Bezirksgericht Zürich 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter
Geschäfts-Nr.: CB190069-L/U
Mitwirkend: Vizepräsident Dr. Pahud als Vorsitzender, Bezirksrichter lic.iur. Fleischer und Ersatzrichter lic.iur. Bannwart sowie Gerichtsschreiber MLaw Rübel
Zirkulationsbeschluss vom 16. Mai 2019
in Sachen
A.______, Beschwerdeführer
betreffend Beschwerde gegen Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntga- be der Betreibung Nr. ...[Betreibung Nr.] an Dritte etc. (Betreibungsamt Zü- rich 2)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde nach eigener Darstellung mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 2 vom xx.yy.2017 von der B.______ [Firma] für Fr. 1'351.95 betrieben (Betreibung Nr. ...[Betreibung Nr.]). Er erhob keinen Rechtsvorschlag. Die Betreibung wurde nach seiner Darstellung von der Gläubi- gerin trotz rechtskräftigem Zahlungsbefehl nicht fortgesetzt (act. 1 i.V.m. act. 2/1). 1.2. Anfang yy 2019 stellte er beim Betreibungsamt Zürich 2 gestützt auf den neuen Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betrei- bung Nr. ...[Betreibung Nr.] an Dritte, welches das Betreibungsamt Zürich 2 mit Verfügung vom xx.yy.2019 abwies. Dafür stellte es dem Beschwerdeführer mit separater Kostenrechnung und Verfügung Nr. ... [Verfügung Nr.] vom xx.yy.2019 pauschal Fr. 40.00 in Rechnung (act. 2/1-2). 2. 2.1. Gegen beides - Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betrei- bung Nr. ...[Betreibung Nr.] an Dritte, Kostenrechnung und Verfügung Nr. ... [Ver- fügung Nr.] (act. 2/1-2) - erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) "Das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ...[Betreibung Nr.] an Dritte sei gutzuheissen. Eventualiter: Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. ...[Verfügung Nr.] vom xx.yy. 2019 sei aufzuheben und die Gebühren von Fr. 40.00 auf ein vernünf- tiges Mass herabzusetzen." Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Begründung des Betrei- bungsamtes, welche zur Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Be- treibung an Dritte geführt habe, sei "formalistisch". "Ein Nicht-Handeln" bzw. die Nichterhebung des Rechtsvorschlags, welches trotzdem zu keiner Fortsetzung der Betreibung geführt habe, dürfe "im Sinne der neuen Gesetzgebung" nicht da-
zu führen, dass dem Betriebenen mit einem langjährigen Registereintrag Schaden in seinem persönlichen und beruflichen Fortkommen zugefügt werde. Die (nicht näher bezeichneten) Änderungen von Art. 8a, 73 und 75a SchKG sowie die "Be- ratungen der Eidgenössischen Räte" und die Weisung der Dienststelle Oberauf- sicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) vom 23. Oktober 2018 wiesen darauf hin, dass es um den Schutz von (recte: vor) ungerechtfertigten Registereintragungen und nicht um die formellen Vorausset- zungen eines Rechtsvorschlags gehe. "Die Historie der Beratung im Parlament sowie die Gesetzesbestimmung und die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs" zeigten, dass die Voraussetzung für eine Nichtbekanntgabe einer Betreibung nicht ein Rechtsvorschlag, sondern das Feh- len der Fortsetzung einer Betreibung sei. Die vorliegende Betreibung Nr. ... [Be- treibung Nr.] über Fr. 1'351.95 datiere vom xx.yy.2017. Er habe zwar seinerzeit innert der kurzen Frist von zehn Tagen keinen Rechtsvorschlag erhoben. Ent- scheidend sei aber, dass die Betreibung nicht fortgesetzt worden sei. Sie sei ab- gelaufen, nicht gerechtfertigt und Dritten gegenüber nicht bekanntzugeben. Dies entspreche "dem Anliegen des Gesetzgebers und dem am 1. Januar 2019 einge- führten neuen Recht." Er werde in 4 Tagen 54 Jahre alt und habe eine Stelle in der Finanzbranche (bei einer Bank) in Aussicht. Hierfür benötige er einen Auszug aus dem Betreibungsregister ohne schädliche Eintragungen (act. 1). 2.2. Eine Vernehmlassung des betroffenen Amtes wurde nicht eingeholt, da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (Art. 17 ff. SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG notwendig erscheint. 3. 3.1. Gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betrei- bung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Mona- ten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren
zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Drit- ten wieder zur Kenntnis gebracht. 3.2. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers und heutigen Beschwerdefüh- rers (act. 1; vorne 2.1.) ist das vereinfachte, betreibungsamtliche Verfahren zur "Löschung" bzw. Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) an streng formelle Kriterien geknüpft. Es setzt implizite voraus, dass der Schuldner die Forderung rechtzeitig mit Rechtsvorschlag bestritten hat. Nicht anders zu verstehen ist der Teil der Bestimmung, wonach das Betreibungs- amt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen zum Nachweis ansetzt, dass rechtzei- tig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde (a.a.O.; vorne 3.1.). Wurde - wie hier (act. 1; vorne 1.1. und 2.1.) - kein Rechtsvorschlag erhoben, d.h. die Forderung nicht rechtzeitig formell mit Rechts- vorschlag bestritten, ist die Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 79 ff. SchKG von vornherein nicht nötig, ein entsprechender Nachweis objektiv nicht möglich und eine entsprechende Fristan- setzung sinnlos. Vielmehr gilt die im Betreibungsregister eingetragene Forderung formell als unbestritten und hätte die Gläubigerin nach Ablauf der zwanzigtägigen Zahlungsfrist (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchkG) innert eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls gestützt auf den rechtskräftigen Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung verlangen können (Art. 88 SchKG). Warum sie dies nicht tat, ist weder durch das Betreibungsamt noch durch die angerufene Aufsichtsbehörde zu prüfen. 3.3. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der parlamentarischen Beratung und der vom Beschwerdeführer zitierten und eingereichten Weisung der Dienst- stelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) vom 18. Oktober 2018 (https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirt- schaft/schkg/weisungen/weisung-5-d.pdf, abgerufen am 14. Mai 2019 = act. 2/4; nachfolgend: Oberaufsicht SchK). Vielmehr sieht die Weisung für den vorliegen- den "Sonderfall", dass kein Rechtsvorschlag erhobenen worden ist, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 1; vorne 2.1.) ausdrücklich vor, dass das
Gesuch (um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte) unmittelbar (ohne Mittei- lung an den Gläubiger) abzuweisen ist. Als Grund gibt die Oberaufsicht SchK un- ter Bezugnahme auf die parlamentarische Beratung an, dass das Gesuch an die Voraussetzung anknüpfe, dass die Betreibung ungerechtfertigt erfolgt sei. Habe der Schuldner - wie hier - keinen Rechtsvorschlag erhoben, so gebe er damit zum Ausdruck, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreite. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfer- tigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz ver- diene (a.a.O., Ziff. 4.1). Mit genau dieser (zutreffenden) Begründung wies das Be- treibungsamt Zürich 2 das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ...[Betreibung Nr.] an Dritte in Übereinstimmung mit der Wei- sung Nr. 5 der Oberaufsicht SchKG zu Recht ab (act. 2/1). Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet. 3.4. Ebenso unbegründet ist die Beschwerde mit Bezug auf die angefochtene Kostenrechnung (act. 1 i.V.m. act. 2/2; vorne 2.1.). Die Gebühr für die Behand- lung eines Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG beträgt pauschal vierzig Franken und ist in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens durch den Gesuchsteller zu bezahlen (Art. 12b GebV SchKG; SR 281.35; Hervor- hebungen durch das Gericht). Die vom Betreibungsamt in Rechnung gestellte ge- bühr für die Behandlung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ... [Betreibung Nr.] an Dritte entspricht der für diesen Fall geschaffenen Spe- zialbestimmung von Art. 12b GebV SchKG, ist angesichts des individuell- konkreten Aufwandes ohne weiteres verhältnismässig und kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 1 S. 2) nicht mit anderen, besonders tarifier- ten Dienstleistungen des Betreibungsamtes, insbesondere nicht mit den ebenfalls pauschal geregelten Kosten für einen Betreibungsregisterauszug (Art. 12a SchKG) verglichen werden. Dass andere Gesuchsteller für dieselbe Dienstleis- tung, d.h. für ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte beim Betreibungsamt Zürich 2 weniger bezahlen müssten, behauptet der Beschwerde- führer nicht.
3.5. Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ...[Betreibung Nr.] an Dritte sowie die eventualiter erhobene Beschwerde gegen die Kostenrechnung und Verfügung Nr. ...[Verfügung Nr.] sofort als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gibt auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 SchKG). 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde sowie an das Betreibungsamt Zürich 2 unter Beilage des Doppels der Beschwerde inklusive Beilagen (act. 1 und 2/1-4) gegen Empfangsschein. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Der Gerichtsschreiber
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