Bezirksgericht Zürich Prozess Nr. DG070657/U 9. Abteilung Mitwirkende: Bezirksrichter Dr. iur. S. Aeppli als Vorsitzender, die Bezirksrichterinnen lic. iur. S. Bischhausen und lic. iur. S. Nabholz sowie die juristische Sekretärin lic. iur. H. Lampel Urteil und Beschluss vom 26. November 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 06/00125, Neue Börse Selnau, Selnaustr. 28, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin sowie Geschädigte gemäss Anklageschrift gegen Frédéric Lucian Slavici, geboren 30. März 1968, von Les Verrières/NE, Alte Landstr. 95, 8804 Au, Haft gemäss Anklageschrift, Angeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Birkenmaier, Walchestr. 17, 8006 Zürich betreffend Förderung der Prostitution etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich vom 19. Dezem- ber 2007 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 19). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) -Staatsanwältin Dr.crim. et lic.iur. S. Steiner als Vertreterin der Anklage; -Rechtsanwalt lic.iur. M. Bosonnet als Vertreter der Geschädigten N. Pakozdine (betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ge- gen den Angeklagten G. Nagy); -der Angeklagte F. Slavici in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic.iur. M. Birkenmaier; -der Angeklagte G. Nagy (sep. Verfahren Proz.Nr. DG070656) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic.iur. D. Jann. Anträge der Anklagebehörde: (HD 19 S. 6 f.; HD 28 S. 2; Prot. S. 18) "1.Der Angeklagte Frédéric Slavici sei im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen. 2.Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. 3.Der unrechtmässig erlangte Vermögensvorteil sei abzuschöpfen. 4.Es sei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 5.Die beim Angeklagten Slavici beschlagnahmte Barschaft sei einzuziehen und zur Kostendeckung heranzuziehen. 6.Einziehung des mit Verfügung vom 13. Juni 2007 als Beweismittel be- schlagnahmten Mobiltelefons Nokia.
7.Kostenauflage. Anträge der amtlichen Verteidigung: (HD 30 S. 1 f.; Prot. S. 20) "1.Der Angeklagte sei vom Vorwurf -der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB sowie des Versuches hierzu im Sinne von Art. 195 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, -der mehrfachen Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB sowie -der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 des BG über ANAG nicht schuldig und damit frei zu sprechen. 2.Die mit Beschlagnahmungsverfügung vom 30. Juni 2006 sichergestellten Bargeldbeträge von Fr. 1'400.00 und Euro 390.00 seien inklusive Zinsen zu 5 % seit 13. Juni 2006 unbeschwert dem Angeklagten herauszugeben. 3.Für die entstandene Untersuchungshaft und weitere Unbill sei dem Ange- klagten eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zuzusprechen. 4.Ausgangsgemäss seien die gesamten Kosten des Verfahrens inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. 5.Es sei festzustellen, dass sich die Forderung des Geschädigtenvertreters nicht gegen den Angeklagten F. Slavici richtet; eventualiter sei auf die For- derung nicht einzutreten."
Das Gericht zieht in Betracht: I. Verfahrensgang 1.Aufgrund wiederholter Tatverdachtshinweise bezüglich Förderung der Prostitution und Menschenhandels durch eine mehrheitlich ungarische Tätergrup- pierung mit Verbindungen in den Grossraum Zürich wurde durch die Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich in Zusammenarbeit mit der Stadtpolizei Zürich, Abteilung "Milieu-/Sexualdelikte", ein Ermittlungsverfahren angehoben. Im Zuge der Ermittlungen wurden Telefonüberwachungen durchgeführt und es konnten mehrere Geschädigte, welche zum Zwecke der Prostitution von Ungarn in die Schweiz gebracht worden waren, identifiziert und durch die Verfolgungsbehörde befragt werden, was in der Folge auf die Spur mutmasslicher Mitglieder dieser Tätergruppierung führte. In diesem Rahmen wurde sodann am 13. Juni 2006 auch der heutige Angeklagte Frédéric Slavici verhaftet und am 14. Juni 2006 in Untersuchungshaft versetzt (HD 15/2, HD 15/7). Die Untersuchungshaft dauerte bis zum 7. August 2006 an und wurde anschliessend durch die Verfügung einer Schriftensperre ersetzt, welche bis zum 15. Januar 2007 aufrecht erhalten wurde (HD 15/24, HD 17/5, HD 17/8). Am 13. Juni 2006 wurden zudem sowohl am Wohn- als auch am Arbeitsort des Angeklagten Slavici Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei verschiedene Gegenstände sichergestellt werden konnten (HD 9/1-4). Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 wurden sodann von der Barschaft des Angeklagten die Beträge von Fr. 1'400.-- und Euro 390.-- (HD 10/1-2, HD 14/2) beschlagnahmt. 2.Der Angeklagte Slavici ist seit dem 15. Juni 2006 durch Rechtsanwalt lic. iur. M. Birkenmaier amtlich verteidigt (HD 16/1). 3.Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Eingabe vom 19. Dezember 2007, hierorts eingegangen am
2.Die Verteidigung rügte vorliegend die Verletzung des Anklageprinzips. In der Anklageschrift werde weitschweifig und teilweise in hohem Mass spekulativ über die Tathandlungen von Zoltan Farkas berichtet, während die Tatbestand- selemente zur Erfüllung der eingeklagten Vorwürfe gegen den Angeklagten in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht präzis aufgeführt seien und unklar blei- be, wo die Staatsanwaltschaft von Gehilfenschaft und wo von versuchten Tat- handlungen ausgehe (HD 30 S. 12). Wenn die vorliegende Anklageschrift na- mentlich aufgrund der ausführlichen Darstellung der Handlungen von Zoltan Far- kas auch etwas unübersichtlich ist, geht daraus entgegen der Ansicht der Vertei- digung im Kern klar hervor, was dem Angeklagten Slavici vorgeworfen wird. Es liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor. B.Beweislage allgemein Die Anklage stützt sich nebst den Aussagen des Angeklagten auf die Zeu- genaussagen der Geschädigten sowie die Telefonkontrollen. Mit diversen weite- ren ins Verfahren involvierten Personen - insbesondere Zoltan Farkas und György Nagy - fanden keine Konfrontationen statt (vgl. dazu auch die Verteidigung HD 30 S. 3-5 und S. 9). Die sich in den Akten befindlichen Einvernahmen mit letztgenannten Personen können daher vorliegend keine Beachtung finden. Es erübrigt sich daher auch, auf den prozessualen Antrag des Verteidigers einzuge- hen, ihm weitere Einvernahmen von György Nagy zur Einsichtnahme zu eröffnen (HD 30 S. 5). Auf die Zeugeneinvernahmen und die Telefonkontrollen wird im Folgenden näher eingegangen. C.Zeugenaussagen der Geschädigten 1.Die in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten Monika Szabo, Maria Galambosné sowie Ildiko Meszaros wurden ausschliesslich in Ungarn als Zeuginnen einvernommen (zunächst von den ungarischen Behörden und sodann rechtshilfeweise beigezogen, sodann rechtshilfeweise durch die das hiesige
Strafverfahren führende Staatsanwältin; vgl. Akten Nagy Proz.Nr. DG070656: HD 30/4/12+13, HD 30/5/5+6, HD 30/6/14 +15, HD 20/161 -163). 2.Eine Konfrontation zwischen den Zeuginnen und dem Angeklagten fand nie statt. Zudem war es der Verteidigung auch im Rahmen der von der Staatsanwältin in Ungarn rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen - wie diese anlässlich der Hauptverhandlung monierte (HD 30 S. 9) - verwehrt, den ent- sprechenden Einvernahmen beizuwohnen oder aber Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Akten Nagy Proz.Nr. DG070656: HD 20/13). 3.Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV hat der Ange- schuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an Belastungspersonen zu stellen oder stellen zu lassen. Die Bestimmung von § 14 Abs. 1 StPO räumt dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger ebenfalls das Recht ein, den Einver- nahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen beizuwohnen und an sie Fragen zu richten. Gestützt darauf sind gemäss der Rechtsprechung der Zürcher Gerichtsbehörden Aussagen von Drittpersonen, welche vom Ange- klagten bestritten werden, nur unter der Voraussetzung verwertbar, dass die Aus- sageperson in Anwesenheit des Angeschuldigten und dessen Verteidigers unter- suchungsrichterlich oder im gerichtlichen Verfahren befragt wurde und der Ange- schuldigte sowie dessen Verteidiger die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (ZR 98 [1999] Nr. 63, mit zahlreichen Hinweisen). Erforderlich zur Wah- rung der Verteidigungsrechte ist insbesondere, dass dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger angemessen und ausreichend Gelegenheit zur Konfrontation gegeben wird und dass er bzw. sein Verteidiger die Befragung der Belastungs- person wirksam ausüben können (BGE 125 I 127, E. 6c/ee und ff). Zwar ist gemäss § 14 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Einvernahme im Ausland oh- ne Anwesenheit der Verteidiger grundsätzlich nicht von vornherein gänzlich un- gültig. Erforderlich ist indes zwingend, dass dem Angeschuldigten mindestens genügend Gelegenheit geboten wird, auf Vorlage der Protokolle Ergänzungsfra- gen zu stellen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 653e m. H. auf Fn 173).
4.Vorliegendes Aktenmaterial in Bezug auf die Geschädigten beinhaltet wie erwähnt sowohl beigezogene Zeugeneinvernahmen, bei welchen eine Kon- frontation nie stattfand, als auch rechtshilfeweise in Ungarn durchgeführte Zeu- geneinvernahmen durch die das hiesige Verfahren leitenden Staatsanwältin. So- wohl dem Angeklagten als auch dessen Verteidiger war es verwehrt, den jeweili- gen Einvernahmen beizuwohnen oder aber danach Ergänzungsfragen zu stellen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (HD 28 S. 3 f. und S. 26) vermag die blosse Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Einvernahmeprotokollen den Anforderungen an die oben zitierten Bestimmungen nicht zu genügen. Damit wur- de bezüglich sämtlicher Geschädigteneinvernahmen keine ausreichende Gele- genheit zur Konfrontation bzw. Befragung der Belastungsperson gegeben, womit von einer Verletzung der Verteidigerrechte auszugehen ist. Daran vermag auch das Vorbringen der Staatsanwältin, wonach eine Teilnahme der Verteidigung an den in Ungarn rechtshilfweise durchgeführten Zeugeneinvernahmen gemäss un- garischem Opferhilfegesetz nicht zulässig gewesen sei (HD 28 S. 25), nichts zu ändern. Nachdem die EMRK auch in Ungarn Geltung hat, ist fraglich, ob dies überhaupt zutrifft. Dies kann indessen offen bleiben, nachdem vorliegend für die Verwertbarkeit der Einvernahmen der Zeuginnen ohnehin nur entscheidend ist, ob die Anforderungen gemäss § 14 der Zürcherischen Strafprozessordnung erfüllt sind, was wie bereits ausgeführt nicht der Fall ist. 5.Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Staatsanwältin in ihrem Plädoyer angeführte Bundesgerichtspraxis, wonach dem Recht des Ange- schuldigten (auf eine Konfrontation oder das Stellen von Ergänzungsfragen an ei- nen Belastungszeugen) nur dann absoluter Charakter zukomme, wenn das strei- tige Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstelle (HD 28 S. 25 f.), vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führt. Im Gegenteil geht aus den zitierten Entscheiden hervor, dass Ausnahmen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bei- spielsweise dort angezeigt sind, wo ein Zeuge das Zeugnis berechtigterweise verweigert, trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt oder ver- storben ist, nicht aber, wenn die Behörden - wie vorliegend - den Umstand selbst zu vertreten haben, dass der Angeklagte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte (vgl. BGE 124 I 274 E. 5b und BGE 131 I 476 E. 2.2., mit weiteren Hinweisen).
6.Zusammenfassend leiden sämtliche Zeugeneinvernahmen an einem gravierenden und unheilbaren Formmangel und können vorliegend folglich nicht zur Sachverhaltserstellung verwertet werden. D.Telefonkontrollen 1.Die Abhörmassnahmen (Telefonkontrollen) gegen den Angeklagten Slavici betreffend Anschluss Nr. 079 608 49 61 / Linie A sowie betreffend den An- schluss "Kincso" (Linien "Kincso " A - E) wurden in Übereinstimmung mit den ge- setzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Verordnung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF und VÜPF; §§ 104 ff. StPO) von der Untersuchungsbehörde angeordnet und von der Präsidentin der Anklagekammer genehmigt (HD 12/2, HD 12/3, Verlängerung HD 12/5; beigezo- gene Akten der Strafuntersuchung gegen Zoltan Farkas, A1/2006/123: act 3/1-6, act. 4/1-4, act. 5/1-4, act. 6/1-4, act. 8, act. 9). Solche Gesprächsaufzeichnungen auf Tonträgern sind beweismässig Augenscheinsobjekte, deren Abschriften als Gesprächsprotokolle einem schriftlichen Zeugnis im Sinne von § 138 StPO gleich stehen. Die Abschriften genügen als Beweismittel, wobei eine Einsichtnahme in die unmittelbaren Beweismittel, d.h. die Tonträger, gewährleistet sein muss (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 768 mit weiteren Ver- weisen; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, § 104 a, S. 272). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Tei- laspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK) ergibt sich das Recht des Angeklagten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht nehmen zu können. Die Akten müssen vollständig vorhanden sein und es muss nachvollziehbar sein, wie sie erhoben wurden. Mit Bezug auf Abschriften von fremdsprachigen Telefongesprächen muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und ob die Übersetzer auf die Straffolgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden (§ 113 StPO in Verbindung mit § 130 Abs. 3 GVG; § 139 Abs. 1 StPO; BGE 129 I 85 E. 4; vgl. unveröffentlichter Ent- scheid des Kassationsgerichtes vom 28. August 1999, Nr. 98/195 S. 10 f.).
2.Der Verteidiger machte geltend, die in Art. 10 Abs. 2 BÜPF vorge- schriebene formelle Eröffnung der Telefonüberwachung an den Betroffenen sei bis heute nie erfolgt, weshalb von der Unverwertbarkeit der gesamten Telefon- kontrolle zu Lasten des Angeklagten ausgegangen werden müsse (HD 30 S. 8). Zwar kommt es regelmässig vor, dass im Verlauf des Strafverfahrens eine for- melle Eröffnung der durchgeführten Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BÜPF erfolgt, doch erscheint eine solche nur in denjenigen Fällen zwingend notwendig, in welchen eine überwachte Person ansonsten keine Kenntnis von der Überwachung erhielte. Wird hingegen wie vorliegend dem An- geklagten und dessen Verteidiger anlässlich von Einvernahmen eröffnet, dass Überwachungsmassnahmen durchgeführt wurden, so ist dies ausreichend. So wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger bereits anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Juni 2006 erstmals bekannt gegeben, dass Überwa- chungsmassnahmen durchgeführt wurden (HD 5/3 S. 15 ff.). Sodann wurden vorliegend die namentlich bekannten Übersetzer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB sowie Art. 320 StGB hingewiesen (HD 21/11). Zudem wurden dem Angeklagten die für die Sachverhaltserstellung rele- vanten Aufzeichnungen von Telefongesprächen anlässlich der Einvernahmen je- weils vorgespielt oder vorgelegt, und von diesem als richtig anerkannt bzw. in ein- zelnen Fällen korrigiert. Damit steht einer Verwertung derjenigen Wortprotokolle, welche dem Angeklagten vorgespielt oder vorgelegt wurden, und dieser somit Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, nichts im Wege. 3.Die Abhörmassnahmen (Telefonkontrollen) gegen den Angeklagten Slavici in Bezug auf den Anschluss Nr. 079 528 04 91 /Linie B wurde zwar von der Untersuchungsbehörde angeordnet (HD 13/1, HD 13/2), von der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich jedoch nicht genehmigt (HD 13/3, Berichtigung HD 13/5; vgl. dazu auch die Verteidigung HD 30 S. 7). Die entsprechenden Protokolle sind daher nicht verwertbar. 4.Nachdem nachfolgend lediglich diejenigen verwertbaren Telefonproto- kolle, welche dem Angeklagten während der Untersuchung vorgehalten wurden
und zu welchen er sich äussern konnte, zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden, erübrigt es sich, auf den prozessualen Antrag der Verteidigung einzuge- hen, ihr vollständige Einsicht in die gesamte Telefonüberwachung der Aktion "Ballaton" zu gewähren (HD 30 S. 8). E.Prozessuale Anträge der Verteidigung Wie nachfolgend unter III. zu zeigen sein wird, haben vorliegend bezüglich der Vorwürfe der Förderung der Prostitution bzw. der Gehilfenschaft dazu Frei- sprüche zu erfolgen, weshalb es sich - auch soweit nicht bereits vorstehend im Einzelnen darauf eingegangen wurde - erübrigt, auf die von der Verteidigung an- lässlich der Hauptverhandlung in dieser Hinsicht gestellten prozessualen Anträge einzugehen (HD 30 S. 5, S. 8, S. 11 und S. 25). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A.Beweisgrundsätze In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuierten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Bundesgerichtsentscheide 1P.587/2003 vom 29. Ja- nuar 2004 und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40 und BGE 120 Ia 31). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objek- tiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchten- den Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, § 54 N 11 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41 und BGE 124 IV 87). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, S. 96 N 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Be- weisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich möglich Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 70 Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88 und BGE 120 Ia 31). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Was die Glaubwürdigkeit des Angeklagten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Verfahren Involvierter ein Interesse daran haben mag, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Seine Aussagen sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985]
S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 3. Aufl., München 2007, N 231 ff. und N 298 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossen- heit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses", sowie die "Schilderung des Vor- falls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situati- on von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteil- hafte Darstellung der eigenen Rolle", Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können" (Hauser, der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichti- gung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- und Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussa- gen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Ant- worten", sowie "gleichförmige, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Feh- len Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweiswürdigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198 N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 und 6S.154/2004 vom 30. November 2005). B.Anklagevorwurf I (Förderung der Prostitution) 1.Vorbemerkung
Die Anklageschrift legt zunächst in sehr allgemein gehaltener Art und Weise das Umfeld sowie das Vor- bzw. Zusammenwirken der verschiedenen, gemäss Anklage als Mit- oder Haupttäter ins Geschehen involvierten Personen dar. Massgeblichen Raum der Anklageschrift nimmt hierbei der Tatvorwurf gegenüber Zoltan Farkas, dessen Verfahren in Ungarn geführt wurde, ein. 2.Anklagevorhalte insgesamt / Aufbau Anklage 2.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft dem Angeklagten Slavici unter Anklagevorwurf I zusammengefasst vor, zwischen Februar 2005 und seiner Verhaftung anfangs Juni 2006 in seiner Funktion als Nachtreceptionist des Hotels Regina die von Zoltan Farkas (separates Verfahren) zum Zwecke der Pro- stitution in die Schweiz gebrachten ungarischen Frauen im Hotel untergebracht bzw. die Reservation der Zimmer vorgenommen zu haben, wobei ihm die Frauen an dessen Diensttagen gemäss Weisung von Farkas und aufgrund einer Verein- barung zwischen ihm und Farkas jeweils Fr. 50.-- hätten bezahlen müssen. Dafür habe der Angeklagte Slavici ein Auge auf die Frauen gehabt, sie vor Polizeikon- trollen gewarnt, ihnen bei allfälligen Problemen geholfen oder Anweisungen ge- geben. Die illegal eingereisten und als Prostitutierte arbeitenden Frauen hätten sich dabei in einer besonderen Drucksituation befunden, hätten vor der Heimreise Geld ansparen müssen und in steter Angst vor Verhaftungen oder Kontrollen ge- lebt, insbesondere da Farkas damit gedroht habe, sie (falsch) anzuzeigen, falls sie nicht gehorchen würden. Diese Angst habe die geschädigten Frauen in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt. Zudem hätten sie das Prostitutionsge- werbe nicht jederzeit aufgeben können, da sie das dabei verdiente Geld gröss- tenteils hätten abgeben müssen und ihnen damit das Geld für eine Rückreise nach Ungarn gefehlt habe. Die Frauen seien zudem auf die Dienstleistung des ungarisch sprechenden Angeklagten mangels anderweitiger Integration in der Schweiz angewiesen gewesen. Durch deren täglichen Kontakt mit dem Ange- klagten Slavici, welcher wiederum in Kontakt mit Farkas stand, seien die Frauen beaufsichtigt und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Dies habe der Angeklagte aufgrund verschiedener Gespräche mit den Frauen gewusst bzw. habe es zumindest in Kauf genommen. Dadurch habe er (auch) dazu beigetra-
gen, dass die Frauen nicht jederzeit das Prostitutionsgewerbe hätten aufgeben und in ihre Heimat zurückreisen können (HD 19 S. 3 f.). 2.2. Konkret zeigt die Anklage schliesslich drei Fälle betreffend die Ge- schädigten Szabo, Meszaros und Galambosné auf, in welchen sie dem Ange- klagten das Entgegennehmen von Geld vorwirft (HD 19 S. 8 ff.). 2.3. Im weiteren basiert der Anklagevorwurf schwergewichtig darauf, dass der Angeklagte um die Machenschaften des Farkas - welche, obwohl Farkas in diesem Verfahren nicht angeklagt ist, den umfangreichsten und konkretesten Teil der Anklageschrift ausmachen - gewusst habe und mit diesem in massgeblicher Weise arbeitsteilig oder in einzelnen Fällen als Gehilfe zusammengewirkt habe. 2.4. Da das Gericht indes weder genaue Kenntnis eines in Ungarn allfällig ergangenen Urteils gegen Farkas besitzt noch aus diesem oder dem aufgrund der ungarischen Untersuchung eingestellten Verfahren der Bezirksanwaltschaft II des Kantons Zürich über eine einschlägige, aussagekräftige Aktenlage verfügen wür- de, und schliesslich mangels verwertbarer Zeugenaussagen und einschlägiger Telefonkontrollen kann das Handeln des Zoltan Farkas, insbesondere in Ungarn, nicht erstellt werden. Damit stellen sich die raumgreifenden Vorwürfe gegen die- sen, welche das massgebliche Fundament der in Bezug auf den Angeklagten er- hobenen Anklage bilden, als nicht erstellbare Behauptungen dar, aus welchen nichts in Bezug auf den Angeklagten Slavici abgeleitet werden darf oder kann. 2.5. Die von der Anklagebehörde ins Auge gefasste Gehilfenschaft des An- geklagten betreffend das Festhalten der Geschädigten in der Prostitution fällt da- mit ausser Betracht, kann doch die Teilnahme an einem Delikt nicht erstellt wer- den, ohne dass auch die Haupttat erstellt bzw. erstellbar wäre. Wie erwogen ist dies vorliegend nicht der Fall. Entsprechend ist der Angeklagte vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfen- schaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freizusprechen.
2.6. Der von der Anklagebehörde erhobene Vorwurf, der Angeklagte habe die Prostituierten in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt, wird im Weiteren unter anderem ebenfalls unter Zuhilfenahme der behaupteten Handlungen des Farkas sowie unter Verweis auf eine Mittäterschaft aufgebaut. Eine Mittäterschaft des Angeklagten im Bereich der Farkas vorgeworfenen Taten lässt sich aber aufgrund der dürftigen Aktenlage und der wenigen verwertbaren Beweismittel nicht ansatz- weise erstellen. Weder existieren verwertbare Zeugenaussagen noch ergibt sich aus den Telefonkontrollen ein Hinweis darauf, dass der Angeklagte an diesen Handlungen des Farkas im Sinne eines Mittäters, mithin unter Erbringung eines massgeblichen Beitrages bei der Planung und/oder Ausführung, beteiligt gewesen wäre noch dass er detaillierte Kenntnisse hierüber gehabt hätte. Es kann damit auch unter diesem Titel keine Anrechnung bzw. Übertragung der Farkas vorge- worfenen Taten erfolgen. Schliesslich basiert der Anklagevorwurf auf der Feststellung, durch den täg- lichen Kontakt mit den Prostituierten einerseits und Farkas andererseits habe der Angeklagte die Handlungsfreiheit der Geschädigten beschränkt, da diese vor Far- kas und vor möglichen Polizeikontrollen Angst gehabt und sich in einer - nota be- ne gemäss Anklage vor allem von Farkas gesetzten - Drucksituation befunden hätten, was der Angeklagte "gewusst oder zumindest in Kauf genommen" habe; mit anderen Worten wirft die Anklage dem Angeklagten vor, dass er sich den von Farkas gesetzten Druck auf die Prostituierten zu eigen gemacht habe, um das Geld zu erlangen. Ein diesbezüglicher Nachweis scheitert indes ebenfalls daran, dass mangels einschlägiger Telefongespräche sowie mangels verwertbarer Zeu- geneinvernahmen weder die Angst der Prostituierten vor Farkas bzw. weder der von Farkas gesetzte Druck noch ein Wissen des Angeklagten um solche Faktoren erstellt werden kann. 2.7. Als sachverhaltsrelevant zu überprüfen sind daher im Weiteren aus- schliesslich die dem Angeklagten selbst konkret vorgeworfenen Handlungen, na- mentlich die vorerwähnten Entgegennahmen von jeweils Fr. 50.-- und eine allfällig durch den Angeklagten wissen- und willentlich ausgeübte Kontrolle oder ausge- nützte Machtposition gegenüber den Prostituierten.
