Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG220193-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Hauser als Vorsitzender, Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer, Bezirksrichterin lic. iur. H. Aardoom sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Moers
Urteil vom 21. September 2023 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
betreffend Urkundenfälschung etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1., der im Verfahren Nr. GG220271-L Beschuldigte B. in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X2., die im Ver- fahren Nr. GG220272-L Beschuldigte C. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X3., der im Verfahren Nr. GG220273-L Beschuldigte D. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X4., der im Verfahren Nr. GG220275-L Beschuldigte E. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X5., die im Verfahren Nr. GG220277-L Beschuldigte F. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X6., die im Verfahren Nr. GG220278-L Beschuldigte G. in Be- gleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X7._____ sowie Staatsanwältin MLaw H.. Anträge der Anklagebehörde: (act. 24 S. 8) "♦ Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ♦ Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 18 Freiheitsstrafe, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über die Verwertung der beschlagnahmten Gegen- stände zur Deckung der Verfahrenskosten ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 7'000.00)"
Anträge der Verteidigung der Beschuldigten A.: (act. 40 S. 1) "1. Frau A. sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfäl- schung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstif- tung zur Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB freizusprechen. 2. Es seien die mit Verfügung vom 27. September 2022 zu Beweis- zwecken beschlagnahmten Gegenstände (Apple iPhone etc.) Frau A._____ herauszugeben. 3. Es seien die mit Verfügung vom 27. September 2022 zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten beschlagnahmten Gegenstände mit den Asservat-Nr. A016'066'254, A016'066'312 und A016'066'345 Frau I., die übrigen Gegenstände Frau A. herauszugeben. 4. Es sei Frau A._____ für die zu Unrecht erstandene U-Haft mit Fr. 25'000.00 zzgl. Zins seit 12. April 2022 zu entschädigen. 5. Es sei Frau A._____ für den durch die U-Haft erlittenen Verdienst- ausfall mit Fr. 26'000.00 zzgl. Zins seit 12. April 2022 zu entschä- digen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss."
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 27. September 2022 ging am 30. September 2022 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 24). Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde den Parteien angezeigt, dass das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren gegen B._____ (GG220271-L), C._____ (GG220272-L), D._____ (GG220273-L), E._____ (GG220275-L), F._____ (GG220277-L) und G._____ (GG220278-L) ge- meinsam durch das Kollegialgericht beurteilt werden (act. 27). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde zur Hauptverhandlung am 11. und 12. September 2023 sowie
zur Urteilseröffnung am 26. September 2023 vorgeladen und den Parteien gleich- zeitig Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 29/1). 1.2. Mit Eingabe vom 22. August 2023 beantragte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A., dass die Staatsanwaltschaft aufzufordern sei, a) das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Fälschung und des Verkaufs von Impf- und Genesenen-Zertifikate im Zeitraum vom 6. September 2021 bis 7. Dezember 2021 einzustellen; b) die auf den einzustellenden Vorwurf gemäss lit. a) entfallenden Verfah- renskosten von Fr. 5'900.– und Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 12'924.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) auf die Staatskasse zu neh- men; c) der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit 12. April 2022 zuzusprechen; d) der Beschuldigten Schadenersatz von Fr. 13'000.– zzgl. 5 % Zins seit 12. April 2022 zu bezahlen. Eventualiter sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und sub- eventualiter sei hinsichtlich der auf den einzustellenden Vorwurf entfallenden Kos- ten, Entschädigungen und Genugtuung im Endentscheid zu befinden (act. 33; act. 34/1-3). Am 23. August 2023 erfolgte eine weitere Eingabe der amtlichen Ver- teidigung der Beschuldigten, in welcher sie beantragte, dass das Verfahren gegen J. gemeinsam mit demjenigen gegen die Beschuldigte A._____ zu beurteilen sei. Eventualiter seien die Akten des Verfahrens gegen J._____ beizuziehen (act. 35). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 29. August 2023 wurden die Eingaben der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie dahingehend informiert, dass über die Anträge anlässlich der Urteilsberatung entschieden werde (act. 36). 1.3. Zur Hauptverhandlung am 11. September 2023 erschien die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
der im Verfahren Nr. GG220271-L Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amt- lichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X2., die im Verfahren Nr. GG220272-L Beschuldigte C. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X3., der im Verfahren Nr. GG220273-L Beschuldigte D. in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X4., der im Ver- fahren Nr. GG220275-L Beschuldigte E. in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers Rechtsanwalt X5., die im Verfahren Nr. GG220277-L Beschuldigte F. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X6., die im Ver- fahren Nr. GG220278-L Beschuldigte G. in Begleitung ihres amtlichen Ver- teidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X7._____ sowie Staatsanwältin MLaw H._____ (Prot. S. 8). 1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen sich Rechtsanwalt Dr. iur. X2., Rechtsanwalt lic. iur. X3., Rechtsanwalt Dr. iur. X4., Rechts- anwalt MLaw X6. sowie Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X7._____ dem Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend Beizug der Akten des Verfahrens gegen J._____ sowie des erstinstanzlichen begründeten Urteils an und ersuchten darum, dass darüber sofort und nicht erst anlässlich der Urteilsberatung zu ent- scheiden sei (Prot. S. 52 f.). Das Gericht wies in der Folge die Anträge betreffend Aktenbeizug des Verfahrens gegen J._____ ab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass jeder Fall separat zu prüfen sei und in jedem Verfahren einzeln geprüft werden müsse, ob der Sachverhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Be- weise erstellt sei oder nicht. Aus dem Verfahren gegen J._____ würden sich somit keine weiteren Beweismittel ergeben, weshalb sich ein Aktenbeizug erübrige (Prot. S. 53). 1.5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 11. September 2023 wurde das Urteil anlässlich der Urteilseröffnung am 26. September 2023 mündlich eröffnet, begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 50; Prot. S. 89 f.).
auch nicht von Relevanz. Da das Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Be- schuldigte zur Anklage gebracht wurde, wenn auch nur in Bezug auf die Ausstel- lung von Testzertifikaten, erscheint eine Einstellung der Vorwürfe betreffend die Ausstellung von Impf- und Genesenenzertifikaten nicht notwendig.
II. Sachverhalt 1. Vorwurf der Anklagebehörde 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe mutmasslich an ihrem Arbeitsort an der K.-strasse 1 in ... Zürich auf entsprechende Anfragen per iMessage insgesamt mindestens 52 wahrheitswidrige SARS-CoV-2- Testzertifikate für die in der Anklageschrift genannten Personen an den jeweils aufgeführten Zeitpunkten im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 2. Februar 2022 ausgestellt, ohne dass sich diese Personen vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen lassen. Die Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. habe zumindest annehmen müssen, dass sich die Personen nicht haben testen lassen und habe gewusst, dass der negative Testbefund inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Weiter sei der Beschuldigten bewusst gewesen, dass die Testzertifikate geeignet gewesen seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und sie habe diese ausgestellt, um den Empfängern den Gang zu einer Teststelle und die damit verbundenen Kosten zu ersparen sowie ihnen den Aufenthalt bzw. Zutritt in eine Lokalität oder an eine Veranstaltung zu verschaffen. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen (act. 24 S. 2 ff.). 1.2. Des Weiteren wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie zu den in der Anklageschrift genannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 21. November 2021 F., mutmasslich an ihrem Wohnort am L._____ 2 in M., darum ersuchte, für sich und andere Personen ein negatives Testzertifikat zu erstellen, obschon sie und die anderen Personen sich nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen lassen. F. habe in der Folge diese Testzertifikate ausgestellt. In subjektiver Hinsicht
kann auf die soeben erfolgten Ausführungen zum ersten Vorwurf verwiesen werden (act. 24 S. 4 f.). 1.3. Der Beschuldigten wird zuletzt vorgeworfen, dass sie E._____ ca. anfangs April 2022, mutmasslich von ihrem Wohnort am L._____ 2 in M., darum ersucht habe, für sich selbst ein wahrheitswidriges negatives Testzertifikat zu erstellen, obschon sie sich nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätte testen lassen. In der Folge habe E. ein solches Testzertifikat ausgestellt. Für den subjektiven Tatbestand kann erneut auf die obigen Ausführungen zum ersten Vorwurf verwiesen werden. Das durch E._____ ausgestellte negative Testzertifikat habe die Beschuldigte sodann anfangs April 2022 anlässlich ihrer Abreise vom Flughafen Zürich nach N._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] vorgewiesen. Dadurch habe sie die Reise antreten können, welche sie ohne Testzertifikat nicht hätte antreten können. Die Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. hätte zumindest damit rechnen müssen, dass dieses Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entspreche und habe sich billigend in Kauf nehmend darüber hinweggesetzt (act. 24 S. 5 f.). 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die
blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (W OHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 11 ff.). 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.2. Die Beschuldigte ist dahingehend geständig, dass sie für enge Bekannte und Verwandte Testzertifikate ausgestellt habe. Diese hätten ihr jeweils die Infor- mationen geschickt und die Beschuldigte habe die Testzertifikate ausgestellt, damit
es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen. Die Beschuldigte habe jedoch gedacht, dass sich die anderen Personen im Vorfeld hätten testen lassen. Überprüft habe die Be- schuldigte dies jedoch nicht (act. 3/3 F/A 143, 145, 184, 201, 259, 266; act. 3/4 F/A 5 f.; act. 4/1; act. 4/4-5). Auf Vorhalt der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und den weiteren Beschuldigten bestätigte die Beschuldigte je- weils, dass sie denjenigen Personen Testzertifikate ausgestellt habe, wobei sie aber davon ausgegangen sei, dass sich diese Personen im Vorfeld hätten testen lassen (act. 3/3 F/A 138, 149, 160, 165 ff., 182 f., 198 ff., 207 ff.). In Bezug auf das Ersuchen der Testzertifikate bei F._____ führte die Beschuldigte aus, dass es möglich sei, das sie sich gegenseitig Testzertifikate ausgestellt hätten. Die Beschuldigte habe sich aber jeweils im Vorfeld testen lassen (act. 3/3 F/A 165 ff.; act. 3/4 F/A 6). Betreffend den Vorwurf, dass E._____ der Beschuldigten auf deren Ersuchen hin ein Testzertifikat ausgestellt habe, mit welchem sie dann eine Reise nach N._____ angetreten habe, bestätigte die Beschuldigte, dass E._____ ihr das Testzertifikat ausgestellt habe. Sie hätte jedoch im Vorfeld einen Selbsttest gemacht. Betreffend die Reise nach N._____ gab sich die Beschuldigte geständig und führte hierzu aus, dass sie mit F._____ und einem weiteren Kollegen, dessen Namen sie nicht nennen wolle, für sechs Tage in der Woche vor ihrer Verhaftung in N._____ gewesen sei (act. 3/3 F/A 35 ff., 224 f.). 3.3. Der Anklagesachverhalt ist somit dahingehend unbestritten, dass die Be- schuldigte gewissen Personen diverse negative Testzertifikate ausstellte und so- wohl F._____ als auch E._____ ersuchte, für sich selbst Testzertifikate auszustel- len. Betreffend das Testzertifikat, welches von E._____ ausgestellt worden sei, ist zudem unbestritten, dass die Beschuldigte jenes für ihre Reise nach N._____ ver- wendet hat. 3.4. Der restliche Anklagesachverhalt wird von der Beschuldigten bestritten. Demzufolge ist nachstehend zu prüfen, ob dieser gestützt auf die vorliegenden Be- weismittel erstellt werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Testzerti- fikate auch tatsächlich an den jeweiligen in Daten aus der Anklageschrift für die dort genannten Personen ausgestellt wurden und ob sich die jeweiligen Personen und
die Beschuldigte selbst vor der Ausstellung der Testzertifikate nicht an einer zuge- lassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. 4. Beweismittelwürdigung 4.1. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage primär auf die Aussagen der Beschul- digten, die Aussagen der weiteren Beschuldigten anlässlich deren Konfrontations- einvernahmen, auf die Auszüge der iMessage Kommunikation zwischen der Be- schuldigten und den weiteren Beschuldigten sowie den IRC-Reporten betreffend die Telefonnummern der weiteren Beschuldigten. 4.2. Aussagen der Beschuldigten 4.2.1. Aufgrund des Umfangs der Anklageschrift erfolgt die Sachverhaltserstellung nachstehend mit der separaten Prüfung jedes einzelnen Datums. Somit werden die Aussagen der Beschuldigten zu den Vorwürfen anlässlich der jeweiligen Sachver- haltserstellung aufgegriffen. Betreffend die Aussagen der Beschuldigten ist jedoch im Vorfeld auf die nachfolgenden zwei Erwägungen hinzuweisen. 4.2.2. Wie vorstehend unter Ziffer 3.2 aufgezeigt wurde, gab die Beschuldigte nach Vorhalt der entsprechenden iMessage Kommunikation mit den weiteren Beschul- digten zu, dass sie für diese und weitere Personen Testzertifikate ausgestellt hat. Auf die Ergänzungsfrage ihres Verteidigers anlässlich der Schlusseinvernahme, ob sie wisse, ob sie für alle Personen aus der Anklageschrift ein Zertifikat ausgestellt habe, antwortete die Beschuldigte jedoch, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob sie wirklich ein Testzertifikat ausgestellt habe (act. 3/4 F/A 15). In ihrer delegier- ten polizeilichen Einvernahme sowie an all jenen Konfrontationseinvernahmen, an welchen die Beschuldigte Aussagen tätigte, gab sie jedoch konstant an, dass sie Testzertifikate für enge Bekannte und Verwandte ausgestellt habe. Auch wenn sie stellenweise ausführte, dass es möglich sei, dass sie ein Testzertifikat ausgestellt habe, bestritt sie dies grundsätzlich nie und gab auch zu Beginn der Schlussein- vernahme an, dass sie solche ausgestellt habe (vgl. act. 3/4 F/A 6). Demzufolge
kann die einmalige Aussage, dass sie sich nicht mehr erinnere, ob sie die Testzer- tifikate wirklich ausgestellt habe – indessen auf Nachfrage von ihrem Verteidiger – als Schutzbehauptung qualifiziert werden und erscheint als unglaubwürdig. Viel- mehr ist auf die Aussagen in den vorherigen Einvernahmen abzustellen, dass die Beschuldigte die Testzertifikate tatsächlich ausgestellt hat. 4.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 machte die Be- schuldigte betreffend Fragen zur Sache vollumfänglich von ihrem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 13 ff.). Daraus lassen sich somit keine Erkennt- nisse für die nachfolgende Sachverhaltserstellung gewinnen. 4.3. Aussagen der weiteren Beschuldigten Auch die Aussagen der weiteren Beschuldigten werden in der nachfolgenden Sach- verhaltserstellung bei der Prüfung der jeweiligen Daten im Detail wiedergegeben und gewürdigt. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die weiteren Beschuldigten anlässlich ihre jeweiligen Konfrontationseinver- nahmen mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. 4.4. Weitere Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen einerseits die iMessage-Chatnachrichten der Be- schuldigten mit den weiteren Beschuldigten vor. Andererseits befinden sich die IRC-Reports betreffend die Telefonnummern der weiteren Beschuldigten in den Ak- ten, anhand welcher identifiziert werden kann, mit wem die Beschuldigte die jewei- ligen Nachrichten austauscht. Auch diese beiden Beweismittel werden in der nach- folgenden Sachverhaltserstellung genauer geprüft und gewürdigt. 4.5. Grundsätze der Beweiswürdigung 4.5.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen.
4.5.2. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grund- lage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Pro- zess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (H AUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Kriterien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person sind nebst der prozessualen Stellung ihre wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In erster Linie ist jedoch nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden auschlaggebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Die im Prozess relevanten Aussagen sind einer kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie Detailreichtum grosses Gewicht zu legen ist (B ENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; B ENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Ge- richt, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- chen 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). 4.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 4.6.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzustellen, dass diese als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht dar- zustellen. Zudem war die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahr- heitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dieser Umstand allein hat allerdings keinen Einfluss auf die allgemeine Glaubwür- digkeit der Beschuldigten (vgl. OGer ZH SB200094 Urteil vom 31. August 2021 E. II.5.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. 4.6.2. Dasselbe gilt für die weiteren Beschuldigten B., C., D., E., F._____ und G., welche den soeben genannten Pflichten ebenfalls nicht unterliegen. Bei den weiteren Beschuldigten B., E._____ und F._____
handelt es sich um Arbeitskollegen der Beschuldigten, welche mit ihr im Testzent- rum gearbeitet haben (act. 3/3 F/A 110, 148,164). Als Arbeitskollegen der Beschul- digten haben sie allenfalls ein Interesse, zugunsten der Beschuldigten auszusagen oder empfinden ihr gegenüber eine gewisse Loyalität. Zweifel an der grundsätzli- chen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten B., E. und F._____ bestehen jedoch keine. Zur Beziehung mit der Beschuldigten G._____ gibt die Beschuldigte an, dass es sich bei ihr um eine sehr gute Freundin handle (act. 3/3 F/A 197). Dies deutet auf eine tiefere freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden hin, wodurch von einer verstärkten Loyalität gegenüber der Beschuldigten ausgegangen werden kann. Ihre Aussagen sind demzufolge mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdi- gen. Bei den Beschuldigten D._____ (Bruder) und C._____ (Cousine) handelt es sich um Familienangehörige der Beschuldigten (act. 3/3 F/A 135, 178). Es ist daher davon auszugehen, dass diese Beziehung die Aussagen in Bezug auf die Beschul- digte beeinflussen könnte, weshalb ihre Aussagen ebenfalls mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen sind. Grundsätzlich liegen jedoch keine Hinweise betref- fend Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten G., D. und C._____ vor. 5. Sachverhaltserstellung 5.1. Vorbemerkung Die Anklageschrift unterteilt den Sachverhalt zum einen in drei verschiedene Ab- schnitte (Urkundenfälschung durch die Beschuldigte, Anstiftung von F._____ und Anstiftung von E._____ mit anschliessender Urkundenfälschung) und zum anderen führt sie im Einzelnen auf, an welchen Daten die Beschuldigte wem ein Testzertifi- kat ausgestellt haben soll. Diesem Aufbau ist in der nachfolgenden Sachverhalts- erstellung zu folgen. Dabei ist für jeden Sachverhaltsabschnitt für jedes Datum ein- zeln anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob die Beschuldigte an die- sem Tag derjenigen Person ein Testzertifikat ausstellte bzw. jemanden darum er- suchte, ohne dass sich diese Person bzw. die Beschuldigte selbst vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liess.
5.2. Urkundenfälschung durch die Beschuldigte 5. Oktober 2021 für F._____ Die Beschuldigte selbst führte in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2022 aus, dass es möglich sei, dass sie F._____ Testzertifikate ausgestellt habe (act. 3/3 F/A 165 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Au- gust 2022 machte F._____ mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder gab an, dass sie sich nicht mehr erinnern würde (act. 4/9 S. 2 ff.). Sie führte jedoch aus, dass sie sich jeweils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle korrekt hätte testen lassen, bevor sie die Be- schuldigte aufgefordert habe, die Testzertifikate zu erstellen. Wo sie sich habe tes- ten lassen, wisse sie jedoch nicht mehr (act. 4/9 S. 4). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 11. September 2023 machte F._____ vollumfänglich von ihrem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 45 ff.). Durch die Auswertung des Apple MacBook Pro der Beschuldigten konnte auf die iMessage Kommunikationen des Mobiltelefons der Beschuldigten zugegriffen wer- den. Diese liegen als Beweismittel vor. Hin und wieder erscheint anstatt einer Nach- richt ein kleiner Rahmen mit den Buchstaben "OBJ", wobei es sich dabei um ein Symbol handle, das anzeige, dass dort ein Anhang mitgeschickt worden sei. In den meisten Fällen handle es sich um ein Foto mit dem einmaligen Transfer-Code aus der Covid-Applikation (act. 1/3 S. 4). Durch den IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnummer "3" F._____ zuzuordnen ist (act. 7/12). F._____ gab zudem selbst diese Telefonnummer als ihre eigene an und führte aus, dass ausser ihr sonst nie- mand diese Nummer benutzen würde (act. 4/9 S. 2 f.). Es kann somit davon aus- gegangen werden, dass jegliche Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dieser Telefonnummer mit F._____ erfolgte. Am 5. Oktober 2021 schrieben die Beschuldigte und F._____ über iMessage fol- gende Nachrichten untereinander (act. 6/4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht
F._____ Beschuldigte 05.10.2021 17:52:52 Uhr mavhsch mir es zerti F._____ Beschuldigte 05.10.2021 17:52:59 Uhr "OBJ" F._____ Beschuldigte 05.10.2021 17:53:15 Uhr für mich Aus den iMessage Nachrichten geht hervor, dass die Beschuldigte von F._____ angefragt wurde, ob sie ihr ein Testzertifikat ausstellen könne. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich F._____ im Vorfeld hat testen lassen und ob sie das Testzertifi- kat von der Beschuldigten tatsächlich erhalten hat. Die Beschuldigte gab in ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme jedoch selbst zu, dass es möglich sei, dass sie F._____ Testzertifikate ausgestellt habe. Würde man zudem annehmen, dass F._____ das Testzertifikat am 5. Oktober 2021 nicht erhalten hätte, kann davon ausgegangen werden, dass ihre darauffolgenden Nachrichten anders geschrieben worden wäre. Dann hätte sie in der Folge – wie nachstehend noch zu zeigen ist – nicht immer wieder erneut nach einem Testzertifikat gefragt, sondern vielmehr, ob sie nun ein Testzertifikat von der Beschuldigten bekommen würde. F._____ führte aus, dass sie sich jeweils bei einem Testzentrum habe testen lassen, bevor sie die Beschuldigte um ein Testzertifikat gebeten habe. Wo und wie sie sich habe testen lassen, wisse sie aber nicht mehr (act. 4/9 S. 4). Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Wenn F._____ sich tatsächlich in einem Testzentrum hätte testen lassen, hätte sie von dort ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht auf eines von der Beschuldigten angewiesen gewesen. Ihre Ausführungen erscheinen folglich unglaubhaft und sind vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Betrachtet man die Anfrage zudem im Kontext mit der weiteren Anfrage von F., so ist davon auszugehen, dass sich F. im Vorfeld nicht testen liess und sie das Testzertifikat von der Beschuldigten auch effektiv erhalten hat (vgl. nachstehende Ausführungen zum 2. November 2021). Folglich lässt sich der Sachverhalt dahin- gehend erstellen, dass die Beschuldigte am 5. Oktober 2021 F._____ ein Testzer- tifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
D._____ Beschuldigte 09.10.2021 18:52:55 Uhr "OBJ" D._____ Beschuldigte 09.10.2021 18:52:57 Uhr Yes Beschuldigte D._____ 09.10.2021 18:53:05 Uhr Ebe 48 stind D._____ Beschuldigte 09.10.2021 18:54:01 Uhr Bei gester ish für de O._____ ksi Aus den Nachrichten geht hervor, dass D._____ um ein Testzertifikat für eine an- dere Person ersuchte (siehe nachfolgend zum 9. Oktober 2021) und die Beschul- digte davon ausging, dass sie für diese Person bereits am 8. Oktober 2021 eines ausgestellt habe. D._____ korrigierte sie jedoch dahingehend, dass dies für einen gewissen O._____ gewesen sei. Somit kann als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 8. Oktober 2021 O._____ (gemeint O._____ gemäss Anklage- schrift) ein Testzertifikat ausstellte. Aus den Nachrichten lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob sich dieser im Vorfeld hat testen lassen. Wie nachstehend aufzu- zeigen ist, hat die Beschuldigte für ihre Verwandten und Bekannten Testzertifikate ausgestellt, obwohl sich diese Personen zuvor nicht bei einer zugelassenen Test- stelle durch eine Fachperson testen liessen, was die Beschuldigte auch wusste. So geht aus den weiteren Anfragen von D._____ an die Beschuldigte klar hervor, dass er oder seine Freunde sich jeweils nicht haben testen lassen, sondern einfach auf ein Testzertifikat der Beschuldigten warteten (vgl. nachstehende Ausführungen zum 9. Oktober 2021, 11. November 2021, 18. November 2021, 20. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und 2. Februar 2022). Die Aussage von D., dass er nie Anfragen für Leute stellen würde, die nicht negativ getestet seien, ist mit Blick auf die vorliegenden iMessage Nachrichten als Schutzbehauptung zu qualifizieren, worauf nicht abgestellt werden kann. Es gilt somit als erstellt, dass sich O. vor der Ausstellung des Testzertifikats nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
testen lassen, hätte er in dieser Zeitspanne von dieser Teststelle bereits ein Test- zertifikat erhalten und wäre nicht mehr auf jenes der Beschuldigten angewiesen gewesen. Es lässt sich somit erstellen, dass die Beschuldigte am 9. Oktober 2021 für P._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich dieser im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 24. Oktober 2021 für C._____ und Q._____ Die Beschuldigte gestand in Bezug auf die Ausstellung von Testzertifikaten an C._____ und ihre Freunde bzw. Verwandte, dass sie diesen Testzertifikate ausge- stellt habe, wobei sich diese selber getestet hätten, was sie jedoch nicht weiter überprüft habe (act. 3/3 F/A 136 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme machte weder C._____ noch die Beschuldigte eine Aussage (vgl. act. 4/10). In der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 führte C._____ indessen aus, dass sie die Beschuldigte für sich angefragt habe, ob sie ihr ein Testzertifikat ausstelle. Von anderen Personen wisse sie aber nichts und sie habe vor den Anfragen jeweils einen Selbsttest gemacht. Auf die Frage warum sie die Beschuldigte angefragt habe, antwortete C., dass es ihr angeboten worden sei und sie es probiert habe (Prot. S. 31 ff.). Gemäss IRC-Report ist die Telefonnummer "5" C. zuzuordnen (act. 7/9), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche iMessage Nachrichten zwischen der Beschuldigten und dieser Telefonnummer mit C._____ geschrieben wurden. Am 24. Oktober 2021 kommunizierten die Beschuldigte und C._____ via iMessage wie folgt (act. 6/6 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 24.10.2021 11:13:08 Uhr Chönnti irgendwo test gratis mache Beschuldigte C._____ 24.10.2021 12:39:38 Uhr Schick mer code bro
C._____ Beschuldigte 24.10.2021 12:50:05 Uhr Mir und Q._____ (um 14.25.01 Uhr konkretisiert zu Q.) C. Beschuldigte 24.10.2021 14:21:46 Uhr Bro chasch mache münd ine hahaha- haha sind ebe thermalbad Beschuldigte C._____ 24.10.2021 14:22:04 Uhr Wart Beschuldigte C._____ 24.10.2021 14:22:07 Uhr Vergesse hahahahhaha Beschuldigte C._____ 24.10.2021 14:26:23 Uhr Gmacht C._____ Beschuldigte 24.10.2021 14:26:25 Uhr Danke bro♥ Beschuldigte C._____ 24.10.2021 14:26:27 Uhr Lueg ob guet isch C._____ Beschuldigte 24.10.2021 14:26:32 Uhr Jaa C._____ Beschuldigte 24.10.2021 14:26:52 Uhr Chasch das öfters mache Beschuldigte C._____ 24.10.2021 14:26:57 Uhr Jaa kur dush (gemäss Übersetzung: "wann immer du willst" auf Albanisch) Beschuldigte C._____ 24.10.2021 14:27:05 Uhr Amo mos kallxo (Übersetzung: "rede nicht" auf Albanisch) überall haahaj C._____ Beschuldigte 24.10.2021 14:27:14 Uhr Neii C._____ Beschuldigte 24.10.2021 14:27:18 Uhr Q._____ het uere freud C._____ Beschuldigte 24.10.2021 14:27:25 Uhr er het jedes weekend zahlt
Beschuldigte C._____ 24.10.2021 14:27:31 Uhr Neei!! Beschuldigte C._____ 24.10.2021 14:27:38 Uhr Let tum shkrujn (gemäss Überset- zung: "lass mich schreiben" auf Alba- nisch) Aus den Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte C._____ angeboten hat, für sie ein Testzertifikat zu erstellen und diese die Beschuldigte daraufhin an- fragte, ob sie ihr sowie Q._____ eines ausstellen könnte. Da sich C._____ bei der Beschuldigten bedankte sowie bestätigte, dass das Testzertifikat gut sei, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Testzertifikate für die beiden auch tatsäch- lich ausstellte. Zudem muss aufgrund der Nachrichten darauf geschlossen werden, dass sich weder C._____ noch Q._____ im Vorfeld an einer zugelassenen Test- stelle haben testen lassen, da sie sich zum Zeitpunkt der Zertifikatsausstellung vor einem Thermalbad befanden. Des Weiteren wies C._____ darauf hin, dass Q._____ jedes Wochenende bezahlt habe, wobei davon auszugehen ist, dass sie damit meint, dass er jedes Wochenende für einen Test bzw. ein Zertifikat bezahlt habe. Nun hätte er jedoch viel Freude daran gehabt und dies wohl deshalb, weil er dieses Mal nicht für einen offiziellen Test hat zahlen müssen, sondern die Beschul- digte ihm das Testzertifikat ausstellte. Die Aussage von C., dass sie vor der Anfrage einen Selbsttest gemacht habe, kann indessen als Schutzbehauptung qua- lifiziert werden. Aus den Chatnachrichten ist nicht ersichtlich, dass sie der Beschul- digten mitteilte, dass sie einen Selbsttest gemacht habe und negativ sei. Wie nach- stehend unter Ziffer III.1.1.5. zudem aufgezeigt wird, wäre selbst die Durchführung eines Selbsttests für die Ausstellung eines Testzertifikats nicht ausreichend gewe- sen. Somit kann als erstellt betrachtet werden, dass sich weder C. noch Q._____ im Vorfeld an einer Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen und sie von der Beschuldigten am 24. Oktober 2021 je ein Testzertifikat erhalten haben. Die Beschuldigte gibt gegenüber C._____ zudem an, dass sie ihr immer ein Test- zertifikat ausstellen könne, sie aber nicht überall darüber reden solle. Diese Aussa- gen deuten darauf hin, dass man der Beschuldigten einfach schreiben konnte,
wenn man ein Testzertifikat benötigte und diese ein solches jeweils ausstellte, auch wenn man sich im Vorfeld nicht testen liess. 27. Oktober 2021 für B._____ B._____ wurde in dem gegen ihn geführten Verfahren Nr. GG220271-L vom Vor- wurf der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung vollumfänglich freigespro- chen. Dementsprechend liegt keine rechtswidrige Anfrage von B._____ an die Be- schuldigte in Bezug auf die Ausstellung eines Testzertifikats vor. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 27. Oktober 2021 auf Anfrage von B._____ ein rechtswidriges Testzertifikat für ihn ausstellte. 29. Oktober 2021 für C._____ und Q._____ Für die Ausführungen in Bezug auf die Aussagen von C._____ und der Beschul- digten zum Vorwurf sowie dem entsprechenden IRC-Report von C._____ kann auf die vorstehenden Erwägungen zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden. Die iMessage Nachrichten zwischen C._____ und der Beschuldigten vom 29. Ok- tober 2021 lauten wie folgt (vgl. act. 6/6 S. 1 f.): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 29.10.2021 15:06:42 Uhr Bro chasch eus nomal maxhe für hüt C._____ Beschuldigte 29.10.2021 15:07:28 Uhr Q._____ het neue C._____ Beschuldigte 29.10.2021 16:08:12 Uhr Bro schrib schnell ob mache chasch sust gämmer nöd hend ebe is kino welle am7 Beschuldigte C._____ 29.10.2021 16:09:04 Uhr 2 min Beschuldigte C._____ 29.10.2021 16:16:29 Uhr Falls jemals irgendöper sötti fröge
Beschuldigte C._____ 29.10.2021 16:16:35 Uhr Wo das ihr test gmacht händ Beschuldigte C._____ 29.10.2021 16:16:45 Uhr Den seget a de R.-strass im büro vor orz C. Beschuldigte 29.10.2021 16:16:51 Uhr Oki C._____ Beschuldigte 29.10.2021 16:17:17 Uhr danke ♥♥♥ C._____ Beschuldigte 29.10.2021 16:18:03 Uhr Ja logk wenns kritisch od riskant wird seisch mer C._____ Beschuldigte 29.10.2021 16:18:13 Uhr Musch da nöd gross riskiere Beschuldigte C._____ 29.10.2021 16:19:21 Uhr Neeei Beschuldigte C._____ 29.10.2021 16:19:26 Uhr No problem Im Zusammenhang mit den Nachrichten vom 24. Oktober 2021 zwischen C._____ und der Beschuldigten wird klar, dass C._____ die Beschuldigte am 29. Oktober 2021 erneut um ein Testzertifikat für sich und Q._____ bittet. Aus der Dankesnach- richt von C._____ kann zudem geschlossen werden, dass die Beschuldigte die Testzertifikate auch wirklich ausgestellt hat. Da C._____ die Beschuldigte zudem darauf hinweist, dass sie ohne das Testzertifikat nicht ins Kino gehen würden, kann angenommen werden, dass sich weder C._____ noch Q._____ im Vorfeld bei einer Teststelle haben testen lassen, da sie ansonsten ein Testzertifikat erhalten hätten und auch ohne das Testzertifikat der Beschuldigten ins Kino hätten gehen können. Der Hinweis der Beschuldigten, was C._____ sagen solle, wenn sie gefragt werde, woher sie das Testzertifikat habe, und die Nachricht von C._____, dass die Be- schuldigte es sagen solle, wenn es riskant werden würde, da sie nichts riskieren müsse, deuten ebenfalls klar darauf hin, dass die Ausstellung des Testzertifikats nicht rechtens war und sich die beiden im Vorfeld nicht haben testen lassen. Es gilt
demnach ohne Weiteres als erstellt, dass die Beschuldigte am 29. Oktober 2021 C._____ und Q._____ je ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich die beiden im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen las- sen. 2. November 2021 für F._____ und J._____ a) Betreffend F._____ In Bezug auf den Vorwurf betreffend F._____ kann auf die vorstehenden Erwägun- gen zum 5. Oktober 2021, mithin zu den Aussagen von F._____ und der Beschul- digten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie dem IRC-Report in Bezug auf die Te- lefonnummer von F., verwiesen werden. Am 2. November 2021 schrieben F. und die Beschuldigte die folgenden iMessage-Nachrichten (vgl. act. 6/4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht F._____ Beschuldigte 02.11.2021 20:25:23 Uhr bro chasch mir es zerti mache Beschuldigte F._____ 02.11.2021 20:29:53 Uhr Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf Al- banisch) Beschuldigte F._____ 02.11.2021 20:29:54 Uhr Scjick F._____ Beschuldigte 02.11.2021 20:30:31 Uhr "OBJ" F._____ Beschuldigte 02.11.2021 20:40:35 Uhr danke ♥ Aus den Nachrichten geht klar eine Anfrage von F._____ an die Beschuldigte in Bezug auf die Ausstellung eines Testzertifikats hervor. Da fünfzehn Minuten später eine Dankesnachricht von F._____ erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte ihr das Testzertifikat auch tatsächlich ausgestellt hat. Ob sich
F._____ im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen, lässt sich aus den Nachrichten zwar nicht entnehmen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschuldigten, dass sie jeweils Personen ein Testzertifikat ausgestellt hat, die sich im Vorfeld nicht haben testen lassen, sowie der erneuten Anfrage von F._____ an die Beschuldigte, kann davon ausgegangen werden, dass sich F._____ vorgängig nicht testen liess. Ein anderer Schluss lässt auch die obgenannte kurze Konversation zwischen der Beschuldigten und F._____ über iMessage nicht zu. So ergibt sich daraus weder eine Dringlichkeit noch ein Hinweis darauf, dass bei den Testzentren die Übermittlung des Testzertifikats nicht oder nur verzögert habe er- folgen können. Vielmehr muss aus der Anfrage von F._____ geschlossen werden, dass sie auf unkompliziertem und schnellem Weg versuchte, an ein Testzertifiakt zu gelangen, ohne sich vorgängig getestet zu haben. Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 2. November 2021 F._____ ein Test- zertifikat ausstellte, ohne dass sich F._____ vorgängig an einer zugelassenen Test- stelle durch eine Fachperson hat testen lassen. b) Betreffend J._____ J._____ wurde in dem gegen sie geführten Verfahren Nr. GG220274-L vom Vor- wurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 sei das Verfahren gegen J._____ bereits vor dem Obergericht des Kantons Zürich verhandelt und der Freispruch bestätigt worden. Aufgrund weniger detaillierten Chatnachrichten habe nicht nachgewiesen werden können, ob sich J._____ im Vor- feld habe testen lassen oder nicht (Prot. S. 52). Dementsprechend muss für das vorliegende Verfahren gegen die Beschuldigte davon ausgegangen werden, dass sich J._____ vorgängig hat testen lassen und die Ausstellung eines Testzertifikats an sie rechtmässig war. Aufgrund des Freispruchs von J._____ kann der Sachver- halt somit nicht dahingehend erstellt werden, dass die Beschuldigte am 2. Novem- ber 2021 auf Anfrage von J._____ ihr ein rechtswidriges Testzertifikat ausstellte.
