Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DA250010-K/U Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. A. Sperandio Bernhauser, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Florinet Urteil vom 11. Februar 2026 in Sachen 1.Justizvollzug und Wiedereingliederung, 2.Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Antragsteller gegen A., Verurteilter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X., betreffend Stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB / Verlängerung der stationären Massnahmen gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
Anträge des Justizvollzugs und Wiedereingliederung des Kantons Zürich: (act. 1 S. 4) "I.Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10.12.2023 für A._____ für die Dauer von drei Jahren angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei um ein Jahr zu verlängern. II.Bei Ablauf der Massnahmedauer am 07.03.2026 seien die not- wendigen Sicherungsmassnahmen zu prüfen." Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (act. 6) – Antrag der Verteidigung: (act. 8 sinngemäss) Dem Antrag des Justizvollzugs und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2025 um Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um ein Jahr sei zu entsprechen. Antrag des Verurteilten (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen des Verteidigers.
Erwägungen: I. 1.Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass der Verurteilte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit objektiv und subjektiv erfüllt hat. Aufgrund von nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit wurde von einer Strafe abgesehen. Stattdessen wurde für die Dauer von drei Jah- ren ab vorzeitigem Massnahmeantritt, d.h. ab 7. März 2023, eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB zu Behandlung von psychischen Störungen an- geordnet; unter Vorbehalt eines Vorgehens nach Art. 62 ff. StGB sowie einer Ver- längerung der Massnahme unter den Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB (act. 3/38). 2.Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 1) stellte der Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JUWE) hiesigem Gericht den Antrag, es sei die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Dezem- ber 2023 für den Verurteilten für die Dauer von drei Jahren angeordnete statio- näre Massnahme nach Art. 59 StGB um ein Jahr zu verlängern und es seien bei Ablauf der Massnahmedauer am 7. März 2026 die notwendigen Sicherungsmass- nahmen zu prüfen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 (act. 4) wurde dem zweiten Antrag des JUWE entsprochen und die stationäre Massnahme vorsorg- lich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Frage der Ver- längerung der Massnahme verlängert. Zugleich wurde dem Verurteilten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt und dem Verurteitlen bzw. dessen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Frist angesetzt, um zum Antrag des JUWE vom 2. Dezember 2025 schriftlich Stellung zu nehmen. 3.Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erklärte mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 (act. 6) Verzicht auf Stellungnahme. Der Verteidiger erklärte
mit Eingabe vom 23. Dezmeber 2025 (act. 8), dass dem Antrag des JUWE entsprochen werden könne. II. 1.In prozessualer Hinsicht massgebend für das Verfahren sind die Bestim- mungen von Art. 363 ff. StPO. Zuständig für solche selbstständigen nachträgli- chen Entscheide ist das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat (Art. 363 Abs. 1 StPO). Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für einen nach- träglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, ergänzt, wenn nötig, die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen (Art. 364 Abs. 3 StPO). Den betroffenen Personen und Behörden ist Gelegenheit zu geben, sich zum vor- gesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 4 StPO). Der Entscheid ist aufgrund der Akten oder nach einer Verhandlung zu fällen (Art. 365 StPO Abs. 1) und hat in Form eines Urteils zu ergehen (Daniel Jo- sitsch/Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2023, S. 647, N 1390). 2.Die prozessualen Voraussetzungen für einen nachträglichen richterlichen Entscheid durch das Bezirksgericht Winterthur sind vorliegend erfüllt. Eine Ergän- zung der Akten oder die Anordnung weiterer Erhebungen erweisen sich als nicht notwendig. Das rechtliche Gehör wurde wie vorstehend ausgeführt den Betroffe- nen durch das hiesige Gericht gewährt. In Anbetracht dessen, dass alle Betroffe- nen mit einer Verlängerung der stationären Massnahme im Grundsatz einverstan- den sind sowie angesichts der ausführlichen Dokumentation in den Akten erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung. Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen. 3.Die mit Urteil vom 20. Dezember 2023 für den Verurteilten angeordnete Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB wurde für eine Dauer von 3 Jahren ausgesprochen, d.h. bis am 7. März 2026 (act. 3/98). Die Massnahmenverlängerung bedarf nach ihrem Ablauf der gerichtlichen Überprüfung und knüpft an zwei Bedingungen an: Erforderlich ist zunächst, dass
die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Sodann muss sich die Massnahme, namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallge- fährlichkeit, nach wie vor als geeignet erweisen, um beim behandlungsfähigen Tä- ter der Gefahr weiterer Verbrechen oder Vergehen, die mit seiner psychischen Störung in einem Zusammenhang stehen, zu begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Aufgrund des Ausnahmecharakters der Verlängerung einer Massnahme ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Rechnung zu tragen (PK StGB Trechsel/Pauen Borer, Art. 59 N 15). So hat das Gericht abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme einhergehenden Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt daneben auch hinsichtlich der Dauer der Massnahmenverlängerung Beachtung (Art. 56 Abs. 2 StGB). Im Einzelfall kann somit auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kom- men (BGE 135 IV 139 E. 2.1 und 2.4.1). III. 1.1 Zur Begründung seines Antrages betreffend Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um ein Jahr stützt sich der JUWE zum einen auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. B._____ vom 3. Oktober 2023 (act. 3/9/8) und zum anderen auf den Behandlungsbericht des Zentrums für Fo- rensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Thurgau in Münsterlingen (ZFP) vom 26. August 2025 (act. 2/67). Zusammengefasst kommt der JUWE zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme um ein Jahr erfüllt seien. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung wür- den nicht vorliegen, die Fortsetzung der Massnahme verspreche weitere legalpro- gnostische Fortschritte und erscheine zudem als verhältnismässig (act. 1 S. 4). 1.2 Der Verteidiger erklärte mit Eingabe vom 23. Dezmeber 2025 (act. 8), dass er nach eingehender Besprechung mit dem Verurteilten mitteilen könne, dass
dem Antrag des JUWE entsprochen werden könne. Der Verurteilte sei mit dem derzeitigen Setting im Wohnhaus C._____ einverstanden und zufrieden. Der Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 6. November 2025 mit seinen Empfehlungen erscheine verständlich und nachvollziehbar. Der Verurteilte selber gab in der Anhörung vom 4. September 2025 (act. 2/68) zu Protokoll, dass er für eine Massnahmeverlängerung offen sei. 2.1 Die Anordnung der stationären Massnahme im Urteil des Bezirskgerichts Winterthur vom 20. Dezember 2023 stützte sich auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. B._____ vom 3. Oktober 2023 (act. 3/9/8). Der Gutachter hielt fest, dass der Verurteilte im Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) litt, welche mit seiner Delinquenz in Zusammenhang stehe und einen der- artigen Schweregrad aufweise, dass sich eine Behandlung aufdränge (act. 3/9/8 S. 47 ff.). In unbehandeltem Zustand sei das Risiko für erneute Straftaten im Sinne der vorgeworfenen Delikte als hoch einzuschätzen, wobei insbesondere der Partner der Mutter des Verurteilten als gefährdet erscheine. Es sei aber auch mit Gewaltdelikten gegen unbeteiligte Personen zu rechnen (act. 3/9/8 S. 51). In be- handeltem Zustand sei allerdings von einem niedrigeren Risiko auszugehen (act. 3/9/8 S. 51). Die Anordnung einer Massnahme sei zur Reduktion der Krimi- nalprognose notwendig und zweckmässig (act. 3/9/8 S. 52). Angesichts bereits ausgewiesener Behandlungsfortschritte im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 20. Dezember 2023 wurde die Massnahme aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Dauer von drei Jahren angeordnet, unter Vorbe- halt einer Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB oder ei- ner vorzeitigen Entlassung nach Art. 62 ff. StGB (act. 3/28 S. 30). 2.2 Die im Rahmen des Massnahmevollzugs erstellten Therapieberichte des Zentrums für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Thurgau in Münsterlingen (ZFP) schliessen sich aufgrund eigener klinischer Beobachtungen den Schlussfolgerungen des Gutachters an und diagnostizieren beim Verurteilten ebenfalls eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F10.04) (act. 2/35 S. 2, act. 2/55 S. 2, act. 2/67 S. 2 und act. 2/89 S. 3). Ebenso wurden übereinstimmend zum Gutachten als risikorelevante Problembereiche wahnhafte Realitätsverkennung,
feinselige Informationsveranstaltung, aggressive Gespanntheit und herabgesetzte Impulskontrolle in floriden Phasen beschrieben (act. 2/35 S. 5, act. 2/55 S. 5, act. 2/67 S. 5 und act. 2/89 S. 5). 2.3 In Bezug auf den Therapieverlauf wird im Austrittsbericht des ZFP vom 6. November 2025 (act. 2/89) festgehalten, dass beim auf die Therapiesitzungen jeweils vorbereiteten Verurteilten eine Krankheitseinsicht und eine Behandlungs- bereitschaft habe erarbeitet werden können. Der Verurteilte habe ein Gefühl für die deliktrelevanten Risikofaktoren entwickeln können. Er verfüge über theoreti- sches Wissen über seine Frühwarnzeichen, Symptome und die zu ergreifenden Massnahmen. Es falle dem Verurteilten aber noch schwer, psychopathologische Veränderungen – trotz Rückmeldungen von aussen – selbst festzustellen und ent- sprechend zu reagieren. Zudem habe eine Pharmakotherapie entwickelt werden können, die bei guter Wirkung ein für den Verurteilten akzeptables Nebenrisiko- profil aufweise. Es bestehe weiterhin keine Vollremission der Symptomatik, wobei sich der Verurteilte mittlerweile besser von wahnhaften Gedanken distanzieren könne. Es habe insgesamt eine Entdynamisierung festgestellt werden können. Der Verurteilte habe sich bei allen Interventionen und Behandlungsmassnahmen kooperativ gezeigt, die Tagesbeurlaubungen seien positiv verlaufen und es sei von einer insgesamt erfreulichen Entwicklung zu berichten. Es sei die Versetzung in eine offene Massnahmeinstitution zu empfehlen. So könne der Verurteilte, der perspektivisch alleine in einer Wohnung leben wolle, in seiner Selbstständigkeit erprobt und gefördert werden und erhalte gleichzeitig genügend Unterstützung in Bezug auf seine Freizeit- und Zukunftsplanung (act. 2/89 S. 7 f.). 2.4 Im Austrittsbericht des ZFP vom 6. November 2025 (act. 2/89 S. 5 f.) wird das Risiko für unmittelbar drohende Gewalt im betreuten Setting als niedrig einge- schätzt. Auch wenn die wahnhaften Symptome weiterhin unvollständig remittiert seien, würden sie aktuell keine Handlungsrelevanz aufweisen und den Verurteil- ten affektiv weniger beeinträchtigen als in unbehandeltem Zustand. Als Risikosze- nario werde gesehen, dass der Verurteilte aufgrund seines mangelnden Krank- heitsgefühls die Medikation absetzen könnte und/oder seine zukünftige Resilienz überschätzen und sich zu viel Stress (z.B. Aufnahme einer Tätigkeit im ersten Ar-
beitsmarkt, Idee eines Restaurants mit der Mutter) aussetzen würde, was wie- derum zu einer psychopathologischen Verschlechterung führen könnte. Wenn sich der Verurteilte dann nicht rechtzeitig in Behandlung begeben würde, sei die Wahrscheinlichkeit einer symptomatischen Verschlechterung hoch. Eine ad- äquate Unterstützung durch die bestehenden familiären Kontakte sei vermutlich nicht gegeben. Stattdessen sei eher vorstellbar, dass es zu einer Zunahme (zu- nächst) verbaler Konflikte mit diesen kommen könnte, die im weiteren Verlauf in tätliche Konflikte münden könnten. Personen im sozialen Nahraum würden als ge- fährdet angesehen. Vorstellbar seien sowohl Beleidigungen und Drohungen als auch Gewalthandlungen bis zu einem mittleren Schweregrad (z.B. Körperverlet- zungen). Etwas unwahrscheinlicher seien in einem psychopathologisch destabili- sierten Zustand und aggressiver Gespanntheit Gewalttätigkeiten gegenüber unbe- kannten Dritten. 2.5 Hinsichtlich der Legalprognose ist im Therapiebericht des ZFP vom 26. Au- gust 2025 (act. 2/67 S. 9) zu lesen, dass eine Vollremission nicht bestehe. Der Verurteilte könne die wahnhaften Gedanken mittlerweile hinterfragen und sich von diesen distanzieren. Die Einsicht in das eigene Gewaltpotential habe sich durch die stattgefundene Deliktarbeit im einzel- und gruppentherapeutischen Setting verbessert, sei aber weiterhin ausbaufähig. Weiterhin sei das Vermeiden von zu- künftiger strafrechtlicher Verfolgung und/oder Unterbringung ein grosser Motivator für den Verurteilen. Insgesamt empfehle man die weitere Erprobung von Tages- beurlaubungen. Eine Versetzung in eine offene Massnahmeninstitution in den nächsten Monaten werden als möglich erachtet. Weitere Ziele seien unter ande- rem die Fortführung und der Abschluss der Deliktarbeit, Wiederholung des Vulne- rabilitäts-Stress-Modells und Implikationen für die Zukunft, Aufarbeitung und Ver- tiefung der Inhalte des Metakognitiven Trainings, Überarbeiten des Risiko-Ma- nagement-Plans, weiterer Aufbau von Risikomanagement-Strategien, insbeson- dere Verfestigung von Bewältigungsstrategien, Transfer auf zukünftige Situatio- nen und Settings sowie Erprobung von Beurlaubungen. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer engmaschigen und professionellen Be- gleitung und Kontrolle in einer offenen Massnahmeeinrichtung sowie geringer Fluchtgefahr wurde der Verurteilte mit Verfügung vom 31. Oktober 2025
(act. 2/83) per 5. November 2025 in das offen geführte Wohnheim C._____ der Stiftung D._____ versetzt. Dort nimmt er weiterhin die seit dem 11. August 2025 bewilligte Lockerungsstufe I mit schweizweiten Tagesbeurlaubungen wahr (act. 2/89). 3.1 Insgesamt ist gemäss den übereinstimmenden gutachterlichen und thera- peutischen Ausführungen davon auszugehen, dass die geschilderte paranoide Schizophrenie beim Verurteilten nach wie vor in einem nicht unerheblichen Masse besteht. 3.2 Beim Verurteilten ist sodann in Bezug auf die Anlasstaten nach Gesagtem von einer durchaus noch vorhandenen Rückfallgefahr auszugehen. Durch die Weiterführung der Therapie und die Anbindung an das Wohnheim C._____ der Stiftung D._____ ist zu erwarten, dass der Verurteilte angesichts des bisher positi- ven Massnahmeverlaufs die weiter erforderlichen Behandlungsschritte machen wird. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Wahrscheinlichkeit weiterer De- linquenz weiter verringern lässt, womit sich die aktuell noch verbleibende Gefähr- lichkeitsprognose weiter verbessern lässt. Eine bedingte Entlassung aus der stati- onären Massnahme erscheint aktuell als zu früh, da gestützt auf die therapeuti- schen Einschätzungen beim derzeitigen psychischen Zustand des Verurteilten durchaus die nicht unbeachtliche Gefahr besteht, dass er im Falle einer bedingten Entlassung aufgrund seines aktuell noch mangelnden Krankheitsgefühls die Medi- kation absetzen könnte und/oder seine zukünftige Resilienz überschätzen und sich zu viel Stress aussetzen würde. Dabei kann es durchaus sein, dass es beim Verurteilten aufgrund inadäquater Unterstützung durch die bestehenden famili- ären Kontakte zu einer Zunahme (zunächst) verbaler Konflikte mit den Familien- mitgliedern kommen könnte, die im weiteren Verlauf in tätliche Konflikte bis zu ei- nem mittleren Schweregrad (z.B. Körperverletzungen) münden könnten, wobei auch Gewalttätigkeiten gegenüber unbekannten Dritten nicht gänzlich auszusch- liessen sind. Die Fortführung der stationären Behandlung erscheint daher zur Ver- minderung der Gefahr weiterer Straftaten als erforderlich. 3.3 In Bezug auf die Eignung ist festzuhalten, dass ein Erreichen der Ziele – ins- besondere die Verfestigung von Bewältigungsstrategien, der Transfer auf zukünf-
tige Situationen und Settings sowie die Erprobung von Beurlaubungen und die Wiederholung des Vulnerabilitäts-Stress-Modells – unter den aktuellen Bedingun- gen der Behandlung im Wohnheim C._____ der Stiftung D._____ als realistisch erscheint. Damit erweist sich die Weiterführung der stationären Behandlung im aktuellen Setting als erfolgsversprechend. Zudem erscheint es insgesamt als rea- listisch, dass die Ziele im Rahmen der beantragten Verlängerung von einem Jahr erreicht werden können. 3.4 Der Verurteilte hat sich für eine Massnahmeverlängerung offen gezeigt und wird in den Therapieberichten des ZFP als behandlungsbereit beschrieben, womit er massnahmewillig ist. 3.5 Die Verlängerung der stationären Behandlung erweist sich unter dem Blick- winkel vorhergehender Gefährlichkeitsprognose und in Anbetracht der zeitlichen Beschränkung auf ein Jahr sowie der begrenzten Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Verurteilten im aktuellen Setting unter der Lockerungs- stufe I mit schweizweiter Tagesbeurlaubung ohne Weiteres als verhältnismässig. 4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich unter Berücksichtigung der dem Verurteilten gestellten psychiatrischen Diagnose und angesichts vorstehen- der Gefährlichkeitsprognose für einen erfolgreichen Abschluss der stationären Be- handlung und zur Gewährleistung der Stabilität des Verurteilten eine Verlänge- rung der stationären Massnahme als indiziert erscheint. Eine Verlängerung ist darüber hinaus in der aktuellen Situation des Verurteilten notwendig und geeignet, um der Gefahr weiterer mit der paranoiden Schizophrenie in Zusammenhang ste- hender Delikte zu begegnen. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Dezember 2023 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist demnach um ein Jahr, d.h. bis zum 7. März 2027, zu verlängern. IV. 1.1 In analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO können der verurteilten Per- son die Kosten des Nachverfahrens nur dann auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt oder dessen Durchführung er-
schwert hat, nicht aber, wenn das nachträgliche Verfahren auf Antrag der Vollzugs- behörde bzw. der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde. Eine Kostenverlegung zu- lasten der verurteilten Person unter Hinweis darauf, dass sie das nachträgliche Ver- fahren mit einer Verhaltensweise, die es im Massnahmenvollzug gerade zu thera- pieren gälte, verursacht hat, lässt sich nicht begründen (BSK StPO-Heer/Ber- nard/Studer, Art. 365 N 8). 1.2 Das vorliegende Nachverfahren war durchzuführen, weil der Verurteilte noch nicht aus der mit früherem Entscheid angeordneten stationären Massnahme (be- dingt) entlassen werden kann. Ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Verurteilten in diesem Zusammenhang liegt nicht vor. Die Kosten des Nachverfah- rens sind daher definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote in Höhe von Fr. 1'208.35 (act. 9) erscheint hinsichtlich § 2, 16 und 17 AnwGebV und in Anwendung von § 3 i.V.m. § 23 AnwGebV als angemessen. Er ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1.Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Dezember 2023 ange- ordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB wird um ein Jahr, d.h. bis zum 7. März 2027, verlängert. 2.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'208.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als Entschädigung des amtlichen Verteidigers. 3.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4.Schriftliche Mitteilung an: die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Verurteilten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);
den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste Massnahmenvollzug 1 (per E-Mail an: in- take.bvd@ji.zh.ch); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft, je gegen Empfangsschein, an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B, Postfach, 8090 Zürich; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste Massnahmenvollzug 1, mit Vermerk der Rechtskraft (unter Rücksendung der Vollzugsakten); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. 5.Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen von der Zustellung an dem Ober- gericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat in der schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, wel- che Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Winterthur, 11. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: lic. iur. A. Oehler Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Florinet