Bezirksgericht Hinwil
Geschäfts-Nr.: CG260002-E / U01 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Wolfensperger, Vorsitzender, Bezirksrichter F. Müdespacher und Bezirksrichter MLaw F. Wüst sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Diener Urteil und Beschluss vom 27. März 2026 in Sachen A., Kläger gegen B. AG, Beklagte betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 und act. 2) 1.Die Beklagte soll für ihre Fehler Schmerzensgeld / Entschädigung für unser Kind im Wert von Fr. 30'000.– zahlen. 2.Die Beklagte soll alle aktuellen und zukünftigen medizinischen Kosten zur Korrektur ihrer medizinischen Fehler tragen. 3.Die Beklagte soll sämtliche Verfahrenskosten tragen. Erwägungen: 1.Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom 26. Februar 2026 und der Klageschrift vom 10. März 2026 machte der Kläger seine Klage mit den obengenannten Rechtsbegehren anhängig (act. 1 und act. 2). Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4). 2.Der Kläger ist der Vater von C., geb. tt.mm.2022. C. litt an einer Phimose (Vorhautverengung), welche von Dr. med. D., Facharzt für Chirur- gie bei der Beklagten, am 26. März 2025 operiert wurde. Der Kläger bringt vor, Dr. med. D. habe die Operation unsorgfältig und mangelhaft ausgeführt. Der ärztliche Eingriff habe bei seinem Kind zu einer Infektion sowie einer Verkrümmung des Penis geführt. Die Beklagte müsse für die begangenen Fehler Schmerzensgeld und Entschädigung bezahlen (act. 1 und act. 2). 3.Bei einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung hat der geschädigte Patient An- spruch auf Schadenersatz sowie - bei Körper- oder schwerer Persönlichkeitsverlet- zung - auf eine angemessene Genugtuung (Art. 46 ff. OR). Der Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch steht dem geschädigten Patienten zu. Das gilt auch, wenn der Patient - wie vorliegend das Kind des Klägers - unmündig sowie hinsicht- lich des haftungsbegründenden ärztlichen Eingriffes urteilsunfähig ist. In diesem Fall ist der Anspruch vom gesetzlichen Vertreter des Patienten in dessen Namen geltend zu machen (Art. 19c Abs. 2 ZGB und Art. 304 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls ist der Kläger mangels gesetzlicher Grundlage nicht dazu befugt, im Sinne einer Pro-
zesstandschaft in eigenem Namen vermögensrechtliche Ansprüche seines Sohnes geltend zu machen (OGer ZH, Urteil RO190035-O vom 10. Juli 2019, E. 3.4). Der Kläger hat die Klage nicht im Namen seines Kindes sondern in seinem eigenen Namen erhoben (act. 1 und act. 2). Dazu ist er nicht berechtigt. Der Kläger selbst wurde durch den medizinischen Eingriff nicht unmittelbar betroffen. Für einen An- spruch des Klägers auf Ersatz eines allfälligen indirekten Vermögenschadens (Re- flexschaden) besteht weder eine vertragliche Grundlage noch eine besondere ge- setzliche Schutznorm. Immerhin anerkennt die neuere Gerichtspraxis gestützt auf Art. 49 OR direkte Ge- nugtuungsansprüche von Angehörigen köperverletzter Personen. Voraussetzung einer "Angehörigengenugtuung" ist aber, dass der unmittelbar geschädigte Patient eine schwere Körperverletzung erlitten hat und der Angehörige infolgedessen gleich oder gar schwerer betroffen ist als im Falle einer Tötung des Patienten (Hardy Landolt / Iris Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, N 345 ff. mit weiteren Hinweisen und Beispielen). Das Kind des Klägers wurde durch die Zirkumzision (Vorhautbeschneidung) nicht schwer verletzt. Dies wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der Wundinfekt ist vollständig abgeheilt und die Miktion (Wasserlassen) erfolgt problemlos mit bogenförmigem kräftigem Harnstrahl. In die- sem Zusammenhang spielt es somit auch keine Rolle, ob der beanstandete ärztli- che Eingriff beim Kind des Klägers zu einer leichten Verkrümmung des Penisschaf- tes führte (vgl. act. 3/2 und act. 3/4). Im Ergebnis hat der Kläger mit seiner Klage keine eigene Anspruchsberechtigung auf Schadenersatz und/oder Genugtuung gegenüber der Beklagten dargelegt. Die Klage ist mangels Aktivlegitimation abzuweisen. 4.Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen (§§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Umtriebe keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist (d.h. nicht über die zur Führung des Prozesses erforderlichen finanziellen Mittel) verfügt, und wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er- scheint. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, weshalb sie nicht mehr als ernst- haft bezeichnet werden können. Massgebend ist die Antwort auf die Frage, ob auch eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217, E. 2.2.4). Der Kläger ist in der Hauptsache nicht aktivlegitimiert. Die Klage ist ohne Weiterun- gen abzuweisen. Damit lassen sich deren Erfolgsaussichten nicht als ernsthaft be- zeichnen. Die Klage erscheint als aussichtslos. Der Kläger ist auch nicht mittellos, weist er doch in seinem Gesuch ein eigenes Bankguthaben über rund Fr. 48'500.– sowie ein solches seiner Ehefrau im Betrag von Fr. 11'800.– aus (act. 4 und act. 5/6). Damit verfügt der Kläger auch nach Abzug eines grosszügigen Notgro- schens über genügend flüssiges Vermögen, um den Prozess zu finanzieren. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3.Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Es wird erkannt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6.Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beru- fungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT HINWIL Der Vorsitzende: lic. iur. A. Wolfensperger Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Diener