Die Nachrichten zeigen deutlich auf, dass C._____ die Beschuldigte darum er- suchte, für Q._____ und S._____ je ein Testzertifikat zu erstellen, was die Beschul- digte auch tat. Ob sich Q._____ und S._____ im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen, geht aus den Nachrichten indessen nicht hervor. Aufgrund des Verhaltens von C., dass sie die Beschuldigte bereits in der Vergangenheit um Testzertifikate bat, ohne dass sie sich im Vorfeld testen liess, deutet aber eher darauf hin, dass sich Q. und S._____ ebenfalls nicht haben testen lassen. Des Weiteren schrieb C._____ der Beschuldigten am 24. Oktober 2021, dass Q._____ Freude am Testzertifikat habe und vorher jedes Wochenende dafür bezahlt hätte. Der Umstand, dass er nun für sich und seinen Freund über C._____ bei der Beschuldigten erneut ein Testzertifikat ausstellen liess deutet da- rauf hin, dass er auch dieses Mal für das Testzertifikat nicht bezahlen wollte und sie sich im Vorfeld nicht testen liessen. Demzufolge kann als erstellt gelten, dass die Beschuldigte am 5. November 2021 für Q._____ und S._____ je ein Testzerti- fikat erstellte, ohne dass sich die beiden im Vorfeld bei einer zugelassenen Test- stelle durch eine Fachperson testen liessen. 6. November 2021 für C._____ und B._____ a) C._____ Betreffend den Aussagen von C._____ in ihren Einvernahmen sowie den IRC-Re- port zu ihrer Telefonnummer kann auf die vorstehenden Ausführungen zum 24. Ok- tober 2021 verwiesen werden. Am 6. November 2021 tauschten C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrich- ten via iMessage aus (vgl. act. 6/6 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 06.11.2021 17:12:14 Uhr Bro chasch mer test mache schneöl schnell Beschuldigte C._____ 06.11.2021 17:14:12 Uhr Poo (gemäss Übersetzer: "Ja" auf Al- banisch)
C._____ Beschuldigte 06.11.2021 17:16:36 Uhr "OBJ" Beschuldigte C._____ 06.11.2021 17:23:44 Uhr Ish gmacht broo C._____ Beschuldigte 06.11.2021 18:28:32 Uhr Danke ♥♥♥ Aus den Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass C._____ die Beschuldigte um die Ausstellung eines Testzertifikats bat und die Beschuldigte – nach Zusen- dung des Transfer Codes von C._____ – ein solches auch effektiv ausstellte. Ob sich C._____ im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen, lässt sich aus den Nachrichten zwar nicht entnehmen. Aus den vorherigen Anfragen von C._____ und ihren Nachrichten geht jedoch klar hervor, dass sie sich im Vorfeld nie hat testen lassen. Sie ersuchte die Beschuldigte jeweils um ein Testzertifikat, wenn sie eine bestimmte Aktivität machen wollte (z.B. ein Besuch im Thermalbad oder im Kino). Da sie auch in der vorliegenden Anfrage die Beschuldigte "schnell schnell" um ein Testzertifikat ersuchte, ist davon auszugehen, dass sie es in die- sem Moment benötigte und keine Zeit hatte, sich vorgängig noch testen zu lassen. Es kann demnach als erstellt gelten, dass die Beschuldigte C._____ am 6. Novem- ber 2021 ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld in einem zu- gelassenen Testzentrum durch eine Fachperson hat testen lassen. b) Betreffend B._____ B._____ wurde in dem gegen ihn geführten Verfahren Nr. GG220271-L vom Vor- wurf der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung vollumfänglich freigespro- chen. Dementsprechend liegt keine rechtswidrige Anfrage von B._____ an die Be- schuldigte in Bezug auf die Ausstellung eines Testzertifikats vor. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 6. November 2021 auf Anfrage von B._____ ein rechtswidriges Testzertifikat für ihn ausstellte.
Am 12. November 2021 schrieben C._____ und die Beschuldigte die nachfolgen- den Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 2 f.): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 12.11.2021 07:39:03 Uhr Bro chöntsch mer schnell test mache C._____ Beschuldigte 12.11.2021 07:39:19 Uhr Denn mueni ide schuel kei maske träge Beschuldigte C._____ 12.11.2021 09:25:09 Uhr Has erst ez gseh C._____ Beschuldigte 12.11.2021 10:45:28 Uhr Egal hahahaah C._____ Beschuldigte 12.11.2021 10:45:28 Uhr Hetsch zit schnell mache C._____ Beschuldigte 12.11.2021 10:45:33 Uhr Sust egal blibi mit maske Die Anfrage für die Ausstellung eines Testzertifikats von C._____ an die Beschul- digte geht aus den Nachrichten ohne Weiteres hervor. Nicht ersichtlich ist daraus jedoch, ob die Beschuldigte ein solches Zertifikat auch tatsächlich ausstellte. Auf- grund des Umstands, dass die Beschuldigte bis anhin jedem ein Testzertifikat aus- stellte, der sie danach fragte, kann darauf geschlossen werden, dass sie auch in diesem Fall ein Testzertifikat an C._____ ausstellte. Zudem bestritt die Beschul- digte in der delegierten polizeilichen Einvernahme nicht, dass sie C._____ mehr- mals Testzertifikate ausgestellt habe (act. 3/3 F/A 136, 138). C._____ benötigte das Testzertifikat dafür, dass sie in der Schule keine Maske hätte tragen müssen. Das deutet darauf hin, dass C._____ einfach keine Lust hatte, eine Maske zu tragen bzw. extra dafür einen Test machen zu lassen. Auch die Tatsache, dass sie nach der Antwort der Beschuldigten diese rund drei Stunden nach ihrer ersten Anfrage erneut um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte, lässt darauf schliessen, dass sie sich vorgängig nicht in einem Testzentrum hat testen lassen. Falls sie sich
hätte testen lassen, wäre C._____ bis dahin schon längstens ein Testzertifikat zu- gesandt worden. Es ist demzufolge als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte am 12. November 2021 C._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass diese sich im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen las- sen. 13. November 2021 für C., Q. und S._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zum 24. Oktober 2021 ver- wiesen werden. Am 13. November 2021 erfolgten zwischen C._____ und der Beschuldigten fol- gende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 3): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 13.11.2021 11:05:14 Uhr Bro chönntsch eus tests mache Beschuldigte C._____ 13.11.2021 12:13:35 Uhr Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf Al- banisch) loqk Beschuldigte C._____ 13.11.2021 12:13:44 Uhr Aber muesch schnell 20min warte C._____ Beschuldigte 13.11.2021 13:54:58 Uhr Min code osht obe C._____ Beschuldigte 13.11.2021 13:55:04 Uhr De am Q._____ Beschuldigte C._____ 13.11.2021 16:25:44 Uhr Ez chanis mache C._____ Beschuldigte 13.11.2021 16:26:05 Uhr Oki bro mach ez
C._____ Beschuldigte 13.11.2021 16:26:13 Uhr Ich schrib der immer gnueg früeh C._____ Beschuldigte 13.11.2021 16:26:17 Uhr Bruchs erst so am 6 Beschuldigte C._____ 13.11.2021 16:29:48 Uhr Ok sinf gmacht C._____ Beschuldigte 13.11.2021 16:52:22 Uhr Bro chönntsch no a Q.s bro mache sorry er wöt T. gah glaub Beschuldigte C._____ 13.11.2021 16:53:32 Uhr Po qoma C._____ Beschuldigte 13.11.2021 16:56:11 Uhr S._____ Beschuldigte C._____ 13.11.2021 16:58:04 Uhr Gmacht C._____ Beschuldigte 13.11.2021 16:58:09 Uhr Danke♥ Aus den Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte für C., Q. und S._____ je ein Testzertifikat ausstellte. Aufgrund der Nachrichten von C., wonach sie die Testzertifikate für sich und Q. erst um 18.00 Uhr benötigte und S._____ ins "T." gehen wollte, sowie dass sie der Beschuldigten immer genug früh schreiben würde, lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass sich diese drei Personen vorgängig nicht testen liessen. Die Anfrage an die Beschuldigte er- folgte bereits um 11.05 Uhr und somit wäre es C., Q._____ und S._____ ohne weiteres möglich gewesen, sich den ganzen Tag über testen zu lassen. Da sie jedoch auf das Testzertifikat der Beschuldigten warteten, kann als erstellt gel- ten, dass sie sich im Vorfeld nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liessen und die Beschuldigte ihnen am 13. November 2021 trotzdem je ein Testzertifikat ausstellte.
schuldigten zur Ausstellung des Testzertifikats sowie weiterer fehlender Nachrich- ten von D., dass es nicht geklappt habe, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte U. tatsächlich ein Testzertifikat ausstellte. Diese An- nahme wird zudem von den Aussagen der Beschuldigten selbst gestützt, wonach sie die Ausstellung von Testzertifikaten an die Freunde ihres Bruders nicht bestritt (vgl. act. 3/3 F/A 182; act. 4/1 S. 4). Des Weiteren ist – trotz fehlender Hinweise in den Nachrichten – davon auszugehen, dass sich U._____ im Vorfeld nicht hat tes- ten lassen. Dies deshalb, weil die Beschuldigte bisher allen Anfragen für ein Test- zertifikat nachgekommen ist, bei welchen sich die Personen im Vorfeld nicht haben testen lassen, sowie aufgrund des Verhaltens von D., dass er die Beschul- digte – mithin seine Schwester – immer wieder um Testzertifikate für Freunde er- suchte und bisher erstellt werden konnte, dass sich niemand von ihnen hat testen lassen. Demzufolge kann auch vorliegend als erstellt erachtet gelten, dass die Be- schuldigte am 18. November 2021 U. ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich dieser im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 20. November 2021 für C._____ und Q._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 20. November 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 3): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 20.11.2021 13:26:10 Uhr Bro chönntsch eus tests mache Beschuldigte C._____ 20.11.2021 13:27:25 Uhr po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf Al- banisch)
C._____ Beschuldigte 20.11.2021 13:28:37 Uhr "OBJ" C._____ Beschuldigte 20.11.2021 13:28:45 Uhr Ich C._____ Beschuldigte 20.11.2021 13:29:01 Uhr "OBJ" C._____ Beschuldigte 20.11.2021 13:29:04 Uhr Q._____ Beschuldigte C._____ 20.11.2021 13:30:00 Uhr sind gmacht bro Anhand der Nachrichten kann erstellt werden, dass die Beschuldigte je ein Test- zertifikat für C._____ und Q._____ ausstellte. Zwar geht nicht hervor, ob sich die beiden auch haben testen lassen, aber aufgrund des Verhaltens von C._____ in ihren vergangenen Anfragen, in welchen teilweise klar hervorging, dass sie sich im Vorfeld nicht offiziell hat testen lassen, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auch am vorliegend zu beurteilenden Tag vorgängig nicht testen liessen. Es gilt damit als erstellt, dass sie sich nicht in einem zugelassenen Testzentrum durch eine Fachperson testen liessen und die Beschuldigte C._____ und Q._____ am 20. November 2021 trotzdem je ein Testzertifikat ausstellte. 25. November 2021 für B._____ B._____ wurde in dem gegen ihn geführten Verfahren Nr. GG220271-L vom Vor- wurf der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung vollumfänglich freigespro- chen. Dementsprechend liegt keine rechtswidrige Anfrage von B._____ an die Be- schuldigte in Bezug auf die Ausstellung eines Testzertifikats vor. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 25. November 2021 auf Anfrage von B._____ ein rechtswidriges Testzertifikat für ihn ausstellte.
November 2021 für C., Q. und V._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 26. November 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 4): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 26.11.2021 16:52:59 Uhr Brooo bruche testsss ♥♥ C._____ Beschuldigte 26.11.2021 16:53:50 Uhr Mich Q._____ und en kolleg wür das goh C._____ Beschuldigte 26.11.2021 17:05:40 Uhr V._____ tt .02.2001 Beschuldigte C._____ 26.11.2021 17:32:35 Uhr sind gmacht bri Die Nachrichten zeigen ohne Weiteres auf, dass C._____ die Beschuldigte um die Ausstellung von Testzertifikaten für sich selbst, Q._____ und V._____ ersuchte, welche die Beschuldigte im Anschluss auch effektiv ausstellte. Auch hier ist nicht ersichtlich, ob sich die drei Personen vorgängig getestet haben, aber aufgrund der vergangenen Anfragen sowie anhand des Verhaltens von C., dass sie die Beschuldigte immer wieder um die Ausstellung von Testzertifikaten ohne vorgängi- ges Testresultat ersuchte, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auch dieses Mal nicht haben testen lassen. Es gilt demnach als erstellt, dass die Be- schuldigte für C., Q._____ und V._____ am 26. November 2021 Testzertifi- kate ausstellte, ohne dass sich diese drei Personen im Vorfeld bei einer zugelas- senen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.
