Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: BX140006-K/UV/mm
Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. H. Winkler sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Verfügung vom 25. November 2014
in Sachen
Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Gesuchsteller
gegen
A._____, Gesuchsgegner
betreffend Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO
Erwägungen: I. Im Eheschutzverfahren Nr. EE960014 sowie in den familienrechtlichen Verfahren Nrn. FE050160 sowie FP060097 wurden dem Gesuchsgegner Gerichtskosten im Gesamtbetrage von Fr. 1'840.-- auferlegt (act 2/1 bis 2/3). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde in den Verfahren FE050160 und FP060097 mit insgesamt Fr. 5'905.15 entschädigt (act. 2/4 und 2/5). Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurden die Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Gesamtbetrag von Fr. 7'745.15 jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Mit Schreiben vom 29. April 2014 orientierte der Gesuchsteller den Gesuchsgeg- ner über diese Kosten und ersuchte ihn um Rückerstattung der einstweilen abge- schriebenen Kosten (act. 2/8). Daraufhin reichte der Gesuchsgegner das ausge- füllte Bedarfsformular mit Belegen ein (act. 2/9). Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Teilzahlungen von monatlich Fr. 100.-- (act. 2/10). Aufgrund der Einkom- menssituation des Gesuchsgegners forderte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte ihn mit Schreiben vom 16. Juni 2014 zu mo- natlichen Teilzahlungen von Fr. 400.-- auf (act. 2/12). Zahlungen leistete der Ge- suchsgegner in der Folge keine. Am 29. Oktober 2014 reichte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale In- kassostelle der Gerichte, Klage auf Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 7'745.15 ein (act. 1). Mit Verfü- gung vom 4. November 2014 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde (act. 3). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 7. November 2014 zugestellt (act. 4). Innert Frist
reichte der Gesuchsgegner keine Stellungnahme ein, weshalb androhungsge- mäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist. II. Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Art und Weise der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist unerheblich. Die Nachzahlung umfasst alle Kosten, von welchen die Parteien einstweilen befreit worden ist, d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Dike Verlag, Zürich 2010/11 N 3 und 8 zu Art. 123 ZPO). In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgeg- ner und eine Ehefrau gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2013 ein steuer- bares Einkommen von Fr. 83'312.-- erzielen. Ueber Vermögen verfügen sie nicht (act. 2/9). Nach Angaben des Gesuchsgegners betragen die Familienausgaben pro Monat Fr. 3'786.--; hinzu kommt der Grundbetrag von Fr. 1'700.-- für ein Ehe- paar zuzüglich 20 %, was Fr. 5'826.-- ergibt. Aufgrund der Darstellung des Ge- suchsgegners ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von ihm und seiner Ehefrau von Fr. 7'800.-- auszugehen. Es resultiert somit ein Freibetrag von mo- natlich Fr. 1'974.-- (act. 2/11). Wenn man noch den in der Lohnabrechnung aufge- führten Lohnpfändungsbetrag von Fr. 1'387.65 berücksichtigt, ergibt sich immer noch ein Überschuss von über Fr. 500.-- pro Monat. Der Gesuchsgegner führte bei der Bedarfserhebung an, das Einkommen seiner Ehefrau sei zwar aufgeführt worden, er habe aber kein finanzielles Recht daran bzw. jeder sei für sein eigenes Gut und seine eigenen Schulden verantwortlich (act. 2/9, S. 6). Diesen Ausfüh- rungen ist entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung der prozessualen Bedürf- tigkeit gemäss der Praxis des Bundesgerichtes und der Obergerichtes des Kan- tons Zürich das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksich- tigen sind, und zwar unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichtes 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 und Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. August 2014
UH140122 ). Die dargelegten Einkommensverhältnisse und die Bedarfsrechnung lassen den Schluss zu, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchs- gegners erlauben, die offenen Rechnungen wenigstens in monatlichen Raten zu Fr. 400.-- abzuzahlen. Der Gesuchsgegner ist daher in Anwendung der eingangs zi tierten Bestimmung zu entsprechender Nachzahlung zu verpflichten. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen.
Es wird verfügt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ihm in den Verfahren EE960014, FE050160 und FP060097 mit Verfügung vom 15. März 1996 und mit Urtei- len vom 4. Oktober 2005 sowie vom 13. Juli 2007 auferlegten und einstwei- len auf die Gerichtskasse genommenen Kosten von insgesamt Fr. 7'745.15 nachzuzahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Winterthur, 25. November 2014
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
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