Bezirksgericht Zürich 8. Abteilung
Geschäfts-Nr.: CG110091-L / U1
Mitwirkend: Bezirksrichter lic.iur. A. Kessler als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic.iur. M. Schurr und Ersatzrichter lic.iur. Ch. Habegger sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. C. Laufer
Zirkulationsbeschluss vom 12. Juli 2011
in Sachen
Edwin Jakob Siegfried, geboren 4. Juli 1948, von Zürich, Weststr. 155, 8003 Zürich, Kläger
gegen
Gemeinde Zürich , Stadthaus/Stadtrat Zürich, Stadthausquai 17, 8001 Zürich, Beklagte
betreffend Forderung
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 4. April 2011 beziehungsweise vom 26. Juni 2011 reichte der Kläger die vorliegende Klage - ohne ein verständlich formuliertes Rechtsbe- gehren - beim hiesigen Gericht ein (act. 1). Dabei unterliess es der Kläger mit Hinweis auf § 23 des kantonalen Haftungsgesetzes (HG, LS 170.1), vorgängig die Schlichtungsbehörde anzurufen (act. 1 S. 2, RZ 13). 2. Gemäss Art. 197 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizeri- schen Zivilprozessordnung geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO zählt die Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch entfällt, abschliessend auf, während Art. 199 ZPO diejenigen Verfahren nennt, in welchen die Parteien gemeinsam oder der Kläger einseitig auf ein Schlichtungsverfahren verzichten können. Vorliegend ist keine der in Art. 198 und 199 ZPO formulierten Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium gegeben. 3.1. Zu prüfen ist daher, ob § 23 HG, welcher die direkte Klageerhebung beim Gericht vorsieht, auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessord- nung weiterhin Wirkung entfalten kann. Art. 61 OR gibt den Kantonen die Kompe- tenz, über die Pflicht von öffentlichen Beamten und Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen, vom OR abweichende Bestimmungen aufzustellen. Diese Kompetenzregelung bezieht sich klarerweise nicht auf prozessuale Vorschriften, war doch die Regelung des Prozessrechtes bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ohnehin den Kantonen vorbehalten. Das kantonale Haftungsgesetz selbst wurde im Hinblick auf das Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO zwar revidiert, § 23 HG blieb jedoch unverändert bestehen, weshalb sich dem Haftungsgesetz nichts über das Verhältnis von § 23 HG zur ZPO entnehmen lässt. Die ZPO selbst enthält keine Bestimmungen darüber, ob im Bereich der Staatshaftung abweichende pro- zessuale Bestimmungen kantonaler Gesetze weiterhin Geltung beanspruchen können. Zwar handelt es sich bei Ansprüchen aus Staatshaftung streng genom-
men nicht um Zivilrechtsstreitigkeiten. Die Zuständigkeit für diese Streitigkeiten liegt allerdings weiterhin bei den Bezirksgerichten und diese haben die Prozesse nach den Vorschriften der ZPO (und nicht etwa z.B. nach Verwaltungsverfahrens- recht) zu führen, weshalb auch in Fragen der Staatshaftung die ZPO Anwendung finden muss. 3.2. Als kantonale Bestimmung hat § 23 HG hinter dem höherrangigen Bundes- recht zurückzutreten (Art. 49 BV). Da – wie erwähnt – keine der von der ZPO ge- nannten Ausnahmen zur Einleitung des Verfahrens ohne Schlichtungsverfahren vorliegt, ist auch im vorliegenden Prozess – entgegen der anderslautenden Be- stimmung von § 23 HG – ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, und zwar nach den Vorschriften der ZPO. Das Vorverfahren gemäss Haftungsgesetz ver- mag das Schlichtungsverfahren nach ZPO nicht zu ersetzen, handelt es sich da- bei doch lediglich um einen obligatorischen vorprozessualen Schriftenwechsel un- ter den Parteien ohne Beizug eines Schlichters. 4. Das Durchlaufen eines grundsätzlich obligatorischen Schlichtungsverfahrens ist, obschon in Art. 59 ZPO nicht speziell erwähnt, eine von Amtes wegen zu prü- fende Prozessvoraussetzung (Art. 60 ZPO; BSK- ZPO, Basel 2010, Frei/Willisegger, N 6 zu Art. 220). Fehlt die Klagebewilligung als Prozessvoraus- setzung, so ist auf die Klage nicht einzutreten (BSK-ZPO, a.a.O., N 8 zu Art. 220; Pahud, DIKE-Komm.-ZPO, N 13 zu Art. 220). Ein verbesserlicher Mangel im Sin- ne von Art. 132 ZPO liegt jedenfalls nicht vor. Diese Bestimmung dient der Nach- besserung eines Formmangels oder eines sonstigen sofort behebbaren Fehlers und bezweckt die Heilung einer mangelhaften Eingabe. Auch eine Überweisung an die zuständige Schlichtungsbehörde kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz kein allgemeines Institut der Prozessüberweisung kennt. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Eingabe innert Monatsfrist bei der zuständigen Schlich- tungsbehörde neu einzureichen (Art. 63 ZPO), um die Wirkungen der Rechtshän- gigkeit zu wahren (BSK-ZPO, a.a.O., N 8 zu Art. 220). Der Kläger sei an dieser Stelle (erneut) darauf hingewiesen, dass er bereits für das Schlichtungsverfahren seine Eingabe in klarer und verständlicher Form zu machen, die Parteien, insbe-
sondere die Gegenpartei, eindeutig zu bezeichnen und klare, als solche erkenn- bare Rechtsbegehren zu stellen hat. 5. Nach dem Gesagten ist auf die Klage nicht einzutreten. Die Kosten des Ver- fahrens wären damit grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang seiner ursprünglichen Klage vom 4. April 2011 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2011 – noch vor Eröffnung eines formellen Ver- fahrens – zwar mitgeteilt, dass seine Eingabe nicht den gesetzlichen Anforderun- gen von Art. 132 Abs. 2 ZPO entspreche, weshalb ihm eine 30-tägige Frist zu Be- hebung dieses Mangels angesetzt wurde (act. 2). Ein entsprechender Hinweis, wonach er seine Klage zunächst bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einzu- reichen habe, fehlte jedoch. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen, weshalb es sich erübrigt, ihr Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es wird beschlossen:
Zürich, 12. Juli 2011
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 8. Abteilung
Die Gerichtsschreiberin: