Bezirksgericht Zürich 1. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG230074-L/U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. H. Dubach, Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. Th. Fleischer und Bezirksrichterin lic. iur. K. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Wolfensberger Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2., gegen B., Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Forderung
Rechtsbegehren: Gemäss Klage (act. 2 S. 2): "1.1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossierten Aktienzertifikats Nr. 2 betref- fend 49 Namenaktien (Nr. 3) der B'._____ AG CHF 3'974'929 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen. 1.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossierten Aktienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien (Nr. 3) der B'._____ AG EUR 4'020'760 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen. 2.Subeventualiter: (i)Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kaufvertrag mit der Klä- gerin betreffend den Kauf des Aktienzertifikats Nr. 2 über 49 Namenaktien (Nr. 3) der B'._____ für einen Kaufpreis von CHF 3'974'929 (eventualiter EUR 4'020'760) abzuschliessen; (ii)Der Abschluss des Kaufvertrages gemäss Rechtsbegeh- ren 2(i) sei durch den Entscheid des Gerichts zu ersetzen; (iii) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin entsprechend Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossierten Ak- tienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien (Nr. 3) der B'._____ CHF 3'974'929 (eventualiter EUR 4'020'760) nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Gemäss Replik (act. 17 S. 2): "1.1–2. [unverändert] 3.Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffern 1.1–1.2 und 2: Es sei festzustellen, dass die am 14. Januar 2022 von der Beklag- ten ausgesprochene Kündigung des Shareholders Agreements vom 6./13. Februar und 27. Mai 2017 unwirksam ist. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."
Erwägungen: I. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und im Bereich der Vermarktung von Sportrechten und Sportmanagement tätig. Die Beklagte ist als Verein mit Sitz in D._____ am E._____ konstituiert. Sie ist [...] für verschiedene Wintersport-Disziplinen wie etwa .... II. 1. a) Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Dazu gehören insbesondere die sachliche Zustän- digkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie das Vorliegen einer gültigen Klagebewilli- gung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO, wo dem Prozess ein Schlich- tungsversuch vorauszugehen hat. b) Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war die Beklagte entgegen ihrer Statu- ten nicht im Handelsregister eingetragen. Im Rahmen der Klageantwort vom 22. Ja- nuar 2024 erklärte die Beklagte, sie habe sich am tt.mm.2023 als Verein in das Handelsregister des Kantons Bern eintragen lassen. Sie hält das angerufene Be- zirksgericht daher für unzuständig (vgl. act. 10 Rz. 5 ff.). 2. a) Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO bewirkt die Rechtshängigkeit, dass die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibt (perpetuatio fori). Vorliegend ergibt sich diese ohnehin aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im streitbetroffenen Aktionärsbin- dungsvertrag, welche die Gerichte der Stadt Zürich für ausschliesslich zuständig erklärt. b) Für die sachliche Zuständigkeit enthält die ZPO keine allgemeine, zu Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO analoge Regelung, sondern es werden einzelne Fälle aus- drücklich geregelt: Bei der unbezifferten Forderungsklage hält die ZPO in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit explizit fest, das angerufene Gericht bleibe zustän- dig, auch wenn sich bei der Bezifferung der Forderung durch die klagende Partei
herausstellt, dass der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Bei der Widerklage hat das angerufene Gericht dagegen beide Kla- gen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen, sofern der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts übersteigt (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Auch wenn nach einer Klageänderung der Streitwert die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts übersteigt, erfolgt eine Überweisung an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit (Art. 227 Abs. 2 ZPO). Dagegen ändert die jederzeit zulässige Beschränkung einer Klage nichts an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 227 Abs. 3 ZPO). c) In Bezug auf die Zuständigkeit des Handelsgerichts und den dafür nötigen Eintrag im Handelsregister ordnet die ZPO zwar nicht ausdrücklich an, eine bei Rechtshängigkeit gegebene Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bleibe auch bei einer nachträglichen Eintragung erhalten. Es war aber schon in der Rechtspre- chung zum kantonalen zürcherischen Recht (das diesbezüglich ebenfalls keine ausdrückliche Regelung enthielt) anerkannt, dass insoweit die für die örtliche Zu- ständigkeit ausdrücklich aufgestellte Regel, wonach die Zuständigkeit sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Rechtshängigkeit bestimmt, auch für die sachliche Zuständigkeit gelten müsse, nach dem prozessrechtlichen Grundsatz (perpetuatio fori), dass die Zuständigkeit des Gerichts durch Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (BGer 4P.11/1990 vom 15. März 1990 E. 3). Daran hat sich unter Geltung der ZPO nichts geändert (vgl. zum Ganzen: BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.4 mit Hinweisen). Die sachliche Zustän- digkeit des Bezirksgerichts bleibt erhalten. 3. Weiter wendet die Beklagte ein, die Klagebewilligung sei ungültig, weil sie nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe (act. 10 Rz. 11 ff.). Die- ser Einwand ist haltlos (vgl. Art. 206 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 209 ZPO). Die Klagebewilligung ist gültig. Auch unter diesem Aspekt ist auf die Klage einzutreten.
III. 1. a) Die Streitsache betrifft die Vermarktung von Rechten der Beklagten an deren Wettkampfveranstaltungen, die mittels eines detaillierten Vertragswerks ex- klusiv an ein Joint Venture (B'.; nachfolgend: B'.) übertragen wurde. Die Klägerin und die F._____ AG (nachfolgend: F.) haben je einen Aktienan- teil von 24.5 % an der B'.. Die Beklagte ist mit 51 % Mehrheitsaktionärin. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens und die F._____ sind überdies durch einen Aktionärsbindungsvertrag miteinander vertraglich verbunden (act. 4/2: Sharehol- ders Agreement vom 6./13. Februar und 27. Mai 2017; nachfolgend: SHA). b) Der Aktionärsbindungsvertrag wurde für eine Mindestdauer bis zum 30. Juni 2028 eingegangen und sollte sich danach jeweils um weitere fünf Jahre verlängern, sofern keine Kündigung erfolgt. Es war jedoch von Beginn weg vorge- sehen, dass die Beklagte die beiden Minderheitsaktionärinnen ab einem bestimm- ten Zeitpunkt würde auskaufen können bzw. dass diese sich würden zurückziehen können und die Beklagte verpflichtet wäre, deren Aktien zu einem bestimmbaren Preis zu übernehmen. So heisst es bereits in der Präambel des SHA: "[...] but ultimately, the Company shall be in a position to autonomously carry out its activities without the assistance and co-ownership of A._____ and F._____ or other third parties." Der Beklagten wurde daher in Ziff. 14 ein Kaufsrecht (Call-Option) an den Aktien der beiden Minderheitsaktionärinnen eingeräumt. Den beiden Minderheits- aktionärinnen wurde ein spiegelbildliches Verkaufsrecht in Form einer Put-Option eingeräumt. Der Kaufpreis sollte sich anhand eines EBIT-Multiples zuzüglich Ge- winnvortrag ("retained earnings") berechnen. Als erstmaliger Ausübungstermin wurde der 1. April 2022 definiert. 2. a) Am 4. Juni 2021 wurde mit G._____ ein neuer Präsident der Beklagten gewählt. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Par- teien. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte würde die zuvor erfolgreiche Ver- marktungstätigkeit der B'._____ einschränken und die Exklusivitätsvereinbarung verletzen. Mit Schreiben vom 17. September 2021 kündigte die Klägerin der Be- klagten an, ihre Put-Option zum 1. April 2022 ausüben zu wollen (act. 4/53). Mit
Eingabe vom 3. Januar 2022 stellte die Klägerin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte u.a., es sei der Beklagten zu verbieten, unter Aus- schluss der B'._____ selber Vertragsverhandlungen mit den Sponsoren zu führen (act. 4/63). Mit Urteil ET220001-L vom gleichen Tag wies das Einzelgericht Audienz das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen direkt ab (act. 12/51). Mit Urteil LF220009-O vom 8. Februar 2022 hob das Obergerichts des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Ein- zelgericht Audienz zurück (act. 4/66). Mit Urteil ET220002-L vom 28. April 2022 wies dieses das Gesuch erneut ab (act. 12/49). b) Mit Schreiben vom 4. April 2022 übte die Klägerin die Put-Option bezüglich ihrer 49 B'.-Aktien aus und legte der Beklagten ihre Berechnung des Kauf- preises dar (act. 4/14). Bereits am 14. Januar 2022 hatte die Beklagte die sofortige Kündigung des Aktionärsbindungsvertrags aus wichtigen Gründen erklärt (act. 4/78). Sie ist dementsprechend der Ansicht, dass sie die Aktien der Klägerin nicht übernehmen müsse. 3. Am 30. März 2023 reichte die Klägerin in der vorliegenden Sache beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, das Schlichtungsgesuch ein. Die Klagebewilligung datiert vom 7. Juni 2023 (act. 1). Mit Eingabe vom 27. Sep- tember 2023 machte die Klägerin die Klage mit vorstehenden Rechtsbegehren beim hiesigen Gericht anhängig. Das Hauptbegehren lautet auf Bezahlung von CHF 3'974'929 nebst Zins, Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossier- ten Aktienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien der B'. (act. 2). Nach einem doppelten Schriftenwechsel (act. 10, 17 und 21), einer Instruktionsverhand- lung (Prot. S. 5 f.) und zahlreichen unaufgeforderten Eingaben (act. 25, 29, 31, 35, 44, 46, 48 und 52) fand am 1. April 2025 die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 14 ff.; act. 54 und 55).
IV. 1. a) Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhält- nisse von einer Partei bei Vorliegen von wichtigen Gründen, welche die Vertrags- erfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt werden können (BGE 138 III 304 E. 7; 128 III 428 E. 3; 122 III 262 E. 2a/aa). Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Bin- dung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten (BGE 138 III 304 E. 7; 128 III 428 E. 3c). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, nach dem einer Partei eine Weiterführung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, besteht ohne Weiteres ein Recht dieser Partei auf eine sofortige Auflösung eines Dauervertra- ges. Es muss ihr unter dieser Voraussetzung möglich sein, sich vom Vertrag zu lösen (BGE 138 III 304 E. 7; BGer 4A_148/2011 vom 8. September 2011 E. 4.3.1). Bei besonders schweren Vertragsverletzungen ist ein wichtiger Grund regelmässig zu bejahen. Auch weniger gravierende Vertragsverletzungen können aber eine Fortsetzung des Vertrags für die Gegenpartei unzumutbar machen, wenn sie trotz Verwarnung oder Abmahnung immer wieder vorgekommen sind, so dass nicht zu erwarten ist, weitere Verwarnungen würden den Vertragspartner von neuen Ver- tragsverletzungen abhalten (BGE 138 III 304 E. 7; vgl. z.B. BGE 127 III 153 E. 1a; 117 II 560 E. 3b). b) Als Auffangtatbestand ist die Kündigung aus wichtigem Grund die restriktiv zu handhabende ultima ratio und hat insbesondere dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit Rechnung zu tragen. Sie muss die Ausnahme bleiben und ist nur zuläs- sig, wenn alle anderen Rechtsbehelfe versagen. Das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes ist somit nicht leichthin anzunehmen, es kommen nur ausser- ordentlich schwerwiegende Umstände in Frage, weil neben dem Ausnahmecharak- ter auch das allgemeine Interesse an Vertragstreue und Rechtssicherheit im Auge zu behalten ist. Der als wichtiger Grund geltend gemachte Umstand darf nicht be- reits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen, denn ein solcher Umstand würde den Betroffenen zur Berufung auf Mängel des Vertragsschlusses berechti-
gen. Auch darf der Umstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorausseh- bar gewesen sein, weil anzunehmen ist, dass die Parteien einen solchen voraus- sehbaren Grund nicht als wichtig eingestuft haben, denn sonst hätten sie eine ver- tragliche Regelung getroffen oder auf den Vertragsschluss verzichtet. In zeitlicher Hinsicht muss der wichtige Grund in Bezug auf seine Auswirkungen von Dauer sein. Wird eine bestimmte Situation über längere Zeit ohne Vorbehalte geduldet, ist dies umgekehrt ein Indiz dafür, dass kein wichtiger Grund vorliegt. Damit der Um- stand, aus dem das Recht zur Kündigung abgeleitet wird, als "wichtiger" Grund qualifiziert, muss er derart beschaffen sein, dass er der kündigenden Partei die Fortsetzung bzw. die Erfüllung des Vertrages unerträglich oder unzumutbar macht. Die Unzumutbarkeit bestimmt sich dabei objektiv nach Treu und Glauben, d.h. nach dem Verständnis vernünftiger und redlicher Vertragsparteien. Subjektive Vorstel- lungen einer Vertragspartei über die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Vertra- ges spielen grundsätzlich keine Rolle. Ob Unzumutbarkeit vorliegt, ist unter Einbe- zug sämtlicher Umstände des konkreten Falles nach Recht und Billigkeit zu beur- teilen. In die Beurteilung einzubeziehen sind dabei insbesondere die Möglichkeit, den Vertrag in absehbarer Zeit ordentlich aufzulösen (je näher der Zeitpunkt einer möglichen ordentlichen Beendigung und je einfacher eine ordentliche Auflösung, desto eher erscheint der Verbleib im Vertrag zumutbar), sowie das (objektive) In- teresse der Gegenpartei an der Aufrechterhaltung des Vertrages (durch die aus- serordentliche Kündigung werden die Interessen der Gegenpartei unter Umständen erheblich beeinträchtigt; vgl. Forstmoser/Küchler, Aktionärbindungsverträge, Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis, Zürich 2015, Rz. 1880 ff. mit weiteren Hinweisen). 