Bezirksgericht Bülach II. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG240016-C/UCB/gs Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. O. Sieber (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin lic. iur. Th. Pacheco und Bezirksrichter Ch. Aegerter sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Durrer Beschluss und Urteil vom 18. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A., Kläger vertreten durch B. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen C._____ AG, Beklagte betreffend Forderung
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 17) 1.Die Beklagte habe dem Kläger den Betrag von Fr. 46'450.– nebst Zins zu 8% seit 10.11.2021 zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes 8304 Wallisellen sei aufzuheben. 3.Weiter soll die Beklagte dem Kläger zahlen Fr. 1'500.– (Spesen, Porti und Umtriebe) und Fr. 103.30 (Amtliche Betreibungskosten). 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Prozessuale Rechtsbegehren des Klägers: (act. 19) 1.Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 23, sinngemäss) 1.Die Klage sei abzuweisen. Erwägungen: I.Prozessgeschichte 1.Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 machte der Kläger das vorliegende Verfahren rechtshängig (act. 2). Mit Beschluss vom 19. Juli 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Verbesserung der Klageschrift ange- setzt sowie die Prozessleitung an ein Gerichtsmitglied delegiert (act. 6). 2.Die Beklagte nahm den Beschluss auf postalischem Wege nicht entgegen, weshalb die Zustellung durch das Betreibungsamt Glattbrugg in Auftrag gegeben wurde (act. 10, act. 11). Auch das Betreibungsamt konnte keine Zustellung an die Beklagte erwirken (act. 13), weshalb erneut ein Zustellversuch auf postalischem
Weg unternommen wurde (act. 14). Diese nahm die Beklagte am 9. September 2024 in Empfang (act. 15). 3.Innert erstreckter Frist überbrachte der Kläger am 10. September 2024 ein Schreiben, eine verbesserte Klageschrift sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 16, act. 17, act. 19). 4.Mit Verfügung vom 18. September 2024 wurde der Kläger einstweilen von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses befreit und der Beklagten wurde Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 21). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 erstattete die Beklagte die Klageantwort nach mit Verfü- gung vom 18. September 2024 angesetzter Frist, jedoch noch vor Ansetzung ei- ner Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO (act. 23, act. 26). Mit Vorladung vom 12. Dezember 2024 wurden die Parteien auf den 18. März 2025 zur Hauptver- handlung vorgeladen (act. 27). Der Kläger holte die Vorladung nicht ab, welche aufgrund der Zustellfiktion dennoch als zugestellt gilt, musste der Kläger doch mit gerichtlichen Zustellungen rechnen (act. 28, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 5.Zur Hauptverhandlung am 18. März 2025 erschien für die Beklagte D._____, Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, der Kläger bleib der Hauptver- handlung unentschuldigt fern (Prot. S. 5). Das Verfahren ist spruchreif. II.Materielles A.Schadenersatz 6.Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 46'450.– nebst Zins zu 8% seit 10. November 2021, die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wallisellen sowie die Bezahlung von Fr. 1'500.– für Spesen und Umtriebe und Fr. 103.30 für Betreibungskosten. Zur Be- gründung bringt er zusammengefasst vor, die Parteien hätten am 9. September 2021 einen Werkvertrag abgeschlossen. Am 6. Oktober 2021 habe die SUVA ei- nen Baustopp verfügt, da der Standfestigkeitsnachweis nicht eingereicht worden sei. Am 21. Oktober 2021 habe ihm die Beklagte mittels einer Verwarnung ver- sucht die Schuld am Baustopp zuzuschieben und mit Schreiben vom 25. Oktober
