Bezirksgericht Horgen Gerichtsleitung Geschäfts-Nr.: BV250015-F/UB/NU/Wed Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert als Vorsitzender, Vizepräsiden- tin lic. iur. P. Tschudi und Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi sowie die Leitende Gerichtsschreiberin MLaw N. Uhlmann Beschluss vom 5. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchstellerin gegen B., Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ausstand
Erwägungen: 1.Prozessgeschichte 1.1.Die Parteien führen am hiesigen Mietgericht ein Verfahren betreffend Kün- digungsschutz und Erstreckung des Mietverhältnisses (Geschäfts-Nr. MJ250020- F). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (persönlich überbracht) reichte die Gesuch- stellerin sinngemäss ein Ausstandsbegehren ein und beantragte darin, das Ver- fahren sei einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen (act. 1). 1.2.Mit Stellungnahmen vom 20. Oktober 2025 bzw. 5. November 2025 erklär- ten der für das Verfahren zuständige Bezirksrichter MLaw C._____ sowie die mit- wirkende Gerichtsschreiberin MLaw D._____ übereinstimmend, keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 ZPO als gegeben zu erachten und sich nicht als befangen zu fühlen (act. 2-3). 1.3.Mit Verfügung vom 6. November 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um eine freigestellte Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Bezirksrichter MLaw C._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw D._____ einzureichen. Dem Ge- suchsgegner wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin einzureichen (act. 4). 1.4.Die Parteien liessen sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich da- mit als spruchreif. 2.Standpunkte der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch aus, der Bruder des Gesuchsgegners, lic. iur. E., sei während mehrerer Jahrzehnte als Richter am hiesigen Ge- richt tätig gewesen. Auch wenn lic. iur. E. nicht mehr im Amt sei, könnten sein langjähriges Wirken und seine Verbindungen auch weiterhin Einfluss auf das Gerichtsumfeld haben (act.1).
3.Rechtliche Erwägungen 3.1.Die Gesuchstellerin beruft sich mit ihrem Ausstandsgesuch auf die Gene- ralklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen als denjenigen in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis e ZPO befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung der Gene- ralklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BSK-ZPO-Weber, 3. Aufl., Art. 47 N 34). 3.2.Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommen- heit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche objektiv festgestellten Um- stände können entweder in einem bestimmen Verhalten des betreffenden Rich- ters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatori- scher Natur begründet sein (BGE 137 I 227 E.2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Die Ablehnung setzt nicht vor- aus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Bei der Beurteilung solcher Um- stände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein persönliche Eindrü- cke nicht ausschlaggebend (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 240 E. 2.2). 4.Rechtliche Würdigung 4.1.Vorliegend ist der Gesuchsgegner der Bruder des ehemaligen Bezirksrich- ters am Bezirksgericht Horgen, lic. iur. E._____, der per Ende mm. 2025 aus dem Amt zurückgetreten ist. Eine derart nahe familiäre Beziehung zu einer Person, die über lange Zeit am hiesigen Gericht tätig war und zu den entscheidenden Ge- richtspersonen berufliche Beziehungen unterhalten haben dürfte, ist bei objektiver Betrachtung geeignet, den Eindruck einer besonderen Nähe zu erwecken und da-
durch Misstrauen in die Unparteilichkeit zu begründen. Dies gilt umso mehr, als das Ausscheiden von lic. iur. E._____ erst wenige Monate zurückliegt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin offenbar genau mit dieser persönlichen Beziehung zum Bezirksgericht Horgen "gedroht" hat, was von Seiten des Gesuchsgegners unbestritten blieb (act. 1). Wie bereits dargelegt, setzt ein Ausstandsgrund nicht voraus, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dies ist vorliegend aufgrund der konkreten Sachlage zu bejahen. Der Ausstands- grund betrifft dabei nicht nur den im Verfahren MJ250020-F zuständigen Einzel- richter und die mitwirkende Gerichtsschreiberin, sondern grundsätzlich sämtliche am Bezirksgericht Horgen tätigen Gerichtspersonen. 4.2.Infolgedessen sind in Anwendung von § 117 i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG die Akten des Verfahrens MJ250020-F an die Verwaltungskommission des Ober- gerichts zu überweisen, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Dasselbe gilt für die zwischenzeitlich weiteren am hiesigen Gericht hängig gewordenen Verfahren zwischen den Parteien, na- mentlich die Geschäfte MO250506-F und MO250515-F. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss fallen die Kosten ausser Ansatz. Dem Gesuchsgegner ist man- gels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin im Verfahren MJ250020-F wird gutgeheissen. 2.Der Antrag der Gesuchstellerin auf Überweisung der Streitsache MJ250020- F an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich wird gutgeheissen. 3.Die Akten MJ250020-F, MO250506-F und MO250515-F werden der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen mit dem
Ersuchen, die Prozesse einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzu- weisen. 4.Die Kosten fallen ausser Ansatz. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich unter Beilage der Akten MJ250020-F, MO250506-F und MO250515-F , gegen Empfangsschein, sowie in die Verfahren MJ250020-F, MO250506-F und MO250515-F . 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 5. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtspräsident: lic. iur. T. Walthert Die Leitende Gerichtsschreiberin: MLaw N. Uhlmann