Bezirksgericht Zürich
Prozess Nr. DG080482/U 1. Abteilung
Mitwirkende: Bezirksgerichtspräsident lic. iur. R. Kieser als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. Ch. Lehner und Ersatzrichter lic. iur. Ch. Habegger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. N. Burri
Urteil und Beschluss vom 20. Januar 2009
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat , Büro A-5, Unt.Nr. 08/03714, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin
sowie
Geschädigte/r gemäss Anklageschrift
gegen
GG , geboren 17. Februar 1984, von Klingnau/AG, Pizzakurier, Traubenweg 87, 5313 Klingnau, Haft gemäss Anklageschrift, Angeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Rachel Grütter-Eckert, Grütter An- waltsbüro, Schaffhauserstr. 135, 8302 Kloten
betreffend Raub etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2008 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 31). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:
Der Angeklagte persönlich; Rechtsanwältin lic. iur. R. Grütter als amtliche Verteidigerin; Frau F für die Geschädigte JM AG.
Anträge der Anklagebehörde:
(HD 31 S. 9) - Schuldigsprechung im Sinne der Anklage - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten - Vollzug der Freiheitsstrafe - Entscheid über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 4. September 2008 beschlagnahmten Gegenstände - Anrechnung der erstandenen Haft - Kostenauflage
Anträge der Verteidigung:
(act. 45 S. 1f.) "1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Mo- naten zu bestrafen, abzüglich der bereits erstandenen Untersu- chungshaft. 3. Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 4. Der Angeklagte sei zu verpflichten, an die folgenden Geschädig- ten die entsprechenden Zivilforderungen zu bezahlen:
Das Gericht zieht in Betracht:
I. - Sachverhalt und rechtliche Würdigung - 1. Der Angeklagte hat den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt so- wohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung an- erkannt (HD 16 S. 2 bis 7; Prot. S. 8). Sein Geständnis deckt sich mit dem Unter- suchungsergebnis, weshalb der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. 2. Die rechtliche Würdigung des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhal- tes durch die Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde auch von der Verteidi- gung anerkannt (act. 45 S. 1). Der Angeklagte ist deshalb - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
II. - Strafzumessung - 1.1 Bei der Strafzumessung sind die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbe- gehung strafschärfend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. In Anwendung dieser Bestimmung ist von der schwersten Tat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe ist angemessen zu erhöhen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht wer- den. Dabei ist das Gericht an das Höchstmass der Strafart gebunden. Strafmilde- rungsgründe liegen keine vor. 1.2 Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass bei Übertretungen einzig die Busse als Sanktion angedroht wird (Art. 103 StGB). Wird ein Täter wegen Verbrechen oder Vergehen und zugleich wegen einer Übertretung verurteilt, so hat die Bestra- fung der Übertretung neben der Bestrafung wegen Verbrechen oder Vergehen gesondert und zusätzlich mit einer Busse zu erfolgen (vgl. Hansja- kob/Schmitt/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zum revidierten Straf- gesetzbuch, 2. Aufl., Bern und Luzern 2006, S. 46; Hug in StGB Kommentar [Hrsg.: Donatsch], 17. Aufl., Zürich 2006, S. 123 zu Art. 49 Abs. 1). Vorliegend ist somit für den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB eine Busse auszufällen. Der Höchstbetrag der Ge- samtbusse beträgt Fr. 10'000.-- (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). 2. Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen. Für dieses Delikt ist eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Strafschärfungsgründe
der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung ergibt sich somit ein abs- trakter Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht un- ter 180 bis zu maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- (Art. 140 Ziff. Abs. 1 StGB; Art. 34 StGB; Art. 40 StGB; Art. 49 Abs. 1 StGB). Zusätzlich ist, wie erwähnt, für den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB eine Busse bis zu maximal Fr. 10'000.-- aus- zufällen. 3.1. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 3.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 47, S. 117 mit Verweisen). 3.2.1. Bei der Tatkomponente gilt es insbesondere das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter handelte, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu berücksichtigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47, S. 117 mit zahlreichen Hinweisen). Das Verschulden in Bezug auf die fünf Raubüberfälle ist im weit gespannten abs- trakten Strafrahmen als mittelschwer zu bezeichnen. Der Angeklagte beging im Zeitraum von rund zwei Monaten fünf gleich gelagerte Raubüberfälle auf drei ver- schiedene Tankstellen, wobei er die letzten drei im Abstand von lediglich je rund einer Woche beging. Dabei erbeutete er einen Gesamtdeliktsbetrag von rund Fr. 18'900.-- und rund Euro 220.-- sowie 12 Lose à Fr. 3.--. Die Raubüberfälle be-
ging er jeweils mit vollständig maskiertem Gesicht - lediglich die Augen waren sichtbar - und unter Vorhaltung eines Messers (Küchen-, Isolations- oder Klapp- messer). Der Angeklagte gab an, den Entschluss zur Tatbegehung jeweils erst wenige Stunden vor der Tat gefasst zu haben (HD 11 S. S. 5; HD 12 S. 7; HD 13 S. 6; ND 1/2 S. 6 und 9; ND 2/2 S. 8). Bei jedem der Überfälle war der Angeklagte bereits eine halbe bis eine Stunde vor dem Überfall in der Nähe des Shops und beobachtete diesen, bzw. wartete bis kurz vor Ladenschluss (ND 1/2 S. 6; ND 2/2 S. 3; HD 12 S. 7; HD 11 S. 6). Die für seine Maskierung benötigen Gegenstände wie ein roter Schal, ein weisses Tuch, ein schwarzer Schal und einen Motorrad- helm sowie die verwendeten Messer hatte der Angeklagte eigenen Angaben zu- folge jeweils am Tag der Raubüberfälle im Auto griffbereit oder bei sich getragen (HD 11 S. 4; HD 12 S. 9; HD 13 S. 6; ND 1/2 S. 7 und 9), dass dies zufällig so war, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Vielmehr ist in Bezug auf das Mitführen der erwähnten Tatwerkzeuge mindestens von einer Eventualabsicht auszugehen. Die vom Angeklagten für das zufällige Mitführen der Gegenstände angeführten Gründe sind nicht plausibel (zu den Messern HD 11 S. 4 und HD 12 S. 5; zu den Maskierungsgegenständen HD 12 S. 9 und ND 2/2 S. 8). Die Messerspitze hielt der Angeklagte jeweils in Richtung der Geschädigten bzw. vor seinem Körper (HD 12 S. 5; HD 13 S. 5; ND 1/2 S. 3; ND 2/2 S. 3). Nur beim ersten Raub vom 30. April 2008 macht er geltend, die Messerspitze habe gegen die Decke gezeigt (HD 11 S. 3). Zu den Raubüberfällen am 24. Juni 2008 und 1. Juli 2008 gab er zudem zu Protokoll, dass er das Messer teilweise nur einen halben Meter von den Geschädigten entfernt gehalten habe und den Geschädig- ten K habe er zudem "geschupft", als sie von der Kasse zum Tresor gegangen seien (HD 12 S. 6; HD 13 S. 5). Einerseits hielt der Angeklagte das Messer teil- weise wie erwähnt bedrohlich nahe an die Geschädigten - was von verschiedenen Geschädigten bestätigt wurde - oder schubste diese gar und schüchterte diese mit Aussagen wie "Los gäbed mer z'Gäld, susch schlitz i oi uf" oder "blibed da in- ne, susch bring ich eu um" ein. Andererseits schilderte die Geschädigte Z , der Angeklagte habe beim Überfall einen ängstlichen und unsicheren Eindruck auf sie gemacht (HD 4 S. 3 und 4). Auch die Geschädigte I gab zu Protokoll, dass der Angeklagte unsicher wirkte und das Messer zaghaft geführte habe. Er sei nicht