2021 habe die Beklagte den Werkvertrag gekündet. Mit Schreiben vom 29. Okto- ber 2021 der Anwaltskanzlei E._____ und mittels Betreibung vom 3. November 2023 habe er die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrags in der Höhe von Fr. 26'450.– und der Fr. 20'000.– gemäss Absatz 13. lit. c des Werkvertrags auf- gefordert (act. 17). 7.Die Beklagte bringt zusammengefasst vor, sie habe den Kläger mit dem Aushub der Baustelle in F._____ [Ortschaft] beauftragt. Nach Leistung der ersten Anzahlung von Fr. 20'000.– hätten die Arbeiten gestockt, weshalb man den Klä- ger zuerst abgemahnt, Sitzungen mit ihm abgehalten und danach den Vertrag ge- kündet habe. Es stimme nicht, dass die SUVA einen Baustopp verfügt habe, und selbst wenn, dann sei dies die Schuld des Klägers. Da der Kläger mit der Bau- stelle beauftragt worden sei, müsse er die Baustelle sichern. Der Kläger habe schlichtweg seine Leistung nicht erbracht. Der Kläger habe weniger als 500 bis 600 Kubikmeter von der Baustelle abgeführt, was nicht einmal die Akontozahlung von Fr. 20'000.– rechtfertige. Der Kläger habe der Beklagten auch nie Liefer- schiene vorgelegt, um überhaupt die erste Akontozahlung zu rechtfertigen. Betref- fend die Akontozahlung von Fr. 20'000.– werde die Verrechnung geltend gemacht (act. 23, Prot. S. 6 ff.). 8.Es ist unstrittig und belegt, dass die Parteien am 9. September 2021 einen Werkvertrag schlossen, mit welchem sich der Kläger verpflichtetet, die Aushubar- beiten und Baugrubensicherung für den Neubau des Mehrfamilienhauses an der G.-strasse 2 in F. zu erstellen (act. 18/1). Ebenfalls ist unstrittig, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 abmahnte (act. 18/2) und den Vertrag sodann mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 kündete (act. 18/3). Schliesslich ist unstrittig, dass der Kläger die vertraglich vereinbarte Leistung nicht bzw. nicht vollständig erbrachte. Strittig ist jedoch der Grund dafür. Der Kläger sieht die Ursache in der fehlenden Vertragserfüllung in einem von der SUVA verhängten Baustopp. Die Beklagte verneint einen solchen und gibt an, der Kläger habe seine Leistung schlicht nicht erbracht. Im Übrigen sei der Kläger für die Baustellensicherung verantwortlich gewesen. Der Kläger stützt seine Forde- rung sodann auf Artikel 13 des Werkvertrags, wonach die Beklagte solange das
Werk unvollendet ist, gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Klägers jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann, wo- bei die Beklagte dann folgende Zahlungen zu leisten habe: Sämtliche Ansprüche Dritter an den Kläger bis zum Vertragsrücktritt und für Umtriebe und Aufwand des Klägers ein Pauschalbetrag von Fr. 20'000.– (act. 17 Rz. 5, act. 18/1). Aus Sicht der Beklagten kommt diese Vertragsklausel jedoch nicht zur Anwendung, da sie nicht grundlos vom Vertrag zurückgetreten sei, sondern weil der Kläger (schuld- haft) seine Leistung nicht erbracht habe (Prot. S. 8). 9.Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der Bestand eines Vertrages ebenso wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willens- erklärungen der beteiligten Parteien zu ermitteln ist. Ziel dieser Vertragsausle- gung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden - sprich subjektiven - wirkli- chen Willen der Vertragsparteien festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht eine tat- sächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Ver- trauensgrundsatz kein Raum (BGE 128 III 70 E. 1a S. 73). 10. Die Beklagte macht sinngemäss geltend, Artikel 13 des Werkvertrags komme nur zur Anwendung, wenn sie vom Vertrag zurücktrete, ohne dass den Kläger ein Verschulden treffe (Prot. S. 8). Nichts anderes macht auch der Kläger geltend, wenn er angibt, er habe seine Leistung nicht (vollständig) erbracht, weil die SUVA einen Baustopp verfügt habe, sieht er sich doch nicht als für den Bau- stopp verantwortlich, sondern macht geltend, der Standfestigkeitsnachweis müsse von der Bauleitung eingereicht werden (act. 17 Rz. 2). Es liegt somit in Bezug auf Artikel 13 des Werkvertrags ein übereinstimmender Wille der Parteien vor, wo- nach die darin statuierten Entschädigungen nur geschuldet sein sollen, wenn die Beklagte ohne Verschulden des Klägers vom Vertrag zurücktritt. Davon ist auszu- gehen. 11. Die primäre Frage ist dabei, welche Partei die Schuld am Baustopp trägt. 12. Zunächst ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die SUVA einen Baustopp verfügte. Der Kläger macht dies geltend. Es soll dabei der Standfestig- keitsnachweis gefehlt haben (act. 17 Rz. 2). Die Beklagte bestritt anlässlich der
Hauptverhandlung zwar (mit Nichtwissen), dass die SUVA einen Baustellenstopp verfügt habe (Prot. S. 7), allerdings kann den Schreiben der Beklagten an den Kläger entnommen werden, dass die SUVA einen Baustellenstopp verfügte. So warf die Beklagte dem Kläger im Schreiben vom 21. Oktober 2021 vor, er habe durch nicht fachgerechte Ausführung einen Baustopp verursacht (act. 18/2). In der Kündigung vom 25. Oktober 2021 hielt die Beklagte sodann in der Zusam- menfassung ihrer Vorwürfe an den Kläger fest: «4. Baustopp durch grobfahrläs- sige Ausführungen verursacht, Baustopp von der SUVA erhalten». Der Kläger hat diese Schreiben ins Recht gelegt und die Beklagte hat diese anerkannt (Prot. S. 8 f.). Damit hat die Beklagte selbst anerkannt, dass die SUVA einen Baustellen- stopp verfügte. Zu klären ist somit weiter, wer diesen zu verantworten hat. 13. Gemäss Art. 75, 76 und 79 BauAV muss bei gewissen Begebenheiten ein Nachweis über die Standfestigkeit des Baugrundes erbracht werden. Die SUVA stellt dafür ein Formular zur Verfügung, welches von der «Verantwortlichen Per- son für Umsetzung und Überwachung» auszufüllen, unterschreiben und einzurei- chen ist. Zudem muss der Stempel und die Unterschrift des Fachingenieurs/Geo- technikers angebracht werden. Wer genau die verantwortliche Person ist, gibt das Formular nicht an. In Frage kommen gemäss der einleitenden Aufzählung die Bauherrschaft, die Bauleitung oder das Aushubunternehmen (Formular SUVA über den Nachweis der Standfestigkeit des Baugrunds gemäss Art. 75, 76 und 79 BauAV, Publikationsnummer: 88317.d, Stand Januar 2022, Download: www.suva.ch/88317.d). Gemäss den allgemeinen Bestimmungen der Bauarbei- tenverordnung ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten der Arbeitgeber verantwortlich. Der Ar- beitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausfüh- rung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesund- heitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 BauAV). Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und recht- zeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befin- den und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
entsprechen (Art. 3 Abs. 8 BauAV). Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu- ständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ent- sprechende Weisungen erteilen können (Art. 5 Abs. 1 BauAV). Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 9 Abs. 1 BauAV). Gemäss der Bauarbeitenverordnung trifft damit die Pflicht zur Gewähr- leistung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, inklusive des Nachweises der Standfestigkeit des Baugrundes, grundsätzlich den Kläger, welcher sich ge- mäss dem Werkvertrag vom 9. September 2021 als Unternehmer zur Ausführung der Aushubarbeiten verpflichtete (act. 18/1). 14. Weiter haben die Parteien im Werkvertrag die SIA-Norm 118 für anwendbar erklärt (act. 18/1 Artikel 2). Auch gemäss der SIA-Norm 118 trifft die Pflicht zur Gewährung der Sicherheit auf der Baustelle den Unternehmer. Bis zur Abnahme trifft der Unternehmer zum Schutze von Personen und deren Gesundheit sowie von Eigentum des Bauherrn und Dritter die vereinbarten, die gesetzlich vorge- schriebenen und die erfahrungsgemäss gebotenen Vorkehren (Art. 103 erster Satz SIA-Norm 118). Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer Auf- gaben verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleis- ten. Auf die Sicherheit ist Rücksicht zu nehmen; schon bei der Projektierung und der Vertragsgestaltung, dann bei der Festlegung des Bauvorgangs, insbesondere der Reihenfolge der Arbeitsabläufe, und schliesslich bei der Ausführung der Ar- beiten. Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutzmassnahmen zur Unfallver- hütung und Gesundheitsvorsorge. Er wird dabei von der Bauleitung unterstützt (Art. 104 SIA-Norm 118). Die gemeinsame Pflicht bedeutet, dass sowohl der Un- ternehmer als auch die Bauleitung (der Bauherr) die Pflicht haben, die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Gemeint ist der Bauherr als Ver- tragspartner des Unternehmers. Er ist verantwortlich, dass die Bauleitung diese Pflicht gehörig erfüllt. Die Pflicht trifft grundsätzlich jeden allein im vollen Umfang. Die Bauleitung darf zwar darauf vertrauen, dass ein spezialisierter Unternehmer die Arbeiten und Sicherheitsmassnahmen richtig ausführt und sie die Arbeiten selbst nicht überprüfen muss. Kann sie aber die Verletzung von Sicherheitsvor- schriften erkennen, trifft sie die Pflicht, zu intervenieren und die Sicherheitsvor-
schriften durchzusetzen. Der Unternehmer (Arbeitgeber) hat vor Vertragsab- schluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung der Arbeiten zu gewährleisten (Spiess/Huser, SHK SIA-Norm 118, 2. Aufl., Bern 2023, Art. 104 N. 9 ff.). 15. Schliesslich haben die Parteien im Werkvertrag ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger für die Baugrubensicherung verantwortlich ist (act. 18/1 Artikel 1). 16. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Kläger verpflichtet war, um die nötigen Sicherheitsvorkehrungen besorgt zu sein, weshalb es auch ihm oblag, den Nach- weis für die Standfestigkeit des Baugrundes zu erbringen. Der Kläger war denn auch spezifisch für den Aushub der Baustelle und damit eben für den Baugrund zuständig. Die Beklagte traf dabei wohl eine Unterstützungspflicht gegenüber dem Kläger. Dass die Beklagte ihm die Unterstützung jedoch verweigert hätte, macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr sieht er sich fälschlicherweise überhaupt nicht in der Verantwortung. Die Beklagte ihrerseits durfte grundsätzlich darauf ver- trauen, dass der Kläger über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und die erfor- derlichen Sicherheitsvorkehrungen trifft. Die Beklagte hat denn auch, als sie fest- stellte, dass der Kläger seinen Pflichten nicht nachkommt, diesen abgemahnt (act. 18/2) und letztlich den Vertrag gekündet (act. 18/3). Damit ist die Beklagte ih- rer eigenen Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit – soweit ersichtlich – hinrei- chend nachgekommen. Insbesondere musste die Beklagte nicht die mit den Pflichten des Klägers zusammenhängenden Arbeiten selbst ausführen. Dazu war der Kläger verpflichtet und die Beklagte hatte den Kläger extra dafür beauftragt. Es genügt mithin, dass die Beklagte den Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht an- hielt. Weitere Massnahmen waren denn auch zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) erforderlich, da die Baustelle bereits durch die SUVA gesperrt war. Dabei ist auch unerheblich, ob die Bauarbeiten seither fortgeschritten sind oder nicht (act. 17 Rz. 6 f.). Vorliegend zu beurteilen sind die Pflichten der Parteien. Ob und allenfalls wann, die Beklagte die Arbeiten wieder aufnehmen wird und wen sie allenfalls (neu) mit dem Aushub beauftragt, ist allein ihr überlassen. 17. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Kläger sich den von der SUVA verfügten Baustopp anlasten lassen muss. Die Beklagte hat den Vertrag somit