3.Sachverhaltserstellung 3.1. Anklagevorwurf Dem Angeklagten wird konkret vorgeworfen, von Monika Szabo zwischen 9. Februar 2006 und 20. Februar 2006 bzw. von Ildiko Meszaros im Mai 2006 je mindestens einmal sowie von Maria Galambosné-Iszak im Zeitraum zwischen 23. Februar 2006 und 18. März 2006 jeweils an seinen Arbeitstagen, mithin meh- rere Male, den Betrag von Fr. 50.-- entgegengenommen zu haben; dies im Wis- sen um deren Prostitutionstätigkeit. Im Gegenzug habe er auf diese aufgepasst bzw. diese im Bedarfsfall vor Polizeikontrollen gewarnt und ihnen bei allfälligen Problemen geholfen. Durch seinen Kontakt mit den Prostituierten einerseits und Farkas andererseits seien die Geschädigten (auch) durch den Angeklagten kon- trolliert gewesen (HD 19 S. 4 f.). Bei der Geschädigten Ildiko Meszaros sei es diesbezüglich beim Versuch geblieben, da sie die Tätigkeit als Prostituierte schliesslich nicht wie erwartet aufgenommen und nach Ungarn zurückgereist sei (HD 19 S. 5). 3.2. Aussagen des Angeklagten Nach anfänglicher Bestreitung (HD 5/1 S. 2) räumte der Angeklagte wäh- rend der Untersuchung verschiedentlich ein, gewusst zu haben, dass es sich bei den Geschädigten um Frauen gehandelt habe, welche in Zürich der Prostitution nachgegangen seien, wobei Zoltan Farkas Reise und Aufenthalt organisiert habe. Weiter räumte der Angeklagte auch ein, gewusst zu haben, dass die Geschädig- ten Farkas ihr Geld zumindest teilweise hätten abgeben müssen (HD 5/3 S. 4 ff. und S. 9 ff.; HD 5/4 S. 9, S. 14, S. 17, S. 18 f.; HD 5/5 S. 6 und S. 14; HD 5/6 S. 3 f.; vgl. dazu auch die Verteidigung HD 30 S. 23). Hingegen bestritt der Angeklagte Slavici zum einen, von Monika Szabo und Ildiko Meszaros überhaupt Geld gefordert oder erhalten zu haben. Zum anderen habe er von Maria Galambosné zwar Geld erhalten, dabei habe es sich aber ent- weder um ein Depot oder Trinkgeld gehandelt. Dies sei auch nicht täglich gewe-
sen. Das Trinkgeld von Galambosné habe insgesamt ca. Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- betragen (HD 5/5 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte auf entsprechende Fragen zu Protokoll, er habe lediglich von einer der Frauen drei bis vier Mal Trinkgeld erhalten, jeweils in der Höhe von Fr. 50.00. Auf die Frage, ob es denn üblich sei, in einem Hotel nicht nur dem Kofferträger und dem Zim- mermädchen, sondern auch dem Receptionisten Trinkgeld zu geben, bejahte der Angeklagte dies und meinte, er habe auch manchmal den Koffer getragen. Wofür konkret er damals Trinkgeld erhalten hatte, wusste er indessen nicht (Prot. S. 17; vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung, HD 30 S. 20 ff.). Bezüglich des Depots befragt erklärte der Angeklagte genauer, es habe sich um eine Zahlung oder das Hinterlegen von Wertsachen gehandelt. Dies, da die Frauen aus Ungarn oft unbeglichene Hotelrechnungen hinterlassen hätten, da sie teilweise verhaftet worden seien und die Zimmer nicht bezahlt hätten. Zudem ha- be er im Falle von Galambosné gehört, dass diese ihr Geld habe abgeben müs- sen. Er habe das Depot jeweils in einem Couvert im Safe aufbewahrt und die Frauen hätten es jederzeit zurückverlangen können (HD 5/3 S. 4 ff., HD 5/5 S. 1). Mit der Geschädigten Ildiko Meszaros habe er nur einmal Kontakt gehabt, als die- se Probleme mit einem "Kunden" gehabt habe und sie sich an die Reception ge- wandt habe. Er habe indessen nur als Dolmetscher fungiert und sich ansonsten nicht eingemischt, da ihn das nichts angegangen sei (HD 5/4 S. 1 ff.). Das Ausüben von Druck oder Kontrolle gegenüber den Geschädigten wies der Angeklagte vehement von sich. Auf entsprechende Frage erklärte er, er hätte weder etwas angedroht noch etwas getan, wenn er die Fr. 50.-- nicht erhalten hätte (HD 5/3 S. 12 f. und S. 22; HD 5/4 S. 4; HD 5/6 S. 5; HD 5/7 S. 7 ff.; Prot. S. 15 f.). Betreffend die vorgespielten Telefonkontrollen streitet der Angeklagte im Üb- rigen nicht ab (bzw. anerkennt konkludent), dass mit " Frédéric" bzw. "Fred" er gemeint sei (HD 5/3 S. 19, HD 5/4 S. 3 f.).
3.3. Telefonkontrollen a)In Bezug auf Maria Galambosné ergibt sich aus den zwischen ihr und Farkas geführten sowie dem Angeklagten anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2006 vorgehaltenen Telefongesprächen bzw. SMS, dass die Geschä- digte - wie auch der Angeklagte selbst einräumt - verschiedentlich Zahlungen an den Angeklagten geleistet hatte (HD 5/3 S. 15 ff.). So schreibt Farkas beispiels- weise am 06.03.2006, 21.10 Uhr, an Galambosné, sie solle 50 für Frederic auf die Seite legen; am 11.03.2006, 15.21 Uhr, "...heute um 11 (Uhr) 50 für Frederic...." (HD 5/3 S. 16). Weiter fragt Farkas per SMS am 11.03.2006, 21.17 Uhr, nach "wo stehen wir... Frederic 50 okay?", worauf ihm Galambosné um 21.21 Uhr antwortet ".... Frederic 50". Am 14.03.2006 schreibt sie um 06.22 Uhr ebenfalls :"....habe Frederic 50 gegeben.....". b)Betreffend die Zahlung der Geschädigten Ildiko Meszaros erweisen sich die nachfolgenden Telefonkontrollen zwischen Farkas und der Geschädigten als einschlägig (HD 5/4 S. 3, TK vom 22.05.2006, 22.00 Uhr): "....Um 11.00 Uhr, in einer Stunde, gib Frederic die 50er. Der Rest bleibt bei dir bis am Morgen......". Meszaros antwortet darauf (TK vom 22.05.2006, 23.22 Uhr): " ....Frederic habe ich erledigt...". Kurz später fragt Farkas bei Meszaros per SMS nach (TK vom 23.05.2006, 01.31 Uhr): Hast Du Frederic 50 gegeben, wie viel ist noch bei dir?...", worauf Mezaros zurückschreibt (TK vom 23.05.2006, 01.36 Uhr): "Ich ha- be schon um 11.00 Uhr geschrieben, dass ich Fredi erledigt habe...". Im Weiteren sind nachfolgende Telefongespräche bzw. SMS zwischen der Geschädigten Meszaros und Farkas in Bezug auf die Rolle des Angeklagten im Allgemeinen als relevant zu erachten: TK vom 14.03.2006, 00.56 Uhr: "...Heute soll ich nicht arbeiten sagt Frederic...", TK vom 15.03.2006, 01.49 Uhr: "...Fred hat gesagt, ich soll in mein Zimmer gehen und das Telefon ausschalten. Er wird mir sagen, wenn es okay ist. Jetzt hat er sich gemeldet...." c)Schliesslich ist insbesondere ein Gespräch zwischen Farkas und dem Angeklagten sowohl in Bezug auf deren Verhältnis zueinander, als auch in Bezug
auf das Verhältnis zu den Geschädigten aufschlussreich (TK vom 24.05.2006, 14.21 Uhr):"Grüss Dich Frederic mein Freund...., entschuldige mich für die Stö- rung, ich habe dieses Mädchen angerufen und sie arbeitet nicht gut und bringt 40 bis 50 Franken. Was soll ich mit ihr machen?" - "Nimm sie mit nach Hause." - "Du meinst, ich soll sie mit nach Hause mitnehmen. Wieviel ist sie schuldig für das Zimmer?" - "240, mit dem heutigen Tag, aber, wenn sie bis zwölf Uhr das Zimmer nicht verlässt, 360......", "... Jetzt ehrlich, Frederic, was meinst Du?" - "Ich weiss es nicht, denn in der Nacht sehe ich nicht, dass sie arbeitet, wenn ich abends er- scheine. Sie erscheint einmal und nachher nicht mehr." - "Hat sie dich angerufen, dass jemand sie geschlagen hat, stimmt das?" - "Nein." - "Hat sie Dir das ge- sagt?" - "Nein." - "Sie hat so was nicht gesagt, dann lügt sie." - "Na, ich habe sie nicht arbeiten gesehen... Gestern, so gegen 01:00 hat sie einen Klienten gehabt und irgend etwas war los und sie kam zu mir und fragte mich, ob sie das Geld zu- rückgeben sollte, ein 70er und ich habe ihr gesagt nein, ich werde es erledigen und habe es auch erledigt. Und dann gab sie mir die 50er und dann sagte ich ihr, sie soll das Zimmer bezahlen, aber sie hat es nicht bezahlt......" - "Lieber Freund, was soll ich machen?" - "Rufe das Mädchen an und sage ihr, sie soll arbeiten wie ein Idiot." - "....okay und Frederic, noch was; sie hat mir gesagt, dass du gesagt hast und dann habe ich ihr ursprünglich auch gesagt; Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag, ein 50er, 50er, 50er für dich, und sie sagte mir, du verlangst auch ein 50er, wenn du nicht arbeitest" - "Weisst Du warum? Das wir eine Sicherheit habe sollten, wenn man sie erwischt...." (HD 5/4 S. 3 ff.). 3.4. Würdigung a)Geldübergaben durch Prostituierte Wie ausgeführt, gesteht der Angeklagte immer wieder ein, gewusst zu ha- ben, dass die Frauen aus Ungarn hier der Prostitutionstätigkeit nachgingen. Das entsprechende Geständnis wird durch das übrige Untersuchungsergebnis ge- stützt, weshalb auf diese Aussagen des Angeklagten abgestellt werden kann. Der Sachverhalt ist demnach in diesem Punkt erstellt.
Sodann ergeben sich die eingeklagten Geldübergaben von Maria Galam- bosné an den Angeklagten sowohl aufgrund der Aussagen des Angeklagten selbst, als auch aufgrund des Inhaltes der nicht verschlüsselt geführten Telefon- gespräche bzw. nicht codiert verfassten Mitteilungen zweifelsfrei. In Bezug auf Il- diko Meszaros ergibt sich klar aus den Telefonkontrollen, dass zumindest eine Übergabe von Fr. 50.-- stattfand. Darauf kann ohne Weiteres abgestellt werden, der eingeklagte Sachverhalt ist damit betreffend Geldübergaben der Geschädig- ten Galambosné und Meszaros rechtsgenügend erstellt. Im Falle der Geschädigten Monika Szabo existieren - ausser deren eigenen, wie unter Ziff. II.lit. C. ausgeführt, nicht verwertbaren Aussagen - keine weiteren Drittaussagen oder Telefonkontrollen, welche es erlauben würden, die Bestreitun- gen des Angeklagten diesbezüglich zu entkräften. Diese Geldübergabe kann da- her nicht erstellt werden. b)Motivation / Leistungsgrund Dass es sich bei den Geldübergaben um Trinkgeld im eigentlichen Sinne oder um ein "Depot" handelte, wie der Angeklagte ausführte, mutet per se aben- teuerlich, lebensfremd und damit wenig glaubhaft an. Es erschiene kaum nach- vollziehbar, dass eine Prostituierte, von welcher der Angeklagte nach eigenen Aussagen wusste, dass sie ihr Geld einem Dritten abliefern musste (vgl. vorste- hend III.B.3.2.), mithin also über wenig Mittel verfügte, ein Trinkgeld in Höhe von jeweils 50 Franken, immerhin fast 50% des Zimmerpreises, offerieren würde. Der Angeklagte wusste denn anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht mehr, wofür er die sehr grosszügigen Trinkgelder erhalten haben sollte. Auch die Erklärung, es habe sich um Depotzahlungen gehandelt, erscheint keinesfalls plausibel, führte doch der Angeklagte selber aus, die Frauen hätten das Depot jederzeit be- ziehen können, womit die gemäss Aussagen des Angeklagten angestrebte Si- cherstellung der Zimmerfinanzierung gerade nicht hätte realisiert werden können. Im Übrigen entspräche dies auch nicht logisch einleuchtendem Geschäftsgeba- ren, bestünde doch ohne Weiteres die Möglichkeit der Vorabzahlung, womit sich eine "Depot-Zahlung" als unsinniges Institut erweist. Schliesslich widerspricht sich
der Angeklagte in Bezug auf den Zahlungsgrund sowie die Höhe der Zahlungen immer wieder. So sind es einmal Fr. 50.--, dann wieder Fr. 20.-- oder Fr. 10.--, einmal handelt es sich ausschliesslich um Trinkgeld, manchmal um Trinkgeld- zahlungen und Depotzahlungen. Die Aussagen des Angeklagten erweisen sich damit als äusserst unglaubhaft, weshalb nicht auf sie abzustellen ist. Die abgehörten Telefongespräche und SMS sprechen demgegenüber eine andere, unmissverständliche Sprache. So ergibt sich aus den SMS zwischen den Geschädigten Galambosné und Meszaros einerseits und Farkas anderseits, aber auch aus dem Gespräch und SMS zwischen Farkas und dem Angeklagten, dass letzterer den Prostituierten durchaus aktiv Ratschläge erteilte oder sie gar instru- ierte. Im Weiteren erhellt das aufgeführte Gespräch zwischen Farkas und dem Angeklagten Slavici, dass sie sich betreffend die von den Prostituierten an den Angeklagten zu entrichtenden Abgaben in Bezug auf deren Höhe und ebenso in Bezug auf deren Häufigkeit besprachen bzw. diese Modalitäten gemeinsam ver- einbarten, was später durch Farkas den Geschädigten mitgeteilt wurde. Damit er- scheint offensichtlich, dass es sich nicht um freiwillige, selbstgewählte Leistungen im Sinne von Trinkgeldern oder Depots der Geschädigten handelte, sondern ent- gegen der Darstellung der Verteidigung (HD 30 S. 20 ff.) um eine von Farkas und dem Angeklagten vereinbarte und danach von den Geschädigten verlangte Leis- tung. c)Drucksitution / Kontrolle Aufgrund der Telefonkontrollen ist zweifelsfrei erstellt, dass der Angeklagte mit Farkas in Kontakt stand. Im Weiteren stritt der Angeklagte auch nicht ab, den Ge- schädigten teilweise geholfen, mit ihnen in ihrer Landessprache gesprochen und bei Polizeikontrollen geschaut zu haben, dass es keine Probleme gegeben habe (HD 5/3 S. 7 und S. 14; HD 5/5 S. 18; HD 5/7 S. 4). In diesem Umfang decken sich die Aussagen des Angeklagten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Der entsprechende Sachverhaltsab- schnitt ist damit rechtsgenügend erstellt. Weitere aktive Kontrolle, insbesondere Androhung von Nachteilen o.ä., kann hingegen nicht erstellt werden.
d)Fazit Zusammenfassend ist damit in Bezug auf den relevanten Anklagesachver- halt, teilweise aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, im Übrigen gestützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen, erstellt, dass Maria Galambosné dem Angeklagten gemäss dessen Absprache mit Farkas mehrmals Geldbeträge in Höhe von je ca. Fr. 50.-- ablieferte, im Weiteren, dass die Geschädigte Ildiko Meszaros dem Angeklagten - ebenfalls gemäss dessen Absprache mit Farkas - den nämlichen Betrag zumindest in einem Fall leistete. Erstellt ist schliesslich, dass der Angeklagte in Kontakt mit Farkas und den Prostituierten stand, dass er letzteren teilweise half bzw. ein Auge auf sie hatte. Eine Geldübergabe an Monika Szabo ist nicht erstellt. Nur der Vollständigkeit halber sei abschliessend darauf hingewiesen, dass ein Androhen von Nachteilen durch den Angeklagten für den Fall der Nichtlei- stung der Fr. 50.-- in Bezug auf sämtliche Geschädigten weder eingeklagt noch erstellbar ist. 4.Rechtliche Würdigung 4.1. Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die mehrfache Gehilfen- schaft zu Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB nicht erstellt werden kann, weshalb diesbezüglich ein Frei- spruch zu ergehen hat (vgl. vorstehend unter III.B.2.5.). 4.2. Die Anklagebehörde würdigt das eingeklagte Verhalten des Angeklag- ten zudem als mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB sowie des Versuches hiezu im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.3. Gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB wird bestraft, wer die Handlungsfähigkeit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei die- ser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Pro- stitution bestimmt.
Vorausgesetzt für eine Bestrafung nach Absatz 3 ist, dass auf das Opfer ein gewisser Druck ausgeübt wird, sodass es in seiner Entscheidung örtlich, zeitlich und inhaltlich nicht mehr vollständig frei ist. Erforderlich ist, dass sich die Prosti- tuierten diesem Druck nicht ohne weiteres entziehen können. Nicht ausschlagge- bend ist, ob der Täter einen direkten Verdienstanteil aus der Prostitution be- kommt. Notwendig ist aber ein gewisses faktisches Abhängigkeitsverhältnis. Es kann sich beispielsweise um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Ar- beitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmende Hand- lungen oder Sexualpraktiken, den Gebrauch von Hilfs- und Schutzmitteln oder die Einhaltung von Tarifen handeln. Das blosse Führen eines Bordells begründet für sich allein noch kein Ausnützen der Abhängigkeit der darin tätigen Prostituierten. Von entscheidender Relevanz ist einzig die Intensität oder das Mass der Ein- schränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen. Die faktische Beschränkung der Handlungsfreiheit kann sich auch durch die Ausnützung einer Machtstellung manifestieren, welche sich bei einem Besitzer eines Nachtclubs auch aus der Ar- beitgeberposition, aus sprachlicher Unterlegenheit der Prostituierten, aus Un- kenntnis bzw. Furcht vor den fremdenpolizeilichen Bestimmungen und aus der fi- nanziellen Abhängigkeit ergeben kann (Schwaibold/Meng, in: Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch II, 2. A. Basel 2007, Art. 195 N 22, 24 ff., mit weiteren Verwei- sen). 4.4. Es ist im Sinne der Anklage erstellt, dass der Angeklagte von der als Prostituierte arbeitenden Geschädigten Maria Galambosné mehrere Male Fr. 50.00 sowie von der Geschädigten Ildiko Meszaros einmal Fr. 50.00 entgegen nahm, wobei er die entsprechende Zahlungspflicht mit Zoltan Farkas besprochen hatte. Die entsprechenden Leistungen erfolgten mithin nicht als Trinkgeld o.ä. Wie vorstehend ausgeführt, ist dies indes nicht ausschlaggebendes Tatbestands- merkmal, wenn nicht auch ein gewisser vom Angeklagten ausgeübter Druck bzw. das Ausnützen eines Machtgefälles vorliegt, welches die Handlungsfreiheit der Prostituierten effektiv und einschneidend einschränkte. Als Nachtreceptionist des Hotels sowie als Kontaktperson des Farkas nahm der Angeklagte gegenüber den Geschädigten zwar zweifelsohne durchaus eine
