Bezirksgericht Zürich Prozess Nr. DG070656/U 9. Abteilung Mitwirkende: Bezirksrichter Dr. iur. S. Aeppli als Vorsitzender, die Bezirksrichterinnen lic. iur. S. Bischhausen und lic. iur. S. Nabholz sowie die juristische Sekretärin lic. iur. H. Lampel Urteil und Beschlüsse vom 26. November 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 06/00124, Neue Börse Selnau, Selnaustr. 28, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin sowie Geschädigte gemäss Anklageschrift gegen György Nagy, geboren 28. Dezember 1976, von Ungarn, Koch, Baslerstr. 57, 8048 Zürich, Haft gemäss Anklageschrift, Angeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Jann, Baumgartner Mächler Rechtsanwälte, Sihlporte 3 / Talstr., Postfach 2121, 8022 Zürich betreffend Förderung der Prostitution etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Dezem- ber 2007 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 32). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) -Staatsanwältin Dr.crim. et lic.iur. S. Steiner als Vertreterin der Anklage; -Rechtsanwalt lic.iur. M. Bosonnet als Vertreter der Geschädigten N. Pakozdine; -der Angeklagte G. Nagy in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic.iur. D. Jann; -der Angeklagte F. Slavici (sep. Verfahren Proz.Nr. DG070657) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic.iur. M. Birkenmaier. Anträge der Anklagebehörde: (HD 50 S. 2; Prot. S. 19) "1.Der Angeklagte György Nagy sei im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen. Auf die bereits verjährten Übertretungen des Betäubungsmittelgeset- zes sei nicht einzutreten. 2.Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. 3.Der unrechtmässig erlangte Vermögensvorteil sei abzuschöpfen. 4.Es sei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 5.Die beim Angeklagten beschlagnahmte Barschaft sei einzuziehen und zur Kostendeckung heranzuziehen."
Anträge des Vertreters der Geschädigten Nikoletta Pakozdine: (HD 52 S. 1) "1.Schuldigsprechung im Sinne der Anklage 2.Schadenersatz Fr. 15'000.00, eventualiter Fr. 7'000.00 3.Genugtuung: Fr. 10'000.00 4.Zustellung des vollständigen Urteils." Anträge der amtlichen Verteidigung: (HD 53 S.2, Prot. S. 24) "1. Der Angeklagte sei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes schuldig und im Übrigen frei zu sprechen. 2.Er sei zu verwarnen. 3.Die Kosten, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kostennote wird nachgereicht. 4.Für den entstandenen Lohnausfall sei György Nagy angemessen zu ent- schädigen, und es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen. 5.Die im Zuge der Verhaftung sichergestellten und später beschlagnahmten insgesamt Fr. 870.00 seien samt Zinsen zurückzuerstatten. Die vom Vorsit- zenden erwähnten Fr. 10'000.00 sind bereits nicht mehr beschlagnahmt. 6.Die Zivilforderung der Geschädigten Nikoletta Pakozdine sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. prozessual und vorsorglich: 7.An den mit Eingabe vom 30. Juli 2008 gestellten Beweisanträgen wird fest- gehalten."
Das Gericht zieht in Betracht: I. Allgemeines / Verfahrensgang 1.Aufgrund wiederholter Tatverdachtshinweise bezüglich Förderung der Prostitution und Menschenhandels durch eine mehrheitlich ungarische Tätergrup- pierung mit Verbindungen in den Grossraum Zürich wurde durch die Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich in Zusammenarbeit mit der Stadtpolizei Zürich, Abteilung "Milieu- /Sexualdelikte", ein Ermittlungsverfahren angehoben. Im Zuge der Ermittlungen wurden Telefonüberwachungen durchgeführt und es konnten mehrere Geschädigte, welche zum Zwecke der Prostitution von Ungarn in die Schweiz gebracht worden waren, identifiziert und durch die Verfolgungsbehörde befragt werden, was in der Folge auf die Spur mutmasslicher Mitglieder dieser Tätergruppierung führte. In diesem Rahmen konnte sodann am 13. Juni 2006 auch der heutige Angeklagte György Nagy verhaftet werden (HD 27/2). Glei- chentags wurde am Arbeitsort und am Wohnort des Angeklagten Nagy eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei verschiedene Gegenstände sichergestellt werden konnten (HD 24/3). Am 19. Dezember 2006 wurde zudem vom UBS Konto Nr. 206-234090.40M des Angeklagten Nagy vorübergehend ein Guthaben in Höhe von Fr. 10'000.-- beschlagnahmt (HD 19/2, HD 19/30, HD 25/1, Prot. S. 18 und S. 24). Weiter wurden mit Verfügung vom 9. Februar 2007 von der Bar- schaft des Angeklagten Fr. 870.-- beschlagnahmt (HD 25/4-5). 2.Der Angeklagte Nagy ist seit dem 15. Juni 2006 durch Rechtsanwalt lic. iur. D. Jann amtlich verteidigt (HD 28/1). 3.Nach der Verhaftung am 13. Juni 2006 wurde der Angeklagte am 14. Juni 2006 in Untersuchungshaft versetzt (HD 27/7), welche mit Verfügung vom 11. September 2006 verlängert wurde (HD 27/14). Die Haftentlassungsgesu- che der Verteidigung wurden abgewiesen (HD 27/8, HD 27/10, HD 27/11,
HD 27/13). Am 8. Dezember 2006 wurde der Angeklagte aus der Untersuchungs- haft entlassen (HD 27/22). 4.Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Eingabe vom 14. Dezember 2007, hierorts eingegangen am 27. Dezember 2007, Anklage, welche mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2008 zugelassen wurde (HD 32, HD 33). Im Folgenden wurde zunächst zur Hauptver- handlung auf den 1. Oktober 2008 vorgeladen (HD 35-36, HD 41-42), welche auf den 26. November 2008 verschoben werden musste (Prot. S. 4, HD 48-49). 5.Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 machte der Verteidiger des Angeklagten Aktenunvollständigkeit sowie Nichtbehandlung eines Beweisantrages durch die Anklagebehörde geltend und reichte in diesem Zusammenhang verschiedene Akten nach (HD 37, HD 38/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2008 wurde der Anklagebehörde Frist zur Stellungnahme angesetzt (HD 39). Die ent- sprechende Eingabe der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 21. August 2008 (HD 43), wobei die Staatsanwältin die Verfahrensakten betreffend Nadja Nagy (Ehefrau des Angeklagten) sowie betreffend Zoltan Farkas nach- reichte. Mit Eingabe vom 16. September 2008 beantragte der amtlichen Verteidi- ger des Angeklagten u.a., es sei über die Frage der Einholung einer Auskunft be- treffend Rechtshilfe in Ungarn beim Bundesamt für Justiz zu entscheiden, da die Staatsanwaltschaft das entsprechende Begehren nicht behandelt habe. Betref- fend den ebenfalls beantragten Beizug der Akten in Sachen Ibolya Häfliger stellte der Verteidiger deren Zustimmungserklärung in Aussicht. Im Weiteren ersuchte der Verteidiger um Verschiebung der Hauptverhandlung (HD 44). Mit Eingabe des Verteidigers vom 17. September wurde die vom 16. September 2008 datierende Einverständniserkärung zu einem allfälligen Aktenbeizug von Ibolya Häfliger nachgereicht (HD 45). Die Referentin kontaktierte den Verteidiger daraufhin tele- fonisch und teilte ihm mit, dass die Hauptverhandlung nicht verschoben würde und das Gericht der Ansicht sei, aufgrund der Aktenlage zu einem Entscheid ge- langen zu können, weshalb von weiterem Aktenbeizug bzw. einer Anfrage beim Bundesamt für Justiz abgesehen werde (HD 46).
6.Zur Hauptverhandlung vom 26. November 2008 erschienen Staatsan- wältin Dr.crim. et lic. iur. S. Steiner als Vertreterin der Anklage, Rechtsanwalt lic.iur. M. Bosonnet als Vertreter der Geschädigten N. Pakozdine sowie der Ange- klagte György Nagy und der Angeklagte Frédéric Slavici (separates Verfahren Proz.Nr. DG070657) je in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger (Prot. S. 5). II. Allgemeines / Prozessuales A.Anklageprinzip 1.Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO bezeichnet die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter An- gabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet. So- lange es für den Angeklagten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, können fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann. Nachlässigkeiten oder unklare Beweisergebnisse in der Untersuchung bzw. durch Versehen des Anklä- gers verursachte Ungenauigkeiten sind bedeutungslos, jedenfalls wenn auf Grund der Untersuchungsakten und der übrigen Teile der Anklage für den Angeklagten keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 16 zu § 162 StPO; ZR 68 [1969] Nr. 61). 2.Die Verteidigung rügte vorliegend die Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklageschrift bleibe im Allgemeinen, ohne genau zu sagen, was dem Ange- klagten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgeworfen werde. Hingegen ent- halte sie dann wieder eine Reihe von Einschüben, die strafrechtlich völlig irrele- vant seien und der blossen Stimmungsmache dienten (HD 53 S. 5). Wenn die vorliegende Anklageschrift namentlich aufgrund der ausführlichen Darstellung der
Handlungen von Zoltan Farkas auch etwas unübersichtlich ist, geht daraus doch im Kern klar hervor, was dem Angeklagten Nagy vorgeworfen wird. Es liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor. B.Verjährung Vorliegend werden durch die Anklagebehörde u.a. mehrfache Übertretungen im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eingeklagt. Strafverfolgung und Strafe hin- sichtlich einer Übertretung verjähren gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren. Damit sind die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich dem Angeklag- ten angelasteten Übertretungen gegen das BetmG bis und mit 26. November 2005 verjährt. Diesbezüglich ist auf die Anklage nicht einzutreten. C.Beweislage Die Anklage stützt sich zur Führung des Schuldnachweises nebst den Aus- sagen des Angeklagten hauptsächlich auf die Zeugenaussagen der Geschädigten sowie die Telefonkontrollen. D.Verwertbarkeit von Drittaussagen 1.1. Die neun in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten (Pakozdine Nikoletta, Muranyi Edina, Zsanett Pathy, Farkas Krisztina, Szabo Monika, Galam- bosné Iszak Maria, Meszaros Ildiko, Szibler Gaborné Viktoria geb. Szabo, Szabo Andrea), wurden - mit Ausnahme von Nikoletta Pakozdine - ausschliesslich in Ungarn als Zeuginnen einvernommen (teilweise von den ungarischen Behörden und sodann rechtshilfeweise beigezogen, teilweise rechtshilfeweise durch die das hiesige Strafverfahren führende Staatsanwältin; vgl. HD 30/4/12+13, HD 30/5/5+6, HD 30/6/14+15, HD 30/7/2+3, HD 30/8/9+10, HD 30/9/1+2, HD 30/14/1, HD30/15/1, HD 20/161 -165). 1.2. Eine Konfrontation zwischen den Zeuginnen und dem Angeklagten fand nie statt. Zudem war es der Verteidigung auch im Rahmen der von der
Staatsanwältin in Ungarn rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen - wie diese sowohl während der Untersuchung, in der schriftlichen Eingabe vom 30. Juli 2008 als auch anlässlich der Hauptverhandlung monierte (vgl. HD 20/21, HD 37, HD 53 S. 4-8) - verwehrt, den entsprechenden Einvernahmen beizuwohnen oder aber Ergänzungsfragen zu stellen (HD 20/13). 1.3. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV hat der Ange- schuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an Belastungspersonen zu stellen oder stellen zu lassen. Die Bestimmung von § 14 Abs. 1 StPO räumt dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger ebenfalls das Recht ein, den Einver- nahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen beizuwohnen und an sie Fragen zu richten. Gestützt darauf sind gemäss der Rechtsprechung der Zürcher Gerichtsbehörden Aussagen von Drittpersonen, welche vom Ange- klagten bestritten werden, nur unter der Voraussetzung verwertbar, dass die Aus- sageperson in Anwesenheit des Angeschuldigten und dessen Verteidigers unter- suchungsrichterlich oder im gerichtlichen Verfahren befragt wurde und der Ange- schuldigte sowie dessen Verteidiger die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (ZR 98 [1999] Nr. 63, mit zahlreichen Hinweisen). Erforderlich zur Wah- rung der Verteidigungsrechte ist insbesondere, dass dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger angemessen und ausreichend Gelegenheit zur Konfrontation gegeben wird und dass er bzw. sein Verteidiger die Befragung der Belastungs- person wirksam ausüben können (BGE 125 I 127, E. 6c/ee und ff). Zwar ist im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Einvernahme im Aus- land ohne Anwesenheit der Verteidiger grundsätzlich nicht von vornherein gänz- lich ungültig. Erforderlich wäre indes zwingend, dass mindestens genügend Gele- genheit geboten würde, auf Vorlage der Protokolle Ergänzungsfragen zu stellen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 653 e m. H. auf Fn 173). 1.4. Vorliegendes Aktenmaterial in Bezug auf die Geschädigten beinhaltet wie erwähnt sowohl beigezogene Einvernahmen, bei welchen eine Konfrontation nie stattfand, als auch rechtshilfeweise in Ungarn durchgeführte Zeugeneinver- nahmen durch die das hiesige Verfahren leitenden Staatsanwältin. Sowohl dem
Angeklagten als auch dessen Verteidiger war es verwehrt, den jeweiligen Einver- nahmen beizuwohnen oder aber danach Ergänzungsfragen zu stellen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (HD 50 S. 3 f. und S. 26) vermag die blosse Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Einvernahmeprotokollen den Anforderun- gen an die oben zitierten Bestimmungen nicht zu genügen. Damit wurde bezüg- lich sämtlicher Geschädigteneinvernahmen keine ausreichende Gelegenheit zur Konfrontation bzw. Befragung der Belastungsperson gegeben, womit von einer Verletzung der Verteidigerrechte auszugehen ist. Daran vermag auch das Vor- bringen der Staatsanwältin, wonach eine Teilnahme der Verteidigung an den in Ungarn rechtshilfweise durchgeführten Zeugeneinvernahmen gemäss ungari- schem Opferhilfegesetz nicht zulässig gewesen sei (HD 50 S. 25), nichts zu än- dern. Nachdem die EMRK auch in Ungarn Geltung hat, ist fraglich, ob dies über- haupt zutrifft (vgl. dazu auch die nachvollziehbaren Ausführungen der Verteidi- gung in HD 20/21 und HD 53 S. 7). Dies kann indessen offen bleiben, nachdem vorliegend für die Verwertbarkeit der Einvernahmen der Zeuginnen ohnehin nur entscheidend ist, ob die Anforderungen gemäss § 14 der Zürcherischen Strafpro- zessordnung erfüllt sind. Dies ist wie bereits ausgeführt nicht der Fall, weshalb die Aussagen der Geschädigten nicht verwertet werden können. 2.1. Die Geschädigte Nikoletta Pakozdine wurde zwar nebst der polizeili- chen Zeugeneinvernahme in Ungarn auch hierorts durch die untersuchungsfüh- rende Staatsanwältin als Zeugin einvernommen (HD 30/3/14). Unter Hinweis auf die Opferstellung der Zeugin gemäss Art. 2 OHG sowie § 14 Abs. 2 StPO wurde dem Verteidiger dabei aber nur gestattet, der Einvernahme zusammen mit dem Angeklagten in einem separaten Raum zu verfolgen (HD 30/3/14 S. 1 f.). 2.2. Gemäss § 14 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten und seinem Ver- teidiger Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen vor dem Untersu- chunsbeamten beizuwohnen und an sie Fragen richten, welche der Aufklärung der Sache dienen können. Wenn der Angeschuldigte gestützt auf § 14 Abs. 2 und 4 StPO von der direkten Teilnahme an der Einvernahme ausgeschlossen wird, ist ihm Gelegenheit zu geben, ihr durch Übertragung in einen anderen Raum zu fol- gen und dem Opfer von dort aus Ergänzungsfragen zu stellen, während sein
Verteidiger, sofern es sich dabei um einen im Kantons Zürich zugelassenen Rechtsanwalt handelt, im Einvernahmezimmer direkt physisch präsent sein darf (§ 14 Abs. 3 StPO). Einvernahmen, bei welchen diese Vorschriften nicht beachtet wurden, sind nichtig, soweit sie den Angeschuldigten belasten (§ 15 StPO). 2.3. Dem Einvernahmeprotokoll kann nicht entnommen werden, dass der im Kanton Zürich zugelassene Verteidiger des Angeklagten auf sein Recht auf unmittelbare Anwesenheit im Einvernahmezimmer im Sinne von § 14 Abs. 3 StPO verzichtet hätte. Gemäss den Ausführungen des Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung habe er die Staatsanwältin sogar auf sein persönliches Teil- nahmerecht angesprochen, worauf er zur Antwort bekommen habe, dass sie die StPO eben anders verstehe (HD 53 S. 7). Die Beachtung der Vorschriften von § 14 StPO obliegt aber ohnehin der Untersuchungsbehörde und muss nicht durch die Parteien anbegehrt werden. Damit ist davon auszugehen, dass der Verteidiger nicht damit einverstanden war, der Einvernahme bloss vom Nebenzimmer aus folgen zu können. Dazu führte die Staatsanwältin anlässlich der Hauptverhand- lung aus, die Zeugin Pakozdine habe verlangt, im Sinne des OHG durch eine Person gleichen Geschlechts befragt zu werden und habe eine direkte Konfronta- tion aus Angst vor den Angeklagten (gemeint György Nagy und Frédéric Slavici) verweigert. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Staatsanwaltschaft II sei die Zeugeneinvernahme vom Einvernahmezimmer in zwei Nebenräume übertra- gen worden, in welchen die Angeklagten mit ihren Verteidigern gesessen hätten. Wären die Verteidiger, beide männlichen Geschlechts, im Einvernahmezimmer gesessen, hätte das Opfer ihren Atem sozusagen im Nacken gespürt und wäre durch diese Präsenz noch mehr eingeschüchtert worden. Diese Lösung entspre- che daher sowohl dem Sinn und Geist des Opferhilfegesetzes als auch den straf- prozessualen Vorgaben (HD 50 S. 24 f.). Dazu ist festzuhalten, dass dem Opfer- hilfegesetz einzig bezüglich der Einvernahmen von Kindern unter 18 Jahren ent- nommen werden kann, dass diese ausschliesslich im Beisein eines Spezialisten und eines Ermittlungsbeamten und damit auch ohne die Verteidigung des Be- schuldigten durchzuführen sind, weshalb e contrario in allen anderen Fällen kein entsprechender Anspruch abgeleitet werden kann (vgl. Art. 10c OHG und Schmid, Strafprozessrecht des Kantons Zürich, 4. A. Zürich 2004, N 652a und N 653g so-
wie BGE 129 I 151). Die Regelung in § 14 Abs. 3 StPO ist in dieser Hinsicht oh- nehin eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu. Auch kann aus dem An- spruch des Opfers auf eine Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche Person gemäss Art. 6 Abs. 3 OHG keineswegs abgeleitet werden, dass in diesem Fall auch nur eine gleichgeschlechtliche Verteidigung im Einvernahmezimmer anwe- send sein darf. An den Haaren herbeigezogen erscheint sodann die Behauptung der Staatsanwältin, bei einer Präsenz der männlichen Verteidiger im Einvernah- mezimmer wäre von diesen eine Bedrohung ausgegangen, was das Opfer einge- schüchtert hätte. Zusammenfassend wurde bei der Einvernahme der Zeugin Pa- kozdine vom 21. September 2006 (HD 30/3/14) die Vorschrift von § 14 Abs. 3 StPO, wonach die Verteidigung selbst im Falle eines Ausschlusses des Ange- schuldigten im Einvernahmezimmer anwesend sein darf, nicht beachtet, weshalb die Aussagen der Zeugin anlässlich dieser Einvernahme gemäss § 15 StPO un- verwertbar sind. 3.Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Staatsanwältin in ihrem Plädoyer angeführte Bundesgerichtspraxis, wonach dem Recht des Ange- schuldigten (auf eine Konfrontation oder das Stellen von Ergänzungsfragen an ei- nen Belastungszeugen) nur dann absoluter Charakter zukomme, wenn das strei- tige Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstelle (HD 50 S. 25 f.), gemäss der zutreffenden Ansicht der Verteidigung (HD 53 S. 6) vorlie- gend zu keinem anderen Ergebnis führt. Im Gegenteil geht aus den zitierten Ent- scheiden hervor, dass Ausnahmen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beispielsweise dort angezeigt sind, wo ein Zeuge das Zeugnis berechtigterweise verweigert, trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt oder verstorben ist, nicht aber, wenn die Behörden - wie vorliegend - den Umstand selbst zu vertreten ha- ben, dass der Angeklagte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte (vgl. BGE 124 I 274 E. 5b und BGE 131 I 476 E. 2.2., mit weiteren Hinweisen). 4.Zusammenfassend leiden sämtliche Zeugeneinvernahmen an einem gravierenden und unheilbaren Formmangel und können vorliegend folglich nicht verwertet werden.
5.Nur der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass verschiedene weitere in das Verfahren einbezogene Personen, so beispielsweise Frédéric Slavici, Zoltan Farkas, Nadja Nagy und Ibolya Czegany, nie mit György Nagy konfrontiert wurden. Die sich von diesen Personen in den Akten befindli- chen Einvernahmen können daher selbstredend ebenfalls nicht zur Sachverhalts- erstellung herangezogen werden. E.Verwertbarkeit der Telefonkontrollen 1.1. Die einzelnen Abhörmassnahmen (Telefonkontrollen) gegen den An- geklagten Nagy (Linien "Tamas A + B" und "Kincso A - E") wurden in Überein- stimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Ver- ordnung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF und VÜPF; §§ 104 ff. StPO) von der Untersuchungsbehörde angeordnet (HD 21/1-4; beigezogene Akten i.S. Zoltan Farkas A-1/2006/123: act. 3/1+2, act. 4/1+2, act. 5/1+2, act. 6/1+2; Verlängerungsantrag betr. Linien Kincso A, C, D, E: HD 8) und von der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigt (HD 21/5; Verlängerung HD 21/7; beigezogene Akten i.S. Zoltan Farkas A-1/2006/123: act. 3/3, act. 4/3, act. 5/3, act. 6/3, Verlängerung act. 9). Solche Gesprächsaufzeichnungen auf Tonträgern sind beweismässig Au- genscheinsobjekte, deren Abschriften als Gesprächsprotokolle einem schriftlichen Zeugnis im Sinne von § 138 StPO gleich stehen. Die Abschriften genügen als Beweismittel, wobei eine Einsichtnahme in die unmittelbaren Beweismittel, d.h. die Tonträger, gewährleistet sein muss (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 768 mit weiteren Verweisen; Küng/Hauri/Brunner, Handkom- mentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, § 104 a, S. 272). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Ver- fahrens (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK) ergibt sich das Recht des Angeklagten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht nehmen zu können. Die Akten müssen vollständig vorhanden sein und es muss nachvollziehbar sein, wie sie er- hoben wurden. Mit Bezug auf Abschriften von fremdsprachigen Telefongesprä- chen muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und ob die Übersetzer auf die Straffolgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hinge-
wiesen wurden (§ 113 StPO in Verbindung mit § 130 Abs. 3 GVG; § 139 Abs. 1 StPO; BGE 129 I 85 E. 4; vgl. unveröffentlichter Entscheid des Kassationsgerich- tes vom 28. August 1999, Nr. 98/195 S. 10 f.). 1.2. Der Verteidiger machte geltend, die in Art. 10 BÜPF vorgeschriebene Mitteilung an die Betroffenen sei bis heute und trotz Abmahnung nicht erfolgt, weshalb die Anordnung der Telefonkontrollen noch nicht rechtskräftig sei und die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF damit noch gar nicht zu laufen begonnen habe (HD 53 S. 9). Zwar kommt es regelmässig vor, dass im Verlauf des Strafverfahrens eine formelle Eröffnung der durchgeführten Überwa- chungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BÜPF erfolgt, doch erscheint ei- ne solche nur in denjenigen Fällen zwingend notwendig, in welchen eine über- wachte Person ansonsten keine Kenntnis von der Überwachung erhielte. Wird hingegen wie vorliegend dem Angeklagten und dessen Verteidiger anlässlich von Einvernahmen eröffnet, dass Überwachungsmassnahmen durchgeführt wurden, so ist dies ausreichend. So wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger be- reits anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Juli 2006 erstmals bekannt gegeben, dass Überwachungsmassnahmen durchgeführt wurden (HD 13/6 S. 8 ff.). 1.3. Sodann wurden vorliegend die namentlich bekannten Übersetzer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB sowie Art. 320 StGB hingewiesen (HD 21/11). Zudem wurden dem Angeklagten die für die Sachverhaltserstellung rele- vanten Aufzeichnungen von Telefongesprächen jeweils anlässlich der Einver- nahmen vorgespielt und im Protokoll vorgelegt, wobei er sich zur Übersetzung äussern konnte (HD 13/6 ff.). Damit steht einer Verwertung derjenigen Wortproto- kolle, welche dem Angeklagten vorgespielt wurden, und von diesem inhaltlich auch bestätigt (bzw. in einem Fall neu übersetzt) wurden, entgegen der Ansicht der Verteidigung (HD 53 S. 8 f.) nichts im Wege. 2.Eingang in die Untersuchungsakten fanden im Weiteren verschiedene Telefonprotokolle ungarischer Behörden (vgl. HD 20/32-90; HD 20/91 - 154), wel- che im Zusammenhang mit dem ungarischen Verfahren gegen Zoltan Farkas an-
geordnet und bewilligt worden waren (HD 20/33). Diese Protokolle, welche rechtshilfeweise beigezogen wurden, wurden hier weder bewilligt noch dem An- geklagten in der Untersuchung vorgehalten. Sie können daher nicht zur Sachver- haltserstellung verwertet werden. F.Beweis- bzw. prozessuale Anträge der Verteidigung Wie nachfolgend unter III. zu zeigen sein wird, haben vorliegend bezüglich der Vorwürfe der Förderung der Prostitution, der Gehilfenschaft zu Menschen- handel, der Ausnützung der Notlage sowie der versuchten Erpressung Freisprü- che zu erfolgen, weshalb es sich erübrigt, auf die von der Verteidigung vor und anlässlich der Hauptverhandlung in dieser Hinsicht gestellten Beweis- bzw. pro- zessualen Anträge einzugehen (HD 37, HD 44, HD 53 S. 2 und S. 7). III. Sachverhalt A.Vorbemerkungen / Aufbau der Anklagevorwürfe 1.Vorbemerkungen In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuierten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Bundesgerichtsentscheide 1P.587/2003 vom 29. Ja- nuar 2004 und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40 und BGE 120 Ia 31). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objek- tiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchten-
den Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41 und BGE 124 IV 87). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, S. 96 N 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Be- weisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich möglich Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 70 Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88 und BGE 120 Ia 31). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Was die Glaubwürdigkeit des Angeklagten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Verfahren Involvierter ein Interesse daran haben mag, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Seine Aussagen sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so-
genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 3. Aufl., München 2007, N 231 ff. und N 298 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses", sowie die "Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", Entlastungsbemerkungen zugunsten des Be- schuldigten", "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phan- tasie- und Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten", sowie "gleichförmige, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskri- terien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweiswürdigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198 N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 und 6S.154/2004 vom 30. November 2005).
2.Aufbau der Anklagevorwürfe 2.1. Allgemeines zur Anklageschrift Die Anklage umschreibt verschiedentlich in sehr allgemein gehaltener Art und Weise das Umfeld sowie das Vor- bzw. Zusammenwirken der verschiedenen, gemäss Anklagevorwurf als Mit- oder Haupttäter ins Geschehen involvierten Per- sonen bzw. leitet eine Strafbarkeit des Angeklagten aus Tatvorwürfen gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten ab. Massgeblichen Raum der Anklageschrift nimmt hierbei der Tatvorwurf gegenüber Zoltan Farkas, dessen Verfahren in Ungarn geführt wurde, ein. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Angeklagte vorliegend jeweils als Teilnehmer (Gehilfe / Mittäter) auch für die Zoltan Farkas zugeschrie- benen Handlungen belangbar ist. 2.2. Teilnahme als Gehilfe (Menschenhandel) a)Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Angeklagten u.a. als mehrfache Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art 182 Abs. 1 StGB (HD 32 S. 3 und S. 20). Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfelei- stung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Bei- trag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandser- füllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 272; Rehberg / Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 134 und dortige Verweise). b)Zum einen ist anhand der Ausführungen in der Anklageschrift nur schwer ersichtlich, welche der beschriebenen Vorgänge von der Staatsanwalt- schaft als Hilfeleistung in Bezug auf Menschenhandel beurteilt wird. Unbesehen
dieser Tatsache scheitert die Prüfung einer Gehilfenschaft zu Menschenhandel jedoch jedenfalls daran, dass die mutmasslichen Machenschaften des Haupttä- ters Farkas mangels entsprechender Aktenlage nicht rechtsgenügend erstellt werden können. So fehlt ein (begründetes) Urteil aus Ungarn, aus welchem er- sichtlich wäre, ob und weshalb bzw. gestützt auf welche Sachverhalte eine Ver- urteilung erfolgte. Weiter fehlt aber auch genügend konkretes und verwertbares Aktenmaterial, insbesondere verwertbare Zeugenaussagen der Geschädigten, anhand welcher der Tatvorwurf in Bezug auf Zoltan Farkas erstellbar wäre. Mit anderen Worten ist die Erstellung einer Teilnahmehandlung des Angeklagten be- reits infolge nicht erstellter bzw. erstellbarer Haupttat von Farkas nicht möglich. Demzufolge ist der Angeklagte vom Tatvorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freizu- sprechen. 2.3. Teilnahme als Mittäter (Förderung Prostitution) a)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, "wer bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Art und Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delik- tes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt" (u.a. BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1.). b)Der Angeklagte bestritt eine Mittäterschaft stets vehement und bekräf- tigte dies auch anlässlich der persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung (u.a. HD 13/6 S. 3, HD 13/9 S. 2, HD 13/13 S. 3-5, Prot. S. 13 ff.). Zwar räumte er einmal sinngemäss ein, er habe angenommen, dass Farkas in Illegalitäten ver- strickt gewesen bzw. ein Verbrecher sei und dieser habe ihm einmal auf Nachfra- ge gesagt "er sei jetzt drin, es würde [aber] nichts passieren" (HD 13/4 S. 2, S. 4), dabei handelt es sich jedoch um ein allzu pauschales Eingeständnis, als dass daraus auch nur etwas in Bezug auf eine Unterstützung, geschweige denn eine Zusammenarbeit geschlossen werden könnte.
Die Anklage unterlässt es, im Detail darzutun, inwieweit der Angeklagte bei denjenigen umschriebenen Tathandlungen, welche nicht direkt als von ihm aus- geführt dargestellt werden - insbesondere das Anwerben der Geschädigten in Ungarn (mit Ausnahme der Geschädigten Muranyi), die Einreise in die Schweiz sowie die Instruktion der Geschädigten während der Reise - massgebliche Tat- herrschaft bei der Planung und/oder Ausführung innegehabt hätte. Ungeachtet dieses Umstandes kann eine Mittäterschaft diesbezüglich man- gels einschlägigen Beweismaterials letztlich ohnehin nicht rechtsgenügend erstellt werden. Weder aus den Aussagen des Angeklagten (anderweitige, verwertbare Aussagen liegen nicht vor) noch aus den verwertbaren Telefonkontrollen ergeben sich nämlich Hinweise, dass eine gemeinsame Tatplanung erfolgt wäre oder aber der Angeklagte anderweitig massgeblichen Einfluss bei der Ausführung der in der Anklage Farkas zugeschriebenen Handlungen gehabt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den abgehörten Telefongesprächen, dass Zoltan Farkas dem Angeklagten stets Anweisungen gibt, was es zu tun gebe, wann er wo zu sein habe und wie viel Geld er entgegenzunehmen habe (vgl. u.a. TK vom 08.03.2006, 16.05 Uhr: "Hör zu....am Donnerstag kannst Du das holen, was es heute bei ihr geben wird und noch bis Donnerstagabend. Das kannst Du holen...., da hast du noch einen 50er für dich." - "Das ist toll!" - "Darum sage ich Dir, Donnerstagabend, ich sende vorher auch keine Nachricht, nur am Abend bevor du gehen sollst, auf 1020 Uhr sollst Du hingehen..." - "Gut, heute Abend wird nichts mehr?" - "Nein, nein, das stimmt. Heute schicke ich Dich gar nicht hinein, nur morgen, Donnerstag- abend......"; TK vom 08.03.2006 14.58 Uhr: "Pass auf, wenn sie bis zum 30./31. bleibt, werde ich Dich nur alle 4-5 Tage schicken, nur am Nachmittag...."; TK vom 07.03.2006, 10.46 Uhr: " Am Mittwoch Nachmittag musst du erst hingehen auf 2.30! ..... Von Drei Tagen sind es nur 120 bei ihr...".). Zudem wurden - auch ge- mäss Anklage - die eingezogenen Beträge auf Konten im Wirkungsbereich des Farkas überwiesen und verblieben nicht beim Angeklagten. All dies vermittelt das Bild nicht nur einer hierarchischen Unterordnung des Angeklagten, sondern auch einer minderen Tatherrschaft. Im Weiteren kann auch nicht erstellt werden, dass der Angeklagte über detaillierte Kenntnisse betreffend die Geschädigten, deren Verhältnisse sowie deren Abmachungen mit Farkas verfügte.
Damit wird die Prüfung eines dem Angeklagten vorwerfbaren (mittäter- schaftlichen) Handelns nachfolgend auf diejenigen Sachverhalte bzw. Sachver- haltsabschnitte zu beschränken sein, in welchen dem Angeklagten ein tatbe- standsrelevantes aktives Tun vorgeworfen wird, während diejenigen Sachverhal- te, welche ausschliesslich ein Handeln des Farkas umschreiben, dem Angeklag- ten nicht angelastet werden können. Weiter kann dem Angeklagte auch kein Mit- wissen in Bezug auf das Handeln des Farkas sowie in Bezug auf die genauere Situation der Geschädigten nachgewiesen werden. B.Anklageziffer I (Förderung der Prostitution, Gehilfenschaft zu Menschenhandel) 1.Anklagevorwurf zusammengefasst Die Anklagebehörde beschuldigt den Angeklagten zusammengefasst, sich in teilweiser Mittäterschaft zusammen mit Zoltan Farkas zwischen Januar 2003 und Juni 2006 im Prostitutionsgeschäft betätigt zu haben, wobei Farkas das Geschäft organisiert und die jeweils in Ungarn angeworbenen Frauen in die Schweiz ins Hotel Regina gebracht habe, während der Angeklagte in der Schweiz als Geld- eintreiber und Aufpasser, quasi als verlängerter Arm des Farkas agiert habe so- wie die eingereisten Frauen teilweise instruiert habe. Farkas sowie der Ange- klagte Nagy hätten stetig in Kontakt gestanden und sich betreffend Einkommen und Kontrolle der Frauen, Geldtransfers, neuen Akquisitionen sowie Sanktionen/ Drohungen bei nicht zufriedenstellender Leistung der Frauen besprochen. Der Angeklagte habe die Frauen meist täglich getroffen, teilweise auch mehrmals täg- lich, um von ihnen das Geld einzuziehen, wobei er einen Teil davon behalten, ei- nen anderen Teil indes an Farkas in Ungarn überwiesen habe. Dabei habe der Angeklagte Nagy gewusst oder in Kauf genommen, dass Farkas den Frauen das abgenommene Geld nicht zurückzahlen würde und diese das Geld mangels Ein- bringlichkeit nicht eintreiben bzw. die Rückzahlung wegen ihrer Drucksituation auch nicht würden zurückverlangen können (HD 32 S. 2 ff.).
2.Stellungnahme des Angeklagten zusammengefasst Der Angeklagte Nagy zeigte sich bereits in der Untersuchung grundsätzlich geständig, in den vorgeworfenen Fällen unter dem Pseudonym "Tamas" und im Auftrag des Farkas Gelder von den Geschädigten entgegengenommen und wei- tergeleitet zu haben, ferner nach den jeweiligen Treffen mit den Prostituierten Farkas jeweils sofort informiert zu haben (HD13/4 S. 2 ff., HD 13/5 S. 4, HD 13/6 S. 2 ff., HD 13/7 S. 3 ff., HD 13/9 S. 2 ff., HD 13/10, HD 13/11 S. 6, HD 13/14 S. 2 ff., HD 13/14 S. 5 ff.). Zudem habe er in verschiedenen Fällen Reservationen im Hotel Regina vorgenommen. Im Laufe der Untersuchung zeigte sich der Ange- klagte im Weiteren auch geständig, die Frauen teilweise im Hotel Regina aufge- sucht zu haben und ihnen manchmal Präservative gebracht und mit Geschädigten teilweise mehrmals kostenlos den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben (HD 13/4 S. 5, HD 13/6 S 2, HD 13/10 S. 3 f., HD 13/12 S. 9). Anlässlich der Haupt- verhandlung führte der Angeklagte aus, seine Aufgabe habe einzig darin bestan- den, um eine bestimmte Zeit an einem gewissen Ort das Geld für Farkas abzu- holen und an diesen weiter zu leiten (Prot. S. 13). Für den Geschlechtsverkehr mit den Prostituierten habe er bezahlt, indem er zur Summe, welche er Farkas abzu- liefern gehabt habe, dieses Geld jeweils noch dazu gelegt habe (Prot. S. 14 f.). Der Angeklagte erklärte indessen, er sei von Farkas (separates Verfahren in Ungarn) unter Druck gesetzt bzw. erpresst worden, die Geldübernahmen und weiteren Besorgungen für diesen zu erledigen, es habe sich nicht um ein Zu- sammenwirken gehandelt (HD 13/4 S. 1 ff., HD 13/11 S. 3, HD 13/12 S. 4) Im Üb- rigen habe er zunächst gar nicht gewusst, um welche Art Geschäft es gegangen sei, erst später, so ca. 2003, habe er erfahren, dass die Frauen als Prostituierte gearbeitet hätten. Schliesslich habe er grundsätzlich auch nicht gewusst, aus wel- chen finanziellen Verhältnisse die Frauen gestammt hätten und welche Abma- chungen die Frauen und Farkas untereinander getroffen hätten (HD 13/12 S. 10, vgl. auch Prot. S. 13 und S. 15). Er sei auch nicht direkt an den von den Frauen abgelieferten Geldbeträgen beteiligt gewesen (HD 13/10 S. 5). Manchmal habe Farkas ihm zwar erlaubt z.B. Fr. 50.-- vom übernommenen Geld zu behalten. Die- se von ihm zurückbehaltenen Beträge seien jedoch Spesenentschädigungen für
Telefonrechnungen und Autokosten bzw. Zigaretten gewesen, verdient habe er damit nichts. Die Frauen hätten ihm das Geld freiwillig gegeben (HD 13/6 S. 2, HD 13/10 S. 5, HD 13/12 S. 3). Da der Sachverhalt damit zumindest teilweise bestritten ist, muss er im Fol- genden erstellt werden. Was die Aussagen des Angeklagten anbelangt, er sei von Farkas unter Druck gesetzt worden, ist sodann - soweit noch von Belang - im Rahmen der Schuldzumessung einzugehen, macht der Angeklagte damit doch sinngemäss einen Schuldmilderungsgrund geltend. 3.Erstellung Sachverhalt: Anklageabschnitte im Einzelnen 3.1. Akquisition, Anwerbung, Einreise a)Was die Ausführungen der Anklage betreffend das Anwerben und die Einreise der Prostituierten (mit Ausnahme der Geschädigten Muranyi) betrifft, ist zunächst auf die Ausführungen unter III. lit. A. Ziff. 2.3.b vorstehend zu verweisen. Ein aktives Handeln des Angeklagten ist diesbezüglich nicht vorgeworfen, wes- halb die von der Anklage Farkas zugeschriebenen Handlungen mangels Erstell- barkeit einer Mittäterschaft nicht dem Angeklagten angelastet werden dürfen. Es ist daher auf diesen Sachverhaltsabschnitt nicht weiter einzugehen. b)Die Anklage wirft dem Angeklagten im Weiteren vor, die Geschädigte Edina Muranyi gesucht und für das Prostitutionsgewerbe in der Schweiz ange- worben zu haben. Zudem habe er für die eingereisten Frauen auf Anweisung von Zoltan Farkas teilweise die Zimmer im Hotel Regina reserviert (HD 32 S. 5). c)Der Angeklagte bestritt stets, die Geschädigte Edina Muranyi ange- worben zu haben. Er habe sich ausschliesslich darauf beschränkt, ein paar Leu- ten zu erzählen, was Farkas in der Schweiz tue, worauf ihn ein Dritter, Arnocziky Zoltan, darauf angesprochen habe, dass ein Mädchen in die Schweiz kommen wolle. Arnocziky Zoltan habe sodann auch die Einreise von Edina Muranyi organi- siert. Er selber habe das Mädchen gar nicht gesehen. Die Geschädigte Muranyi habe bereits in Ungarn als Prostituierte gearbeitet. Er habe Edina Muranyi sodann
einfach der Geschädigten Nikoletta Pakozdine vorgestellt und die beiden Frauen hätten sich untereinander organisiert (HD 13/12 S. 12 f., HD 13/13 S. 6 f., HD 13/14 S. 3). d)Bezüglich dieses Sachverhaltsabschnittes ist darauf hinzuweisen, dass mangels weiterer verwertbarer Aussagen sowie mangels einschlägiger Telefon- kontrollen allein auf die Aussagen des Angeklagten abgestellt werden kann. Diese lassen zwar zweifelsohne Fragen offen, vermögen indes letztlich mangels genü- gender bzw. verwertbarer Beweislage nicht entkräftet zu werden. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend das Suchen und Anwerben der Geschädigten Muranyi durch den Angeklagten kann daher nicht rechtsgenügend erstellt werden. e)Bezüglich der Reservationen wurde der Angeklagte Nagy während der Untersuchung insofern geständig, als er ausführte, solche "manchmal", bzw. "2 Mal" oder "2 bis 3 Mal" getätigt zu haben (HD 13/4 S. 5 und S. 14; HD 13/5 S. 2; HD 13/13 S. 7). Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt beurteilt werden kann. 3.2. Instruktion der Geschädigten über ihre Arbeitstätigkeit in der Schweiz a)Hierbei wird dem Angeklagten vorgeworfen, die Geschädigten betref- fend die Ausübung der Gewerbeunzucht bzw. die zu verlangenden Preise teilwei- se instruiert zu haben. Zudem habe er die Geschädigten zusammen mit Farkas, welcher die Geschädigten telefonisch angewiesen habe und welchem diese stets Rechenschaft betreffend ihren Verdienst hätten ablegen müssen, kontrolliert, in- dem er sie teilweise mehrmals täglich getroffen, von ihnen jeweils das Geld ent- gegengenommen und daraufhin Zoltan Farkas darüber Bericht erstattet habe. Zu- dem habe er Farkas teilweise mitgeteilt, welche Kleider die Frauen getragen hät- ten, damit Farkas anlässlich seiner Kontrollanrufe bei den Frauen habe vortäu- schen können, er wisse genau über ihr Tun und Lassen Bescheid und sie würden rund um die Uhr bewacht (HD 32 S. 5 f.).
Die Geschädigten hätten zudem nur mit dem Telefon des Angeklagten, des- sen Nummer unterdrückt gewesen sei, telefonieren dürfen, dies in Beisein bzw. unter Kontrolle des Angeklagten, damit sie nicht von Ungarn aus hätten beein- flusst werden können (HD 32 S. 6). Schliesslich habe der Angeklagte für die Geschädigten auch Präservative und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch besorgt, damit die Geschädig- ten nicht Gefahr gelaufen wären, auf die Strasse zu müssen und dabei von der Polizei aufgegriffen zu werden (HD 32 S. 6). b)Der Angeklagte wurde im Laufe der Untersuchung betreffend den äu- sseren Ablauf des vorgeworfenen Handelns nach kurzem anfänglichem Bestrei- ten grundsätzlich geständig (HD 13/4 S. 2 ff., HD 13/6 S. 2 ff.). Er habe die Frau- en jeweils getroffen, das Geld in einer Zigarettenschachtel entgegengenommen und nach einer gewissen Zeit via Western Union nach Ungarn geschickt (HD 13/4 S. 8). Bezüglich die jeweiligen Treffen habe er Farkas sofort nach den Geldüber- gaben telefonisch informiert (HD 13/4 S. 8, HD 13/6 S. 22, HD 13/13 S. 3). Er ha- be Farkas auch sagen müssen, was die Frauen für Kleider getragen hätten oder was für Wetter gewesen sei, wobei er anlässlich der Schlusseinvernahme darauf zurückkam und erklärte, Farkas habe mutmasslich in 2 Fällen nach den Kleidern gefragt (HD 13/6 S. 5, S. 22; HD 13/13 S. 4, S. 10). Zudem habe er im Falle Maria Galambosnés sein Natel zur Verfügung gestellt, dass diese mit ihrem Ehemann habe telefonieren können. Auf seinem Natel sei die Nummer unterdrückt und da- mit sichergestellt gewesen, dass der Ehemann nicht habe Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort der Geschädigten Galambosné ziehen können (HD 13/9 S. 9). Er habe aber beim Gespräch nicht zugehört, sondern habe ca. 3 bis 4 Meter dane- ben gestanden. Das Gespräch habe ihn nicht interessiert (HD 13/9 S. 7). Er habe auf Bitte des Farkas ein paar Mal sein Telefon an einzelne Mädchen ausgeliehen, da diese nicht gewollt hätten, dass ihre Familie wussten, wo sie waren. Wenn er sich mit den Mädchen getroffen habe, hätte entweder Farkas oder das jeweilige Mädchen um sein Telefon gebeten, um damit zu telefonieren (HD 13/13 S. 10). Betreffend die Präservative sagte der Angeklagte aus, Farkas habe ihm diese (für die Mädchen) in die Hand gedrückt bzw. die Geschädigten hätten diese selbst bei
ihm bestellt (HD 13/13 S. 9, S. 11). Diese Aussagen wirken grundsätzlich glaub- haft und decken sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt insoweit als erstellt zu beurteilen ist. Soweit diese Aussagen des Angeklagten in Details vom Sachverhalt der Anklage abweichen, ist zu bemerken, dass dies nur Nebenpunkte betrifft und letztlich an der rechtlichen Würdigung nichts ändert. Es kann daher darauf verzichtet werden, diesbezüglich eine detailliertere Sachver- haltserstellung vorzunehmen, als sich anhand der Zugeständnisse des Ange- klagten sowie des Untersuchungsergebnisses ergibt. Der Angeklagte bestritt indessen klar, dass er die Geschädigten teilweise in- struiert habe; diese hätten alles mit Farkas besprochen. Auch habe er den Ge- schädigten keine anderen Gegenstände als die Präservative gebracht. Seine Auf- gabe habe nur im Entgegennehmen und Weiterleiten des Geldes bestanden und selbst dies habe er ausschliesslich auf Geheiss bzw. unter Druck von Farkas ge- tan, da dieser ihn bedroht habe (HD 13/4 S. 2 ff., HD 13/13 S. 3 und S. 8, vgl. auch Prot. S. 13 und S. 15). Diese Sachverhaltselemente der Anklage müssen daher im weiteren erstellt werden. c)Was die vorgeworfene teilweise Instruktion der Geschädigten und de- ren Versorgen mit "Gegenständen für den persönlichen Gebrauch" durch den An- geklagten anbelangt, kann der Sachverhalt wiederum mangels verwertbarer Zeu- genaussagen sowie mangels diesbezüglich aussagekräftiger Telefonkontrollen nicht erstellt werden. Gegenteils ergibt sich aus den Telefonkontrollen klar, dass die Instruktionen der Geschädigten durch Farkas erfolgten (vgl. z.B. HD 13/6 S. 22, TK vom 12.03.2006, 13.13 Uhr, Linie Kincso/B; HD 13/6 S. 23, TK vom 13.03.2006, 08.43 Uhr, Linie Kincso/B). Ob der Angeklagte die Geschädigten durch das beschriebene und erstellte Handeln kontrollierte ist Teil der rechtlichen Würdigung. Es wird daher in der Sachverhaltserstellung nicht weiter darauf eingegangen.
3.3. Drucksituation und Drohungen zum Nachteil der Geschädigten Dieser Anklageabschnitt umschreibt ausschliesslich eine Drucksituation, welche als von Farkas gesetzt dargestellt wird. Handlungen des Angeklagten sind nicht erwähnt und dieser bestreitet, darüber Bescheid gewusst zu haben (HD 13/13 S. 12). Da - wie eingangs dargelegt - in diesen Bereichen eine Mittä- terschaft nicht erstellt werden kann - kann das Handeln des Farkas dem Ange- klagten nicht angelastet werden. Zudem kann eine allgemeine Befindlichkeit bzw. die Situation der Geschädigten und im Weiteren ein Wissen des Angeklagten hierüber mangels Verwertbarkeit der entsprechenden Zeugeneinvernahmen letzt- lich ohnehin nicht rechtsgenügend erstellt werden. 3.4. Gegenleistung, Zahlungen der Geschädigten, Überweisung und Verwendung des Erlöses aus der Gewerbeunzucht durch den Angeklagten a)Hierbei wird dem Angeklagten konkret vorgeworfen, die Frauen meist täglich, manchmal mehrmals täglich getroffen, ihnen das mit der Prostitution ver- diente Geld abgenommen und sodann einen Teil für sich behalten und den ande- ren Teil für Farkas nach Ungarn transferiert zu haben. Insgesamt habe es sich um eine Summe von Fr. 65'005.-- sowie eine unbekannte Summe in US-Dollars ge- handelt. Als weitere Leistung hätten die Geschädigten dem Angeklagten sexuell zu Diensten sein müssen, soweit er dies gewünscht habe (HD 32 S. 7). b)Der Angeklagte ist - wie bereits erwähnt - geständig, im oben beschrie- benen Sinne die Geschädigten getroffen und das Geld entgegengenommen zu haben. Auch die eingeklagte Gesamtsumme stellte er nach anfänglich angegebe- nen niedrigeren Beträgen schliesslich nicht in Abrede (HD 13/13 S. 13, S. 15 und S. 19, vgl. auch Prot. S. 13). Betreffend die Überweisung des Betrages in US- Dollars präzisierte der Angeklagte, dass es sich um eine einmalige Überweisung von USD 100.-- gehandelt habe (HD 13/13 S. 12 ff., S. 15). Sein diesbezügliches Geständnis erscheint glaubhaft und deckt sich mit der übrigen Aktenlage, weshalb dieser Sachverhaltsabschnitt rechtsgenügend erstellt ist.
c)Betreffend die sexuellen Kontakte mit den Geschädigten erklärte sich der Angeklagte grundsätzlich, mit Ausnahme der Drucksituation, geständig. So sagte er in der Einvernahme vom 2. Oktober 2006 aus, er schäme sich dafür, aber Farkas habe ihm gesagt, es sei kein Problem, wenn er mit den Frauen schlafen wolle; dies habe Farkas mit den Mädchen abgesprochen (HD 13/10 S. 7). In der Einvernahme vom 7. November 2006 bestätigte er, dass er auch ins Hotel Regina gegangen sei, wenn er Sex haben wollte. Dies sei jedoch selten der Fall gewesen und er habe dies immer vorher mit Farkas abgesprochen. Die Pro- stituierten hätten ihn dann wie einen Gast bedient. Er habe den Geschädigten nichts dafür bezahlen müssen, manchmal habe er einer Prostituierten aber freiwil- lig Fr. 50.-- bezahlt, wenn er gewusst habe, dass sie wenig oder nichts verdient habe (HD 13/12 S. 7 f.). Manchmal habe er das Geld Farkas gegeben, manchmal habe er gar nichts bezahlen müssen, weil Farkas dies abgelehnt habe. Er habe mit 2 oder 3 Frauen Gratissex gehabt, jeweils nur einmal, ausser mit Nikoletta (Pakozdine), mit welcher er mehrmals Geschlechtsverkehr gehabt habe (HD 13/12 S. 8). Auf Vorhalt des Fotobogens der Geschädigten erklärte der Ange- klagte sodann präzisierend, er habe mit Maria Galamobsné sowie mit Nikoletta Pakozdine Geschlechtsverkehr gehabt, wobei er sich mit Nikoletta wirklich gut verstanden bzw. ein gutes Verhältnis zu ihr gehabt habe. Mit ihr habe er auch au- sserhalb des Hotels Regina geschlafen, bei einem Freund (HD 13/12 S. 9). An- lässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, er habe Farkas ja gefragt, ob es möglich sei, dass er - Nagy - mit den Damen Geschlechtsverkehr habe. Farkas habe geantwortet, dass dies kein Problem sei. Wie alle anderen Freier habe er dafür natürlich bezahlen müssen (Prot. S. 14). Zur Summe, welche er Farkas abzuliefern hatte, habe er dieses Geld jeweils noch dazu legen müssen (Prot. S. 15). d)Was diesen Sachverhaltsabschnitt betrifft, kann im Umfange des Ge- ständnisses des Angeklagten, welches durch das Untersuchungsergebnis ge- stützt wird, auf dieses abgestellt werden und der Sachverhalt in diesem Umfange, jedoch auch nur in diesem, als erstellt beurteilt werden. Auf die Frage, inwieweit die Frauen unter Druck standen oder gezwungen waren, mit dem Angeklagten
den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wird im Detail nachfolgend unter Ziff. lit. C (Anklagevorwurf II, Ausnützung der Notlage) eingegangen. 3.5. Sachverhaltsabschnitte betreffend die einzelnen Geschädigten (HD 32 S. 11-17) a) In weiterer Folge umschreibt die Anklageschrift die vorstehend thema- tisch gegliederten Anklagevorwürfe zusätzlich konkret betreffend die einzelnen Geschädigten (Pakozdine Nikoletta, Muranyi Edina, Zsanett Pathy, Farkas Krisz- tina, Szabo Monika, Galambosné Iszak Maria, Meszaros Ildiko, Szibler Gaborné Viktoria geb. Szabo, Szabo Andrea). Auch in diesem Bereich basiert die Anklage im Wesentlichen auf den Aussagen der vorgenannten Geschädigten. Wie bereits erwogen dürfen die entsprechenden Aussagen strafprozessual nicht verwertet werden, sofern sie den Angeklagten belasten und von ihm nicht ausdrücklich an- erkannt werden. Abzustellen ist daher im Wesentlichen auf die Aussagen des An- geklagten selber sowie - soweit vorhanden - aussagekräftige Telefonkontrollen. Zudem ist vorab nochmals zu betonen, dass die Anklageschrift auch in die- sem Zusammenhang Ausführungen enthält, welche die Akquisition und Instrukti- on durch Farkas sowie die Einreise mit diesem betreffen. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass diese oder auch nur das Wissen um diese oder die genaue Situation der Geschädigten dem Angeklagten von vornherein nicht angelastet werden können (siehe Erw. vorne unter III. lit. A Ziff. 2.3.b). b) Betreffend die Geschädigte Viktoria Szibler Gaborné geb. Szabo wirft die Anklagebehörde dem Angeklagten Nagy zusammengefasst vor, er habe die- se, nachdem sie von Farkas zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahre 2003 an- geworben, auf der Fahrt in die Schweiz instruiert und schliesslich nach deren An- kunft am 5. März 2003 in Zürich im Hotel Regina einquartiert worden sei, am er- sten Abend um 22 Uhr getroffen und ihre Tagesverdienste entgegengenommen. Am nächsten Tag habe sie zwar noch als Prostituierte gearbeitet, dann jedoch, da sie die Tätigkeit nicht mehr weiter ausgehalten habe, aus dem Hotel Regina aus- gecheckt und sei nach Ungarn bzw. nach Hause zurück gereist (HD 32 S. 11 f.).
Der Angeklagte anerkannte diesen Sachverhalt, soweit ihn betreffend, in der Schlusseinvernahme, obwohl er erklärte, sich nicht im Detail an die Frau erin- nern zu können (HD 13/15 S. 2). Das Geständnis deckt sich zudem mit dem übri- gen Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abgestellt werden kann. Damit ist der Sachverhalt betreffend die Geschädigte Viktoria Szibler Gaborné geb. Szabo in Bezug auf die Handlungen des Angeklagten rechtsgenügend erstellt. c) Im Sachverhaltsabschnitt betreffend Andrea Szabo wirft die Anklage- behörde dem Angeklagten Nagy vor, er habe die Geschädigte, nachdem diese an einem unbestimmten Zeitpunkt in Jahre 2003 von Farkas in Ungarn angeworben, im Dezember 2003 mit Farkas in die Schweiz eingereist, nach deren Ankunft am 5. Dezember 2003 in Zürich von Farkas im Hotel Regina untergebracht und in- struiert worden sei, am Abend des 5. Dezember 2003, nach telefonischer Verein- barung eines Treffpunktes, getroffen und von ihr das als Prostituierte an diesem Tag verdiente Geld entgegengenommen. Im Übrigen habe die Geschädigte das Prostitutionsgewerbe nach diesem ersten Tag nicht mehr länger ausüben wollen und sei daher in ihr Heimatland zurückgereist, wobei sie sich von einer Drittper- son das Reisegeld geliehen habe (HD 32 S. 12). Der Angeklagte anerkannte auch diesen Sachverhalt grundsätzlich, er- klärte indes erneut, sich nicht genauer an die Geschädigte erinnern zu können (HD 13/15 S. 3). Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts kann auf das grund- sätzliche Geständnis des Angeklagten abgestellt werden, da sich dieses mit der übrigen Aktenlage deckt. Der Sachverhalt ist damit erstellt. d) Betreffend die Geschädigte Nikoletta Pakozdine-Szeker schildert die Anklagebehörde den Sachverhalt zusammengefasst wie folgt: Nachdem Farkas die Geschädigte in Ungarn angeworben, instruiert und sie anfangs September 2004 mit dem Zug nach Zürich ins Hotel Regina gebracht habe, wobei er sie ins- besondere angewiesen habe, das mit der Prostitution verdiente Geld dem Ange- klagten Nagy zu überbringen und diesem sowie einem "Mustafa" unentgeltlich den Geschlechtsverkehr zu gewähren, habe diese den Angeklagten täglich ge- troffen und ihm ihre Einnahmen aus dem Prostitutionsgewerbe von insgesamt ca. Fr. 15'000.-- übergeben. Sie habe während ihres Aufenthaltes gedacht, dass Far-
kas in Zürich sei, da dieser mit den vom Angeklagten übermittelten Informationen diesen Eindruck habe erwecken können. Sie habe zudem dem Angeklagten un- entgeltlich den Geschlechtsverkehr anbieten müssen, was sie mindestens dreimal getan habe. Die Geschädigte habe bis zu ihrer Verhaftung, welche durch einen Telefonanruf des Farkas oder des Angeklagten an die Stadtpolizei, beinhaltend die Behauptung, die Geschädigte sei im Drogenhandel tätig und erwarte eine Drogenübergabe, veranlasst worden sei, als Prostituierte gearbeitet. Nach der Verhaftung sei sie nach Ungarn ausgeschafft worden, wobei sie von Farkas kein Geld erhalten habe (HD 32 S. 12 ff.). Konkret in Abrede stellte der Angeklagte in Bezug auf den Sachverhalts- komplex betreffend die Geschädigte Nikoletta Pakozdine-Szeker, dass diese ha- be davon ausgehen können, dass Farkas in der Schweiz sei, da er (der Ange- klagte) ihr auf Nachfrage hin gesagt habe, dass dies nicht der Fall sei. Er habe nie so getan, als sei Farkas in der Schweiz (HD 13/13 S. 21). Diesbezüglich ist auf die Aussagen des Angeklagten abzustellen, fehlen doch auch hier wiederum Zeugeneinvernahmen, die zu seinen Ungunsten ver- wertet werden könnten. Auch einschlägige Telefonkontrollen sind nicht vorhan- den. Es kann daher nicht erstellt werden, dass die Geschädigte aufgrund der vom Angeklagten an Farkas weitergegebenen Informationen davon ausging, dass Far- kas sich in der Schweiz befinde. In Bestreitung des eingeklagten Sachverhaltes erklärte der Angeklagte, dass er beim ersten Geschlechtsverkehr mit dieser als Freier gehandelt habe und das Geld Farkas gegeben habe. Die nächsten beiden Male seien freiwillig, auf- grund des guten Verhältnisses zwischen ihm und der Geschädigten gewesen (HD 13/14 S. 2). Auch diesbezüglich muss festgehalten werden, dass zwar die Aussagen des Angeklagten in Bezug auf freiwilligen Geschlechtverkehr der Geschädigten wenig überzeugen und gewichtige Fragen unbeantwortet lassen. Nichts desto trotz ist auch diesbezüglich festzustellen, dass diesen Schilderungen des Ange- klagten mangels verwertbarer Zeugeneinvernahmen und mangels einschlägiger
weiterer Beweismittel nichts entgegengehalten werden kann bzw. ein den Schil- derungen des Angeklagten widersprechender Sachverhalt schlicht nicht erstellt werden kann. In gleichem Sinne ist der Bestreitung des Angeklagten Rechnung zu tra- gen, er habe in Bezug auf Nikoletta Pakozdine nie die Polizei angerufen. Die An- klage selbst hält fest, dass der Angeklagte oder Farkas die Polizei gerufen habe. Diesbezüglich lässt sich aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Beweisman- gels nicht erstellen, von wem der Telefonanruf getätigt wurde. Dieser kann ent- sprechend nicht dem Angeklagten angelastet werden. e) In Bezug auf den Anklagesachverhalt betreffend die Geschädigte Edi- na Muranyi schildert die Anklagebehörde zusammengefasst, der Angeklagte und Farkas hätten im Sommer 2004 neue Frauen gesucht, die in Zürich der Prostituti- on nachgehen würden. Der Angeklagte habe zwei Landsleute gefragt, welche ihn an Muranyi verwiesen hätten, da diese aufgrund ihres tiefen Einkommens in Un- garn eine Anstellung im Ausland gesucht habe. Es sei ihr sodann durch Mittels- leute vorgeschlagen worden, in Zürich in einer Bar zu tanzen und sich mit Gästen zu unterhalten. Daraufhin sei die Geschädigte mit zwei ungarischen Staatsange- hörigen am 17. September 2004 mit dem Auto in die Schweiz gereist und habe sich - nach Bezahlung von Forint 10'000.-- an die beiden Landsleute - im Hotel Regina eingebucht. Gleichentags sei der Angeklagte Nagy zu ihr gegangen und habe ihr erläutert, dass sie als Prostituierte arbeiten, in der Bar Kunden anwerben und diese im Hotelzimmer bedienen müsse. Er habe ihr auch den Apparat mit den Präservativen gezeigt und ihr mitgeteilt, wo und wie sie ihm das eingenommene Geld zu überbringen habe. Die Geschädigte habe dem Angeklagten mindestens einmal Geld überbracht und ansonsten ihre Einnahmen durch die Geschädigte Nikoletta Pakozdine überbringen lassen. Sie habe schliesslich bis zu ihrer Ver- haftung am 3. Oktober 2004 als Prostituierte gearbeitet (HD 32 S. 14). Hierzu bestreitet der Angeklagte, dass er die Geschädigte Edina Muranyi im Hotel Regina aufgesucht und ihr erläutert habe, dass sie als Prostituierte ar- beiten müsse, ebenso wenig habe er ihr den Automaten mit den Präservativen gezeigt. Zudem habe sie während ihrer Anwesenheit nur einmal Geld an ihn
überbracht, im Weiteren habe die Geschädigte Nikoletta Pakozdine-Szeker etwa dreimal das Geld von Muranyi überbracht (HD 13/14 S. 3). Da diesbezüglich erneut weder eine zu Ungunsten des Angeklagten ver- wertbare Zeugenaussage noch einschlägiges weiteres Beweismaterial vorliegt, kann auch diesen Aussagen des Angeklagten letztlich nichts entgegengesetzt werden. Im Umfange der diesbezüglich vorgebrachten Bestreitungen des Ange- klagten kann der Anklagesachverhalt betreffend Edina Muranyi damit nicht erstellt werden. f)In Bezug auf die Geschädigte Pathy Zsanett schildert die Anklage zu- nächst ebenfalls detailliert deren Anwerbung im Frühjahr 2005, weiter deren Ein- reise, Instruktion und Unterbringung im Hotel Regina durch Farkas. Während der Zeitspanne von 28. April 2005 bis 18. Mai 2005 habe die Geschädigte dem Ange- klagten in mindestens zwei Fällen das von ihr als Prostituierte eingenommene Geld überbracht (HD 32 S. 14 f.). Diesen Sachverhalt anerkannte der Angeklagte, soweit ihn betreffend, vollumfänglich (HD 13/14 S. 5). Das Geständnis deckt sich mit der übrigen Ak- tenlage, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt beurteilt werden kann. g) In Bezug auf Krisztina Farkas schildert die Anklage nebst der als Tat- handlung von Farkas umschriebenen Akquisition, Instruktion (auch betreffend de- ren Pflicht, in Zürich zwei Personen zu bezahlen), Einreise und Unterbringung der Geschädigten im Sommer 2005, der Angeklagte habe die Geschädigte nach ihrer Ankunft am 12. Juli 2005 im Hotel Regina aufgesucht, habe ihr Präservative übergeben, mit ihr unentgeltlich den Geschlechtsverkehr vollzogen und ihr schliesslich den Ort gezeigt, an welchem sie ihm das Geld übergeben sollte. Glei- chentags habe ihm die Geschädigte Fr. 270.-- überbracht, welches Geld sie mit der Prostitution verdient habe. Einen Tag darauf sei sie von der Polizei verhaftet worden (HD 32 S. 15). In Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex hielt der Angeklagte fest, dass es nicht stimme, dass die Geschädigte in der Schweiz zwei Personen zu bezah-
len gehabt hätte und ihr dies so gesagt worden sei. Er (der Angeklagte) habe das Geld nur entgegennehmen und weiterleiten müssen. Dafür habe er nach zwei Geldübernahmen Fr. 50.-- als Spesenentschädigung erhalten (HD 13/14 S. 5). Hierbei handelt es sich weniger um eine Sachverhaltsbestreitung als eine Erläuterung des Angeklagten, wird von der Anklage doch nur vorgeworfen, Farkas habe der Geschädigten gesagt, sie solle zwei Personen bezahlen, eine solche Doppelzahlung mithin nicht als Tatsache eingeklagt ist. Nur der Deutlichkeit hal- ber sei daher an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass dem Angeklagten nur an- gelastet werden kann, was diesem als eigenes Handeln erstellt werden kann. Da der Anklagesachverhalt diese Zahlungsanweisung Farkas zuschreibt, ist sie ent- sprechend in Bezug auf den Angeklagten nicht weiter von Belang. Im Übrigen anerkannte der Angeklagte den Sachverhalt betreffend das ihm vorgeworfene Handeln (HD 13/14 S. 5). In diesem Sinne ist der Anklagesachver- halt in Bezug auf die Handlungen des Angeklagten rechtsgenügend erstellt. h) Betreffend die Geschädigte Monika Szabo hält die Anklage fest, der Angeklagte habe von der Geschädigten, nachdem diese im Januar 2006 von Far- kas angeworben, mit diesem im Februar gleichen Jahres in die Schweiz gefahren und von diesem im Hotel Regina untergebracht worden sei, in der Zeitpanne von 9. Februar 2006 bis mindestens 20. Februar 2006 zweimal täglich das mit der Prostitution verdiente Geld entgegengenommen. Die Geschädigte sei schliesslich früher als mit Farkas abgemacht nach Ungarn zurückgereist, weshalb dieser ihr dann die Zahlung verweigert habe (HD 32 S. 16). Der Angeklagte anerkannte diesen Sachverhalt soweit er sein eigenes Handeln umschreibt. Sein Geständnis wird von der übrigen Aktenlage gestützt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt ist damit in die- sem Umfange erstellt. i)Auch betreffend die Geschädigte Maria Galambosné-Iszak schildert die Anklagebehörde den Sachverhalt dahingehend, dass sie von Farkas angeworben, instruiert und mit ihm am 23. Februar 2006 in die Schweiz gereist sei, wo sie in-
struktionsgemäss das von ihr mit Prostitution verdiente Geld täglich an den Ange- klagten übergeben habe. Dies bis zum 18. März 2006, wobei der Angeklagte Far- kas auch Bericht betreffend Tätigkeit, Verfassung und Kleidung der Geschädigten erstattet habe. Farkas und der Angeklagte hätten auch über deren Verdienstmög- lichkeiten gesprochen. Der Angeklagte habe die Geschädigte im Weiteren mit seinem Mobiltelefon mit deren Mann telefonieren lassen, wobei seine Nummer unterdrückt gewesen sei, damit der Ehemann den Aufenthaltsort seiner Frau nicht habe nachverfolgen können. Am 18. März 2006 sei die Geschädigte verhaftet worden und habe danach die Schweiz verlassen (HD 32 S. 16 f.). Der Angeklagte anerkannte den diesbezüglich gegen ihn erhobenen Vor- wurf der Anklagebehörde grundsätzlich, wobei er sich indessen nicht mehr erin- nern konnte, ob er Farkas gegenüber Tätigkeit, Verfassung und Kleidung der Ge- schädigten erwähnt habe. Die Preise der Prostitution seien aber ausschliesslich zwischen der Geschädigten und Farkas besprochen worden. Betreffend das Te- lefongespräch habe ihn die Geschädigte selber gebeten, ihr das Telefon zu ge- ben, da sie ihrem Mann vorgetäuscht habe, in Österreich in einer Lingerie zu ar- beiten. Er habe Abstand gehalten und beim Gespräch nicht zugehört (HD 13/14 S. 7 f.). Das grundsätzliche Geständnis des Angeklagten betreffend die relevanten Tatvorwürfe deckt sich mit der Aktenlage. Es kann damit darauf abgestellt wer- den. Indessen kann mangels entsprechender Beweismittel, namentlich einschlä- giger Telefonkontrollen oder aber verwertbarer Zeugeneinvernahmen, nicht er- stellt werden, dass der Angeklagte Farkas betreffend Tätigkeit, Verfassung und Kleidung der Geschädigten informierte oder zusammen mit diesem die Preise be- stimmte. j)Schliesslich wirft die Anklage dem Angeklagten in Bezug auf die Ge- schädigte Ildiko Meszaros vor, er habe diese, nachdem sie im Mai 2006 von Far- kas unter falschen Versprechungen angeworben und nach Zürich gebracht wor- den sei, zusammen mit diesem in der Hotelbar des Regina getroffen, wo ihr er- läutert worden sei, dass sie als Prostituierte arbeiten und den entsprechenden Verdienst an den Angeklagten abliefern müsse. Weiter sei ihr gesagt worden,
dass der Angeklagte 10% ihres Verdienstes erhalte. Die Geschädigte habe sich geweigert, die Tätigkeit aufzunehmen und sei nach einem Tag mittellos nach Un- garn zurückgereist (HD 32 S. 17). Was den Anklagesachverhalt betreffend den Aufenthalt der Geschädigten in Zürich betrifft, bestritt der Angeklagte, dass er Farkas und die Geschädigte in der Hotelbar getroffen habe. Er wisse auch nichts über allfällige Angaben von Farkas, dass er (der Angeklagte) 10% des Verdienstes der Geschädigten hätte erhalten sollen. Er habe auch nie von der Geschädigten Geld übernommen (HD 13/14 S. 8). Auch diesbezüglich können weder Zeugeneinvernahmen verwertet werden noch ergibt sich aus einer Telefonkontrolle ein Hinweis, aus welchem sich der An- klagevorwurf betreffend den Angeklagten nachvollziehen liesse. Der Sachverhalt kann damit betreffend sämtliche relevanten Tathandlungen, namentlich ein In- struktionstreffen oder eine Geldübergabe, nicht rechtsgenügend erstellt werden. Entsprechend ist der Angeklagte vom Vorwurf des Versuches der Förderung der Prostitution betreffend die Geschädigte Ildiko Meszaros mangels erstellbarem An- klagesachverhalt freizusprechen. 4.Rechtliche Würdigung 4.1. Die Anklagebehörde subsumiert das unter Anklageziffer I eingeklagte Verhalten als mehrfache Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und mehrfache Förderung der Prostitution sowie des Versuches hierzu im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD 32 S. 20). 4.2. Vorweg ist auf die Erörterungen zur Gehilfenschaft zum Menschen- handel unter III. lit. A. Ziff. 2.2. zu verweisen. Entsprechend diesen Ausführungen ist der Angeklagte mangels Erstellbarkeit des Sachverhaltes vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel freizusprechen. Ebenso ist auf die vorstehen- den Ausführungen in Bezug auf den Anklagekomplex betreffend die Geschädigte
Ilidko Meszaros hinzuweisen. Auch diesbezüglich hat mangels erstellten Anklage- sachverhaltes ein Freispruch des Angeklagten zu ergehen. 4.3. Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) a)Gemäss Art. 195 StGB wird bestraft, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), die Hand- lungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Um- stände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) bzw. eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Vorliegend ist sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 des Art. 195 StGB zu prüfen. b)Vorausgesetzt für eine Bestrafung nach Absatz 3 ist, dass auf das Opfer Druck ausgeübt wird, sodass es in seiner Entscheidung örtlich, zeitlich und inhaltlich nicht mehr vollständig frei ist. Erforderlich ist, dass sich die Prostituierten diesem Druck nicht ohne weiteres entziehen können. Nicht ausschlaggebend ist, ob der Täter einen direkten Verdienstanteil aus der Prostitution bekommt. Not- wendig ist aber ein gewisses faktisches Abhängigkeitsverhältnis. Es kann sich beispielsweise um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Ar- beitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmende Handlungen oder Sexualpraktiken, den Gebrauch von Hilfs- und Schutzmitteln oder die Einhaltung von Tarifen handeln. Das blosse Führen eines Bordells begründet für sich allein noch kein Ausnützen der Abhängigkeit der darin tätigen Prostituierten. Von ent- scheidender Relevanz ist einzig die Intensität oder das Mass der Einschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen. Die faktische Beschränkung der Hand- lungsfreiheit kann sich auch durch die Ausnützung einer Machtstellung manife- stieren, welche sich bei einem Besitzer eines Nachtclubs auch aus der Arbeitge- berposition, aus sprachlicher Unterlegenheit der Prostituierten, aus Unkenntnis bzw. Furcht vor den fremdenpolizeilichen Bestimmungen und aus der finanziellen Abhängigkeit ergeben kann (Schwaibold/Meng, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler
Kommentar, Strafrecht II, 2. A. Basel 2007, Art. 195 N 22, 24 ff., mit weiteren Verweisen). c) Wie erstellt werden konnte, traf der Angeklagte die Geschädigten - mit Ausnahme von Ildiko Meszaros - regelmässig und bis zu zweimal täglich, nahm deren Verdienst entgegen und leitete diesen (abzüglich einer "Spesenentschädi- gung") an Farkas weiter. Die Geschädigten waren durch diese Treffen zwar durchaus einer faktischen Kontrolle bzw. Überwachung ausgesetzt. Wie bereits vorstehend ausgeführt, genügt dieser Umstand jedoch nicht, sofern damit nicht eine Drucksituation verbunden ist, deren Intensität die Freiheit der Frauen in massgeblicher Art und Weise einschränkt. Dass vorliegend ein solcher Druck vom Angeklagten selbst ausgeübt wurde oder aber zumindest ein solcher von Farkas ausging, um welchen der Angeklagten gewusst bzw. sich diesen zunutzte ge- macht hätte, kann aufgrund der äusserst dürftigen Beweislage nicht erstellt wer- den. Hierbei müsste wohl zumindest auf entsprechende Geschädigtenaussagen zurückgegriffen werden können oder aber sich aufgrund der Telefongespräche zwischen Farkas und dem Angeklagten ergeben, dass eine Drucksituation in oben geschilderter Art und Weise bestand bzw. konkret gesetzt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigten sich abgesehen von den Treffen und den Geldübergaben frei bewegen konnten, sowohl was den Tagesablauf als auch ihre Geschäftstätigkeit anbelangte. Gegenteiliges konnte zumindest nicht erstellt werden. Typische Einschränkungen, wie beispielsweise die Abnahme der Aus- weispapiere o.ä.m. sind vorliegend nicht gegeben und auch nicht eingeklagt. Auch eine faktische Abhängigkeit vom Angeklagten ist letztlich nicht ersichtlich. Vielmehr wäre eine solche allenfalls von Farkas gegeben, welcher gemäss An- klagevorwurf als eigentlicher "Arbeitgeber" auftrat und die Frauen auch anwarb und in die Tätigkeit einwies. Diesbezüglich kann aber wiederum darauf verwiesen werden, dass nicht erstellbar ist, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang über detaillierte Informationen verfügte, welche es ihm erlaubt hätten, sich diese (mutmassliche) Situation zunutze zu machen. Schliesslich spricht aber auch der eingeklagte Sachverhalt teilweise selbst gegen die Annahme einer effektiven, intensiven Drucksituation oder eines fakti-
schen Abhängigkeitsverhältnisses: Mehrere Geschädigten beschlossen gemäss Anklage, kaum dass sie in Zürich angekommen waren, nicht weiter als Prostitu- ierte zu arbeiten und reisten nach nur einem Tag oder ohne die Prostitution über- haupt aufzunehmen nach Hause zurück. Dass ihnen durch den Angeklagten diesbezüglich irgendwelche Repressionen auch nur angedroht worden oder sogar widerfahren wären, ist nicht eingeklagt. Die Schilderung der Anklagebehörde spricht damit selber für eine sehr lückenhafte Kontrolle und gegen das Vorliegen einer effektiven Drucksituation, welche die Handlungsfreiheit der Geschädigten in massgeblicher Art und Weise eingeschränkt hätte. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass zwar durchaus eine Kontrolle durch den Angeklagten bestand, damit jedoch die tatbestandsrelevante Intensität der Einschränkung der Handlungsfreiheit der Geschädigten nicht erreicht wurde. Damit ist der Tatbestand gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB nicht erfüllt. 4.4. Wie bereits ausgeführt, würdigt die Anklagebehörde das Handeln des Angeklagten zusätzlich als Festhalten in der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB. Auch hier ist aber darauf zu verweisen, dass verschiedene Geschädigte ( Viktoria Szibler Gaborné, Andrea Szabo, Monika Szabo und Ildiko Meszaros) die Tätigkeit als Prostituierte entweder gar nicht oder dann sehr viel weniger lang als vereinbart ausübten und selbständig bereits nach einem Tag wieder nach Hause reisten (vgl. HD 32 S. 11 - 17). In diesen Fällen offenbart mithin bereits das von der Anklagebehörde umschriebene Verhalten der Geschädigten, dass vom Ange- klagten kein Verhalten ausging, welches den Ausstieg der Geschädigten aus dem Prostitutionsgewerbe zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt verhindert hätte. Aber auch in den übrigen Fällen kann weder aus dem eingeklagten und umso weniger aus dem schliesslich erstellten Sachverhalt ein Handeln des Angeklagten eruiert werden, welches auch nur darauf gerichtet gewesen wäre, eine ausstiegs- willige Prostituierte gegen deren Willen im Prostitutionsgewerbe festzuhalten. Dies bereits mangels Umschreibung, dass diejenigen Geschädigten, welche nicht aufgrund ihres Wunsches bereits selbständig zurückgereist waren, eine Neuori- entierung bzw. den Ausstieg angestrebt hätten.
Entsprechend ist auch der Tatbestand im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB nicht erfüllt.
C.Anklageziffer II (Ausnützung der Notlage) 1.Anklagevorwurf zusammengefasst Unter dieser Anklageziffer wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 12. Juli 2005 mit Krisztina Farkas sowie im September 2004 mindestens dreimal mit Ni- koletta Pakozdine-Szeker sowie weiteren Frauen, welche in der Schweiz aufgrund der vorstehend unter lit. B. Anklageziffer I geschilderten Verhältnisse als Prostitu- ierte arbeiteten, den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, wobei er gewusst habe, dass diese Frauen unter Druck und aufgrund ihrer finanziellen Notlage in die Schweiz gebracht und von Farkas angewiesen worden seien, dem Angeklag- ten unentgeltlich sexuelle Dienstleistungen zu erbringen. Sie hätten diesen Dienst nicht verweigern können, da sie den Angeklagten als Mittäter des Farkas angese- hen hätten, vor welchem sie Angst gehabt hätten. Die Frauen hätten sich daher von Farkas und dem Angeklagten abhängig gefühlt und daher nicht gewagt, sich der Anweisung, dem Angeklagten unentgeltlich sexuelle Dienstleistungen zu er- bringen, zu widersetzen, da sie sich vor den Konsequenzen, insbesondere allfälli- ger Verhaftung oder Geldverlust, gefürchtet hätten. Die Frauen seien auf ihre Tä- tigkeit als Prostituierte aus finanzieller Not angewiesen gewesen. All dies sei dem Angeklagten bewusst gewesen. Zudem seien die Frauen auch mittellos gewesen, da sie ihr verdientes Geld jeweils dem Angeklagten hätten abgeben müssen und hätten daher nicht autonom abreisen oder das Prostitutionsgewerbe aufgeben können (HD 32 S. 17 f.). 2.Aussagen des Angeklagten Der Angeklagte bestritt den von der Anklagebehörde vorgeworfenen Sach- verhalt insofern, als er aussagte, der Geschlechtsverkehr sei freiwillig und nicht aufgrund eines Drucks / Zwangs vollzogen worden. Hätte eine der Frauen nicht gewollt, wäre er wieder gegangen. Alles sei mit Farkas besprochen gewesen. Er habe jeweils auch Farkas Fr. 50.-- gegeben. Was dieser mit den Frauen abge-
macht habe, wisse er nicht (HD 13/14 S. 11). Auch anlässlich der Hauptverhand- lung machte der Angeklagte im Wesentlichen geltend, wie alle anderen Freier für den Geschlechtsverkehr mit den Damen bezahlt zu haben, indem er das Geld zur Summe, welche er Farkas abzuliefern hatte, jeweils noch dazu gelegt habe (Prot. S. 14 f.). Im Detail kann im Übrigen auch auf die bereits unter III. lit. B. Ziff. 3.4. lit. c zusammengefassten Aussagen des Angeklagten verwiesen werden. 3.Sachverhaltserstellung Die Anklage gründet diesbezüglich augenscheinlich einzig auf den Aussa- gen der Geschädigten, insbesondere auch was deren Drucksituation und deren Ängste sowie auch die Unfreiwilligkeit des Beischlafs betrifft. Wie bereits vorste- hend eingehend und mehrfach erörtert, sind indes die Zeugenaussagen der Ge- schädigten ausnahmslos mit einem unheilbaren Formmangel behaftet, weshalb sie nicht verwertet werden können. Weitere Beweismittel, welche in diesem Sach- zusammenhang stehen und aussagekräftig wären, insbesondere Telefonkontrol- len, existieren nicht. Ausser auf die Aussagen des Angeklagten kann daher auf keine weiteren Beweismittel zur Erstellung des bestrittenen Sachverhaltes zu- rückgegriffen werden. Auch wenn an dieser Stelle in aller Deutlichkeit festzuhalten ist, dass die Aussagen des Angeklagten dürftig bzw. wenig überzeugend erscheinen und in sich weder stimmig noch gänzlich widerspruchsfrei sind (einmal hatte er "Gra- tissex", dann wieder zahlte er auf dem Umweg über Farkas für die sexuellen Dienstleistungen oder zahlte sogar den Geschädigten selbst etwas), muss einmal mehr festgestellt werden, dass der eingeklagte Sachverhalt, insbesondere die Unfreiwilligkeit aufgrund der Angst vor Repressionen oder angedrohten Nachtei- len, mangels anderweitig verwertbarer Beweismaterialien nicht erstellt werden kann. Demnach ist der Angeklagte "in dubio pro reo" vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB freizusprechen.
D.Anklageziffer III (Widerhandlung BG ANA) 1.Anklagevorwurf Erneut wird in diesem Anklagepunkt dem Angeklagten pauschal Mittäter- schaft betreffend nachfolgend vorwiegend Farkas zugeschriebener Handlungen, namentlich Anwerben, Instruieren und in die Schweiz Verbringen der Geschädig- ten sowie weiterer teilweise unbekannter Ungarinnen, vorgeworfen. Weiter hält die Anklage sodann fest, der Angeklagte habe die illegale Einreise dieser Frauen sowie deren illegalen Aufenthalt durch seine unter Anklageziffer I geschilderten Tathandlungen überhaupt erst ermöglicht (HD 32 S. 18 f.). 2.Aussagen des Angeklagten Wie bereits vorne unter III. lit. A Ziff. 2.3.b erörtert und verschiedentlich wie- derholt wurde, bestritt der Angeklagte ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit Farkas. Die Reisen und die Hotelaufenthalte in der Schweiz seien von Farkas organisiert worden (HD 13/14 S. 12). Hingegen anerkannte der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt in Bezug auf die Übernahme und das Weiterleiten des Geldes sowie das verschiedentliche Versorgen der Geschädigten mit Präservati- ven. Im weiteren hatte der Angeklagte auch anerkannt, "manchmal", bzw. "2 Mal" oder "2 bis 3 Mal" im Hotel Reservationen getätigt zu haben (HD 13/4 S. 5 und S. 14, HD 13/5 S. 2, HD 13/13 S. 7). Auf entsprechende Frage gab der Ange- klagte in der Untersuchung zudem zu Protokoll, er sei durchaus der Meinung, dass er die Geschädigten unterstützt habe (HD 13/14 S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er dies hingegen (Prot. S. 14). Der Angeklagte bestritt, gewusst zu haben, dass die Tätigkeit der Geschä- digten hier illegal gewesen sei (HD 13/14 S. 12).
3.Erstellung des Sachverhaltes 3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage zwar den Vorwurf er- hebt, der Angeklagte habe mehreren ungarischen Staatsangehörigen das rechts- widrige Verweilen im Lande erleichtert. Bezüglich der Geschädigten Ildiko Mesza- ros wird indes im Sachverhaltsabschnitt I festgehalten, diese habe die Arbeitstä- tigkeit als Prostituierte gar nicht aufgenommen (HD 32 S. 17). Nachdem sie daher gemäss Anklagesachverhalt nur in die Schweiz einreiste, ohne eine Arbeitstätig- keit aufzunehmen, wobei sie sich nicht länger als 3 Monate in der Schweiz auf- hielt, mithin kein Visum für den Aufenthalt benötigte, ist in ihrem Fall die Tatbe- standsmässigkeit mangels illegaler Tätigkeit und damit mangels illegalen Aufent- haltes vorab zu verneinen. Eine weitergehende Sachverhaltserstellung kann da- mit unterbleiben. In Bezug auf die Geschädigte Meszaros ist der Angeklagte da- her vom Vorwurf der Förderung der illegalen Einreise bzw. des illegalen Aufent- haltes freizusprechen. 3.2. Nur der Vollständigkeit halber sei sodann einmal mehr darauf verwie- sen, dass dem Angeklagten vorliegend nur die von ihm selbst begangenen Taten angelastet werden können, kann ihm eine Mittäterschaft in Bezug auf die Tat- handlungen des Farkas doch nicht erstellt werden (vgl. Ausführungen vorne unter lII. lit. A. Ziff. 2.3.b). 3.3. Im übrigen sind als Tathandlungen betreffend Ziff. I der Anklage die Geldübernahmen bzw. -Weiterleitungen, die Lieferungen der Präservative sowie die teilweisen Hotelreservationen erstellt. Es kann in dieser Hinsicht vollumfäng- lich auf die entsprechenden Ausführungen unter III. lit. B. Ziff. 3. verwiesen wer- den. 3.4. Die Bestreitung des Angeklagten, um die Illegalität der Erwerbstätigkeit bzw. des Aufenthalts der Ungarinnen gewusst zu haben, muss als reine Schutz- behauptung gewertet werden. Unbestritten ist seitens des Angeklagten, ab ca. 2003 gewusst zu haben, dass die Ungarinnen, welche mit Farkas in die Schweiz einreisten und welche er zwecks Geldübernahme traf, als Prostituierte arbeiteten
(HD 13/13 S. 9). Er selbst war zudem als ungarischer Staatsbürger, welcher in der Schweiz arbeitete, mit den Arbeits- bzw. Aufenthaltsbestimmungen, welche für die eingereisten ungarischen Frauen galten, namentlich mit den Visa- und Meldepflichten im Falle der Aufnahme einer Erwerbestätigkeit, bestens vertraut. Zudem musste der Angeklagten aufgrund des Umstandes, dass diese Frauen in die Schweiz einreisten, sodann während kurzer Zeit im Rotlichtmilieu als Prosti- tuierte arbeiteten und wenig später wieder nach Ungarn ausreisen, zumindest damit rechnen, dass sie sich wohl kaum um einen legalen Aufenthaltsstatus be- müht hatten. Der Angeklagte musste somit aufgrund der äusseren Umstände so- wie unter Würdigung seiner eigenen Aussagen davon ausgehen, dass sich die ungarischen Prostituierten illegal in der Schweiz aufhielten. 4.Rechtliche Würdigung 4.1. Anwendbares Recht Das zu beurteilende Verhalten des Angeklagten fällt in den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2006. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über Ausländerin- nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Kraft, welches das Bundes- gesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) ersetzt. So- wohl das Ausländergesetz als auch das ANAG stellen das dem Angeklagten an- zulastende Verhalten gleichermassen unter Strafe (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG). Zudem trat am 1. Januar 2007 der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 4 AuG ist auf Widerhandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, dessen Strafbestimmungen anzuwen- den, sofern sie sich für den Täter als milder erweisen. Für die Beurteilung der Frage, welches Recht das mildere ist, ist konkret nach altem wie nach neuem Recht zu beurteilen, bei Anwendung welchen Rechts der Täter milder zu bestra- fen ist. In Bezug auf den in Frage stehenden Tatbestand erweisen sich beide Ge- setze als identisch (sowohl gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG als auch gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG ist strafbar "wer im In- oder Ausland die rechtswidrige
Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft"), mit anderen Worten ist das alte Recht diesbezüglich nicht mil- der. Was die Strafandrohung betrifft, erweist sich indes das alte Recht als das mildere, eröffnet es doch einen Strafrahmen von bis zu 6 Monaten Gefängnis und/oder Busse bis zu Fr. 10'000.-- im Gegensatz zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gemäss AuG. Da innerhalb des Strafrahmens die konkrete Strafe nach dem (gleichbleibenden) Verschulden festzusetzen ist, fällt eine festgestellte Strafe offensichtlich innerhalb des Strafrahmens des ANAG milder aus als unter dem AuG. Es ist daher vorliegend das ANAG anzuwenden. Im Sinne der Anwendung eines einheitlichen Strafsystems ist indes statt dem Terminus "Gefängnis" neu derjenige der "Freiheitsstrafe" zu verwenden (Plattform Zürcher Rechtspflege). 4.2. Rechtliche Würdigung gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG a)Der Zuwiderhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG macht sich schuldig, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft. Eine Bestra- fung setzt zwingend voraus, dass der Gehilfe um die Rechtswidrigkeit der Ein- oder Ausreise oder des Verweilens weiss. Diesem darf dieses Wissen nicht leichthin unterstellt werden (Spescha/Sträuli, Kommentar zum Ausländerrecht, 2. Auflage, Zürich 2004, S. 123). Zum Vorsatz des Erleichterns der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise bzw. bei der Vorbereitungshilfe hiezu gehört, dass dieser weiss oder es als möglich betrachtet, dass der Ausländer illegal in die Schweiz einreisen oder illegal aus der Schweiz ausreisen will. Beim Tatbestand des Er- leichterns des rechtswidrigen Verweilens im Land wird im Rahmen des Vorsatzes vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Ausländer über keine Arbeitsbewilligung verfügt und ihm trotzdem eine Stelle vermittelt oder ihn trotzdem beschäftigt oder beherbergt bzw. ihm anderweitig den Aufenthalt er- leichtert (Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 91, in: Reihe Straf- und Wirtschaftsrecht, Band 17).
b)Der Aufenthalt der ungarischen Frauen in der Schweiz war vorliegend rechtswidrig, weil sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und nicht als Touristin- nen in die Schweiz eingereist waren. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die for- mellen Einreisevoraussetzungen als Touristinnen erfüllt hatten. Für Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einreisen, bestimmt Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ANAG, dass sie sich zur Regelung ihres Aufenthaltes innert acht Tagen, auf jeden Fall aber vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizei anmelden müssten. Die Anwesenheit ist damit im Sinne von Satz 1 dieser Bestimmung während drei Mo- naten nur bewilligungsfrei, wenn sie nicht der Erwerbstätigkeit dient. Ausgehend davon ergibt sich, dass die im Regina tätigen und beherbergten Ungarinnen über eine Aufenthaltsbewilligung hätten verfügen müssen. Weil sie sich nicht vor Stel- lenantritt zur Regelung ihrer Anwesenheit anmeldeten, war ihr Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig (vgl. BGE 128 IV 117 sowie BGE 131 IV 178). Gleiches er- gibt sich auch aus Ziffer 2 des Notenaustausches vom 7. August 1990 zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht (SR 0.142.114.182). Gemäss dieser Bestimmung können ungarische Staatsan- gehörige, die einen gültigen ungarischen Pass oder eine gültige ungarische Iden- titätskarte besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ohne Visum in die Schweiz einreisen und sich dort aufhalten. Die eingereisten Ungarinnen waren damit nur von der Visumpflicht befreit, sofern sie - gültige Ausweispapiere vorausgesetzt - nicht länger als 90 Tage in der Schweiz blieben und in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit aufnahmen. Entspre- chend war ihr Aufenthalt in der Schweiz ab Aufnahme der Prostitutionstätigkeit rechtswidrig. Dies musste der Angeklagte gemäss erstelltem Sachverhalt zumin- dest in Kauf nehmen. In Bezug auf die Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthaltes sind vorab die vom Angeklagten vorgenommenen Hotelreservationen zu nennen. Diese sind durchaus unter den Begriff der Erleichterung der illegalen Einreise bzw. des ille- galen Aufenthaltes zu subsumieren, kommen als Erleichterungshandlungen im Sinne des Tatbestandes doch all jene Tätigkeiten in Betracht, die geeignet sind,
den rechtswidrigen Aufenthalt des Ausländers entweder zu ermöglichen oder zu verlängern (Roschacher, a.a.o. S. 90 f.). Vorliegend mussten sich die ungarischen Frauen aufgrund der Hilfeleistung des Angeklagten nicht mehr selbst um eine Unterkunft bemühen. Diese wurde ihnen vom Angeklagten, welcher der Landes- sprache mächtig und mit den Verhältnissen in der Schweiz vertraut war, pro- blemlos beschafft. Die Reservationen stellten damit zweifelsfrei eine Erleichterung der Einreise bzw. des Aufenthaltes für die ausländischen, nicht deutsch spre- chenden und ortsunkundigen Frauen dar. Der objektive Tatbestand ist damit er- füllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist gemäss vorstehenden Erörterun- gen erstellt, dass der Angeklagte wusste bzw. zumindest willentlich in Kauf nahm, mit seinem Tun die Ungarinnen und damit deren illegalen Aufenthalt zu unterstüt- zen. Damit ist der Angeklagte des mehrfachen Verstosses gegen das ANAG im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1 al. 5 schuldig zu sprechen. Vor diesem Hintergrund kann im übrigen offen gelassen werden, inwiefern auch die Präservativlieferung sowie die Geldübernahmen bzw. -Weiterleitungen als Förderungshandlungen im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung zu würdigen wären. E.Anklageziffer V (recte IV) (versuchte Erpressung) 1.Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagten unter diesem Titel vor, er habe zunächst Ibolya Czegany für deren Salon Szabina Freyberger als Prostituierte vermittelt und sodann 10% von deren ersten Monatseinkommen für seine Ver- mittlung verlangt. Nachdem die Zahlung ausgeblieben sei, weil der Angeklagte nur eine und nicht drei Frauen vermittelt habe, habe der Angeklagte anlässlich ei- nes Telefonates mit Ibolya Czegany vom 18. Mai 2006 mitgeteilt, dass er auf der Bezahlung bestehe und im Nichtleistungsfalle die Prostituierte Freyberger bei der
Polizei wegen Heroinbesitzes anzeigen werde. In der Folge habe Heny, die Stell- vertreterin von Ibolya Czegany, dem Angeklagten die entsprechende Summe von Fr. 1'100.-- gezahlt, obwohl er keinerlei Anspruch auf diese Leistung gehabt habe. Der Nachweis, dass diese Zahlung unter dem Druck der vom Angeklagten geäu- sserten Drohung erfolgt sei, könne nicht erbracht werden, indessen habe der An- geklagte dies zumindest in Kauf genommen (HD 32 S. 19 f.). 2.Aussagen des Angeklagten Der Angeklagte stellte den äusseren Sachverhalt nach anfänglichen Be- streitungen während der Untersuchung anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Dezember 2006 nicht grundsätzlich in Frage. Insbesondere bestritt er nicht, die entsprechende Äusserung am Telefon gemacht zu haben. Der Angeklagte stellte sich indessen auf den Standpunkt, die Bezahlung von 10% habe Ibolya Czegany vorgeschlagen. Er habe die Androhung am Telefon zudem nicht ernst gemeint und habe dies am Schluss des Telefongespräches auch gesagt (HD 13/14 S. 15). Ibolya Czegany und er hätten eine sehr gute Beziehungen zusammen gepflegt und sie habe genau gewusst, dass er die Äusserung nicht ernst gemeint habe (HD 13/14 S. 16). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Angeklagte, er sei anlässlich dieses Telefongespräches etwas aufgeregt gewesen, doch sei nicht ernst gemeint gewesen, was er damals gesagt habe (Prot. S. 14). 3.Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen Das massgebliche Gespräch, welches Fundament des vorliegenden Ankla- gesachverhaltes bildet, ist im Anhang zur polizeilichen Einvernahme vom 30. Ok- tober 2006 protokollarisch festgehalten (HD 13/11 Anhang, TK vom 18.05.2006, 22.16 Uhr). Hierbei wird der Angeklagte von einer unbekannten Frau, gemäss Bestätigung des Angeklagten (vgl. HD 13/11 S. 8) von Ibolya Czegany, angeru- fen. Sie erklärt, dass es Probleme mit der Zahlungsvereinbarung gebe, da ein an- derer ein Mädchen bringe, worauf der Angeklagte nachfragt, was denn mit dem Mädchen, dass bereits arbeite, sei. Ibolya Czegany meint, es gehe nicht um die- ses Mädchen. Er solle das Ganze doch mit Tibi klären. Daraufhin besprechen sie
augenscheinlich übliche Zahlungsmodalitäten und der Angeklagte stellt fest, dass wenn nur das eine Mädchen bleibe, er nur wenig verdiene. In diesem Falle solle das Mädchen bald das Land verlassen, was Ibolya Czegany einem gewissen Zsolti ausrichten solle. Ibolya Czegany entgegnet erneut, er solle dies mit Tibi klä- ren, worauf der Angeklagte erklärt, dies werde er nicht tun, aber wenn das Mäd- chen zurückkomme, werde er sie mit 1 Kilo Heroin anzeigen. Ibolya Czegany ent- gegnet, hierher werde das Mädchen nicht zurückkehren. Der Angeklagte entgeg- net, sie solle Zsolti sagen, dass er einen Monat lang die 10% zugute habe. Da- nach solle das Mädchen nach Hause gehen und nicht mehr zurückkommen. Falls sie doch zurückkomme, werde er sie anzeigen. Czegany:"...derjenige, der die Frau bringt, der bekommt auch das Geld. Also besprich du mit Tibi, wie das jetzt ist, dass du den Tibi in die Party (das Geschäft) miteinbezogen hast..." (.....). Nagy: "Heisst das jetzt, dass das Mädchen, dass jetzt schon begonnen hat, dass nicht einmal das mir gehört, oder wie ist das jetzt?"; Czegany: "Nein, nein, nein, nein! Die Rede ist nicht von diesem Mädchen sondern von dem nächsten .....Frage doch Tibi, wie er das gemeint hat. Du musst das anscheinend mit Tibi regeln. (....) Die 10% bekommt man in den nächsten Monaten nach jedem Mäd- chen erst dann, wenn man drei beieinander hat."; Nagy: "Ja, sonst bleiben nur 5%, falls nur dieses Mädchen bleibt."; Czegany: "Ja, wenn nur dieses eine bleibt." Nagy: "Na gut, dann sage Zsolti, dass nach einem Monat dieses Mädchen nach Hause geht und dass ich sie nicht mehr in Zürich sehen will..." Czegany: "Sage Du das Tibi, weil, wenn Tibi sie nicht zurückschickt..." Nagy: "Nein, nein Kätzchen, das kommt nicht in Frage! Denn wenn das Mädchen zurückkommt, dann werde ich sie persönlich mit 1 Kilo Heroin reindrücken (anzeigen), Kätzchen" Czegany: "Also, hierher kommt sie nicht mehr zurück" (.......) Nagy: "Also sage Zsolti, dass ich einen Monat lang die 10% zugute habe, das werde ich annehmen, und dass wir nach einem Monat schön abrechnen werden. Und danach soll dieses Mäd- chen verschwinden......dann geht das Mädchen nach Hause. Und dann, ich sage dir Kätzchen, sie soll in diesem verstunkenen Leben nie mehr ihren Fuss hierher setzen, sonst drücke ich sie an die Wand (zeige ich sie an) (.......) Also, Kätzchen, das war schon alles in unserer Sache.....Ich sage Dir, es ist fertig, sobald der Mo- nat abgelaufen ist....Sage ihm ( Tibi) das so, dass ich das Mädchen selbst mit He-
roin hereinlegen werde, jetzt habe ich genug...." Czegany: "Aha.....So ist es." Nagy: "So ist es, leider." Czegany: "Na ja, also gut, dann...." Nagy: "Es tut mir sehr, sehr leid, Kätzchen, aber wenn jemand nicht korrekt ist, werde ich keiner Fillér dieser Person geben, im Gegenteil, ich werde ihr was unterschieben. Aber damit schade ich auch dir, leider. Also gut, Kätzchen, wir sprechen uns noch....Ich probiere noch den Tibi zu erreichen, wenn es mir gelingt rufe ich dich zurück oder schicke eine Nachricht, ok? Küsschen! Tschüss!" Czegany: "Küsschen, Tschüss!" 4.Würdigung Anhand der Telefonkontrolle wird zum einen die eingeklagte und vom Ange- klagten anerkannte Äusserung, er wolle ein Mädchen anzeigen, grundsätzlich zwar bestätigt. Indes lässt sich anhand der Gesprächsführung sowie des lockeren und vertrauten Umgangtones ohne Weiteres auch die Aussage des Angeklagten nachvollziehen, dass zwischen ihm und Ibolya Czegany ein sehr vertrautes, gutes Verhältnis geherrscht habe. So benutzen beide Kosenamen und verabschieden sich äusserst intim ("Kätzchen", "Küsschen" etc.). Im weiteren ergibt sich auch aus dem Gesprächsverlauf, dass Ibolya Czegany die Aussagen des Angeklagten, er werde das Mädchen anzeigen, scheinbar relativ gelassen entgegennimmt bzw. diese sie nicht sonderlich beeindrucken oder gar verängstigen, fahren doch beide Gesprächsteilnehmer vollkommen vertraut und unter Verwendung von Kosena- men weiter im Gespräch fort. Ibolya Czegany nimmt dabei die inkriminierte Äu- sserung schlicht entgegen, ohne auch nur ansatzweise darauf einzugehen, den Angeklagten zu beschwichtigen oder Bestürzung zu zeigen. Letztlich wird durch das Gespräch einzig die Aussage des Angeklagten widerlegt, er habe die Äusse- rung schliesslich zurückgenommen. Immerhin erscheint aber das Gesprächsende effektiv zusätzlich die Aussagen des Angeklagten relativierend, indem der Ange- klagte erklärt, sie würden nochmals darüber sprechen. Dies nota bene, nachdem er feststellt, dass er durch sein Handeln auch Ibolya Czegany schaden könnte, was ihm offensichtlich nicht behagte. Als wesentliches Element ergibt sich aus dem Gespräch aber zusätzlich auch, dass es sich um eine indirekte Drohung - ernst gemeint oder nicht - gehan-
delt hatte. Offensichtlich sollte nicht Czegany selbst eingeschüchtert werden, sondern ein gewisser Tibi oder Zsolti. Dass diese die Drohung aber überhaupt übermittelt bekamen, ist weder eingeklagt noch erstellt. Vor genanntem Hintergrund lässt sich nicht erstellen, dass der Angeklagte in Kauf genommen hätte oder auch nur objektiv Anlass dazu gehabt hätte, in Kauf zu nehmen, dass Czegany aufgrund seiner Äusserung betreffend Anzeige der Prostituierten eingeschüchtert gewesen wäre und daher bezahlen würde. Der eingeklagte Tatbestand ist damit nicht erstellt und der Angeklagte entsprechend vom Vorwurf der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. F.Anklagevorwurf VI (recte V) (Übertretung des BG über BetmG) 1.Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagte schliesslich vor, er habe zwi- schen 2002 und seiner Verhaftung regelmässig, d.h. ca. jeden zweiten oder drit- ten Tag, an verschiedenen Orten in Zürich unbestimmte Mengen Marihuana durch Rauchen konsumiert (HD 32 S. 20). 2.Aussagen des Angeklagten Dieser Vorwurf ist vom Angeklagten sowohl während der Untersuchung, als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt worden (HD 13/14 S. 16, Prot. S. 14). Sein Geständnis erscheint glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt rechtsgenü- gend erstellt ist. 3.Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde erweist sich als zutreffend. Entsprechend ist der Angeklagte betreffend die Tathandlungen, welche nach dem 26. November 2005 vorgenommen wurden, der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. G.Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Angeklagte György Nagy schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Von den weiteren Vor- würfen ist der Angeklagte freizusprechen. IV. Strafzumessung A.Vorbemerkung zur "lex mitior" 1.Der Angeklagte Nagy beging die ihm vorliegend anzulastenden Taten vor dem 1. Januar 2007, dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist in einem solchen Fall das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. 2.Vorliegend steht eine kürzere Freiheitsstrafe im Vordergrund. Nach neuem Recht kann in einem solchen Fall auch eine Geldstrafe ausgesprochen oder - mit Zustimmung des Täters - gemeinnützige Arbeit angeordnet werden. Im übrigen sind nach neuem Recht kürzere Freiheits- oder Geldstrafen grundsätzlich bedingt auszusprechen, sofern nicht explizite Ausnahmesituationen vorliegen (Art. 41 StGB). Im weiteren wurde eine Übertretung nach altem Recht mit Haft oder Busse bestraft, währenddem sie nach neuem Recht nur mit Busse zu ahnden ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich das neue Recht insgesamt als für den Ange- klagten milder. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher das neue Recht anzuwen- den.
B.Strafzumessung 1.Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Liegt zusätzlich ein Strafmilderungsgrund vor, ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist. 1.2. Der Angeklagte hat sich vorliegend des mehrfachen Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG schuldig gemacht. Dieser Straftatbestand - sofern wie hier kein leichter Fall vorliegt - öffnet einen Strafrahmen von Gefängnis bzw. Frei- heitsstrafe bis zu sechs Monaten, womit eine Busse bis zu Fr. 10'000.– verbun- den werden kann. In Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes der Mehr- fachbegehung ergibt sich mithin ein abstrakter Strafrahmen von bis zu 9 Monaten Geld- oder Freiheitsstrafe und/oder Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB). Daneben sind die Übertretungen im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG mit einer Busse zu bestrafen. 1.3. Der Angeklagte erklärte während der Untersuchung, er habe nicht frei- willig gehandelt, sondern sei von Farkas gezwungen worden, die erstellten Handlungen, so auch die Hotelreservationen, vorzunehmen. Damit macht der An- geklagte sinngemäss einen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 Ziff. 3 oder 4 geltend. Das entsprechende Vorbringen ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten, auf welche keinesfalls abzustellen ist. Die diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten erscheinen äusserst abenteuerlich, realitätsfremd und teilweise wi- dersprüchlich (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwalt-
schaft, HD 50 S. 13-17). So erklärte er zunächst, Farkas habe damit gedroht, sei- ner Familie in Ungarn etwas anzutun oder ihn mit Drogen anzuzeigen, er habe grosse Angst vor Farkas gehabt, dieser habe ihn bedroht (HD 13/4 S. 2 ff., HD 13/6 S. 5, HD 13/10 S. 4, HD 13/11 S. 3, HD 13/12 S. 6 f.), um seine Aussagen aufgrund vorgehaltener Telefonkontrollen dann doch stark dahingehend abzu- schwächen, als zwischen ihm und Farkas eine Art "Zwangsfreundschaft" bestan- den habe und er versucht habe, mit Farkas freundlich zu sein und gut mit ihm auszukommen (HD 13/12 S. 4 ff., vgl. auch HD 13/9 S. 5 und S. 10). Auf die Auf- zählung weiterer Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Angeklagten kann verzichtet werden, ergibt sich doch anhand der aufgezeichneten Kontrollen der Telefongespräche und SMS-Kontakte zwischen Farkas und dem Angeklagten in aller Deutlichkeit, dass es sich bei den Aussagen des Angeklagten um hilflose Ausflüchte handelt: So geht bereits aus dem verwendeten, äusserst familiären Umgangston in den Gesprächen hervor, dass Farkas und der Angeklagte ein freundschaftliches, gelöstes und keinesfalls von Angst geprägtes Verhältnis pflegten. Vielmehr handelte es sich zwischen ihnen offenbar um einen sehr kolle- gial geprägten und vertrauten Kontakt (vgl. exemplarisch TK vom 19.03.2006, 13.18 Uhr, Farkas: "Grüss dich grosser König" - Nagy: "Du hast geschrieben, du Bock?"; TK vom 09.03.2006, 22.08 Uhr, Nagy: "Du Schaf!! Wieso schreibt du nicht???"; TK vom 05.04.2006, 10.52, Farkas:"Hallo grosser König" - Nagy:"Endlich hast du dieses verfuckte Telefon abgenommen.....Belle nicht, son- dern höre zu....."; TK vom 09.03.2006, 22.11 Uhr, Nagy: "Verdammt, ich war schon dort weil ich dachte...- Sei doch ein Profi, Kumpel! (Farkas lacht); SMS vom 25.12.05: Weihnachtsgruss von Farkas an den Angeklagten [Details vgl. act. 13/6 S. 18]). Von einer Druck- oder gar Zwangssituation des Angeklagten, Farkas be- hilflich zu sein, kann daher keine Rede sein. Ein Strafmilderungsgrund, welcher den Strafrahmen nach unten öffnen würde, ist damit nicht gegeben. 2.Strafzumessung im Allgemeinen Innerhalb des theoretischen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksich-
tigt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 3.Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lässt sich den Akten und der in der Hauptverhandlung erfolgten Befragung zu seiner Person Folgen- des entnehmen (HD 13/15 S. 1 , HD 29/1-6, Prot. S. 6 ff.): Der Angeklagte, welcher ungarischer Staatsbürger ist, wurde am 28. De- zember 1976 in Degrecen/Ungarn geboren und wuchs dort auch auf. Sein Vater war als Mechaniker tätig, seine Mutter arbeitete als Abteilungsleiterin in einem Unternehmen zur Herstellung von Medikamenten. Zusammen mit seinem 4 Jahre älteren Bruder wuchs er bis zu seinem 13. Lebensjahr bei seinen Eltern, danach aufgrund der Scheidung der Eltern bei seiner Mutter auf. Gemäss Schilderung des Angeklagten war seine Kindheit dadurch getrübt, dass sein Vater Alkoholiker war und die Familie schlecht behandelt habe. Der Angeklagte pflegt nach wie vor Kontakt zu seinen in Ungarn lebenden Angehörigen, u.a. zu seinen Eltern und seinem Bruder. Der Angeklagte besuchte 8 Jahre die Volksschule in seiner Geburtsstadt, danach absolvierte er die Realschule sowie während seiner Ausbildung zum Koch die Berufsschule. Zudem besuchte er während drei Jahren eine Abiturklasse, wo- bei er schliesslich das Abitur nicht erwarb, weil er mit 19 Jahren die Ausbildung frühzeitig abbrach um in Deutschland in seinem erlernten Beruf als Koch zu ar- beiten. Zunächst war er dabei während rund 1 ½ Jahren in Stuttgart als Jungkoch im Hotel Copthorne tätig, danach nahm er für ein halbes Jahr eine Stelle als Koch in Bozen (Italien) an. Im Jahr 1999 kam der Angeklagte sodann in die Schweiz und fand eine Stelle als Koch im Hotel City in Zürich. Diese Stelle versah er - mit
Ausnahme eines Unterbruchs von ca. 5 Monaten, während welchem er als Saiso- nier in Österreich tätig war - bis zu seiner Verhaftung. Nach seiner Haftentlassung am 8. Dezember 2006 nahm der Angeklagte zunächst wieder seine Tätigkeit im Hotel City auf und übte diese während 4 Mo- naten aus. Danach versah der Angeklagte über Adecco temporäre Stellen, u.a. in der Kantine der Crédit Suisse im Uetlihof und zuletzt in einem Restaurant an der Bahnhofstrasse als Aushilfe. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Ange- klagte zu Protokoll, in zwei Tagen in einem Restaurant im Niederdörfli eine feste Stelle als Sous-Chef antreten zu können. Diese habe er zwar ebenfalls über ein Stellenvermittlungsbüro gefunden, doch werde er künftig direkt von diesem Re- staurant angestellt sein. Seit seiner Haftentlassung erzielt er ein monatliches Sa- lär zwischen Fr. 3'500.-- bis Fr. 3'800.-- netto. Der Angeklagte ist seit Juli 2001 mit einer Schweizerin verheiratet. Er lebt mit ihr in einer Mietwohnung, deren Zins monatlich ca. Fr. 1'150.-- beträgt. Ge- mäss Angaben des Angeklagten habe es zwar einmal ein Eheschutzverfahren gegeben, doch habe er von seiner Frau nie getrennt gelebt. Die Ehefrau des An- geklagten ist in einem grossen Hotel als Gouvernante tätig und erzielt ein monat- liches Einkommen von ca. Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00. Der Angeklagte gab anlässlich der Hauptverhandlung an, abgesehen von einem Auto weder Vermögen noch Schulden zu haben. Er verfügt über die Auf- enthaltsbewilligung B. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft (HD 29/2). 4.Verschulden Das Verschulden des Angeklagten betreffend den Verstoss gegen das ANAG ist innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen. So trug er mit seinem Tun zur weiteren Ausbreitung der Illegalität in einem diesbezüglich ohnehin schon problembefrachteten Quartier bei und förderte einen Zustand, wel- cher auch dem Missbrauch von Frauen Tür und Tor öffnet. Dies in absoluter Ge- dankenlosigkeit, um nicht zu sagen Gleichgültigkeit. Andererseits ist aber zu be- rücksichtigen, dass seine Hilfeleistung durch die Hotelreservationen eher als un-
tergeordnet zu beurteilen ist und er keinen weitergehenden Einfluss auf die Mög- lichkeit der Frauen, sich in der Schweiz aufzuhalten, ausübte. Das Verschulden in Bezug auf die Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist als eher leicht zu werten. Zwar konsumierte der Angeklagte während längerer Zeit (über ein Jahr) regelmässig Betäubungsmittel. Indes handelte es sich ausschliesslich um sogenannt "weiche Drogen", namentlich Marihuana. Schliesslich handelte es sich auch um keine extensiven Mengen und wurden kei- ne Drittpersonen durch den Konsum des Angeklagten gefährdet. 5.Strafzumessung in concreto Innerhalb des Strafrahmens ist die mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe, insbesondere nach Art. 48 lit. a Ziff. 3 oder 4 StGB, sind, wie vorstehend erörtert, nicht gegeben. Im mittleren Masse strafmindernd ist das teilweise Geständnis des Ange- klagten zu werten. In Anbetracht sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichti- gung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten erweist sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00 sowie eine Busse in Höhe von Fr. 200.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. Die auszusprechende Geldstrafe gilt durch die Polizei- und Untersuchungshaft von 178 Tagen als bereits geleistet. Für die Busse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Vorliegend erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.00 angemessen, weshalb eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen ist.
V. Strafvollzug 1.Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe, einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder von gemeinnütziger Ar- beit in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Umkehrung des bisherigen Rechts und in Anlehnung an die herrschende Praxis ist damit das Fehlen einer ungünstigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Hansjakob/Schmitt/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, S. 36, mit Verweis auf Botschaft, BBl 1999 2050). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dabei kann die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges verweigert werden, wenn der Täter eine zu- mutbare Schadensbehebung unterlassen hat. Schliesslich kann eine bedingt aus- gesprochene Strafe mit einer Busse gemäss Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). 2.Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend in Bezug auf die Geldstrafe erfüllt. Die vorstehend erwähnte Negativvoraussetzung, das Fehlen einer ungünstigen Prognose, kann beim Angeklagten klar als erfüllt betrachtet werden. Der Angeklagte Nagy ist in seiner Vergangenheit noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, so dass die Delinquenz nicht als eingeschliffenes Verhaltensmuster in seinem Leben erscheint. Ausserdem hat sich der Angeklagte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten und auch im Er- werbsleben wieder Fuss gefasst. Unter all diesen Gesichtspunkten ist vom Ange- klagten künftig ein normgemässes Verhalten zu erwarten. Die Probezeit ist hierbei auf zwei Jahre festzusetzen. In Bezug auf die Busse fällt eine bedingte Ausfällung der Strafe ausser Be- tracht.
VI. Zivilforderungen Nachdem der Angeklagte vorliegend von den die Geschädigten betreffenden Vorwürfen der Förderung der Prostitution, der Gehilfenschaft zu Menschenhandel sowie der Ausnützung der Notlage vollumfänglich freizusprechen ist, ist auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von Nikoletta Pakozdine, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. Bosonnet (HD 52, Prot. S. 21), nicht einzutreten. VII. Beschlagnahmungen Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Februar 2007 wurden von der Barschaft des Angeklagten Fr. 870.00 beschlagnahmt (Bar- kaution Nr. 22708; vgl. HD 24/3 und HD 25/4). Die Staatsanwältin beantragte an- lässlich der Hauptverhandlung, diesen Bargeldbetrag einzuziehen und zur Ko- stendeckung heranzuziehen (Prot. S. 19), während der Verteidiger des Ange- klagten die Rückerstattung dieses Betrages samt Zinsen beantragte (HD 53 S. 2 und S. 30). In Anwendung von § 83 StPO ist der Bargeldbetrag von Fr. 870.00 nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten teilweise aufzu- erlegenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung der Busse zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Angeklagten auf erstes Verlangen von der Bezirks- gerichtskasse auszuzahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Kostenfolgen 1.1. Im Falle einer Verurteilung hat der Angeklagte gemäss § 188 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten des Prozesses zu tragen. Wird ein Angeklagter
teilweise freigesprochen, so ist in der Regel eine effektive oder quotenmässige Ausscheidung der Kosten vorzunehmen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 6 zu § 189). Dem teilweise Freigesprochenen sind jedoch dann alle Kosten aufzuerlegen, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem sehr engen und direkten Zusammen- hang stehen und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich eines jeden Anklagevorwurfs - also auch der zur Freisprechung gelangenden Vorwürfe - not- wendig waren (ZR 96 [1997] Nr. 7). Weiter sind dem Angeklagten gemäss § 189 Abs. 1 StPO sämtliche Kosten aufzuerlegen, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung ge- stützt auf Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 aBV dahingehend auszulegen, dass ei- nem nicht verurteilten Angeklagten die Kosten nur dann überbunden werden dür- fen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht verweist dabei ausdrücklich auf eine analoge Anwendung der aus Art. 41 OR folgenden Grundsätze. Erforderlich ist somit ein widerrechtliches, schuldhaftes und zu den Kosten adäquat kausales Verhalten (BGE 116 Ia E. 2.c-e). 1.2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.00 festzusetzen. Vorliegend ist der Angeklagte freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB, der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie des Ver- suches hierzu im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB, einmal in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sin- ne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und schliess- lich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG betreffend die Geschädigte Ildiko Meszaros.
Hierbei kann zwar durchaus festgestellt werden, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen in einem sehr engen und direkten Zusammenhang stehen. Jedoch waren die umfangreichen Untersuchungshandlungen massgeblich durch die Vorwürfe der Gehilfenschaft zum Menschenhandel und der Förderung der Prostitution bedingt und wären im Zusammenhang mit dem Vorwurf des mehrfachen Verstosses gegen das ANAG nicht in diesem Umfange durchgeführt worden bzw. wären als nicht notwendig zu beurteilen. Betreffend die durchgeführte Untersuchung im Zusammenhang mit dem Menschenhandels-/Prostitutionsförderungsvorwurf erscheint zwar ein moralisch verwerfliches und zumindest überaus leichtfertiges Verhalten des Angeklagten durchaus evident, ein Verstoss gegen konkrete geschriebene oder ungeschriebe- ne zivilrechtliche Normen ist indes nicht gegeben. Zudem erweisen sich umfang- reiche und kostenintensive Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Förderung der Prostitution - namentlich die in Ungarn bzw. in ei- nem Fall in der Schweiz durchgeführten Zeugeneinvernahmen - als aufgrund ei- nes Fehlers der Anklagebehörde nicht verwertbar, weshalb sie ohnehin von der Staatskasse zu tragen sind. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind daher, soweit sie Tatbestände betreffen, in deren Umfang heute ein Freispruch erfolgt, durch die Staatskasse zu tragen. Indes sind dem Ange- klagten im Sinne einer anteilsmässigen Beteiligung die Kosten im Zusammen- hang mit den Verurteilungen, dh. betreffend den Vorwurf des mehrfachen Versto- sses gegen das ANAG sowie in Bezug auf die Übertretungen des BetmG, aufzu- erlegen (§ 188 Abs. 1 StPO). Aufgrund der obgenannten Umstände rechtfertigt es sich, dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtliche Verfahrens zu 1/15 aufzuer- legen. Ebenso sind ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung zu 1/15 aufzuerle- gen. Im Umfang von 14/15 sind die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
2.Entschädigungsfolgen 2.1. Werden dem Angeklagten die Kosten nicht oder nur teilweise auferlegt, so ist ihm eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Ko- sten und Umtriebe sowie eine Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen, sofern er durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer ver- letzt wurde (§ 191 StPO in Verbindung mit § 43 StPO). 2.2. Die Verteidigung beantragte, den Angeklagten für den entstandenen Lohnausfall angemessen zu entschädigten sowie ihm eine Genugtuung zuzu- sprechen (HD 53 S. 2 und S. 29 f.). Für die 118 Tage Überhaft, die der Ange- klagte erlitten hat, erscheint eine Entschädigung von Fr. 100 pro Tag angemes- sen. Es rechtfertigt sich daher, dem Angeklagten einen Betrag von Fr. 12'000.00 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Weitere nennenswerte Umtriebe oder genugtuungsauslösende Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Ge- nugtuung ist mit dem Anspruch des Staates auf Ersatz der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Busse zu verrechnen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Anklage betreffend mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit bis zum 26. November 2005 bezieht. 1. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 2. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustel- lung des begründeten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beila- ge dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.
und erkennt: 1.Der Angeklagte György Nagy ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Von den weiteren Vorwürfen wird der Angeklagte freigesprochen. 3.Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00, welche durch die Polizei- und Untersuchungshaft von 178 Tagen als bereits geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00. 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5.Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 6.Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten Ni- koletta Pakozdine wird nicht eingetreten. 7.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr.396.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr.31'262.60 Auslagen Untersuchung Fr.13'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr.25'409.85 amtliche Verteidigung Fr.3'826.75 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 1/15 auferlegt und zu 14/15 auf die Staatskasse genommen. 9.Dem Angeklagten wird eine Genugtuung von Fr. 12'000.00 aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Diese wird mit dem Anspruch des Staates auf Ersatz der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Busse verrechnet. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten (versandt, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) − die Geschädigte Nikoletta Pakozdine, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. Bosonnet, Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Geschädigte Nikoletta Pakozdine, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. Bosonnet, Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach Eintritt der Rechtskraft an − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Bezirksgerichtskasse gemäss Ziff. 9 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteildisposi- tivs beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden.
Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 9. Ab- teilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, war- um sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Fe- bruar 2007 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 870.00 (Barkaution Nr. 22708) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten auferlegten Verfahrenskosten sowie der Busse verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Angeklagten auf erstes Verlangen von der Bezirksge- richtskasse ausbezahlt. 2. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten (versandt, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Bezirksgerichtskasse. 3. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Post- fach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitan- gefochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende:Die juristische Sekretärin: