Bezirksgericht Pfäffikon Kollegialgericht Geschäfts-Nr.: CG240008-H / U2 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Sigrist-Tanner (Vorsitzende) Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis (Referentin) Bezirksrichter MLaw T. Kazik Gerichtsschreiberin MLaw F. Benz Urteil vom 18. Dezember 2025 (Ausfertigung mit Begründung) in Sachen A., Kläger gegen B., Beklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 und 2 sowie act. 47 i.V.m. Prot. S. 33, sinngemäss) 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 125'000.– zu be- zahlen, nebst Zins zu 5% auf Fr. 90'000.– seit 23. Mai 2023. 2.Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, dem Kläger die Betrei- bungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Mittle- res Tösstal zu bezahlen. 3.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Mittleres Tösstal sei zu beseitigen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Am 27. August 2024 überbrachte der Kläger dem Gericht die vorliegende Klage (act. 1) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. August 2024 (act. 2) sowie weiterer Unterlagen (act. 3/1-12). Mit Zirkularbeschluss vom 20. September 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageant- wort angesetzt; weiter wurde die Prozessleitung an die Vorsitzende delegiert (act. 6). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde vom Bezirksgericht Winterthur das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig- keitshalber überwiesen (act. 9; act. 10 und 11/1-19). Mit Verfügung vom 17. Okto- ber 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sein Gesuch betreffend unentgelt- liche Rechtspflege zu verbessern und Belege nachzureichen (act. 12). Dieser Auf- forderung kam der Kläger mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 nach (act. 13 und 14/1-9). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurde dem Kläger die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses abgenommen mit dem Hinweis, dass noch nicht über sein Gesuch betreffend unentgeltliche Prozessführung entschieden worden sei, sondern dass diesbezüglich zuerst noch eine Befragung anlässlich einer Verhand- lung stattfinden werde (act. 16). Am 25. November 2024 ging am hiesigen Gericht das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein (act. 18 und 19/1-44). Am
anwalt mandatieren müsse, wenn er sich in diesem Verfahren anwaltlich vertreten lassen wolle (act. 59). 4.Mit Vorladung vom 14. Oktober 2025 wurden die Parteien auf den 24. Novem- ber 2025 zur Hauptverhandlung (Replik, Duplik, Vergleichsgespräche) vorgeladen (act. 63 und 64/1-2). Im Vorfeld zur Durchführung der Hauptverhandlung bean- tragte der Kläger diverse Schutzmassnahmen (act. 65 und 66/14-20). Nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs wurden diese Anträge mit Verfügung vom 14. No- vember 2025 abgewiesen. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Par- teien ihre Replik bzw. Duplik und konnten zu Noven Stellung nehmen (Prot. S. 32 ff.). Nach Durchführung der Hauptverhandlung wurden die Parteien darüber infor- miert, dass das Verfahren aus Sicht des Gerichts spruchreif sei und deshalb die Phase der Urteilsberatung beginne, weshalb neuerliche Eingaben der Parteien un- beachtlich seien (Prot. 46). Die finale Urteilsberatung fand am 18. Dezember 2025 statt (Prot. S. 47). Das unbegründete Urteil wurde am 5. Januar 2026 an die Par- teien versandt (act. 84 und act. 86/1-2). Am 9. Januar 2026 ging das Gesuch des Klägers um Begründung des Urteils ein (act. 87). II. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 1.Hintergrund der Klage und Unbestrittenes 1.1. Der Kläger und die Beklagte kennen sich seit Jahren. Über die Art der Bezie- hung besteht zwischen ihnen jedoch keine Einigkeit. Sie sind beide verheiratet mit jeweils anderen Ehepartnern. Der Kläger ist in der albanischen Gemeinschaft of- fenbar ein bekannter Musiker, welcher für Auftritte gebucht wird (vgl. act. 33). Un- bestritten ist, dass der Kläger der Beklagten am 23. Mai 2023 den Betrag von Fr. 90'000.– überwiesen hat (act. 3/5+6), wobei der Kläger vorgängig, nämlich am 19. Mai 2023, von der D._____ AG und der E._____ AG je Fr. 45'000.– gutge- schrieben erhielt (jeweils als "Darlehen" bezeichnet; act. 3/3+4). Der Hintergrund dieser Zahlung von Fr. 90'000.– des Klägers an die Beklagte blieb umstritten, wobei anerkanntermassen kein schriftlicher Vertrag oder etwas Ähnliches vorliegt.
