Bezirksgericht Pfäffikon 2. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG230005-H / U2
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis (Vorsitzende) Bezirksrichter MLaw T. Kazik (Referent) Bezirksrichter Dr. iur. A. Lüthi Gerichtsschreiberin MLaw S. Huonder
Urteil vom 19. April 2024
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
vertreten durch Beistand B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Versuchte vorsätzliche Tötung / Verwahrung
Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person i.S.v. Art. 374 f. StPO der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Septem- ber 2023 (act. 19/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: • der Anklagebehörde (act. 40): 1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuch- ten vorsätzlichen Tötung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 3. Es sei das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser einzuziehen und zu vernichten. 4. Es sei die Beschlagnahme des T-Shirts von C._____ aufzuheben und dieser herauszugeben. 5. Es sei das Urteil der JUWE des Kantons Solothurn zuzustellen. 6. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen (inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.–) • des Beschuldigten bzw. der Verteidigung (act. 41): 1. Es sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser (A016'286'412) sei einzu- ziehen und zu vernichten. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte T-Shirt (A016'288'496) sei C._____ her- auszugeben. 4. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, inklusive die Kosten der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 21. Juni 2022 meldete sich C._____ telefonisch bei der Polizeistation D., dass sie in ihrer Ausübung als Ergotherapeutin am Montag, 20. Juni 2022, von einem Patienten mit einem Buttermesser an der Schulter verletzt worden sei (act. 1/1). Der Beschuldigte wurde am 28. Juni 2022 im Beisein von RA X. von der Kantonspolizei befragt (act. 5/1). Am 30. Juni 2022 wurde dem Beschuldigten RA X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 10/5). Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Verfahrensleitung, Staats- anwalt lic. iur. Y1., stellte RA X. den Antrag, es sei vor der nächs- ten Einvernahme im Sinne von Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO ein ärztliches Gut- achten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten einzuholen (act. 10/6). Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. E._____ mit der Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschul- digten (act. 7/2), welches am 12. Juli 2022 erstellt wurde (act. 7/11). Der Be- schuldigte konnte der Einvernahme der Zeugin C._____ vom 13. Juli 2022 beiwohnen und wurde gleichentags zweimal durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei die Einvernahmen auf Video aufgezeichnet wurden (act. 5/2-4). Am 28. Juni 2023 fand die Schlusseinvernahme des Beschuldig- ten statt, wovon ebenfalls eine Videoaufzeichnung besteht (act. 5/5-6). Mit Schreiben vom 11. August 2022 wurde Dr. med. F._____ mit der psychiatri- schen Begutachtung des Beschuldigten beauftragt (act. 7/18). Das Gutachten wurde am 12. Dezember 2022 erstellt (act. 7/21). 2. Nach durchgeführter Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Antrag vom 18. September 2023 (act. 19/1) um Anord- nung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person die Untersuchungs- akten an das hiesige Gericht. 3. Gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO überweist die Untersuchungsbehörde die Akten dem Bezirksgericht, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass die beschuldigte Per-
son eine Straftat im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Zurechnungsun- fähigkeit begangen hat und sie eine Massnahme nach Art. 59-61, 63, 63, 67 oder 67b StGB für erforderlich hält. Die Untersuchungsbehörde hat dem erst- instanzlichen Gericht schriftlich mitzuteilen, welche Massnahme sie für geeig- net hält. Da das erstinstanzliche Gericht gestützt auf Art. 274 Abs. 2 StPO mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der schuldunfähigen Person, in deren Abwesenheit und/oder unter Aus- schluss der Öffentlichkeit verhandeln kann, setzte es den Parteien mit Verfü- gung vom 24. November 2024 Frist, um sich dazu zu äussern. Innert Frist liess sich einzig der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dazu vernehmen und stellte den Antrag, den Beschuldigten vom Erscheinen vor Gericht zu dis- pensieren sowie die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschlies- sen (act. 28). 4. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde der Beschuldigte vom persönli- chen Erscheinen zur Hauptverhandlung im Sinne von Art. 374 Abs.2 lit. a StPO dispensiert, der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit jedoch abge- wiesen (act. 33). Mit Schreiben vom 8. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, den Antrag auf Verwahrung in Anordnung einer stationären Massnahme zu ändern (act. 37). Trotz Dispensation erschien der Beschuldigte zur Ver- handlung am 9. April 2024 in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA X._____ und seines Beistands B._____ sowie die Staatsanwältin Dr. iur. Y2._____ in Begleitung ihrer Assistentin Y3._____ für die Anklägerin (Prot. S. 5). Wie bereits mit Verfügung vom 21. Februar 2024 den Parteien zur Kenntnis gebracht, verzichtete das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung auf die persönliche Befragung des Beschuldigten (Prot. S. 6). 5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und beantragten die Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Urteilsberatung am 19. Ap- ril 2024 wurde das schriftliche Urteilsdispositiv an die Parteien verschickt. In- nert Frist meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 29. April 2024 Berufung gegen das Urteil vom 19. April 2024 an (act. 49).
II. Vorhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft habe am Montag, den 20. Juni 2022 um ca. 16.35 Uhr, die Therapeutin C._____ (nachfolgend Zeugin C.) auf der Ter- rasse der Cafeteria des Pflegezentrums G. an der ...-strasse ..., G., am Beschuldigten eine ergotherapeutische lntervention zur Verbesserung der Handmotorik durchgeführt. Zu diesem Zwecke seien C. und der Beschuldigte nebeneinander an einen Tisch auf der Terrasse der Cafeteria gesessen und hätten einleitend ein Kartenspiel gespielt. Während dieses Spiels habe der rechts von C._____ sitzende Beschuldigte gesagt, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe sich erhoben, sei in den lnnenbereich zur Theke gegangen und habe - von C._____ unbemerkt - ein Speisemesser mit einer Gesamtlänge von ca. 21 Zentimetern und einer Klingenlänge von ca. 7.5 Zentimetern an sich genommen. Er habe sich wieder rechts neben C._____ gesetzt und das Messer heimlich neben sich auf die Sitzbank gelegt. Um 16.44 Uhr habe der Beschuldigte das Messer in seine rechte Hand ge- nommen und unvermittelt mehrere kräftige Hiebe gegen den Kopf, Hals und/oder Oberkörper der Therapeutin C._____ ausgeführt. Diese habe mit ihren Händen und Armen die Hiebe abgewehrt und sei nach hinten gefallen. Sie habe fliehen können. Als Folge der Gewalteinwirkung habe C._____ eine Schürfwunde von einigen Zen- timetern Länge im Bereiche der linken Schulter erlitten. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass die kräftig ausgeführten Hiebe resp. Stiche mit dem Messer gegen Körper des Opfers grundsätzlich geeignet gewesen seien, dieses schwer zu verlet- zen und auch zu töten. Er habe durch sein Handeln das Opfer lebensgefährlich verletzen und sodann auch töten wollen, welche Folge wider das Ansinnen des Beschuldigten nicht eingetreten sei; eventualiter: das Messer gegen die Geschä- digte hiebend resp. stechend habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genom- men, diese lebensgefährlich zu verletzen und sie darüber hinaus auch zu töten, welche Folge nicht eingetreten sei. III. Sachverhalt 1. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten
1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2022 gab der Beschul- digte mehrmals zu, einen Mord- respektive Tötungsversuch vorgenommen zu haben (act. 5/1 F/A 5, 7, 15, 18, 19 usw.) und bestätigte dies auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (act. 5/2 S. 5). Die Befragungen des Beschuldigten gestalteten sich äussert schwierig und er machte gemäss Polizeirapport vom 28. Juni 2022 einen wirren Eindruck, wo- bei er die Fragen zwar verstanden, aber sehr viel und teilweise sehr undeut- lich und zusammenhangslos antwortete. Daher rechtfertigt es sich, zunächst auf die Verwertbarkeit der Aussage des Beschuldigten einzugehen. 1.2. Nachdem der Beschuldigte an der delegierten Einvernahme bei der Kantons- polizei vom 28. Juni 2022 einen wirren Eindruck gemacht und die Fragen teil- weise undeutlich und zusammenhangslos beantwortet habe, beantragte der Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Staats- anwaltschaft, es sei vor der nächsten Einvernahme ein ärztliches Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO einzuholen (act. 10/6). Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 be- auftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. E._____ (nachfolgend Gutachterin E.) mit der Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten (act. 7/2), welches am 12. Juli 2022 erstellt wurde (act. 7/11). In diesem Gut- achten attestierte Gutachterin E., dass der Beschuldigte bezüglich Ort, Zeit und Person orientiert sei und er trotz seiner chronifizierten Schizophre- nieerkrankung und kognitiven Defizite wesentliche Merkmale der aktuellen Si- tuation beschreiben und verstehen könne. Gemäss Gutachten gehe der Be- schuldigte aufgrund des Vorwurfs der versuchten Tötung seiner Ergothera- peutin in G._____ davon aus, einvernommen zu werden. Die Einvernahme sehe er als Vorbereitung auf ein späteres Gerichtsverfahren. Seine Rechte sehe er durch den Besuch des Pflichtverteidigers ausreichend gewahrt. Ihm sei bewusst, dass die Untersuchung der Gutachterin der Abklärung seiner Vernehmungsfähigkeit diene. Ihm sei bewusst, dass sich weitere Befragun- gen in Vorbereitung auf das Gerichtsverfahren anschliessen könnten und die
Frage einer erneuten forensisch-psychiatrischer Begutachtung im Raume stehe. Der Beschuldigte sei sowohl in der Lage, die Fragen zur eigenen Per- son sowie zum Tathergang zu beantworten. Er habe von sich aus auf das Vorliegen psychiatrischer Probleme hingewiesen, die aus seiner Sicht Grund für die Tat und in der Vergangenheit bei der Tötung der Mutter bereits vorge- kommen seien. Der Beschuldigte habe gegenüber der Gutachterin ausge- führt, dass er von den Beamten freundlich und zuvorkommend einvernommen worden sei und er von sich aus das Delikt eingeräumt habe. Niemand habe ihm etwas in den Mund gelegt. Bei der polizeilichen Einvernahme sei er ge- nauso so "zu weg" (recte: "zwäg") gewesen, wie während der vorliegenden Untersuchung durch die Gutachterin. Zusammenfassend stellte die Gutach- terin E._____ fest, dass vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes kein Zwei- fel am Bestehen einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schi- zophrenie sowie einer deutlichen kognitiven Funktionsstörung bestehe, was sich mit dem subjektiven Erleben des Beschuldigten decke, psychische Prob- leme zu haben. Die Krankheitssymptomatik des Beschuldigten sei schwan- kend und habe, wie im Gespräch deutlich geworden sei, zu einer affektarmen und konkretisierten Verfassung geführt. Keine Auswirkungen hätten diese hin- sichtlich der Fähigkeit zur adäquaten Wahrnehmung und Verarbeitung der Realität. Es sei davon auszugehen, dass die Auffassungsgabe des Beschul- digten zwar reduziert, seine Fähigkeit zur Einvernahme jedoch gegeben sei. Der Beschuldigte sei im kognitiven Funktionieren zwar beeinträchtigt, zeige jedoch Krankheitseinsicht und führe die gebotene medikamentöse Behand- lung konsequent durch. Insofern sei bei vorhandener Vernehmungs- und Ver- handlungsfähigkeit, aber reduzierter Auffassung des Beschuldigten bei der Befragung allenfalls dahingehend Rücksicht zu nehmen, die Fragen einfach zu formulieren und sie so zu wiederholen, dass der Beschuldigte sie verstehe. Zum gleichen Schluss kommt auch Dr. med. F._____ in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2022, wenn er ausführt, dass sich keine Bewusstseinsstö- rungen erkennen lassen und die Orientierung einzig zeitlich leicht unsicher ist. Im Untersuchungsgespräch habe der Beschuldigte insofern keine Auffas-
sungsstörungen gezeigt, als er Äusserungen des Gutachters in ihrer Bedeu- tung begreift, sie auch sinnvoll miteinander verbindet und so erhaltene Infor- mationen kognitiv richtig verarbeitet. Beim Beschuldigten ist deutlich eine Konzentrationsstörung, jedoch weder Anhaltspunkte für Konfabulationen, bei denen Erinnerungslücken mit wechselnden Einfällen ausgefüllt werden, die für Erinnerungen gehalten werden noch Erinnerungsfälschungen erkennbar. Der objektivierenden Beobachtung zugängliche formale Denkstörungen zei- gen sich in einer Verlangsamung, in Perseverationen, gelegentlichem Vorbei- reden und mittelschwer ausgeprägter Inkohärenz, die wiederholt dazu führt, dass ein verständlicher Zusammenhang seines Sprechens verloren geht. Zu- dem benutzt der Beschuldigte zur Charakterisierung der Tathandlung Neolo- gismen (act. 7/21 S. 116). Folgerichtig sind die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu berücksichtigen. 1.3. Der Verteidiger macht anlässlich der Hauptverhandlung geltend (act. 41 S. 8 f. , Prot. S. 5 ff.), dass die vom Beschuldigten getätigten Aussagen weder ver- wertbar seien, noch aufgrund der offensichtlichen psychischen Beeinträchti- gung darauf abgestellt werden könnte. Daher habe er erhebliche Mühe, hier von jeglicher Anerkennung des Sachverhaltes durch den Beschuldigten zu reden, da dieser gar nicht in der Verfassung dazu sei. Die Befragungen seines Klienten hätten sich aufgrund des Krankheitsbildes als äussert schwierig er- wiesen, was auch die Staatsanwältin an der Hauptverhandlung eingeräumt habe. Es sei festzuhalten, dass weder das Gutachten über die Einvernahme- fähigkeit des Beschuldigten noch das von Dr. F._____ erstellte Gutachten An- gaben über die zu erwartende Aussagequalität und Werthaltigkeit der Aussa- gen des Beschuldigten gemacht hätten. Nur weil der Beschuldigte in der Lage sei, Antworten auf Fragen zu geben, hiesse das noch lange nicht, dass auf- grund seines Krankheitsbildes auf diese Antworten abgestellt werden dürfe. 1.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 wen- dete der Verteidiger ein, die Einvernahme in Zweifel zu ziehen und führte aus, dass ihm der Sinn und Zweck nicht ganz klar sei, wobei die Einvernahme des