November 2021 für C._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 30. November 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 4): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 30.11.2021 11:39:04 Uhr Bro chönntsch mer schnell schnell mache für mittag Beschuldigte C._____ 30.11.2021 11:40:45 Uhr Ish gmacht Auch aus diesen Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte auf Anfrage von C._____ dieser ein Testzertifikat ausstellte. Da C._____ das Testzertifikat schnell für den Mittag benötigte, lässt darauf schliessen, dass sie wahrscheinlich in ein Restaurant habe gehen wollen, um etwas zu essen und kein Testzertifikat dafür hatte. In Verbindung mit ihren vorherigen Anfragen ist davon auszugehen, dass sich C._____ im Vorfeld nicht hat testen lassen, sondern spontan etwas unterneh- men wollte, wofür sie ein Testzertifikat von der Beschuldigten benötigte. Es gilt so- mit als erstellt, dass die Beschuldigte C._____ am 30. November 2021 ein Testzer- tifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 4. Dezember 2021 für C., Q. und S._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 4. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 4):
Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 04.12.2021 16:44:19 Uhr Bro chönntsch eus eine mache Beschuldigte C._____ 04.12.2021 17:05:21 Uhr Po schick loqk C._____ Beschuldigte 04.12.2021 17:07:04 Uhr Mis C._____ Beschuldigte 04.12.2021 17:07:48 Uhr "OBJ" S._____ tt .02.2002 C._____ Beschuldigte 04.12.2021 17:07:25 Uhr Q._____ tt .07.1999 Beschuldigte C._____ 04.12.2021 18:34:31 Uhr Maches nacher gad C._____ Beschuldigte 04.12.2021 19:18:37 Uhr Bruchs eif vorem 9 kei stress C._____ Beschuldigte 04.12.2021 20:46:30 Uhr Danke♥ ♥ Es ist zweifellos erstellt, dass C._____ die Beschuldigte um die Ausstellung von Testzertifikaten für sich, S._____ und Q._____ ersuchte. Aufgrund der zeitlich spä- ter erfolgten Dankesnachricht ist zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Testzertifikate auch tatsächlich ausstellte. C._____ betonte, dass sie die Test- zertifikate vor 21.00 Uhr benötige, woraus sich schliessen lässt, dass sie dann einer bestimmten Aktivität nachgehen oder eine bestimmte Veranstaltung habe besu- chen wollen. Da die Anfrage an die Beschuldigte bereits um 16.44 Uhr erfolgte, hätten C._____ und die anderen genug Zeit gehabt, sich testen zu lassen und dann hätten sie Abends kein Testzertifikat mehr von der Beschuldigten benötigt. Da sie jedoch auf die Testzertifikate der Beschuldigten warteten, sowie in Verbindung mit den vergangenen Anfragen von C._____, ist anzunehmen, dass sich keiner der drei Personen hat testen lassen. Es gilt demnach als erstellt, dass die Beschuldigte
am 4. Dezember 2021 C., Q. und S._____ je ein Testzertifikat aus- stellte, ohne dass sich die drei Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Test- stelle durch eine Fachperson haben testen lassen. 6. Dezember 2021 für C._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 6. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 4): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 06.12.2021 12:01:16 Uhr Broo C._____ Beschuldigte 06.12.2021 12:01:19 Uhr Bisch frei C._____ Beschuldigte 06.12.2021 12:01:26 Uhr Zum schnell schbell für mittag mache C._____ Beschuldigte 06.12.2021 12:01:29 Uhr Wöt in W._____ Beschuldigte C._____ 06.12.2021 12:02:38 Uhr Wen wärsch dete C._____ Beschuldigte 06.12.2021 12:02:46 Uhr Bin vorem W._____ hahahahaha Beschuldigte C._____ 06.12.2021 12:02:54 Uhr Aöso schick schnrll C._____ Beschuldigte 06.12.2021 12:03:08 Uhr "OBJ"
Beschuldigte C._____ 06.12.2021 12:05:22 Uhr Has gmacht C._____ Beschuldigte 06.12.2021 12:05:52 Uhr Danke bro♥♥♥ Durch die Nachrichten ist klar ersichtlich, dass die Beschuldigte C._____ auf deren Anfrage hin ein Testzertifikat ausstellte. C._____ befand sich gemäss den Text- nachrichten zu diesem Zeitpunkt vor einem W., kam allerdings ohne negati- ves Testzertifikat nicht hinein. Deshalb schrieb sie der Beschuldigten, was darauf schliessen lässt, dass sie sich im Vorfeld nicht hat testen lassen, sondern ihr erst vor dem Restaurant auffiel, dass sie über kein negatives Testzertifikat verfügte. Es kann somit ohne Weiteres erstellt werden, dass die Beschuldigte am 6. Dezember 2021 C. ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 11. Dezember 2021 für C._____ und Q._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 11. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 5): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 11.12.2021 13:15:13 Uhr Broo chasch eus eine mache♥ Beschuldigte C._____ 11.12.2021 13:32:46 Uhr Ja schick C._____ Beschuldigte 11.12.2021 13:33:15 Uhr Q._____
C._____ Beschuldigte 11.12.2021 13:33:34 Uhr Ich Beschuldigte C._____ 11.12.2021 13:41:12 Uhr Lueg ob guet isch? C._____ Beschuldigte 11.12.2021 13:42:20 Uhr Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf Al- banisch) bro danke ♥♥ Durch die Nachrichten kann als erstellt gelten, dass die Beschuldigte C._____ und Q._____ am 11. Dezember 2021 je ein Testzertifikat ausstellte. Zwar geht aus den Nachrichten nicht hervor, ob sich die beiden zuvor in einem Testzentrum haben testen lassen, aber in Verbindung mit den vielen vergangenen Anfragen von C., wo klar erstellt werden konnte, dass sich sie und Q. vorgängig nicht haben testen lassen, kann auch in diesem Fall als erstellt erachtet werden, dass sich weder C._____ noch Q._____ im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Der Anklagesachverhalt ist somit für den 11. Dezember 2021 vollumfänglich erstellt. 13. Dezember 2021 für C._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 13. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 5): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 13.12.2021 07:25:41 Uhr Bro C._____ Beschuldigte 13.12.2021 07:25:46 Uhr Chasch du vlt au positivi tests mache
C._____ Beschuldigte 13.12.2021 07:25:53 Uhr Dasi nöd go schaffe muen? Die Nachrichten zeigen auf, dass C._____ die Beschuldigte das erste Mal um ein positives Testzertifikat ersuchte, damit sie nicht zur Arbeit hätte gehen müssen. In den Auszügen der iMessage Kommunikation sind für den 13. Dezember 2021 je- doch keine weiteren Nachrichten ersichtlich. Auch wenn durch die Art und Weise der Anfrage von C._____ wohl davon ausgegangen werden kann, dass sie einfach keine Lust hatte zu arbeiten und sich im Vorfeld nicht hat testen lassen, ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte ihr auch tatsächlich ein positives Testzertifikat ausgestellt hat. Aufgrund der Tätigkeit der Beschuldigten im Testzentrum wird es ihr wohl grundsätzlich möglich gewesen sein, auch positive Testzertifikate auszu- stellen, jedoch bezogen sich die bisherigen Anfragen alle auf die Ausstellung von negativen Testzertifikaten. Es kann somit nicht einfach der Schluss gezogen wer- den, dass die Beschuldigte auch ein positives Testzertifikat ausgestellt hätte, nur weil sie in der Vergangenheit immer negative Testzertifikate ausstellte. C._____ ersuchte die Beschuldigte nach dem 13. Dezember 2021 auch nie wieder um ein positives Testzertifikat, sondern lediglich wieder um negative Testzertifikate (vgl. act. 6/6), was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Beschuldigte ihr kein positives Testzertifikat ausgestellt hat. Demzufolge lässt sich nicht erstellen, dass die Be- schuldigte C._____ am 13. Dezember 2021 ein Testzertifikat ausstellte. 16. Dezember 2021 für S._____ Da die Anfrage für die Ausstellung eines Testzertifikats für S._____ durch C._____ erfolgte, kann für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Te- lefonnummer von C._____ auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 16. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 5): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht
C._____ Beschuldigte 16.12.2021 17:58:01 Uhr Chönntsch am S._____ en test ma- che Beschuldigte C._____ 16.12.2021 18:06:26 Uhr Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf Al- banisch) schick C._____ Beschuldigte 16.12.2021 18:12:31 Uhr "OBJ" Beschuldigte C._____ 16.12.2021 18:15:33 Uhr isch gmacht bro+ Durch die Anfrage von C._____ und die Rückmeldung der Beschuldigten ist klar erstellt, dass die Beschuldigte für S._____ am 16. Dezember 2021 ein Testzertifikat ausstellte. Zwar geht aus den Nachrichten nicht hervor, ob sich S._____ im Vorfeld hat testen lassen, aber C._____ ersuchte die Beschuldigte bereits in der Vergan- genheit mehrmals um die Ausstellung eines Testzertifikats für S._____ und dort konnte jeweils erstellt werden, dass er sich im Vorfeld nicht hat testen lassen (vgl. Ausführungen zum 5. November 2021, 13. November 2021 und 4. Dezember 2021). Da die vorliegende Anfrage erneut über C._____ lief, kann auch im vorlie- genden Fall als erstellt erachtet werden, dass sich S._____ vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Der Anklagesa- chverhalt für den 16. Dezember 2021 ist somit vollumfänglich erstellt. 17. Dezember 2021 für Q._____ und S._____ Da die Anfrage für die Ausstellung eines Testzertifikats für Q._____ und S._____ durch C._____ erfolgte, kann für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ auf jene zum 24. Oktober 2021 ver- wiesen werden. Am 17. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 5): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht
C._____ Beschuldigte 17.12.2021 18:41:20 Uhr Chöntsch eine am Q._____ mache♥ Beschuldigte C._____ 17.12.2021 18:41:42 Uhr schick bro Beschuldigte C._____ 17.12.2021 18:41:50 Uhr hahahha hüt hani muetter gfickt Beschuldigte C._____ 17.12.2021 18:41:55 Uhr ganz familie C._____ Beschuldigte 17.12.2021 18:41:59 Uhr HAHAHAHA wiesoo Beschuldigte C._____ 17.12.2021 18:42:18 Uhr se di all welle teste hü Beschuldigte C._____ 17.12.2021 18:42:23 Uhr sicher 50 zertis gmacht C._____ Beschuldigte 17.12.2021 18:42:35 Uhr hahahahahaha hoffe die checekd nöd C._____ Beschuldigte 17.12.2021 18:42:49 Uhr Q._____ tt .07.1999 C._____ Beschuldigte 17.12.2021 18:43:04 Uhr S._____ tt .02.2002 C._____ Beschuldigte 17.12.2021 18:43:07 Uhr Beidi AA._____ nachname Beschuldigte C._____ 17.12.2021 18:45:05 Uhr u kry (gemäss Übersetzung: "Erle- digt" auf Albanisch) C._____ Beschuldigte 17.12.2021 18:46:22 Uhr Han immer sgfühl ich gah der ufd nerve hahahaha Beschuldigte C._____ 17.12.2021 18:46:26 Uhr nei chasch mer immere schicke
Beschuldigte C._____ 17.12.2021 18:46:31 Uhr sie müend sich nöd teste Beschuldigte C._____ 17.12.2021 18:46:35 Uhr isch hesslich Anhand der Nachrichten lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass die Beschuldigte am 17. Dezember 2021 für Q._____ und S._____ Testzertifikate ausstellte. Die Be- schuldigte weist C._____ zudem ausdrücklich darauf hin, dass sie ihr wegen Test- zertifikaten immer schreiben könne und sie sich nicht testen lassen müssten, da dies hässlich sei. Damit implizierte die Beschuldigte erneut, dass sie immer Test- zertifikate ausstelle, auch wenn sich die Personen vorgängig nicht haben testen lassen. Auch die Nachrichten, dass die Beschuldigte bereits 50 Testzertifikate aus- gestellt habe und C._____ hofft, dass dies niemand bemerke, deuten darauf hin, dass die Beschuldigte regelmässig Testzertifikate für andere Personen ausstellte und davon ausging, dass sich diese nicht vorgängig haben testen lassen. Somit kann aufgrund der Aussage der Beschuldigten, dass sie sich nicht testen lassen müssen in Verbindung mit der Art und Weise der vergangenen Anfragen von C._____ als erstellt erachtet gelten, dass sich Q._____ und S._____ im Vorfeld nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Der Anklagesachverhalt für den 17. Dezember 2021 ist somit vollumfänglich er- stellt. 18. Dezember 2021 für C., Q., S._____ und AB._____ a) Betreffend C., Q. und S._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 18. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 6): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht
C._____ Beschuldigte 18.12.2021 17:33:37 Uhr Bra hesch zit für test Beschuldigte C._____ 18.12.2021 17:35:17 Uhr Pöö (gemeint ist wohl Po was ge- mäss Übersetzung "Ja" auf Albanisch bedeutet) C._____ Beschuldigte 18.12.2021 17:38:14 Uhr S._____ tt .02.2002 C._____ Beschuldigte 18.12.2021 17:38:39 Uhr "OBJ" De isch mine C._____ Beschuldigte 18.12.2021 17:38:51 Uhr "OBJ" Q._____ tt .07.1999 C._____ Beschuldigte 18.12.2021 18:00:45 Uhr Bruches eif vorem 8 will denn fangt film a bro Beschuldigte C._____ 18.12.2021 18:00:57 Uhr Ha sie gmscht bro C._____ Beschuldigte 18.12.2021 18:01:22 Uhr Danke broo♥♥♥ Aufgrund der Anfrage durch C._____ sowie ihrer Dankesnachricht gilt als erstellt, dass die Beschuldigte am 18. Dezember 2021 C., Q. und S._____ je ein Testzertifikat ausstellte. C._____ weist die Beschuldigte darauf hin, dass sie die Testzertifikate bis spätestens um 20.00 Uhr benötige, da dann der Film anfange, wodurch davon auszugehen ist, dass sie an diesem Abend ins Kino haben gehen wollen. Dass C._____ die Anfrage bereits um 17.33 Uhr an die Beschuldigte ver- schickte, deutet darauf hin, dass sie sich im Vorfeld nicht haben testen lassen. An- sonsten hätten sie bis 20.00 Uhr noch genügend Zeit gehabt, um in ein Testzent- rum zu gehen und sich offiziell testen zu lassen. Dies taten die drei jedoch nicht, sondern warteten auf die Ausstellung der Testzertifikate durch die Beschuldigte. Diese schrieb C._____ zudem am Tag zuvor, dass sie sich nicht testen lassen müssten und sie ihr jederzeit schreiben könne (vgl. Ausführungen zum 17. Dezem- ber 2021). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich C., Q. und
S._____ vorgängig an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen, sondern vielmehr kann als erstellt gelten, dass sie dies nicht getan haben. b) Betreffend AB._____ Da die Anfrage für AB._____ durch D._____ erfolgte, kann für Ausführungen in Bezug auf dessen Aussagen und jenen der Beschuldigten zu dem Vorwurf sowie den IRC-Report für die Telefonnummer von D._____ nach oben auf den 8. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 18. Dezember 2021 schrieb D._____ folgende Nachricht an die Beschuldigte (vgl. act. 6/2 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht D._____ Beschuldigte 18.12.2021 19:15:58 Uhr tt .10.1997 AB._____ Mehr Nachrichten in Bezug auf AB._____ sind auf den Auszügen der iMessage Kommunikation nicht ersichtlich. Der Nachricht von D._____ lässt sich entnehmen, dass er die Beschuldigte darum ersuchte, für AB._____ ein Testzertifikat auszu- stellen. Es fehlt jedoch eine Bestätigung durch die Beschuldigte, dass sie dies auch getan habe oder eine Dankesnachricht von D.. Die Beschuldigte bestritt je- doch nicht, dass sie für Freunde ihres Bruders Testzertifikate ausgestellt habe, sie sei lediglich davon ausgegangen, dass sich all diese Personen getestet hätten (act. 3/3 F/A 182; act. 4/1 S. 4). Die Ausstellung eines Testzertifikats an AB. kann somit aufgrund der Aussagen der Beschuldigten angenommen werden. Des Weiteren ist – trotz fehlender ausdrücklicher Hinweise in den Nachrichten – davon auszugehen, dass sich AB._____ im Vorfeld nicht hat testen lassen. Dies deshalb, weil die Beschuldigte bisher allen Anfragen für ein Testzertifikat nachgekommen ist, bei welchen sich die Personen im Vorfeld nicht haben testen lassen, sowie auf- grund des Verhaltens von D._____, dass er die Beschuldigte – mithin seine Schwester – immer wieder um Testzertifikate für Freunde ersuchte und bisher im-
mer erstellt werden konnte, dass sich niemand von ihnen hat testen lassen. Dem- zufolge kann auch vorliegend als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 18. Dezember 2021 für AB._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass er sich im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen las- sen. 20. Dezember 2021 AC._____ und D._____ a) Betreffend AC._____ Da die Anfrage für AC._____ durch D._____ erfolgte, kann für Ausführungen in Bezug auf dessen Aussagen und jenen der Beschuldigten zu dem Vorwurf sowie den IRC-Report für die Telefonnummer von D._____ nach oben auf den 8. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 20. Dezember 2021 schrieben die Beschuldigte und D._____ via iMessage fol- gende Nachrichten (act. 6/2 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht D._____ Beschuldigte 20.12.2021 15:38:30 Uhr AC._____ D._____ Beschuldigte 20.12.2021 15:38:41 Uhr tt .04.2002 D._____ Beschuldigte 20.12.2021 15:38:58 Uhr Kannst du mir vielleicht ein zerti ma- chen Beschuldigte D._____ 20.12.2021 15:39:33 Uhr ja muesch schnell kurz warte Beschuldigte D._____ 20.12.2021 15:39:38 Uhr isch sehr dringend? D._____ Beschuldigte 20.12.2021 15:39:50 Uhr Mer wennd wienachts märt
Beschuldigte D._____ 20.12.2021 17:18:59 Uhr Isch cjo? D._____ Beschuldigte 20.12.2021 17:42:27 Uhr Yes D._____ Beschuldigte 20.12.2021 17:42:31 Uhr Danke zemer (gemäss Übersetzung: "Herz" auf Albanisch) Aus den Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass die Beschuldigte am 20. De- zember 2021 für AC._____ ein Testzertifikat ausstellte. Die Beschuldigte selbst be- stritt zudem nicht, dass sie für diverse Personen ihres Bruders Testzertifikate aus- gestellt hat, wobei sie davon ausgegangen sei, dass sich diese getestet hätten (act. 3/3 F/A 182). Gemäss D._____ hätten er und AC._____ auf den Weihnachts- markt gehen wollen, wofür ein solches Testzertifikat benötigt wurde. Da sie auf das Testzertifikat der Beschuldigten warteten, welches rund zwei Stunden nach seiner Anfrage ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass sich AC._____ im Vorfeld nicht bei einer Teststelle hat testen lassen. Ansonsten hätte er bereits längstens ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht mehr auf jenes der Beschuldigten ange- wiesen gewesen. Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte AC._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich dieser vorgängig an einer Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. b) Betreffend D._____ Gemäss Anklageschrift soll die Beschuldigte am 20. Dezember 2021 auch ihrem Bruder D._____ ein Testzertifikat ausgestellt haben. Es lässt sich aus der Nach- richt, dass sie auf den Weihnachtsmarkt gehen wollten, zwar darauf schliessen, dass AC._____ und D._____ zusammen dorthin gehen wollten, wodurch auch D._____ über ein negatives Testzertifikat hätte verfügen müssen, aber aus dem iMessage Verlauf ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte auch ihm ein Testzer- tifikat ausstellte. D._____ gab der Beschuldigten lediglich den Transfercode von AC._____ durch und nicht auch denjenigen von sich selber (vgl. hierzu die nach- stehenden Ausführungen zum 23. Dezember 2021, wonach er um Ausstellung ei-
nes Testzertifikats für sich ersuchte und hierzu seinen Transfercode schickte). Zu- dem deutet die Frage der Beschuldigten, ob "es" angekommen sei, eher auf ein einzelnes Testzertifikat hin, weil sie ansonsten wohl gefragt hätte, ob "sie" bzw. die Testzertifikate [Mehrzahl] angekommen seien. Es kann demzufolge nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte am 20. Dezember 2021 für D._____ ein Testzertifi- kat ausgestellt hat. 23. Dezember 2021 für D._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von D._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von D._____ kann auf jene zum 8. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 23. Dezember 2021 tauschten D._____ und die Beschuldigte folgende Nach- richten via iMessage aus (vgl. act. 6/2 S. 3): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht D._____ Beschuldigte 23.12.2021 22:46:38 Uhr "OBJ" D._____ Beschuldigte 23.12.2021 22:46:46 Uhr D._____ D._____ Beschuldigt 23.12.2021 22:46:50 Uhr tt .02.2001 D._____ Beschuldigte 23.12.2021 22:47:07 Uhr Ich bruch wider mal en Test D._____ Beschuldigte 23.12.2021 22:47:12 Uhr 2g + Beschuldigte D._____ 23.12.2021 22:47:34 Uhr 2min D._____ Beschuldigte 23.12.2021 22:47:35 Uhr Was für es lebe !