1.2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 teilte der Kläger dem Gericht zudem mit, dass er seine Forderung gegen die Beklagte auf Fr. 125'000.– erhöhe, da sein Vater der Beklagten auf massiven Druck hin Fr. 35'000.– bezahlt habe (act 47 und act. 48/1- 5). Auf Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Kläger explizit am neuen Forderungsbetrag von Fr. 125'000.– fest (Prot. S. 33 und 38). Die Klage wurde auch diesbezüglich von der Beklagten bestritten (act. 80 S. 2 f.). 2.Standpunkt des Klägers 2.1. Mit Bezug auf die Zahlung der Fr. 90'000.– stellte sich der Kläger im Wesent- lichen auf den Standpunkt, die Beklagte habe ihn durch Erpressung, Druck und Gewalt zur Bezahlung dieses Betrages gezwungen. Er sei von der Beklagten unter massiven psychischen Druck gesetzt worden. Ziel der Klage sei es, dieses Geld von der Beklagten wieder zurückzubekommen. Die Ausführungen der Beklagten, dass sie ihn über Jahre finanziell unterstützt habe, seien falsch. So sei nicht die Beklagte für seine Musikkarriere aufgekommen, sondern eine andere Person. Wei- ter habe sie ihm auch nicht Geld für den Kauf eines Autos gegeben, er habe nämlich sein Auto selber finanziert. Zu den von der Beklagten eingereichten Beweismitteln, insbesondere die Audio- und Videodateien führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Videos gegen seinen Willen entstanden seien. Mit Bezug auf die Chatver- läufe sei zu bemerken, dass die Beklagte nur diejenigen Chats eingereicht habe, welche ihrem Standpunkt dienen würden. Sie habe alles unter Druck erlangt, was er mit einem Arztzeugnis beweisen könne (act. 1 und Prot. S. 32-38). 2.2. Mit Bezug auf die Zahlung von Fr. 35'000.– führte der Kläger im Wesentlichen aus, sein Vater habe in der Schweiz gearbeitet und habe deshalb eine Rentenab- findung von Fr. 40'652.– ausbezahlt erhalten. Von diesem Geld habe sein Vater unfreiwillig und unter Gewalt und Druck Fr. 35'000.– an die Beklagte bezahlt (Prot. S. 35 und act. 79/3). 3.Standpunkt der Beklagten 3.1. Die Beklagte anerkannte die Zahlung des Klägers von Fr. 90'000.–, führte zu deren Hintergrund jedoch im Wesentlichen aus, dass es sich bei dieser Zahlung
um die Rückzahlung von früher erfolgter finanzieller Unterstützung des Klägers und seiner Familie durch die Beklagte handle. In den Jahren 2016-2021 habe sie den Kläger mit Zahlungen von insgesamt Fr. 223'160.– unterstützt, welche im Sinne von Darlehen geflossen seien. Sie habe dann mit dem Kläger abgemacht, dass er le- diglich Fr. 150'000.– zurückzahlen müsse. Mit der Zahlung vom 23. Mai 2023 habe der Kläger deshalb einen Teil seiner Schulden beglichen. Dieser Sachverhalt werde durch unzählige Chatnachrichten und Videos belegt. Die Beträge habe die Beklagte dem Kläger für die Bezahlung der Reparaturkosten des BMW X6, für die musikali- sche Produktion von Songs, für den Kauf eines Mercedes, für die Operation des Vaters des Klägers, für die Bezahlung der Mietkaution, für Einrichtungsgegen- stände, für den Kauf eines Autos für den Vater des Klägers und weitere Kosten übergeben. Sie habe ihrerseits bei ihrer Tochter und ihrem Ehemann Geld ausge- liehen, um den Kläger mit diesen Darlehen unterstützen zu können. Entsprechend habe sie nach Erhalt der Fr. 90'000.– den Betrag von Fr. 24'000.– an ihren Ehe- mann überwiesen. Ihre Tochter habe insgesamt Fr. 35'000.– erhalten, wobei noch eine Restschuld von Fr. 33'000.– offen geblieben sei (act. 20 und act. 80 S. 3). 3.2. Mit Bezug auf die Fr. 35'000.–, welche die Beklagte vom Vater des Klägers unter Druck erzwungen haben soll, führte die Beklagte im Wesentlichen aus, es handle sich diesbezüglich um eine unzulässige Klageänderung, weshalb darauf nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Klage diesbezüglich abzuweisen. Die Be- hauptungen des Klägers mit Bezug auf die Fr. 35'000.– würden bestritten. Zudem seien sie vom Kläger nicht substantiiert belegt worden. Aus dem Bankauszug des Vaters sei zwar ersichtlich, dass am 25. Juli 2023 Fr. 35'000.– überwiesen worden seien, aber es sei nicht ersichtlich, an wen die Zahlung gegangen sei. Die Bank- auszüge der Beklagten per 31. Juli 2023 würden belegen, dass die Zahlung nicht an sie überwiesen worden sei. Die Beklagte sei im Juli 2023 auch nie beim Vater des Klägers im Haus gewesen, wobei es der Kläger allerdings unterlasse, ein ge- naues Datum zu nennen (act. 80 S. 3 ff.).