Beschuldigten ein "Zurschau-Stellen" sei (act. 5/2 S.3). Auf die Frage des Staatsanwaltes an den Verteidiger, ob er bevorzugen würde, dass der Be- schuldigte nicht einvernommen würde, gibt der Beschuldigte von sich aus zu Protokoll, dass er mitsprechen möchte (act. 5/2 F/A 17). Der Beschuldigte antwortet auf die vom Staatsanwalt offen formulierte Frage, was passiert sei, dass er dies schon gesagt habe bei der Polizei. Auf Nachfrage bestätigt der Beschuldigte klar, dass er bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, das alles stimmen würde und er die Tat vor ungefähr ein, zwei Wochen gemacht habe (act. 5/2 F/A 30 ff.). Danach möchte der Beschuldigte nur auf Fragen in einem Gespräch mit der Ergotherapeutin H._____ beantworten. Auf die Feststellung des Staatsanwaltes, wonach "Frau H." werde sagen können, was sie wahrgenommen habe, aber nicht werde sagen können, weshalb es so pas- siert sei, antwortet der Beschuldigte klar mit den Worten "Es ist ein Mordver- such, Tötungsversuch war es." (act. 5/2 F/A 35). Bei vielen Fragen wieder- holte der Beschuldigte, dass er einen Tötungsversuch bzw. Mordversuch be- gangen habe. Auffallend ist, dass er beim Durchlesen des Einvernahmepro- tokolls handschriftlich neben seiner protokollierten Antwort "Ja." das Wort "si- cher" und zudem das Datum der Tat hingeschrieben hat. Neben seiner schrift- lich protokollierten Antwort auf die Frage, was er mit dem Messer machen wollte, antwortete er: "Einen Tötungs-/Mordversuch machen. Ich hatte psychi- sche Probleme.". Neben diesem Eintrag im Einvernahmeprotokoll schrieb er ebenfalls von Hand ein "Ja", und neben seiner Antwort auf die Frage, wie er sich vorgestellt habe, Frau C. umzubringen, antwortet der Beschuldigte: "Einfach mit dem Messer. Die Tatwaffe war ein Messer". Auch neben dieser seiner protokollierten Aussagen fügte er von Hand das Wort "sicher" zu. Nach Abspielen der Videoaufzeichnung der Tat, bezeichnet er die Zeugin C._____ als Frau H., führt aber auf die Frage, wer Frau H. sei, aus, dass sie das Mordopfer sei (act. 5/2 F/A 42 ff.). 1.5. In der Tat ist die psychische Beeinträchtigung sowohl auf der videoaufge- zeichneten Einvernahmen des Beschuldigten wie auch aufgrund des Verhal- tens des Beschuldigten bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der
Zeugin C._____ (vgl. act. 6/2 S. 2, 4, 6) sowie anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. S. 5) klar ersichtlich. Der Beschuldigte antwortete teilweise abge- hackt und benutzte für die Zeugin C._____ den Namen H.. Trotz all dem ist der Gutachterin E. beizupflichten, wenn sie festhält, dass die Krank- heitssymptomatik des Beschuldigten keine Auswirkungen hinsichtlich der Fä- higkeit zur adäquaten Wahrnehmung und Verarbeitung der Realität habe. Auch wenn er teilweise undeutlich und zusammenhanglos spricht, antwortet er auf die konkreten Fragen, ob er Frau C._____ kenne, mit "ja, das sei das Opfer meines Tötungsversuches. Tatopfer. Das ist ein Versuch" (act. 5/1 F/A 7). Auf die Frage, ob er zufrieden mit den Therapien von Frau C._____ gewe- sen sei, antwortet der Beschuldigte: "Am Anfang sehr gut. Es gab nie Prob- leme. Wir hatten ein paar Mal Gespräche, bevor ich den Tötungs-/Mordver- such machte." (act. 5/2 F/A 10). Es ist aufgrund all seiner Befragungen ersichtlich, dass der Beschuldigte Fra- gen zu den äusseren Tatumständen sowohl versteht wie auch darauf antwor- ten kann. Die Aussagequalität und Werthaltigkeit der Aussagen des Beschul- digten wären dann einer näheren Betrachtung zu unterziehen gewesen, wenn zur Erstellung des Anklagesachverhaltes einzig auf die Aussagen der Betei- ligten hätte abgestellt werden müssen. Vorliegend befinden sich zwei Video- aufzeichnungen (aus zwei verschiedenen Aufnahmewinkeln) über die Ge- schehnisse auf der Terrasse der Cafeteria des Pflegezentrums G._____ zum Tatzeitpunkt bei den Akten. Für die Erstellung des Sachverhaltes ist daher, wie weiter unten aufgezeigt wird, auch auf diese Videoaufzeichnungen zum Tatzeitpunkt und die Aussagen der Zeugin C._____ abzustellen. Bezüglich der Motivlage verzichtete der Staatsanwalt aufgrund des gesundheitlichen Zu- standes des Beschuldigten sowie ausgehend von einer Schuldunfähigkeit und in Absprache mit dem Verteidiger bewusst auf weitere Fragen (act. 5/2 F/A 36). Einzig sind die Aussagen des Beschuldigten heranzuziehen, wenn es um den subjektiven Tatbestand geht, namentlich bei der Frage, was der Beschuldigte
mit dem Hieb mit dem Messer gegen seine Ergotherapeutin, Zeugin C., bewirken wollte (vgl. Ausführungen weiter unten Ziff. III/3.). 2. Unbestrittener Sachverhalt Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2022 gab der Beschul- digte mehrmals zu, einen Mord- respektive Tötungsversuch vorgenommen zu haben (act. 5/1 F/A 5, 7, 15, 18, 19 usw.) und bestätigte dies auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (act. 5/2 S. 5). Sein amtlicher Verteidiger führt im Plädoyer zusammenfassend aus (act. 41 S. 2), dass lediglich erstellt und anerkannt werde, dass der Beschuldigte mit einem Speisemesser (vorne abgerundet, stumpf) maximal zwei nicht sehr feste, eher leichte Hiebe gegen den Oberkörper der Zeugin C. ausge- führt habe, wobei er zumindest beim ersten Hieb die Schulter der Zeugin ge- troffen habe. Hierdurch habe die Zeugin C._____ eine minimale Verletzung an der linken Schulter erlitten (act. 41 S. 6). Anerkannt vom Verteidiger wird, dass die Zeugin C._____ während des Vorfalls von der Sitzbank nach hinten gefallen ist. 3. Bestrittener Sachverhalt Der Verteidiger bestreitet die Anzahl, Intensität und Zielrichtung der Hiebe, die Abwehrhandlungen der Zeugin C._____ sowie die in der Anklageschrift fest- gehaltene Schürfwunde von einigen Zentimetern Länge (act. 41 S. 2-6). 4. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Videoauf- zeichnungen über die Geschehnisse auf der Terrasse der Cafeteria des Pfle- gezentrums G._____ zum Tatzeitpunkt (act. 4/1-5), die Aussagen des Be- schuldigten inkl. Videoaufzeichnung der Befragungen (act. 5/1-6), die Aussa- gen der Zeugin C._____ inkl. Videoaufzeichnung der Befragung (act. 6/1-3), das Gutachten zur Einvernahmefähigkeit von Dr. E._____ vom 12. Juli 2022
(act. 7/11), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 12. De- zember 2022 (act. 7/21) und der Therapiezwischenbericht der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich vom 29. September 2022 (act. 15/11) vor. 5. Video 5.1. Als Beweismittel befinden sich fünf Videoaufnahmen bei den Akten (act. 4/1- 5), wobei vorliegend relevant eine Videoaufzeichnung aus dem Winkel inner- halb des Stationszimmer ist, welche die Vorkommnisse ab Beginn der Ergo- therapie bis nach der Tat zeigt (act. 4/5) und ein weiteres Video, das eine Aufnahme aus einem seitlichen Winkel auf der Terrasse zeigt (act. 4/1). Die anderen drei Videoaufzeichnungen zeigen die Vorkommnisse entweder her- angezoomt (act. 4/2 Terrassenaufnahme) oder nur als Sequenz der effektiven Tathandlung vom Stationszimmer her (act. 4/3); das dritte Video (act. 4/4) ist eine Kopie der Terrassenvideoaufzeichnung (act. 4/1). 5.2. Auf der Videoaufzeichnung aus dem Winkel des Stationszimmers (act. 4/5), welches die Vorkommnisse ab Beginn der Ergotherapie zeigen, ist ersichtlich, wie der Beschuldigte und die Zeugin auf die Terrasse treten und sich auf einen Platz vor der Scheibe des Stationszimmerfensters setzen, wobei ein Vorhang an der Innenseite des Stationszimmerfensters nur einen schemenhaften Blick auf das zulässt, was sich vor diesem Fenster auf der Terrasse ereignet. Nach einigen Minuten steht der Beschuldigte auf, kommt zur Terrassentüre wieder ins Stationszimmer hinein bis zur Theke, nimmt einen Becher in die Hand, unterhält sich mit einer auf dem Video zunächst nicht erkennbaren Person, welche danach rechts im Bild erscheint und dem Beschuldigten etwas gibt. Dieser schluckt es mit einer unbekannten Flüssigkeit aus einem Becher her- unter und begibt sich im Anschluss mit dem Becher in der Hand in ein Zimmer neben der Theke und damit aus dem Sichtbereich der Videoaufzeichnung. Nach kurzer Zeit erscheint der Beschuldigte wieder, legt den Becher zurück auf die Theke und begibt sich wieder auf die Terrasse zur Zeugin C._____ (Zeitstempel: 16 Uhr 35 Minuten und 22 Sekunden). Danach vergehen ca. 9 Minuten bis schemenhaft erkennbar wird, wie Personen vor der Fenster- scheibe zu Boden fallen (Zeitstempel: 16 Uhr 44 Minuten und 13 Sekunden).
