CG240014•Forderung
Bezirksgericht Horgen I. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG240014-F/UUB/NW/Si Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag, Bezirksrichter MLaw M. Wild sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Wunderlin Urteil vom 8. Dezember 2025 in Sachen A., Kläger gegen B., Beklagter betreffend Forderung
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 2; act. 15 S. 2) "1.Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger THB 1'473'715.80 zu- züglich vereinbarten Vertragsstrafzinsen zu 18% p.a. sowie Ver- zugszinsen zu 5 % seit 24. Oktober 2023 zu bezahlen. 2.Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbe- fehl vom 31. Oktober 2023) vollumfänglich zu beseitigen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Es wird erkannt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 120.– Übersetzungskosten Fr 3'120.– Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 3.Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 4'475.– verrechnet. Der nicht bean- spruchte Teil wird dem Kläger zurückerstattet. 4.Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an den Kläger, mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt, den Beklagten, gegen Empfangsschein. 6.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des. Horgen, 8. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Vorsitzende: lic. iur. L. Stünzi Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Wunderlin