brutal gewesen und sei weder Profi noch intelligent. Er habe immer wieder gesagt "ich mache Ihnen nichts". Eventuell hätte der Angeklagte sogar von seinem Vor- haben abgelassen, wenn sie sich gewehrt hätte (ND 1/3 S. 3 und 4). Alle Ge- schädigten gaben jedoch zu Protokoll, dass sie Angst gehabt hätten und aufgrund der Maskierung und des Messers den Angeklagten ernst genommen hätten. Die Tatbegehung des Angeklagte ist zwar nicht als lange und gut geplant und or- ganisiert zu bezeichnen, jedoch auch nicht als Resultat eines völlig spontanen, unüberlegten Handelns zu bezeichnen. Die jeweiligen Tankstellen beobachtete er jeweils eine gewisse Zeit und betrat diese erst, als kein Kundenverkehr mehr herrschte, meist kurz vor Ladenschluss. Wie vorerwähnt, hatte er die Messer und die Gegenstände für seine Maskierung jeweils im Auto dabei, führte diese somit zwecks Begehung der Raubüberfälle jeweils mit, hatte sich also auf die Taten vor- bereitet. Dafür spricht auch, dass er verschiedene Maskierungen trug und da- durch den Anschein erwecken wollte, es handle sich nicht um denselben Täter, was von einer gewissen Raffinesse zeugt. Auch wenn die Tatwaffen nicht als be- sonders gefährlich erscheinen, so ist doch nicht zu verkennen, dass der Ange- klagte oder die Geschädigten in ihrer Nervosität oder Angst eine falsche, unvor- hergesehen Bewegung hätten machen können, welche bei einer Entfernung des Messer vom Körper von teilweise nur 50 Zentimetern eine Verletzung der Ge- schädigten hätten bewirken können. Zudem beschreibt der Angeklagte das Isola- tionsmesser als auf beiden Seiten geschliffen (HD 12 S. 4), womit durchaus von einem gefährlichen Messer gesprochen werden kann. Dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen unsicher oder gar ängstlich wirkte, mag sein Verschulden kaum zu relativieren. Zumal ein unsicherer Täter unter Umständen gar eine grössere Gefahr darstellen kann, wenn sich die Opfer beispielsweise wehren oder sich die Situation in eine vom Täter nicht vorgesehene Weise entwickelt. Es ist im Tatzeit- raum der rund zwei Monate von Ende April bis Anfang Juli 2008 beim Angeklag- ten auch eine gewisse zunehmende Dreistigkeit, Skrupellosigkeit und abnehmen- den Respekt vor den Strafraten festzustellen. Einerseits traute er sich zwei Tank- stellen zwei Mal zu überfallen und die Zeiträume zwischen den einzelnen Raub- überfällen wurden immer kürzer.
Als Begründung, warum er die Raubüberfälle begangen habe, gab er an, er sei in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen, habe über kein Geld verfügt und habe von allen Seiten Druck gehabt. Die Freundin des Angeklagten, welche Ser- bin sei, sei von dessen Familie - kosovarischer Herkunft - nie akzeptiert worden. Der Vater des Angeklagten habe grossen Druck auf ihn ausgeübt und er sei hin und her gerissen gewesen. Einerseits habe er seinen Eltern die heile Familie vor- gespielt und andererseits habe er seine aussereheliche Beziehung aufrecht zu erhalten und gleichzeitig zu vertuschen versucht. Dies habe zu einer enormen Stresssituation geführt, er habe plötzlich für zwei Frauen sorgen müssen (act. 45 S. 4). Er habe keinen anderen Ausweg gesehen (HD 11 S. 5). Mit den erbeuteten Geldbeträgen habe er seine laufenden Rechnungen, diejenigen seiner Freundin und die Miete seiner Frau bezahlt (HD 11 S. 5). Immer wenn der finanzielle Druck wieder stärker wurde, habe er sich neu für einen Raub entschieden (ND 1/2 S. 9). Nach dem Raub am 1. Juli 2008 sei er fest entschlossen gewesen, damit aufzu- hören und habe deshalb das verwendete Küchen- und Isolationsmesser sowie den Motorradhelm weggeworfen. Ab Juli 2008 hätte er dann auch Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten und hätte keine finanziellen Probleme mehr gehabt (HD 11 S. 7). Die Freundin des Angeklagten, TP , bestätigte, dass sie vom An- geklagten in den Monaten Mai bis Juni drei Mal Geldbeträge von Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- erhalten habe (HD 7 S. 5). Die Raubüberfälle beging der Angeklagte also aus rein finanziellen Motiven; sie dienten dem Angeklagten als Einkommensquelle und wurden für den Angeklagten zur Methode, wie er während seiner Arbeitslosigkeit bis zur Unterstützung durch die Arbeitslosenkasse Geld beschaffen konnte, um Ende Monat die Rechnungen bezahlen zu können. Der Angeklagte befand sich im tatrelevanten Zeitraum per- sönlich in einer Art "Doppelsitutation", lebte in zwei Welten - auf der einen Seite seine Freundin und auf der anderen seine Familie -, welche beide Erwartungen an ihn stellten. Dass sich der Angeklagte somit in einer schweren persönlichen Si- tuation befand, ist nicht zu verkennen. Andererseits war diese Drucksituation vom Angeklagten selbstverschuldet. Er verfügte bei der JM AG über eine gute Arbeits- stelle mit keinem schlechten Einkommen in der Höhe von etwa Fr. 4'000.-- netto. Der Angeklagte räumte an der heutigen Hauptverhandlung denn auch ein, über
einen guten Lohn verfügt zu haben (Prot. S. 6). Durch seine Betrügereien und Diebstähle setzte er leichtfertig seine Arbeitsstelle aufs Spiel. Das Tatverschulden bezüglich der Betrüge, bzw. versuchten Betrugs und des Diebstahls zum Nachteil des JM es ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Ne- gativ ins Gewicht fällt bei diesen Taten, dass er diese zum Nachteil seines Arbeit- gebers beging und die durch seine langjährige Arbeitstätigkeit bei der Geschädig- ten gewonnen Informationen und das in ihn gesetzte Vertrauen zu seinen Guns- ten missbrauchte. Er handelte auch dabei aus rein finanziellen Motiven. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass er sich dabei einer eher einfachen, nicht besonders ausgeklügelten Vorgehensweise bediente. Er ging immer nach demselben Prinzip vor, dass er eine Kaufquittung kopierte, den gekauften Gegenstand zurückgab und gegen Vorhalt der kopierten Quittung einen identischen, zuvor von ihm er- mässigt oder geschenkt erhaltenen Gegenstand, retournierte und den so erlang- ten Betrag unberechtigterweise für sich verwendete. Auch wenn die Vorgehens- weise als eher einfach und nicht sehr ausgeklügelt erscheint, ist sie doch als raffi- niert zu bezeichnen, da er die geschäftsinternen Abläufe kannte und daher genau wusste, wie er Schwachstellen ausnutzen konnte. 3.2.2 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Donatsch/- Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47, S. 117 f. mit zahlreichen Hinweisen). Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann den Akten (HD 16; HD 17; HD 28/4) entnommen werden, dass er am 17. Februar 1984 in Kosovo gebo- ren wurde, bei seiner Grossmutter und Mutter in Kosovo aufwuchs und seit sei- nem 10. Altersjahr in der Schweiz lebt. Er hat drei jüngere Geschwister. Er be- suchte in der Schweiz die dritte bis fünfte Primarschule, danach vier Jahre Real- schule und anschliessend das 10. Schuljahr bis ins Jahr 2002. Danach habe er eine Lehrestelle als Koch in einem Hotel in Baden gefunden, welches jedoch ge- schlossen wurde und er seine Lehrstelle nicht habe antreten können. Ab August 2002 bis Januar 2008 habe er im Jumbo Dietlikon als Allrounder und Verkäufer gearbeitet. Wegen der "Sache" mit der Flachdübelfräse [ND 11] sei er am 21. Ja- nuar 2008 fristlos entlassen worden und seither sei er arbeitslos. Am Schluss ha-
be er bei der Jumbo Fr. 4'190.-- netto verdient. Seit Ende Juli 2008 erhalte er von der Arbeitslosenkasse Fr. 4'290.-- brutto. Am 18. Juli 2005 habe er in der Schweiz geheiratet und am 13. Mai 2006 sei seine Tochter auf die Welt gekommen. Kurz nach der Geburt seiner Tochter habe er nicht mehr mit seiner Frau zusammen sein können und seit dem 10. April 2007 habe er eine neue Freundin. Seit er die- se neue Beziehung habe, sei sein Verhältnis zu seiner Familie nicht mehr gut, da diese seine Freundin, welche Serbin sei, nicht akzeptieren würden. Seine Freizeit verbringe er mit seiner Freundin und deren Tochter. An der heutigen Hauptverhandlung ergänzte der Angeklagte, dass er kurz nach seiner Haftentlassung im August 2008 eine Arbeitsstelle als Velomechaniker und Verkäufer beim Sportmarkt Athleticum gefunden habe. Am 24. Dezember 2008 sei ihm diese Stelle jedoch fristlos gekündigt worden, da der Sportmarkt Athleti- cum und der JM zur gleichen Gruppe gehören würden und der Ladendetektiv ihn wieder erkannt habe. Am darauffolgenden Tag habe er dann eine Stelle als Piz- zakurier gefunden und seit dem 1. Januar 2009 habe er einen festen Arbeitsver- trag. Er sei im Stundenlohn angestellt, verdiene Fr. 17.45 brutto pro Stunde und arbeite zwischen 40 und 60 Stunden pro Woche. Seine Arbeitszeiten seien meist am Abend und in der Nacht. Am Samstag arbeite er bis 04.00 Uhr und an den anderen Tagen bis 24.00 Uhr (Prot. S. 5; act. 45 S. 4f.). Von seiner Freundin habe er sich getrennt. Während er in Untersuchungshaft gewesen sei, habe diese ei- nen Schwangerschaftsabbruch wegen innerer Blutungen vornehmen müssen. Heute lebe er wieder mit seiner Frau und seinem Kind zusammen in einer 1 ½ - Zimmerwohnung. Er wolle sich nun nur noch auf sich und sein Kind konzentrie- ren. Die Beziehung zu seiner Frau versuche er langsam wieder aufzubauen (Prot. S. 4; act. 45 S. 5). Der Angeklagte weist in der Schweiz keinen Strafregistereintrag auf (act. 43). 4. Strafschärfend wirken sich wie bereits erwähnt die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung aus. Straferhöhend fällt die Tatbegehung während lau- fender Strafuntersuchung im Kanton Aargau wegen der eingeklagten Betrugsfälle ins Gewicht. Weiter ist straferhöhend zu gewichten, dass er trotz laufendem Ver- fahren mit Haft von sechs Tagen weiter delinquierte. Strafmindernd ist das Ges-
tändnis des Angeklagten zu berücksichtigen. Bei den ersten beiden Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft nach seiner Verhaftung am 3. Juli 2008 bestritt der Angeklagte noch alle ihm vorgeworfenen Taten. Mit Schreiben vom 5. und 7. Juli 2008 an die zuständige Staatsanwältin erklärte er schliesslich, ein Geständnis ablegen zu wollen (HD 22/1 und 22/2). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsbehörden wichtige Hinweise auf die Taten des Angeklagten insbesondere durch die Aussagen der Freundin des Angeklag- ten anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2008 (HD 7) erhielten. Diese gab unter anderem zu Protokoll, dass sie in den Monaten April bis Juni 2008 immer wieder Geld vom Angeklagten erhalten habe. Anlässlich dieser Befragung wurde auch das Alibi des Angeklagten für den 30. April 2008 - dass er an jenem Abend mit seiner Freundin zusammen gewesen sei - nicht bestätigt (HD 7 S. 7f.). Die Verteidigung macht geltend, dass dem Angeklagten das Bekunden von Reue und Bedauern strafmildernd zur berücksichtigen sei (act. 45 S. 7). Das Nachtat- verhalten des Angeklagten zeigt, dass er den bei den Geschädigten verursachten Schaden wieder gut machen will. Bereits im September 2008 ging er persönlich bei den Geschädigten vorbei, um sich zu entschuldigen, was den Angeklagten viel Mut und Überwindung kostete. Dasselbe gilt für den Fernsehauftritt im Tele M1, wenn auch dieser anonym erfolgte. Dieses Nachtatverhalten spricht für den Angeklagten und zeigt von einer gewissen Reue. Jedoch hat der Angeklagte bis- her keine finanziellen Leistungen an die Geschädigten getätigt. Zwar bemüht er sich, mit den Geschädigten Vereinbarungen über eine Rückzahlung zu treffen, doch hat er bisher noch keine finanziellen Leistungen getätigt, obwohl er schon kurz nach seiner Haftentlassung wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat und es ihm durchaus möglich gewesen wäre, kleine Beträge zu leisten. Aus seiner heuti- gen Befragung geht zudem tendenziell hervor, dass ihm die Opfer zwar leid tun, er jedoch hauptsächlich sich selber bemitleidet und bedauert, dass ihn die Ver- gangenheit immer wieder einholt und betont, dass er sein altes Leben zurück möchte. Aufrichtige Reue gegenüber den Opfern dominiert nicht (Prot. S. 6, 9 und 12). Insgesamt genügt das Nachtatverhalten des Angeklagten nicht, um einen Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. d StGB anzunehmen. Jedoch ist
dieses strafmindernd zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen somit kei- ne vor. 5. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Fr. 1'000.-- dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 55 Tage Polizei- und Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
III. - Strafvollzug - 1. Da heute eine Strafe von mehr als 24 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist, kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es bleibt zu prüfen, ob ein teilweise bedingter Vollzug zu gewähren ist. 2.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä- ters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ausgefällt werden kann, müssen die Vorausset- zungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB – selbstredend mit Ausnahme der Eingren- zungen bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe – ebenfalls gegeben sein, d.h. das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das Vorliegen der erforderlichen straffreien Zeit und der zumutbaren Schadenbehebung (Greiner in: Bänziger / Hubschmid / Sollberger (Hrsg.), Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 113). 2.2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzuges sind vorliegend erfüllt. Zu prüfen bleibt nun, ob das Fehlen einer un-
günstigen Prognose bejaht werden kann und ausserdem eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Angeklagten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Angeklagte ist zuvor nicht deliktisch in Erscheinung getreten und hat sich seit seiner Entlassung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Heute scheint er seine Taten zu bereuen, hat er sich doch bei den betroffenen Geschädigten persönlich entschuldigt. Weiter scheint sich die berufliche und persönliche Situation des Angeklagten zu stabilisieren. Der Angeklagte hatte bereits kurz nach seiner Haftentlassung wieder eine Arbeitsstel- le inne, welche er zwar Ende 2008 verlor, kurz darauf fand er indessen eine neue Stelle, an welcher er heute immer noch tätig ist. Weiter lebt er heute wieder mit seiner Frau und seinem Kind zusammen. Zudem ist davon auszugehen, dass ihn die erstandene Haft von insgesamt 55 Tagen genügend beeindruckt hat, um ihn vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Unter diesem Umständen kann ihm das Fehlen einer ungünstigen Prognose bejaht werden und es ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. 3. Zu bestimmen bleibt noch, welcher Teil der Freiheitsstrafe bedingt und wel- cher unbedingt vollzogen werden soll. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss bei teilbedingten Freiheitsstrafen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Vorliegend erscheint es dem Verschulden des Angeklagten als angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und - um den verblei- benden Bedenken aufgrund des Delinquierens kurz nach Haftentlassung und während laufender Strafuntersuchung Rechnung zu tragen - die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Der restliche Teil der Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist zu vollziehen, unter Anrechnung von 55 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft.
IV. - Zivilansprüche - 1. Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung können die Klagen auf Scha- denersatz und Genugtuung entweder neben der Strafklage oder selbständig beim zuständigen Zivilgericht erhoben werden. Im Adhäsionsverfahren kann der Ange- klagte nur insoweit zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als er die Forderungen anerkannt hat oder sie durch die Strafakten klar ausgewiesen sind. Ist eine sofortige Beurteilung der entsprechenden Ansprüche nicht möglich, so kann das Gericht den Geschädigten auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verweisen (§ 192 Abs. 1 und § 193a StPO). 2. Folgende Geschädigte haben auf die Geltendmachung einer Zivilforderung ausdrücklich verzichtet: Ruth Do Amaral, Kleeweg 10, 5303 Würenlingen (act. 37/1), Elvira Emkic, Langackerstrasse 2, 8952 Schlieren (act. 37/3), Petek K , Tüffenwies 17, 8064 Zürich (act. 37/5), Xhemile Jonuzi, Chilensteig 4, 5436 Würenlos (act. 37/6), Ulrich Frei, Brunnenwiesenstrasse 3a, 8108 Dällikon (act. 37/8). 3. Die Geschädigte I GmbH, macht eine Schadenersatzforderung von Fr. 4'231.65 geltend. Aus den eingereichten Belegen der Allianz Suisse Versiche- rungs-Gesellschaft geht hervor, dass der der Geschädigten I entstandene Schaden im Umfang von Fr. 3'831.65 von der Versicherung gedeckt wurde und ihr lediglich ein Selbstbehalt in der Höhe von total Fr. 400.-- belastet wurde (act. 37/2). Durch die eingereichten Belege ist somit ein Schaden in der Höhe von Fr. 400.-- ausgewiesen, welcher Betrag vom Angeklagten auch anerkannt wird (act. 45 S. 9) und zur deren Bezahlung der Angeklagte zu verpflichten ist. Im
Mehrbetrag ist die Geschädigte I GmbH, auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen. 4. MP macht für die Geschädigte M AG eine Schadenersatzforderung von zwei Mal Fr. 10'000.-- geltend und gibt an, dass der Schaden teilweise durch die Versicherung gedeckt werde (act. 37/4). Belege wurden keine eingereicht und der Schaden auch nicht anderweitig näher substantiiert. Der Angeklagte anerkennt eine Schadenssumme von Fr. 8'250.70, welche dem im Verfahren von der Ge- schädigten geltend gemachten Verlust entspreche (act. 45 S. 9). Der Angeklagte ist deshalb gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Geschädigten M AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'250.70 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Geschädigte den auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5. Die Geschädigte BS macht wegen entgangenen und künftigen Ver- dienstausfalles eine Zivilforderung von Fr. 12'000.-- geltend. Sie habe seit dem Raubüberfall ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und habe heute noch gewis- se Symptome zu verarbeiten. Sie sei als Mutter von fünf minderjährigen Kindern zwingend auf Nebenverdienste angewiesen (act. 37/9). Die Geschädigte BS reichte keine Belege oder ärztlichen Zeugnisse ein, welche die Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten BS als Folge des Raubüberfalles des Angeklagten belegen würden. Der Angeklagte anerkennt einen Betrag von Fr. 1'000.-- (act. 45 S. 10). Der Angeklagte ist deshalb zu verpflichten, der Geschädigten BS gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. R. Herter macht namens der Geschädigten JM AG - in Abänderung des mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 geltend gemachten Be- gehrens (act. 37/7) - ein Schadenersatzbegehren von total Fr. 4'405.80 geltend. Dieses setzt sich zusammen aus den in der Anklageschrift festgehaltenen De- liktsbeträgen der Betrugssachverhalte ND5 Fr. 200.--, ND 7 Fr. 289.--, ND 8 Fr. 269.--und ND 9 Fr. 40.--. Weiter enthält die Schadenersatzforderung die der Ge- schädigten JM AG angefallenen Kosten aus der Beauftragung der Sicherheits- firma S&H Executive Protection in der Höhe von Fr. 1'285.80, welche die Video- aufnahmen auswertete. Diese Kosten seien notwendig gewesen, um das Verhal-
ten des Angeklagten aufdecken zu können. Zudem werden noch die Kosten für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Herter in der Höhe von Fr. 2'322.-- zur Geltendmachung des vorliegenden Schadenersatzbegehrens gel- tend gemacht. Die anwaltliche Vertretung sei aufgrund der umfangreichen Akten und des Widerrufes des vor der Polizei vorgetragenen Geständnisses des Ange- klagten notwendig gewesen (act. 41). Sämtliche geltend gemachten Beträge sind durch Belege ausgewiesen (act. 42/1-9). Die Verteidigung macht geltend, dass dieselbe Zusammenstellung der Schadenersatzforderung bereits im Verfahren gegen den Bruder des Angeklagten bei der Jugendanwaltschaft Aarau eingereicht worden sei und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb für dieselbe Einga- be 14.36 Stunden verrechnet würden. Anerkannt würde deshalb nur eine redu- zierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.--. Weiter werde die Rech- nung der externen Firma S&H Executive Protection bestritten, da dem Angeklag- ten bekannt sei, dass die Kontrollen vom Geschäftsführer intern durchgeführt würden. Insgesamt werden vom Angeklagten Schadenersatz von Fr. 798.-- zu- züglich einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- anerkannt (act. 45 S. 10). Hin- weise für eine Fälschung der Belege der Sicherheitsfirma S&H Executive Protec- tion sind keine ersichtlich. Es handelt sich dabei um eine blosse Behauptung des Angeklagten. Der von der Geschädigten geltend gemachte Schaden in der Höhe von total Fr. 4'405.80 ist eine adäquat kausale Folge des deliktischen Verhaltens des Angeklagten. Die Schadenersatzforderung der Geschädigten JM AG ist somit ausreichend substantiiert und mit Belegen ausgewiesen, weshalb der An- geklagte zu verpflichten ist, der Geschädigten JM AG Schadenersatz in der Hö- he von Fr. 4'405.80 zu bezahlen.
V. - Einziehungen - 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2008 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer 21966 bei der Be- zirksgerichtskasse deponierten zwei Küchenmesser sind TP nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (§ 106 StPO). Bei den beiden
Küchenmesser handelt es sich nicht um die bei den Raubüberfällen verwendeten Messer. Diese wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung von TP sichergestellt und der Angeklagte gab zu Protokoll, dass diese seiner Freundin (TP ) gehören würden (HD 13 S. 4). 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2008 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer 21966 bei der Be- zirksgerichtskasse deponierten Trainerjacke "Nike" und Trainerhose "Nike" sind dem Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszuge- ben (§ 106 StPO). 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2008 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer 21966 bei der Be- zirksgerichtskasse deponierten zwei Disketten "Raub M -Tankstelle 30.4.2008" und die Videokassette "Montag" sind einzuziehen und bei den Akten zu belassen (§ 106 StPO). Dabei handelt es sich um Aufzeichnungen der Überwachungska- mera der Tamoil-Tankstelle Dällikon (ND 3) und der M -Tankstelle Zürich (HD und ND 4).
VI. - Kosten - Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 188 Abs. 1 StPO).
Das Gericht erkennt:
des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 55 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. 3. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 55 Tage, die durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten S GmbH gemäss sei- ner Anerkennung Schadenersatz von Fr. 400.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten JM AG Schadenersatz von Fr. 4'405.80 zu bezahlen. 7. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten M AG gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von Fr. 8'250.70.-- zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten BS gemäss seiner An- erkennung Schadenersatz von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 99.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-5, Unt.Nr. 08/03714, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich (überbracht gegen Empfangsschein), die Geschädigte JM AG (übergeben), den Geschädigten UF (versandt gegen Gerichtsurkunde), die Geschädigte EE (versandt gegen Gerichtsurkunde), die Geschädigte M AG, MP, (versandt gegen Gerichtsurkunde), die Geschädigte RA (versandt gegen Gerichtsurkunde), die Geschädigte BS (versandt gegen Gerichtsurkunde), die Geschädigte I GmbH, (versandt gegen Gerichtsurkunde), den Geschädigten PK (versandt gegen Gerichtsurkunde), sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-5, Unt.Nr. 08/03714, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste,
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Gegen dieses Urteil kann bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder bin- nen 10 Tagen ab Zustellung des Urteildispositivs beim Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abtei- lung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, wa- rum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen. Sodann beschliesst das Gericht:
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2008 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer 21966 bei der Bezirksgerichtskasse deponierten zwei Küchenmesser werden TP nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben (§ 106 StPO).
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2008 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer 21966 bei der Bezirksgerichtskasse deponierten Trainerjacke "Nike" und Trainerhose "Ni- ke" werden dem Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen herausgegeben (§ 106 StPO). 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2008 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer 21966 bei der Bezirksgerichtskasse deponierten zwei Disketten "Raub M -Tankstelle 30.4.2008" und die Videokassette "Montag" werden eingezogen und bei den Akten belassen (§ 106 StPO). 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-5, Unt.Nr. 08/03714, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an TP , Zentralstr. 163, 8003 Zürich (gemäss Dispositivziffer 1) die Gerichtskasse. 5. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Post- fach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange- fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird.
Der Vorsitzende
Die juristische Sekretärin