nicht grundlos gekündet, sondern weil der Kläger seine geschuldete Leistung nicht gehörig erbrachte. Der Kläger kann somit keinen Schadenersatz gestützt auf Art. 13 des Werkvertrags geltend machen. 18. Da das Gericht das Recht jedoch von Amtes wegen anwendet, ist zu prüfen, ob der Kläger aufgrund der Bestimmungen der SIA-Norm 118 oder des Obligatio- nenrechts Schadenersatz fordern kann. 19. Art. 183 SIA-Norm 118 verweist für die vorzeitige Beendigung des Werkver- trags auf die Bestimmungen des Obligationenrechts. Einschlägig ist vorliegend Art. 366 OR. Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten (Abs. 1). Lässt sich während der Ausführung des Wer- kes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine ange- messene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde (Abs. 2). 20. Vorliegend machte die Beklagte von ihrem Rücktrittsrecht gebrauch, mahnte den Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 ab und kündete mit Schreiben vom 25. Oktober 2021. Die Mahnung war unter den gegebenen Umständen je- doch nicht erforderlich. Auf die Mahnung kann verzichtet werden, wenn der Unter- nehmer nicht in der Lage scheint, den Mangel zu beheben, oder Anlass zur An- nahme gibt, dass er die Situation nicht ändern werde (ZINDEL/SCHOTT, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], BSK-OR I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 366 N 14). 21. Die beklagtischen Ausführungen, wonach man mit dem Kläger mehrere Sit- zungen abgehalten habe (Prot. S. 6 und S. 8 f.), bevor man ihn gemahnt habe, blieben unbestritten. Auch in der Klageschrift macht der Kläger nicht ansatzweise geltend, dass er gewillt gewesen wäre, sich um eine Fortsetzung seiner Arbeiten
zu bemühen. Vielmehr ging er irrig davon aus, dass er den durch die SUVA ver- fügten Baustopp nicht zu verantworten habe (act. 17 Rz. 3). Entsprechend war für beide Parteien klar, dass der Kläger die Arbeiten ungeachtet einer angesetzten Nachfrist nicht wieder würde aufnehmen. Dies muss umso mehr gelten, wenn man von der klägerischen Behauptung, der Standfestigkeitsnachweis sei am 18. Oktober bei der SUVA eingereicht worden (act. 17 Rz. 2), auszugehen ist. Wäre der Kläger der Überzeugung gewesen, dass mit Einreichung des Standfes- tigkeitsnachweises (durch wen auch immer) der Baustopp in Bälde aufgehoben würde, so hätte er dies der Beklagten spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 21. Oktober 2021 mitteilen oder – sofern der Baustopp bis dahin schon wieder aufgehoben war – die Arbeiten wieder aufnehmen müssen. Die beklagtische Be- hauptung, wonach der Kläger weder auf die Mahnung vom 21. Oktober 2021 rea- giert habe und auch sonst nur ungenügend erreichbar gewesen sei (Prot. S. 6 und 8, act. 18/3), blieben unbestritten, weshalb davon auszugehen ist. 22. In der Konsequenz aus dem Vertragsrücktritt ist das Vertragsverhältnis ex nunc aufzulösen. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte den bereits ausgeführten Werkteil beanspruchen kann und die dafür erbrachte Werkleistung des Unterneh- mers folgerichtig zu vergüten hat (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., Art. 366 N 21). Eine Auflösung ex tunc ist abzulehnen, ist sie für beide Parteien doch nicht vorteilhaft. Insbesondere dürfte die Rückgabe des bereits erbrachten Werkteils, der ausgeho- benen Baugrube, an den Kläger faktisch kaum möglich sein und auch keiner Par- tei einen Nutzen bringen (vgl. ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., Art. 366 N 20). Vielmehr ist es sachdienlich, wenn das Werk beim Besteller, der Beklagten, bleibt und die Par- teien rein monetär abrechnen. Etwas anderes macht denn auch keine Partei gel- tend. 23. Der Kläger hat folglich Anspruch auf Ersatz der von ihm bis zur Vertragsauf- lösung bereits erbrachten Leistung, was wohlgemerkt auch genau das ist, was er sinngemäss verlangt. Der Kläger macht diesbezüglich einen Rechnungsbetrag von Fr. 26'450.– und die Pauschale von Fr. 20'000.– gemäss Artikel 13 lit. c des Arbeitsvertrags gelten, mithin insgesamt Fr. 46'450.– (act. 17 Rz. 5). Weitere Be- hauptungen stellt der Kläger nicht auf.