III. Materielle Entscheidgründe A. Forderung von Fr. 90'000.– 1.Allgemeines zum Beweis, zur Beweislastverteilung, zur Beweiswürdigung und zum Beweisanspruch 1.1. Sind zwischen den Parteien rechtserhebliche Tatsachen strittig, ist darüber Beweis zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Offenkundige und gerichtsnotorische Tat- sachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen hingegen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Tatsachen sind feststellbare Geschehnisse, die sich in der Vergangenheit verwirk- licht haben. Ob eine Tatsache strittig ist, ergibt sich aus den schriftlichen und münd- lichen Vorträgen der Parteien. Kommt der Kläger seiner Behauptungs- und Sub- stantiierungslast nach, indem er sämtliche Tatsachen und Beweismittel, auf welche sich seine Rechtsbegehren stützen, substantiiert dargelegt hat, so hat die Beklagte die Möglichkeit, diese Tatsachen und Beweismittel im Rahmen ihrer Bestreitungs- last zu bestreiten (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Diese Bestreitungen müssen ebenfalls substantiiert sein. Generalbestreitungen genügen in der Regel nicht (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, Art. 222 N 20). Grundsätzlich sind nur substantiiert behauptete und ebenso bestrittene Tatsachen zu beweisen. Denn was die Parteien übereinstimmend vorbringen oder was die eine Partei behauptet und die andere nicht in Abrede stellt, muss das Gericht sei- nem Entscheid zugrunde legen, ohne eine Wahrheitsprüfung mittels Beweisab- nahme durchzuführen. Ferner sind nur solche Tatsachen beweisbedürftig, welche für die rechtliche Beur- teilung des Falles bedeutsam sind, also rechtserhebliche Tatsachen, mithin solche, deren Verwirklichung eine Rechtsfolge nach sich ziehen. Es handelt sich um Tat- sachen, die den gerichtlichen Entscheid (Sach- oder Prozessurteil) zu beeinflussen vermögen (GUYAN, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 150 N 3-4).
Wer im konkreten Fall die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wird durch die Beweislastverteilung geregelt. Die objektive Beweislast beruht auf dem materiellen Privatrecht. Fehlen im materiellen Privatrecht Sondervorschriften, kommen die all- gemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung zur Anwendung. Lehre und Recht- sprechung gehen grösstenteils davon aus, dass sich diese für rechtsbegründende, rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen aus Art. 8 ZGB ergeben. Aus Art. 8 ZGB ergibt sich zunächst allgemein, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der daraus Rechte ableitet. Jede Partei hat die tatbestandlichen Voraussetzungen desjenigen Rechtssatzes zu beweisen, der zu ihren Gunsten wirkt. Die Beweislast hängt also nicht von der Rolle im Pro- zess als Kläger oder Beklagter ab. Rechtsbegründende bzw. -erzeugende Tatsa- chen hat diejenige Partei zu beweisen, die Rechte aus dieser Tatsache ableitet (vgl. BGE 125 III 798, E. 3). Für rechtsvernichtende Tatsachen (wie Untergang der For- derung durch Tilgung) und für rechtshindernde Tatsachen (die dem Entstehen ei- nes Anspruchs von Anfang an entgegenstehen, wie Nichtzustandekommen des Vertrags infolge fehlender Urteilsfähigkeit) trägt die Partei die Beweislast, zu deren Gunsten sie angerufen werden (BGE 117 II 231 E. 2, BGE 111 II 55 E. 3). Kann eine Partei den ihr auferlegten Beweis nicht erbringen, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 274 f.). Mithin wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache angenom- men und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschieden. Der nicht beweisbelasteten Partei steht es frei, den Gegenbeweis zu führen; der Gegenbeweis wird allerdings grundsätzlich nur dann relevant, wenn der Hauptbe- weis angetreten wird und nicht scheitert. Der Gegenbeweis ist schon dann erfolg- reich geführt, wenn er das Ergebnis des Hauptbeweises so erschüttert, dass zuun- gunsten des Beweisbelasteten zu entscheiden ist. Behauptet die bestreitende, nicht beweisbelastete Partei eine eigene, abweichende Sachdarstellung, liegt ein erweitertes (qualifiziertes) Gegenbeweisthema vor (vgl. zum Ganzen LARDELLI/VET- TER, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 8 N 36 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.2. Wie die Beweise im Einzelnen zu erbringen sind, ergibt sich aus der Zivilpro- zessordnung. Gemäss Art. 157 ZPO würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung (Prinzip der freien Beweiswürdigung). Dabei stellt sich die Frage, welches Mass der Überzeugung der Beweis erreichen muss. Grundsätzlich ist als Regelbeweismass der strenge oder volle Beweis zu erbringen (BGE 140 III 610 E. 4.1.). Das strenge Beweismass ist erfüllt, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn das Gericht am Vor- liegen der Tatsachenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat, absolute Ge- wissheit wird nicht verlangt (GUYAN, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 157 N 8). 1.3. Das Recht auf Beweis – der sog. Beweisanspruch – ist ein wesentlicher Aus- fluss des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO). Es gewährleistet den Parteien, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern das beantragte Beweismittel tauglich ist sowie form- und fristgereicht vorgebracht wird. Das Recht auf Beweis bedeutet indessen nicht, dass das Gericht allen Beweisan- trägen unbeschränkt stattgeben muss (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], BBl 2006 7221, S. 7312). Dieses zentrale Parteirecht steht im Spannungsfeld zu der sog. vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung: Danach kann das Gericht Beweisanträge ablehnen und die Bewertung eines Be- weismittels vor dessen Abnahme vornehmen, wenn es seine Überzeugung durch andere Beweismittel bereits gewonnen hat oder wenn es das offerierte Beweismit- tel für untauglich hält (vgl. HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], a.a.O., Art. 152 N 18 ff. m.w.H.). Das Recht auf Beweis umfasst auch das Recht auf Gegenbeweis; auf die Abnahme der Gegenbeweise darf nur verzichtet werden, wenn das Gericht aufgrund einer Würdigung der bereits erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt ist, dass der Hauptbeweis unumstösslich erbracht ist (LARDELLI/VETTER, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 8).
2.Anwendung auf den konkreten Fall 2.1. Vorliegend ist nicht die eigentliche Zahlung des Klägers an die Beklagte von Fr. 90'000.– bestritten, sondern die Gründe, weswegen er ein Recht auf Rückzah- lung dieses Betrages geltend macht. Der Kläger stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er habe die Zahlung von Fr. 90'000.– nur aufgrund von (Mord)Drohun- gen seitens der Beklagten und ihrer Tochter getätigt; er habe unter massivem psy- chischen Druck gestanden (vgl. act. 1). Zwei deswegen erhobene Strafanzeigen des Klägers gegen die Beklagte wurden allerdings nicht anhand genommen (vgl. act. 3/1). Sinngemäss machte der Kläger geltend, die Zahlung von Fr. 90'000.– sei ohne rechtfertigenden Grund erfolgt, nämlich nur aufgrund des Drucks der Be- klagten. Entsprechend sei – gemäss Argumentation des Klägers – die Beklagte ungerechtfertigt bereichert im Sinne von Art. 62 ff. OR, weshalb sie die Bereiche- rung im Umfang von Fr. 90'000.– an den Kläger zurückzuerstatten habe. Der Kläger trägt bei dieser Ausgangslage die Beweislast für sämtliche anspruchs- begründenden Tatsachen: Erstens, dass bei der Beklagten eine Bereicherung vor- liegt, zweitens, dass diese Bereicherung aus seinem (des Klägers) Vermögen stammt, und drittens, dass die Zahlung der Fr. 90'000.– "ungerechtfertigt" erfolgte, nämlich ohne gültigen Grund. Da es sich bei diesem dritten Beweisthema um eine negative Tatsache handelt (nämlich dass ein Rechtsgrund für die Zahlung gerade nicht vorliegt), trifft die Beklagte als Gegenpartei insofern eine Mitwirkungsoblie- genheit, indem sie in Betracht kommende Rechtsgründe, auf welche sie sich beru- fen will, substantiiert zu behaupten hat (vgl. zur Beweislast ZOGG, in: Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, Art. 62 N 96). 2.2. Vorliegend hat die Beklagte als erweitertes, qualifiziertes Gegenbeweisthema entsprechend vorgebracht, bei der Zahlung der Fr. 90'000.– handle es sich nicht um eine grundlose Zahlung, sondern sie habe vorgängig dem Kläger über Jahre Geldbeträge im Sinne von Darlehen übergeben, weshalb es sich bei der Zahlung der Fr. 90'000.– um eine Teilrückzahlung handle. Die Beklagte ist mit ihren Ausfüh- rungen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen und hat substantiierte Be-
hauptungen vorgebracht und dazu Beweismittel bezeichnet (vgl. act. 20 und act. 44/1-16). 2.3. a) Dass die Zahlung von Fr. 90'000.– vom Kläger an die Beklagte erfolgte, ist vorliegend unbestritten und muss nicht weiter bewiesen werden. Dass durch die Zahlung bei der Beklagten eine Bereicherung vorliegt, ist inhaltlich untrennbar da- mit verbunden, ob die Zahlung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Diesbezüglich hat die Beklagte im Rahmen ihres qualifizierten Gegenbeweisthemas den Grund der Rückzahlung von früheren Darlehensbeträgen vorgebracht. Die zeitliche Ab- folge und die jeweilige Höhe der von ihr geltend gemachten Darlehensbeträge hat die Beklagte substantiiert behauptet (act. 20 S. 5-8), nämlich Fr. 10'000.– im Jahr 2016 für die Reparaturkosten des BMW X6 Fr. 3'000.– im Oktober 2016 für die Produktion von Songs Fr. 6'800.– im Jahr 2017 für den Kauf eines Mercedes Fr. 4'000.– im März 2017 für die Operation des Vaters des Klägers Fr. 6'000.– im Juni 2019 für die Mietkaution Fr. 10'000.– im Juli 2019 für diverse Möbel Fr. 30'500.– im März 2020 für den Kauf eines Autos für den Vater des Klägers sowie Servicekosten Fr. 20'000.– im Jahr 2020 als Anzahlung für ein Auto 3'000.– am 2. Dezember 2021 an die Mutter des Klägers überwiesen via Western Union und Fr. 500.– dem Kläger für Ferien übergeben Fr. 25'000.– im Zeitraum von 2016-2021 für die Produktion von fünf Songs monatlich Fr. 1'000.– während sechs Jahren (insgesamt Fr. 72'000.–) monatlich Fr. 631.– von Juli 2020 bis März 2022 (Zahlung Leasingra- ten) Als Beweismittel für diese behaupteten Zahlungen nannte die Beklagte im Wesent- lichen Chatnachrichten in Whatsapp, die Zeugenaussage ihrer Tochter F._____ so- wie die eigene Parteiaussage. Für die Überweisung via Western Union legte die Beklagte zudem einen Beleg ins Recht, wobei aus diesem kein Grund für die Zah- lung an die Mutter des Klägers hervorgeht (act. 21/3). Ein Blick in die übersetzten Whatsapp-Chats zeigt, dass diese erst am 1. Mai 2022 beginnen (act. 44/4-16). Zudem geht aus ihnen nichts Konkretes zu den behaupteten Zahlungen hervor.
Vielmehr geht es allgemein um die Rückzahlung von Geldbeträgen (vgl. z.B. act. 44/6 Blatt 3; act. 44/14). Die Chatprotokolle beweisen somit die konkret behaupte- ten Zahlungen der Beklagten offensichtlich nicht. Allerdings unterliess es der Kläger seinerseits, die konkret behaupteten Zahlungen substantiiert zu bestreiten: So führte er anlässlich der Replik lediglich aus, dass die Beklagte behaupte, seine Mu- sikkarriere mitfinanziert zu haben, was nicht stimme, weil jemand anderes dafür aufgekommen sei (Prot S. 33 und act. 78 Ziff. 1). Als Beweismittel legte er einen Management-Vertrag vom 1. März 2025 (act. 79/2) ins Recht, welchen er mit G._____ abgeschlossen hat. Aus diesem Vertrag geht jedoch über die Finanzie- rung der Musikkarriere nichts hervor. Mit Bezug auf den Autokauf im Jahr 2020 führte der Kläger aus, er haben den Mercedes S320 sowie den aktuellen Leasing- vertrag selber abgeschlossen und vollständig selber bezahlt (Prot. S. 34, act. 78 Ziff. 3). Als Beweismittel legte der Kläger einen Kaufvertrag über den Mercedes S320 vom 16. März 2020 zum Preis von Fr. 4'900.