D._____ Beschuldigte 23.12.2021 22:47:40 Uhr Danke shaz Da D._____ nach der letzten Nachricht nichts mehr dahingehend schrieb, dass die Ausstellung des Testzertifikats nicht geklappt habe, kann davon ausgegangen wer- den, dass die Beschuldigte ihm an diesem Tag ein solches ausstellte. Die Beschul- digte bestritt zudem nicht, dass sie für ihren Bruder Testzertifikate ausgestellt hat und führte aus, dass er zwar geimpft gewesen sei, als der 2G+ Status gekommen sei jedoch trotzdem noch ein Testzertifikat benötigt habe (act. 3/3 F/A 182, 185 f.; vgl. auch act. 4/1 S. 4). Es geht aus den Nachrichten zwar nicht ausdrücklich her- vor, ob sich D._____ im Vorfeld hat testen lassen, jedoch schreibt er, dass er wieder einmal einen Test benötige. Es scheint demnach nicht das erste Mal gewesen zu sein, dass er sich bei der Beschuldigten ein Testzertifikat erstellen liess. Bei den bisherigen Anfragen von D._____ konnte indessen mehrheitlich erstellt werden, dass sich die Personen vorgängig nicht haben testen lassen, was den Schluss nahe legt, dass sich auch D._____ nicht hat testen lassen, zumal es sich bei der Be- schuldigten um seine Schwester handelt. Seine Nachricht, was dies für ein Leben sei, kann sich entweder auf den 2G+ Status beziehen oder auch darauf, dass er jederzeit einfach ein Testzertifikat von der Beschuldigten erhält. Selbst wenn man die Nachricht jedoch auf den 2G+ Status bezieht, kann aufgrund der davorstehen- den Ausführungen als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 23. De- zember 2021 D._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich dieser im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 1. Januar 2022 für «AD.» Da die Anfrage für die Ausstellung eines Testzertifikats für «AD.» durch C._____ erfolgte, kann für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ auf jene zum 24. Oktober 2021 ver- wiesen werden. Am 1 Januar 2022 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nach- richten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 6):
Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 01.01.2022 17:54:37 Uhr Bro chasch schbell de AD._____ en trst mache C._____ Beschuldigte 01.01.2022 17:54:43 Uhr Sie gsht erste mal T._____ Beschuldigte C._____ 01.01.2022 19:40:34 Uhr Unkry (gemäss Übersetzung: "nicht weinen" auf Albanisch) loqk Beschuldigte C._____ 01.01.2022 20:15:36 Uhr hesch no öper Beschuldigte C._____ 01.01.2022 20:15:38 Uhr se tani smuj mo (gemäss Überset- zung: "mach dir jetzt keine Sorgen" auf Albanisch) Durch die Beschuldigte wird die Ausstellung von Testzertifikaten für C._____ und ihre Freunde – indessen auch für «AD.» – nicht bestritten (act. 3/3 F/A 136, 138). Da von C. zudem keine Nachricht erfolgte, dass mit der Ausstellung des Testzertifikats für «AD.» etwas nicht geklappt habe, kann davon ausge- gangen werden, dass die Beschuldigte ihr ein solches auch effektiv ausgestellt hat. Aus den Nachrichten geht weiter hervor, dass «AD.» das Testzertifikat dafür benötigte, dass sie ins "T." gewollt habe, was wohl ein Restaurant oder ein Club/Bar sein dürfte, wo man nur mit einem entsprechendem negativen Testzertifi- kat Zugang hatte. Da die Beschuldigte C. in der Vergangenheit zudem darauf hinwies, dass sich die Personen für die Ausstellung eines Testzertifikats durch sie nicht testen lassen müssten (vgl. vorstehende Ausführungen zum 17. Dezember 2021) und C._____ erstellter massen bereits mehrmals für sich und andere um Testzertifikate bei der Beschuldigten ersuchte, ohne sich vorher testen zu lassen, ist davon auszugehen, dass sich auch «AD.» vorgängig nicht hat testen las- sen. Demzufolge lässt sich der Anklagesachverhalt dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte am 1. Januar 2022 für «AD.» ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fach- person hat testen lassen.
G._____ Beschuldigte 04.01.2022 19:40:56 Uhr Also channi dir eifach am Fritig schribe fürs Zertifikat? Beschuldigte G._____ 04.01.2022 19:41:06 Uhr Yees G._____ Beschuldigte 04.01.2022 19:45:09 Uhr Danke♥ Aus den Nachrichten wird ersichtlich, dass G._____ die Beschuldigte um ein nega- tives Testzertifikat für ihre damals bevorstehende Reise nach AE._____ ersuchte. Nachdem die Beschuldigte zugestimmt hatte, ihr ein solches Testzertifikat auszu- stellen, vereinbarten die beiden am Dienstag 4. Januar 2022, dass sich G._____ am Freitag – mithin am 7. Januar 2022 – bei der Beschuldigten für die Ausstellung des Testzertifikats wieder melden würde. Am 4. Januar 2022 selbst wurde G._____ von der Beschuldigten jedoch kein Testzertifikat ausgestellt, zumal sie ein solches ja auch erst später in der Woche benötigte. Es lässt sich demzufolge nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 4. Januar 2022 für G._____ ein Testzertifikat ausstellte. 7. Januar 2022 für G._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von G._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von G._____ kann nach oben auf den 4. Januar 2022 verwiesen werden. Am 7. Januar 2022 schrieben G._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/3 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht G._____ Beschuldigte 07.01.2022 20:26:05 Uhr Brooo Zerti Beschuldigte G._____ 07.01.2022 20:50:45 Uhr Wenn bruchsch es
G._____ Beschuldigte 07.01.2022 20:50:56 Uhr Ja ez wär chillig Beschuldigte G._____ 07.01.2022 20:51:09 Uhr Frag isch eif Beschuldigte G._____ 07.01.2022 20:51:14 Uhr Ob meh sinn macht morn morge G._____ Beschuldigte 07.01.2022 20:51:34 Uhr Bruch en nur fürt grenze meh nöd G._____ Beschuldigte 07.01.2022 20:51:51 Uhr Vo dem her isch ez besser dennis hannis scho Beschuldigte G._____ 07.01.2022 21:05:58 Uhr Oke Beschuldigte G._____ 07.01.2022 21:06:02 Uhr Schicken sie G._____ Beschuldigte 07.01.2022 21:06:27 Uhr ... [Transfercode] G._____ Beschuldigte 07.01.2022 22:19:01 Uhr Bro ich schwör ich cha nöd penne be- vor nöd das zerti han Beschuldigte G._____ 07.01.2022 22:19:52 Uhr Ja ich machs ez grad Beschuldigte G._____ 07.01.2022 22:33:09 Uhr ish gmacht brä G._____ Beschuldigte 07.01.2022 22:34:11 Uhr Danke tuuuusig Anhand der Nachrichten lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass G._____ am 7. Januar 2022 bei der Beschuldigten um die Ausstellung eines Testzertifikats bat und die Beschuldigte ihr ein solches auch effektiv ausstellte. Indessen wird auch von der Beschuldigten nicht bestritten, dass sie für G._____ am 7. Januar 2022 ein Testzertifikat ausstellte (act. 3/3 F/A 198 f.). Für den Grund des Testzertifikats sind
die Nachrichten vom 4. Januar 2022 zwischen G._____ und der Beschuldigten her- anzuziehen. G._____ wollte am Samstag 8. Januar 2022 nach AE._____ reisen und benötigte für den Grenzübergang ein negatives Testzertifikat. Da ihre Quaran- täne erst am Freitag 7. Januar 2022 endete und die Tests danach öfters immer noch ein positives Resultat anzeigen würden, wollte sie ihre Reise nach AE._____ damit nicht gefährden und bat deshalb die Beschuldigte um die Ausstellung eines Testzertifikats. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich G._____ im Vorfeld auch nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, weil sie ansonsten ja Gefahr gelaufen wäre, ein positives Testresul- tat zu erhalten und nicht nach AE._____ hätte reisen können. Sie liess sich lieber nicht testen und bezog ein negatives Testzertifikat von der Beschuldigten. Der An- klagesachverhalt lässt sich für den 7. Januar 2022 demzufolge zweifellos erstellen. 12. Januar 2022 (gemeint wohl 12. Februar 2022) für G._____ und AF._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von G._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von G._____ kann auf jene zum 4. Januar 2022 verwiesen werden. Gemäss Anklagesachverhalt soll die Beschuldigte am 12. Januar 2022 für G._____ und AF._____ je ein Testzertifikat ausgestellt haben. Für diesen Tag sind auf den Auszügen der iMessage Kommunikation zwischen G._____ und der Beschuldigten jedoch keine Nachrichten ersichtlich. In Bezug auf die Ausstellung von Testzertifi- katen sind jedoch Nachrichten vom 12. Februar 2022 aufgeführt. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Fehler in der Anklageschrift handelt und eigentlich der 12. Februar 2022 gemeint ist. Am 12. Februar 2022 schrieben G._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/3 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte G._____ 12.02.2022 21:20:11 Uhr Bro schick
G._____ Beschuldigte 12.02.2022 21:20:53 Uhr "OBJ" G._____ Beschuldigte 12.02.2022 21:21:22 Uhr G._____ tt.08.1996 G._____ Beschuldigte 12.02.2022 21:23:08 Uhr "OBJ" G._____ Beschuldigte 12.02.2022 21:23:24 Uhr AF._____ tt.02.1993 Aus den Nachrichten geht klar hervor, dass G._____ die Beschuldigte um Testzer- tifikate für sich und AF._____ ersuchte. Zwar erfolgte im Anschluss weder eine Be- stätigung der Beschuldigten, dass sie die Testzertifikate ausgestellt habe, noch eine Dankesnachricht von G., aber da diese im späteren Verlauf der Konver- sation nicht mehr nachhakte, sondern ein anderes Thema ansprach (vgl. act. 6/3 S. 2), kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Testzertifikate auch tatsächlich ausgestellt hat. Auch in Bezug auf den 12. Januar 2022 bestritt die Beschuldigte zudem nicht, dass sie G. und AF._____ ein Testzertifikat aus- gestellt hat (act. 3/3 F/A 198 f.). Nicht ersichtlich durch die Nachrichten ist, ob sich G._____ und AF._____ im Vorfeld haben testen lassen. Aufgrund der vorherigen Anfrage von G._____ am 7. Januar 2022, bei welcher klar erstellt werden konnte, dass sie sich vorgängig nicht hat testen lassen, ist davon auszugehen, dass sie sich auch am vorliegenden Tag nicht hat testen lassen, sondern die Beschuldigte um die Ausstellung eines Testzertifikats bat. Der Sachverhalt kann somit dahinge- hend als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 12. Februar 2022 für G._____ und AF._____ je ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich die beiden vorher an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen las- sen. 23. Januar 2022 für den Vater von C._____ Da die Anfrage für die Ausstellung eines Testzertifikats für ihren Vater durch C._____ erfolgte, kann für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den
IRC-Report der Telefonnummer von C._____ auf jene zum 24. Oktober 2021 ver- wiesen werden. Am 23. Januar 2022 erfolgten zwischen C._____ und der Beschuldigten folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 6): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht C._____ Beschuldigte 23.01.2022 15:53:57 Uhr Bro chönntsch Mim dad en test ma- che morn C._____ Beschuldigte 23.01.2022 17:14:53 Uhr Will er flügt uf ks C._____ Beschuldigte 23.01.2022 17:24:08 Uhr tt .12.1966 gebi C._____ Beschuldigte 23.01.2022 17:24:36 Uhr Und C._____ nöd A._____ hahaha- hahah Beschuldigte C._____ 23.01.2022 17:24:47 Uhr schick mer transfercode Beschuldigte C._____ 23.01.2022 17:24:50 Uhr kur shkon (gemäss Übersetzung: "wenn sie gehen" auf Albanisch) bro Beschuldigte C._____ 23.01.2022 17:24:56 Uhr morn morge C._____ Beschuldigte 23.01.2022 17:25:02 Uhr Sxhik der vo sim handy C._____ Beschuldigte 23.01.2022 17:25:20 Uhr Am 8 heter flug Beschuldigte C._____ 23.01.2022 17:25:20 Uhr oke ja boj tani (gemäss Übersetzung: "oke hier bin ich jetzt" auf Albanisch) loqk Beschuldigte C._____ 23.01.2022 17:25:28 Uhr so geg die 8
Anhand der Nachrichten lässt sich lediglich sagen, dass C._____ für ihren Vater, für dessen Flug in den Kosovo, die Beschuldigten um ein Testzertifikat ersuchte. Die beiden vereinbarten, dass C._____ den Transfercode ihres Vaters am nächs- ten Morgen der Beschuldigten von seinem Handy aus zusenden solle und diese dann ein entsprechendes Testzertifikat ausstellen würde. Nachrichten vom 24. Ja- nuar 2022 zwischen C._____ und der Beschuldigten oder ein sonstiger Hinweis darauf, dass die Beschuldigte das Testzertifikat auch tatsächlich ausgestellt hat, sind nicht vorhanden. Da die Beschuldigte aber in der Vergangenheit auf alle An- fragen von C._____ ein Testzertifikat ausstellte und am 23. Januar 2022 ihre Zu- sage zur Ausstellung des Testzertifikats für den Vater von C._____ gab, kann da- von ausgegangen werden, dass sie ihm am 24. Januar 2022 auch effektiv ein sol- ches ausgestellt hat. Die Beschuldigte bestreitet indessen auch nicht, dass sie für den Vater von C._____ ein Testzertifikat ausgestellt habe (act. 3/3 F/A 136). Der Umstand, dass der Flug des Vaters am 24. Januar 2022 um 08.00 Uhr startete und C._____ bereits am Vortag bei der Beschuldigten um die Ausstellung eines Test- zertifikats anfragte, deutet darauf hin, dass sich der Vater im Vorfeld nicht hat testen lassen. Ansonsten hätte er genügend Zeit gehabt, sich entsprechend in einem Test- zentrum testen zu lassen und hätte dann von dort ein Testzertifikat erhalten. Vor- liegend organisierte jedoch C._____ für ihren Vater ein Testzertifikat bei der Be- schuldigten. Es gilt folglich als erstellt, dass die Beschuldigte am 24. Januar 2022 für den Vater von C._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich der Vater von C._____ im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 2. Februar 2022 für U._____ Da die Anfrage für U._____ durch D._____ erfolgte, kann für Ausführungen in Be- zug auf dessen Aussagen und jenen der Beschuldigten zu dem Vorwurf sowie dem entsprechenden IRC-Report nach oben auf den 8. Oktober 2021 verwiesen wer- den. Am 2. Februar 2022 fand folgende Kommunikation zwischen der Beschuldigten und D._____ via iMessage statt (vgl. act. 6/2 S. 3):
Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht D._____ Beschuldigte 02.02.2022 14:49:27 Uhr U., tt.11.1999 D. Beschuldigte 02.02.2022 14:49:34 Uhr ... [Transfercode] D._____ Beschuldigte 02.02.2022 14:49:43 Uhr Er brüchtis ab jetzt Beschuldigte D._____ 02.02.2022 15:49:20 Uhr bis wen schaffsch hüt? Aus den Nachrichten wird zwar die Anfrage von D._____ an die Beschuldigte für die Ausstellung eines Testzertifikats für U._____ ersichtlich, jedoch geht aus ihnen nicht hervor, ob eine solches auch effektiv ausgestellt wurde. Die Beschuldigte ant- wortete eine Stunde später lediglich mit der Frage, wie lange D._____ an diesem Tag arbeiten würde. Bei den vergangenen Anfragen – auch bei jenen durch D._____ – liess sich jedoch mehrheitlich erstellen, dass die Beschuldigte die Test- zertifikate auch effektiv ausgestellt hat. Da die Beschuldigte in ihrer Einvernahme zudem nicht bestreitet, dass sie für diverse Personen ihres Bruders Testzertifikate ausstellte (act. 3/3 F/A 182), kann davon ausgegangen werden, dass sie dies auch in diesem Fall für U._____ tat. Zudem hakte D._____ auch nicht weiter bei der Beschuldigten betreffend die Ausstellung des Testzertifikats nach, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sie ein solches für U._____ ausgestellt hat. Die Nach- richt von D., dass U. das Testzertifikat ab jetzt benötige, deutet zudem darauf hin, dass er sich im Vorfeld nicht hat testen lassen, sondern schnell ein Test- zertifikat benötigte und deshalb über D._____ bei der Beschuldigten um ein solches ersuchte. Demzufolge kann der Sachverhalt dahingehend als erstellt erachtet wer- den, dass die Beschuldigte am 2. Februar 2022 für U._____ ein Testzertifikat aus- stellte, ohne dass sich dieser im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 5.3. Zwischenfazit