erweist sich damit als gänzlich unsubstantiiert und das Begehren ist daher abzu- weisen. 26. Was die Pauschale von Fr. 20'000.– gemäss Artikel 13 lit. c des Werkver- trags betrifft, so kommt diese vorliegend, wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht zum Tragen. Auch dieses Begehren des Klägers ist daher abzuweisen. 27. Der Vollständigkeit halber kann jedoch sogleich gesagt werden, dass die Klage auch abzuweisen wäre, wenn den Kläger kein Verschulden am Baustopp treffen würde und Artikel 13 des Werkvertrags zwischen den Parteien zum Tragen kommen würde. Diesfalls hätte die Beklagte dem Kläger einerseits sämtliche An- sprüche Dritter an den Kläger bis zum Vertragsrücktritt zu vergüten (act. 18/1). Dabei würde es jedoch ebenfalls dem Kläger obliegen diese Drittansprüche gehö- rig zu behaupten und zu substantiieren, was er vorliegend gerade nicht tut. Ande- rerseits würde die Beklagte dem Kläger für Umtriebe und Aufwand den Pauschal- betrag von Fr. 20'000.– schulden. Diesfalls müsste er Kläger zumindest substanti- iert behaupten und belegen, dass ihm Aufwände und Umtriebe erwachsen sind. Die Substantiierung der Höhe der damit verbundenen Kosten würde aufgrund der pauschalen Abgeltung jedoch entfallen. Der Kläger selbst macht lediglich konklu- dent geltend, dass er Aufwand betrieb, macht er doch dafür eine Entschädigung von Fr. 26'450.– geltend. Diese Behauptung würde zwar nicht genügen, allerdings führte die Beklagte aus, der Kläger habe weniger als 500 bis 600 Kubikmeter von der Baustelle abgeführt (Prot. S. 8), womit sie anerkennt, dass der Kläger Arbei- ten ausführte, wenn auch nur wenig. Die Beklagte macht jedoch auch die Ver- rechnung ihrer Vorauszahlung von Fr. 20'000.– mit allfälligen Forderungen des Klägers geltend (Prot. S. 8 f.). Sofern dem Kläger daher die Pauschale gemäss dem Werkvertrag zustehen würde, so ist diese durch Verrechnung mit der Vor- auszahlung getilgt. Dass der Kläger die Vorauszahlung von Fr. 20'000.– erhalten hat, ist denn auch unbestritten. 28. Insgesamt ist das Begehren des Klägers auf Fr. 46'450.– daher abzuweisen. B.Rechtsvorschlag und weitere Forderungen
Der Kläger hat die Beklagte auf Bezahlung der von ihm vorliegend einge- klagten Fr. 46'450.– betrieben und verlangt daher vorliegend auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags sowie die Erstattung der Kosten des Zahlungsbefehls im Betrag von Fr. 103.30 (act. 17 Rz. 8, act. 18/7). Da das Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Fr. 46'450.– abzuweisen ist, ist auch das Begehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erstattung der Kosten des Zahlungsbefehls abzuweisen. 30. Schliesslich verlangt der Kläger Fr. 1'500.– für Spesen, Porti und Umtriebe. Eine Begründung dazu führt er nicht an (act. 17). Dieses Begehren ist daher ebenfalls mangels Substantiierung abzuweisen. Soweit es sich dabei um Kosten im Zusammenhang mit der Betreibung handeln, sind sie nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen. Soweit es sich dabei um Aufwendungen im vorliegenden Verfahren handelt, ist darüber im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. III.Unentgeltliche Rechtspflege 31. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). 32. Als mittellos gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eige- nen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1). Massgebend ist die wirt- schaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (BGer 5A_810/2011 E. 2.3). Die Prozessaussichten der gesuchstellenden Partei dürfen sodann nicht aussichtslos sein.
Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkter Untersuchungs- grundsatz. Die gesuchstellende Partei hat in ihrem Gesuch darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegen. Sie hat insbesondere ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die dar- aus abgeleitete Mittellosigkeit schlüssig darzulegen; die fehlende Aussichtslosig- keit bzw. den Sachverhalt, der die fehlende Aussichtslosigkeit zu begründen ver- mag, hat sie glaubhaft zu machen (OGer ZH RT190121-O vom 18.10.2019, E. II.2., m.w.H.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 7). 34. Am 10. September 2024 stellte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und gab an, er wohne mit seiner Grossmutter, sei- nem Bruder und dessen Freundin zusammen. Er verdiene monatlich Fr. 1'919.– netto, habe Wohnkosten von Fr. 400.– pro Monat und bezahle Krankenkassen- prämien in der Höhe von Fr. 286.– monatlich (act. 19). Der am tt.mm.2023 über ihn eröffnete Konkurs sei am 27. November 2023 mangels Aktiven wieder einge- stellt worden. Vom 1. November 2023 bis 7. August 2024 sei er im Strafvollzug gewesen. Seit dem 8. August 2024 arbeite er wieder. Er verfüge über kein Vermö- gen und habe erhebliche Schulden (act. 16). 35. Der vom Kläger eingereichten Lohnabrechnung für August 2024 kann ent- nommen werden, dass er bei der H._____ AG im Stundenlohn angestellt ist und im August 2024 einen Lohn von Fr. 2'620.80 brutto erzielte. Weiter erhält der Klä- ger auch Tagesspesen, zu welchen sich der Kläger nicht äussert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese effektive Auslagen, mutmasslich für Verpflegung, ersetzen, weshalb sie nicht als Einkommen anzurechnen sind. Nach Abzug von 11.97% Sozialabzügen verbleibt dem Kläger dann noch ein Nettoeinkommen von Fr. 2'307.10 (act. 20/1). 36. Im Bedarf des Klägers ist aufgrund der kostensenkenden Wohngemein- schaft mit seiner Grossmutter, seinem Bruder und dessen Freundin von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.– auszugehen, auf welchen praxisgemäss ein Zu- schlag von 20%, sprich Fr. 220.–, hinzuzurechnen ist. Die Wohnkosten von Fr. 400.– sind zwar unbelegt, aber derart gering, dass sie nicht zu beanstanden
sind. Die Krankenkassenprämien sind mit Fr. 296.05 ausgewiesen (act. 20/2). Es wäre jedoch angesichts des Einkommens des Klägers anzunehmen, dass er eine individuelle Prämienverbilligung erhält, wozu sich der Kläger jedoch ausschweigt. Weitere Auslagen macht der Kläger nicht geltend, weshalb von einem Bedarf von insgesamt Fr. 2'016.05 auszugehen ist. 37. Dem Kläger verbleiben damit von seinem Einkommen monatlich rund Fr. 290.– die er zur Abzahlung der Gerichtskosten verwenden kann. Die Faustre- gel ist dabei, dass bei Ratenzahlung die Gerichts- und Anwaltskosten bei einfa- cheren Verfahren innert einem Jahr und bei komplexeren Verfahren innert zwei Jahren abbezahlt werden können. Die Gerichtskosten belaufen sich, wie nachfol- gend aufgezeigt wird, auf Fr. 4'450.–. Der Kläger kann diese folglich innert 16 Mo- naten abbezahlen, womit er nicht mittellos im Sinne des Gesetztes ist. 38. Zu Vermögen und Schulden gibt der Kläger pauschal an, er habe kein Ver- mögen, aber hohe Schulden. Als Beleg reichte er den Auszug des Schweizeri- schen Handelsamtsblatts betreffend die Einstellung des Konkursverfahrens per 27. November 2023 (act. 20/3) sowie einen Konsumenten Kreditcheck von Cre- ditreform ein (act. 20/4). Eine (aktuelle) Steuererklärung, Kontoauszüge oder Be- lege über seine Schulden reicht der Kläger