2. Der Aktionärsbindungsvertrag der Parteien wurde für eine bestimmte Min- destdauer eingegangen. Er enthält neben den erwähnten Kaufs- und Verkaufsrech- ten sowie dem (ultima ratio) Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (termination for cause) gemäss Ziff. 18.2 auch Regelungen zu den Konsequenzen wesentlicher Vertragsverletzungen (material breach, Ziff. 16). Zunächst besteht eine Verpflich- tung der den Vertrag verletzenden Aktionärin zur Wiedergutmachung. Wo dies nicht möglich ist oder nicht innert angemessener Frist passiert, sind die anderen Aktionärinnen (neben dem Recht auf Schadenersatz) berechtigt, (falls die Beklagte
den Vertrag verletzt) zu verlangen, dass diese die Aktien der anderen Partei über- nimmt, bzw. (falls eine der Minderheitsaktionärinnen den Vertrag verletzt) zu ver- langen, dass diese ihre Aktien den anderen Parteien verkauft. Der Kaufpreis sollte sich nach dem ermittelten Preis (Established Price) gemäss Ziff. 12.2d SHA mit einem Zu- bzw. Abschlag von 10 % richten. Mit dem ermittelten Preis ist der tat- sächliche Marktwert (true market value) gemeint, welcher (falls von einer Partei ver- langt) von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt werden sollte (vgl. act. 4/2). Das allgemeine Recht zur Kündigung des Dauerschuldverhält- nisses aus wichtigem Grund wurde damit in verschiedener Hinsicht vertraglich mo- difiziert bzw. ergänzt. Zunächst durch das voraussetzungslose Austritts- bzw. Aus- schlussrecht zu gewissen Zeitpunkten (Call- und Put-Optionen gemäss Ziff. 14 SHA). Ferner durch das Austritts- bzw. Ausschlussrecht bei wesentlicher Vertrags- verletzung (material breach, Ziff. 16 SHA). Bei der Frage, ob der vorliegende Akti- onärsbindungsvertrag aus wichtigem Grund aufgelöst werden kann, wird daher ei- nerseits zu prüfen sein, ob die geltend gemachten Gründe eine sofortige Auflösung rechtfertigen und ob ein Abwarten bis zum nächsten ordentlichen Austritts- bzw. Ausschlusstermin wirklich unzumutbar gewesen wäre. Andererseits wird auch zu prüfen sein, inwiefern im vorliegend vertraglich gesondert geregelten Bereich der wesentlichen Vertragsverletzung überhaupt noch Raum für ein allgemeines Kündi- gungsrecht aus wichtigem Grund besteht. Dabei werden auch die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sein. Nachfolgend ist vorab auf die geltend gemachten Kündigungsgründe einzugehen. 3. a) Die Beklagte macht zunächst geltend, dass die mit dem SHA gesetzten Ziele nicht erreicht worden seien. Es sei der Klägerin nicht gelungen, dem Zweck des SHA und des gesamten Vertragskonstrukts folgend die Einnahmen aus der Vermarktung der beklagtischen Rechte zu steigern und neue Sponsoren zu gewin- nen. Einzelne Disziplinen, insbesondere ..., seien entgegen den vertraglichen Vor- gaben kaum oder gar nicht vermarktet worden. Auch seien keine Merchandising- verträge abgeschlossen worden, die zur erfolgreichen Vermarktung der beklagti- schen Rechte hätten beitragen können (act. 10 Rz. 69 ff.; act. 21 Rz. 50 ff.). Zu- nächst ist festzuhalten, dass die B'._____ regelmässig Dividenden an ihre Aktionä- rinnen ausschüttete, weshalb von einer dauernden Unrentabilität zumindest nicht
gesprochen werden kann. Die Beklagte moniert sogar die angeblich überhöhten Dividendenzahlungen in Millionenhöhe (dazu sogleich), was eher gegen das be- hauptete Versagen der Klägerin spricht. Selbst wenn es aber so wäre, wie die Be- klagte es darstellt, und die Einnahmen aus der Vermarktung der beklagtischen Rechte stagnierten oder gar zurückgingen – was die Klägerin bestreitet (act. 2 Rz. 217 ff.; act. 17 Rz. 43 ff.; act. 29 Rz. 19 ff.) –, würde es sich um eine schleichende Entwicklung handeln ("Trotz Beizug[s] der Klägerin [...] stagnieren die Einnahmen aus der Vermarktungstätigkeit seit nunmehr 10 Jahren [...]", act. 10 Rz. 81). Die Duldung eines bestimmten Zustandes über einen längeren Zeitraum spricht gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses. Es ist davon aus- zugehen, dass die behauptete negative ökonomische Entwicklung allenfalls zu ei- ner ordentlichen Beendigung der Zusammenarbeit hätte führen können, nicht aber eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen vermochte. b) Zum Vorwurf, die Klägerin habe als Minderheitsaktionärin eigene wirt- schaftliche Interessen verfolgt und Millioneneinnahmen durch Dividenden erzielt ("die Milchkuh gemolken"; act. 10 Rz. 124 ff.), gibt es nicht viel zu sagen: Die Be- schlussfassung über die Höhe der Dividende oblag der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR), in der die Beklagte stets über die absolute Stimmen- mehrheit verfügte. Die Klägerin besass kein Dividendenvorrecht, sondern profitierte als normale (Minderheits-) Aktionärin entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung von den Gewinnausschüttungen der B'._____. Die Beklagte profitierte aufgrund ihrer doppelt so hohen Kapitalbeteiligung doppelt vom wirtschaftlichen Erfolg des Joint Ventures. Selbst wenn aber Unterschiede bezüglich der vermögensrechtlichen An- sprüche bestanden hätten – was nicht der Fall war – wären diese im SHA bzw. in den Statuten selbst angelegt gewesen und hätten dementsprechend keinen aus- serordentlichen Kündigungsgrund darstellen können. Der als wichtiger Grund gel- tend gemachte Umstand darf nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor- gelegen haben. Mängel des Vertragsschlusses macht die Beklagte sodann nicht geltend. An dieser Ausgangslage ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläge- rin ankündigt hat, von ihrem Austrittsrecht Gebrauch zu machen, bzw. (in den Wor- ten der Beklagten) versucht hat, sich bei erster Gelegenheit mit einem "goldenen Fallschirm" aus der Verantwortung zu stehlen (vgl. act. 10 Rz. 129 ff.). Die Aus-