Auf den Videoaufzeichnungen (act. 4/1-2) aus dem seitlichen Winkel der Ter- rasse ist ersichtlich wie sich der Beschuldigte wieder zur Zeugin C._____ auf die Sitzbank und an den Tisch setzt und rechts neben sich einen Gegenstand auf die Sitzbank hinlegt. Nach ca. 9 Minuten nimmt der Beschuldigte unver- mittelt den Gegenstand in die rechte Hand und sticht mit ausgeholtem Arm sich zur Geschädigten nach links drehend mit einem kräftigen Hieb gegen die Geschädigte. Nach dem ersten Hieb holt er noch einmal aus und fällt zusam- men mit der Zeugin C._____ nach hinten von der Sitzbank. 6. Aussagen 6.1. Aussage der Geschädigten 6.1.1.Die Geschädigte gibt bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2022 zusammengefasst an (act. 6/1), dass sie auf Wunsch des Beschuldigten auf der Terrasse mit der Therapie angefangen hätten. Da es auf der gegenüber- liegenden Seite des Tisches sonnig und warm gewesen sei, habe sie sich neben ihn gesetzt, um Karten zu spielen. Sie hätten ein paar Minuten mit den Karten gespielt, als er ihr gesagt habe, dass es ihm nicht gut gehe. Er sei plötzlich aufgestanden und wortlos in den Aufenthaltsraum zur Theke des Sta- tionszimmers gegangen, wobei sie draussen geblieben sei und ihn durch das Fenster beobachtet habe und gesehen habe, wie er mit einem Pfleger gespro- chen habe. Dann habe sie gesehen, wie er etwas getrunken habe, als ob er ein Medikament eingenommen hätte. Er sei dann von der Theke weggegan- gen, rechts in einem ihr nicht einsehbaren Bereich, nach wenigen Sekunden sei er dann wieder nach draussen zu ihr an den Tisch gekommen. Sie habe die Situation komisch gefunden, da der Beschuldigte noch nie gesagt habe, dass es ihm schlecht gehen würde und plötzlich sei er aufgestanden und ge- gangen. Sie habe sich jedoch nichts Böses dabei gedacht. Plötzlich aus dem Nichts habe er ein Messer gezogen, sich in ihre Richtung gedreht und sie mit dem Messer in der linken Schulter getroffen. Es sei alles sehr schnell gegan- gen, ungefähr 3 Sekunden. Irgendwie habe sie sich nach hinten auf den Bo- den fallengelassen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er mehrere Stichbewe- gungen gegen sie gemacht hätte. Es habe für sie so gewirkt, als hätte er wie
aus dem Wahn gehandelt, als müsste er etwas oder jemanden bekämpfen. Sie sei dann wieder aufgestanden und habe gesehen wie der Beschuldigte das Messer auf den Tisch gelegt habe. Auf konkrete Fragen, wie der Beschul- digte auf sie eingestochen, wie und in welcher Hand er das Messer gehalten und ob er Anlauf genommen habe, antwortete sie, zu glauben, dass er es in der rechten Hand gehalten habe, er habe den Arm gehoben und von oben herabgestochen, er habe mehrere Bewegungen gemacht. Sie glaube, dass die erste Bewegung sie in der Schulter getroffen habe und dann habe er noch weitere Stichbewegungen gegen ihren Körper gemacht, jedoch nicht mehr getroffen, da sie wahrscheinlich nach hinten zu Boden gefallen sei. Sie habe das Gefühl, dass er auf ihren Oberkörper gezielt habe, sie denke jedoch wahl- los auf ihren Oberkörper. Im ersten Moment habe sie Todesangst gehabt, es sei jedoch so schnell gegangen, man habe eigentlich keine Zeit zu überlegen (act. 6/1 F/A 31 ff.). 6.1.2.Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (act. 6/2-3) führt die Zeugin C._____ aus (F/A 25 ff.), dass sie von der Bank geflüchtet sei und einen Schlag gegen die Schulter gespürt habe. Sie denke, dass sie nach hinten und zur Seite runtergerutscht sei. Es sei sehr schnell gegangen. Sie habe 3 bis 4 Schlagbewegungen gespürt, er habe zwei bis dreimal nachgehackt, wie wenn man wahllos draufgeschlagen hätte. Getrof- fen habe er sie nur einmal. Sie sei nicht erstarrt gewesen, sondern habe sich bewegt. Es seien versuchte Stichbewegungen gewesen immer mit dem Mes- ser in der Hand. Bei der ersten Bewegung habe die Klinge sicher nach unten gezeigt wie bei einem Dolch, bei den anderen wohl gleich, habe sie aber nicht gesehen. Der Schlag gegen die linke Schulter mit dem vorderen Teil der Messerklinge sei nicht so fest gewesen. Es habe eine minimale Stichverlet- zung gegeben. Die von ihr getragene Kleidung sei nicht kaputt gegangen. Sie habe sich sofort wegbewegt als sie das Messer gesehen habe. Sie habe ge- spürt, gemerkt, vermutlich gesehen, wie noch weitere Bewegungen des Mes- ser gekommen seien, zwei bis drei, vielleicht vier, die mutmasslich ins Leere gegangen seien. Sie habe sich verbal gewehrt, indem sie gesagt habe, ob er
spinne und geschrien, aber körperlich habe sie sich nicht gewehrt, sie sei ge- flüchtet. 6.3. Aussagen des Beschuldigten Wie oben bereits festgehalten, sind die vom Beschuldigten gemachten Aus- sagen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft zwar verwertbar, jedoch für die Erstellung des Sachverhaltes nicht nötig (vgl. weiter unten Ziff. 6.5. und 6.6.). Sie können nicht mehr zum Tatablauf beitragen als bereits durch die Aussa- gen der Zeugin C._____ und den Erkenntnissen der Videoaufzeichnungen festgestellt werden kann, und stehen mit diesen auch nicht im Widerspruch 6.4. Bestreitungen der Verteidigung Der amtliche Verteidiger bestreitet, dass der Beschuldigte einen Hieb mit dem Messer ausgeübt und dabei die Schulter der Geschädigten getroffen habe. Weiter könne aufgrund des Tatvideos, welches von sehr schlechter Qualität sei, angenommen werden, dass der Beschuldigte noch einen weiteren Schlag/Hieb ausgeübt habe. Mehr als zwei Hiebe seien auf dem Video nicht ersichtlich und werden auch nicht anerkannt. Die Aussagen der Geschädig- ten, wonach der Beschuldigte bis zu vier Schlagbewegungen gemacht haben solle, würden im klaren Widerspruch zum Tatvideo stehen. Aus dem Video werde deutlich, wie kurz der eigentliche Vorfall gedauert habe, nämlich ca. 3 Sekunden. Mehr als zwei Stichversuche seien in dieser kurzen Zeit auch gar nicht möglich gewesen, weswegen von maximal zwei Hieben auszugehen sei. Nicht anerkannt werde der Sachverhalt bezüglich der Intensität der Hiebe der staatsanwaltschaftlichen Antrages, wonach die Hiebe "kräftig" gewesen seien. Die Zeugin C._____ habe den ersten Schlag als "nicht sehr fest" ge- wertet, was auch mit dem Verletzungsbild übereinstimme, welches sie als "marginal" bzw. "minimal" bezeichnet hätte. Wenn der Hieb kräftig gewesen wäre, wäre auch das Verletzungsbild schwerer gewesen. Zudem werde aus dem Video deutlich, dass die Schläge/Hiebe nicht dynamisch/kräftig gewesen seien, sondern eher träge und langsam, weswegen davon auszugehen sei, dass die Hiebe nicht kräftig, sondern eher leicht gewesen seien. In Bezug auf
