Bezirksgericht Winterthur
6Geschäfts-Nr.: DG220035-K/U82 Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. J. Meier, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik und Gerichtsschrei- berin MLaw S. Kaufmann Urteil vom 19. Januar 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., betreffend Pfändungsbetrug / Widerhandlung gegen das BetmG / Widerhand- lung gegen das Waffengesetz
Privatkläger 1.B._____ AG, 2.Soziale Dienste der Stadt C._____, 3.Verkehrsbetriebe Zürich,
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 (act. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwältin MLaw D._____ für die Anklagebehörde sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X.. Anträge: 1.Der Anklagebehörde: (act. 22 S. 10) Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift; Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Oktober 2020 ausgefällten bedingten Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe; Anrechnung der erstandenen Haft; Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheits- strafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von CHF 500.00; Vollzug der Freiheitsstrafe; Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse; Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmten Barschaft von CHF 11'300.00 (CHF 12'000.00 abzüglich der zuhanden des Betrei- bungsamtes Oberwinterthur ausbezahlten CHF 700.00) zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten; Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung (Beschlagnahme Be- täubungsmittel) der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände; Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände (Verfügung Beschlagnahme Übriges vom 26. Juli 2022); Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger; Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;
Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 6'281.90). 2.Der amtlichen Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei betreffend den Vorwurf des Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG freizusprechen. 2.Der Beschuldigte sei betreffend den Vorwurf des Pfändungsbetru- ges im Sinne von Art. 163 StGB, des Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG sowie den Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu spre- chen. 3.Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 11'300.– sei abzüglich der vom Betreibungsamt Oberwinterthur gepfändeten Beträge an den Beschuldigten herauszugeben bzw. zur Deckung von allfälligen aus diesem Verfahren herrührenden Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen zu verwenden. 4.Die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien an den Beschuldigten herauszugeben. 5.Die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivil- weg zu verweisen. 6.Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu verteilen und die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen. 3.Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen des Verteidigers 4.Der Privatklägerin 1: (act. D3/4/2) Zusprechung von CHF 2'974.40 Schadenersatz. 5.Der Privatklägerin 3: (act. D3/4/7) Zusprechung von CHF 469.20 Schadenersatz.
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB; des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d; der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. 2.Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, teil- weise als Zusatzstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5.Vom Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Oktober 2020 gewährten bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 6.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmten Asservate werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: Hausschlüssel ... (Asservat-Nr. A015'659'866); Trägerkarte SIM (Asservat-Nr. A015'659'991); Samsung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A015'660'363);
SIM-Karte (A015'727'807); USB-Memory Stick (A015'660'647); Tasche (A015'666'485). 7.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der zuständigen Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlas- sen: Marihuana-Pflanze, Probe A (Asservat-Nr. A015'657'791); Marihuana-Pflanze, Probe B (Asservat-Nr. A015'657'804); Marihuana-Pflanze, Probe C (Asservat-Nr. A015'657'815); Marihuana-Pflanze, Probe D (Asservat-Nr. A015'657'826); Marihuana-Pflanze, Probe E (Asservat-Nr. A015'657'837); Marihuana-Pflanze, Probe F (Asservat-Nr. A015'657'859); Marihuana-Pflanze, Probe G (Asservat-Nr. A015'657'860); Marihuana-Pflanze, Probe H (Asservat-Nr. A015'657'871); Marihuana-Pflanze, Probe I (Asservat-Nr. A015'657'893); Vakuumbeutel mit Marihuana, 720 Gramm (Asservat- Nr. A015'659'913); Minigrip mit Marihuana, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'924); Vakuumbeutel mit Marihuana, 84 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'946); Marihuana im Glas, 42.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'968); Cellophanbeutel mit Haschisch, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'012); 4 Portionen Haschisch, 29.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'023); LSD Trips (Asservat-Nr. A015'660'067); 1 Ampulle mit flüssig LSD (Asservat-Nr. A015'660'078);
Plastikbeutel mit flüssig Marihuana (Asservat-Nr. A015'660'090); Marihuana, 3 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'103); Vakuumbeutel mit Marihuana, 10 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'361); Vakuumbeutel mit Marihuana, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'383); Glas mit Marihuana, 5.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'394); Glas mit Marihuana, 6 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'429); Behälter mit 12 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'666'441); Behälter mit 11.5 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'666'496). 8.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 11'300.— (Fr. 12'000.— ab- züglich der zuhanden des Betreibungsamtes Oberwinterthur bereits ausbe- zahlten Fr. 700.—) wird dem Betreibungsamt Oberwinterthur überwiesen (Pfändungsanzeige vom 22. August 2022, Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2; Pfändungsanzeige vom 25. Oktober 2022, Betreibung Nr. 3; Pfändung Nr. 4; Pfändungsanzeige vom 17. Januar 2023, Betreibung Nr. 5, Pfändung Nr. 6). 9.Die Privatklägerinnen werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr.3'781.90 Auslagen Untersuchung; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) (ausstehend); Fr. Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 19. Januar 2023 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: lic. iur. A. Oehler Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Kaufmann
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.