übung vertraglich eingeräumter Rechte bzw. deren Ankündigung kann keinesfalls als treuwidrig angesehen werden. Auch das Austrittsrechts der Minderheitsaktionä- rinnen ist im SHA selbst vorgesehen. Daraus kann die Beklagte nichts für sich ab- leiten. Es lässt sich auch nicht sagen, es sei damit zugestanden, dass die Weiter- führung der gemeinsamen Zusammenarbeit unzumutbar gewesen sei. Die Ankün- digung, vom ordentlichen, (abgesehen von zeitlichen Einschränkungen) an keine Voraussetzung geknüpften Austrittrecht Gebrauch machen zu wollen, kann nicht mit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gleichgesetzt werden. c) Die Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin habe sich gegen berech- tigte Informationsbegehren gewehrt (act. 10 Rz. 145 ff.). Die Klägerin bestritt dies und erklärte, sie sei sämtlichen Informationsbegehren vollumfänglich nachgekom- men und habe der Beklagten Hunderte von Dokumenten überlassen (act. 17 Rz. 83 ff.). In rechtlicher Hinsicht stützte sich die Beklagte zunächst auf Art. 714a Abs. 1 OR (gemeint wohl: Art. 715a Abs. 1 OR; vgl. act. 10 Rz. 163). Das Aus- kunftsrecht gegenüber den mit der Geschäftsführung betrauten Personen bzw. der mit der Geschäftsführung betrauten Gesellschaft steht jedoch den Mitgliedern des Verwaltungsrates zu und nicht der Beklagten als Aktionärin. In der Duplik berief sich die Beklagte auf das Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre nach Art. 697 Abs. 1 OR (vgl. act. 21 Rz. 104) und schien dabei offenbar zu übersehen, dass sich dieses gegen den Verwaltungsrat richtet. Die Beklagte selbst stellte die Mehrheit des Verwaltungsrates der B'.. Entsprechend würde der Vorwurf auf sie zurückfallen. Jedenfalls stand der Beklagten als Aktionärin der B'. kein direktes Auskunftsrecht gegenüber der mit der Geschäftsführung betrauten Kläge- rin zu. Aus der angeblichen Informationsverweigerung kann die Beklagte nichts für sich ableiten. d) Die Beklagte hielt eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unter dem SHA auch deshalb für unzumutbar, weil sich H._____ aufgrund seiner Doppelrolle als Geschäftsführer der B'._____ und der Klägerin in einem permanenten Interessen- konflikt befunden habe (act. 10 Rz. 170 ff.). Die Klägerin als geschäftsführende Gesellschaft stellte der B'._____ in der Person von H._____ einen Geschäftsführer zur Verfügung. Das SHA sah die Einsetzung von H._____ als CEO der B'._____
explizit vor (act. 4/2 Ziff. 6.1). H._____ war bereits damals auch CEO und Verwal- tungsratspräsident der Klägerin. Der behauptete Interessenkonflikt war somit be- reits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich und kann später keine Un- zumutbarkeit begründen. Was die Beklagte aus den angeblichen Äusserungen im B.-Council (vgl. act. 21 Rz. 112) ableiten will, ist unklar. Dass die Doppelrolle von H. bei der Beklagten intern kritisiert wurde, ändert nichts daran, dass dieser Umstand mit dem Abschluss des SHA in Kauf genommen wurde. Mängel des Vertragsschlusses wurden auch in diesem Zusammenhang nicht geltend ge- macht. e) Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, H._____ habe (den nicht berechtig- ten) I._____ dazu gedrängt, einen Vertrag für die Beklagte mit der B'._____ abzu- schliessen (vgl. act. 10 Rz. 176 ff.; act. 21 Rz. 115 ff.), macht die Beklagte – soweit nachvollziehbar – nur geltend, ihr eigener ehemaliger Marketing Director I._____ habe sie allein nicht wirksam vertreten können, was wohl allen Beteiligten bekannt war. Es bleibt unklar, ob der Vertrag gegen die Interessen der B'._____ oder der Beklagten gewesen sein soll. Zumindest soll der Verwaltungsrat der B'._____ zu- gestimmt haben. Der Vorwurf geht also ins Leere. Vielmehr scheint hier die Be- klagte ihre eigenen Interessen über die der B'._____ gestellt zu haben. f) Zum angeblich illoyalem Verhalten der Klägerin führt die Beklagte an, die Klägerin habe aufkommende Differenzen zwischen den Partnern gegenüber sämt- lichen Mitgliedern des B.-Councils offengelegt. Dieses Verhalten sei illoyal und widerspreche dem Geist einer einfachen Gesellschaft (act. 10 Rz. 186 ff.). Beim B.-Council handelt es sich um den Vorstand der Beklagten und damit um deren oberstes Vereinsorgan zwischen den Kongressen (vgl. act. 4/4 Ziff. 11). Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte behaupten kann, es handle sich dabei um eine "Drittpartei" (vgl. act. 10 Rz. 190). Darüber hinaus – so die Beklagte – habe die Klägerin begonnen, Falschinformationen gegenüber den nationalen Skiverbän- den zu verbreiten (act. 10 Rz. 191). Dieser Vorwurf wurde bestritten (act. 17 Rz. 108) und blieb unsubstantiiert. Die in der Duplik genannten Vorgänge (Strafan- zeige gegen G._____ und Weitergabe vertraulicher Informationen an die J._____-
Zeitung, act. 21 Rz. 123 f.) haben sich nach der Kündigung des SHA ereignet und können diese daher nicht rechtfertigen. g) Unter dem Titel "Potenzielle Verstrickung der Minderheitsaktionärin F._____ in Korruptionsskandale" bringt die Beklagte vor, dass die F., die zweite Minderheitsaktionärin neben der Klägerin, in verschiedene Korruptionsskan- dale verwickelt sei (act. 10 Rz. 193 ff.). Der von der Beklagten explizit erwähnte Skandal um den K. gelangte bereits im ... 2020 an die Öffentlichkeit. Warum dieser Skandal nun plötzlich nach rund eineinhalb Jahren eine Unzumutbarkeit be- gründen solle, ist nicht nachvollziehbar. Der ebenfalls erwähnte Korruptionsskandal im Zusammenhang mit der Vergabe der L._____ in M._____ liegt sogar schon zehn Jahre zurück. Hinzu kommt, dass die Beklagte und F._____ nach Medienberichten im ... 2023 einen als historisch bezeichneten Rahmenvertrag über zentrale Medi- enrechte am B.-Weltcup geschlossen haben (vgl. act. 18/189). Insofern kann die Zusammenarbeit mit F. nicht so unzumutbar sein, wie es die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend zu machen versucht. h) Die Beklagte wirft der Klägerin ferner die Vermittlung von unvorteilhaften Sponsoringverträgen vor. Die Klägerin habe ihr Sponsorenverträge vermittelt, mit welchen ihr sämtliche (teils erheblichen) Währungsrisiken auferlegt worden seien. Sie führe ihre Geschäftsbücher und Bilanzen in Schweizer Franken. Demgegen- über seien die von der Klägerin vermittelten Sponsoringverträge in Euro abge- schlossen worden (act. 10 Rz. 197 ff.). Drei der angeführten Verträge betreffen nicht die Beklagte, sondern die B'._____ (act. 12/45–47). Die Buchführung der B'._____ wird in Euro geführt. Es handelt sich dabei um die für die Geschäftstätig- keit wesentliche Währung im Sinne von Art. 957a Abs. 4 OR. Dargestellt wird die Jahresrechnung in der Landeswährung Schweizer Franken. Inwiefern der Ab- schluss von Sponsoringverträgen in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung Euro nachteilig sein soll, erhellt nicht. Selbst wenn dem so wäre, würde das keine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Die Klägerin hätte das Währungsrisiko kaum ohne Gegenleistung der anderen Vertragspartei aufbürden können. Dass sich das Währungsrisiko verwirklicht hat, bedeutet nicht, dass es un- haltbar war, dieses zu übernehmen. Der letzte Vertrag betrifft die Beklagte
(act. 12/48). Es mag sein, dass ihn die Klägerin (für die B'.) vermittelt hat. Eingegangen worden ist der Vertrag trotzdem von der Beklagten selbst. Zudem datiert der Vertrag vom 2. November 2019, so dass eine Reaktion zwei Jahre da- nach als verspätet bezeichnet werden muss. i) aa) Schliesslich wirft die Beklagte der Klägerin vor, dass diese umfangreiche Leistungen, welche sie aufgrund des Management and Administrative Service Agreement vom 17. Februar bzw. 27. Mai 2017 (act. 4/13; nachfolgend: MSA) zu- gunsten der B'. hätte erbringen müssen und für welche sie mit pauschal EUR 30'000 pro Monat entlöhnt worden sei, nicht selbst erbracht, sondern an ein externes Treuhandbüro ausgelagert habe. Die Kosten dafür seien der B'._____ ver- rechnet worden, was dem MSA klarerweise widerspreche (act. 10 Rz. 172 ff. und 246 ff.). Dass gewisse Leistungen ausgelagert wurden, ist unbestritten und für sich auch nicht zu beanstanden. Das MSA räumte der Klägerin generell das Recht zur Substitution auf eigene Kosten ein. Fraglich ist, ob die beanstandeten Kosten der B'._____ belastet werden durften. bb) Die Klägerin fungierte von Beginn weg als Management-Gesellschaft der B'.. Sie wurde dafür mit einer "management fee" von zunächst EUR 2'500, später mit EUR 10'000 und schliesslich unter dem MSA mit EUR 30'000 pro Monat entschädigt. Zunächst oblag der Klägerin bzw. dem von ihr gestellten CEO H. gemäss Organisationsreglement der B'._____ die gesamte operationelle Ge- schäftsführung, insbesondere die Organisation und Leitung des Rechnungswe- sens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung der Gesellschaft. In Ziff. 2.1 des MSA werden die einzelnen zu erbringenden Dienstleistungen dann ausführlich auf- gelistet, unter anderem die Bereiche "Finanzen, Buchhaltung und Steuern" (lit. c) sowie "Rechtsdienstleistungen und Personalmanagement" (lit. e), wobei aus Abs. 2 der Präambel hervorgeht, dass die darin vereinbarten Dienstleistungen bereits seit 2009 von der Klägerin erbracht worden sein sollen. cc) Parteien des Managementvertrags sind die B'._____ und die Klägerin. Gleichzeitig ist das MSA als Annex 2 Teil des SHA. Auch wenn die Beklagte keine direkten Ansprüche aus dem Managementvertrag ableiten kann, dürfte eine Verlet-
zung des Managementvertrags durchaus einen potentiellen Grund zur Kündigung des SHA darstellen. dd) Weiter erscheint relevant, dass im Vorfeld der Erhöhung der management fee auf EUR 30'000 pro Monat H._____ mit Schreiben vom 16. April 2012 die Be- klagte im Namen der B'._____ über die Dienstleistungen informierte, welche die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt erbrachte. Unter "Finance, Accounting & Tax" wird ausgeführt, dass das Finanz- und Rechnungswesen der B'._____ von der Klä- gerin vollständig gemanagt werde ("B'._____ 's finance & accounting operation is fully managed by A._____"). Die Klägerin will "managed" im Sinne von führen und überwachen verstanden wissen. "Managen" bedeute nicht, eine Geschäfts-Opera- tion selber wahrzunehmen oder diese sogar zu finanzieren (act. 2 Rz. 253). Für einen tatsächlichen Konsens wurden keine Beweismittel genannt. Die Auffassung der Klägerin dürfte bei objektiver Auslegung keine Stütze finden. Insbesondere mit dem Zusatz "fully" dürfte "managed" vielmehr als umfassende Verwaltung oder Handhabung zu verstehen sein, zumal die Klägerin unter andrem damit die Ver- dreifachung ihres bisherigen Honorars rechtfertigte. Die Frage braucht hier aber nicht abschliessend geklärt zu werden. ee) Weiter wäre zu fragen, ob die Belastung der fraglichen Kosten, wenn sie denn unrechtmässig war, durch den Verwaltungsrat bzw. die Generalversammlung genehmigt wurden. Eine solche Genehmigung würde grundsätzlich voraussetzen, dass der Verwaltungsrat tatsächlich Kenntnis von den Belastungen hatte. Aufgrund der Umstände, namentlich vor dem Hintergrund des eingeschränkten Detaillie- rungsgrads der Budgets und Erfolgsrechnungen, ist bereits fraglich, ob die Belas- tungen für den Verwaltungsrat erkennbar waren. Dabei half nicht, dass auch noch Konten zusammengelegt wurden und der Begriff "accounting" aus der Kontobe- zeichnung verschwand (vgl. act. 2 Rz. 260 ff.). Aus dem von der Klägerin immer wieder angeführten Umstand, dass die Buchhaltung erkennbar durch eine Dritt- firma erstellt wurde, lässt sich nichts ableiten, zumal der Klägerin der Beizug von Subdienstleistern (auf eigene Kosten) ausdrücklich erlaubt war. Die Klägerin als beauftragte Management-Gesellschaft traf eine Beratungs- und Informationspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat. Ob sie die Angelegenheit dem Verwaltungsrat tat-
sächlich aktiv kommunizierte, wie sie geltend macht, kann offen bleiben. Zumindest aufgrund der Aktenlage entsteht der Eindruck, dass die Klägerin eher das Gegenteil unternahm bzw. zumindest in Kauf nahm, den falschen Eindruck zu erwecken, man erbringe gewisse Dienstleistungen oder lasse diese auf eigene Rechnung von Drit- ten besorgen, um sich dann auf undurchsichtige Financial Statements zu berufen und geltend zu machen, es wäre alles erkennbar gewesen, wenn man nur genauer hingeschaut oder nachgefragt hätte. 4. a) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Vorwurf, die Klägerin habe Eigeninteressen bei den Dividenden verfolgt, nicht verfängt. Nach Art. 660 OR hatte sie als Aktionärin ein wohlerworbenes Recht auf Anteil am Reingewinn und die Di- videndenzahlungen der Beklagten fielen doppelt so hoch aus wie diejenigen der Klägerin. In der Ankündigung der Klägerin, von ihrem ordentlichen Austrittsrecht Gebrauch zu machen, kann keinesfalls ein Zugeständnis gesehen werden, dass die Weiterführung der gemeinsamen Zusammenarbeit unzumutbar im Sinne eines ausserordentlichen Kündigungsgrundes gewesen wäre. Der Beklagten stand als Aktionärin kein direktes Auskunftsrecht gegenüber der mit der Geschäftsführung betrauten Klägerin zu. Aus der angeblichen Informationsverweigerung vermochte sie nichts für sich abzuleiten. Die Doppelrolle von H._____ war von Anfang an ver- traglich vorgesehen und kann später keine Unzumutbarkeit begründen. Mängel des Vertragsschlusses wurden auch in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Die Behauptung, die Klägerin habe Falschinformationen über die Beklagte gegen- über den nationalen Skiverbänden verbreitet, blieb unsubstantiiert. Aus der "poten- ziellen Verstrickung der Minderheitsaktionärin F._____ in Korruptionsskandale" kann die Beklagte nichts für sich ableiten, zumal sie die Zusammenarbeit mit der F._____ ausserhalb des SHA weiterführte. Der Vorwurf, die Klägerin habe unvor- teilhafte Sponsoringverträge in Euro vermittelt, ist nicht nachvollziehbar. Es bleibt das angebliche Nichterreichen der Ziele. Nachdem G._____ im Sommer 2021 zum neuen Präsidenten der Beklagten gewählt wurde, überprüfte er die Zusammenar- beit mit der Klägerin und der F._____. Nach Darstellung der Beklagten musste er erkennen, dass die Entwicklung der Vermarktung der beklagtischen Rechte sta- gnierte und einzelne Disziplinen entgegen den vertraglichen Vorgaben kaum oder gar nicht vermarktet wurden. Die Beklagte gelangte unter ihrem neuen Präsidenten
mithin zum Schluss, dass sie die exklusive Vermarktung ihrer Rechte über das Joint Venture B'._____ unter weitreichender Beteiligung der beiden Minderheitsaktionä- rinnen nicht weiterführen wollte, weil sie das Konstrukt als für sich unvorteilhaft be- urteilte bzw. die Leistungen namentlich der Klägerin für unzureichend hielt. Die be- hauptete negative ökonomische Entwicklung hätte allenfalls zu einer ordentlichen Beendigung der Zusammenarbeit führen können, vermochte (für sich allein) aber noch keine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. b) Hinzu kam, dass die Klägerin Leistungen, welche sie nach objektiver Aus- legung des MSA wohl selbst hätte erbringen müssen, auf Kosten der B'._____ an ein externes Treuhandbüro auslagerte. Es kann offen bleiben, wie es sich damit genau verhielt und ob der Klägerin der Beweis gelingen würde, dass der Verwal- tungsrat der B'._____ das Vorgehen genehmigte. Selbst wenn es so wäre, wie die Beklagte es darstellte, wäre abzuwägen, ob die geltend gemachten Gründe eine sofortige Auflösung rechtfertigen oder ob ein Abwarten bis zum nächsten ordentli- chen Austritts- bzw. Ausschlusstermin zumutbar gewesen wäre. Dabei fällt in Be- tracht, dass vom 14. Januar bis zum 1. April 2022 lediglich zweieinhalb Monate abzuwarten gewesen wären, bis zur Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des SHA. Bereits vor diesem Hintergrund dürfte die sofortige Auflösung des Dauerver- trages als ultima ratio ausscheiden. Entscheidend kommt hinzu, dass im vorliegend vertraglich gesondert geregelten Bereich der wesentlichen Vertragsverletzung kaum mehr Raum für ein allgemeines Kündigungsrecht aus wichtigem Grund blieb. Zunächst hätte eine Abmahnungspflicht und eine Verpflichtung zur Wiedergutma- chung bestanden, welche in Bezug auf die behauptete Verletzung des MSA wohl darin bestanden hätte, die zu Unrecht belasteten Beträge auszugleichen. Wäre dies nicht innert angemessener Frist passiert, wäre die Beklagte berechtigt gewe- sen, zu verlangen, dass die Klägerin ihre Aktien den anderen Parteien verkauft. Der Kaufpreis hätte sich nach dem von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft zu ermittelnden tatsächlichen Marktwert (true market value) mit einem Ab- schlag von 10 % gerichtet. c) All diese Schritte wollte die Beklagte nicht gehen. Die von ihr stattdessen angestrebte sofortige Vertragsauflösung, mit welcher sie insbesondere die Aus-
übung der Put-Option durch die Klägerin und damit deren Abfindung verhindern wollte, erweist sich auch bei einer Gesamtbetrachtung als unverhältnismässig. Die fristlose Kündigung war unbegründet und damit unwirksam. Im Zeitpunkt der Aus- übung der Verkaufsoption durch die Klägerin hatte das SHA Bestand und die Be- klagte ist dementsprechend verpflichtet, die Aktien der Klägerin zu übernehmen. 5. a) Weiter stellt sich die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Share Price korrekt ist. Der Kaufpreis pro Aktie sollte nach einer bestimmten Formel ermittelt werden: der durchschnittliche EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern) der drei geprüften Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die drei Geschäftsjahre, die der Ausübung der Verkaufsoption der Minderheitsaktionäre vorausgehen, multipli- ziert mit dem Faktor sieben, plus die "retained earnings", dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft (Ziff. 14.2c SHA). Im Falle eines Streits über den Kaufpreis sollte dieser endgültig von einer unabhängigen und qualifizier- ten Wirtschaftsprüferin bzw. einem unabhängigen und qualifizierten Wirtschaftsprü- fer festgelegt werden, die bzw. der von den Parteien gemeinsam beauftragt und bezahlt wird. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht innerhalb von zehn Arbeits- tagen seit der schriftlichen Anfechtung einer Call- oder Put-Option auf eine solche Wirtschaftsprüferin oder einen solchen Wirtschaftsprüfer einigen können, sollte die anbietende Aktionärin berechtigt sein, die Revisionsgesellschaft aufzufordern, eine unabhängige und qualifizierte Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen und qualifizierten Wirtschaftsprüfer zu bestimmen (act. 4/2). Da sich die Parteien nicht innert zehn Arbeitstagen auf eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer einigen konnten, wandte sich die Klägerin in der Folge an die Revisionsstelle der B'., die N. AG, und ersuchte um Bezeichnung einer unabhängigen Drit- ten bzw. eines unabhängigen Dritten zur Ausführung der Schiedsgutachtenfunktion (act. 4/18). Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 weigerte sich die Revisionsstelle indes, eine Schiedsgutachterin oder einen Schiedsgutachter zu bezeichnen, solange ihr nicht als Beweis ein Zivilgerichtsentscheid vorgelegt werde, aus dem sich die Gül- tigkeit des Aktionärsbindungsvertrages ergebe (act. 4/19). b) aa) Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Berechnungsme- thode des Verkaufspreises ihrer B'._____-Aktien in Ziff. 14.2c SHA präzise vorge-
geben und mittels der Geschäftsabschlüsse der B'._____ auch ohne Weiteres eru- ierbar sei. Mit der vorliegenden Klage reichte die Klägerin zudem ein Privatgutach- ten der Buchprüfungsgesellschaft O._____ AG ein, welches die von ihr in ihrem Ausübungsschreiben vom 4. April 2022 vorgenommene Berechnung des Verkaufs- preises bestätigt, indem sogar ein leicht höherer Kaufpreis ermittelt wird (act. 4/20). bb) Die massgeblichen Kennzahlen bezifferte die Klägerin wie folgt: EBIT des B'.-Geschäftsjahres 2018/2019 gemäss dem geprüften Jahresabschluss: CHF 1'995'339 (act. 4/21, S. 4); EBIT des B'.-Geschäftsjahres 2019/2020 ge- mäss dem geprüften Jahresabschluss: CHF 1'972'301 (act. 4/22, S. 4); EBIT des B'.-Geschäftsjahres 2020/2021 gemäss dem geprüften Jahresabschluss: CHF 2'299'847 (act. 4/23, S. 4); Gewinnvortrag ("retained earnings") per 31. März 2022: CHF 1'600'000 nach Steuern. Der durchschnittliche EBIT der drei Geschäfts- jahre, die der Ausübung der Put-Option vorausgegangen seien, betrage somit CHF 2'089'162. Multipliziert mit dem Faktor sieben ergebe dies einen Wert von CHF 14'624'134. Unter Hinzurechnung des Gewinnvortrags ergebe sich bei 200 ausgegebenen Namenaktien der B'. ein Verkaufspreis pro B'.-Aktie von CHF 81'121. Der Gesamtverkaufspreis für ihre 49 B'.-Aktien betrage so- mit CHF 3'974'929 (act. 2 Rz. 81 ff.). cc) In Bezug auf den erwähnten Gewinnvortrag von CHF 1'600'000 hielt die Klägerin unter Verweis auf das Gutachten O._____ zusammengefasst Folgendes fest: Der Begriff "retained earnings" bedeutet wörtlich übersetzt "einbehaltene Ge- winne". Es handle sich deshalb um Eigenkapitalpositionen, die durch die Erfolgs- rechnung gespeist und nicht mittels Dividenden verwendet oder mittels Verlusten konsumiert worden seien. In buchhalterischer Hinsicht handle es sich folglich um die beiden Bilanzposten "Gewinnvortrag" und "Gewinn". Die Addition dieser beiden Posten ergebe die "retained earnings" für die Zwecke der Verkaufspreisberech- nung gemäss dem Aktionärsbindungsvertrag. Die gesetzlichen Gewinnreserven hingegen seien nicht Teil der "retained earnings", da die Zuweisung von Gewinn zu diesem Bilanzposten gesetzlich vorgeschrieben sei und die gesetzlichen Gewinn- reserven nicht als Dividenden ausgeschüttet werden dürften. Im Gegensatz zum EBIT, welcher eine Kennzahl der Erfolgsrechnung darstelle, sei der Gewinnvortrag
eine Bilanzposition und somit stichtagsbezogen. Im SHA sei zwar der Ausübungs- zeitraum für die Put-Option definiert (1. April bis 30. Juni, erstmals ausübbar am 1. April 2022), nicht jedoch der Stichtag für die Berechnung des Gewinnvortrags. Für den Gewinnvortrag könne der letzte geprüfte Jahresabschluss der B'._____ nicht herangezogen werden, da (i) der Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option (4. April 2022) nicht mit dem Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres (30. Juni 2021) zu- sammenfalle und (ii) seit dem 1. Juli 2021 Dividendentransaktionen über den Ge- winnvortrag stattgefunden hätten. Ferner würde die Anwendung des letzten geprüf- ten Jahresabschlusses der B'._____ die Interimsresultate des laufenden Ge- schäftsjahres 2021/2022 (bis zum Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option) ausser Acht lassen. Richtigerweise müsse deshalb auf den Zwischenabschluss der B'._____ per 31. März 2022 abgestellt werden, da dieser Zwischenabschluss die Geschäftstätigkeit und den Interimsgewinn der B'._____ bis kurz vor Ausübung der Put-Option berücksichtige (act. 2 Rz. 89 ff.). dd) Der im Rahmen der Berechnung des Verkaufspreises der B'.-Aktien zu berücksichtigende Gewinnvortrag lasse sich wie folgt herleiten: Gewinnvortrag per 30. Juni 2021: CHF 18'743 (act. 4/23 S. 3); Jahresgewinn 2020/2021: CHF 2'009'157 (act. 4/23 S. 3 f.); Dividende Geschäftsjahr 2020/2021: CHF 2'000'000 (act. 4/25); Gewinnvortrag per 31. März 2022: CHF 27'900 (act. 4/25); Interimsgewinn (Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. März 2022): CHF 1'783'289 (act. 4/24 S. 2); Total Gewinnvortrag per 31. März 2022: CHF 1'811'189. Zum Interimsgewinn 2021/2022 von CHF 1'783'289 sei anzumer- ken, dass die Buchführung der B'. in Euro erfolge. Der hier interessierende Interimsgewinn 2021/2022, der den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 um- fasse, betrage gemäss dem Interimsabschluss per 31. März 2022 EUR 1'874'764 (act. 4/24 S. 2). Zum EUR/CHF-Umrechnungskurs von 1.078 (Mittelwert Monats- mittelkurse ESTV MWST Juli 2021 bis März 2022) betrage der Interimsgewinn CHF 2'020'996. Die Steuerrückstellung für diesen Gewinn betrage gemäss dem Steuerkalkulator des Kantons Schwyz CHF 237'707 (act. 4/26). Der zu berücksich- tigende Interimsgewinn betrage demnach CHF 1'783'289. Der Gewinnvortrag ("re- tained earnings") gemäss Ziff. 14.2c SHA setze sich demnach aus dem Gewinn- vortrag per 31. März 2022 von CHF 27'900 und dem Zwischengewinn für das lau-
fende Geschäftsjahr (1. Juli 2021 bis 31. März 2022) von CHF 1'783'289 zusammen und ergebe insgesamt den Betrag von CHF 1'811'189. Dessen ungeachtet werde in der vorliegenden Klage auf den tieferen, bei der Optionsausübung geltend ge- machten Betrag von CHF 1'600'000 abgestellt. Der Gesamtverkaufspreis für ihre 49 B'.-Aktien betrage somit CHF 3'974'929 ([CHF 14'624'134 + CHF 1'600'000] / 200 * 49; act. 2 Rz. 93 ff.). c) Die Beklagte erklärte in der Klageantwort pauschal, sie würde die im Prüf- bericht der O. AG enthaltenen Summen "in keinster Weise" anerkennen. Auch der Gesamtbetrag werde bestritten. Weiter wollte sie die umfassenden Dar- legungen der Klägerin zur Herleitung des Verkaufspreises in der Klageantwort nicht kommentieren, da die Mandatierung der Privatgutachterin O._____ AG eigenmäch- tig und vertragswidrig erfolgt sei (act. 10 Rz. 359 ff.). Die Beklagte meint damit, dass die Einholung des Privatgutachtens der Schiedsgutachtensvereinbarung wi- derspreche. Auf den in der Klageschrift unterbreiteten Vorschlag, das Verfahren zu sistieren und einen gemeinsamen Schiedsgutachter zu bestellen (vgl. act. 2 Rz. 76), ging sie jedoch nicht ein. In der Duplik erklärte sie sogar ausdrücklich, sie lehne ein Schiedsgutachterverfahren ab (act. 21 Rz. 27). Damit ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Beklagte auf ein Schiedsgutachten zur Ermittlung des Kauf- preises der Put-Option verzichtet hat. Die Beklagte ist denn auch der Ansicht, dass für den Fall, dass die ausserordentliche Kündigung nicht rechtsgültig sein sollte, ein betriebswirtschaftliches Gerichtsgutachten hinsichtlich der Wertermittlung der Op- tions-Aktien notwendig sei (act. 21 Rz. 31). d) Gutachten haben – unabhängig davon, ob sie vom Gericht oder von einer Partei eingeholt werden oder ob es sich um ein Schiedsgutachten handelt – die Feststellung "streitiger Tatsachen" zum Gegenstand (so ausdrücklich Art. 189 Abs. 1 ZPO). Bewiesen werden müssen nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrü- cklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten wer- den; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforder-
lichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsa- chen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detail- lierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine sub- stantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Sub- stantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimm- ten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). e) Die Parteibehauptungen der Klägerin zur Herleitung des Kaufpreises der Put-Option sind detailliert, umfassend und nachvollziehbar. Entsprechend genügt die pauschale Bestreitung der Beklagten nicht; diese wäre vielmehr gehalten ge- wesen zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Die Berechnung des Kaufpreises basiert ganz wesentlich auf den geprüften Jahres- rechnungen der B'.. Deren Inhalt wurde nicht bestritten (vgl. in Bezug auf die Jahresrechnung 2021/2022 explizit: act. 21 Rz. 45). Entgegen der Beklagten ist es sodann nicht widersprüchlich, wenn die Klägerin sich einerseits auf den Standpunkt stellt, die Preisermittlung sei aufgrund der im SHA enthaltenen Berechnungsformel klar und einfach, und andererseits ein 13-seitiges Gutachten mit 16 Beilagen des Beratungsunternehmens O. AG erstellen liess sowie die Einholung eines ge- richtlichen Gutachtens beantragt (vgl. act. 21 Rz. 30 und 35). Das Privatgutachten diente zunächst der Substantiierung des klägerischen Tatsachenvortrags. Seit dem Inkrafttreten des ZPO-Revision hätte es überdies als Beweismittel gewürdigt wer- den können (vgl. Art. 177 ZPO), wenn die Beklagte ihren Bestreitungsobliegenhei- ten hinreichend nachgekommen wäre. Auch der vorsichtshalber gestellte Antrag auf ein Gerichtsgutachten (vgl. act. 17 Rz. 32) gereicht der Klägerin selbstverständ- lich nicht zum Nachteil. Aufgrund der unzureichenden Pauschalbestreitungen der Beklagten kann auf die klägerische Preisberechnung abgestellt werden. 6. Nach dem Gesagten ist die eingeklagte Forderung gemäss Hauptbegeh- ren 1.1 grundsätzlich ausgewiesen (auf die Verrechnungsforderung der Beklagten ist sogleich einzugehen).
V. 1. Die Beklagte erhebt im Umfang von CHF 525'071.90 die Einrede der Ver- rechnung (act. 10 S. 2 Sub-Eventualbegehren 3, Rz. 232 ff.). Sie macht geltend, die Klägerin habe gegen ihre vertraglichen Pflichten verstossen, indem sie Dienst- leistungen, die sie gemäss MSA selbst hätte erbringen müssen, an die P._____ AG ausgelagert und die Kosten unrechtmässig an die B'._____ weiterverrechnet habe. Die Beklagte liess sich die entsprechende Forderung der B'._____ gegenüber der Klägerin abtreten (act. 12/62). 2. a) Weiter behauptete die Beklagte bei der Darlegung der Verrechnungsvor- aussetzungen pauschal, dass zwischen den Parteien weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Verrechnungsausschluss bestehe (act. 10 Rz. 321). Die Klägerin wendete dagegen unter Verweis auf Ziff. 11.4 MSA konkret ein, dass die Parteien (gemeint: die Vertragsparteien des MSA, sprich die Klägerin und die B'.) ein "umfassendes Verrechnungsverbot" vorgesehen hätten (act. 17 Rz. 174). Die Be- klagte bestritt diese vertragliche Vereinbarung nicht substantiiert, sondern machte in der Duplik lediglich geltend, dass der Verrechnungsanspruch nicht auf einer ver- traglichen Grundlage im Sinne von Art. 11.4 ABV (gemeint wohl: MSA) basiere, sondern auf einem ausservertraglichen Anspruch, nämlich der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR. Im darauffolgenden Satz heisst es dann, der Verrechnungsanspruch sei deliktischer Natur, ohne dass dies näher ausgeführt würde (vgl. act. 21 Rz. 169). Auf der anderen Seite führte die Beklagte zur Begrün- dung des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs in ihren Rechtsschriften selbst an unzähligen Stellen aus, die Klägerin habe die fraglichen Kosten "in Ver- letzung ihrer vertraglichen Pflichten" an die B'. verrechnet (act. 10 Rz. 210, 211, 241, 245, 293 und 320, act. 21 Rz. 140 und 149 f.). In der Duplik setzte sie sogar entsprechende Titel: "11. Verletzung des MSA", "Verletzung der Vertragsbe- stimmungen", "g. Schlussfolgerung: Vertragsverletzung und doppelte Verrech- nung" (act. 21 S. 35 ff.). b) Wenn unterstellt wird, dass die Klägerin als mit der Geschäftsführung der B'._____ betraute Gesellschaft Rechnungen durch die B'._____ bezahlen liess, für
welche sie nach dem MSA selbst hätte aufkommen müssen, so liegt keine irrtümli- che Zahlung vor. Die Rückforderung lässt sich klarerweise auf das MSA stützen und das Verrechnungsverbot greift grundsätzlich. c) Für die Klägerin als Schuldnerin hat sich durch die Zession keine Änderung ergeben; statt der B'._____ leisten zu müssen, war sie nunmehr der Beklagten ver- pflichtet. Letzterer gegenüber blieben ihr sodann alle Einreden und Einwendungen erhalten, die bereits gegenüber der B'._____ hätten erhoben werden können (Art. 169 OR). Die Rückforderung erfuhr durch die Abtretung keine qualitative Än- derung (vgl. BGE 125 III 257 E. 2b). Nachdem davon auszugehen ist, dass die B'._____ im Rahmen des nicht substantiiert bestrittenen, umfassenden Verrech- nungsverbots als Gläubigerin auch darauf verzichtete, Forderungen aus dem MSA als Verrechnungsforderungen zu verwenden, darf die Rückforderung von der Zes- sionarin weiterhin nicht als Verrechnungsforderung verwendet werden. 3. Die Einrede der Verrechnung ist folglich abzuweisen. Im Ergebnis ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 3'974'929 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen (vgl. zum Zinsenlauf act. 2 Rz. 335 ff.), Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossi- erten Aktienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien der B'._____. VI. 1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. a) Im Kanton Zürich richtet sich die Entscheidgebühr der Zivilgerichte nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. § 1 lit. b GebV OG). Sie ist pauschalisiert, bei vermögensrechtlichen Streitig- keiten primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 GebV OG).
b) Ausgehend vom Streitwert von knapp CHF 4 Mio. beläuft sich die Grund- gebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG auf (abgerundet) CHF 60'000. Der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls waren nicht unerheblich. Das Gericht war im vorliegenden Prozess mit insgesamt über 350 Seiten Rechtsschriften und acht Bundesordnern an Beweismitteln konfrontiert. Die streitwertabhängige Grund- gebühr bedarf vor diesem Hintergrund keiner Anpassung, weder nach oben noch nach unten. c) In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 aZPO sind die Gerichtskosten mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die kostenpflichtige Beklagte hat der Klägerin den Vorschuss sowie die Kosten des Schlichtungsver- fahrens zu ersetzen. 3. a) Die Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Zivilgerichten richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 Anw- GebV). Die Gebühr ist pauschalisiert, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten pri- mär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung oder dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts oder der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). b) Die Grundgebühr für die Parteientschädigung nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt vorliegend CHF 61'150. Weder die Verantwortung oder der notwendige Zeitaufwand der klägerischen Anwälte noch die Schwierigkeit des Falls erfordern eine Erhöhung oder Ermässigung der streitwertabhängigen Grundgebühr. Für die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung, die schriftliche Replik sowie die weite- ren notwendigen Rechtsschriften ist ein Pauschalzuschlag nach § 11 Abs. 2 Anw- GebV von CHF 14'850 zu gewähren (entsprechend rund 24 %). Insgesamt ist die Parteientschädigung der Klägerin auf CHF 76'000 festzusetzen.
Es wird erkannt: 1.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 3'974'929 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossierten Aktienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien (Nr. 3) der B'._____. 2.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 60'000 festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 76'000 zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von CHF 60'000 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'240 zu ersetzen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 20. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 1. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. H. Dubach Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Wolfensberger