Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG180326-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. P. Heinrich als Vorsitzender, Vizepräsident lic. iur. H.-J. Zatti, Bezirksrichter lic. iur. A. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Merz
Urteil vom 6. Februar 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Gewerbsmässiger Betrug
Privatklägerinnen
3 vertreten durch Rechtsanwältin Y._____
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2018, hierorts eingegangen am 21. Dezember 2018 (act. 55), wel- che diesem Urteil beigeheftet ist, in der Erwägung, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsan- waltschaft mit dem Urteilsvorschlag vom 21. November 2018, welcher dejenigen in der Anklageschrift vom 4. Dezember 2018 entspricht, einverstanden erklärte (act. 46 S. 1), dass die Beschuldigte auch sämtliche geltend gemachten Zivilansprüche aner- kannte und auch die Schadenersatzforderung von D._____ dem Grundsatz nach anerkannte (act. 46 S. 3), dass die Beschuldigte und ihr Verteidiger der heute vorliegenden Anklageschrift mit Urteilsvorschlag auch schriftlich und unwiderruflich zugestimmt haben (act. 49 und 50), dass die Vertreterin der Privatklägerin 3 der heute vorliegenden Anklageschrift mit Urteilsvorschlag unwiderruflich zugestimmt hat (act. 51), dass den übrigen Privatklägern bzw. Geschädigten die ursprüngliche Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren vom 28. November 2017 am 8. Dezember 2017 zugesandt wurde, wobei der damalige Urteilsvorschlag bezüglich der Zivilansprü- che der weiteren Geschädigten gleichlautende Beträge wie in der aktuellen An- klageschrift vom 4. Dezember 2018 enthalten hat (act. 31/9), dass bezüglich des damaligen Urteilsvorschlags, welcher mit dem heutigen Ur- teilsvorschlag übereinstimmt, seitens der weiteren Geschädigten keine ablehnen- den Eingaben bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind, weshalb andro- hungsgemäss auch von einer Zustimmung der weiteren Geschädigten bzw. Pri- vatkläger zum Urteilsvorschlag auszugehen ist,
dass die Beschuldigte heute anlässlich der Hauptverhandlung den eingeklagten Sachverhalt eingestanden bzw. vollumfänglich anerkannt hat (vgl. Prot. S. 5 ff.), dass die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens vorliegend rechtmässig und angebracht ist, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt übereinstimmt, dass die rechtliche Würdigung des anklagebildenden Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zutreffend ist, dass die durch die Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion vorliegend als ange- messen erscheint, dass deshalb der Urteilsvorschlag gemäss Anklageschrift vom 4. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben ist, wird erkannt: 1. Die beschuldigte B._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs ge- mäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. 2. Die beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Mo- naten als Gesamtstrafe, wovon 652 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerschaft folgende Beträge zu bezahlen: C., Fr. 46'037.10; F., Fr. 9'965.20, mit Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2012; G._____, Fr. 800.–;
H., Fr. 2'500.–; I., Fr. 2'000.–; J., Fr. 5'800.–; sowie E., Fr. 448'718.–. 5. Die beschuldigte B._____ anerkennt eine Schadenersatzforderung aus Dar- lehen von D._____ dem Grundsatz nach. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 537.85 Auslagen (Öffnung Haustüre, Pensionskosten Tiere) Fr. 11'373.35 Zahlungen amtliche Verteidigung inkl. Akonto (Fr. 9'885.00 + Fr. 1'488.35) Fr. 14'409.70 zusätzliche Kosten amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten werden der beschuldigten B._____ auferlegt. Über die zusätzli- chen Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss ent- schieden. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung, auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der beschuldigten Person, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 StPO). 9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs- schein) das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich (vorab per Fax, gegen Empfangsschein)
die Privatklägerinnen 1 und 2 (versandt je gegen Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerin 3 (versandt gegen Empfangsschein) und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerinnen 1 und 2 Rechtsanwältin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerin 3 an nachstehende Geschädigte im begründeten Dispositivauszug gemäss Disp.Ziff. 4 F._____ G._____ H._____ I._____ J._____ und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft nebst Formular "Lö- schung des DNA-Profils und ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. 10. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren grundsätzlich auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 11. Eine Berufung, mit der nur geltend gemacht werden kann, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklage- schrift, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich oder mündlich an- gemeldet werden. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht
des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Zürich, 6. Februar 2019
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung
Der Vorsitzende:
Dr. iur. P. Heinrich Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Merz