gewisse Machtposition ein. Zudem waren die Frauen insofern abhängig vom An- geklagten, als sie in der Schweiz nicht integriert und der Sprache nicht mächtig waren, mithin darauf angewiesen waren, mit jemandem in Kontakt zu stehen, der ihre Landessprache verstand und mit dem sie kommunizieren konnten. Dass die- se Abhängigkeit bzw. dieses Machtgefälle auf der anderen Seite aber nur äu- sserst begrenzt Bestand hatte, ergibt sich einerseits bereits aus dem Umstand, dass der Angeklagte nur teilzeitlich im Regina angestellt war, mit anderen Worten an den Tagen und auch in verschiedenen Nächten mangels Anwesenheit im Ho- tel faktisch gar keine Kontrolle über die Geschädigten ausüben konnte. Zum an- deren fehlen aber auch weitere typische Umstände des effektiven Ausnützens ei- ner Machtposition bzw. Beschränkung der Handlungsfreiheit der Prostituieren, so die Abnahme der Pässe, ein Kontrollieren der Zimmer oder gar Verschliessen derselben, Zuführen der Freier o.ä.m. Ebenso wenig ist eingeklagt oder erstellt, dass das Befolgen der Instruktionen unter Zwang geschehen wäre. Dass von ei- nem Ausnützen der Machtposition bzw. einer faktischen Kontrolle oder einer ef- fektiven Beschränkung der Handlungsfreiheit der Frauen durch den Angeklagten nicht in strafrechtlich relevantem Masse gesprochen werden kann, wird indes ins- besondere auch anhand des Beispiels der Geschädigten Ildiko Meszaros evident, welche dem Angeklagten zwar in einem Fall Fr. 50.-- übergeben hatte, sodann aber - wie auch von der Anklage so umschrieben - der Prostitution nicht nachge- hen wollte und daher umgehend nach Hause reiste. Eine Repression des Ange- klagten ist hierbei nicht ersichtlich bzw. wäre aufgrund des Umstandes, dass die Geschädigte Meszaros ungehindert und ohne Aufschub ihre eigene Entscheidung treffen und das Land verlassen konnte, nicht von nennenswerter Intensität. Insge- samt kann vorliegend somit nicht erstellt werden, dass der Angeklagte die Hand- lungsfreiheit der Geschädigten durch sein Verhalten in massgeblicher Art und Weise eingeschränkt bzw. in massgeblicher Art und Weise Druck auf die Ge- schädigten ausgeübt hätte. Aus den ausgeführten Erwägungen geht damit zusammengefasst hervor, dass das erstellbare Verhalten des Angeklagten in strafrechtlich relevanter Weise nicht zu verurteilen ist und nicht unter den Straftatbestand der Förderung der Pro-
stitution zu subsumieren ist, weshalb der Angeklagte in diesem Punkt vollumfäng- lich freizusprechen ist. 5.Fazit Zusammenfassend ist der Angeklagte betreffend den Sachverhaltsab- schnitt I vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB sowie des Versuches hiezu im Sinne von Art. 195 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfen- schaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB vollumfänglich freizusprechen. C.Sachverhaltsabschnitt II (Widerhandlung BG über ANA) 1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft dem Angeklagten unter dieser Ziffer zusammengefasst vor, er habe den illegalen Aufenthalt der Geschä- digten in der Schweiz ermöglicht, indem er sie in seiner Funktion als Receptionist auf Reservation durch Farkas hin im Hotel Regina habe logieren lassen, wobei die Frauen hier ohne Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung der Prostitution nach- gegangen seien (HD 19 S. 6). 2.Aussagen des Angeklagten Dass die ungarischen Frauen, welche im Hotel Regina logierten, als Touri- stinnen einreisten, sodann aber als Prostituierte arbeiteten, ist vom Angeklagten nicht grundsätzlich bestritten worden (vgl. auch vorne unter III.B.3.2. und 3.4.). Ebenfalls unbestritten geblieben ist seitens des Angeklagten im Weiteren grundsätzlich, in den vorliegend aufgeführten Fällen die Reservationen vorge- nommen bzw. die Frauen einquartiert zu haben (HD 5/6 S. 3, HD 5/7 S. 10, Prot. S. 15). Der Angeklagte bestreitet zudem auch nicht, dass die Frauen keine Ar- beitserlaubnis gehabt hätten.
Bestritten ist Seitens des Angeklagten aber, dass er gewusst habe, dass die Frauen illegal hier gewesen seien. Er habe dies nicht kontrollieren müssen und daher um diesen Umstand auch nicht gewusst (HD 5/7 S. 10 ff., vgl. auch Prot. S. 16). 3.Sachverhaltserstellung 3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage zwar den Vorwurf er- hebt, der Angeklagte habe in drei Fällen, betreffend die Geschädigten Galambos- né, Szabo und Mészaros, das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert. Be- züglich der Geschädigten Meszaros wird indes im Sachverhaltsabschnitt I festge- halten, diese habe die Arbeitstätigkeit als Prostituierte gar nicht aufgenommen (HD 19 S. 5). Nachdem sie daher gemäss Anklagesachverhalt nur in die Schweiz einreiste, ohne eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, wobei sie sich nicht länger als 3 Monate in der Schweiz aufhielt, mithin kein Visum für den Aufenthalt benötigte, ist in ihrem Fall die Tatbestandsmässigkeit mangels illegaler Tätigkeit und damit mangels illegalen Aufenthaltes vorab zu verneinen. Eine weitergehende Sachver- haltserstellung kann damit unterbleiben. In Bezug auf die Geschädigte Meszaros ist der Angeklagte daher vom Vorwurf der Förderung der illegalen Einreise bzw. des illegalen Aufenthaltes freizusprechen. 3.2. Im Umfang der Eingeständnisse werden die Aussagen des Angeklag- ten durch das übrige Untersuchungsergebnis gestützt, weshalb auf erstere abge- stellt werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist diesbezüglich mithin rechts- genügend erstellt. 3.3. Der Inhalt des bereits zitierten Telefongespräches zwischen Farkas und dem Angeklagten vom 24.05.2006, 14.21 Uhr (HD 54 S. 3 ff.) widerlegt im Weiteren die geltend gemachte Unwissenheit des Angeklagten betreffend den Aufenthaltsstatus der Prostituierten klar. So erklärt er in diesem Gespräch, nun jeweils auch an den Tagen, an welchen er abwesend sei, Geld zu verlangen, da- mit eine Sicherheit vorhanden wäre "wenn man sie erwischt...." (HD 5/6 S. 3 ff.). Weiter erklärte der Angeklagte in verschiedenen Einvernahmen, es habe jeweils Probleme mit den ungarischen Frauen im Regina gegeben, und es seien auch
teilweise Frauen verhaftet worden (HD 5/3 S. 2, S. 10; HD 5/4 S. 7; HD 5/5 S. 16, S. 17). Die Belegschaft des Hotels Regina hätte von der Hotelleitung die Anwei- sung gehabt, die Mädchen von der Bar in die Hotelzimmer zu schicken, wenn ei- ne Polizeikontrolle angestanden habe. Dies, um Probleme zu umgehen (HD 5/5 S. 18). Zudem räumte der Angeklagte - wie erwähnt - ein, dass die Frauen jeweils als Touristinnen in die Schweiz gekommen seien. Es exisitieren nun aber keinerlei nachvollziehbaren Gründe dafür, weshalb die Frauen trotz Besitzes einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung eine Verhaftung durch die Polizei befürchten sollten und noch weniger dafür, dass sich die Frauen trotz Arbeitsbewilligung als Touristinnen im Hotel registrieren lassen würden. Der Angeklagte hat denn auch keine plausiblen Gründe dafür vorbringen können. Nachdem offensichtlich war, dass sich die Frauen fälschlich als Touristinnen deklarierten und immer wieder Frauen aufgrund ihrer Prostitutionstätigkeit von der Polizei verhaftet worden wa- ren, musste der Angeklagte entgegen der Ansicht der Verteidigung (HD 30 S. 25) davon ausgehen, dass dies deshalb geschah, weil die Frauen eben über keinerlei Arbeitsbewilligungen verfügten, mit anderen Worten illegal hier arbeiteten und sich damit rechtswidrig in der Schweiz aufhielten. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt auch soweit bestritten rechtsgenügend erstellt. 4.Rechtliche Würdigung 4.1. Anwendung des milderen Rechts Das zu beurteilende Verhalten des Angeklagten fällt in den Zeitraum Febru- ar bis Juni 2006. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Kraft, welches das Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) ersetzt. Sowohl das Ausländergesetz als auch das ANAG stellen das dem Angeklagten anzula- stende Verhalten unter Strafe (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG). Zudem trat am 1. Januar 2007 der neue allgemeine Teil des Strafgesetz- buches in Kraft.
Gemäss Art. 126 Abs. 4 AuG ist auf Widerhandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, dessen Strafbestimmungen anzuwen- den, sofern sie sich für den Täter als milder erweisen. Für die Beurteilung der Frage, welches Recht das mildere ist, ist konkret nach altem wie nach neuem Recht zu beurteilen, bei Anwendung welchen Rechts der Täter milder zu bestra- fen ist. Vorliegend erweist sich das alte Recht als das mildere, eröffnete es doch einen Strafrahmen von bis zu 6 Monaten Gefängnis und/oder Busse bis zu Fr. 10'000.-- im Gegensatz zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gemäss AuG. Da innerhalb des Strafrahmens die konkrete Strafe nach dem (gleichblei- benden) Verschulden festzusetzen ist, fällt die Strafe beim Angeklagten offen- sichtlich innerhalb des Strafrahmens des ANAG milder aus als unter dem AuG. Es ist daher vorliegend das ANAG anzuwenden. Im Sinne der Anwendung eines einheitlichen Strafsystems ist indes statt dem Terminus "Gefängnis" neu derjenige der "Freiheitsstrafe" zu verwenden (Plattform Zürcher Rechtspflege). 4.2. Rechtliche Würdigung gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG a)Gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft. Eine Bestrafung nach Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG setzt zwingend voraus, dass der Ge- hilfe um die Rechtswidrigkeit der Ein- oder Ausreise oder des Verweilens weiss. Diesem darf dieses Wissen nicht leichthin unterstellt werden (Spescha/Sträuli, Kommentar zum Ausländerrecht, 2. Auflage, Zürich 2004, S. 123). Zum Vorsatz des Erleichterns der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise bzw. bei der Vorberei- tungshilfe hierzu gehört, dass dieser weiss oder es als möglich betrachtet, dass der Ausländer illegal in die Schweiz einreisen oder illegal aus der Schweiz ausrei- sen will. Beim Tatbestand des Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens im Land wird im Rahmen des Vorsatzes vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Ausländer über keine Arbeitsbewilligung verfügt und ihm trotzdem eine Stelle vermittelt oder ihn trotzdem beschäftigt oder beherbergt
(Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 91, in: Reihe Straf- und Wirtschaftsrecht, Band 17). b)Der Aufenthalt der ungarischen Frauen in der Schweiz war vorliegend rechtswidrig, weil sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und nicht als Touristin- nen in die Schweiz eingereist waren. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die for- mellen Einreisevoraussetzungen als Touristinnen erfüllt hatten. Für Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einreisen, bestimmt Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ANAG, dass sie sich zur Regelung ihres Aufenthaltes innert acht Tagen, auf jeden Fall aber vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizei anmelden müssten. Die Anwesenheit ist damit im Sinne von Satz 1 dieser Bestimmung während drei Mo- naten nur bewilligungsfrei, wenn sie nicht der Erwerbstätigkeit dient. Ausgehend davon ergibt sich, dass die im Regina tätigen und beherbergten Ungarinnen über eine Aufenthaltsbewilligung hätten verfügen müssen. Weil sie sich nicht vor Stel- lenantritt zur Regelung ihrer Anwesenheit anmeldeten, war ihr Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig (vgl. BGE 128 IV 117 sowie BGE 131 IV 178). Gleiches er- gibt sich auch aus Ziffer 2 des Notenaustausches vom 7. August 1990 zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht (SR 0.142.114.182). Gemäss dieser Bestimmung können ungarische Staatsangehöri- ge, die einen gültigen ungarischen Pass oder eine gültige ungarische Identitäts- karte besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ohne Visum in die Schweiz einreisen und sich dort aufhalten. Die eingereisten Ungarinnen waren damit nur von der Visumpflicht befreit, sofern sie - gültige Ausweispapiere vorausgesetzt - nicht länger als 90 Tage in der Schweiz blieben und in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit aufnahmen. Entspre- chend war ihr Aufenthalt in der Schweiz ab Aufnahme der Prostitutionstätigkeit rechtswidrig. Der Angeklagte wusste als Receptionist, dass die Frauen als Touri- stinnen ohne Visum in die Schweiz einreisten, hier indes der Prostitution nachgin- gen, womit er zumindest in Kauf nahm, dass ihre Tätigkeit illegaler Natur war.
Durch das Vermieten der Hotelzimmer fand im Weiteren eine durch den An- geklagten ermöglichte Beherbergung statt. Mit dieser wurde den ungarischen Prostituierten nicht nur der Aufenthalt in der Schweiz, sondern auch die Ausübung der Prostitution, welche (zumindest teilweise) in den Hotelzimmern stattfand, er- möglicht bzw. zumindest erleichtert, was der Angeklagte ebenfalls zumindest in Kauf nehmen musste. Dem Angeklagten wäre es als Receptionist des Hotels schliesslich ohne Weiteres möglich gewesen (bzw. hätte es sich wohl sogar um seine Pflicht gehandelt), den offensichtlich einer illegaler Tätigkeit nachgehenden Frauen eine Beherbergung zu verweigern. Aber selbst wenn der Angeklagte ge- mäss seinen Aussagen von seinen Vorgesetzten im Hotel Regina die Weisung erhalten hatte, sämtliche Gäste aufzunehmen (HD 5/3 S. 10, HD 5/5 S. 17; HD 5/7 S. 10), vermag diese allfällige vertragliche Verpflichtung sein strafrechtlich relevantes Verhalten entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zu entschuldi- gen (HD 30 S. 21 und S. 27 f.). Damit hat sich der Angeklagte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG schuldig gemacht. D.Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Angeklagte der mehrfachen Widerhandlung ge- gen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG schuldig zu sprechen. Von den weiteren Vorwürfen ist er freizusprechen. IV. Strafzumessung A.Vorbemerkung zur "lex mitior" 1.Der Angeklagte Slavici beging die ihm vorliegend anzulastenden Taten vor dem 1. Januar 2007, dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist in einem solchen Fall das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. 2.Vorliegend steht eine kürzere Freiheitsstrafe im Vordergrund. Nach neuem Recht kann in einem solchen Fall auch eine Geldstrafe ausgesprochen oder - mit Zustimmung des Täters - gemeinnützige Arbeit angeordnet werden. Im übrigen sind nach neuem Recht kürzere Freiheits- oder Geldstrafen grundsätzlich bedingt auszusprechen, sofern nicht explizite Ausnahmesituationen vorliegen (Art. 41 StGB). Vor diesem Hintergrund erweist sich das neue Recht insgesamt als für den Angeklagten milder. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher das neue Recht anzuwenden. B.Strafzumessung 1.Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Liegt zusätzlich ein Strafmilderungsgrund vor, ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist. 1.2. Der Angeklagte hat sich vorliegend des mehrfachen Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG schuldig gemacht. Dieser Straftatbestand - sofern wie hier kein leichter Fall vorliegt - öffnet einen Strafrahmen von Gefängnis bzw. Frei- heitsstrafe bis zu sechs Monaten, womit eine Busse bis zu Fr. 10'000.– verbun- den werden kann. In Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes der Mehr- fachbegehung ergibt sich mithin ein abstrakter Strafrahmen von bis zu 9 Monaten Geld- oder Freiheitsstrafe und/oder Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB).
1.3. Vorliegend sind keine Strafmilderungsgründe gegeben. 2.Strafzumessung im Allgemeinen Innerhalb des theoretischen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksich- tigt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 3.Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lässt sich den Akten und der in der Hauptverhandlung erfolgten Befragung zu seiner Person Folgen- des entnehmen (HD 17/1-4, HD 30 S. 30-33, HD 31/1-16, Prot. S. 8-12 und S. 24): Der Angeklagte wurde am 30. März 1968 in Cluj Napoca (Klausenburg) in Rumänien als ältestes Kind geboren. Da sein Grossvater vor fast 100 Jahren von der Schweiz nach Rumänien auswanderte, besass sein Vater das Schweizer Bürgerrecht. Dieser war von Beruf Bauingenieur. Zusammen mit seiner um ca. 10 Jahre jüngeren Schwester wuchs der Angeklagte bei seinen Eltern und den Grosseltern in Klausenburg auf. Die Eltern, welche bereits kurz nach der Geburt des Angeklagten einige Jahre getrennt lebten, sind mittlerweile geschieden. Die Schwester und der Vater des Angeklagten leben heute in der Schweiz, die Mutter sowie weitere Verwandte wohnen in Rumänien. Das Verhältnis zu seinen Eltern bezeichnet der Angeklagte als gut. Der Angeklagte besuchte die Schulen in Klausenburg und absolvierte 1987 die Matura. Nach zwei Jahren Militärdienst und Tätigkeiten als Eisengiesser sowie in einem auf Höhenarbeiten etc. spezialisierten Unternehmen absolvierte er ab
1992 die Akademie für Film und Theater, welche er mit Lizenz zum Schauspieler und Regisseur im Jahre 1996 abschloss. Bis 1999 arbeitete er sodann als Schau- spieler und siedelte im Jahre 2000 infolge der schwierigen wirtschaftlichen Ver- hältnisse in die Schweiz über, um für seine junge Familie - im Jahre 2001 brachte seine Frau, mit der er seit 1997 verheiratet ist, eine Tochter zur Welt - eine Zu- kunft aufzubauen. Im Oktober 2001 erhielt der Angeklagte das Schweizer Bürger- recht. Der Familiennachzug in die Schweiz erfolgte im Jahre 2002. Hier ging der Angeklagte zunächst während zwei Jahren Gelegenheitsarbeiten als Spengler und Elektromonteur auf dem Bau nach, ab 2003 arbeitete er bei einer Sicher- heitsfirma. Diese ging indes Konkurs, worauf der Angeklagte zunächst eine Stelle als Türsteher annahm und schliesslich ab Anfang 2005 teilzeitlich als Nachtre- ceptionist im Hotel Regina tätig war. Nebenbei arbeitete er bei der Reisebusfirma "Double TT Cars Sarl." in Lausanne als Billettverkäufer und Platzanweiser. Nach der Haftentlassung am 7. August 2006 litt der Angeklagte unter ge- sundheitlichen Problemen und war vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen. Er war in einem Beschäftigungsprogramm des RAV, besuchte Integrationskurse und arbeitete in verschiedenen Theatern und Firmen. Im September 2007 nahm der Angeklagte eine Stelle als Hilfsschreiner an, welche Tätigkeit er zwei Monate lang ausführte, bis er diese wegen Rückenproblemen aufgeben musste. Seit dem 18. Februar 2008 ist der Angeklagte bei der Post als Briefträger tätig, wobei er in Wädenswil jeweils die Frühzustellungen der Zeitungen macht und anschliessend die Briefpost austrägt. Das Arbeitspensum beträgt zur Zeit 55 %. Der Angeklagte kann möglicherweise ab 01.01.09 bei der Post 100 % arbeiten. An den Abenden arbeitet er zur Zeit überdies als Reiniger in einer Arztpraxis. Er erzielt insgesamt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000.00. Der Angeklagte lebt zusammen mit seiner Familie in Au. Seine Ehefrau, von Beruf Ballettmeisterin, ist zur Zeit nicht erwerbstätig und kümmert sich um die beiden Kinder. Die sieben Jahre alte Tochter besucht die 1. Primarschulklasse. Der Sohn ist vier Jahre alt. Die Frau des Angeklagten erwartet das dritte Kind. Der monatliche Mietzins für die Wohnung kostet ca. Fr. 1'800.00.