– ins Recht (act. 79/5) sowie den Leasingvertrag vom 9. Juli 2019 über einen Land Rover (act. 79/6). Aus diesen Verträgen geht allerdings lediglich hervor, dass der Kläger jeweils Vertragspartner war, nicht jedoch, wer tatsächlich die Zahlungen für die eingegangenen Verpflich- tungen geleistet hat. Insgesamt hat der Kläger die konkreten Behauptungen der Beklagten nur sehr allgemein bestritten und hat auch keine aussagekräftigen Be- weise dagegen vorgelegt. Obwohl wie ausgeführt die Chatprotokolle die einzelnen behaupteten Zahlungen nicht beweisen, kann auf die Abnahme des Zeugenbewei- ses verzichtet werden, da davon auszugehen ist, dass die Tochter der Beklagten deren Darstellung ohne Weiteres kennt und stützen würde, zumal sie sowohl an der Instruktionsverhandlung am 20. Februar 2025 (Prot. S 10) als auch an der Hauptverhandlung vom 24. November 2025 (Prot. S. 32) als Zuschauerin teilge- nommen hat. Der genaue Hintergrund der Zahlungen zwischen den Parteien bleibt insgesamt im Dunkeln. b) Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass aus den eingereichten Whatsapp-Chat- protokollen klar hervorgeht, dass der Kläger der Beklagten gegenüber immer wie- der anerkannt hat, dass er ihr Geld schulde (warum genau auch immer) und ihr Geldbeträge zurückzahlen wolle, wenn er denn nur könnte. So schrieb er beispiels- weise am 1. Mai 2022: "Langsam, denn ich werde es dir zurückgeben, ich werde
es dir ins Gesicht werfen, denn du bist nur für Geld". Und weiter: "Denn mit diesem Geld, sei der Tag verdammt, an dem ich dieses Geld von dir genommen habe, denn du frisst meine Knochen" (act. 44/4). Oder er schrieb am 26. Juli 2022: "Ich bitte dich, ich schwöre. Ich kann nicht alles bis Neujahr. Etwas an Neujahr, etwas nach dem April und im Sommer den Rest. Ich schwöre auf die Mädchen." Auf die Frage der Beklagten "Wieviel kannst du?", antwortete er: "Gib mir Zeit, ich schwöre auf diese Mutter [Zeilenumbruch] Im Winter [Zeilenumbruch] Vielleicht so 30" (act. 44/6 Blatt 3). Am 15. Dezember 2022 schrieb der Kläger der Beklagten (act. 44/8): "Ich informiere dich, dass ich einen Kredit beantragt habe und dass ich alles eingereicht habe, mit Papieren und allem und [Zeilenumbruch] nächste Woche kommt der, denke ich, denn er hat mir vor den Ferien gesagt, dass es klappe und sie es mir geben." Gleichentags, etwas später, schrieb der Kläger: "Ich erledige es dir. Ich habe es dir gesagt. Ich erledige dir diese Angelegenheit. Kredit habe ich einge- reicht, ich schwöre auf die Mädchen, denn auch das Geld von H._____, die Pension hat er nicht erhalten, denn die wollte ich dir geben." Am 26. Dezember 2022 war offenbar immer noch kein Geld geflossen, der Kredit noch nicht gesprochen und die Pension des Vaters auch noch nicht ausbezahlt, aber der Kläger beteuerte ge- genüber der Beklagten erneut, dass er ihnen geben werde, was ihnen gehöre. Er schrieb (act. 44/9): "Oh ich mache dir niemals Probleme. Sag, langsam, denn jetzt sei ich am Warten auf die Offerte für den Bankkredit, das kann ich ihm auch auf dem Papier bringen, denn Geld habe ich keines, ich bin arbeitslos, ich bringe es ihm, ich schwöre auf die Kinder, ich gebe es euch. Was euch gehört, gehört euch." Und eine Minute später: "Aber erst müssen die anfangen zu arbeiten, denn die haben die Papiere noch nicht zurückgeschickt, denn ich habe sie eingereicht, ich schwöre auf die Kinder, ich habe die Papiere eingereicht. [Zeilenumbruch] Und es erledigt sich. Mach dir keine Sorgen denn was euch gehört, werdet ihr bekommen. Ich schwöre auf die Kinder, sag es brauche Geduld, denn ich bringe es dir selber." In den folgenden Monaten gab es weitere Nachrichten zwischen den Parteien, wel- che Vertröstungen, Schwüre etc. zum Inhalt hatten. Am 23. Mai 2023 wurden dann aktenkundig die Fr. 90'000.– vom Kläger an die Beklagte bezahlt. Am 24. Mai 2023 um 15.27 Uhr schrieb der Kläger an die Beklagte (act. 44/16): "Das Geld hast du erhalten [Zeilenumbruch] Hoffentlich hast du Glück. Was du gegeben hast, habe
ich dir gegeben und alles Gute [Zeilenumbruch] Mach's gut, denn ich bin im WC. Denn es ist Regenwetter, denn ich wollte reden und zu ihnen ein paar Worte sagen. Wir hören uns." Der Kläger äusserte zu den Chatprotokollen als Beweismittel, dass diese unter psy- chischem Druck erlangt worden seien. Die Beklagte habe nur diejenigen Nachrich- ten eingereicht, welche ihr gefallen hätten, den Rest habe sie gelöscht. Auf Frage, ob er denn die vollständigen Chatverläufe besitze, verneinte er dies (Prot. S. 36). Als Beweismittel, dass alles unter Druck und Angst entstanden sei, verwies er auf das eingereichte Arztzeugnis vom 21. November 2025 (act. 79/4), worin Dr. med. I._____ dem Kläger das