Bezirksgericht Zürich
Prozess Nr. DG100232/U 1. Abteilung
Mitwirkende: Bezirksgerichtspräsident lic.iur. R. Kieser als Vorsitzender, Be- zirksrichter Dr. Ch. Lehner und Ersatzrichterin Dr. R. Reinert sowie die juristische Sekretärin lic.iur. G. Abegg
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin
sowie
Geschädigte gemäss Anklageschrift
gegen
A._____, Angeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Menschenhandel etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2010 (act. 13/2) ist diesem Urteil beigeheftet. Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien (Prot. S. 3): Der Angeklagte persönlich, vorgeführt aus dem vorzeitigen Strafvollzug Rechtsanwalt lic.iur. X._____ als amtlicher Verteidiger, in Begleitung seiner Assis- tentin Frau B._____ Staatsanwalt lic.iur. M. Frank als Vertreter der Anklagebehörde, in Begleitung sei- ner Sekretärin Frau C._____ Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ als Vertreterin der Geschädigten D.; Frau E. von der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration als Vertrau- ensperson nach Opferhilfegesetz. Anträge der Anklagebehörde: (act. 13/2 S. 9; 28 S. 2) - Schuldigsprechung im Sinne der Anklage - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– - Anrechnung der erstandenen Haft - Kostenauflage Anträge der Geschädigtenvertreterin: (act. 29 S. 1) "1. Der Angeklagte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
Das Gericht zieht in Betracht: I. Sachverhalt 1.1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, der Geschädigten D., welche sich in einer für sie ausweglos erscheinenden Situation befunden habe, im Wissen um ihre Situation, Arbeit im Ausland angeboten zu haben. Eventuell: Der Angeklagte sei zusammen mit F., einem anderen Ungarn übereingekommen, die Geschädigte D._____ nach Zürich zu bringen und sie hier als Prostituierte arbeiten zu lassen. Dabei sei beiden Männern die auswegslose Situation der Geschädigten bewusst gewesen. Den Prostitutionserlös der Ge- schädigten hätten die beiden unter sich aufgeteilt, wozu es nicht gekommen sei, da F._____ habe nach Ungarn zurück reisen müssen. Noch in Ungarn habe der Angeklagte, für ihn erkennbar gegen den Willen der Geschädigten, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen, jedoch infolge Schmer- zensbekundungen der Geschädigten vor dem Samenerguss aufgehört und sich schliesslich oral befriedigen lassen. In Zürich habe die Geschädigte nach Weisungen und Wünschen des Angeklagten der Strassenprostitution nachgehen und den gesamten Freierlohn an ihn abliefern müssen. Diesen Weisungen sei die Geschädigte aufgrund ihrer auswegslosen Si- tuation und der Gewaltandrohung des Angeklagten nachgekommen, welcher sie teils massiv geschlagen habe. Dabei habe er sich teilweise der Unterstützung durch die Geschädigte und Mitangeschuldigte G._____ bedient. Der Angeklagte habe auch seine Lebenspartnerin, G.__, nach seinen An- weisungen, jeden Freier bedienen und die Freierlöhne vollständig an ihn abliefern lassen. Dabei habe er entgegen der Abmachung beinahe die ganzen Einnahmen verbraucht. Aus Angst geschlagen zu werden, habe G._ weitergearbeitet.
Im April 2009 habe der Angeklagte gegen den klar geäusserten Willen der Ge- schädigten D._____ den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen und sich an einem anderen Tag ebenfalls gegen ihren Willen oral von ihr befriedigen lassen. 1.2. Der Angeklagte erklärte sich in der Schlusseinvernahme lediglich geständig, mitgeholfen zu haben, die Geschädigte D._____ in die Schweiz zu bringen. Wei- ter habe er zugelassen, dass sie sich hier prostituiert habe. Der Rest der Anklage stimme nicht (act. 2/9 S. 12). Vor Gericht verwies er darauf (Prot. S. 9) und über- liess alles andere seinem Anwalt (Prot. S. 10). 1.3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (§ 284 StPO). Ist der Angeklagte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 284 StPO) aufgrund der Aussagen und aller in Be- tracht fallenden Umständen zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtete werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Be- stehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kriti- schen und vernünftigen Menschen stellen, so sind diese zugunsten des Ange- klagten zu werten. Erheblich sind die Zweifel, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stel- len (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Ba- sel/Genf/München 205, § 54 n 12). Allerdings setzt eine Verurteilung nicht voraus, dass ein absoluter, gewissermassen mathematischer Beweis dafür erbracht wird. Denn infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens kön- nen Tatsachen kaum je mit derartiger Gewissheit bewiesen werden (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12). 1.4. Die Anklagebehörde stützt ihre Anklage hauptsächlich auf die Aussagen der beiden Geschädigten, medizinische Berichte, eine Auskunft von Interpol H._____ (act. 1/7), Dokumente der Geschädigten, überwachte Telefongespräche, Fotodo-
kumentationen und die Aussagen des Angeklagten. Es ist daher im Folgenden anhand der Untersuchungsakten, insbesondere der erwähnten Aussagen sowie derjenigen des Angeklagten, nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu prü- fen, ob sich der angeklagte Sachverhalt verwirklicht hat oder nicht. Bei der Beurteilung der Aussagen ist zu unterscheiden zwischen allgemeiner Glaubwürdigkeit der befragten Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Angaben (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff). Dabei liefert die Glaubwürdigkeitsprüfung Antwort auf die Frage ob eine Person vertrauenswürdig ist. Sie ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbetei- ligten. Allerdings kommt der Glaubwürdigkeit einer Person eine eher untergeord- nete Stellung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussage abzustellen, darauf, ob die Ausführungen einer kritischen Würdigung standhalten. Dies ist der Fall, wenn der Befragte von seiner persönlichen Eignung und der konkreten Wahrnehmungssituation her überhaupt in der Lage war, Beobachtun- gen zu machen und seine Angaben eine hinreichende Anzahl Realitätskriterien aufweisen (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, in SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80 mit Verweisen). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussage sind insbesondere zu werten: Innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, konkrete und an- schauliche Widergabe des Erlebnisses, Schilderung des Vorfalls in so charakte- ristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall sel- ber erlebt hat, Schilderung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungs- bemerkungen zugunsten des Beschuldigten, Konstanz in der Aussage bei ver- schiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl die Formulierung als auch die Angaben über die Nebenumstände verändern können (Hauser, a.a.O., S. 316) 1.5. Da der Angeklagte als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein an sich legitimes Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht oder bloss zu- rückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn
günstigen Licht darzustellen, sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 1.6. G._____ gab einerseits an, ein Opfer des Angeklagten zu sein, anderseits wird sie von der Geschädigten D._____ der Mittäterschaft mit dem Angeklagten beschuldigt. Sie hat somit ein gewisses Interesse, die ihr angelasteten Verfeh- lungen auf den Angeklagten abzuwälzen, bzw. sie zu bestreiten oder zu verharm- losen. Ihre Angaben sind daher unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage zu würdigen. Aufgrund Ihrer Stellung als Mitangeschuldigte konnte sie auch nicht un- ter der Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeugin befragt werden. In der Kon- frontationseinvernahme wurde sie vom Staatsanwalt darauf aufmerksam ge- macht, dass sie sich durch eine falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), die Irre- führung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder durch Begünstigung (Art. 305 StGB) strafbar machen könne (act. 2/4 S. 1) 1.7. Die Zeugin D._____ tritt im vorliegenden Verfahren als Geschädigte auf. An der Hauptverhandlung liess sie beantragen, der Angeklagte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.– zuzüglich Zins seit 1. Mai 2009, Schadenersatz von Fr. 25'000.– nebst Zins seit 1. Mai 2009 sowie eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 500.– zu leisten. Im Weiteren beantragte sie, der Ange- klagte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihr auch den weiteren deliktischen Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Be- handlung, soweit diese Kosten nicht von Dritten übernommen würden (act. 29 S. 1). Damit ist heute ein erhebliches finanzielles Interesse der in der Heimat hoch verschuldeten Geschädigten D._____ am Ausgang dieses Verfahrens gegeben. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass die Geschädigte D._____ im Rahmen des po- lizeilichen Ermittlungsverfahrens ... im Milieu einer Kontrolle unterzogen und ver- zeigt wurde. Anlässlich der in diesem Zusammenhang durchgeführten Befragung belastete sie von sich aus den Angeklagte und G._____ der angeklagten Delikte. Diese Aussagen erfolgten in einem Zeitpunkt, als die rechtsunkundige und eher unbedarfte Geschädigte noch nicht wusste, dass sie vom Angeklagten allenfalls eine finanzielle Entschädigung für das durch ihn erlittene Unrecht verlangen könn- te und ihr aufgrund des Opferhilfegesetzes auf jeden Fall eine Summe ausbezahlt
würde. Finanzielle Interessen dieser Art dürften daher bei ihren Aussagen keine Rolle gespielt haben. Hier in der Schweiz wurde die Geschädigte D._____ mehrmals wegen Verstoss gegen den Stadtratsbeschluss betreffend Standorte, an denen der Prostitution nachgegangen werden darf, sowie des Verstosses gegen das Arbeitsgesetz ver- zeigt. Bezüglich dieser Verfahren kann sich die Geschädigte höchstens verschul- densmässig entlasten, indem sie den Angeklagten der ihm vorgeworfen Delikte beschuldigt. Weiter gab die Geschädigte an, der Angeklagte sei ihr von einem Mann von I._____ kurz vor der Reise in die Schweiz vorgestellt worden. Sie habe ihn kaum gekannt. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, weshalb D._____ den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Auch der Angeklagte vermochte keine derartigen Gründe zu nennen. Immerhin gab er an, sie in die Schweiz gebracht und sie hier der Prostitution nachgehen gelassen zu haben. Weiter sagte die Geschädigte D._____ unter der schweren Strafandrohung von Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis), bzw. bei der Polizei von Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung), Art. 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) und Art. 305 StGB (Begünstigung) aus (act. 2/7 S. 2; act. 4/1 S. 1; act. 4/2 S. 1; act. 4/3 S. 1; 4/4 S. 1; act. 4/5 S. 1). Damit würde sie bei einer bewussten Falschaussage strafrecht- lich zur Verantwortung gezogen, was für die Richtigkeit der Aussagen spricht. Ausserdem liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die Zeugin D., welche an Epilepsie und Beklemmtheit leidet, habe infolge dieser Krankheit das Erlebte nicht richtig wahrnehmen und wiedergeben können (act. 1/5). Es spricht somit nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten D.. Der amtliche Verteidiger des Angeklagten war bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Zeugin D._____ und der Mitangeschuldigten G._____ anwesend und konnte Ergän- zungsfragen stellen, womit die Aussagen auch prozessual verwertbar sind. Auf- grund ihrer prozessualen Stellung als Geschädigte, bzw. ihrer finanziellen Forde- rung, sind ihre Aussagen dennoch mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 1.8. In der Konfrontationseinvernahme mit G., G'. genannt, gestand der Angeklagte, der Zuhälter seiner Lebenspartnerin G._____ und der Geschädig- ten D._____ gewesen zu sein (act. 2/4 S. 7). Insbesondere bestätigte er, die Ge-
schädigte G._____ seit 18 Jahren zu kennen; dass sie nicht immer einen gemein- samen Haushalt geführt, sich jedoch in einer Partnerschaft befunden hätten; dass die Geschädigte G._____ während der Zeit ihres Zusammenlebens als Prostitu- ierte gearbeitet habe, um die Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu finan- zieren, und er nie gearbeitet habe; dass die Geschädigte G._____ seit 2008 mehrmals nach Zürich gekommen sei, um hier der Arbeit als Prostituierte nach- zugehen; dass der Angeklagte nach Zürich gekommen sei, um Mädchen, welche auf der Strasse arbeiteten, hierher zu bringen; dass der Angeklagte als Zuhälter tätig gewesen sei; dass er erwartet habe, dass die Geschädigten G._____ und D._____ ihm das ganze Geld abgeben würden und er ihnen Vorschriften gemacht habe; dass der Angeklagte sie während ihrer Arbeit immer kontrolliert habe, im- mer in der Nähe gewesen sei und sie immer gesehen habe; dass sie am Abend ihren Ausweis hätten abgeben müssen, damit sie nicht nach Ungarn hätten fahren können; dass sie das ganze verdiente Geld dem Angeklagten hätten übergeben müssen und dass dieser sie im Unterlassungsfall geschlagen habe; dass der An- geklagte für das Geld keine Gegenleistung erbracht, sondern das Geld verspielt habe; dass der Angeklagte die Geschädigte G._____ in Zürich geschlagen habe und dass der Angeklagte sie vor längerer Zeit mit Gegenständen geschlagen und sie Verletzungen davongetragen habe (act. 2/4 S. 2-6). Im Weiteren anerkannte der Angeklagte, dass neben G._____ auch D._____ für ihn gearbeitet habe, dass sie ihm ihren Verdienst habe abgeben müssen und dass er keine Gegenleistung dafür erbracht habe; dass D._____ nur an der ...-strasse (zwischen dem Spielsa- lon und der Bar/Disco J.) habe arbeiten dürfen; dass D. von morgens bis zum frühen Morgen des nächsten Tages habe arbeiten müssen; dass D._____ ihre Kunden nicht habe frei wählen, sondern Geld machen müssen; dass D._____ für Fr. 50.– jeweils 10 Minuten bei einem Freier habe sein sollen; dass G._____ vom Angeklagten angewiesen worden sei, alle nach gummifreiem Sex fragenden Freier zu D._____ zu schicken; dass D._____ das Geld an G._____ übergeben habe, wenn der Angeklagte gerade nicht in der Gegend gewesen sei; dass sie nur ein Zimmer gehabt hätten, welches sie sich bei der Arbeit geteilt und dass sie in jenem Zimmer auch gewohnt hätten (act. 2/4 S. 7-10). Der Angeklagte gab jedoch an, die Geschädigte D._____ nicht geschlagen zu haben (act. 2/4 S.
