Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: CP080004-K/U02
Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler, Ersatzrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzrichter lic. iur. R. Dreier sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Geiger
Beschluss vom 20. April 2018
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Erbteilung / Grundstück "E._____"
Erwägungen: 1. Im Urteil vom 22. Dezember 2017 wurde unter anderem die öffentliche Ver- steigerung des zum Nachlass gehörenden und in der Gemeinde F._____ gelege- nen Grundstücks "E.", Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, Plan Nr. 3, in der G. und im H., angeordnet (act. 677, Disp.-Ziff. 32). Sodann wur- den diverse diesbezügliche Vollstreckungsanordnungen getroffen (act. 677, Disp.- Ziff. 32-38). Mit der Vollstreckung wurde das Gemeindeammannamt I. be- auftragt (act. 677, Disp.-Ziff. 32). 2. Die Parteien haben gegen das Urteil keine Rechtsmittel erhoben, weshalb es am 8. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich voll- streckbar geworden ist. 3. Anfangs April 2018 hat das Gemeindeammannamt I._____ das Gericht tele- fonisch darauf hingewiesen, dass das Grundstück "E." offenbar unter den sachlichen Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden- recht vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11, fortan: BGBB) falle, demgemäss eine "freiwillige" Versteigerung ausgeschlossen sei (Art. 69 BGBB) und ein dieser Be- stimmung zuwiderlaufendes Rechtsgeschäft nichtig wäre (Art. 70 BGBB). 4. Die hierauf vom Gericht vorgenommenen Abklärungen, so u.a. eine Konsul- tation des sog. "GIS-Browsers" (http://maps.zh.ch/ bzw. www.maps.zh.ch) und te- lefonische Besprechungen mit dem Betreibungsinspektorat, dem Notariatsinspek- torat und dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, haben er- geben, dass es sich beim Grundstück "E." um ein solches mit "gemischter Nutzung", d.h. teils landwirtschaftlicher und teils nicht-landwirtschaftlicher Nut- zung, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB handelt, wobei der landwirtschaftlich genutzte Teil grösser als 25 Aren ist (Art. 2 Abs. 3 BGBB), womit das Grundstück tatsächlich gesamthaft unter den sachlichen Anwendungsbereich des BGBB fällt (Art. 2 Abs. 2 BGBB). Konkret handelt es sich beim Grundstücksteil mit der Bo- denbedeckungsart "Acker, Wiese, Weide" und einer Grösse von 3'427 m 2 um die
landwirtschaftlich nutzbare und offenbar auch tatsächlich landwirtschaftlich ge- nutzte Fläche, welche der landwirtschaftlichen Nutzungseignungsklasse 9N (ex- tensives Wies- und Weideland mit Hangneigung) zugeordnet ist. Hiervon hat das Gericht bisher keine Kenntnis gehabt, denn weder ergab sich dies ohne Weiteres aus dem Grundbuch-Auszug, noch haben die Parteien in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Ausführungen gemacht, welche diesen Rückschluss nahe gelegt hätten. 5. Eine vom Erbteilungsrichter angeordnete Versteigerung im Rahmen der Erb- teilung gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB stellt keine - zulässige - Zwangsversteige- rung im Sinne von Art. 67 BGBB dar, da sie nicht der Wahrung öffentlicher Inte- ressen dient, sondern allein der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Dennoch fällt die Versteigerung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB nicht ausnahmslos unter das Verbot der freiwilligen Versteigerung im Sinne von Art. 69 BGBB. Lediglich eine öffentliche Versteigerung ist (...) unzulässig. Demgegenüber kann unter den Er- ben durchaus eine Versteigerung angeordnet werden (Beat Stalder im Kommen- tar BGBB, N 12 zu Art. 67-69 m.H.a. N 2 f. und N 11 zu Art. 67-69 BGBB). Rechtsgeschäfte, die (...) den Bestimmungen über den Erwerb von landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig (Art. 70 BGBB). 6. Damit erweist sich die im Urteil angeordnete öffentliche Versteigerung des Grundstücks "E." als rechtlich nicht durchführbar und prozessual unzu- reichend (vgl. dazu die Erwägung des Obergerichts in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. LB110026-O, in einem ähnlich gelagerten Fall), weshalb die diesbezüglich getroffenen Vollstreckungsanordnungen unbe- achtlich sind. Dies ist im Dispositiv des vorliegenden Beschlusses festzustellen. Damit einhergehend ist der dem Gemeindeammannamt I. erteilte Vollstre- ckungsauftrag zurückzuziehen. Nach wie vor Gültigkeit hat indes die implizite Feststellung in Dispositiv-Ziffer 37 des Urteils vom 22. Dezember 2017, wonach die Parteien am Grundstück "E._____" mit folgenden "Anteilen" an einem allfälli- gen Bewirtschaftungsgewinn oder Verwertungserlös - nach Abzug allfälliger Ver- wertungskosten und Grundstückgewinnsteuern - berechtigt sind: Klägerin zu
14.36 %, Beklagte 1 zu 65.69 %, Beklagter 2 zu 0.99 % und Beklagter 3 zu 18.96 %. 7. Diese tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten betreffend das Grund- stück "E." erscheinen als unechte Noven im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, womit die Parteien beim Gericht eine diesbezügliche Revision des Urteils vom 22. Dezember 2017 verlangen können. In einem allfälligen Revisionsverfah- ren wäre dann erneut über das Schicksal der Gesamthandsgemeinschaft am Grundstück "E." zu befinden. In Frage käme etwa ein einvernehmlicher Verkauf des Grundstücks durch die Erben mit Erlösteilung im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB, wobei ein allfälliger Dritterwerber die Erwerbsvoraussetzungen nach BGBB zu erfüllen hätte (vgl. Art. 61 ff. BGBB), oder eine einvernehmliche Über- nahme des Grundstücks durch einen der Erben mit Leistung von Ausgleichszah- lungen im Sinne von Art. 607 Abs. 2 ZGB, oder eine Zuweisung des Grundstücks an einen der Erben mit Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB (sinng.), oder eine Versteigerung des Grundstücks unter den Erben im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB (zulässiger Fall der "freiwilli- gen" Versteigerung im Sinne von Art. 69 BGBB). Das Revisionsgesuch wäre in- nert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, mithin seit Zustellung die- ses Beschlusses, schriftlich und begründet (gemäss vorstehenden Erwägungen) beim Bezirksgericht Winterthur einzureichen. Würde von keinem der Erben ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch gestellt, so wäre anzunehmen, dass sie in Bezug auf das Grundstück "E." einvernehmlich auf eine Erbteilung ver- zichten bzw. als Teilungssurrogat die Gesamthandsgemeinschaft mit den vorer- wähnten "Anteilen" fortsetzen wollen (Art. 602 Abs. 2, 607 Abs. 2 und Art. 652 ff. ZGB sowie Art. 530 ff. OR). Mithin verbliebe das Grundstück "E." bis auf Weiteres im Gesamteigentum der Parteien und zwar mit den vorerwähnten "Antei- len". 8. Die in Bezug auf das Grundstück "E._____" nach wie vor bestehende Er- benvertretung durch das Notariat Dübendorf, als ausserordentlich stellvertreten- des Amt für das Notariat Oberwinterthur-Winterthur, wird bis zum ungenutzten Ab- lauf der Revisionsfrist bzw. bis zu einer anderen Anordnung in einem allfälligen
Revisionsverfahren fortgesetzt. Die Erbenvertretung ist anzuweisen, nach Been- digung der Erbenvertretung im Nachlass von J._____ (geboren am tt. Juli 1920, verstorben am tt.mm.2007, von K.) betreffend das Grundstück "E." über seine Aufwendungen betreffend dieses Grundstück abzurechnen und einen allfälligen Ausstand vom Guthaben des Verwaltungskontos ZKB zu beziehen oder - sollte dieses dannzumal bereits saldiert sein - den Parteien hierfür Rechnung zu stellen, unter solidarischer Haftung. 9. Angesichts der Umstände sind die dem Gemeindeammannamt I._____ im Zusammenhang mit dem erteilten Vollstreckungsauftrag bisher angefallenen Kos- ten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gemeindeammannamt I._____ hat dem Gericht hierfür Rechnung zu stellen. Die Gebühr für den vorliegenden Ent- scheid fällt ausser Ansatz.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die im Urteil vom 22. Dezember 2017 in Dispositiv - Ziffer 32 angeordnete öffentliche Versteigerung des zum Nachlass gehören- den und in der Gemeinde F._____ gelegenen Grundstücks "E.", Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, Plan Nr. 3, in der G. und im H., rechtlich nicht durchführbar und prozessual unzureichend ist und daher die diesbezüglich in den Dispositiv-Ziffern 32-38 getroffenen Vollstre- ckungsanordnungen unbeachtlich sind. Insbesondere wird der dem Ge- meindeammannamt I. erteilte Vollstreckungsauftrag zurückgezogen. 2. Nach wie vor Gültigkeit hat indes die implizite Feststellung in Dispositiv- Ziffer 37 des Urteils vom 22. Dezember 2017, wonach die Parteien am Grundstück "E._____" mit folgenden "Anteilen" an einem allfälligen Bewirt- schaftungsgewinn oder Verwertungserlös - nach Abzug allfälliger Verwer- tungskosten und Grundstückgewinnsteuern - berechtigt sind: Klägerin zu
14.36 %, Beklagte 1 zu 65.69 %, Beklagter 2 zu 0.99 % und Beklagter 3 zu 18.96 %. 3. Den Parteien läuft die Frist von 90 Tagen zur Einreichung eines Revisions- gesuchs gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. CP080004-K/U) ab Zustellung dieses Beschlusses. Ein allfälliges Revisionsgesuch wäre schriftlich und begründet (gemäss vorste- henden Erwägungen) beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur einzureichen. Wird von keinem der Erben ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch gestellt, so wird angenommen, dass sie in Bezug auf das vorgenannte Grundstück einvernehmlich auf eine Erbteilung verzichten bzw. per Tei- lungssurrogat die Gesamthandsgemeinschaft mit den vorerwähnten "Antei- len" fortsetzen wollen (Art. 602 Abs. 2, 607 Abs. 2 und Art. 652 ff. ZGB so- wie Art. 530 ff. OR). Mithin verbliebe das Grundstück "E." bis auf Wei- teres im Gesamteigentum der Parteien und zwar mit den vorerwähnten "An- teilen". 4. Die in Bezug auf das Grundstück "E." nach wie vor bestehende Er- benvertretung durch das Notariat Dübendorf, als ausserordentlich stellvertre- tendes Amt für das Notariat Oberwinterthur-Winterthur, wird bis zum unge- nutzten Ablauf der Revisionsfrist oder - im Falle eines form- und fristgerech- ten Revisionsgesuchs - bis zu einer anderen Anordnung im Revisionsverfah- ren fortgesetzt. 5. Die Erbenvertretung wird angewiesen, nach Beendigung der Erbenvertre- tung im Nachlass von J._____ (geboren am tt. Juli 1920, verstorben am tt.mm.2007, von K.) betreffend das Grundstück "E." über seine Aufwendungen betreffend dieses Grundstück abzurechnen und einen allfäl- ligen Ausstand vom Guthaben des Verwaltungskontos ZKB zu beziehen o- der - sollte dieses dannzumal bereits saldiert sein - den Parteien hierfür Rechnung zu stellen, unter solidarischer Haftung.
Winterthur, 20. April 2018 ___________________________ BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Geiger