Der Angeklagte verfügt abgesehen von einem Auto über kein Vermögen. Insgesamt hat er bei Verwandten Schulden in der Höhe von Fr. 15'000.00 bis 16'000.00. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft (HD 17/2). 4.Verschulden Das Verschulden des Angeklagten ist innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen. Zwar war er weder als Inhaber noch als Geschäftsführer in leitender Funktion tätig, doch hatte er als Receptionist des Hotels faktisch weit- gehenden Einfluss auf die Auswahl bzw. Zulassung der Gäste, welche im Regina logierten. Mit seinem Tun trug der Angeklagte zudem zur weiteren Ausbreitung der Illegalität in einem diesbezüglich ohnehin schon problembefrachteten Quartier bei. Schliesslich bezog der Angeklagte durch die aus Ungarn angereisten Frauen zusätzliche Zahlungen, handelte mithin offensichtlich aus finanziellen Motiven. 5.Strafzumessung in concreto Innerhalb des Strafrahmens ist die mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen. In eher leichtem Masse strafmindernd ist das zögerliche Teil- geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen. In Anbetracht sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichti- gung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten erweist sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Angeklagten angemessen. Von der auszusprechende Geldstrafe gelten 55 Tagessätze durch die er- standenen Polizei- und Untersuchungshaft als bereits geleistet (Art. 51 StGB).
V. Strafvollzug 1.Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe, einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder von gemeinnütziger Arbeit in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Umkehrung des bisherigen Rechts und in Anlehnung an die herrschende Pra- xis ist damit das Fehlen einer ungünstigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Hansjakob/Schmitt/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, S. 36, mit Verweis auf Botschaft, BBl 1999 2050). Schiebt das Ge- richt den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.Die vorstehend erwähnte Negativvoraussetzung, das Fehlen einer un- günstigen Prognose, kann beim Angeklagten klar als erfüllt betrachtet werden. Der Angeklagte ist in seiner Vergangenheit noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, so dass die Delinquenz nicht als eingeschliffenes Verhaltensmuster in seinem Leben erscheint. Ausserdem hat sich der Angeklagte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten und auch im Erwerbsleben wieder Fuss gefasst. Unter all diesen Gesichtspunkten ist vom Angeklagten künftig ein normgemässes Verhalten zu erwarten, weshalb die Geldstrafe bedingt auszu- sprechen ist. Die Probezeit ist hierbei auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Beschlagnahmungen 1.Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich ein Mobiltelefon der Marke Nokia (Sachkaution Nr. 8068; HD 14/2-3). Dieses ist in Anwendung von § 83 StPO nach Eintritt der
Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse zu verwerten und der Erlös ist zur Deckung der dem Angeklagten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden. 2.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2006 wurden aus der Barschaft des Angeklagten Fr. 1'400.00 und Euro 390.00 beschlagnahmt (Barkaution Nr. 22468; HD 10/1-2). Die Staatsanwältin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, diese Bargeldbeträge einzuziehen und zur Kostendeckung heranzuziehen (Prot. S. 18), während der Verteidiger des Angeklagten die unbeschwerte Herausgabe der Beträge inklusive 5 % Zins seit 13. Juni 2006 beantragte (HD 30 S. 2 und S. 29). In Anwendung von § 83 StPO sind diese Bargeldbeträge nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem An- geklagten aufzuerlegenden Verfahrenskosten heranzuziehen. Ein allfälliger Rest- betrag ist dem Angeklagten auf erstes Verlangen von der Bezirksgerichtskasse auszuzahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Kostenfolgen 1.1. Im Falle einer Verurteilung hat der Angeklagte gemäss § 188 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten des Prozesses zu tragen. Wird ein Angeklagter teilweise freigesprochen, so ist in der Regel eine effektive oder quotenmässige Ausscheidung der Kosten vorzunehmen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 6 zu § 189). Dem teilweise Freigesprochenen sind jedoch dann alle Kosten aufzuerlegen, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem sehr engen und direkten Zusammen- hang stehen und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich eines jeden Anklagevorwurfs - also auch der zur Freisprechung gelangenden Vorwürfe - not- wendig waren (ZR 96 [1997] Nr. 7).
Weiter sind dem Angeklagten gemäss § 189 Abs. 1 StPO sämtliche Kosten aufzuerlegen, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung ge- stützt auf Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 aBV dahingehend auszulegen, dass ei- nem nicht verurteilten Angeklagten die Kosten nur dann überbunden werden dür- fen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht verweist dabei ausdrücklich auf eine analoge Anwendung der aus Art. 41 OR folgenden Grundsätze. Erforderlich ist somit ein widerrechtliches, schuldhaftes und zu den Kosten adäquat kausales Verhalten (BGE 116 Ia E. 2.c-e). 1.2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Vorliegend ist der Angeklagte vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution bzw. des Versuches hierzu im Sinne von Art. 195 Abs. 3, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 StGB und schliesslich vom Vorwurf des Verstosses gegen das ANAG im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1 alinea 5 in einem Fall freizusprechen. Hierbei kann zwar durchaus festegestellt werden, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen in einem sehr engen und direkten Zusammenhang stehen. Jedoch waren die umfangreichen Untersuchungshandlungen massgeblich durch den Vorwurf der Förderung der Prostitution bedingt und wären im Zusam- menhang mit dem Vorwurf des mehrfachen Verstosses gegen das ANAG nicht in diesem Umfange durchgeführt worden bzw. wären als nicht notwendig zu beur- teilen. Diesbezüglich erscheint zudem zwar ein moralisch verwerfliches Verhalten des Angeklagten durchaus evident, ein Verstoss gegen geschriebene oder unge- schriebene zivilrechtliche Normen ist indes nicht gegeben. Zudem erweisen sich umfangreiche und kostenintensive Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Förderung der Prostitution - namentlich die rechtshilfeweise in Ungarn vorgenommenen Zeugeneinvernahmen sowie die Telefonkontrollen
betreffend den Anschluss Nr. 079 528 04 91 /Linie B - als aufgrund eines Fehlers der Anklagebehörde nicht verwertbar, weshalb sie ohnehin von der Staatskasse zu tragen sind. Diese Kosten sind demnach nicht auf den Angeklagten zu über- wälzen. Indes sind ihm die Kosten in Bezug auf sämtlich Untersuchungshandlun- gen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des mehrfachen Verstosses gegen das ANAG aufzuerlegen, stehen diese Sachverhaltskomplexe doch in einem solch engen Kontext, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieser Vorwürfe - also auch der zum Freispruch gelangte Vorwurf - notwendig waren (ZR 96 [1997] Nr. 7). Aufgrund der obgenannten Umstände rechtfertigt es sich, dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtliche Verfahrens zu 1/10 aufzuer- legen. Ebenso sind ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung zu 1/10 aufzuerle- gen. Im Umfang von 9/10 sind die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. 2.Entschädigungsfolgen 2.1. Werden dem Angeklagten die Kosten nicht oder nur teilweise auferlegt, so ist ihm eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Ko- sten und Umtriebe sowie eine Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen, sofern er durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer ver- letzt wurde (§ 191 StPO in Verbindung mit § 43 StPO). 2.2. Die Verteidigung beantragte, dem Angeklagten für die erstandene Un- tersuchungshaft und weitere Unbill eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zuzuspre- chen (HD 30 S. 2 und S. 33 f.). Nachdem vorliegend indessen weder Überhaft gegeben ist (vgl. IV.B.5.) noch weitere nennenswerte Umtriebe oder genugtu- ungsauslösende Faktoren ersichtlich sind, erübrigt sich die Zusprechung einer Genugtuung.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Angeklagte Frédéric Lucian Slavici ist schuldig der mehrfachen Wider- handlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG. 2.Von den weiteren Vorwürfen wird der Angeklagte freigesprochen. 3.Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.00, wovon 55 Tagessätze als durch Polizei- und Untersuchungshaft geleistet gelten. 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr.348.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr.16'281.40 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr.20'672.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Staatskasse genommen.
7.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten (versandt, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach Eintritt der Rechtskraft an − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8.Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteildisposi- tivs beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 9. Ab- teilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, war- um sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen.
Sodann beschliesst das Gericht: 1.Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2007 beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia (Sachkaution Nr. 8068) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der dem Angeklagten auferlegten Verfahrensko- sten verwendet. 2.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Ju- ni 2006 beschlagnahmten Bargeldbeträge von Fr. 1'400.00 und Euro 390.00 (Barkaution Nr. 22468) werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. Ein allfälli- ger Restbetrag wird dem Angeklagten auf erstes Verlangen von der Be- zirksgerichtskasse ausbezahlt. 3.Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten (versandt, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Bezirksgerichtsgerichtskasse. 4.Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlus- ses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitan- gefochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende:Die juristische Sekretärin: