Bezirksgericht Zürich 9. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG160290-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli, die Bezirksrichterin lic. iur. K. Eichen- berger sowie der Bezirksrichter lic. iur. M. Weder und die Gerichts- schreiberin MLaw E. Husic
Urteil vom 8. Februar 2017
in Sachen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro C-1, Unt.Nr. 2013/191100140, Weststr. 70, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin
gegen
X., Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Y.
betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, Geldwäscherei und Widerruf
Privatkläger
vertreten durch .... [Namen und Personalien der Vertreter]
Anklage: Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 15. Juli 2016 (act. A100020 und A100022-A100026) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 3) - Der Beschuldigte X. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsan- walt Y., - Assistenzstaatsanwalt lic. iur. Z. als Vertreter der Anklagebehörde - Die Privatkläger 5 (...), 67 (...) sowie 81 (...) Antrag der Anklagebehörde, der Privatklägerschaft und der Verteidigung: (act. A100020 S. 20; act. A100045-A100080; act. A100002 S. 14) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erhe- ben. Erwägungen: Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III, vom 15. Juli 2016, hier eingegangen am 6. Oktober 2016 (act. A100020-A100026), zieht das Gericht in Erwägung, dass 1. die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig und angebracht ist,
da mit der Bestellung eines Verteidigers (act. 101505; act. 101540) das Er- fordernis einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. e StPO erfüllt ist, da der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingestanden hat (act. A100012 S. 2; act. 113 S. 4), da für das angeklagte Delikt von der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt wird (act. A100020 S. 17), da die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 360 StPO genügt, da der Beschuldigte sowie dessen amtlicher Verteidiger der Anklageschrift zugestimmt und somit auf ein ordentliches Verfahren und ein Rechtsmittel verzichtet haben (act. A100002 S. 14), da der Privatklägerschaft die Anklageschrift zugestellt und von ihr nicht in- nert Frist schriftlich abgelehnt worden ist, was als Zustimmung gilt (act. A00049- A00080), da der Beschuldigte die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatkläger im Grundsatze anerkannt hat (act. 00101132 S. 25), 2. die Anklage nach Massgabe von Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Ergeb- nis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, da die Anklage mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt über- einstimmt, da der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (Prot. S. 4 in Verbindung mit act. 113 S. 4), da die rechtliche Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachver- halts durch die Staatsanwaltschaft zutreffend erfolgt ist,
erkennt das Gericht: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 1 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit drei Jahren Freiheitsstrafe, wovon 681 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate wel- che durch Untersuchungshaft vollständig erstanden sind) wird die Freiheits- strafe vollzogen. 4. Auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juli 2010 auf drei Jahre bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wird verzichtet. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadener- satzforderungen der Privatkläger gemäss Geschädigtenverzeichnis im Grundsatz anerkannt hat. 6. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der auf den folgenden Konti bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich, hinterlegte genannte Betrag wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten beigezogen: ... [Geldbetrag] ... [Geldbetrag] 8. Über die weiteren Beschlagnahmen wird mit dem Abschluss der verbleiben- den Strafuntersuchung gegen Mitbeschuldigte bzw. nach Abschluss allfälli- ger selbstständiger Einziehungsverfahren entschieden. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: ... [Geldbetrag] Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Rechtsanwalt Y. wird unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akonto- zahlungen von ... [Geldbetrag] für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten mit ... [Geldbetrag] aus der Gerichtskasse entschä- digt. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an ... [Mitteilungssätze] 13. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Ver- fahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 9. Abteilung
Der Vorsitzende:
Dr. S. Aeppli Die Gerichtsschreiberin:
MLaw E. Husic