die Zielrichtung der Hiebe anerkennt der Verteidiger des Beschuldigten, dass dieser zwei Hiebe gegen den Oberkörper der Zeugin ausgeführt habe bzw. habe ausüben wollen. Nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschul- digte die Hiebe auch gegen den Kopf und Hals ausgeführt hätte. Ebenso nicht anerkannt und auch nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass die Zeugin die Hiebe mit ihren Händen und Armen abgewehrt haben solle. Nicht rechtsge- nügend erstellt sei die erlittene "Schürfwunde von einigen Zentimetern Länge" der Zeugin C.. 6.5. Würdigung der Beweismittel Einzig strittig in Bezug auf den Anklagesachverhalt ist die Anzahl, Intensität und die Zielrichtung der Hiebe sowie die Abwehrhandlung der Zeugin C.. Bezüglich der Anzahl Hiebe ist auf den Videoaufzeichnungen erkennbar, dass der Beschuldigte zweimal den Arm Richtung die Zeugin C._____ bis zum Fall von der Sitzbank gehoben hat. Ob es mehr als die zwei Hiebbewegungen gewesen sind, ist auf keiner der Videoaufzeichnungen sichtbar. Die seitliche Videoaufzeichnung der Terrasse ist zu weit weg und auch die herangezoomte Variante gibt nicht mehr preis. Auf der Aufnahme aus dem Stationszimmer sind nur schemenhafte Bewegungen der Beteiligten auf der Sitzbank erkenn- bar. Die Zeugin C._____ erklärte, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte mehrere Stichbewegungen ausgeführt habe, wobei sie die erste Stichbewegung in die Schulter getroffen habe, wobei er auf den Oberkörper gezielt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, ca. 3 Sekunden. Bei einer späteren Einvernahme sagte sie aus, drei bis vier Schlagbewegungen gespürt zu haben, wobei er zwei bis dreimal nachgehackt habe, wie wenn man wahl- los draufgeschlagen hätte. Ausser dem ersten Stich seien die andere Hiebe ins Leere gegangen. Sobald sie das Messer erkannt habe, habe sie sich weg- bewegt und sei nach hinten von der Sitzbank gefallen. Die Zeugin C._____ hat in der freien Schilderung der Geschehnisse den Tatablauf in groben Zü- gen dargetan und über die Details erst auf Nachfrage der Polizei respektive der Staatsanwaltschaft gesprochen, was nicht ungewöhnlich ist, zumal für sie
als Opfer einer Tat einzig zählt, dass etwas geschehen ist. Auf Nachfragen hat sie, wo sie unsicher war, klar geäussert, zuerst überlegen zu müssen, weil sie sich nicht mehr ganz erinnern könne und angegeben, dass sie das Gefühl habe oder denke, wie und auf was der Beschuldigte mit dem Messer gezielt habe (z.B. in act. 6/1 F/A 51). Gerichtsnotorisch ist, dass für ein Opfer neben- sächliche Begebenheiten, welche in der Dynamik des Kerngeschehens leicht aus der primären Wahrnehmung geraten, schlechter in Erinnerung behalten werden können. Aus dem Gesagten ist daher einzig klar erstellt, dass der Be- schuldigte mindestens zwei Hiebe mit dem Messer gegen die Zeugin ausge- führt hat. Bezüglich der Richtung der Hiebe ist einzig auf die Aussagen der Zeugin C._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte wahllos gegen ihren Oberkör- per gezielt hat. Hiebbewegungen gegen den Kopf und Hals sind auf den Vi- deoaufzeichnungen aufgrund der Distanz und Qualität nicht erkennbar. Die Verteidigung nimmt die Aussage der Zeugin C., wonach der erste Schlag "nicht sehr fest" gewesen und sie nur marginal an der linken Schulter verletzt worden sei, zum Anlass und argumentiert, dass die Hiebe nicht sehr fest gewesen seien. Dabei verkennt sie, dass der "Schlag", über den die Zeu- gin spricht, dem Auftreffen des Messers gegen ihre Schulter entspricht, wobei sie sich da bereits vom Beschuldigten wegbewegt hat. Sie benutzt das Wort "Schlag" und nicht zum Beispiel "Berührung", was doch von gewisser Intensi- tät des Kontaktes zwischen dem Messer und der Schulter zeugt. Der Video- aufzeichnung auf der Terrasse ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit kräftiger Bewegung den rechten Arm mit dem Messer hob und sich zur Zeugin C. drehend auf sie zusticht und noch ein weiteres Mal eine Stichbewe- gung ausführt, wobei die zweite Stichbewegung während des von der Sitz- bank nach hinten Fallens der Zeugin und des "Nachfallens" des Beschuldigten passiert. Der Schlag mit dem Messer auf die Schulter war, vom Resultat her, schlussendlich nicht sehr fest, weil sich die Zeugin C._____ nach hinten fallen gelassen hat. 6.6. Erstellter Sachverhalt
Der äussere Sachverhalt ist somit – wie im Antrag umschrieben mit Aus- nahme der lediglich zwei Hieben gegen den Oberkörper – erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich würdigt das Verhalten in rechtli- cher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und beantragt eine entsprechende Verurteilung. Die Ver- teidigung hält dagegen fest, dass die festgestellte Tathandlung objektiv den Tatbestand der einfachen vollendeten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB erfülle, nachdem die Zeugin C._____ ausdrücklich auf eine Straf- antrag verzichtete, es an der Prozessvoraussetzung fehle und das Verfahren daher in diesem Punkt einzustellen wäre (act. 42 S. 6). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte (im Tatzeitpunkt 60 Jahre alt) nicht nur psy- chisch, sondern auch physisch und somatisch ein schwer kranker Mensch sei, der auch handmotorisch eingeschränkt sei und sich aus diesem Grund in der Ergotherapie befunden habe. Aufgrund seines allgemein schlechten physi- schen Zustandes hätte er gar nicht die notwendige Körperkraft aufbringen können, um jemanden tödlich zu verletzen. Bezüglich der beantragten Verur- teilung wegen versuchter vorsätzlichen Tötung macht die Verteidigung weiter geltend, dass es an der notwendigen Intensität der Hiebe fehle, weshalb sol- che Schläge keine tödlichen Folgen haben können, daher die Voraussetzun- gen für eine versuchte vorsätzliche Tötung nicht erfüllt seien (act. 41 S. 7 f.). 1.2. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer durch eine beliebige Handlung den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass einer der speziellen Tatbestände bei den Tötungsdelikten (Art. 112 ff. StGB) erfüllt ist. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hin- sicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
und 2 StGB). Von Eventualvorsatz ist auszugehen, wenn dem Täter das Ri- siko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist (Wissenskomponente), er aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet (Willenskomponente), mag er ihm auch uner- wünscht sein – eine Billigung des Erfolges ist nicht erforderlich (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2 und 8.3). Dass der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst dass sich diese Möglichkeit, sta- tistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht, genügt für das Vorliegen des Eventualvorsatzes (BGE 131 IV 1 E. 2.2). Das Gericht kann sich, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstel- lung des Täters erlauben Da die Zeugin die Messerstiche überlebte, der tatbestandsmässige Erfolg der Tötungsdelikte gemäss Art. 111 StGB mithin ausblieb, kommt von vornherein nur eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht. Ein strafbarer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 128 IV 18). 2. Objektive Tatbestandsvoraussetzung 2.1. Die Verteidigung macht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts (SB150051) geltend, ein Schuldspruch wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung bedinge, dass das Handeln für das Opfer auch tödliche Fol- gen hätte haben können, was vorliegend durch das Handeln des Beschuldig- ten aufgrund des Fehlens der notwendigen Intensität der Hiebe mit einem Buttermesser klar verneint werden müssten und auch nicht rechtsgenügend erstellt sei (act. 41 S. 7). 2.2. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei objektiv nicht möglich, mit einem But- termesser eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen bzw. es liege gerade nicht auf der Hand, dass damit eine tödliche Verletzung verursacht
werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Gutachten in Bezug, ob ein Speisemesser eine tödliche Verletzung herbeiführen kann, wie von der Ver- teidigung verlangt, ist nicht angezeigt. Das Gericht hat die eingesetzten Tat- mittel und die damit verbundenen Risiken juristisch einzuordnen. Es handelt sich mithin um eine juristisch-normative und nicht um eine naturwissenschaft- liche Frage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss, wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brust- bereich zusticht, in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen (BGer 6B_230/2012 E. 2.3). Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Ri- siko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Die Vorsatzannahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-) Er- folg Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Je schwe- rer aber die Sorgfaltsverletzung ist, desto eher lässt sich auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung schliessen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 2.3. Vorliegend war die Gefahr des Todeseintrittes bei den vom Beschuldigten ausgeführten Messerstichen gegen den Oberkörper, hoch, wobei er schluss- endlich der Zeugin C._____ mit dem ersten Hieb an der rechten Schulter eine kleine Schürfverletzung von nur 1 mm Tiefe verursachte, zumal es sich um einen dynamischen Vorgang handelte, was auf den Videoaufzeichnungen klar ersichtlich ist. Die Zeugin C._____ erkannte in der Hiebbewegung des Be- schuldigten eine Gefahr, drehte sich ab und liess sich rückwärts von der Sitz- bank fallen. Dies ist der einzige Grund, weshalb die Zeugin C._____ nur eine marginale Verletzung an der rechten Schulter erlitten hat. Hätte sich hinter ihr direkt eine Wand befunden oder wäre sie auf einem Stuhl mit Rückenlehne gesessen, von welchem sie sich nicht so leicht hätte fallen lassen können, wäre die Gefahr einer tödlichen Verletzung gross gewesen, zumal eine tödli- che Verletzung bei einem Messerstich gegen den Oberkörper/Schulter und Halsbereich als hoch einzustufen ist (BGer 6B_203/2012 E. 2.3.; BGer 6B_432/s010 E 4 m.w.H.). Der Beschuldigte konnte aufgrund des gesamten
Geschehens offensichtlich nicht steuern, wo und wie tief er die Zeugin C._____ verletzen würde. Hinzu kommt, dass das Tatmesser eine Klingen- länge von 7.5 cm aufweist und damit durchaus eine tiefe Wunde hätte entste- hen können, auch wenn das Messer vorne abgerundet ist. Mit der Drehung gegen links und dem Ausholen des Arms kann auch ein 60-jähriger genug Geschwindigkeit der Tatwaffe und damit Aufprallintensität bewirken, dass auch ein stumpfes Messer mit einer Klingenlägen von 7.5 cm gefährlich wer- den kann. Die vom Verteidiger ausgeführten Krankheitsdiagnosen (COPD, Di- abetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Herzinsuffizienz, chronische Nie- reninsuffizienz, Obstipation und Polyarthrose etc.) hätten die Wahrscheinlich- keit und damit Gefährlichkeit der Tathandlung verringert, hätte der Beschul- digte der Zeugin C._____ aufgelauert, hätte ihr nachlaufen oder sie zuerst körperlich überwältigen müssen, um mit dem Messer zuzustechen. Ein allfäl- liges – zwar behauptetes, aber nicht nachgewiesenes – Kräfteverhältnis zu Gunsten der Zeugin ist jedoch aufgrund der Unvermitteltheit und Heftigkeit der Attacke aufgehoben. Indem sie nah beieinander auf der Bank sassen und der Beschuldigte aus dem Nichts unvermittelt den Arm mit dem Messer in der Hand hob und sich nach links geradezu auf die Zeugin zustechend stürzte, konnte auch der körperlich kranke Beschuldigte genug Kraft aufwenden, zu- mal die vom Verteidiger geltend gemachten Krankheitsdiagnosen gerichtsno- torisch nicht eine starke Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit bewir- ken, auch angesichts des Umstandes, dass die kräftigen körperlichen Bewe- gungen nur 2 bis 3 Sekunden gedauert haben. Denn aus dem dynamischen und damit forschen Vorgehen mit einem Messer gegen den Oberkörper einer Person hängt es aber letztlich nur vom Zufall ab, ob lebenswichtige Strukturen (wie namentlich die Blutgefässe oder die Luftröhre) verletzt werden oder ge- rade noch verschont bleiben, selbst wenn es sich in casu nicht um ein beson- ders gefährliches Messer handelte. Durch die Tathandlungen des Beschul- digten erlitt die Zeugin C._____ keine lebensgefährlichen Verletzungen, den- noch waren die beiden Hiebbewegungen und Stiche grundsätzlich geeignet, den Tod der Zeugin C._____ zu bewirken, da Stiche mit einem - wenn auch
abgerundeten - Messer gegen den Oberkörper aufgrund der engen räumli- chen Beziehung zu lebenswichtigen Strukturen zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen können (z.B. bei einer IKEA-Bastelschere als Tatwaffe, Urteil Zürcher Obergericht vom 13. April 2018, SB170305). Der Messerstich war im konkreten Fall geeignet, den Tod der Zeugin C._____ herbeizuführen. Dass Letztere nicht in einer Lebensgefahr schwebte und nur eine marginale Schürfwunde erlitt, ist unerheblich. Unter diesen Umständen ist der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB – bis auf den ausgebliebenen Erfolg – erfüllt. Obwohl der Taterfolg nicht eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte diesen Erfolg in subjektiver Hin- sicht zumindest in Kauf genommen hat. 2.4. Die von Zeugin C._____ erlittene Schürfwunde ist – so auch die Auffassung der Verteidigung (act. 41 S. 5) – als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtes besteht zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung und der damit einhergehenden, durch dieselbe Handlung verursachten (einfachen oder schweren) Körperverletzung unechte Konkurrenz (BGE 137 IV 113), weshalb sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. 3. Subjektive Tatbestandsvoraussetzung 3.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich. Der Be- schuldigte schilderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (act. 5/2 F/A 35), es sei ein Mordversuch respektive ein Tötungs- versuch mit einem Messer gewesen. 3.2. Den Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt in subjektiver Hinsicht, wer mit Vor- satz einen Menschen tötet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Verge- hen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz,
welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB ge- nügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuld- fähigkeit zu unterscheiden. Selbst der völlig Schuldunfähige kann nämlich ei- nen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden und in diesem Sinne wissentlich und willentlich handeln (BGE 115 IV 223, E. 1.). Die innere Einstellung des Täters zur Tat – namentlich das Wissen, das Wollen oder die Inkaufnahme betreffend die einzelnen Tatbestandsmerkmale – beschlägt den inneren Sachverhalt und gestaltet sich damit insofern als Tatfrage (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstella- tionen wie der vorliegenden nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer objektiver Umstände erschlies- sen. Grundsätzlich kann dabei in Fällen, in welchen die äusseren Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile 6B_186/2010 vom 23. April 2010, E. 3.4. bzw. 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.6.). Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen des Täters geschlossen werden darf, ist dagegen eine Rechtsfrage. Dabei darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr unter den gesamten Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Erfüllung des in Frage stehen- den Tatbestandes in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2. f.; Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.).
3.3. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund sei- nes Vorgehens ernsthaft mit weitergehenden Folgen bis zum Tod des Opfers rechnen musste und er einen solchen Erfolg somit zumindest billigend in Kauf nahm. So geht denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung konstant davon aus, dass Messerstiche in die Halsgegend selbst in Fällen, in denen eine Berührung bzw. ein Schnitt letztlich ausbleibt, mit einem hohen unkalku- lierbaren Risiko der Todesgefahr einhergehen (Urteile 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3. und 6B_234/2016 vom 5. August 2016, E. 3.3.). Die- ses Todesrisiko gehört zum Allgemeinwissen und es muss auch dem Be- schuldigten klar gewesen sein, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung un- ter den gegebenen Umständen für ihn nicht kalkulierbar war, zumal er mit ei- ner dynamischen Bewegung und einem Stich von oben Richtung Oberkörper auf die Zeugin C._____ losging. Dabei war sich der Beschuldigte bei seiner Vorgehensweise im Klaren und handelte zumindest eventualvorsätzlich – in- dem er vorgab, sich schlecht zu fühlen, die Terrasse verliess und zurück ins Stationszimmer ging, sich von der Pflegefachperson an der Theke etwas holte, dort etwas zu sich nahm und aus einem Becher trank, sich danach auf dem Rückweg auf die Terrasse ein Speisemesser mitbrachte, ohne dass die Zeugin es sehen konnte, dieses neben sich legte und auf den Moment war- tete, unvermittelt auf die Zeugin einzustechen, wobei zwischen der Wieder- aufnahme des Kartenspiels und dem Angriff 9 Minuten vergingen (vgl. Video- aufzeichnung Stationszimmer act. 4/5). Der Beschuldigte war sich daher durchaus auch darüber im Klaren, die Zeugin C._____ mit dem unvermittelten Angriff mit dem Messer zu überrumpeln, zumal sie nah neben dem Beschul- digten völlig ahnungslos beim Kartenspielen sass. Hierbei handelt es sich of- fensichtlich nicht um eine Affekttat, zumindest in einer kurzen Sequenz zeigen die Videoaufnahmen (aus dem Stationszimmer, act. 4/5), einen – wenngleich kurzen – Tatplan und Tatvorbereitung, zumindest als sich der Beschuldigte im hinteren Zimmer das Messer holte und versteckt auf die Terrasse brachte. Indem der Beschuldigte aber trotzdem handelte, obwohl sich ihm das Risiko einer tödlichen Verletzung aufgrund den vorstehenden Ausführungen gera- dezu aufdrängen musste, kann sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme
des Erfolges ausgelegt werden, zumal auch aus dem psychiatrischen Gutach- ten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte krankheits- bedingt nicht in der Lage gewesen wäre, die objektive Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Zudem gab er von sich aus zu, eine Tötung versucht zu haben. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist dabei auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Der Beschuldigte führte zwei Hiebbewegungen gegen die Zeugin C._____ aus, sie rutschten beide von der Sitzbank, wodurch sich die Zeugin in Sicherheit bringen konnte. Damit war aus Sicht des Beschuldigten die eigentliche Tathandlung zu Ende und er hat, aus seiner Optik, alles Notwendige dafür getan, dass der Taterfolg eintreten konnte. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuch- ten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist, wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, nicht strafbar. Vorbehalten sind Massnahmen nach den 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB. 3.4.1.Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beauftragte Dr. med. F._____ am 7. September 2022 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 7/18). Am 12. Dezember 2022 erstattete der Gutachter das umfassende Gutachten (act. 7/21). 3.4.2.Gemäss den Erwägungen des Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 12. De- zember 2022 (act. 7/21) ist davon auszugehen, auch wenn in der Tathandlung
Momente von Tatplanung und Tatvorbereitung zu sehen sind, dass der Be- schuldigte tatzeitaktuell psychisch so krank war, dass die bei ihm bestehende psychische Störung das altrechtliche diagnostische Tatbestandsmerkmal der Geisteskrankheit erfüllte. Auch wenn der Beschuldigte durchaus gewusst hat, dass die Tötung eines Menschen verboten ist (während sie ihm geboten schien) und sich ein Spielraum darzustellen scheint, die Tathandlung zu be- gehen oder zu unterlassen (oder sie sowohl zu begehen, als auch durch vor- hersehbare Erfolglosigkeit gleichzeitig doch zu unterlassen): Die Erkrankung stellte eine – im Vergleich zum gesunden oder auch nur durchschnittlich ver- gleichbaren Täter – so schwere Erschütterung und Störung aller kognitiv und affektiv geprägten Bezüge zur realen Welt dar, dass aus gutachterlicher Sicht die Voraussetzungen für die Annahme eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit erfüllt sind und sich vor diesem Hintergrund die Frage der Steuerungsfähigkeit nicht mehr diskutieren lässt. 3.5. Das Gutachten ist schlüssig und wird seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Es besteht daher keinerlei Anlass, von den Feststellungen des Gut- achters abzuweichen. Es ist demzufolge festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuld- unfähigkeit wird gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von einer Strafe abgesehen. V. Anordnung von Massnahmen 1. Anträge Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellt den Antrag, es sei eine sta- tionäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (act. 40). Die Verteidigung führt aus (act. 41 S. 14 f.), dass sich der Beschuldigte seit 2017 in einer stati- onären Massnahme befinde und gemäss Gutachten lasse sich längerfristig eine selbständige Lebensführung ausserhalb eines klar strukturierten, Regeln und Orientierung bietenden Rahmens nicht vorstellen und er werde auch in Zukunft in einer hochstrukturierten, durch klare Regeln gekennzeichneten
Einrichtung leben müssen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Erkrankung aber behandelbar, der Beschuldigte therapierbar und die Behandlung als legal- prognostisch wirksam anzusehen. Daher beantragt die Verteidigung, die bis- herige Massnahme nach Art. 59 StGB weiterzuführen. 2. Rechtliche Grundlage Wenn die Schuldunfähigkeit erwiesen ist, kann das Gericht gemäss Art. 375 Abs. 1 und 2 StPO Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 StGB anordnen, wenn es diese für erforderlich hält. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammen- hang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die ambu- lante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anord- nung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als ziel- führend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behand- lung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht be- reits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre thera- peutische Behandlung erkennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst
im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gege- benen Voraussetzungen noch nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3 mit Hinweisen). 3. Gutachten Dr. med. F._____ vom 12. Dezember 2022 Im Zusammenhang mit der heute zu beurteilenden Delinquenz erstatte Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Foren- sische Psychiatrie und Psychotherapie, auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2022 ein Gutachten (act. 7/21). Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend. Es sind keine Gründe ersichtlich, um für die Beurteilung der sich stellenden Fragen nicht auf das Gutachten abzustellen. Es ist sorg- fältig redigiert und beantwortet alle entscheidrelevanten Fragen. Tatsachen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern könnten, sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Dabei stützte sich der Gutachter auf sämtliche seit dem ersten Gutachten über den Beschuldig- ten vom 13. Juli 1991 vorhanden Akten, Gutachten, Vollzugsverlaufsberichte, die Aktenlage bis zum Urteil vom 23. Januar 1992, in welchem der Beschul- digte nach der Tötung seiner Mutter altrechtlich verwahrt wurde und führte zusätzlich ein weiteres Explorationsgespräch mit diesem durch, um sich ein Bild über dessen aktuelle Verfassung zu machen. Im Gutachten wird die ge- samte Lebensgeschichte des Beschuldigten aufgearbeitet und es kommt zur unbestrittenen Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Der Beschuldigte wird gemäss Gutachten sein Leben kaum mehr eigenständig bestreiten können, sondern ein hochstrukturiertes Setting benötigen, um das aktuell kognitive Level möglichst lange halten zu können. Gestützt auf dieses Gutachten ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung im Sinne einer chronischen paranoiden Schizo- phrenie mit ungünstigen Verlaufsaussichten besteht. Die aktuell vorgewor- fene Tathandlung steht mit der Schizophrenie in entscheidendem kausalen
Zusammenhang. Mit Verschlechterung des Krankheitsbildes geht eine deut- lich erhöhte Wahrscheinlichkeit ein, dass der Beschuldigte erneut eine Tat- handlung begeht (act. 7/21 S. 144 f.). Gemäss Gutachten bestehen reale Therapiemöglichkeiten im Rahmen eines psychiatrischen Versorgungsangebots, wenn der Beschuldigte zu einer lang- fristigen Behandlung Hand bietet. Angesichts des bisherigen Krankheitsver- laufs, der eine entscheidende Verbesserung des psychopathologischen Be- fundes und der psychosozialen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nicht er- warten lässt, aber auch von seiner bisherigen eingeschränkten Therapiebe- reitschaft ist davon auszugehen, dass sich das therapeutisch Mögliche bei ihm nur in einem geschützten Umfeld verwirklichen lässt, das durch geringe Erwartungen an seine psychosoziale Kompetenz und Selbstverantwortung gekennzeichnet ist (act. 7/21 S. 137 f.). Für den Gutachter scheint aufgrund der Schwere und des Verlaufs der Er- krankung (auch ohne Berücksichtigung der Folgen einer über 30-jährigen Un- terbringung in geschlossenen Institutionen) ausgeschlossen zu sein, dass der Beschuldigte irgendwann in Zukunft in eigenverantwortlich zu gestaltende Le- bensverhältnisse übertreten könnte. (act. 7/21 S. 139). Eine ambulante Mas- snahme entfällt daher von vornherein. In einer geschlossenen Unterbringung seien Kontrollmöglichkeiten verbunden, und gleichzeitig habe sich der Be- schuldigte in der Vergangenheit durchaus bereit gezeigt, Unterstützung anzu- nehmen. Bei einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wäre die langfris- tige Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Fachklinik insofern in- diziert, als das Behandlungsziel nicht mehr auf ein deliktfreies Leben in Frei- heit gerichtet sein kann, sondern auf ein deliktfreies Leben in einer einerseits hochstrukturierten Einrichtung. Erst eine solche Behandlung wäre aus foren- sisch-psychiatrischen Sicht geeignet, die Gefahr weitere mit seiner psychi- schen Störung im Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Auch wenn die Behandlung langfristig nicht zum Verschwinden der Erkrankung und zur Herstellung einer autonomen Lebensfähigkeit des Beschuldigten führen wird, ist gemäss Gutachter die Erkrankung doch behandelbar, der Beschuldigte
therapierbar und die Behandlung als legalprognostisch wirksam anzusehen (act. 7/21 S. 148). 4. Fazit Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft dient die stationäre Massnahme vorliegend zum Erhalt des jetzigen kognitiven und soweit möglich auch ge- sundheitlichen Levels in einem hochstrukturierten therapeutischen Setting und gerade nicht der Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Obwohl die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ein Kernziel von Art. 59 StGB dar- stellt, ist dies aufgrund des Zustandes des Beschuldigten ausgeschlossen. Dennoch ist die Anordnung einer stationäre Massnahme die richtigere Wahl als die Verwahrung. Der Beschuldigte erfüllt streng genommen weder alle Vo- raussetzungen für die weitere Anordnung einer stationären Massnahmen noch dürfte die Anordnung der Verwahrung vorliegend zielführend sein. Viel- mehr muss übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft festgehalten werden, dass der Gesetzgeber die hier vorliegende Konstellation gesetzlich nicht ge- regelt hat, da der Beschuldigte einer intensiven therapeutischen Behandlung bedarf, obwohl damit nicht das Ziel verbunden ist, ihn in der Gesellschaft wie- der zu integrieren. Daher rechtfertigt sich bei ganzheitlicher Betrachtung die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. VI. Herausgabe und Vernichtung 1. Antragsgemäss ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser (A016'286'412; Ei- gentum Pflegezentrum G.) einzuziehen und zu vernichten. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte T-Shirt (A016'288'496; mutmasslich Eigentum C.) wird herausgegeben. Dabei ist der Zeugin C._____ Frist anzuset- zen, um das T-Shirt abzuholen, ansonsten ist es zu verwerten.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei einem Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit entscheidet das Gericht über den Kostenpunkt unter Würdigung aller Umstände (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine wegen Zurechnungsfähigkeit frei- gesprochene beschuldigte Person aus Billigkeitserwägungen analog Art. 54 Abs. 1 OR mit Kosten belastet werden, wenn er sie objektiv verursacht hat (BGE 116 Ia 171). Vorausgesetzt ist dabei nicht die blosse Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten. Vielmehr müssen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kosten- übernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (ZR 89 [1990] Nr. 128 S. 319). Der 63-jährige Beschuldigte hat laut Angaben seines Verteidigers kein Vermögen; er befindet sich seit über 30 Jahren im Massnahmevollzug, sein gesamtes Einkom- men besteht aus einer Invalidenrente (act. 41 S. 15). Es rechtfertigt sich somit an- gesichts der fehlenden finanziellen Verhältnisse, den Antrag des Verteidigers gut- zuheissen und die Kosten des Verfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den folgenden Tatbestand erfüllt hat: − versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass der Be- schuldigte sich bereits im Massnahmenvollzug befindet.
− den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, ..., 4509 So- lothurn; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, mit Vermerk der Rechtskraft; − das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, ..., 4509 So- lothurn, mit Vermerk der Rechtskraft; − C._____, ... (Adresse) , im Auszug Dispositiv Ziff. 5; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, Post- fach, 8021 Zürich, Tel. 044 247 24 50, unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffer 4-5, mit Vermerk der Rechtskraft (per E-Mail an ...@kapo.zh.ch); − die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6- 7 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). 9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, 1. Abteilung, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON 1. Abteilung
Die Bezirksrichterin:
lic. iur. E. Casparis Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Huonder