Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DA250005-K/U/ae Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli Arn als Vorsitzende, Bezirksrichte- rin lic. iur. A. Sperandio Bernhauser, Bezirksrichter lic. iur. F. Brüg- ger sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Florinet Urteil vom 25. Februar 2026 (begründete Fassung) in Sachen 1.Justizvollzug und Wiedereingliederung, 2.Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Antragsteller gegen A., Verurteilter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec publ. X. betreffend Rückversetzung in den Strafvollzug nach Art. 89 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und 5 StGB
Antrag des Justizvollzugs und Wiedereingliederung des Kantons Zürich: (act. 1 S. 9) "Es sei die Rückversetzung von A._____ in den Strafvollzug zu prüfen." Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (act. 8) Keine Anträge. Anträge des Verteidigers: (act. 21 S. 1) "1.Es sei auf die Rückversetzung von A._____ in den Strafvollzug und auf weitere Massnahmen zu verzichten. 2.Eventualiter seien die Probezeit angemessen zu verlängern und erneute geeignete ambulante Massnahmen (Therapien) anzuord- nen." Anträge des Verurteilten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen des Verteidigers.
Erwägungen: I. 1.Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. März 2021 (Geschäfts- Nr. DG200022-K) wurde der Verurteilte der versuchten Vergewaltigung, der sexu- ellen Nötigung, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der einfachen Kör- perverletzung, der Sachbeschädigung, des Exhibitionismus, der Pornografie, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der groben öffentli- chen Verletzung von Sitte und Anstand in berauschtem Zustand (Ruhestörung) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (abzüglich 455 Tage Haft und vorzeitigem Strafvollzug), mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu je Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Alle Strafen waren zu vollziehen. Gleichzeitig wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet (act. 4/75 S. 88 ff.). Mit Verfügung des Justizvollzugs und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Vollzug 3 (fortan: Justizvollzug), vom 25. Mai 2023 wurde der Verurteilte per 7. Juni 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einem nicht verbüssten Strafrest von 208 Tagen. Die Probezeit wurde auf 12 Monate festgesetzt und dauerte vorerst bis am 6. Juni 2024. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeord- net, verbunden mit zahlreichen Weisungen (act. 2/95). Aufgrund von Weisungsver- stössen (Alkohol- und Drogenkonsum) wurde die Probezeit mit Verfügung des Jus- tizvollzugs vom 4. Juni 2024 um die Hälfte (6 Monate) bis am 5. Dezember 2024 verlängert (act. 2/106). Gleichzeitig wurde die ambulante Massnahme infolge Aus- sichtslosigkeit gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB aufgehoben (act. 2/106). 2.Im ersten Nachverfahren (Geschäfts-Nr. DA240012-K; act. 5) hat das Gericht mit Urteil vom 21. Februar 2025 die mit Verfügung vom 28. November 2024 des hiesigen Gerichts vorsorglich um die Hälfte verlängerte Probezeit definitiv um wei- tere 6 Monate (bis am 4. Juni 2025) verlängert und die Bewährungshilfe und die bereits vorsorglich erteilten Weisungen definitiv angeordnet und um eine weitere Weisung ergänzt (act. 5/24).
3.Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 stellte der Justizvollzug (erneut) den Antrag, es sei durch das Gericht die Rückversetzung des Verurteilten in den Strafvollzug zu prüfen (act. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 (act. 6) wurde dem Verurteilten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec publ. X._____ ein amtlicher Ver- teidiger bestellt und es wurden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Verurteilten und dem Verteidiger eine bis am 1. September 2025 laufende Frist an- gesetzt, um sich zum Antrag des Justizvollzugs sowie zu den in Erwägungen 3 lit. b der Verfügung aufgeführten Fragen zu äussern oder die Durchführung einer Haupt- verhandlung zu verlangen. 4.Mit schriftlicher Eingabe vom 2. Juli 2025 (act. 8) verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anmerkungen zum Antrag des Justizvollzugs. Nebst einem persön- lichen Dankes- bzw. Entschuldigungsbrief des Verurteilten vom 22. Juli 2025 (act. 9) reichte der Verteidiger mit Eingabe vom 26. August 2025 (act. 10) den An- trag zur Durchführung einer Hauptverhandlung und zur Befragung des Verurteilten durch das Gericht ein. Mit Verfügung vom 1. September (act. 12) wurde sodann die Hauptverhandlung auf den 25. Februar 2026 angesetzt und der Verurteilte wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Dem Justizvollzug und der Staatsanwalt- schaft wurde das Erscheinen freigestellt. Zur Hauptverhandlung erschienen der Verurteilte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. S. 5). II. 1.1 In prozessualer Hinsicht massgebend für das Verfahren sind die Bestimmun- gen von Art. 363 ff. StPO. Zuständig für solche selbstständigen nachträglichen Ent- scheide bzw. Entscheide über einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs oder eine Rückversetzung in den Vollzug ist das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat (Art. 363 Abs. 1 StPO; Art. 95 Abs. 5 StGB). Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind und ergänzt, wenn nötig, die Akten (Art. 364 Abs. 3 StPO). Den betroffenen Perso- nen und Behörden ist Gelegenheit zu geben, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 4 StPO). Der Entscheid ist aufgrund der Akten oder nach einer Verhandlung zu fällen (Art. 365 Abs. 1 StPO) und hat in
Form eines Urteils zu ergehen (Jositsch/Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2023, S. 647, N 1390). 1.2 Diese Voraussetzungen für einen nachträglichen richterlichen Entscheid durch das Bezirksgericht Winterthur sind vorliegend erfüllt, da insbesondere die Ak- ten um die Vollzugsakten sowie die früheren Strafakten ergänzt wurden, den Ver- fahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt wurde und der Entscheid nach der erfolgten Hauptverhandlung gefällt werden kann. 2.1 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind gemäss Art. 89 Abs. 3 StGB die Art. 95 Abs. 3-5 StGB an- wendbar und folglich erstattet die zuständige Behörde dem Gericht Bericht (Art. 95 Abs. 3 StGB). Das Gericht kann in solchen Fällen gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB die Probezeit um die Hälfte verlängern (lit. a), die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen (lit. b), die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (lit. c) oder gemäss Art. 95 Abs. 5 StGB die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. 2.2 Ein Sich-Entziehen der Bewährungshilfe und ein Missachten von Weisungen sind Zeichen von Widerspenstigkeit. Der Befund der Nichtbewährung darf sich je- doch nicht auf diesen Gesichtspunkt beschränken. Sie dürfen als Zeichen der Nichtbewährung daher nur dann als solche gedeutet werden, wenn sie Indizien ei- ner ungünstigen Legalprognose sind. Die Anzeichen der Rückfallgefahr müssen mit anderen Worten mit dem fehlenden Annehmen der Bewährungshilfe oder der Missachtung der Weisungen zusammenhängen (PK-Trechsel/Aebersold, Art. 95 StGB N 10). Steigt der Betroffene aus dem Begleitkonzept mit Bewährungshilfe und Weisungen aus, ist durchaus von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen und es sind die Massnahmen nach Art. 95 Abs. 4 und 5 zu prüfen. Die Missachtung von Weisungen muss in jedem Fall schuldhaft erfolgt sein und wird praxisgemäss erst nach vorgängiger Mahnung angenommen (BSK StGB-Imperatori, Art. 95 N 10 ff.). 2.3 Der Widerruf der bedingten Strafe im Sinne von Art. 95 Abs. 5 StGB kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann nur dann angeordnet wer-
den, wenn ernsthaft mit neuen Straftaten zu rechnen ist (BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.4). Die Rückversetzung in den Strafvollzug ist als gravier- ender Rechtseingriff einzig dann angezeigt, wenn das Sich-Entziehen oder die Missachtung besonders deutlich mit einer ungünstigen Legalprognose verknüpft ist, wenn also das Verhalten des Betroffenen erkennen lässt, dass die ursprüngli- che Prognose falsch war (BSK StGB-Imperatori, Art. 95 N 16). Die Anzeichen der Rückfallgefahr müssen mithin mit dem fehlenden Annehmen der Bewährungshilfe oder der Missachtung der Weisungen zusammenhängen (PK-Trechsel/Aebersold, Art. 95 StGB N 10). Das rein pönale Interesse, Fehlverhalten während der Probe- zeit zu sanktionieren, vermag einen Widerruf nicht zu legitimieren (BGE 118 IV 330 E. 3d), erfordert namentlich die Suchtbewältigung oftmals einen längeren, mit Rü- ckfällen durchsetzten Prozess (BSK-Imperatori, Art. 95 StGB N 16). 2.4 Gegen einen Widerruf der bedingten Strafe kann auch die als optimaler ein- geschätzte Wirkung einer Massnahme nach Art. 95 Abs. 4 StGB entgegenstehen. Eine mit dem Wortlaut von Art. 95 StGB ohne Weiteres vereinbare Auslegung er- möglicht sachgerechte Lösungen (BSK StGB-Imperatori, Art. 95 N 16; PK StGB- Trechsel/Aebersold, Art. 95 N 10). Dies entspricht dem zu beachtenden Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz. Das Instrumentarium nach Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB für die Überprüfung der Begleitmassnahmen Bewährungshilfe und Weisungen ist absch- liessend, womit es im Rahmen dieses Verfahrens nicht zulässig ist, von Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB abweichende Massnahmen zu treffen (BSK StGB-Imperatori, Art. 95 N 9). III. 1.Der Justizvollzug führt in seinem Antrag (act. 1) zusammengefasst aus, der Verurteilte habe die Weisung des Alkohol- und Drogenkonsumverbots während der zweimal verlängerten Probezeit mehrmals missachtet, was das positive Haarana- lyseergebnis im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Juni 2025 zeige, welches einen moderaten Alkoholkonsum sowie einen Konsum von Kokain im mittleren Bereich bescheinige (act. 3/95). Der Schlussbericht der Be- währungshilfe vom 25. Juni 2025 (act. 3/100) halte fest, dass keine relevanten Fort-
schritte in den risikorelevanten Bereichen eruiert werden könnten. Im Gegenteil habe der Verurteilte nebst mangelnder intrinsischer Veränderungsmotivation und Transparenz bezüglich Kontakten und Konsumverhalten wiederholt Drogen konsu- miert – auch in Zusammenhang mit Ausgang und Frauenbekanntschaften sowie Geschlechtsverkehr –, was in risikorelevanter Sicht hochproblematisch sei. Ge- mäss dem Justizvollzug habe man den Verurteilten trotz einer ungünstigen Legal- prognose bedingt entlassen, da der Rückfallgefahr durch die Anordnung von Wei- sungen, der Bewährungshilfe sowie der ambulanten Therapie voraussichtlich be- gegnet werden konnte (act. 3/1 S. 7). Nachdem die ambulante Massnahme infolge Aussichtslosigkeit mangels Therapiewilligkeit des Verurteilten gescheitert sei, sei diesem sodann mit der erneuten Verlängerung der Probezeit durch das Bezirksge- richt Winterthur eine «nochmalige Chance eingeräumt» worden. Diese habe der Verurteilte jedoch nicht genutzt, zumal er trotz Aufnahme einer Suchttherapie Ende Januar 2025 den Konsum von Alkohol nicht eingestellt, diesen Konsum verschwie- gen und erst nach Konfrontation mit dem positiven Haaranalyseergebnis eingestan- den habe. Dass der Verurteilte eine feste Arbeitsstelle habe, halte diesen offen- sichtlich nicht vom Ausgang und dem regelmässigen Substanzmittelkonsum ab, was schliesslich auch bereits zum Zeitpunkt der Anlassdelikte der Fall gewesen sei. Mangels Veränderungsmotivation, intransparentem Verhalten sowie fehlender Of- fenheit gegenüber der Bewährungshilfe und in der Suchttherapie sei übereinstim- mend mit einer Risikoabklärung des Ostschweizer Strafvollzugkonkordats (act. 2/111) davon auszugehen, dass das Risiko für Sexualdelikte (hands-off sowie hands-on) unter den aktuell gegebenen Umständen als gleich hoch ausgeprägt zu erachten sei, wie es gemäss tatzeitnaher gutachterlicher Risikoeinschätzung ge- wesen sei. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass der Verurteilte neue, mit- unter schwerwiegende Straftaten begehe, weshalb die Rückversetzung in den Strafvollzug zu prüfen sei. 2.Der Verurteilte gab zu, gegen die Weisung des Alkohol- und Drogenkonsum- verbots während der Probezeit verstossen zu haben (Prot. S. 7). Es sei zum wei- sungsbrechenden Konsum wenige Wochen vor Ende der Probezeit gekommen, weil er die selbst auferlegte Isolation nicht bis zum Ende der Probezeit habe durch- ziehen können, da er auf eine Einladung einer alten Bekanntschaft hin in den Aus-
gang gegangen und es dort zum Konsum gekommen sei. Ein anderer Grund sei, dass er seit der Haftentlassung keine tiefen Freundschaften mehr habe schliessen können (Prot. S. 13 f.). Er habe wegen Angst vor den Konsequenzen weder dem Bewährungshelfer noch der Therapeutin der Integrierten Suchthilfe Winterthur (ISW) zunächst nicht offen gelegt, dass er Alkohol und Drogen konsumiert habe (Prot. S. 14). Inzwischen sei er trocken und clean, da er seit dem 22. November 2025 jeglichen Konsum vollständig eingestellt habe. Er habe bei diesem neuen Tiefpunkt eingesehen, dass es so nicht weitergehen könne (Prot. S. 11). Es sei am 22. November 2025 dazu gekommen, dass er nach dem Ausgang mit Alkoholkon- sum ein von Mobility gemietetes Auto vom Ausgangslokal zu seinem Arbeitgeber gelenkt habe, um seinen Bekanntschaften vom Ausgang seinen Arbeitsplatz zu zei- gen. Im Geschäft hätten sie Alkohol, Kokain und Amphetamin konsumiert. Grund sei wohl gewesen, dass er sich in der Freizeit wieder isoliert habe und den Kontakt zu positiven Menschen nicht gesucht habe, wobei er im Ausgang sehr wahrschein- lich Akzeptanz gesucht habe und wohl ein wenig habe angeben wollen (Prot. S. 15 ff.). Er arbeite mit seiner ganzen Kraft daran, dass es nicht erneut zu Sexualdelikten komme und er wolle sein Leben verändern sowie die bisher erreich- ten Reintegrationsziele behalten können (Prot. S. 18). Der Verurteilte gab weiter an, seit dem 1. März 2024 als Betriebsmitarbeiter bei der B._____ AG, welche Getränke herstelle, in einer Festanstellung zu arbeiten und diese trotz des Vorfalls vom 22. November 2025 noch zu haben. Er sei als Betriebsmitarbeiter und Maschinenführer tätig. Bei seiner Arbeit komme er mit Al- kohol in Kontakt, was ihm jedoch keinerlei Probleme bereite. So nehme er keine alkoholischen Getränke mit nach Hause und verzichte auch komplett auf Degusta- tionen (Prot. S. 8 f.). Er sei ledig und führe keine Beziehung. Seine Hobbies seien Gitarrenspielen, Lesen, Filme schauen und Sport. Zudem sei er an einem Musical der Kirche C._____ beteiligt und dort für die Lichttechnik zuständig. Weiter führte er aus, dass er einmal im Monat bei der Integrierten Suchthilfe Winterthur (ISW) in ambulanter Therapie sei, welche vor allem die Suchtkrankheit behandle, wobei er auch von seiner Vergangenheit mit den Sexualdelikten berichtet habe. Zudem gehe er zwei Mal im Monat zu den Anonymen Alkoholikern (Prot. S. 11 f.). Für ein Auf- rechterhalten seiner Abstinenz brauche er weiterhin Therapie und er müsse vor
allem wieder lernen, seine Freizeit mit positiven Menschen und ohne Konsum von Alkohol und Drogen zu verbringen. So gehe er zum Beispiel am Sonntag zum Brunch in der Kirche oder mit den Leuten aus der Kirchgemeinde sonst ins Restau- rant (Prot. S. 19 f.). 3.Der Verteidiger führte überdies insbesondere aus, dass der Verurteilte sich aktiv mit persönlichkeits- und suchtbezogenen Themen auseinandergesetzt habe und in schwierigen Situationen, wie bei Arbeitsplatz- und Wohnungswechseln, Ei- geninitiative und eine gute Anpassungsfähigkeit bewiesen habe. Ein wichtiger As- pekt seines Fortschritts liege in seiner Offenheit und Transparenz über seine alko- hol- und drogenbezogenen Herausforderungen. Der Gesamtverlauf der Bewäh- rungsphase des Verurteilten sei von Transparenz, Reflexionsfähigkeit, Engage- ment im Aufbau stabiler Lebensverhältnisse sowie sozialer Einbindung geprägt. Die Therapieberichte würden seine Fähigkeit, Fehler einzugestehen, mit Rückmeldun- gen konstruktiv umzugehen und Therapiebereitschaft zu zeigen, unterstreichen. Trotz Rückfällen habe der Verurteilte nicht nur Verantwortung für sein Handeln übernommen, sondern sich in offener und konstruktiver Weise mit seinem eigenen Konsumverhalten und seinen persönlichen Schwächen auseinandergesetzt. Die regelmässige Teilnahme am Kirchgemeindeleben und die Übernahme von Verant- wortlichkeiten dort würden sich stabilisierend und förderlich auf seine Resozialisie- rung auswirken. Bei einer Rückversetzung würde er seine Arbeitsstelle verlieren, wovon auch sein Arbeitgeber Schaden nehmen würde, da beträchtlich in die Aus- bildung und Qualifikation des Verurteilten investiert worden sei. Es hätte auch den Verlust der eigenen Wohnung zur Folge und der Verurteilte könnte seine Schulden nicht weiter abbezahlen. Überdies wäre sein soziales Umfeld, namentlich seine Fa- milie und die Kirchgemeinde, bei einer Rückversetzung stark beeinträchtigt (act. 21). 4.Zum Verlauf der Probezeit seit dem letzten Nachverfahren mit Urteil des Be- zirksgerichts Winterthur vom 21. Februar 2025 ist hinsichtlich des Einhaltens der auferlegten Weisungen gestützt auf die Vollzugsakten festzuhalten, dass gemäss Bericht zu Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Juni 2025 beim Verurteilten gestützt auf die Analyseergebnisse von einem mo-
deraten Alkoholkonsum ("social drinker") und einem Konsum von Kokain im mittle- ren Bereich der bekannten Vergleichswerte auszugehen sei (act. 3/95). Im Ge- spräch vom 11. Juni 2025 (act. 96) habe der Verurteilte nach Konfrontation mit den Ergebnissen der Haaranalyse schliesslich nach anfänglichem Dementieren zuge- geben, Kokain und Alkohol konsumiert zu haben. Weiter habe er von Kontakt mit einer Frau anlässlich einer Afterparty berichtet. 5.Indem der Verurteilte entgegen der Weisung anerkanntermassen Alkohol und Kokain konsumierte, missachtete er die Weisung des Alkohol- und Drogenkonsum- verbots klarerweise im Sinne von Art. 89 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 StGB. Weitere Weisungsverstösse sind nicht bekannt, zumal der Verurteilte die ihm mit Urteil vom 21. Februar 2025 des hiesigen Gerichts angeordnete Weisung zu Ab- klärungen bezüglich einer Suchttherapie eingehalten hat, da er im Januar 2025 eine Suchttherapie bei der Integrierten Suchthilfe Winterthur (ISW) aufnahm (act. 3/93). Es eröffnet sich damit (dennoch) das Instrumentarium von Art. 95 Abs. 4 StGB und allenfalls, bei deutlicher Verknüpfung mit einer nun ungünstigen Legalprognose, von Art. 95 Abs. 5 StGB. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprin- zip zu wahren (Art. 5 Abs. 2 BV), sodass die einschneidenderen Massnahmen nur zum Zuge kommen, wenn die milderen nicht ausreichen. 6.Bezüglich der Legalprognose sind nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (statt vieler BGer 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.4). Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Um- ständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGer 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 7.1 Im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. März 2021, Erwägung VII. 5.1.2, wurden dem Verurteilten ein geregeltes Leben sowie stabile persönliche
Verhältnisse attestiert und es wurde von neutralen persönlichen Verhältnissen aus- gegangen. Im ersten Nachverfahren hielt das Bezirksgerichts Winterthur mit Urteil vom 21. Februar 2025 fest, der Verurteilte verfüge über eine geeignete Wohnmög- lichkeit sowie eine Festanstellung und es bestünden im Bereich Wohnen und Fi- nanzen offenbar keine Schwierigkeiten. Gerade im Hinblick auf ein funktionieren- des Umfeld und Resozialisierungsbemühungen des Verurteilten sei die Rückver- setzung in den Strafvollzug nicht zielführend. 7.2 Im Sitzungsprotokoll zum Standortgespräch vom 13. Mai 2025 (act. 3/93) wurde festgehalten, dass der Verurteilte in Rahmen einer Festanstellung arbeite, die Arbeit gut verlaufe und er dabei gemäss seinen Angaben regelmässig Alkohol in Flaschen abfüllen müsse. Seine Freizeit verbringe er mit Fitness, Kontakten im sozialen Umfeld und Gottesdienstbesuchen und der dort angesiedelten Klein- gruppe. Er wünsche sich eine langfristige Partnerschaft, wobei sich bis anhin noch nichts ergeben habe. Er müsse in Bezug auf zwischenmenschliche Kontakte noch lernen, Dinge weniger persönlich zu nehmen und nicht nachtragend zu sein. Zur seit 29. Januar 2025 aufgenommenen Therapie bei der Integrierten Suchthilfe Win- terthur (ISW) sei festzuhalten, dass es fünf Sitzungen gegeben habe. Die Therapie befinde sich noch im Vertrauensaufbau/Beziehungsbildung. Themen in der Thera- pie seien insbesondere die Vermeidung von Risikosituationen. Im Schlussbericht des Justizvollzugs vom 25. Juni 2025 (act. 3/100) über den Verlauf der Bewäh- rungshilfe ist zu lesen, dass der Verurteilte die Termine zuverlässig und pünktlich wahrgenommen habe. Die risikorelevante Offenlegungs- und Veränderungsbereit- schaft des Verurteilten müsse aber weiterhin als begrenzt eingeschätzt werden. Es wird in diesem Bericht im Wesentlichen weiterhin dieselbe Lebenssituation mit grundsätzlich unauffälligem beruflichem und familiären Umfeld festgestellt, wie diese im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Februar 2025 festgestellt wurde. 7.3 Derzeit läuft eine Strafuntersuchung gegen den Verurteilten betreffend SVG- Delikte sowie Irreführung der Rechtspflege (act. 14). Ihm wird vorgeworfen, am 22. November 2025 in alkoholisiertem Zustand mit einem Promillewert von 1.4, un- ter Einfluss von Betäubungsmitteln (Kokain und Amphetamine) sowie ohne vorge-
schriebene Begleitperson ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Zudem habe er zu- nächst bei der Einvernahme am 22. November 2025 eine unbekannte Person be- schuldigt, diese Fahrt gemacht zu haben und diese Aussage dann mit E-Mail vom 24. November 2025 sowie in der Einvernahme vom 8. Dezember 2025 korrigiert (act. 17/1/4). Es gilt die Unschuldsvermutung, wobei der Verurteilte in der in vorlie- gendem Verfahren durchgeführten Hauptverhandlung diese Vorwürfe mit eigenen Ausführungen ansprach und auf entsprechende Rückfragen sodann auch bestä- tigte (Prot. S. 11 ff.). 8.1 Nach Gesagtem bleibt damit festzuhalten, dass die Legalprognose des Ver- urteilten derzeit zwar nach wie vor belastet ist, zumal das jüngste Strafverfahren aufzeigt, dass der Verurteilte seine risikorelevanten Problemfelder (Alkohol- und Drogenkonsum) noch nicht abschliessend bearbeiten und positiv verändern konnte. Es ist jedoch nicht mit dem Justizvollzug von einem tatzeitnahen Rückfall- risiko auszugehen. So geht der Verurteilte seit gut einem Jahr bei der Integrierten Suchthilfe Winterthur (ISW) in Therapie. Zudem geht er regelmässig zu den Anony- mem Alkoholikern. Die Therapie bei der Integrierten Suchthilfe Winterthur (ISW) hat er selbst aufgesucht und eingeleitet. Er scheint auf die Therapie anzusprechen und erste Therapieerfolge zu machen, denn er hat gemäss seinen Ausführungen erst- mals direkt nach dem Vorfall vom 22. November 2025 der Therapiefachperson da- von berichtet. Zudem hat er sich gemäss seinen Ausführungen Strategien in Bezug auf die Freizeitgestaltung ohne Alkoholkonsum aneignen können und ist diese der- zeit weiter am festigen. Es ist somit davon auszugehen, dass er inzwischen eine risikorelevante Offenlegungs- und Veränderungsbereitschaft zeigen kann und dar- aus resultierend erste nachhaltige Erfolge in Bezug auf seinen problematischen Umgang mit dem Alkohol- und Drogenkonsum machen konnte. 8.2 Weiter führt der Verurteilte seit nun mehreren Jahren unverändert sein selbst etabliertes und inzwischen durchwegs geregeltes und stabiles Leben. So geht er einer mehrjährigen Festanstellung nach, hat eine eigene Wohnung, geht verschie- denen Hobbies nach und pflegt den Kontakt zu seiner Familie sowie seinen weite- ren Sozialkontakten, insbesondere in der Kirchgemeinde. Es ist weiter davon aus- zugehen, dass sein Arbeitgeber seine Arbeitsleistungen sehr schätzt und ihn un-
terstützt, da ihm nach dem Vorfall vom 22. November 2025 nicht gekündigt wurde. Weiter engagiert sich der Verurteilte stark in der Kirchgemeinde C._____, indem er dort insbesondere bei einem Musical mitwirkt, aber auch einen regelmässigen Kon- takt und Austausch zu den Leuten aus der Kirchgemeinde pflegt. Irgendwelche An- zeichen für negative persönliche Verhältnisse beim Verurteilten liegen keinerlei vor. 8.3 Es zeigen sich damit insgesamt deutliche Anzeichen für eine effektive, nach- haltige und gefestigte Stabilisierung im Leben des Verurteilten und erste Therapie- erfolge aus der Suchttherapie mit aktuellen effektiven Verbesserungen hinsichtlich der ursprünglich als problematisch eingeschätzten Offenlegungs- und Verände- rungsbereitschaft bezüglich seines Alkohol- und Drogenkonsums. 8.4 Unter diesen Umständen ist aktuell somit nicht von einem solchen Rückfallri- siko auszugehen, welches eine Rückversetzung in den Strafvollzug rechtfertigen würde. Zudem erscheint im Lichte der Verhältnismässigkeit eine Rückversetzung in den Strafvollzug keineswegs als zielführend, zumal die ganzen Resozialisie- rungsbemühungen des Verurteilten zunichte gemacht würden, da der Verurteilte bei einer Rückversetzung in den Strafvollzug aus seinem funktionierenden Alltag und intaktem Umfeld herausgerissen würde. Daran ändern auch die allenfalls straf- rechtlich relevanten Vorkommnisse vom 22. November 2025 nichts. Der Rückfall vom 22. November 2025 zeigt vielmehr augenscheinlich auf, dass der Verurteilte seine Probleme in Bezug auf den Alkohol- und Drogenkonsum noch nicht vollstän- dig überwunden hat und macht die Notwendigkeit an weiterer suchttherapeutischer Unterstützung klar. Diese Auffassung teilt der Verurteilte selbst, indem er zur Auf- rechterhaltung seiner Abstinenz weiterhin Bedarf an therapeutischer Behandlung und Begleitung äusserte. 9.Es erscheint damit vorliegend als sachgerecht und angemessen, Massnah- men nach Art. 95 Abs. 4 StGB anzuordnen. Damit ist die mit Verfügung des Justiz- vollzugs (Bewährungs- und Vollzugsdienste) vom 25. Mai 2023 angeordnete Pro- bezeit um 6 Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlängern. Zudem ist die Bewährungshilfe während der Dauer der verlängerten Probezeit weiterzu-
führen bzw. neu anzuordnen und es sind folgende Weisungen weiterzuführen bzw. neu anzuordnen: a)Alkohol- und Drogenkonsumverbot (inklusive Cannabis und CBD-Ziga- retten), dessen Einhaltung mittels geeigneter Kontrollen durch die Be- währungs- und Vollzugsdienste zu überprüfen ist und b)Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung bei der IPW/ISW nach Massgabe der Vorgaben der Therapiefachpersonen, über deren Verlauf den Bewährungs- und Vollzugsdiensten laufend Bericht zu er- statten ist. IV. 1.1 In analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO können der verurteilten Per- son die Kosten des Nachverfahrens nur dann auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat, nicht aber, wenn das nachträgliche Verfahren auf Antrag der Vollzugs- behörde bzw. der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde. Eine Kostenverlegung zu- lasten der verurteilten Person unter Hinweis darauf, dass sie das nachträgliche Ver- fahren mit einer Verhaltensweise, die es im Massnahmenvollzug gerade zu thera- pieren gälte, verursacht hat, lässt sich nicht begründen (BSK StPO-Heer/Ber- nard/Studer, Art. 365 N 8). 1.2 Das vorliegende Nachverfahren war durchzuführen, weil die mit früheren Ent- scheiden angeordneten Weisungen und Bewährungshilfe nicht griffen. Ein rechts- widriges oder schuldhaftes Verhalten des Verurteilten in diesem Zusammenhang liegt wie vorstehend ausgeführt nicht vor. Die Kosten des Nachverfahrens sind da- her definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote in Höhe von Fr. 3'468.65 (act. 23) erscheint hinsichtlich § 2, 16 und 17 AnwGebV und in Anwendung von § 3 i.V.m. § 23 AnwGebV als angemessen. Er ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird erkannt: 1.Die mit Verfügung des Justizvollzugs (Bewährungs- und Vollzugsdienste) vom 25. Mai 2023 angeordnete Probezeit wird um 6 Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils verlängert. Die Bewährungshilfe und die folgenden Weisungen werden während der Dauer der verlängerten Probezeit weitergeführt respektive erneut angeord- net: a)Alkohol- und Drogenkonsumverbot (inklusive Cannabis und CBD-Ziga- retten), dessen Einhaltung mittels geeigneter Kontrollen durch die Be- währungs- und Vollzugsdienste zu überprüfen ist und b)Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung bei der IPW/ISW nach Massgabe der Vorgaben der Therapiefachpersonen, über deren Verlauf den Bewährungs- und Vollzugsdiensten laufend Bericht zu er- statten ist. 2.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 3'468.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als Entschädigung der amtlichen Verteidigung. 3.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an: -den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Verur- teilten (übergeben); -die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein); -den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Vollzug 3 (per E-Mail an: in- take.bvd@ji.zh.ch); -die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);
und hernach als begründetes Urteil an: -den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Verur- teilten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); -die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein); -den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Vollzug 3, im Doppel (per Einschrei- ben, gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: -die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular B, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); -den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Vollzug 3 (unter Rücksendung der Vollzugsakten, gegen Empfangsschein). 5.Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Berufung erhoben werden. Die Berufung erhebende Partei hat darin anzugeben, ob sie das Urteil voll- umfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Winterthur, 25. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Vizepräsidentin: lic. iur. C. Schibli Arn Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Florinet