nicht ein, obwohl er dazu mit Schrei- ben des Gerichts vom 31. Juli 2024 aufgefordert wurde (act. 9) und auch aus dem vom Kläger ausgefüllten Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unmissverständlich hervorgeht, dass diese Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind (act. 19). Der Kläger kommt daher betreffend die Offenlegung seiner Vermö- gensverhältnisse nicht genügend nach, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch deshalb abzuweisen ist. Allein der Umstand, dass vor rund über einem Jahr vor der Gesuchseinreichung über den Kläger der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt wurde, vermag keinen hinreichenden Beweis für seine Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung ein Jahr später zu erbringen. Beim Kreditcheck von Creditreform handelt es sich sodann offenbar um eine vom Vater und Vertreter des Klägers in Auftrag gegebene Prüfung durch ein privates Unternehmen, mithin eine reine Parteibe- hauptung (act. 20/4). Wohlgemerkt blieb auch die Behauptung, der Kläger habe
sich vom 1. November 2023 bis 7. August 2024 im Strafvollzug befunden (act. 16), unbelegt. 39. Insgesamt ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen. IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen 40. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 41. Die Entscheidgebühr bestimmt sich anhand des Streitwerts, welcher sich an- hand des Rechtsbegehrens bestimmt (§ 4 Abs. 1 GebV OG, Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Kläger verlangt die Bezahlung von Fr. 46'450.–, was somit der Streitwert ist. 42. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 46'450.– beläuft sich die Grundgebühr für die Entscheidgebühr auf Fr. 5'266.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese deckt die Kos- ten bis und mit Hauptverhandlung ab. Das Verfahren erweist sich sodann auf- grund des Streitgegenstands, einer Forderung aus Werkvertrag mit Vertragsaus- legung und Anwendung der SIA-Norm 118, als von durchschnittlicher Komplexi- tät. Der Zeitaufwand ist jedoch aufgrund der sehr kurzen Rechtsschriften und Hauptverhandlung klar unterdurchschnittlich. Es ist daher angemessen die Ent- scheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um gut einen Viertel auf Fr. 3'900.– zu reduzieren. Weitere Zuschläge und Reduktionen sind nicht ersicht- lich. Insbesondere ist das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 43. Zu den Gerichtskosten kommen sodann noch die Kosten des Schlichtungs- verfahrens in der Höhe von Fr. 550.–, welche der Kläger bereits mittels Vorschuss geleistet hat, hinzu (act. 1, Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). 44. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, da er unterliegt, und dem Beklagten mangels Antrag nicht.
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der klagenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. 3.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an oder, wo eine solche nicht erfolgt, ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3’900.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 550.– Kosten des Schlichtungsverfahrens Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 3.Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die klagende Partei die beklagte Partei (übergeben)
6.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 18. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Verfahrensleitung: lic. iur. O. Sieber Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. C. Durrer