Durch die Prüfung der einzelnen Daten aus der Anklageschrift lässt sich zusam- menfassend festhalten, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 2. Februar 2022 insgesamt 44 Testzertifikate an verschiedene Leute ausstellte, ohne dass sich die jeweilige Person im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Da die ausgestellten Testzertifikate mehrheitlich dafür genutzt wurden, um eine bestimmte Lokalität oder Veranstaltung zu besuchen und man dafür ein negatives Zertifikat benötigte, wird es sich bei den durch die Beschuldigte ausgestellten Testzertifikaten allesamt um negative Test- zertifikate handeln. Der objektive Anklagesachverhalt gilt somit für diese 44 Test- zertifikate als erstellt. In Bezug auf die Übrigen acht angeklagten Testzertifikate (27. Oktober 2021 für B., 2. November 2021 für J., 6., 18. und 25. November 2021 für B., 13. Dezember 2021 für C., 20. Dezember 2021 für D._____ und 4. Januar 2022 für G.) lässt sich der Anklagesachverhalt hingegen nicht er- stellen, wonach die Beschuldigte an diesen Tagen den entsprechenden Personen ein (rechtswidriges) Testzertifikat ausstellte. 5.4. Anstiftung von F. Im zweiten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorge- worfen, dass sie F._____ an bestimmten Daten darum ersucht habe, für sich und weitere Personen ein wahrheitswidriges negatives Testzertifikat auszustellen, obschon sie und die anderen Personen sich nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Dies gilt es nachfolgend – analog zum ersten Sachverhaltsabschnitt – für jedes einzelne Datum zu prüfen. 16. Oktober 2021 für «AG.» In Bezug auf den Vorwurf gab die Beschuldigte an, dass es möglich sei, dass F. und sie sich gegenseitig Testzertifikate ausgestellt hätten. Sie und F._____ hätten sich jedoch vor dem Ausstellen der Testzertifikate entweder im Büro oder mit Selbsttests testen lassen (act. 3/3 F/ 165 ff.). Anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme mit F._____ machte die Beschuldigte keine Aussagen (act. 4/9
S. 8) und in ihrer Schlusseinvernahme wies sie lediglich erneut darauf hin, dass sie sich für ihre Testzertifikate habe testen lassen (act. 3/4 F/A 6). Auch an der Haupt- verhandlung machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch (Prot. S. 15). F._____ selbst führte zu den Vorwürfen aus, dass sie sich nicht mehr daran erinnern würde, für die Beschuldigte Testzertifikate ausgestellt zu haben. Wenn eine Person getestet worden sei, hätten sie ein Zertifikat ausstellen müssen und lediglich getestete Personen hätten ein Zertifikat erhalten. Darüber hinaus machte F._____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äus- serte sich nicht weiter (act. 4/9 S. 2 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung machte F._____ keinerlei Aussagen (Prot. S. 46). Durch den IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnummer "3" F._____ zuzu- ordnen ist (act. 7/12). F._____ gab zudem selbst diese Telefonnummer als ihre ei- gene an und führte aus, dass ausser ihr sonst niemand diese Nummer benutzen würde (act. 4/9 S. 2 f.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass jegliche Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dieser Telefonnummer mit F._____ erfolgte. Am 16. Oktober 2021 schrieb die Beschuldigte die nachfolgenden Nachrichten via iMessage an F._____ (vgl. act. 6/4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte F._____ 16.10.2021 11:56:14 Uhr F._____ Beschuldigte F._____ 16.10.2021 11:56:20 Uhr AG._____ brucht zerti F._____ gab in der Konfrontationseinvernahme an, dass «AG.» ein Mitarbei- ter gewesen sei, sie aber seinen vollen Namen nicht wisse (act. 4/9 S. 3). Aus den Nachrichten geht zwar hervor, dass die Beschuldigte F. schrieb, dass «AG.» ein Zertifikat brauche. Allein daraus kann aber nicht geschlossen wer- den, dass die Beschuldigte F. konkret darum ersuchte, ob sie ein Testzertifi- kat für «AG._____» ausstellen könnte. So hat die Beschuldigte – im Gegensatz zu
den weiteren Anfragen an F._____ um Zustellung von Zertifikaten für sich oder an- dere Personen (vgl. nachstehende Erwägungen) – weder den vollständigen Namen von «AG.» noch dessen Geburtsdatum angegeben. Auch fehlen weitere In- formationen, wie beispielsweise ein Transfercode. Schliesslich kann aus den Nach- richten auch nicht geschlossen werden, ob F. in der Folge auch tatsächlich ein Zertifikat für «AG.» ausstellte. Auch hierfür fehlen entsprechende Anga- ben. Es lässt sich demzufolge nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 16. Okto- ber 2021 F. darum ersuchte, für «AG.» ein Testzertifikat auszustellen. Ebenso lässt sich nicht erstellen, dass F. in der Folge auch tatsächlich ein solches ausstellte. 19. Oktober 2021 für die Beschuldigte, AH._____ und AI._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von F._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von F._____ kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 19. Oktober 2021 schrieben F._____ und die Beschuldigte folgende Nachrich- ten via iMessage (vgl. act. 6/4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte F._____ 19.10.2021 16:08:46 Uhr "OBJ" AI._____ tt.10.1992 Beschuldigte F._____ 19.10.2021 16:09:06 Uhr Bro chasch mer da schnell mache Beschuldigte F._____ 19.10.2021 16:46:04 Uhr "OBJ" Beschuldigte F._____ 19.10.2021 16:46:10 Uhr AH._____ - tt .07.2001 Beschuldigte F._____ 19.10.2021 16:46:24 Uhr Broo
Beschuldigte F._____ 19.10.2021 16:46:29 Uhr Bitte mach mer die schneuu Beschuldigte F._____ 19.10.2021 17:15:35 Uhr Broooo Beschuldigte F._____ 19.10.2021 17:15:50 Uhr Biutteee F._____ Beschuldigte 19.10.2021 17:17:53 Uhr vro sorry F._____ Beschuldigte 19.10.2021 17:17:56 Uhr bi am tel gsi F._____ Beschuldigte 19.10.2021 17:18:01 Uhr ganz zit bsetzt F._____ Beschuldigte 19.10.2021 17:18:04 Uhr ich machs jetzt Beschuldigte F._____ 19.10.2021 17:18:47 Uhr Danke broo Beschuldigte F._____ 19.10.2021 19:53:51 Uhr Machsch mer schnell zerti Beschuldigte F._____ 19.10.2021 19:54:56 Uhr "OBJ" Beschuldigte F._____ 19.10.2021 19:55:05 Uhr tt .02.95 Aus den geschriebenen Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung von Testzertifikaten für AI., AH. und sich selbst ersuchte. Da F._____ um 17.18 Uhr antwortete, dass sie die Testzertifikate für AI._____ und AH._____ jetzt machen würde und die Beschuldigte sich im An- schluss bedankte, kann als erstellt erachtet gelten, dass F._____ diese zwei Test- zertifikate auch tatsächlich ausgestellt hat. Die Anfrage der Beschuldigten für ihr eigenes Testzertifikat erfolgte erst später am Abend. Da sie F._____ im Anschluss
jedoch nicht mehr aufforderte oder nachhakte – wie sie es zuvor bei den anderen beiden Testzertifikaten getan hat – ist davon auszugehen, dass F._____ auch das Testzertifikat für die Beschuldigte ausstellte. In Bezug auf die Frage, ob sich die entsprechenden Personen im Vorfeld haben testen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte die erste Anfrage um 16.08 Uhr versendete, dann um 16.46 Uhr nachhakte und F._____ um 17.15 Uhr erneut daran erinnerte, woraufhin diese dann reagierte. Die Beschuldigte verwies zudem jeweils darauf, dass sie die Testzertifikate schnell benötige. Wenn sich AI._____ und AH._____ im Vorfeld bei einem Testzentrum hätten testen lassen, hätten sie in dieser Zeit bereits von dort ein Testzertifikat erhalten und wären nicht mehr auf jenes von F._____ angewiesen gewesen. Da die Beschuldigte aber immer wieder nachfragte, warteten sie offen- sichtlich auf die Ausstellung durch F., wodurch davon ausgegangen werden kann, dass sich die beiden vorgängig nicht haben testen lassen. Auch bei der An- frage der Beschuldigten betreffend ihren eigenem Testzertifikat bat sie F. da- rum, schnell ein Testzertifikat zu machen. Da die Beschuldigte erstelltermassen selbst diversen Personen – unter anderem auch F._____ – Testzertifikate ausge- stellt hat, ohne dass sich diese vorgängig haben testen lassen und dies auch offen kommunizierte (vgl. vorstehend Ziffer III. 9.2.), liegt der Schluss nahe, dass auch sie davon Gebrauch machte und sich nicht testen liess. Wenn sie sich im Vorfeld hätte testen lassen, wie sie selbst behauptet (act. 3/3 F/A 167 f.; act. 3/4 F/A 6), wäre ein zusätzliches Testzertifikat von F._____ gar nicht nötig gewesen. Hinweise darauf, dass es irgendwelche zeitlichen Verzögerungen bei der Zertifikatsausstellung ge- geben und sie deshalb schnell eines von F._____ benötigt habe, ergeben sich aus den Nachrichten keine. Wenn sie sich zudem im Büro hätte testen lassen, wie sie selbst ausführte, hätte sie F._____ auch nicht via iMessage schreiben müssen, sondern hätte sie ohnehin dort gesehen und direkt persönlich um eine Ausstellung ersuchen können. Das vorgängige Testen mit einem Selbsttest hätte zudem nicht ausgereicht, um ein offizielles Testzertifikat zu erhalten (vgl. für weitere Ausführun- gen Ziffer III.1.1.5.). Die Aussagen der Beschuldigten, dass sie sich im Vorfeld habe testen lassen, erscheinen somit als nicht lebensnah und unglaubhaft und sind mit- hin als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Somit lässt sich der Sachverhalt klar- erweise dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte F._____ am 19. Oktober
2021 um die Ausstellung von Testzertifikaten für AI., AH. und sich selbst ersuchte, ohne dass sie sich vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Zudem lässt sich erstellen, dass F._____ in der Folge die drei negativen Testzertifikate auch effektiv ausstellte. 6. November 2021 für sich selbst Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von F._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von F._____ kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 6. November 2021 erfolgten zwischen F._____ und der Beschuldigten folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/4 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte F._____ 06.11.2021 15:00:01 Uhr Broooo Beschuldigte F._____ 06.11.2021 15:00:10 Uhr Mach mer zertiiii Beschuldigte F._____ 06.11.2021 15:00:10 Uhr ... [Transfercode] Beschuldigte F._____ 06.11.2021 15:00:14 Uhr tt .02.1995 Beschuldigte F._____ 06.11.2021 15:00:54 Uhr BROOO!! F._____ Beschuldigte 06.11.2021 15:00:59 Uhr uch mach F._____ Beschuldigte 06.11.2021 15:01:05 Uhr qe (gemäss Übersetzung: "Das" auf Albanisch) F._____ Beschuldigte 06.11.2021 15:02:53 Uhr hans gmacht
Die Nachrichten zeigen ohne Weiteres auf, dass die Beschuldigte F._____ am 6. November 2021 um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte, da sie ihr die notwendigen Angaben wie den Transfercode und ihr Geburtsdatum zukommen liess. Durch die Rückmeldung von F., dass sie es gemacht habe, lässt sich zudem erstellen, dass diese das negative Testzertifikat an die Beschuldigte auch tatsächlich ausgestellt hat. In Bezug auf die Frage, ob sich die Beschuldigte vor- gängig hat testen lassen, kann auf die soeben erfolgten Ausführungen zum 19. Ok- tober 2021 verwiesen werden. Gestützt auf die Nachrichten zwischen der Beschul- digten und F. ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte nicht vor- gängig bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liess. An- sonsten wäre sie nicht auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch F._____ angewiesen gewesen. Dass sich nach einem Test bei einer zugelassenen Teststelle die Ausstellung eines Zertifikats verzögert haben sollte und sie deshalb auf die Hilfe von F._____ angewiesen gewesen wäre, geht aus den Nachrichten zwischen den beiden nicht hervor. Der Anklagesachverhalt in Bezug auf den 6. No- vember 2021 gilt somit als erstellt. 21. November 2021 für sich selbst Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von F._____ und der Beschuldig- ten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von F._____ kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 21. November 2021 schrieben sich F._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/4 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte F._____ 21.11.2021 18:14:21 Uhr Mach mer zerti Beschuldigte F._____ 21.11.2021 18:41:21 Uhr tt .02.95
Beschuldigte F._____ 21.11.2021 18:14:22 Uhr "OBJ" Beschuldigte F._____ 21.11.2021 18:14:22 Uhr 2min bini dete Auch aus diesen Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich selbst ersuchte. Zwar ist nicht ersichtlich, ob F._____ ein solches auch ausgestellt hat, da sich dies aber bisher immer erstellen liess und die Beschuldigte grundsätzlich nicht bestreitet, dass F._____ ihr Testzertifikate ausstellte (act. 3/3 F/A 165 f.), kann auch für die- sen Tag angenommen werden, dass F._____ für die Beschuldigte ein Testzertifikat ausstellte. Die Beschuldigte schrieb F._____ weiter, dass sie in zwei Minuten dort sei, wobei nicht ersichtlich ist, welchen Ort sie meinte. In ihrer delegierten polizeili- chen Einvernahme gab die Beschuldigte an, dass sie sich im Vorfeld mit einem nasalen Test – welchen sie immer im Büro gehabt hätten – getestet habe. Wo ge- nau sie den Test gemacht habe, könne sie sich nicht mehr erinnern (act. 3/3 F/A 173 ff.). Die Nachricht der Beschuldigten deutet darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt unterwegs war und für den genannten Ort ein Testzertifikat benötigte. Gemäss Angaben der Beschuldigten habe sie sich mit einem nasalen Test aus dem Büro im Vorfeld getestet, wobei ein solcher Selbsttest aber nicht für die Ausstellung eines offiziellen Testzertifikats ausreichte (vgl. Ausführungen Ziffer III.1.1.5.). Dass sie sich bei einer zugelassenen Teststelle hatte testen lassen, führte die Beschul- digte nicht aus, wodurch davon ausgegangen werden kann, dass sie dies auch nicht getan hat. Ansonsten wäre sie auch nicht auf die Ausstellung eines zusätzli- chen Testzertifikats durch F._____ angewiesen gewesen. Es lässt sich somit er- stellen, dass die Beschuldigte F._____ am 21. November 2021 um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte, obwohl sie sich im Vorfeld nicht an einer zugelasse- nen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. F._____ stellte der Be- schuldigten in der Folge auch tatsächlich ein solches negatives Testzertifikat aus.
5.5. Zwischenfazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 19. Okto- ber 2021, 6. November 2021 und 21. November 2021 F._____ insgesamt drei Mal um die Ausstellung von Testzertifikaten für sich selbst und AH._____ sowie AI._____ ersuchte und somit fünf negative Testzertifikate durch F._____ ausge- stellt wurden, obwohl sich die jeweiligen Personen im Vorfeld nicht an einer zuge- lassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Der objektive Sachverhalt gilt somit für diese fünf ausgestellten Testzertifikate als erstellt. In Bezug auf das weitere angeklagte Testzertifikat (16. Oktober 2021 für «AG.») lässt sich der Anklagesachverhalt hingegen nicht erstellen, wonach die Beschuldigte F. an diesen Tagen ersuchte, für «AG.» ein Testzer- tifikat auszustellen und dieses dann auch tatsächlich ausgestellt wurde. 5.6. Anstiftung von E. und Urkundenfälschung Im dritten Sachverhaltsabschnitt der Anklage wird der Beschuldigten zum einen vorgeworfen, dass sie E._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich selbst gebeten haben soll, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld entspre- chend habe testen lassen. Zum anderen wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie dieses Testzertifikat benutzt habe, um nach N._____ zu fliegen und ohne wel- ches sie die Reise aufgrund der damals geltenden Restriktionen nicht hätte antre- ten können. 5.6.1. Anstiftung zur Urkundenfälschung von E._____ In ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte an, dass sie vor ihrer Verhaftung mit F._____ und einem weiteren Kollegen, dessen Namen sie nicht habe nennen wollen, für sechs Tage in N._____ in den Ferien gewesen sei (act. 3/3 F/A 35 ff.). Die negativen Testzertifikate von F._____ und der Beschuldig- ten für die Reise seien dabei anfangs April 2022 von E._____ ausgestellt worden. F._____ und die Beschuldigte hätten für die Ausstellung der Testzertifikate je einen Selbsttest gemacht (act. 3/3 F/A 224 f.). Bei E._____ würde es sich indessen um einen Arbeitskollegen der Beschuldigten handeln, welcher mit ihr zusammen im
Büro gearbeitet habe (act. 3/2 F/A 28). F._____ bestätigte anlässlich der Konfron- tationseinvernahme, dass sie mit der Beschuldigten im April 2022 nach N._____ gereist sei. Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten bestätigte F._____ weiter, dass E._____ die Testzertifikate ausgestellt habe und sie und die Beschuldigte da- für lediglich einen Selbsttest gemacht hätten. Auf weitere Fragen rund um die Reise sowie die Testzertifikate äusserte sich F._____ nicht mehr bzw. gab an, dass sie es nicht mehr wisse (act. 4/9 S. 6 f.). Sowohl die Beschuldigte als auch F._____ machten anlässlich der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 16, 46 f.). E._____ selbst verweigerte anlässlich seiner Kon- frontationseinvernahme mit der Beschuldigten sowie der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 vollumfänglich seine Aussage (act. 4/7; Prot. S. 41 f.). Weitere Beweismittel wie beispielsweise Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten und E._____ liegen nicht vor. Sowohl die Beschuldigte als auch F._____ gestanden ein, dass E._____ ihnen je ein negatives Testzertifikat für ihre Reise nach N._____ ausstellte. Indem die Be- schuldigte dann auch tatsächlich nach N._____ reiste, wofür sie zum damaligen Zeitpunkt ein negatives Testzertifikat benötigte, ist weiter davon auszugehen, dass ihr ein solches von E._____ auch effektiv ausgestellt wurde. Für die Frage, ob sich die Beschuldigte im Vorfeld bei einer Teststelle hat testen lassen, sind ebenfalls ihre eigenen Aussagen heranzuziehen. Die Beschuldigte sagte klar aus, dass sie lediglich einen Selbsttest gemacht habe, was durch die Aussagen von F._____ be- stätigt und gestützt wird. Alleine durch einen Selbsttest erlangte man jedoch noch kein offizielles Testzertifikat und ein Selbsttest wird indessen auch nicht durch eine Fachperson durchgeführt. Hinweise darauf, dass nach dem Selbsttest bzw. vor der Ausstellung des Testzertifikats noch zusätzlich ein offizieller Test durchgeführt wor- den sei, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und F._____ kann erstellt werden, dass E._____ der Beschuldigten anfangs April 2022 ein negatives Testzertifikat ausstellte und die Ausstellung des Testzertifikats er- folgte, obwohl sich die Beschuldigte nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
Gemäss der Anklageschrift habe die Beschuldigte E._____ um die Ausstellung der negativen Testzertifikate für die Reise nach N._____ angefragt. Für die vorliegende Sachverhaltserstellung nicht relevant ist, auf welchem Weg die Anfrage an E._____ erfolgte, sondern es ist zu prüfen, ob die Anfrage von der Beschuldigten oder allen- falls von F._____ ausging. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten sowie der Tatsache, dass E._____ der Beschuldigten und F._____ je ein negatives Testzer- tifikat ausgestellt hat, kann erstellt werden, dass entweder die Beschuldigte oder F._____ E._____ um die Testzertifikate ersuchte. Aus den vorliegenden Beweis- mitteln geht jedoch nicht hervor, wer der beiden diese Anfrage tätigte. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt nicht dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte E._____ um die Ausstellung der negativen Testzertifikate ersuchte und die Be- schuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen. 5.6.2. Urkundenfälschung durch Verwendung des Testzertifikats Die Beschuldigte gibt sich anlässlich ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme geständig, in der Woche vor ihrer Verhaftung in N._____ gewesen zu sein (act. 3/3 F/A 35 f.) und bestritt nicht, dass das von E._____ anfangs April 2022 ausgestellte negative Testzertifikat im Zusammenhang mit der Reise nach N._____ stand (vgl. act. 3/3 F/A 224). Die Beschuldigte wurde am 12. April 2022 verhaftet (act. 17/2), was bedeutet, dass sie in der Woche vom 4. April 2022 nach N._____ reiste. Wann genau ist nicht bekannt, jedoch geht aus dem Anklagesachverhalt hervor, dass die Beschuldigte das Testzertifikat anfangs April 2022 verwendet haben soll, was somit zeitlich mit den Aussagen der Beschuldigten übereinstimmt. Im April 2022 war für die Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate – und somit auch nach N._____ – entweder ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte, notwendig. Erst ab 8. November 2022 war die Einreise nach N._____ ohne COVID-19-Nachweis wieder gestattet (vgl. https://global-monitoring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYdh .html?lang=de, Update 28.02.2022 und 08.11.2022). Somit hätte die Beschuldigte die Reise nach N._____ anfangs April 2022 ohne ein negatives Testzertifikate nicht antreten können. Da sie aber – gemäss ihren eigenen Aussagen – in N._____ war,
ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie das erstelltermassen von E._____ ausgestellte negative Testzertifikat für den Antritt der Reise verwendete. Diesbe- züglich kann zudem als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass das negative Testzertifikat bereits für das Boarding in das Flugzeug nach N._____ – und somit schon vor dem Antritt der Reise – benötigt wurde bzw. vorzeigt werden musste. Da vorstehend unter Ziffer II. 5.6.1 erstellt werden konnte, dass sich die Beschuldigte für ihr Testzertifikat vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, handelte es sich bei dem für die Reise verwendeten Testzertifikat zudem um ein wahrheitswidrig erstelltes Testzertifikat. Der objektive Anklagesachverhalt ist demzufolge in Bezug auf die Verwendung des Testzertifi- kats als vollumfänglich erstellt zu betrachten. 5.7. Fazit Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Anklagesach- verhalt mehrheitlich erstellt werden kann. Aufgrund der Aussagen der Beschuldig- ten, der Aussagen der weiteren Beschuldigten sowie der iMessage Kommunikatio- nen ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 2. Feb- ruar 2022 insgesamt 44 negative Testzertifikate an diverse Personen ausstellte, ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Test- stelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Weiter ist erstellt, dass die Be- schuldigte selbst vom 19. Oktober 2021 bis 21. November 2021 F._____ um die Ausstellung von insgesamt fünf negativen Testzertifikaten für sich und weitere Per- sonen ersuchte, ohne, dass sie oder die anderen Personen sich im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen, und F._____ die entsprechenden Testzertifikate in der Folge auch tatsächlich ausstellte. Schlussendlich ist erstellt, dass die Beschuldigte das von E._____ anfangs April 2022 erstelltermassen ausgestellte negative Testzertifikat für eine Reise nach N._____ verwendete, welche sie ohne ein negatives Testzertifikat nicht hätte an- treten können und wofür sich die Beschuldigte vorgängig nicht bei einer zugelas- senen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte am 27. Oktober 2021 für B., 2. November 2021 für J., 6., 18. und 25. November 2021
für B., 13. Dezember 2021 für C., 20. Dezember 2021 für D._____ und 4. Januar 2022 für G._____ ein (rechtswidriges) Testzertifikat ausgestellt hat. Wei- ter kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte am 16. Oktober 2021 F._____ ersuchte, für «AG.» ein Testzertifikat auszustellen und dieses dann auch tat- sächlich ausgestellt wurde. Schliesslich kann ebenfalls nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte anfangs April 2022 E. darum ersuchte, für sich und F._____ ein negatives Testzertifikat auszustellen. Von diesen Anklagevorwürfen ist die Be- schuldigte folglich freizusprechen.
III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB. 1. Urkundenfälschung 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Urkunde oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschützt wird damit in erster Linie die Allgemeinheit sowie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (OFK/StGB-W EDER, Art. 251 StGB N 1 f.). 1.1.2. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Be-
deutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger steht der Schrift- form gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Eine Urkunde erfüllt somit drei Funktionen: sie verkörpert eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunk- tion) und sie erfüllt eine Beweisfunktion (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Eine Tatsache ist dann von rechtlicher Bedeutung, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirkt. Auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen, sowie Hilfstat- sachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismitteln von Bedeutung sind, genügen indessen bereits. Der Inhalt der Urkunde muss somit in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden können (B OOG, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 23 f.). Die Urkunde muss zudem bestimmt und geeignet sein, eine solche Tatsache zu beweisen, wobei es auf die allgemeine Beweistaug- lichkeit der Urkunde ankommt (OFK/StGB-W EDER, Art. 110 StGB N 11). In Bezug auf die Erkennbarkeit des Ausstellers ist festzuhalten, dass hierbei nicht erforder- lich ist, dass der wirkliche Aussteller aus der Urkunde ersichtlich ist. Aussteller kann dabei eine Einzelperson, eine juristische Person oder eine Behörde sein (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 41). Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern stehen der Schriftform gleich, worunter Informationen zu verstehen sind, die in einer Datenver- arbeitungsanlage eingegeben wurden und darin gespeichert sind; einem PDF-Do- kument kann indessen Urkundenqualität zukommen (OFK/StGB-W EDER, Art. 110 StGB N 7). Als urkundengleiche Datenregistrierungen kommen somit nur solche in Frage, die, würden sie in traditioneller Form aufgezeichnet, unter den klassischen Begriff der Schrifturkunde fallen. Es gelten dabei dieselben Anforderungen wie bei der Schrifturkunde (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 87). 1.1.3. Die Urkundenfälschung umfasst die Fälschung i.e.S., die Falschbeurkun- dung sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Fälschen
i.e.S. bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist dann un- echt (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Bei dieser Art der Urkundenfälschung wird demnach über die Identität des Urhebers getäuscht. Von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte und fixierte Erklärungen sind echte Urkunden, soweit diese dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 2 ff. m.w.H.). Als Spezialfall des Fälschens i.e.S. nennt das Gesetz das Verfälschen. Darunter wird das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von ei- nem anderen verurkundeten Erklärung verstanden, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein ent- steht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 46). Bei der Falschbeurkundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Für die Abgrenzung der Falschbeur- kundung von der einfachen schriftlichen Lüge muss gemäss Rechtsprechung Ers- teres eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich ver- nünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist dann der Fall, wenn gewisse ob- jektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.). Art. 251 Ziff. 1 StGB spricht dabei von der Beur- kundung einer rechtlich erheblichen Tatsache, wobei für den Begriff auf die vorste- hende Definition unter Ziffer III.1.1.2 verwiesen werden kann. Die unrichtige Beur- kundung setzt voraus, dass sich die Urkunde zur rechtlich erheblichen Tatsache überhaupt äussert (OFK/StGB-W EDER, Art. 251 StGB N 21). Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt ist zu klären, ob sich die Urkunde lediglich über die Erklärung als solche äussert oder auch Mitteilungen über (andere) Tatsa- chen und Sachverhalte festhält, wodurch zusätzlich der Sachverhalt beurkundet
wird. Ist Letzteres der Fall, ist die Urkunde nur wahr, wenn Sachverhalt und Erklä- rung übereinstimmen (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 81 f.). Die Tatbestandsvariante des Gebrauchs setzt die Verwendung einer unechten oder unwahren Urkunde gegenüber einem Dritten voraus. Vollendet ist die Tathandlung, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzei- gen oder den Versand an den Empfänger (OFK/StGB-W EDER, Art. 251 StGB N 36 ff.). 1.1.4. Vorliegend stellte die Beschuldigte SARS-CoV-2-Testzertifikate aus. Bei ei- nem Testzertifikat handelt es sich indessen um ein digitales – oder ausgedrucktes – schriftliches PDF-Dokument. Auf dem Testzertifikat ersichtlich ist, dass es durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellt wurde und auch in welchem Testzent- rum sich die Person hat testen lassen. Die Beschuldigte selbst ist als Ausstellerin des Testzertifikats zwar nicht ersichtlich, jedoch ist dies auch nicht erforderlich. Das Testzertifikat zeigt auf, ob die getestete Person zum Testzeitpunkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt mithin eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, da mit einem positiven Ergebnis gewisse Pflichten (wie beispiels- weise die Einhaltung der Quarantäne) und mit einem negativem Ergebnis gewisse Rechte (z.B. die Genehmigung zur Teilnahme an Veranstaltungen etc.) einhergin- gen. Es wurde zudem erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs, d.h. durch eine Dritt- bzw. Fachperson, ausgestellt. Durch das Testzertifikat bestand mithin eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses, welches je- weils nur nach einem offiziell durchgeführten Covid-Test ausgestellt wurde und wo- rauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Es war somit geeignet und auch dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die kor- rekte Durchführung eines Test für die jeweilige Person zu beweisen. Folglich han- delt es sich bei dem Covid-Testzertifikat um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. 1.1.5. In Bezug auf die Tathandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte echte Testzertifikate ausstellte und somit keine Fälschung i.e.S. vorliegt. Es gilt vorliegend als erstellt, dass die Beschuldigte 44 negative Testzertifikate ausstellte,
ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Test- stelle von einer Fachperson haben testen lassen. Durch das fehlende Testergebnis wusste die Beschuldigte jedoch nicht, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausstellung auch tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund vorwies. Da die Beschuldigte dennoch negative Testzertifikate ausstellte, stimmte der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen überein. Zwar kann nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, dass die jeweiligen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund aufgewiesen hätten. Durch das Testzertifikat wurde jedoch auch bescheinigt, dass sich die entsprechende Person in einem Test- zentrum hat testen lassen. Dies war allerdings erstellter massen nicht der Fall. Ein negatives Testzertifikat setzt einen negativen PCR-Test oder einen negativen An- tigen-Schnelltest voraus; ein negativer Selbsttest reichte nicht zur Ausstellung ei- nes Zertifikats aus (vgl. hierzu: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankhei- ten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/ covid-zertifikat/covid-zertifikat-erhalt-gueltigkeit.html#1442876858). Sowohl der PCR-Test als auch der Antigen-Schnelltest werden durch eine Fachperson an einer dafür zugelassenen Teststelle durchgeführt. Da sich die Personen im vorliegenden Fall, welchen die Beschuldigte ein negatives Testzertifikat ausstellte, nicht entspre- chend haben testen lassen, stellen die von der Beschuldigten ausgestellten Test- zertifikate echte, aber unwahre Urkunden dar. Sie beurkunden zum einen wahr- heitswidrig, dass der korrekte Ablauf eines Test eingehalten wurde und sich die entsprechende Person an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen und zum anderen, dass die Person einen negativen Testbefund aufgewiesen habe. Da es sich bei den Testzertifikaten zudem um echte eidgenös- sische Testzertifikate handelte, weisen sie eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf. Daran ändert auch eine gewisse Ungenauigkeit der Testresultate – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. S. 56) – nichts, zumal die Resultate in der damaligen Zeit massgebend waren und diverse Rechte und Pflichten nach sich zogen. Somit liegt eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor und der objek- tive Tatbestand ist erfüllt. 1.1.6. Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschuldigte ein von E._____ ausgestell- tes negatives Covid-Testzertifikat anlässlich ihrer Reise von Zürich nach N._____
vorwies. Zudem ist erstellt, dass sich die Beschuldigte für das Testzertifikat nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, zumal sie selber angab, dass sie lediglich einen Selbsttest gemacht habe. Wie vorstehend ausgeführt, genügte ein solcher aber gerade nicht für die Ausstellung eines Covid- Testzertifikats. Folglich handelt es sich auch bei diesem – für die Beschuldigte aus- gestellte – Testzertifikat um eine echte, aber unwahre Urkunde. Indem die Beschul- digte ihr unwahres Testzertifikat bei ihrer Abreise am Flughafen Zürich vorwies, machte sie es Dritten zugänglich. Demzufolge ist der objektive Tatbestand des Ge- brauchs einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestands- merkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 181). Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vor- sätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGer 6S.133/2007 Urteil vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). 1.2.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB fordert zudem die Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der Absicht des Täters müssen sich die Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwah- ren Urkunde ergeben. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden wollen, wobei es genügt, wenn sich seine Täuschungsabsicht da- rauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht; Even- tualvorsatz genügt (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 182). Nicht erforderlich ist, dass eine
Person tatsächlich getäuscht wird und die Urkundenfälschung ist bereits dann voll- endet, wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (OFK/StGB- W EDER, Art. 251 StGB N 45). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die ange- strebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte (gemeint sind alle subjektiven Rechte) richten (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 186). Die Vorteils- absicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Hier- bei genügt jede Besserstellung und der angestrebte Vorteil muss sich nicht zum Nachteil eines andern auswirken (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 193). Der Vorteil muss weiter unrechtmässig sein, was gegeben ist, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Unrechtmässigkeit wird auch bereits schon beim Mittel der Täuschung, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von ge- fälschten Urkunden erlangt wird, bejaht (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 209 f.). 1.2.3. Als Mitarbeiterin in einem Testzentrum kann der Beschuldigten ohne Weite- res unterstellt werden, dass sie um die Urkundenqualität bzw. die Wichtigkeit der Testzertifikate sowie um die Tatsache, welche durch sie bewiesen wurde (negati- ves oder positives Testergebnis sowie korrekte Testdurchführung), wusste. Aus den vorliegenden iMessage-Chatnachrichten ist teilweise klar ersichtlich, dass die anfragende Person sich offensichtlich nicht im Vorfeld hat testen lassen (stehen z.B. vor dem Thermalbad, wollen ins Kino oder eine Reise nach AE._____ antreten) und auch sonst geht aus den Nachrichten nirgends hervor, dass sie der Beschul- digten mitgeteilt hätten, dass sie sich hätten testen lassen. Die Beschuldigte kom- munizierte zudem offen, dass ihre Freunde und Verwandte ihr jederzeit schreiben könnten und sich nicht testen lassen müssten. Die Aussage der Beschuldigten, dass sie davon ausgegangen sei, dass sich die jeweiligen Personen vor ihrer An- frage an sie hätten testen lassen, ist vor dem Hintergrund der iMessage-Chatnach- richten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr kann der Beschuldigten unterstellt werden, dass sie zumindest annehmen musste, dass sich die anderen Personen nicht bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson haben tes- ten lassen. Dennoch stellte die Beschuldigte 44 negative Covid-Testzertifikate aus,
wodurch sie zumindest hätte annehmen müssen, dass dieser Testbefund inhaltlich nicht der Wahrheit entspricht. 1.2.4. In Bezug auf die Täuschungsabsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte davon ausgehen musste, dass die von ihr ausgestellten Testzertifikate verwendet werden würden bzw. wusste sie in einigen Fällen genau, wofür die Testzertifikate verwendet wurden. Auch wenn die Beschuldigte die Testzertifikate nicht selbst be- nutzte, wusste sie dennoch über die Verwendung der Testzertifikate und nahm zu- mindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate verwendet und Dritte so getäuscht werden würden. Ohne die negativen Testzertifikate wären die jeweiligen Personen nicht berechtigt gewesen, eine bestimmte Lokalität oder Veranstaltung zu besuchen oder eine Reise anzutreten, was die Beschuldigte si- cherlich wusste und sie ihren Freunden und Verwandten mit der Ausstellung der wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate ermöglichen wollte. Indem die Beschul- digte die negativen Testzertifikate ohne ein offizielles Testergebnis ausstellte, er- sparte sie den jeweiligen Personen den Gang zu einer offiziellen Teststelle sowie die damit verbundenen Kosten. Sie waren somit bessergestellt, weshalb eine Vor- teilsabsicht klarerweise zu bejahen ist (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.4 betr. Zeitgewinn und Kostenersparnis). Der Vorteil ist zudem unrechtmässig, da die betroffenen Per- sonen keinen Anspruch auf ein negatives Covid-Testzertifikat hatten, da sie sich im Vorfeld nicht bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. 1.2.5. Betreffend die Reise nach N._____ und das hierfür verwendete Testzertifikat ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben lediglich einen Selbsttest durchgeführt habe. Als Mitarbeiterin eines Testzentrums kann ihr indes- sen unterstellt werden, dass sie wusste, dass ein Selbsttest nicht für die Ausstel- lung eines eidgenössischen negativen Covid-Testzertifikats genügte. Demnach wusste die Beschuldigte, dass das von E._____ ausgestellte negative Testzertifikat nicht der Wahrheit entsprach und verwendete es dennoch für ihre Reise nach N.. Somit wollte sie Dritte über ihr Testergebnis bzw. die korrekte Durchfüh- rung eines offiziellen Tests täuschen und verschaffte sich einen Vorteil, indem sie die Reise nach N. aufgrund des negativen Testzertifikats antreten konnte,
was ohne entsprechendes Zertifikat nicht möglich gewesen wäre. Da sie sich zu- dem im Vorfeld nicht offiziell testen liess, hatte sie keinen Anspruch auf das nega- tive Testzertifikat und der dadurch erstandene Vorteil war unrechtmässig. 1.2.6. Die Beschuldigte stellte die negativen Covid-Testzertifikate somit zumindest eventualvorsätzlich in Bezug auf den unwahren Inhalt der Urkunde aus und han- delte mit einer Täuschungs- sowie Vorteilsabsicht für die jeweils andere Person. Bezüglich des Gebrauchs des für sie ausgestellten negativen Testzertifikat, wel- ches sie anschliessend für ihre Reise nach N._____ verwendete, handelte die Be- schuldigte hingegen vorsätzlich, da sie wusste, dass sie sich nicht vorschriftsge- mäss testen liess und das wahrheitswidrige Testzertifikat dennoch verwendete. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist demzufolge ebenfalls erfüllt. 1.3. Zwischenfazit Indem die Beschuldigte im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 2. Februar 2022 ins- gesamt 44 negative Testzertifikate an verschiedene Personen ausstellte, ohne dass sich diese vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fach- person haben testen lassen und die Beschuldigte anfangs April 2022 ein für sie wahrheitswidrig ausgestelltes negatives Testzertifikat für eine Reise nach N._____ verwendete, hat sie sich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Anstiftung zur Urkundenfälschung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird im Sinne der Anstiftung gemäss Art. 24 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Bei der Anstif- tung gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät, wonach die Haupttat nur tat- bestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein muss. Der Anstifter unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, wodurch sachliche Merkmale der Tat akzessorisch zu behandeln sind; im Unter- schied zu persönlichen Merkmalen (OFK/StGB-D ONATSCH, Art. 24 StGB N 14 f.).
Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage (F ORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 16). So kann das Hervorrufen des Tatentschlusses durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten etc. erfol- gen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist. Zwischen dem motivierenden Verhalten und dem Tatentschluss muss indessen ein Kausalzusammenhang bestehen (OFK/StGB-D ONATSCH, Art. 24 StGB N 17 f.). Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung der Haupttat brauchen nicht präzise festgelegt zu sein, die angestrebte Haupttat muss jedoch zumindest im Kontext als Straftat erkennbar sein (F ORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 21). Die gewünschte Straftat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein und kann in einem Verbrechen, Vergehen oder in einer Übertretung bestehen. Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat begeht oder min- destens in strafbarer Weise versucht (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 21 ff.). 2.1.2. Wie vorstehend ausgeführt wurde, gilt als erstellt, dass die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung von fünf negativen Testzertifikaten ersuchte. In Bezug auf die Ausstellung dieser Testzertifikate – was mithin die Haupttat darstellt – kann indessen auf das separate Verfahren GG220277-L betreffend F._____ verwiesen werden. Da es sich auch bei diesen Testzertifikaten um wahrheitswidrige negative Covid-Testzertifikate handelt, fallen sie ebenfalls unter den Tatbestand der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Somit liegt eine tatbestandsmäs- sige und rechtswidrige Haupttat vor. Vorliegend ersuchte die Beschuldigte F._____ per iMessage-Nachrichten um die Ausstellung der Testzertifikate. Aufgrund der Nachrichten der Beschuldigten stellte F._____ anschliessend die Testzertifikate aus, wodurch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldig- ten und dem Tatentschluss von F._____ besteht. Da F._____ zumindest davon ausgehen musste, dass sich die Beschuldigte oder die anderen Personen vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate nicht offiziell haben testen lassen, ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die Ausstellung der Testzertifikate als Straftat erkenn- bar war. Dabei handelt es sich um eine Urkundenfälschung – mithin um eine vor-
sätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung in Form eines Verbre- chens – und aufgrund der Tatsache, dass F._____ die negativen Testzertifikate am Ende tatsächlich an die Beschuldigte ausstellte, ist die Anstiftung vollendet und der objektive Tatbestand erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht bestimmt der Anstifter jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat. Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Ta- tentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Ta- tentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Eventualvorsatz des Anstif- ters genügt mithin (F ORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 3). Der Anstifter muss weiter subjektiv voraussehen bzw. in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Er muss damit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswid- riges Verhalten des Haupttäters in Kauf nehmen (F ORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 5). 2.2.2. Die Beschuldigte wusste, dass weder sie noch die anderen Personen sich vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate an einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen und die Covid-Testzertifikate folglich nicht der Wahrheit ent- sprechen würden. Dennoch ersuchte sie F._____ um die Ausstellung solcher Test- zertifikate. Ihr Wille war damit auf die Ausstellung der Testzertifikate gerichtet. Da- bei wusste sie, dass F._____ erst aufgrund ihres Ersuchens hin die entsprechen- den Testzertifikate ausstellte, was sie zumindest in Kauf nahm, um die negativen Testzertifikate für sich und andere Personen zu erhalten. Somit nahm sie zumin- dest auch in Kauf, dass F._____ ihr die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate ausstellte und sich somit der Urkundenfälschung strafbar macht. Die Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von F._____.
IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Straf- rahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen nach oben beziehungsweise nach unten erweitert werden, sofern ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Strafrahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschär- fungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a). 1.2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht. Bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen, wobei im Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Vorliegend bestehen keine ausser- gewöhnlichen Umstände, die es rechtfertigen würde, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das
Verschulden der Beschuldigten als besonders leicht bzw. schwer erscheinen las- sen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 251 Ziff. 1 StGB festzulegen. 2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (T RECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; H EIM- GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).
als nicht mehr leicht zu beurteilen, weshalb die Einsatzstrafe auf 17 Monate festzu- setzen ist. 3.1.2. Urkundenfälschung betreffend Gebrauch i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB Neben der Ausstellung von negativen Testzertifikaten verwendete die Beschuldigte auch ein für erstelltes wahrheitwidriges negatives Testzertifikat für ihre Reise nach N.. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte auch hier ihre eigenen Bedürfnisse über die Gesundheit und den Schutz der Bevölkerung stellte, indem sie das wahrheitswidrige Testzertifikat für die Reise nach N. verwendete. Der Beschuldigten kann lediglich zugutegehalten wer- den, dass sie sich gemäss eigenen Angaben mit einem Selbsttest getestet habe und das Ergebnis negativ gewesen sei. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte in Bezug auf den Gebrauch ihres negativen Testzertifi- kates vorsätzlich handelte. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Urkundenfälschung ist somit als leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der Urkundenfälschung um 0.5 Monate auf 17.5 Monate zu erhöhen 3.1.3. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB In Bezug auf die objektive Tatschwere der durch die Beschuldigte begangenen An- stiftungen zur Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass sie F._____ um insgesamt fünf negative Testzertifikate ersuchte. Diese wurden in der Folge tatsächlich von F._____ ausgestellt, ohne dass die Beschuldigte oder die anderen Personen offizi- ell getestet waren. Somit liegt auch hier eine Gefährdung Dritter vor, wobei diesbe- züglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer IV.3.1.1. verwiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätz- lich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von F._____ handelte. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die mehr- fache Anstiftung zur Urkundenfälschung ist insgesamt als noch leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die
Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung um 3.5 Monate auf 21 Monate zu erhöhen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse führte die Beschuldigte aus, dass sie in AJ._____ im Kosovo geboren wurde und in die Schweiz kam, als sie sechs oder sieben Monate alt war. Den Kindergarten und die Primarschule hat sie in AK._____ besucht und absolvierte danach die Oberstufe. Nach einem einjähri- gen Praktikum als Kleinkindererzieherin begann sie ihre Lehre als medizinische Praxisassistentin in Zürich. Danach habe sie gearbeitet und im Jahr 2021 mit einer Weiterbildung als diplomierte Praxismanagerin angefangen, womit sie noch nicht fertig sei. Durch Corona sei alles lahmgelegt worden und sie wollte nun die Ab- schlussprüfungen machen (act. 3/4 F/A 27; Prot. S. 11). Zwischenzeitlich habe sie in der Personalplanung bei der AL._____ AG im Stundenlohn gearbeitet und Fr. 37.50 pro Stunde verdient. In Spitzenzeiten habe sie fast Fr. 12'000.– verdient, aber in den letzten Monaten habe sie durchschnittlich zwischen Fr. 7'500.– und Fr. 8'000.– pro Monat verdient. Zurzeit arbeite die Beschuldigte bei ihrem ehemali- gen Arbeitgeber, der AM._____ AG, in einem 100 % Pensum. Sie sei jedoch auf Stundenbasis angestellt und verdiene Fr. 30.– pro Stunde. Im Monat erhalte sie so zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 5'500.–. Vermögen habe sie nicht, jedoch Schulden, wobei sie nicht wisse wie viel. Diese würden monatlich vom Betreibungsamt Rüm- lang direkt von ihrem Lohn abgezogen werden (act. 3/2 F/A 31 ff.; act. 3/3 F/A 17 ff.; act. 3/4 F/A 18 ff., 25 f.; Prot. S. 11 f.). Die Beschuldigte wohne zusam- men mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in einer 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins betrage Fr. 2'450.– und werde eigentlich von allen bezahlt. Sie habe früher Fr. 600.– abgegeben, tue dies im Moment jedoch nicht (act. 3/1 F/A 5; act. 3/3 F/A 13; act. 3/4 F/A 23 f.; Prot. S. 12). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Gemäss Strafregisterauszug weist die Beschuldigte eine Vorstrafe auf be- treffend Verletzung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Dafür wurde sie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 190.– mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer
Busse von CHF 3'500.– verurteilt (act. 20/2; act. 38). Da es sich hierbei jedoch nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt, ist diese neutral zu bewerten. 3.2.3. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters mit zu berück- sichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (W IPRÄCHTIGER/KELLER in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Die Beschuldigte war in der Untersuchung einzig dahingehend geständig, dass sie Testzertifikate an enge Freunde und Verwandte ausgestellt habe und bestritt den restlichen Anklagesachverhalt. Anlässlich gewisser Konfrontationseinvernahmen machte sie sodann von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zwar hat die Beschuldigte trotz der vorhandenen Beweislage, insbesondere der zahlreichen iMessage Chatnachrichten, die Untersuchung der Delikte mit ihren Geständnissen stellenweise erleichtert, jedoch wurde die Auswertung ihrer elektronischen Daten- träger durch sie erschwert, indem sie die falschen Passwörter bekannt gab. Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten ebenfalls nicht erkennbar. Aus dem Nach- tatverhalten kann somit nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. 3.2.4. Die Täterkomponente wirkt sich unter Berücksichtigung aller zuvor erwähn- ten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren neutral auf die Strafhöhe aus. Damit bleibt es bei einer Strafe von 21 Monaten. 4. Auszufällende Strafe 4.1. Das Verbrechen, für das die Beschuldigte zu verurteilen ist, kann mit Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Kommen für ei- nen Normverstoss sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erken- nen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Ein- griff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 101). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erlaubt, von diesem Grundsatz in bestimmten Kons- tellationen abzuweichen und stattdessen auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz abzustellen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehen- der Sanktionen (OFK/StGB-H EIMGARTNER, Art. 41 StGB N 2). 4.2. Angesichts der auszufällenden Strafe von 21 Monaten entfällt die Möglich- keit, eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. 5. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Beschuldigte befand sich vom 12. April 2022, um 05.55 Uhr, bis zum 18. August 2022, um 13.15 Uhr, in Untersuchungshaft und wurde anschliessend auf freien Fuss gesetzt (act. 17/2; act. 17/26). Es ist somit festzuhalten, dass von der auszu- fällenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bereits 129 Tage durch Haft erstanden sind. V. Strafvollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Voll- zugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (H EIMGARTNER in: Do- natsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 42 N 6 ff.).
hören würden, welche sie teilweise geschenkt bekommen habe. Da die Beschul- digte einen grossen Kleiderschrank und somit viel Platz habe, seien die Sachen bei ihr untergebracht gewesen (act. 3/1 F/A 30 ff., 45 ff., 51 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte dementsprechend, dass das Portemonnaie, Marke Bur- berry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254), die Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'312) sowie die Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat-Nr. A016'066'345) der Mutter der Beschuldigten herauszugeben seien (act. 40 S. 1). Vorliegend wurden jedoch so- wohl das Portemonnaie als auch die beiden Handtaschen im Zimmer der Beschul- digten sichergestellt (vgl. act. 16/3) und entsprechende Quittungen, dass die Ge- genstände tatsächlich der Mutter der Beschuldigten gehören würden, wurden von der Beschuldigten nicht eingereicht bzw. liegen nicht vor. Zwar sei auch eine Quit- tung betreffend die Handtasche der Marke Louis Vuitton sichergestellt worden (vgl. act. 3/1 F/A 60), jedoch wurde diese ebenfalls im Zimmer der Beschuldigten sicher- gestellt. Aufgrund der Fundorte der Gegenstände ist dementsprechend vielmehr davon auszugehen, dass diese der Beschuldigten und nicht ihrer Mutter gehören. 4. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Ver- fahrenskosten und Entschädigungen oder der Geldstrafen und Bussen. Folglich sind die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände (vgl. act. 16/8) antragsge- mäss zur Verfahrenskostendeckung zu verwenden: − Portemonnaie, Marke Burberry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254) − Handtasche, Marke Gucci, grau-beige (Asservat-Nr. A016'066'265) − HighHeels, Marke Saint Laurent, schwarz, Grösse 39 (Asservat-Nr. A016'066'276) − Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'312) − Handtasche, Marke Louis Vuitton (Asservat-Nr. A016'066'323) − Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat-Nr. A016'066'345) − Portemonnaie, Marke Louis Vuitton, braun-rot (Asservat-Nr. A016'066'356).
bzw. der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung, trotzdem in vollem Umfang der Beschuldigten auf- zuerlegen. 3. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen (act. 49) sind in Bezug auf das Untersuchungsverfahren grundsätzlich angemes- sen. In Bezug auf das gerichtliche Hauptverfahren erscheinen die geltend gemach- ten Aufwendungen jedoch – da angesichts der langen Verfahrensdauer die Akten und der Verfahrensgegenstand bereits hinreichend bekannt waren – etwas über- höht, weshalb diese leicht zu kürzen sind. Insgesamt ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf pauschal Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (vgl. § 16, 17 und 23 AnwGebV). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend den 27. Oktober 2021 für B., den 2. November 2021 für J., den 6. November 2021 für B., den 18. November 2021 für B., den 25. November 2021 für B., den 13. Dezember 2021 für C., den 20. Dezember 2021 für D._____ und den 4. Januar 2022 für G._____ sowie − der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB betreffend den 16. Oktober 2021 bei F._____ für «AG.» und ca. anfangs April 2022 bei E. für sich selbst. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 129 Tage durch Haft erstanden sind.
− Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat-Nr. A016'066'345) − Portemonnaie, Marke Louis Vuitton, braun-rot (Asservat-Nr. A016'066'356). Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.– Fernmeldedienstleistungen Fr. 29'000.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Mündliche Eröffnung am 26. September 2023, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland;
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, KDM-FS-A, gemäss Dis- positiv-Ziffern 5 und 6; − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 betr. Herausgabefrist; − die Bezirksgerichtskasse zur Kenntnisnahme betr. Dispositiv-Ziffer 6. 12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 21. September 2023
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung
Der Vorsitzende:
lic. iur. M. Hauser Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Moers
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.