Vorliegen einer Depression und Schlafstörung bescheinigt und das gelegentliche Stimmenhören des Klägers als akute vorübergehende psy- chotische Störung einordnet. Mit diesen Vorbringen hat der Kläger nichts ins Feld geführt, was das Gegenbeweismittel der Chatprotokolle entkräften würde. Aufgrund des eindeutigen Eindrucks, welcher aus den Chatprotokollen gewonnen werden kann, kann darauf verzichtet werden, die Videosequenzen, welche der Kläger als unrechtsmässig entstanden bezeichnete, näher zu würdigen. c) Weitere, relevante Beweismittel hat der Kläger keine genannt. Insbesondere ver- mag er auch mit der sogenannten "Zeugenaussage" seiner Managerin G._____ (act. 79/7) nichts zu seinen Gunsten zu beweisen. Ganz abgesehen davon, dass eine Zeugeneinvernahme mündlich vor Gericht und unter Hinweis auf die Straffol- gen eines wissentlich falschen Zeugnisses zu erfolgen hätte, zeigt ein Blick in die schriftliche Aussage, dass G._____ offensichtlich nicht nur beschreibt, was sie sel- ber wahrgenommen haben will, sondern die schriftliche Aussage Passagen enthält, die sie wohl eher vom Kläger vorformuliert erhalten hat. So steht: "Das Ereignis im Jahr 2022 war Teil eines Vorgehens, das im Jahr 2023 dazu führte, dass sie durch Manipulation und Druck Geld von ihm erhielt, wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht." Eine solche Aussage (die "Zeugenaussage" ist übrigens undatiert und deshalb zeitlich nicht einzuordnen) beschreibt eindeutig nicht eine eigene Wahr- nehmung, sondern stellt die behauptete Wahrnehmung des "Ereignisses im Jahr 2022" in einen grösseren Zusammenhang, welchen die Zeugin – sofern sie unvor- eingenommen wäre – gar nicht kennen kann. Weiter ist unklar, auf welche "vorlie-
genden Unterlagen" sie sich bezieht, wobei die Vermutung nahe liegt, dass der mutmassliche Verfasser der Aussage – der Kläger – diejenigen Unterlagen meint, welche er dem Gericht schon mehrfach eingereicht hat, zum Beispiel den Zahlungs- beleg über die Fr. 90'000.–. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger der Hauptbeweis, dass er die Fr. 90'000.– ohne rechtlichen Grund und wegen psychischen Drucks an die Beklagte bezahlt hat, nicht gelingt. Die von ihm genannten Beweismittel sind nicht tauglich, diesen Beweis zu führen. Zwar belegt er mit dem Arztzeugnis, dass er psychisch erheblich belastet war und ist, aber der Grund für diese Diagnosen sind damit offensichtlich nicht bewiesen. Weiter wollte er die Behauptungen der Beklag- ten entkräften, dass sie ihn mannigfaltig finanziell unterstützt habe, was ihm mit dem Einreichen des Management-Vertrages, des Autokaufvertrages sowie des Leasingvertrages auch nicht gelingen kann, weil diese Verträge nicht darüber Aus- kunft geben, ob der Kläger die eingegangenen Verpflichtungen selber erfüllt hat oder ob allenfalls die Beklagte ihn dabei finanziell unterstützt hat. Dass der Kläger von der Beklagten immer wieder aufgefordert wurde, ihr Geldbeträge zu bezahlen, geht auch aus den Chatprotokollen hervor. Dass der Kläger durch diese Aufforde- rungen unter Druck kam, ist durchaus nachvollziehbar. Ein solcher Druck entsteht aber nicht nur, wenn diese Forderungen ungerechtfertigt sind, sondern auch, falls diese gerechtfertigt sind, man die Forderungen aber mangels Geld nicht erfüllen kann. Die Tatsache, dass die Beklagte vom Kläger die Bezahlung von Geldbeträ- gen gefordert hat, beweist offensichtlich nicht, dass diese Forderungen auch unbe- rechtigterweise gestellt wurden. Was der Gegenbeweis der Beklagten betrifft, bestehen auch diesbezüglich gewisse Vorbehalte, wird man doch den Eindruck nicht los, dass die Parteien nicht den gan- zen Hintergrund der verschiedenen Zahlungen offenlegen und gar beide Parteien unter grossem Druck von Drittpersonen standen. Trotzdem ist den Chatprotokollen eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger selber davon ausging, dass er der Be- klagten Geld schuldet, welches er ihr bezahlen wollte, aber nicht konnte und sie entsprechend über Monate vertröstete. Die Behauptung der Beklagten, dass die Zahlung des Klägers von Fr. 90'000.– nicht ohne Grund erfolgt ist, erscheint damit
bewiesen. Damit besteht kein Raum für eine Verpflichtung der Beklagten, dem Klä- ger die Fr. 90'000.– zurückzuerstatten, weil sie ungerechtfertigt bereichert wäre. Deshalb ist die Klage in diesem Umfang abzuweisen. 3.Weitere Anträge des Klägers Für die weiteren Anträge des Klägers, welche allesamt mit dem Betrag von Fr. 90'000.– in engem Zusammenhang stehen, nämlich der geltend gemachte Ver- zugszins, die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2024) und die Be- zahlung der Betreibungskosten durch die Beklagte, besteht bei diesem Ausgang ebenfalls kein Raum. B. Forderung von Fr. 35'000.– Mit Bezug auf die Forderung von Fr. 35'000.–, welche der Kläger gegenüber der Beklagten im Laufe des Prozesses zusätzlich geltend machte, ist festzuhalten, dass gemäss eigener Darstellung des Klägers nicht er diesen Betrag an die Be- klagte bezahlt haben will, sondern sein Vater. Er legte keine Gründe dar, weshalb er – der Kläger – zur Geltendmachung dieses Betrages gegenüber der Beklagten legitimiert sein sollte, insbesondere machte er keine Zession geltend. Beim Kläger fehlt es deshalb offensichtlich an der Aktivlegitimation mit Bezug auf die Geltend- machung der Fr. 35'000.– gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage diesbezüg- lich ohne Weiteres abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Der Streitwert der vorliegenden Klage beläuft sich auf Fr. 125'000.–. Die Ge- richtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 4 GebV OG auf Fr. 6'500.– festzuset- zen. Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu auferlegen. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung, sind die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Kläger auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen ist.
2.1. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteien- tschädigung zu bezahlen, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von dieser Pflicht entbindet (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die ordentliche Partei- entschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 125'000.– Fr. 12'400.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend handelt es sich jedoch grundsätzlich um einen eher ein- fachen Fall, weshalb ein Abzug in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV von 10 % gerechtfertigt erscheint. Allerdings wurde mit der Instruktionsverhandlung eine zu- sätzliche Verhandlung durchgeführt und es wurden von der Beklagten mehrere Stellungnahmen zu Eingaben des Klägers eingereicht. Deshalb ist in Anwendung von § 11 Abs. 1 und 3 AnwGebV ein Zuschlag von insgesamt 20 % gerechtfertigt. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 14'477.– inkl. MwSt. Weiter hatte der Ver- treter der Beklagten zusätzliche Barauslagen, welche aufgrund von nötigen Über- setzungen hoch ausfielen, nämlich in der Höhe von Fr. 3'926.15 (act. 83). Diese Barauslagen sind ebenfalls zu berücksichtigen, weshalb der Kläger zu verpflichten ist, der Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 18'403.15 (inkl. MwSt) zu bezahlen. 2.2. Diese Parteientschädigung dürfte beim Kläger voraussichtlich uneinbringlich sein. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, diese Entschädigung dem Rechtsvertre- ter der Beklagten direkt aus der Gerichtskasse auszurichten. Damit geht der An- spruch auf die unerhältliche Parteientschädigung auf die Gerichtskasse über, wor- auf die Parteien hinzuweisen sind. V. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben wer- den. Es wird erkannt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'500.– die weiteren Kosten betragen:
Fr. 712.50 Dolmetscher Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 3.Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine volle Parteientschädigung von Fr. 18'403.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Ent- schädigung wird dem Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht in diesem Umfang auf die Ge- richtskasse über. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Gerichtspräsidentin: lic. iur. M. Sigrist-Tanner Gerichtsschreiberin: MLaw F. Benz