te daher problemlos aus der Haft entlassen werden können. Es handelt sich bei den von ihm vorgeschobenen Gründen für den Widerruf seines Geständnisses of- fensichtlich um Schutzbehauptungen. Dieses Verhalten, eine kaum gemachte Aussage zu widerrufen, findet sich beim Angeklagten immer wieder. So antworte- te er auf die Frage, ob er schon vorher einmal in der Schweiz gewesen sei mit nein. Die Bemerkung des Staatsanwaltes, diese Aussage zu überprüfen, veran- lasste den Angeklagten zur Erklärung, eigentlich schon einmal hier gewesen zu sein (act. 2/2 S. 4). Hier korrigierte er seine Falschaussage, weil er damit rechne- te, der Staatsanwalt könne dies problemlos überprüfen. Viel häufiger bestritt er jedoch eben gemachte Zugeständnisse zum Sachverhalt, weil er offenbar reali- sierte, sich damit zu belasten. Bei seiner Zugabe, von F._____ mandatiert worden zu sein, bei D._____ die Zuhälterposition einzunehmen, glaubte er dagegen of- fenbar nicht strafbar zu sein, bestritt er doch in der Schlusseinvernahme den Tat- bestand der Zuhälterei. Dieses Verhalten macht seine Bestreitung des Zuge- ständnisses ebenfalls unglaubhaft. Einzig seine Zugabe, er habe G._____ aufgefordert, K._____ auf die Strasse zur Arbeit zu schicken, würde G._____ entlasten, wenn tatsächlich sie die Zuhälterin vom K._____ gewesen wäre (act. 2/5 S. 8). Gegen diese Darstellung spricht aber ganz klar das zwischen dem Angeklagten und G._____ geführte und aufgezeich- nete Telefongespräch vom 6.4.2009, 23:44 (act. 2/4, Anhang): Darin forderte der Angeklagte G._____ auf, K._____ und das andere Mädchen herunter zu schi- cken. G._____ bestätigte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten, dieser habe gewollt, dass sie K._____ und die Geschädigte D._____ zum Arbei- ten auf die Strasse schicke, um sich mit Freiern einzulassen (act. 2/4 S. 13 f.). Der Angeklagte sagte nach Abhörung dieses Telefongesprächs aus, er habe zwar in diesem Gespräch gesagt, er werde die Mädchen herunter treten aber er hätte ihnen nichts gemacht. Er habe lediglich gewollt, dass sie arbeiten gingen (act. 2/4 S. 14). In diesem Telefonat zeigte der Angeklagte ganz deutlich sein Interesse da- ran, dass K._____ und die Geschädigte D._____ möglichst viele Freier bedienen. Einen Vorteil und damit ein Interesse daran, dass die beiden der Prostitution nachgehen, hat der Angeklagte jedoch nur als deren Zuhälter. Denkbar wäre noch, dass G._____ die Zuhälterin der beiden Frauen gewesen wäre. Dann wür-
de der Angeklagte allenfalls nur indirekt, indem G._____ die Familie finanziert, am Einkommen aus ihrer Zuhältertätigkeit profitieren. Im aufgezeichneten Telefonge- spräch gibt ihr der Angeklagte jedoch ganz klare Anweisungen. Er markiert den Chef, auch über G.. Damit ist nicht einmal mehr Zuhälterei in Mittäterschaft mit G. denkbar. Vielmehr war sie, wie beide Mitangeschuldigten in der Kon- frontationseinvernahme aussagten, Hilfsperson des Angeklagten und somit wei- sungsgebunden. Die an der Hauptverhandlung vorgebrachte Begründung des Angeklagten, er ha- be unter Einfluss von Medikamenten und Schlafmitteln ausgesagt, damals einfach zu allem Ja gesagt und er wisse im Nachhinein gar nicht mehr, zu welchen Be- schuldigungen er dies getan habe (vgl. Prot. S. 10), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Hätte der Angeklagte tatsächlich unter dem Einfluss von Medika- menten und Schlafmitteln ausgesagt, hätte er keine solch differenzierten Ausfüh- rungen machen können. Er schien an der Einvernahme durchaus wach zu sein und sagte nicht bloss pauschal aus. Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren, dass er zu allem einfach Ja gesagt haben soll, mitunter im Beisein und ohne Intervention seines amtlichen Verteidigers. Auch seitens der Staatsanwaltschaft wurden keine Auffälligkeiten am Verhalten oder Zustand des Angeklagten festgehalten (vgl. act. 2/4). Vielmehr erscheint die vorgebrachte Begründung aufgrund seines differen- zierten Geständnisses unglaubhaft und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Widerruf des Teilgeständnisses durch den Angeklagten erfolgte somit, wie aufgezeigt, aus völlig unglaubhaften Gründen. Ausserdem bestätigte er in der Schlusseinvernahme erneut, von D._____ den ganzen Freiererlös entgegenge- nommen zu haben, wobei sie freiwillig alles ihm gegeben habe. Diese Aussage ist jedoch völlig lebensfremd. Eine derartige finanzielle Regelung würde jede Sexu- alarbeiterin jeglicher Zukunftsperspektive berauben. Sie könnte nie mit dieser Ar- beit aufhören, da sie keinerlei andere Einkommen hat und kein Vermögen äufnen kann. Wenn sie dereinst nicht mehr genug damit verdienen könnte, müsste sie darben. Kein vernünftiger Mensch geht freiwillig eine derartige vertragliche Bin- dung ein, dies umso mehr als der Angeklagte nicht einmal ihr Lebenspartner war.
Aus diesen Gründen ist der Angeklagte auf seinem Geständnis (vgl. vorne) zu behaften. An diesem Zwischenergebnis ändert auch das heute von der amtlichen Verteidi- gung eingereichte Schreiben der Geschädigten G._____ (vgl. act. 32/1), mit wel- chem diese ausführt, ihre den Angeklagten belastenden Aussagen zu widerrufen, nichts. G._____ hält mit ihrem Schreiben insbesondere fest, sie liebe den Ange- klagten sehr und er habe sie nicht zur Prostitution gezwungen. Sie habe aus ei- genem Willen und für sich selbst gearbeitet, habe das verdiente Geld nicht dem Angeklagten abgeben müssen und er habe sie auch nicht geschlagen. Sie habe unwahr ausgesagt, weil ihr Cousin sie dazu aufgefordert habe. Dieser habe auch D._____ aufgefordert, gegen den Angeklagten auszusagen. Der Angeklagte habe D._____ nicht geschlagen und sie nicht hungern lassen. Sie habe L._____ und D._____ aufgefordert, gegen den Angeklagten auszusagen, da sie auf sie eifer- süchtig gewesen sei. Sie habe sich gedacht, wenn er ins Gefängnis komme, sie ihn nicht verlieren und er bei ihr bleiben würde. Der Angeklagte habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme alles bejaht, damit sie freikomme und zu ihren vier Kindern zurückkehren könne. Es sei auch nicht wahr, dass er die Identitäts- karten von ihr und D._____ weggenommen habe. D._____ und sie hätten ähnli- che Sachen ausgesagt, weil sie es zuvor so abgemacht hätten. Das im Schreiben Festgehaltene widerspricht den Akten und der von G._____ gemachten Aussagen klar. Auch die Tonbandaufnahmen der Telefongespräche, in welchen unter anderem über Schläge an D._____ gesprochen wurde (vgl. TK- Protokolle gem. act. 2/4), sowie die objektiven Befunde an den Körpern der bei- den Frauen, welche auf Schläge zurückgeführt werden konnten (vgl. act. 1/3/3; act. 1/3/4; 1/4/3), stehen dem diametral gegenüber. Vielmehr zeugt das Schreiben von einer Frau – sollte sie denn tatsächlich den Brief selbst verfasst haben, was aufgrund der gepflegten, eher nicht der Geschädigten G._____ zuzuordnenden Sprache ebenfalls fraglich erscheint –, welche in einer tiefen Beziehung zum An- geklagten steht bzw. stand, mit ihm vier Kinder hat und noch mit den letzten mög- lichen Mitteln versucht, den Angeklagten vor einer drohenden Verurteilung zu be- wahren. Allenfalls könnte die Geschädigte das Schreiben auch aus Angst vor ei-
nem Racheakt seitens des Angeklagten oder der Verbündeten oder aber auf- grund weiterer Absprachen respektive Taktik verfasst oder dieses Schreiben unter Druck lediglich unterschrieben haben. Infolgedessen kann dem Schreiben und dem damit verbundenen Widerruf der Anschuldigungen seitens der Geschädigten G._____ kein Wahrheitsgehalt zuerkannt werden, weshalb der Angeklagte wie bereits erwähnt auf seinem Geständnis zu behaften ist. Im Einzelnen wird nachfolgend auf die Anklage eingegangen. A. Anklagepunkt I.A) Menschenhandel Die Polizei führte ab Januar 2009 unter dem Operationsnamen ... ein Ermitt- lungsverfahren wegen Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc. gegen den Angeklagten und G._____ (act. 12/1/1). In diesem Zusammenhang wurde die Geschädigte D._____ am 28. April 2009 einer Personenkontrolle unterzogen. Für weitere Abklärungen wurde sie in die Regionalwache gebracht. Im Gespräch er- zählte sie sehr schnell von Schlägen des Angeklagten und dass er und G._____ ihr das ganze Geld wegnehmen würden (act. 1/1 S. 5). Die Geschädigte D._____ hatte denn auch lediglich ein paar Zigaretten und zwanzig Rappen auf sich und war sehr hungrig, weil sie sich nicht einmal etwas zu essen für Fr. 2.80 habe kau- fen dürfen, obwohl sie an diesem Tag Fr. 150.-- verdient habe. Weiter erzählte sie, an Epilepsie zu leiden und täglich Medikamente einnehmen zu müssen, je- doch keine mehr zu haben. Nach ihrem Logis befragt, hat die Geschädigte D._____ erklärt, nicht zu wissen, wo sich dieses befinde (act. 1/1 S. 5 f.). In den nachfolgend durchgeführten Einvernahmen belastete sie den Angeklagten mit den in der Anklage aufgeführten Vorwürfen. Der Angeklagte gab in der Untersuchung lediglich zu, mitgeholfen zu haben, die Geschädigte D._____ in die Schweiz zu bringen. Weiter habe er zugelassen, dass sie sich hier prostituiert habe (act. 2/9 S. 12). Dann ist er auch auf seinem Geständnis zu behaften, der Zuhälter von D._____ und G._____ gewesen zu sein, ihnen in dieser Funktion Weisungen erteilt und den ganzen Erlös abgenom- men sowie G._____ geschlagen zu haben (vgl. oben Ziff. I.1.8.). In den übrigen Punkten ist der Sachverhalt zu erstellen.
rente in der Höhe von 27'000 Forint durchaus realistisch. Auch das durchschnittli- che Bruttomonatseinkommen liegt in Ungarn deutlich unter 1'000 Euro (vgl. act. 30/1). Dies obwohl der Index der Lebenshaltungskosten in Ungarn gegenüber der Schweiz lediglich bei 50% liegt (vgl. Aufstellung „Konsumgüter und Dienstleistun- gen“ bei Swissemigration). Ausserdem machte die Geschädigte nach eigenen Angaben keine Ausbildung (act. 2/7 S. 4), was auch in der Schweiz zu einer tiefen IV-Rente führen würde. Es bestehen daher keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Aussagen der Geschädigten D._____ den Tatsachen entsprechen und sie über ein sehr geringes Einkommen von Fr. 275.-- bis Fr. 325.-- verfügte. Der Angeklagte hat denn diesen Sachverhalt auch nicht bestritten, womit er erstellt ist. 3. Sachverhalt S. 3, Absatz 4: Autoleasing durch die Geschädigte D._____ in Ungarn 3.1. Wie Interpol H._____ bestätigte, leaste die Geschädigte D._____ vom 20.12.2008 bis 08.07.2009 einen Audi S8 4.2 Tiptronic, obwohl ihr Führerschein bereits am 23.05.2006 aus gesundheitlichen Gründen von den Behörden zurück- genommen worden war (act. 1/7). Über die Höhe der Leasingraten liegen lediglich die Aussagen der Geschädigten vor: Sie führte aus, das Auto habe 18 Mio. Forint gekostet und sie glaube, sie hät- te während 10 Jahren monatliche Raten von 250'000 Forint bezahlen müssen (act. 4/2 S. 8). Als Zeugin reduzierte sie die Leasingzinse auf monatlich 160’000 Forint (act. 2/7 S. 8). 3.2. Dabei ist festzustellen, dass es sich offenbar um ein Occasionsauto handelte, welches gemäss Auskunft von Interpol H._____ 2002 gebaut worden war. Eine S8er Serie gibt es aktuell bei Audi-Schweiz nicht, jedoch ist klar, dass die 8 in der Typenbezeichnung darauf hindeutet, dass es sich um ein sehr schnelles, sehr teures Modell handelte (vgl. www.audi.ch). Der Preis von 18 Mio. Forint für den Wagen ist daher durchaus realistisch. Damit ist auch ein Leasingzins von Fr. 800.-- angemessen. Die Differenz in der Bezifferung der Höhe der monatlichen Leasingraten in den beiden Aussagen der Geschädigten, kann durchaus damit
erklärt werden, dass sie keine Beziehung zu Geld hat und einfach von einer Men- ge Geld ausgegangen ist (act. 2/7 S. 8). Sie hat sich offenbar auch nie mit dem Leasingvertrag befasst, sondern überliess dies ihrer Schwester. Die genaue Höhe der Leasingzinsen spielte vorliegend auch keine Rolle, jedenfalls war der Betrag für sie unbezahlbar, mithin ein mehrfaches von dem Betrag, den sie monatlich zur Verfügung hatte (vgl. vorne Ziffer I.A.2.). Damit ist erstellt, dass sie für eine Dritt- person ein sehr teures Auto leaste, durfte sie doch selbst gar nicht Auto fahren. Weiter ist erstellt, dass dessen Leasingraten ihr Einkommen um ein Vielfaches überstiegen. 4. Sachverhalt S. 3, Absatz 5: Schuldenfalle Stellt man das monatliche Einkommen (55'000 bis 65'000 Forint) der Geschädig- ten D._____ dem monatlich zu bezahlenden Leasingzins gegenüber (160'000 Fo- rint), verbleibt ihr jeden Monat ein Manko von 95’000 bis 105'000 Forint, ohne ir- gendwelche Lebenshaltungskosten gedeckt zu haben. Es ist unvermeidbar, dass unter diesen Umständen ihre Schulden sehr schnell angewachsen sind. Aufgrund ihres geringen Einkommens und den fortlaufenden Ratenforderungen bestand keine Aussicht, ohne Hilfe diese Schulden wieder abtragen zu können. 5. Sachverhalt S. 3, Absätze 6 und 7: Angst vor Strafverfolgung Aufgrund des Auto-Leasingvertrages häuften sich bei der Geschädigten D._____ die Schulden, für die sie nach eigenen Aussagen auch betrieben wurde. Sie gab ausserdem an, Telefone von verschiedenen Anbietern mit Abonnementen von ei- nem bis zwei Jahren Laufzeit gekauft zu haben (act. 4/2 S. 5). Weiter erwähnte sie noch einen Kredit. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sie annahm, wegen ihren Schulden ins Gefängnis zu müssen. Möglicherweise nahm die in derartigen Geschäften völlig unerfahrene Geschädigte D._____ jedoch an, sie habe sich im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag strafbar gemacht. Nach Auskunft von Interpol H._____ bestehen gegen die Geschädigte D._____ tatsäch-
lich zwei Haftbefehle: In einem Fall wegen Missbrauch bargeldloser Zahlungsmit- tel: Die Geschädigte und ihr Mittäter sollen mit einer gestohlenen Kreditkarte 150'000 Forint erhältlich gemacht haben. Der zweite Haftbefehl lautet auf Betrug: In diesem Fall soll die Geschädigte einen schizophrenen Mann veranlasst haben, für sie zwei Mobiltelefone und einen Fernseher zu kaufen (act. 1/7). Die Geschädigte sagte mehrmals aus, sich vor einer Strafverfolgung in Ungarn gefürchtet zu haben (act. 4/2 S. 5; act. 4/2 S. 7). Dabei sagte sie wörtlich: „.. die Behörden haben mich gesucht und Zahlungsaufforderungen und Mahnungen ge- schickt, die ich nicht bezahlen konnte.“ (act. 4/2 S. 2). Die Geschädigte wusste oder nahm zumindest an, dass sie gesucht wurde, erwähnte aber lediglich ihre Schulden aus dem Autoleasing und später die gekauften Telefone als Grund, oh- ne den genauen Sachverhalt anzugeben. Jedenfalls musste sie tatsächlich mit ei- ner Strafverfolgung rechnen. Erstellt ist somit, dass die Geschädigte in ihrer Heimat enorme Schulden hatte und sich der Verfolgung durch die Schuldner ausgesetzt sah, welche sich der Jus- tiz bedienten. Ob die Geschädigte über den Stand der beiden Strafverfahren in- formiert war, ist nicht bekannt, jedenfalls musste sie aufgrund ihrer Taten mit einer Strafverfolgung und daraus resultierender Freiheitsstrafe rechnen. Die zwei Haft- befehle zeigen, dass sie von den Behörden tatsächlich gesucht wird. Somit ist er- stellt, dass die Schuldner mit Hilfe der Justiz versuchten ihre Guthaben einzutrei- ben und sie zu Recht eine strafrechtliche Verfolgung befürchtete. Somit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift S. 3 Abs. 6 und 7 erstellt.
lefone gekauft und dabei ein- und zweijährige Verträge abgeschlossen (act. 2/7 S. 9). Die Schwester habe dann die Verträge gesehen. Deshalb sei es der Familie zuviel geworden: Ihre Schwester und ihr Vater hätten sie aufgefordert, entweder wegzugehen, zu arbeiten oder sich weiterzubilden und ihren ‚Mann’ zu stehen (act. 4/2 S. 2 und 5; act 2/7 S. 8 f.). Die Familie sei immer zu ihr gestanden. Ihr Vater habe sie auch immer finanziell unterstützt und sie habe dort alles gehabt, auch das Allerwichtigste, ihre Tochter. Die Familie habe aber gewollt, dass sie etwas Rechtes tue (act. 4/2 S. 5). Sie sei die Lieblingstochter des Vaters gewesen und habe ihn enttäuscht (act. 4/2 S. 6). 6.2. Diese Ausführungen der Geschädigten vermögen nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie sich vor ihrer Familie gefürchtet, bzw. geschämt habe, zu- mal für sie selbst Geld offenbar völlig unwichtig war (act. 2/7 S.10; act. 4/1 S. 3). Sie zeigte sich in dieser Beziehung auch nicht einsichtig, denn noch während ihre Schwester versuchte, den Leasingvertrag aufzulösen, kaufte sie angeblich für Drittpersonen Telefone. Völlig unbedacht vergrösserte sie ihre Schulden weiter, was ihr aufgrund des Autohandels hätte klar sein müssen. Es fällt daher schwer zu glauben, dass ihre Scham wegen dieser Schulden derart gross war, dass sie von der Familie, die für sie und ihre Tochter gesorgt hat, weggegangen ist. Wie sie sagte, sind die Schulden im Groben die schlechten Sachen ihrerseits (act. 4/2 S. 5 Frage 16). Dabei verschwieg sie, dass sie sich bereits als sie noch bei der Familie gelebt hat, prostituiert hat, was die Familie nicht toll gefunden habe (vgl. nachfolgend Ziffer I.A.6.; act. 4/ 2 S. 6). Dabei handelt es sich hingegen um einen sehr stichhaltigen Grund, sich gegenüber einer biederen, intakten Familie zu schämen. Es wäre auch sehr verständlich, wenn die Familie sich unter diesen ganzen Umständen weigern würde, sie weiter zu unterstützen. Ausserdem er- wähnte sie die beiden Haftbefehle wegen strafrechtlicher Verstösse nicht. Auch dies ein Grund, um unterzutauchen. Sie hatte somit weit mehr Grund zur Scham gegenüber ihren Angehörigen als sie gegenüber den Untersuchungsbehörden zugab. 6.3. Es ist somit erstellt, dass sich die Angeklagte gegenüber ihrer Familie wegen ihrer Schulden und Probleme schämte. Zweifellos wollte sie auch deren berech-
tigten Vorwürfen und Diskussionen entgehen und sie musste fürchten, dass ihr die weitere Unterstützung verweigert würde. 7. Sachverhalt S. 3 f., Absatz 9: Flucht vor der Familie Prostitution in Ungarn 7.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2009 führte die Ge- schädigte aus, sie sei mit N., dem Nachbarn von unten, ins Gespräch ge- kommen und er habe ihr Arbeit als Prostituierte angeboten (act. 2/7 S. 7; act. 4/2 S. 6). Sie habe eingewilligt und die Prostitution ausprobiert. Dabei habe sie sich nicht wohl gefühlt. Den Erlös habe sie N. gegeben (act. 2/7 S. 10). Auf die Frage, ob es bei einem Mal geblieben sei, führte sie aus, sie habe das mehrmals gemacht (act. 2/7 S. 10). Den Prostitutionserlös habe sie P., Q. und R., ihren drei Zuhältern, abgegeben (act. 2/7 S. 11; act. 4/2 S. 7). Ihre Familie habe diese Arbeit nicht toll gefunden (act. 4/2 S. 6). Am tt.3.2009, am Namenstag ihrer Tochter, sei sie noch bei der Familie gewesen. Danach sei sie zu der Roma-Familie im 5. Stock desselben Hauses, in welchem sie und ihre Fa- milie im 6. Stock gewohnt hätten, geflüchtet (act. 4/2 S. 2 und 6, 8; act. 2/7 S. 9). Sie habe keine Möglichkeit gesehen, ihre Schulden zurückzuzahlen und damit zu ihrer Familie zurückzukehren (act. 2/7 S. 7). 7.2. Aus den Aussagen der Geschädigten wird deutlich, dass sie sich bereits vor ihrer Flucht zu den Nachbarn prostituiert hat und sich wohl auch deshalb vor den Eltern schämte (act. 4/3 S. 5, Frage 27). Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass sie nicht lediglich von Schuldnern sondern auch von den Strafbe- hörden gesucht wurde und somit mit einer Freiheitsstrafe rechnen musste, wer- den ihre Beweggründe zur Flucht verständlich: Ausserdem wollte sie wahrschein- lich nicht lediglich vor ihrer Familie sondern auch vor der Polizei fliehen. Jeden- falls ist erstellt, dass sie später zu den Nachbarn geflohen ist und sich weiter pros- tituiert hat. Dabei hat der Nachbar P. mit zwei anderen Zuhältern zusam- mengearbeitet, weshalb sie den Prostitutionserlös höchstens beim ersten Versuch
an N._____ abgegeben hat, danach jedoch an die drei erwähnten Zuhälter. Ent- scheidend ist jedoch nicht an wen die Geschädigten den Erlös abgegeben hat, sondern dass sie das ganze Geld weitergab. 7.3. Es ist somit erstellt, dass die Geschädigte D._____ sich bereits in Ungarn prostituierte und den ganzen Erlös ihren Zuhältern aushändigte und kurz vor ihrer Reise in die Schweiz zu einer Roma-Familie geflüchtet ist. 8. Sachverhalt S. 4, Absatz 2 und 3: Kenntnis der persönlichen Situation der Geschädigten D._____ Versprochene Arbeit Beweggründe der Geschädigten 8.1. Zum Verständnis der Eventualanklage erscheint es sinnvoll, zu eruieren, wer der erwähnte F._____ ist und welche Rolle ihm im Zusammenhang mit dem ein- geklagten Sachverhalt zukommt: Die Geschädigte erklärte, dass sie schon in Ungarn als Prostituierte gearbeitet habe, am S._____ Bahnhof. Vermutlich durch die Roma-Familie habe sie T._____ kennengelernt, der ihr Arbeit in einer Wohnung angeboten habe. (Später in der- selben Einvernahme gab sie an, die Roma-Familie durch T._____ kennengelernt zu haben [act. 4/1 S. 8]. Es macht wenig Sinn, dass sie ihre Nachbarn aus dem Rotlichtmilieu durch einen anderen Zuhälter kennengelernt haben soll, zumal sie ja durch die Nachbarn zur Prostitution gekommen ist. Während dieser Einver- nahme war die Geschädigte jedoch gesundheitlich sehr angeschlagen [act. 4/1 S. 2 Frage 8 und S. 6], weshalb von einer Verwechslung im Laufe der Einvernahme auszugehen ist und sie T._____ durch die Roma-Familie kennen gelernt hat.) F._____ habe dann in T.s Auftrag Fotos von ihr gemacht (act. 4/1 S. 7). Dies sei gewesen, als sie noch bei den Eltern gewohnt habe. Für T. habe sie nicht gearbeitet (act. 4/3 S. 5; act. 2/7 S. 10). Jedenfalls habe sie so F._____ kennengelernt, der ihr dann, als sie schon bei den Nachbarn gewohnt habe, Ar- beit in der Schweiz angeboten habe (act. 4/2 S. 7). Sie habe angenommen und es sei vereinbart worden, dass sie bis zur Abreise bei der Roma-Familie bleiben solle
(act. 4/1 S. 8). F._____ habe sie seinerseits mit U._____ bekannt gemacht, wel- cher ihr auch Arbeit in der Schweiz offeriert habe. Zu U._____ habe sie gesagt, dass sie mitgehen würde, da sie nicht in Ungarn ins Gefängnis wolle (act. 4/2 S. 7). F._____ und U._____ hätten vereinbart, dass sie zu U._____ wechsle. So sei sie hierhergekommen (act. 4/3 S. 2). Aufgrund der Schilderungen der Geschädigten hat sich der Sachverhalt so wie in der Anklageschrift auf Seite 4, Abs. 2 zugetragen. Der Angeklagte gab seinerseits zu, auf die Geschädigte D._____ aufgepasst zu haben (act. 2/5 S. 2), wobei sie ihm freiwillig - wie bereits in Ungarn vereinbart -, den ganzen Prostitutionserlös abgegeben habe (act. 2/9 S. 3). Darin manifestiert sich für die Geschädigte ein- deutig der Wechsel von F._____ zu U.. Vom Angeklagten bestritten wird, dass er von der persönlichen Situation der Geschädigten D. bereits in Un- garn Kenntnis gehabt habe. Weiter machte er geltend, zwischen ihm und F._____ habe, anders als die Geschädigte behaupte, die in der Eventualanklage aufge- führte interne Abmachung bestanden. Diese Punkte sind im Folgenden zu klären. 8.2. In der Zeugenbefragung sagte die Geschädigte D._____ aus, U._____ habe von seinen Bekannten in I._____ von ihrer Krankheit erfahren. Als sie die Nacht vor der Reise in die Schweiz bei U._____ verbracht habe, habe sie ihm ausser- dem alles erzählt, auch die Geschichte mit dem Auto (act. 2/7 S. 7 und 13). F._____ habe als mögliche Arbeit in der Schweiz eine Stelle in einer Fabrik ge- nannt, aber bereits in Ungarn unter anderem die Prostitution erwähnt, sie jedoch nur umschrieben. Ausgesprochen habe es erst U., aber auch noch in Un- garn. Es sei ihr dann in Ungarn, als ihr Gepäck schon bei U. gewesen sei, gesagt worden, dass sie neben G._____ an der Strasse arbeiten werde. Im Zug nach Zürich habe sie dann erfahren, sie würden in einem Hotel wohnen und unter welchen Umständen sie arbeiten werde und dass sie das Geld an U._____ oder G._____ abgeben müsse (act. 2/7 S. 12 und 14). Hier in Zürich habe sie niemanden gekannt und ihr Telefon habe man ihr im Zug weggenommen (act. 2/7 S. 12). Ausserdem habe sie sich vorgestellt, dass sie in Ungarn kein normales Leben mehr führen könne (act. 2/7 S. 13). In Zürich habe
sie auch nicht gewusst, was auf sie zukommen werde, aber sie sei damit einver- standen gewesen, nach Zürich zu reisen (act. 2/7 S. 14). 8.3. G._____ führte aus, sie habe gehört, es sei vereinbart gewesen, dass F._____ und der Angeklagte je die Hälfte der Einnahmen der Geschädigten D._____ erhalten sollten, wobei der Angeklagte die Geschädigte D._____ und die Freundin von F._____ hätte beaufsichtigen sollen. Das habe ihr die Freundin von F._____ erzählt (act. 3/2 S. 9). Später sagte sie aus, diese Abmachung sei am ersten Abend in Zürich besprochen worden, sie sei dabei gewesen (act. 3/3 S. 6). Da F._____ nach 2 oder 3 Tagen wieder mit V._____ nach Ungarn habe zurück- kehren müssen, sei das ganze Geld beim Angeklagten geblieben. Die Geschädig- te D._____ habe diese Abmachung gekannt (act. 3/3 S. 6). 8.4. Zunächst behauptete der Angeklagte, F._____ und D._____ hätten lediglich 4/5 Tage bei ihnen gewohnt, dann seien sie umgezogen. Wohin wisse er nicht (act. 2/2 S. 4 f.). Er habe die beiden zufällig im Zug von Belgrad nach Zürich ken- nen gelernt (act. 2/3 S. 7). Später sagte er, F._____ sei nur drei Tage hier geblie- ben (act. 2/3 S. 10). Mit D._____ hätten weder er noch G._____ Kontakt gehabt, als sie hier in der Schweiz der Prostitution nachgegangen sei (act. 2/3 S. 11). In der Konfrontationseinvernahme gab er zu, der Zuhälter von D._____ gewesen zu sein (act. 2/4 S. 7). Entgegen diesem Geständnis führte er in der nächsten Ein- vernahme aus, F._____ habe ihn in Ungarn angerufen und gesagt, er habe zwei Mädchen, die er in die Schweiz bringen wolle. Er sei in Ungarn mit F._____ zu D._____ gegangen und F._____ habe ihr gesagt, sie müsse ihm 50% abgeben. Er habe dann G._____ in der Schweiz angerufen, um ein Zimmer zu organisieren. Schliesslich hätten alle in G.s Zimmer gewohnt. F. habe dann wegen einer Beerdigung nach Ungarn fahren müssen. Er habe ihm gesagt, er solle auf D._____ aufpassen (act. 2/5 S. 2). Ausserdem habe er ihm gesagt, er werde ihm einen Teil aus D.s Einnahmen abgeben, weil er geholfen habe, sie hierher zu bringen (act. 2/5 S. 3). D. habe sich gefreut, hierherzukommen, weil die Leute in Ungarn nicht gut mit ihr umgegangen seien. Sie habe gesagt, sie habe kein schönes Leben gehabt. Deshalb habe er auch gemeint, dass sie dort Schwierigkeiten gehabt habe. Probleme mit den Behörden habe sie nicht er-
wähnt. Seiner Ansicht nach hätte F._____ sie dann nicht mitgenommen. Ihre Le- bensbedingungen habe er nicht gekannt, da er sie ja nicht gekannt habe (act. 2/5 S. 4). D._____ habe keine Anweisungen gebraucht, sie habe schon in Ungarn in dieser Branche gearbeitet. Auf die Frage, von wem er das wisse, antwortete er sehr ausweichend, er nehme das an, weil F._____ sie schon gekannt habe (act. 2/5 S. 5). Auf Vorhalt, er habe der Geschädigten D._____ angedroht, ihr die Aus- weise wegzunehmen, als diese mit K._____ habe nach Ungarn fahren wollen, sagte der Angeklagt, D._____ habe gar nicht nach Hause gewollt, sie hätte ja nir- gends gehen können (act. 2/5 S. 19). Er habe erst hier von D.s Krankheit erfahren. Leider sei sie damals in sehr kritischem Zustand gewesen und habe oft nicht arbeiten können (act. 2/5 S. 6). Weil sie wegen ihrer Krankheit psychisch, er wisse nicht wie ausdrücken,....., ha- be man sie beaufsichtigen müssen. Es sei ihr jeden dritten/vierten Tag schlecht/schwindlig geworden, sonst sei nichts gewesen (act. 2/5 S. 10). An glücklichen Tagen habe sie verdient, manchmal nicht. Sie sei nicht so ganz im Kopf gewesen (act. 2/5 S. 12). Am Anfang sei sie ganz normal gewesen. Damals habe er von ihrer Krankheit noch nichts gewusst. Sie sei sehr launisch gewesen. Etwas sei mit ihrem Kopf los gewesen. Er habe sich das mit den fehlenden Medi- kamenten erklärt, die er ihr mangels Rezept nicht habe kaufen können. Die übri- gen Medikamente hab er mit ihr in der Apotheke gekauft (act. 2/6 S. 7). In der Schlusseinvernahme sagte der Angeklagte aus, D. habe F._____ gebeten, er und der Angeklagte sollten sie in die Schweiz bringen, damit sie sich hier pros- tituieren könne. Er habe nichts über ihre Schulden gewusst (act. 2/9 S. 2). Er ha- be sie nicht gekannt, nichts über sie gewusst. Sie habe selbst erzählt, dass sie schon in Ungarn als Prostituierte gearbeitet habe. Sie habe hier freiwillig gearbei- tet und sie habe freiwillig das Geld abgegeben. Es sei schon in Ungarn so abge- macht gewesen, dass sie F._____ 50% abgebe und er und F._____ sich den Rest teilen würden. Sie habe das alles freiwillig gemacht (act. 2/9 S. 3). Auf Vorhalt, er habe bereits in Ungarn genau Bescheid gewusst über D._____s Situation, darüber dass sie in Ungarn schwer erkrankt sei und Medikamente brau- che, antwortete er: „So genau auch wieder nicht.“ (act. 2/9 S. 2). Er habe im
