Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: BX140002-K/U/Wi-mm
Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. H. Winkler und der Gerichtsschreiber MLaw P. Arnold
Verfügung vom 26. Juni 2014
in Sachen
Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____, Gesuchsgegner
betreffend Klage zur Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO
Erwägungen: I. Im Eheschutzverfahren (EE050010) und im Scheidungsverfahren (FE060191) zwischen den Parteien A._____ und B._____ wurden dem Gesuchsgegner Kos- ten von insgesamt Fr. 1'687.50 auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 2/1 und 2/2). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des heutigen Gesuchsgegners wurde mit Verfügung vom 30. August 2005 und 13. September 2007 mit insgesamt Fr. 16'596.95 entschädigt (act. 2/3 und 2/4). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 orientierte der Gesuchsteller den Gesuchs- gegner über die geschuldeten Kosten im Totalbetrag von Fr. 18'284.15 und er- suchte ihn um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten (act. 2/5). Da der Gesuchsgegner auf das Schreiben nicht reagierte, wurde er mit Schreiben vom 27. November 2013 gemahnt (act. 2/6). Daraufhin reichte die Buchhalterin verschiedene Unterlagen ein (act. 2/7 und 2/8). Auf den Abzahlungsvorschlag des Gesuchstellers vom 6. Dezember 2013 (act. 2/9) reagierte der Gesuchsgegner nicht. Am 30. April 2014 reichte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkasso- stelle der Gerichte, Klage auf Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ein (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wurde dem Gesuchs- gegner eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde (act. 3). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 15. Mai 2014 zu- gestellt (act. 4). Eine Stellungnahme oder weitere Unterlagen reichte er nicht ein, so dass androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist.
II. Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Verbes- serung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist unerheblich. Die Nachzahlung umfasst alle Kosten, von welchen die Partei einstweilen befreit worden ist, d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Dike Verlag, Zürich 2010/2011, N 3 und 8 zu Art. 123 ZPO). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuwiesen, dass der Gesuchs- gegner und seine Ehefrau gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2012 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 40'000.-- verfügten. Davon sind Fr. 33'000.-- Bankguthaben und Wertschriften. Weiter ist der Steuererklärung zu entnehmen, dass sie im gleichen Jahr ein steuerbares Einkommen von Fr. 160'900.-- erzielten (act. 2/7). Dies ergibt pro Monat Fr. 13'408.--. Nach Angaben des Gesuchsgeg- ners beträgt sein monatlicher Bedarf Fr. 11'870.-- (act. 2/8). Diese Auslagen wur- den indessen in keiner Weise belegt, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Selbst wenn man aber dem Gesuchsgegner dieses Existenzminimum an- rechnen würde, resultiert ein monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 1'500.--. Für das Jahr 2013 machte der Gesuchsgegner geltend, das Geschäftsjahr sehe nicht so gut aus. Diese Einkommensreduktion wurde indessen nicht ausreichend belegt. Der Gesuchsteller führte in dieser Hinsicht aus, die hohen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht von Selbständigerwerbenden setze voraus, dass anhand der Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie der Buchhaltungskonten und -belege ein transparentes Bild der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Einzelun- ternehmung substantiiert aufgezeigt werden kann (act. 1). Dieser Auffassung kann beigepflichtet werden. Die eingereichten Unterlagen lassen den Schluss zu, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners erlauben, die offe- nen Rechnungen wenigstens in Raten abzuzahlen. Der Gesuchsgegner ist daher in Anwendung der eingangs zitierten Bestimmung zu entsprechender Nachzah- lung zu verpflichten.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen. Es wird verfügt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ihm mit Verfügung des Eheschutz- richters des Bezirkes Winterthur vom 20. Juli 2005 und mit Urteil des Einzel- richters im ordentlichen Verfahren vom 8. Juni 2007 auferlegten und einst- weilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten von gesamthaft Fr. 18'284.15 nachzuzahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 200.--. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Winterthur, 26. Juni 2014
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Arnold
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