Nachhinein erfahren, dass sie krank sei. Er hätte nicht gewagt, sie körperlich an- zugehen (act. 2/9 S. 4). 8.5. Die Anklage ist insofern zu berichtigen, als die Geschädigte D._____ angab, im Unterschied zu F._____ habe der Angeklagte bereits in Ungarn gesagt, ihre Arbeit in der Schweiz werde die Prostitution sein. Ob sich die Geschädigte D._____ unter diesen Umständen berechtigte Hoffnungen auf eine andere Arbeit als die der Prostitution machte, darf dahin gestellt bleiben. In diesem Zusammen- hang ist jedoch festzuhalten, dass die Geschädigte D._____ ganz grundsätzlich nichts beschönigt: Sie gibt zu, sich bereits in Ungarn prostituiert zu haben und in Kauf genommen zu haben, in Zürich ebenfalls diesem Gewerbe nachgehen zu müssen. Trotzdem sei sie damit einverstanden gewesen, nach Zürich zu kom- men. Sie belastet den Angeklagten somit keineswegs übermässig, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Hingegen ist es ihr sehr wichtig, zu erklä- ren, dass sie dies aufgrund ihrer aussichtslosen Situation in Ungarn gemacht ha- be. Ihre Aussage, sie habe dem Angeklagten gesagt, sie sei damit einverstanden, ins Ausland zu gehen, da sie in Ungarn dem Gefängnis entgehen wolle, erfolgte ganz spontan und frei heraus. Durch diese Spontaneität wirkt die Aussage erlebt und damit glaubhaft. Sie entspricht auch dem geschilderten Erklärungs- und Mit- teilungsbedürfnis der Geschädigten D.: Aus diesem Bedürfnis heraus er- zählte sie bereits am ersten Abend in der Schweiz G. von ihren Schulden und den daraus resultierenden Problemen (act. 3/3 S. 6). Auch der Polizistin be- richtete sie beim ersten Kontakt von ihrer Krankheit (act. 1/1 S. 5). Auf entspre- chende Nachfragen bestätigte sie auch später, dem Angeklagten von ihrer Krank- heit und den Problemen in der Heimat erzählt zu haben, davon, dass sie aus Angst und Scham Ungarn habe verlassen wollen. Ihre Aussagen sind konstant, lebensnah und stimmig: Der von ihr geschilderte äussere Ablauf ist nachvollzieh- bar und durch ausreichend Details charakterisiert. Das Aussageverhalten der Ge- schädigten wirkt eher unbedarft und sie scheint ihre Entscheidungen nicht auf- grund tieferer Reflexionen zu treffen, zumindest erzählte sie nicht, nach Alternati- ven gesucht zu haben. Vielmehr nahm sie das erstbeste Angebot von N._____ an, ohne dabei selbst profitieren zu können. Es ist daher anzunehmen, dass die Geschädigte nicht fähig wäre, eine überzeugende Geschichte zu erfinden, wenn
sie sich nicht so zugetragen hat. Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer stimmigen Aussagen, die letztlich auch dem Bild einer mitteilungsbedürftigen Per- son entsprechen, worum es sich bei der Geschädigten ganz offensichtlich han- delt. Der Angeklagte nimmt es hingegen mit der Wahrheit nicht genau. In jeder Einver- nahme sagte er über die Einreise in die Schweiz und den Kontakt mit der Ge- schädigten D._____ etwas anderes aus. Bezüglich der Beweggründe, welche die Geschädigte D._____ nach Zürich geführt hätten, gab der Angeklagte an, sie ha- be es in Ungarn nicht gut gehabt, weshalb er Schwierigkeiten angenommen habe, aber nicht mit den Behörden. Damit gibt er zu verstehen, er habe mit der Geschä- digten D._____ über deren Beweggründe, herzukommen, gesprochen. Es ent- spricht absolut nicht dem Mitteilungsbedürfnis der Geschädigten D., dass sie ihre Probleme nur angedeutet haben soll. Jedenfalls gab der Angeklagte zu, von D.s Schwierigkeiten gewusst zu haben. Wenig später widersprach der Angeklagte auch dieser Aussage wieder, indem er sagte, er habe sie nicht ge- kannt und gar nichts gewusst. Immer wieder gab er gewisse Kenntnisse über D.s Situation in Ungarn zu, wie gewusst zu haben, dass sie sich schon in Ungarn prostituiert habe. Auch seine Aussage, so genau habe er in Ungarn über die Krankheit von D. auch wieder nicht Bescheid gewusst, zeigt dass er grundsätzlich von der Krankheit gewusst hat. Offenbar war er sich der tatsächli- chen Auswirkungen nicht bewusst. Es ist auffallend, dass der Angeklagte immer dann, wenn er konkrete Aussagen macht, gewisse Zugeständnisse macht. Dann verlegt er sich sofort wieder darauf, alles sehr pauschal mit Nichtwissen zu be- streiten. Obwohl er bestritt, die Situation der Geschädigten in Ungarn gekannt zu haben, wusste er genau, dass sie nicht dorthin zurückkehren konnte. Die Aussagen des Angeklagten sind derart widersprüchlich und unglaubhaft, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist der eingeklagte Sachverhalt ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten D. erstellt. Bezüglich des Eventualsachverhalts ist festzuhalten, dass G. zwar behaup- tete, sie sei dabei gewesen, als der Angeklagte und F._____ der Geschädigten D._____ gesagt hätten, sie müsse die ganzen Freierlöhne abliefern und sie wür-
den das Geld 1:1 unter sich aufteilen. Diese Aussage ist jedoch unglaubhaft, weil sie zunächst sagte, sie habe das von der Freundin von F._____ gehört und später behauptete, sie sei dabei gewesen. Ausserdem stimmt diese Aufteilung nicht mit den beiden vom Angeklagten angegebenen Verteilschlüsseln überein: Einmal be- hauptete er, F._____ habe der Geschädigten gesagt, sie müsse ihm (F.) 50% der Einnahmen abgeben, der Rest hätte ihr gehört. Dann behauptete er, sie hätte 100%, bzw. 75% an F. und 25% an den Angeklagten leisten sollen. Es ist auch völlig widersinnig, dass der Angeklagte für seine Mithilfe bei der Ein- reise für die nächsten drei Monate 25% der von D._____ verdienten Freierlöhne erhalten sollte, erschöpfte sich doch seine Mithilfe gemäss seinen Aussagen da- rin, dass seine Lebenspartnerin G., nach einem Telefongespräch mit dem Angeklagten, F., V._____ und D._____ in ihrem Hotelzimmer wohnen liess. Es ist auch sehr unüblich, dass ein Zuhälter einfach abreist und seine Arbeiterin gratis einem andern überlässt. Bei diesem Eventualstandpunkt kann es sich somit nicht um die tatsächliche Vereinbarung zwischen F._____ und dem Angeklagten handeln. 8.6. Es ist daher vom, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten D._____, erstellten Sachverhalt gemäss Seite 4 Absatz 2 der Anklageschrift, und nicht vom Eventualsachverhalt, auszugehen. 9. Sachverhalt S. 4 f., Absatz 4: Sexueller Kontakt als Eignungstest für die Prostitution 9.1. Die Geschädigte schilderte, dass sie die Nacht bevor man in die Schweiz ge- reist sei, beim Angeklagten gewohnt habe. Er sei in ihr Zimmer gekommen und sie seien zusammen intim gewesen. Aufgefordert, den Vorfall zu schildern, erklär- te sie, der Angeklagte sei ins Zimmer gekommen. Sie hätten geraucht und er sei unruhig gewesen (act. 4/3 S. 2). Dann habe er gesagt, er wolle sie gerne probie- ren, wie sie im Ausland sein werde. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und ihre Tage habe. Sie habe Angst gehabt. Der Angeklagte sei ein grosser Mann. Sie habe sich dann nehmen lassen. Aus Scham konnte die Geschädigte nicht weiter erzählen und meinte es handle sich nicht um eine Vergewaltigung. Im
weiteren Verlauf musste sie befragt werden und erklärte, der Angeklagte sei ohne Kondom vaginal in sie eingedrungen. Da sie Schmerzen geäussert habe, habe er aufgehört. Dann habe sie ihn oral befriedigen müssen, wobei er ihr Anweisungen gegeben habe, wie sie sein Glied anfassen müsse. Er habe dann, ohne Kondom, einen Samenerguss in ihren Mund gehabt (act. 4/3 S. 4 ff.). Dabei habe er ihren Kopf oder ihre Schultern gedrückt (act. 4/3 S. 5). Diese Nacht sei für sie schlimm gewesen (act. 4/3 S. 4). In der Zeugenbefragung erzählte die Geschädigte mit weniger Scham (act. 2/7 S. 23): Er habe kaum erwarten können, bis die Kinder geschlafen hätten. Da sie in seinem Haus gewesen sei, habe sie das Gefühl gehabt, sie müsse machen was er wolle. Sie habe ihm aber gesagt, dies nicht zu wollen, er sei mit G._____ ver- heiratet. Er habe dann gesagt, er habe darauf gewartet, sie auszuprobieren, seit er sie gesehen habe. Sie habe klar gesagt, sie wolle das nicht, habe sich aber körperlich nicht widersetzt. Er habe gesagt, sie solle ruhig sein, weil die Kinder schliefen (act. 2/7 S. 24). 9.2. G._____ erklärte, sie sei ziemlich sicher, dass der Angeklagte und D._____ sexuelle Kontakte gehabt hätten. Es sei möglich, dass er D._____ in Ungarn ge- testet habe. Er sei mit allen Mädchen fort gegangen. Sie habe gehört, wenn sich Mädchen geweigert hätten, habe er sie ohnmächtig geschlagen und es dann mit ihnen getrieben (act. 3/3 S. 16). Sie traue dem Angeklagten die Vergewaltigung zu. Wenn D._____ dies aussage, sei es so passiert. Eventuell sei es aber keine richtige Vergewaltigung gewesen, D._____ sei ja sehr heissblütig. Wenn sie einen schönen Mann sehe, beginne sie sofort ihm zuzuzwinkern (act. 3/3 S. 17). 9.3. Der Angeklagte beschränkte sich darauf auszuführen, er habe nie sexuelle Kontakte mit der Geschädigten D._____ gehabt, weder in Zürich noch zuhause. Das seien alles Lügen (act. 2/6 S. 5). Wenn er ihr Gewalt angetan hätte, hätte sie ja gehen können, z.B. zur Polizei (act. 2/6 S.6). 9.4. Bemerkenswert ist, dass die Geschädigte aus Scham den Vorfall nicht erzäh- len wollte. Dies erstaunt, gab sie doch sehr freimütig Auskunft über ihre Arbeit als Prostituierte. Dieser Intimkontakt war für die Geschädigt aber offenbar anders,
fand er doch gegen ihren Willen statt und diente dem Test auf ihre Eignung als Sexualarbeiterin. Ihren Aussagen ist zu entnehmen, dass sie dadurch tief verletzt wurde, sagte sie doch, es sei für sie eine schlimme Nacht gewesen. Dies ist durchaus verständlich, war die Geschädigte zweifellos aufgewühlt, wusste sie doch nicht was auf sie zukam. Dann kam der Angeklagte mit diesem entwürdi- genden Ansinnen zu ihr und liess sich nicht davon abhalten, es in die Tat umzu- setzen. Dabei ging sie davon aus, es handle sich nicht um eine Vergewaltigung, dies möglicherweise, weil sie sich körperlich nicht gewehrt hatte. Sie wollte den Angeklagten daher auch nicht anzeigen. Hätte sie den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie ihren Widerstand und seine Einwirkungen weit drasti- scher dargestellt. Dagegen führte sie aus, die Situation, dass er gross und kräftig sei, sie sich in seinem Haus befunden habe und anderntags mit ihm nach Zürich habe reisen sollen, um der Prostitution nachzugehen, habe gereicht, sie gefügig zu machen. Ihre Darstellung wirkt nachvollziehbar, insbesondere seine Aufforde- rung, sie testen zu können. Ihre tiefe Gefühlsregung deutet darauf hin, dass sie etwas tatsächlich Erlebtes schildert. Da die Geschädigte D._____ annahm, von der Polizei in Ungarn gesucht zu wer- den, konnte sie selbstverständlich keine Anzeige gegen den Angeklagten ma- chen, dies umso mehr als sie den Vorfall nicht als Vergewaltigung erkannte. Es vermag den Angeklagten somit nicht zu entlasten, dass sie trotz diesem Ereignis mit ihm ging. Im Übrigen beschränkt sich der Angeklagte auf eine pauschale Be- streitung des Vorwurfs, ohne darzulegen, weshalb ihn die Geschädigte zu Un- recht belasten sollte. Seine Bestreitung ist daher wenig glaubhaft. G._____ kann zu diesem Vorgang keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben, war sie doch nicht anwesend. Ihre Aussagen zu diesem Punkt sind sehr emotio- nal und wertend. Es ist daher zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass G._____ tatsächlich sehr eifersüchtig war und sich in ihren Aussagen von diesem Gefühl leiten liess. Ihre Aussagen sind somit in diesem Punkt mit grösster Vor- sicht zu würdigen. 9.5. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit gestützt auf die stimmigen Aussagen der Geschädigten erstellt.
Daran ändern auch die Einwände der amtlichen Verteidigung nichts, welche vor- brachte, die Geschädigte D._____ habe mit keinem Wort auf irgendwelche Be- sonderheiten des Angeklagten – auch nicht mit Blick auf sein Geschlechtsteil – aufmerksam gemacht. Dies sei deshalb erstaunlich und von Bedeutung, als dass sich der Angeklagte vor rund sieben Jahren Vaseline und Plastikkugeln in die Pe- nis(vor)haut gespritzt habe. Der untersuchende Gefängnisarzt Dr. W._____ habe von einer "monströse Veränderung" des Penis' des Angeklagten gesprochen; den Umfang des vorderen Penisteils im erschlafften Zustand habe er mit 18 Zentime- ter angegeben – er fühle sich an wie ein "Chriesisack". Die diesbezüglichen und zu den Akten gereichten Fotos würden das Sonderbare aufs Deutlichste unter- mauern und zeigten eine absurd anmutende Veränderung des Geschlechtsteils des Angeklagten, die beim Betrachter einen bleibenden Eindruck hinterlassen würde. Diese wahrlich sonderbaren, augenfälligen Veränderungen beim Penis hätte D._____ zwingend von sich aus bei der Schilderung der eingeklagten Sexu- aldelikte erwähnen müssen. Diese gingen nicht vergessen und würden nicht übersehen, namentlich wenn Oralverkehr geltend gemacht werde. Hinzu komme, dass die Abweichung von der "Norm" in zweifacher Hinsicht offensichtlich sei und zwar optisch sichtbar sowie bei Berührungen spürbar. Indem D._____ diese mas- siven Penisveränderungen trotz mehrfacher Schilderungen von sich aus mit kei- nem Wort erwähnt habe, würden sich erhebliche Zweifel daran ergeben, dass sich diese Handlungen effektiv auch abgespielt hätten (act. 31 S. 8 f. und act. 32/1-2). Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass der Angeklagte anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, er habe die Penisveränderung vor sieben oder acht Jahren im Gefängnis vornehmen lassen und dass ca. 80% der Gefängnisinsas- sen dies ebenfalls gemacht hätten. Die Veränderung sei im Einverständnis mit G._____ vorgenommen worden, es habe ihrerseits zu einem Lustgewinn beim Geschlechtsverkehr geführt (Prot. S. 13 f.). Mit anderen Worten ist davon auszu- gehen, dass gewisse Kreise in Ungarn, die auch zur Stammkundschaft der Ge- schädigten D._____ gehörten, eine solche Veränderung hatten vornehmen las- sen, weshalb dies der Geschädigten D._____ auch nicht unbedingt hätte auffallen und von ihr in den Einvernahmen speziell erwähnt werden müssen.
10.3. In der Schlusseinvernahme bestätigte der Angeklagte, dass die Geschädig- te D._____ ihm ihre ganzen Einnahmen habe abgeben müssen. Dies sei bereits in Ungarn so vereinbart gewesen. Sie habe jedoch freiwillig gearbeitet und ihm das Geld freiwillig abgegeben (act. 2/9 S. 5). D._____ habe nicht nach Hause ge- wollt, sie habe ja nirgendwo hingehen können (act. 2/5 S. 19). Ausserdem gab der Angeklagte zu, dass die Geschädigte D._____ nach seinen Anweisungen habe arbeiten müssen (act. 2/4 S. 7 – 10). 10.4. Es ist durchaus verständlich, das die Geschädigte, welche zum ersten Mal im Ausland weilte und die Sprache kaum beherrschte, hier in der Schweiz nicht wagte, nach Hilfe zu suchen. Zurückgehen nach Ungarn konnte sie - wie der An- geklagte richtig ausführte - auch nicht, war sie dort doch gerade vor ihrer aus- wegslosen Situation davongelaufen. In diesem Zusammenhang spielt zweifellos auch die Krankheit der Geschädigten, welche an einer leichten Beklemmtheit lei- det, mithin an einer leichten Depression, eine Rolle (vgl. oben Ziff. 1). Aufgrund dieser Krankheit sieht sie ihre Situation noch schwärzer und auswegsloser als sie ohnehin schon ist. Es ist daher nachvollziehbar, dass die kranke Geschädigte sich völlig ohnmächtig fühlte und gehorchte. Die Aussage von G., D. habe gesagt, es sei ihr egal, drückt aus, dass sie sich in ihr – nach ihrem Dafürhalten - unausweichliches Schicksal fügte. G._____ bestätigte auch, dass D._____ sich in einer desolaten finanziellen Lage befunden und daher geglaubt habe, nicht mehr nach Ungarn zurückkehren zu können. Sie bestätigte auch, dass der Angeklagte D.s Zuhälter gewesen sei und ihr Anweisungen erteilt habe (act. 2/4 S. 7 – 10). Sie unterstellt aber der Ge- schädigten D., genau wie der Angeklagte, alles freiwillig gemacht zu haben. Dies erstaunt weiter nicht, war G._____ doch Hilfsperson des Angeklagten und hatte deshalb ein Interesse, alle Handlungen als einvernehmlich darzustellen. Es ist jedoch völlig lebensfremd, dass die Geschädigte gerne den ganzen Prostituti- onserlös abgegeben habe, um dann um Essen und Zigaretten zu bitten, was ihr teilweise verwehrt worden sei. Ausserdem gab G._____ selbst an, D._____ habe erklärt, dies wegen ihrer auswegslosen Situation gemacht zu haben.
Der Angeklagte hat den ganzen Sachverhalt eingestanden, ihn aber in der Schlusseinvernahme wieder bestritten. Eine plausible Erklärung, wieso er seine Aussagen widerrufen hat, kann er jedoch nicht liefern (vgl. vorne Ziffer I.1.8). Der Angeklagte ist auf seinem Geständnis zu behaften, welches sich mit den glaubhaften Aussagen der Geschädigten D._____ und G._____ deckt, soweit letztere nicht unglaubhaft behauptete, D._____ habe alles freiwillig gemacht. 11. Sachverhalt S. 5 Abs. 3 und S. 7 Abs. 1: Weisungen: möglichst viele Freier in vorgegebener Weise und vorgegebener Zeitspanne an vorgegebenen Orten bedienen Keinerlei Bargeld für D._____ Gewaltandrohung für den Weigerungsfall Massive Schläge 11.1. Nach ihre Ankunft sei sie im AA._____ aufgefordert worden, zu duschen und an die Arbeit zu gehen (act. 4/1 S. 2). Sie habe sich auf beiden Strassensei- ten zwischen dem AA._____ und dem Spielsalon bewegen dürfen. K._____ habe sie über die Preise aufgeklärt. Es habe lange gedauert, bis sie das gelernt habe, da sie nicht über Geld habe reden wollen. Sie habe jedoch, wie von ihr verlangt, Kunden angesprochen, aber mit ihnen über das Wetter gesprochen, weil sie sie nicht habe hoch bringen wollen. Es habe deshalb mehrfach Diskussionen mit dem Angeklagten gegeben. Sie hätten aber auch gemerkt, dass sie gut arbeite. Sie habe wenige Kunden für Fr. 100.-- gehabt (Komplett) aber viele Kunden für Fr. 50.-- (Blasen). Deshalb habe sie keine vorgeschriebenen Arbeitszeiten mehr gehabt, sondern sei angewiesen worden, nonstop zu arbeiten. Sie hätten ihr auch ein paar neue Kleider gekauft (act. 4/1 S. 3). In der Zeugenbefragung bestätigte die Geschädigte D., sie habe am Tag ih- rer Ankunft mit der Arbeit beginnen müssen. Manchmal habe er sie nach nur 4 Stunden Schlaf geweckt und ihr gesagt, sie solle arbeiten gehen (act. 2/7 S. 15). Freitage habe es nicht gegeben (act. 2/7 S. 20). Er habe ihr lediglich erlaubt, an der ...-strasse zu spazieren (act. 2/7 S. 15). G. und U._____ hätten ihr auch
gesagt, bei der Polizei müsse sie sagen, dass sie allein hier sei und allein herge- kommen sei (act. 4/2 S. 9; act. 2/7 S. 14 und 16). Sie hätten ihr gesagt, sie müsse alle Sex-Praktiken anbieten. Lediglich Betäubungsmittel habe sie nie akzeptiert. Sie habe sich auch nie ausruhen dürfen, wenn sie müde gewesen sei. Habe sie sich ohne Erlaubnis ins Zimmer zurückgezogen, habe er sie geschlagen. Er habe nie konkret verlangt, sie müsse ohne Kondome arbeiten. Wenn es keine Kondo- me gehabt habe, hätten sie nicht gewusst, woher sie neue kriegen könnten. Das sei ihm egal gewesen, er sei nur an der Endsumme interessiert gewesen. Sie ha- be im Durch schnitt auch nur 10 Minuten Zeit pro Kunde aufwenden dürfen. Wenn es länger gedauert habe, habe sie mehr verlangen müssen (act. 2/7 S. 16 f.). Sie habe keinen Kunden ablehnen dürfen. Wenn der Angeklagte das herausgefunden hätte, hätte er sie geschlagen (act. 2/7 S. 18). Der Angeklagte habe ihr vorge- schrieben, welches T-Shirt sie anziehen müsse, um besser als die anderen Mäd- chen auszusehen (act. 4/3 S. 8). Hätte sie nicht das ganze Geld abgegeben, hätte der Angeklagte sie geschlagen. Einmal habe er ihr die Nase blutig geschlagen, weil sie Geld gefunden habe und es versteckt habe, damit es kein Kunde oder Nachbar sehe (act. 4/1 S. 6; act. 2/7 S. 19). Danach habe er sie regelmässig ge- schlagen (act. 4/1 S. 9). Der Angeklagte habe einfach alles, was sie benötigt ha- be, Essen, Trinken und Zigaretten, reduziert (act. 4/3 S. 9). Die Geschädigte beklagte sich in mehreren Einvernahmen, dass der Angeklagte nicht gekocht und ihr oft nur Backwaren gekauft habe. Es sei ihr deshalb häufig schwindlig gewesen und die Kunden hätten ihr manchmal etwas zu essen ge- bracht (act. 4/3 S. 6). Er habe manchmal zu ihr gesagt, sie habe noch nicht genug verdient, um essen zu können (act. 2/7 S. 15). Sie habe ihn auch einmal um ein Taschentuch gebeten und er habe gefragt, ob sie sich dieses schon verdient ha- be. Sie habe dann manchmal das Trinkgeld der Freier für Essen oder Pflegepro- dukte verwendet (act. 4/3 S. 7). Hätte sie etwas vom eingenommen Geld für sich verbraucht, hätte der Angeklagte sie gleich am Ort zusammengeschlagen, ohne sie zuerst ins AA._____ zu bringen (act. 2/7 S. 20). Anlässlich der Kontrolle vom 28. April 2009 hatte sie tatsächlich lediglich 20 Rappen auf sich. Sie erzählte, der Angeklagte habe ihr verboten für Fr. 2.80 etwas zu Essen zu kaufen, obwohl sie
bereits Fr. 150.-- verdient gehabt habe (act. 4/1 S. 8). Die ihr offerierte Mahlzeit verspeiste sie dann auch in kürzester Zeit (act. 1/1 S. 6). 11.2. G._____ sagte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten aus, der Angeklagte sei D.s Zuhälter gewesen. Sie habe nur an der ...-strasse zwischen dem Spielsalon und dem J. arbeiten dürfen. Er habe ihr gesagt, sie müsse vom Morgen bis zum frühen Morgen des nächsten Tages arbeiten. Die Kunden habe sie nicht frei wählen dürfen. Er habe D._____ geschlagen, auch so dass Blut geflossen sei (act. 2/4 S. 8). Er habe sie geschlagen, weil sie mit nur Fr. 10.-- von einem Freier zurückgekommen sei. Ein anderer Grund sei gewesen, dass D._____ immer zu lang mit den Freiern zusammen gewesen sei. Sie hätte 10 Minuten bei einem Freier sein sollen. Der Angeklagte habe sie, G., an- gewiesen, Freier die nach Sex ohne Kondom verlangt hätten, zu D. zu schicken. In den letzten zwei Wochen, als D._____ nicht mehr bei ihnen gewesen sei, habe der Angeklagte von ihr verlangt, mit den Freiern ungeschützten Sex zu machen, da man damit mehr verdienen könne (act. 2/4 S. 3). D._____ habe das Geld an den Angeklagten oder sie gegeben. Sie habe es dann an ihn weitergege- ben (act. 2/4 S. 9). Die Geschädigte D._____ sei froh gewesen, wenn sie zu es- sen, Zigaretten und einige Hygieneartikel gehabt habe. Aber der Angeklagte habe ihr diese Artikel nicht immer gekauft (act. 3/3 S. 5). 11.3. Der Angeklagte bestritt, D._____ geschlagen zu haben (act. 2/4 S. 10). Er wisse nicht, ob G._____ sie geschlagen habe (act. 2/5 S. 21). Im Übrigen bestä- tigte er die Richtigkeit der Aussagen von G._____ (act. 2/4 S. 10). Insbesondere stimme, dass er am Telefon gedroht habe, die Geschädigte D._____ totzuschla- gen, wenn sie nicht herunterkomme, um zu arbeiten. Er hätte ihr jedoch nichts gemacht. Sie hätte herunterkommen, Männer bedienen und ihm das Geld geben sollen (act. 2/4 S. 14). Es sei richtig, dass er immer genau habe wissen wollen, welches Mädchen Geld verdiene, damit er gewusst habe, welche Frau wie viel pro Tag verdient habe (act. 2/4 S. 15). Bezüglich des Essens gab er an, man ha- be immer zusammen gegessen. Sie habe kein Geld gebraucht, er hab ihr alles gekauft, was sie gebraucht habe (ac. 2/9 S. 3). Obwohl der Angeklagte zugab, G._____ geschlagen zu haben, bestritt er, D._____ geschlagen zu haben (act. 2/4
S. 6). Die Hämatome der Geschädigten D._____ stammten von einem Sturz auf der Treppe. Das sei an Ostern gewesen, als ihr ein Kunde das Geld wieder habe wegnehmen wollen. Die Kratzer am Bein habe sie sich selbst zugefügt, manchmal sei es vorgekommen, dass sie sich gekratzt habe (act. 2/6 S. 3). Die Brandwunde sei nicht entstanden, weil sie mit der Zigarette eingeschlafen sei, sondern weil sie die Zigarette habe fallen lassen, als er ihr den Kaffee ans Bett gebracht habe. Da habe sie die Zigarette fallen gelassen und sich gekratzt (act. 2/6 S. 4). 11.4. Der Angeklagte bestätigte die Aussagen der beiden Geschädigten, wonach er deren Zuhälter war und ihre Arbeitszeit, die Arbeitsweise, den Arbeitsort usw. bestimmte und sie ihm den ganzen Erlös abgeben mussten. Seine Zugabe deckt sich auch mit den überwachten Telefongesprächen zwischen diesen drei Perso- nen (act. 2/4 Anhang). Wie bereits ausgeführt, ist er auf diesem Geständnis zu behaften (oben Ziffer I.1.8.). Auch wenn der Angeklagte nicht ausdrücklich von D._____ verlangte, ungeschützten Sex mit den Freiern zu machen, erreichte er dies ganz einfach, indem er ihr keine Kondome zur Verfügung stellte und G._____ anwies, die Freier mit diesem Wunsch zu D._____ zu schicken. Da sie keinen Freier abweisen durfte, musste sie den Geschlechtsverkehr ungeschützten ma- chen. Der Angeklagte gab auch zu, die Geschädigte D._____ habe kein Geld ge- habt, er habe ihr jedoch alles gekauft. Sie musste somit um alles bitten. G._____ bestätigte, dass er ihr eben nicht alles gekauft habe, worum sie ihn gebeten habe. Betrachtet man die Arbeitszeiten der beiden Geschädigten und bedenkt, dass sie mindestens zu zweit das gleiche Zimmer für die Arbeit benutzen mussten, wird klar, dass es keine gemeinsamen Essen gegeben hat. Der Sachverhalt ist somit auch gemäss Seite 7 Absatz 1 der Anklageschrift erstellt. Zu erstellen sind somit noch die Gewaltandrohung und das Schlagen: Ein an- schauliches Beispiel der Gewaltandrohung durch den Angeklagten, findet sich im bereits erwähnten Telefongespräch. Er versuchte, diese Drohung herunterzuspie- len und behauptete, er hätte den Mädchen schon nichts gemacht. Dabei zeigen die Aussagen von G._____ und D._____ ein ganz anderes Bild: G._____ sagte ganz klar aus, der Angeklagte habe die Geschädigte D._____ ge- schlagen, auch so dass Blut geflossen sei. Auch die Tatsache, dass der ganze
Körper von D., wie durch die Fotos der Polizei vom 30. April 2009 und den Arztbericht vom 1. Mai 2009 belegt (act. 1/3/3; act. 1/3/4), von Hämatomen und anderen Verletzungen übersät war, ist ein Indiz dafür, dass sie geschlagen wor- den ist. Insbesondere belegt die im Arztbericht festgehaltene „anamnest. St. nach Nasenkontusion mit Nasenbluten“, dass die Geschädigte D. einen Schlag auf die Nase bekommen hat. Wie von ihr geschildert, fügte ihr der Angeklagte diesen Schlag zu. Dabei belastet die Geschädigte den Angeklagten keineswegs, für alle ihre Verletzungen verantwortlich zu sein: Vielmehr sagte sie beim Bild Sei- te 12, dort sei ihr Blut entnommen worden, auf Bild Seite 13 sei eine Verletzung, die sie sich zugezogen habe, als sie beim Abwaschen eine Tasse zerschlagen habe. Die Brandwunde von der Zigarette habe sie sich selbst beigebracht, als sie mit einer brennenden Zigarette eingeschlafen sei (act. 4/4 S. 3). Dies macht ihre Aussagen glaubhaft. Dagegen mutet die Geschichte des Angeklagten, er habe Kaffee ans Bett serviert, D._____ habe die Zigarette fallen gelassen und sich ge- kratzt, sehr konstruiert an. Offensichtlich wollte er seine vorherige Aussage, D._____ habe sich, möglicherweise wegen ihrer Krankheit, manchmal gekratzt, unterstreichen und sich selbst als netten, fürsorglichen Menschen darstellen. Dies entspricht jedoch keineswegs dem Bild des Angeklagten, der sich seit Jahren von seiner Lebenspartnerin G._____ aushalten lässt und sie erst noch schlägt. Erklä- rungsbedürftig ist auch, weshalb er ausgerechnet seine andere Sexarbeiterin und Lebenspartnerin G._____ geschlagen hat aber D._____ angeblich nicht. Ausser- dem ist es sehr unwahrscheinlich, dass alle bei D._____ festgestellten Hämatome von einem einzigen Sturz herrühren sollen, zumal einige noch bläulich und somit frisch, die meisten hingegen bereits grünlich-gelblich waren (act. 1/3/4). Wegen all dieser Ungereimtheiten ist die Bestreitung des Angeklagten unglaubhaft. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten D._____ und G._____ sowie den fotografisch und ärztlich dokumentierten Blessuren der Ge- schädigten D._____ ist erstellt, dass sie der Angeklagte bedroht und geschlagen hat. 12. Sachverhalt S. 5, Abschnitt 4: Auftrag an G._____ zur Überwachung der Geschädigten
Weisungsdetails (Seite 6 Abs. 1 – 7) 12.1. Die Geschädigte D._____ führte aus, G._____ habe sie vom Bahnhof abge- holt und ins AA._____ gebracht, wo sie erfahren habe, dass sie für G._____ und nicht für F._____ arbeiten werde (act. 4/1 S. 2). Sie habe das Geld einmal an den Angeklagten und einmal an G._____ abgeben müssen. Später habe es dann Streit darüber gegeben, wem sie das Geld übergeben müsse (act. 4/1 S. 4; act. 2/7 S. 14). Als G._____ nach Ungarn gefahren sei, seien alle froh gewesen: G._____ habe eine grosse Klappe, wolle immer alles haben und es gehe ihr nur ums Geld (act. 4/1 S. 5). G._____ habe ihr am Anfang einmal eine Ohrfeige gegeben. Danach habe sie den Angeklagten angestiftet, sie zu schlagen (act. 4/2 S. 9). G._____ habe aus Ungarn drei Mädchen zum Arbeiten mitgebracht (act. 4/2 S. 10). Sie habe auch das Rivotril von ihr genommen und die Medikamente für sie dosiert, aber nicht wie vom Arzt verschrieben (act. 4/2 S. 10). Wenn G._____ sie nicht geschlagen habe, habe sie sie mit Worten fertig gemacht (act. 4/3 S. 5). G._____ sei ein Typ Mensch, der alle bemuttern und unter ihre Fittiche nehmen, ihnen aber auch das Geld abnehmen wolle. Sie habe oft gesagt, das Geld sei das Wichtigste (act. 4/3 S. 11). G._____ habe für sich selbst gearbeitet. Sie habe oft das Geld an G._____ gegeben und diese habe das dem Angeklagten gegenüber bestritten. Beide hät- ten nicht gewusst, wo das von ihr verdiente Geld gewesen sei. Es sei zwischen G._____ und dem Angeklagten zu Schlägen gekommen, sie hätten sich gegen- seitig geschlagen. Die beiden hätten das Geld verwaltet und eingekauft. Für sie seien sie die Chefs gewesen (act. 4/3 S. 12). G._____ habe auch als Prostituierte gearbeitet. Sie habe ihr auch die Worte und die Preise beigebracht (act. 2/7 S. 15, 16). Der Angeklagte und G._____ hätten ihr zusammen gesagt, sie solle der Polizei sagen, sie sei alleine hierher gekom- men und arbeite alleine (act. 2/7 S. 16). G._____ und der Angeklagte hätten im- mer gesagt, der Freierlohn sei ihr Geld und sie habe von Anfang an jeden Rappen abgegeben (act. 2/7 S. 19).
12.2. G._____ sagte aus, sie habe mit der Geschädigten D._____ zusammen am gleichen Ort gearbeitet (act. 2/4 S. 7). Wenn die Geschädigte D._____ zu lange weg geblieben sei, habe sie sie im Auftrag des Angeklagten suchen müssen. Die Geschädigte D._____ habe den ganzen Freierlohn an den Angeklagten weiterge- ben müssen. Deshalb habe sie auch Geld von der Geschädigten D._____ entge- gengenommen, wobei letztere gewusst habe, dass sie das Geld an den Ange- klagten habe weiterleiten müssen (act. 2/4 S. 9). Es stimme, dass sie der Ge- schädigten D._____ beim Strichgang Instruktionen erteilt, sie dirigiert und kontrol- liert habe. Sie hätten im gleichen Zimmer gearbeitet, wenn D._____ zu lange für einen Kunden gebraucht habe, habe sie selbst nicht verdienen können. Diese Aussagen bestätigte der Angeklagte als richtig (act. 2/4 S. 10; act. 3/3 S. 4). Der Angeklagte habe ihr gesagt, er könne als Mann nicht so auf D._____ aufpassen, so neben ihr stehen, wie sie das könne (act. 3/3 S. 12). Den aufgezeichneten Te- lefongesprächen kann ebenfalls entnommen werden, dass G._____ die Geschä- digte D._____ beaufsichtigte und ihr die Anweisungen des Angeklagten übermit- telte (act. 2/4 S.12). G._____ bestätigte auch, dass es gut möglich sei, dass die Geschädigte D._____ sie als Chefin wahrgenommen habe (act. 3/2 S. 10). Jeden- falls habe sie sich immer um D._____ gekümmert (act. 3/2 S. 11). Sie habe sich auch Sorgen gemacht, dass die Geschädigte D._____ bei der Polizei gegen sie aussagen könnte, da sie, G., die Geschädigte D. ständig habe über- prüfen müssen (act. 3/3 S. 4). 12.3. Der Angeklagte behauptete, G._____ habe in seinem Auftrag auf die Ge- schädigte D._____ aufgepasst, bis F._____ zurückkomme (act. 2/5 S. 10). Als G._____ von Ungarn zurückgekommen sei, habe sie sich mit D._____ beschäftigt und nicht er. Sie habe auf D._____ den ganzen Tag lang aufgepasst (act. 2/5 S. 16). 12.4. Für die Geschädigte war klar, dass G._____ und der Angeklagte beide ihre Chefs gewesen sind. Diesen Eindruck musste sie aufgrund der gelebten Verhält- nisse auch gemäss G.s Aussagen haben. Intern war G. jedoch ge- nauso an die Weisungen des Angeklagten gebunden und musste ihm, ihrem Zu-
hälter, das ganze Geld abgeben, wie D.. Das hat der Angeklagte in der Konfrontationseinvernahme auch so bestätigt. G. bestätigte insbesondere D._____ als Beauftragte des Angeklagten in die Essentialia der Prostitution eingeführt zu haben (act. 3/3 S. 6), wobei an sieben Tagen pro Woche vom Vormittag bis in die frühen Morgenstunden jeder Freier habe bedient werden müssen, ohne Rücksicht auf das eigene Befinden (act. 2/4 S. 8). Dabei seien die Arbeitsorte vom Angeklagten bestimmt gewesen (act 3/3 S. 9). Sie habe für D._____ auch Absprachen und Vertragsverhandlungen mit Frei- ern geführt (act. 3/3 S. 5) und den Angeklagten über D.s Tätigkeit auf dem Laufenden gehalten (act. 2/4 S. 12). Sie half dem Angeklagten somit sämtliche seiner Weisungen gemäss S. 6 der Anklage (act. 13/2) durchzusetzen. B. Anklagepunkt I.B) Förderung der Prostitution 1. G. sagte aus, der Angeklagte sei ihr Lebenspartner, mit dem sie mehrere Kinder habe, wobei er nur einen Sohn anerkenne. Sie kenne ihn seit 18 Jahren. Sie hätten nicht immer zusammen gelebt, aber in der gemeinsamen Zeit habe sie als Prostituierte gearbeitete. Davon hätten sie gelebt (act. 2/4 S. 2). Der Ange- klagte habe nie gearbeitet. Es sei richtig, dass er ihr Zuhälter sei. Er habe von ihr erwartet, dass sie die ganzen Einnahmen an ihn abliefere. Sie habe immer arbei- ten müssen, auch wenn sie nicht gewollt habe. Manchmal habe er ihnen auch verboten, früher aufzuhören. Der Angeklagte sei immer in der Nähe gewesen. Sex ohne Gummi habe sie erst anbieten müssen, nachdem die Geschädigte D._____ verschwunden gewesen sei (act. 2/4 S. 4). Hätte sie nicht die ganzen Einnahmen abgeliefert, hätte er sie geschlagen, was er regelmässig gemacht ha- be (act. 2/4 S. 5). Diese Aussagen von G._____ bestätigte der Angeklagte in der Konfrontationseinvernahme als richtig (act. 2/4 S. 6). Sie erklärte weiter, wenn sie diese Arbeit nicht mache, schlage er sie und drohe ihr, den Sohn wegzunehmen (act 3/2 S. 2; act. 3/3 S. 12). Aus Ungarn sei sie zu- rückgekommen, weil sie wisse, was sonst ihr Schicksal gewesen wäre. Er habe schon seine zwei Brüder geschickt, die sie in den Zug nach Zürich gesetzt hätten. Um einen derartigen Streit zu vermeiden, habe sie gemacht, was der Angeklagte
von ihr verlangt habe (act. 3/3 S. 12). Zwischen ihr und dem Angeklagten gebe es eine Vereinbarung, wonach sie die Hälfte ihres Verdienstes behalten könne. In den letzten zwei Wochen habe er aber alles genommen (act. 3/2 S. 2). Vorher habe er ihr jeweils Fr. 150 gegeben, so dass sie in zwei Wochen habe Fr. 400 nach Hause schicken können (act. 3/3 S. 7). Er habe ihr mehrmals gesagt, er bringe sie nach Hause, habe aber ständig das Geld ausgegeben und verspielt (act. 3/3 S. 5, 7). 2. Zunächst erklärte der Angeklagte, er habe G._____ nie Geld abgenommen. Was er gebraucht habe, habe er gekauft. Sie habe ihm das Geld dazu gegeben, sie sei ja seine Lebenspartnerin (act. 2/2 S. 3). Dann erklärte er, hier Ferien ge- macht zu haben. G._____ habe dies finanziert. Sie seien ein Paar, ihr Geld sei auch sein Geld (act. 2/3 S. 12). In der Konfrontationseinvernahme bestätigte er den ganzen eingeklagten Sachverhalt. Dann machte er geltend, er sei hierherge- kommen, um G._____ nach Hause zu bringen, da er gehört habe, sie stehe in Kontakt mit einem Zuhälter (act. 2/5 S. 3). Er habe oft Geld von einem Bekannten ausleihen müssen, damit er überhaupt das Hotel habe bezahlen können (act. 2/5 S. 7). G._____ habe gar kein Geld verdient, manchmal habe er gewonnen. Er spiele recht gut Billard. Noch in der gleichen Einvernahme gab er dann wieder an, G._____ komme seit zwei Jahren in die Schweiz und habe die Familie von ihren Einnahmen unterhalten, wobei sie für sich selbst gearbeitet habe (act. 2/5 S. 11). 3. Die Aussagen des Angeklagten sind vollkommen widersprüchlich. Er wand sich, aber letztlich konnte er nicht widerlegen, von G._____ finanziert worden zu sein. Seine dauernd wechselnden Darstellungen machen seine Aussagen völlig unglaubhaft. Hingegen gab die Geschädigte G._____ konstant, nachvollziehbar und überzeugend den angeklagten Sachverhalt zu Protokoll. Damit ist der Sach- verhalt wie vom Angeklagten anerkannt, aber wieder widerrufen, erstellt. Dem Ur- teil zugrunde zu legen ist, dass die Geschädigte G._____ hoffte, wenn sie genug Geld verdienen könnte, würden sie nach Hause fahren. Der bei den Akten liegen- de Arztbericht bestätigt ausserdem, dass bei G._____ Verletzungen vorlagen, welche mit ihren Angaben in Einklang zu bringen sind (act.1/4/3). Ausser dem Angeklagten kommt als Täter niemand in Frage, machte er doch nie geltend, eine
Drittperson habe sie geschlagen. Damit ist ebenfalls erstellt, dass die Geschädig- te G._____ vom Angeklagten geschlagen wurde und deshalb gehorchen musste. Nach Angaben des Angeklagten ist es auch richtig, dass sie sich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation prostituierte, um zu überleben (act. 2/3 S. 3). Im Ergebnis bleibt es trotz dem von der Verteidigung eingereichten Schreiben bei der Überzeugungskraft der Belastungen der Geschädigten G._____ in der Kon- frontationseinvernahme vom 15. Juli 2009 (act. 2/4, vgl. vorne Ziffer I.1.8.). C. Anklagepunkt II. Vergewaltigung sowie Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Geschädigten D._____ 1. Die Geschädigte D._____ führte vor der Stadtpolizei Zürich aus, sie habe mit dem Angeklagten in einem Zimmer gewohnt, als G._____ in Ungarn gewesen sei. Es sei zu einem riesigen Streit zwischen ihnen gekommen. Er habe ihr gesagt, sie gehöre nur ihm. Dann habe er sie zweimal mit der Faust an den Kopf geschlagen und gegen das Bett gestossen. Sie glaube, er habe gesehen, dass sie das nicht gewollt habe, was ihn nur noch mehr angespornt habe. Sie habe immer wieder versucht, vom Bett aufzustehen, was er nicht erlaubt habe. Ihrer Meinung nach habe er sie geschlagen, damit sie nicht mehr versuche aufzustehen. Sie habe wegen der Schmerzen und seiner Worte zu weinen begonnen und sei lauter ge- worden, habe aber nicht schreien können. Er habe ihr die Kleider vom Leib geris- sen und sie blöde Hure genannt. Sein Eindringen, ohne Gummi, sei sehr schmerzhaft gewesen. Er habe gesehen, dass sie Schmerzen gehabt habe und habe das genossen. Weshalb sie nicht habe schreien können, wisse sie nicht. Er habe mit einer Hand ihre beiden Arme festgehalten. Nach dem Samenerguss ha- be er von ihr abgelassen. Danach erinnere sie sich wieder. Aber dazwischen sei eine Lücke. Sie sei an diesem Tag nicht bei Kräften gewesen, sei erkältet gewe- sen, habe nicht richtig gegessen, getrunken und geschlafen (act. 4/3 S. 10 f). In der Zeugeneinvernahme gab die Geschädigte an, sich besser an den Vorfall in Ungarn zu erinnern, als an die Begebenheiten in Zürich. Als G._____ in Ungarn gewesen sei, sei es zum Sex mit dem Angeklagten gekommen. Sie habe das nicht gewollt, er habe aber gesagt, dass er kaum habe warten können, bis
G._____ losgefahren sei. Es sei im AA._____ zweimal zu solchen Kontakten ge- kommen, als G._____ weggegangen sei und etwa eine Woche später. Das zweite Mal in Zürich sei nur Blasen ohne Gummi gewesen (act. 2/7 S. 22 f.). Sie sei da- mals in einem aussichtslosen Gemütszustand gewesen, habe nicht gewusst, was ihre Zukunft bringe und habe es einfach zugelassen. Sie habe sich mit Worten gewehrt. Er sei betrunken gewesen und sie habe sich verbal gewehrt aber ge- wusst, wenn er ihr eine reinhaue, liege sie am Boden (act. 2/7 S. 24). Das dritte Mal habe sich gleich abgespielt. Sie habe nicht gewollt. Er habe sie zu sich her- angezogen. Das sei mit Gewalt gewesen. Danach sei sie mit den Nerven am En- de gewesen, dass sie nicht mehr zur Arbeit zurückgegangen sei. Deshalb habe es Streit gegeben. 2. Der Angeklagte meinte, dazu nichts sagen zu können. Wenn er gewalttätig ge- wesen wäre, hätte sie die Möglichkeit gehabt wegzugehen, z.B. zur Polizei. Alle Anschuldigungen seien Lügen (act. 2/6 S.6). Er habe mit D._____ nie sexuelle Kontakte gehabt, weder hier noch zu Hause (act. 2/6 S. 5). 3. Die Aussagen der Geschädigten zu diesen beiden Sachverhalten sind äusserst knapp und nicht in allen Punkten gleich. So gab sie in der Zeugeneinvernahme an, sich vor den Schlägen des Angeklagten gefürchtet zu haben, obwohl sie frü- her ausgesagt hatte, er habe sie geschlagen. Zu beachten ist, dass die Zeugin erst ganz am Schluss, um 13.30 Uhr zu diesen Vorfällen befragt worden ist, nach viereinhalb Stunden Einvernahme. Ausserdem wurden die Aussagen zu diesem Punkt durch eine kurze Essenspause unterbrochen (act. 2/7 S. 23). Zweifellos war die Zeugin in diesem Zeitpunkt bereits sehr müde. Ausserdem wurde sie re- gelmässig vom Angeklagten geschlagen, was die Erinnerung ob bei diesem Vor- fall nun tatsächlich Schläge ausgeteilt oder nur angedroht worden sind, wesentlich erschwert. Ausserdem lagen zwischen den beiden Aussagen 7 Monate. Es ist daher verständlich, dass sie sich nicht mehr genau erinnert, was sie ja auch sag- te. Weiter gab die Geschädigte D._____ an, bei diesen Vorfällen physisch (hung- rig, erkältet, übermüdet) und psychisch (auswegslose Situation) am Ende gewe- sen zu sein. Zumindest ihre psychische Situation liegt aufgrund der erstellten An- klage auf der Hand. Dadurch wurde zweifellos ihre Widerstandskraft geschwächt.
Der Angeklagte hat die Geschädigte D._____ bereits in Ungarn vergewaltigt (was nicht angeklagt ist) und auch G._____ unterstellte ihm, mit allen Mädchen zu ge- hen. Dieses Verhalten des Angeklagten ist somit keineswegs persönlichkeits- fremd und die Tatsache, dass er die Zeit der Abwesenheit seiner Lebenspartnerin ausnutzte, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Anschuldigung durch die Geschädigte D.. Dass die Geschädigte bei der Stadtpolizei Zürich nicht von sich aus den zweiten Vorfall (vgl. act. 2/7 S. 22 f.) erwähnt hat, sondern erst vor der Staatsanwaltschaft, ist damit zu erklären, dass sie zwischen bloss Blasen und Vergewaltigung unterschied und sie deshalb im Zusammenhang mit der Befra- gung zur Vergewaltigung nicht automatisch auf sexuelle Nötigungshandlungen gekommen ist. Da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Geschädigte D. den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, brachte sie doch immer wieder auch für den Angeklagten entlastende Momente vor, ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. Auch der Angeklagte konnte keine derartigen Gründe nenne, sondern beschränkte sich darauf zu behaupten, die Geschädigte D._____ lüge. II. Rechtliche Würdigung 1. Menschenhandel Art. 182 StGB 1.1. Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte junge Frauen im Ausland anwirbt und für die sexuelle Ausbeutung in der Schweiz verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt. Die bloss formale „Einwilligung„ der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn sie auf schwierige wirtschaftliche und soziale Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist. Geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den ei- genen Körper (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2.A. Basel 2007, Rz 8 zu Art. 182 StGB). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie ein Objekt verfügt wird (BGE 6B_81/2010 S. 3 E. 4.1.; Delnon/Rüdy, a.a.O., Rz 25 zu Art. 182 StGB).
1.2. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten D._____ ist ge- wahrt, wenn sie in Kenntnis der konkreten Sachlage, ihrem tatsächlichen Willen folgend, der Prostitution in der Schweiz zugestimmt hat. Dabei genügt ihr fakti- sches Einverständnis nicht (BGE 6B_81/2010 S. 3 E. 4.1.; BGE 129 IV 91 f. E. 3.1.). Es ist erstellt, dass die Geschädigte D._____ wusste, dass es sich bei der ihr vom Angeklagten in der Schweiz angebotenen Arbeit um die Prostitution handelte. In Kenntnis diese Sachlage willigte sie ein, in die Schweiz zu kommen. Handelte es sich dabei nicht um ein lediglich faktisches Einverständnis, sondern basiert es auf ihrem tatsächlichen Willen, ist ihr Selbstbestimmungsrecht gewahrt. Die Geschädigte D._____ hatte bei ihrer Anwerbung in Ungarn enorme Schulden. Es war ihr klar, dass sie mit ihrer krankheitsbedingten Invalidenrente diese Schul- den aus eigener Kraft nicht mehr tilgen kann. Sie befand sich in einer ganz deso- laten finanziellen Situation. Deshalb versuchte sie sich bereits für kurze Zeit in Ungarn als Prostituierte. Aus Scham floh sie dann vor ihrer sie unterstützenden Familie, womit sie sich auch in eine auswegslose soziale Lage brachte. In dieser in finanzieller und sozialer Hinsicht auswegslosen Situation, fehlte es der Ge- schädigten D._____ an der erforderlichen Entscheidungsfreiheit. Ihre Krankheit hat zweifellos ihre Entscheidungsfreiheit zusätzlich eingeengt, verstärkte sie wie ausgeführt ihre Ohnmachtsgefühle. Sie war lediglich faktisch einverstanden, da sie keinen anderen Ausweg für sich sah. Dies zeigt sich ganz deutlich in der Tat- sache, dass die Geschädigte D._____ den ganzen Ertrag abgeben musste. Hätte sie entscheiden können, hätte sie dies zweifellos nicht gemacht (act. 4/1 S. 2 un- ten; "nicht ohne Geld"). Somit wurde das Selbstbestimmungsrecht der Geschädig- ten D._____ verletzt, wodurch ihre Einwilligung nicht wirksam ist (BGE 129 IV 92 E. 3.1.). Der Angeklagte wusste um die oben beschriebene Notsituation der Ge- schädigten (vgl. vorne Ziffer I.A.8.5.). Damit ist erstellt, dass der Angeklagte die Geschädigte D._____ zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in die Schweiz brachte und damit den Tatbestand des Anwerbens im Sinne von Art. 182 StGB erfüllte.
1.3. Unter Handel treiben im Sinne von Art. 182 StGB wird nach zeitgemässer bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Anwerben zum Einsatz im eigenen Etablissement verstanden, was nun auch Eingang im Gesetz gefunden hat (BGE 6B_81/2010 S. 4 E. 4.1.; BGE 129 IV 91 f. E. 3.1.; BGE 128 IV 117 E. 6d; Del- non/Rüdy, a.a.O. Rz 31 zu Art. 182 StBG). Vorliegend betrieb der Angeklagte kein eigentliches Etablissement, schickte er die Geschädigte D._____ doch auf die Strasse, wo sie Freier anwerben und ins ge- meinsam bewohnte, durch ihn organisierte Zimmer bringen musste. Dabei erteilte er ihr genaue Weisungen über den Ort, die Zeit, die Art und Weise und die Preise die sie bei ihrer Arbeit einzuhalten hatte, überwachte sie und verlangte die ganze Ablieferung ihrer Einnahmen. Die Arbeitsbedingungen der Geschädigten waren somit vergleichbar, bzw. schlimmer als in einem Bordell. Damit ist klar, dass der Angeklagte mit der Geschädigten D._____ als Anbieter Handel im Sinne von Art. 182 StGB trieb (vgl. einen vergleichbaren Fall in BGE 6B_974/2009). 1.4. Der Angeklagte kannte die Situation der Geschädigten D._____ in Ungarn, wusste um ihre Krankheit und Probleme und brachte sie in die Schweiz, damit sie sich hier prostituiere und ihm den ganzen Erlös abliefere. Er handelte somit vor- sätzlich. 2. Förderung der Prostitution Art. 195 Abs. 3 StGB 2.1. Wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch be- einträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, macht sich der Förderung der Prostitution schuldig. Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit der sich prostituierenden Person (Kaspar Meng/Matthias Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2.A. Basel 2007, Rz 7 zu Art. 195 StGB). Von dieser Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm er- laubt, ihre Handlungsfreiheit einzuschränken. Übt eine Person einen gewissen Druck auf eine Prostituierte aus, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann,
so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und läuft die Überwachung oder die bestimmte Ein- flussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwider, ist der Tatbestand er- füllt (BGE 129 IV 84; BGE 126 IV E. 2 S. 80 f. ). Der Straftatbestand der Förde- rung der Prostitution gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage in ih- rem Herkunftsland bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zweitweise zu verzich- ten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 87). 2.2. Es ist erstellt, dass der Angeklagte die Geschädigte G._____ bei ihrer Tätig- keit als Prostituierte überwachte, ihr Anweisung jeden Freier zu bedienen erteilte und Ort und Zeit ihrer Tätigkeit bestimmte. Dabei befand sich der Angeklagte ge- genüber seiner Lebenspartnerin in einer Machtposition, welche er sich dadurch sicherte, dass er sie bei Widerhandlungen gegen seine Weisungen schlug. Da die Geschädigte in Ungarn ausserdem für vier Kinder sorgen musste und sich nach Aussagen des Angeklagten prostituierte, um zu überleben, war sie aus wirtschaft- lichen Gründen gezwungen, auszuharren und weiterzuarbeiten. In Ungarn hätte sie zweifellos mit der Prostitution viel weniger Geld verdienen können als hier in Zürich, liegt der Preisindex gegenüber der Schweiz doch bei 50% (vgl. www.swissemigration.ch, Konsumgüter und Dienstleistungen). Auch wenn die Geschädigte G._____ grundsätzlich bereit war, als Prostituierte zu arbeiten, um zu überleben, war sie nicht frei, ihre Arbeit zu bestimmen. Vielmehr musste sie nach Anweisung des Angeklagten jeden Freier bedienen und dies auch ohne Kondom. Diese beiden Weisungen liefen den Interessen und dem Willen der Ge- schädigten klar zuwider. Damit ist der Tatbestand erfüllt. 3. Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB 3.1. Der Vergewaltigung schuldig macht sich, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Ein Tatmittel ist die Gewalt, die nicht schwer sein muss, insbesondere braucht es keine Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Vielmehr genügt die Gewalt, die es brauchte, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (BGE 101 IV 48). Es reicht, wenn das Opfer weiteren Widerstand für zwecklos hält (BGE 75 IV 116). 3.2. Vorliegend schlug der Angeklagte die Geschädigte D., liess sie im ge- meinsamen Zimmer in Zürich nicht mehr vom Bett aufstehen, hielt ihre Hände fest und Vollzog den Geschlechtsverkehr trotz ihrem erkennbar entgegenstehenden Willen. Der Angeklagte erzwang somit mit Gewalt den Geschlechtsverkehr. Die mit Schlägen und Festhalten ausgeübte Gewalt war massiv, zumal der Angeklag- te kräftemässig überlegen war. Es ist daher verständlich, dass sich die Geschä- digte keiner weiteren Schläge aussetzen wollte, und ihren Widerstand aufgab, zumal sie sich in der oben beschrieben ausweglosen Situation im Zürcher Milieu befand. Die rechtliche Würdigung ist somit zutreffend. 4. Sexuelle Nötigung Art. 189 Abs. 1 StGB 4.1. Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Tatmittel ist wie bei der Vergewaltigung die Gewalt, die nicht schwer sein muss, insbesondere braucht es keine Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Vielmehr ge- nügt die Gewalt, die es brauchte, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (BGE 101 IV 48). Es reicht, wenn das Opfer weiteren Widerstand für zwecklos hält (BGE 75 IV 116). 4.2. Der Angeklagte zog die Geschädigte mit Gewalt zu sich, um sich oral befrie- digen zu lassen. Angesichts seiner körperlichen Überlegenheit und aus Furcht vor Schlägen, gab die Geschädigte D. nach. Da der Angeklagte die Geschädig- te schon mehrfach geschlagen hatte, ist es verständlich, dass sie seiner Gewalt nachgab und ihn befriedigte, wobei zu den äusseren Umständen auf die Verhält-
nisse bei der Vergewaltigung gemäss Ziffer 3 zu verweisen ist. Die rechtliche Würdigung ist somit zutreffend. 5. Zusammenfassend ist der Angeklagte somit schuldig zu sprechen - des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, - der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB, - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
III. Strafzumessung 1. Der Angeklagte hat durch mehrfache Tatbegehung mehrere Straftatbestände erfüllt. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis (BGE vom 8. März 2009, [6B_238/2009]) ist bei der Strafzumessung die mehrfache Tatbegehung sowie die Deliktsmehrheit grundsätzlich nicht mehr strafschärfend in dem Sinne zu berück- sichtigen, dass der ordentliche Strafrahmen automatisch erweitert wird. Der or- dentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2007, S. 74). 2. Für den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als dem schwersten vom Angeklagten begangenen Delikt sieht das Gesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 20 Jahren vor (Art. 182 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB), womit obligatorisch eine Geldstrafe verbunden werden muss (Art. 182 Abs. 3 StGB). Die Strafandrohung sieht für Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor, weshalb sich der Strafrahmen auf 1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe verkürzt, obligatorisch verbunden mit einer Geldstrafe. Da die Deliktsmehrheit lediglich zu einer Erhöhung der Mindeststrafe, nicht aber zu einer Erweiterung des Strafrah-
mens führt, ist sie mindestens teilweise noch straferhöhend innerhalb des Straf- rahmens zu berücksichtigen. 3.1. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 3.2. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes (Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 8 zu Art. 47 mit Verweisen). Insbesondere sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens und der Deliktsbeitrag (ob- jektive Tatschwere) sowie die Grösse der kriminellen Energie und die Intensität des deliktischen Willens (subjektive Tatschwere) zu berücksichtigen. Das objektive Verschulden des Angeklagten wiegt im Rahmen des Menschen- handels recht erheblich. Er brachte die kranke, sich in aussichtsloser Lage befin- dende Geschädigte D._____ von Ungarn in die Schweiz, um sie hier als Sexar- beiterin einzusetzen, was er während rund sechs Wochen auch tat. Obwohl er und G._____ sie für verrückt hielten, scheute er sich nicht, sie ohne jegliche Rücksicht auf ihr Befinden praktisch ohne Schlaf, beinahe Rund-um-die-Uhr an- schaffen zu lassen. Dabei musste sie ihm das ganze Geld abliefern und um Es- sen und andere Artikel des täglichen Bedarfs bitten, wobei der Angeklagte nicht einmal für regelmässige Mahlzeiten sorgte. Auch Hygieneartikel, insbesondere Taschentücher und Kondome besorgte er ihr nur nach Lust und Laune, liess sich doch ohne Gummi mehr Einkommen erzielen. Für ihn zählte nur das Geld. Die Geschädigte war ihm egal, dies zeigt sich auch darin, dass er sie regelmässig ge- schlagen hat und ungeschützten Geschlechtsverkehr von ihr verlangte. Er behan- delte sie absolut menschenverachtend, wie eine Sache. Er wollte sich durch die Geschädigte D._____, seine zweite Sexarbeiterin, mehr Einkommen verschaffen,
ohne selbst arbeiten zu müssen. Die Geschädigte lieferte pro Tag im Durchschnitt einige hundert Franken ab, eine für ungarische Verhältnisse enorme Summe (act. 2/7 S. 15 f.). Bei der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten G._____ ist zu bemerken, dass die beiden seit Jahren zusammenleben und mehrere Kinder mit- einander haben. G._____ prostituierte sich denn auch, um ihre Familie ernähren zu können. Das genügte dem Angeklagten jedoch nicht. Er verlangte mehr von ihr, mehr Einnahmen durch längere Arbeitszeiten und Bedienung der Freier ohne Kondome. Dies über mehr als ein Jahr ohne Rücksicht auf die gesundheitlichen Risiken für G.. Dies zeigt seine enorme Skrupellosigkeit: Ausser Geld zähl- te nichts für ihn, auch nicht die Gesundheit seiner Lebenspartnerin und Ernährerin seiner Kinder, mit welcher er seit mehr als 15 Jahren zusammen ist. Er wollte mehr Geld, egal wie und zu welchem Preis. Er schreckte auch nicht davor zurück, G. zu seiner Hilfsperson beim von ihm begangenen Menschenhandel zum Nachteil von D._____ zu machen. Auch hier ging es ihm nur ums Geld, konnte doch G._____ die Geschädigte D._____ einfacher beaufsichtigen als er. Ob sie dafür zur Verantwortung gezogen werden könnte, war ihm egal. Der Angeklagte handelte G._____ und seinen Kindern gegenüber absolut egoistisch und gewinn- süchtig. Obwohl G._____ ihn aushielt, schlug er sie, was seine menschenverach- tende Einstellung zeigt. Sein Verschulden ist somit objektiv mittelschwer. Bezüglich der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zum Nachteil von D._____ ist sein Verschulden keineswegs leicht. Auch hier nahm er keine Rücksicht auf die Gefühle und Befindlichkeiten der Geschädigten. Vielmehr demonstrierte er ihr seinen Besitzanspruch und seine Macht. Dies machte er im Wissen um ihre Krankheit, die ihr nach Angaben des Angeklagten dauernd wechselnde Stimmun- gen bescherte. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als recht erheblich zu bezeichnen. 3.3. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so handelt der Angeklagte kalt und berechnend, nahm keine Rücksicht auf die subjektive Verfassung der Opfer, für ihn war nur die Maximierung des Gelderwerbs sowie die Demonstration seiner
Macht und die Befriedigung seiner Gelüste Richtschnur. Er kannte kein Mitleid und handelte kalt und berechnend als er sich in Abwesenheit seiner Lebenspart- nerin an D._____ verging. 3.4. Dem Gesamtverschulden des Angeklagten ist eine Einsatzstrafe von 7 Jah- ren angemessen. 3.5. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Donatsch/- Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 zu Art. 47 mit zahlreichen Hinweisen). Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann den Akten und dem Protokoll der heutigen Hauptverhandlung entnommen werden, dass er bei den El- tern (die offenbar beide Alkoholiker waren) in AB._____ aufgewachsen und zur Schule gegangen sei (act. 10/6; Prot. S. 6 ff.). Aufgrund der Armut der Familie sowie der Lebensumstände habe er keinen Beruf erlernt. Zu seiner ersten strafbaren Handlung, wegen welcher er 1988 verurteilt worden ist (siehe sogleich), sei es gekommen, als er in H._____ als Hilfsarbeiter gearbei- tet habe. Er sei mit einem Arbeitskollegen in den Ausgang und dieser sei auf ei- nen Burschen losgegangen und habe jenem die Uhr und 300 Forint abgenom- men. Damals habe noch das kommunistische Regime regiert und er sei verurteilt worden, obwohl er sich in einer Entfernung von zehn Metern aufgehalten habe. Er sei deswegen und aufgrund der schlechten Lebensumstände und der Tatsache, dass die Eltern Alkoholiker gewesen seien, in die Kriminalität geraten. Kurz vor seiner damaligen Inhaftierung – als er etwa 19 Jahre alt gewesen sei – habe er geheiratet und sei während des Strafvollzuges Vater geworden. Seit seinem Ge- fängnisaufenthalt habe er jedoch mit der Mutter des Kindes keinen Kontakt mehr. Die Ehe sei 1992/1993 geschieden worden. Drei weitere Kinder habe er mit G., eines heisse AC. und sei 12, AD._____ sei 11 und AE._____ 7 Jahre alt. G._____ habe noch ein weiteres Kind, dessen Vater er nicht kenne. Die Kinder seien bei den Eltern von G., mit der er in Ungarn in einer eheähnli- chen Beziehung lebe. Sie lebten zusammen in einem 3-Zimmer Haus, welches G. gehöre. Er habe in Ungarn als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gear-
beitet und monatlich zwischen 60'000 und 70'000 Forint verdient. Ausserdem hät- ten sie Kinderzulagen von monatlich insgesamt 70'000 Forint erhalten. G._____ habe zudem seit der Geburt des ersten Kindes als Prostituierte gearbeitet. Davon hätten sie gelebt. Er habe zuletzt vor fünf oder sieben Jahren Geld verdient. G._____ habe nun einen neuen Lebensgefährten und befinde sich in Italien in Haft. Im Weiteren habe er weder Schulden noch Vermögen. Der Angeklagte weist in der Schweiz keine Einträge im Strafregister auf (act. 10/2; act. 27). In Ungarn wurde der Angeklagte zwischen 1988 und 2009 insgesamt viermal ver- urteilt (act. 10/10): - Am 9. Februar 1988 vom Bezirksgericht Pest wegen gewerbsmässigem Raub zu 5 ½ Jahren Zuchthaus - Am 21. Februar 1995 vom Gericht von Miskolc wegen drei Diebstählen zu 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis - Am 2. Februar 1996 wurden vom Gericht von Miskolc die beiden Strafen zu sammengefasst in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, 4 Monaten und 15 Tagen. - Am 31. Januar 2001 vom Gericht Miskolc wegen Diebstahl zu 10 Mona- ten Gefängnis. Der Angeklagte handelte somit nicht aus einer Notsituation heraus. Hingegen liess er sich durch seine Verurteilungen und Verbüssung von langen Freiheitsstra- fen in Ungarn nicht davon überzeugen, es einmal mit ehrlicher Arbeit zu versu- chen. Auch das Nachtatverhalten wirkt nicht erheblich entlastend, zumal er auch sein Geständnis zurückgezogen hat. Einsicht und Reue sind beim Angeklagten nicht vorhanden. 3.6. Straferhöhend wirkt sich die Tat- und Deliktsmehrheit aus. Strafmilderungs- gründe liegen keine vor. Erheblich straferhöhend wirken sich seine Vorstrafen in Ungarn aus, wo er wegen Raub und Diebstahl zu mehrjährigen Freiheitsstrafen
verurteilt wurde. In geringem Masse strafmindernd wirkt sein Geständnis, die Ge- schädigte D._____ in die Schweiz gebracht zu haben. Zusätzlich strafmindernd wirken die ungünstigen Verhältnisse, in welchen er aufgewachsen ist. 4. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe er- scheint neben der zwingend auszusprechenden Geldstrafe eine Bestrafung mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. An die Strafe sind insgesamt 336 Tage Polizei- verhaft bzw. Untersuchungshaft anzurechnen. Diese Freiheitsstrafe ist zusätzlich mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu verbinden, um dem Ge- samtverschulden des Angeklagten Rechnung zu tragen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Angeklagte seit dem 12. April 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 5. Der Aufschub des Strafvollzugs fällt bei einer Strafe in dieser Höhe bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht. (Art. 42 und 42 StGB). Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher zu vollziehen. IV. Zivilansprüche 1. Gemäss § 192 StPO können Geschädigte ihre Zivilansprüche - worunter so- wohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsbegehren fallen - gegen den Angeklagten entweder selbständig auf dem Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Ent- scheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen. Gemäss Art. 37 OHG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG kann eine Person, die durch eine Straf- tat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist (Opfer), im Strafverfahren Zivilansprüche geltend machen. Das für das Strafverfahren zuständige Gericht entscheidet auch über Zivilansprü- che des Opfers (Art. 38 Abs. 1 OHG). Würde die vollständige Beurteilung der Zi- vilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Straf- gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im
Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 38 Abs. 3 OHG). 2. Die Vertreterin der Geschädigten D._____ beantragte, der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten Schadenersatz von Fr. 25'000.– sowie eine Ge- nugtuung von Fr. 35'000.–, je zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2009, zu bezahlen. Im Weiteren beantragte sie, der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten auch den weiteren deliktischen Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten ei- ner psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese Kosten nicht von Dritten übernommen werden (act. 29 S. 1 ff.). Zur Begründung brachte sie vor, die Ge- schädigte sei über Wochen ausgebeutet worden und habe von ihren Einnahmen nichts behalten können. Sie habe auch keine Überweisungen nach Ungarn ge- macht, da die Daten, welche bei Western Union erhoben worden seien (mit Ver- weis auf act. 7/5), eine andere Person betreffen würden. Der Gewinn aus dem Handel mit Menschen und der Förderung der Prostitution dürfe – zumindest recht- lich – nicht den Tätern belassen werden. Er stehe den Geschädigten zu. Vorlie- gend könnten die Einkünfte der Geschädigten nicht exakt berechnet und müssten deshalb geschätzt werden. Mit Verweis auf die Aussage der Geschädigten, am Anfang täglich etwa Fr. 700.–, manchmal auch Fr. 1'000.– und mehr verdient zu haben und die Bestätigung von G., D. habe gut verdient und sei fähig gewesen, Fr. 700.– bis Fr. 800.– am Tag zu verdienen, sei von Tageseinnahmen (netto) von Fr. 500.– bis Fr. 700.– auszugehen. In den 42 Tagen (18. März bis 28. April 2009) sei damit ein Gewinn von Fr. 21'000.– bis Fr. 29'400.– resultiert, weshalb sich der Schaden auf den mittleren Betrag, also rund Fr. 25'000.– bezif- fere. Betreffend die grundsatzweise Verpflichtung für den weiteren deliktischen Schaden führte die Vertreterin aus, dass die Geschädigte noch keine Psychothe- rapie in Angriff genommen habe, es jedoch gewiss sei, dass sie dies später noch tun müsse. Betreffend die Genugtuungsforderung gab die Geschädigtenvertreterin an, die Geschädigte sei in ihrer psychischen und körperlichen Integrität nachhaltig ge- schädigt und mehrfach traumatisiert worden. Es liege damit eine schwere Persön- lichkeitsverletzung vor. Der Angeklagte sei allein auf seinen finanziellen Vorteil
aus gewesen und habe aus krass egoistischen Motiven gehandelt. Das Verschul- den sei damit sehr schwer. Die Geschädigte könne kein normales Leben mehr führen und werde für die Aufarbeitung der Traumata noch viel Zeit und Energie aufwenden müssen. Sie lebe in ständiger Konfrontation mit der Angst und in einer Situation hoher Gefährdung. Dadurch sei ihre Lebensqualität seit Monaten erheb- lich eingeschränkt. Mit Blick auf die schwere Persönlichkeitsverletzung mit lang- fristigen psychischen Auswirkungen und Gewalterlebnissen sowie dem schweren Verschulden des Angeklagten sei dieser zu verpflichten, der Geschädigten für die Delikte Menschenhandel/Förderung der Prostitution eine Genugtuung von Fr. 25'000.– und für die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung Fr. 10'000.– zu bezahlen. Bei der Bemessung der Genugtuung seien dabei die Lebenshaltungs- kosten der Berechtigten an einem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und eine Reduktion rechtfertige sich auch nicht, wenn das Opfer Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat habe oder sich künftig in der Schweiz aufhalte. Zweifellos stellen die heute zu beurteilenden Delikte des Angeklagten gegenüber der Geschädigten D._____ eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs und des Verschuldens des Angeklagten kann auf die Erwägungen zur Strafzumessung (vorne Ziffer III.) und auf die Ausführungen der Geschädigtenvertretung (vorne Zif- fer IV.2.) verwiesen werden. Insgesamt erscheint daher der beantragte Schaden- ersatz von Fr. 25'000.–, die beantragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.– sowie die grundsatzweise Verpflichtung zur Bezahlung des weiteren deliktischen Schadens angemessen. Der Angeklagte ist daher antragsgemäss zu verpflichten, der Geschädigten D._____ Fr. 25'000.– Schadenersatz sowie Fr. 35'000.– Ge- nugtuung, je zuzüglich 5% Zins ab 1. Mai 2009 zu bezahlen. Im Weiteren ist der Angeklagte zu verpflichten, der Geschädigten auch den weiteren deliktischen Schaden zu zahlen, insbesondere Kosten einer psychotherapeutischen Behand- lung, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden. Die Geschädigtenvertretung verlangte zudem, die Geschädigte für ihre Umtriebe im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren, insbesondere den Zeitaufwand für die zahlreichen Einvernahmen bei Polizei und Staatsanwaltschaft, mit Fr. 500.–
zu entschädigen (act. 29 S. 1). Dieser Betrag scheint angemessen, weshalb der Angeklagte als Folge seiner Verurteilung zu verpflichten ist, der Geschädigten D._____ eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar an ihre Rechtsanwältin lic.iur. Y.. 3. Die Geschädigte G. hat bis zur Hauptverhandlung kein Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren gestellt. V. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 188 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB, − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 336 Ta- ge durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Angeklagte seit dem 12. April 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Die Strafen werden vollzogen.
− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (überbracht gegen Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Ge- schädigten D._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Formulars "Löschung DNA- Profil und Vernichtung ED-Materials") − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Gegen dieses Urteil kann bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder bin- nen 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abtei- lung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, wa- rum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen.
Der Vorsitzende
Die juristische Sekretärin