Arbeitsgericht Zürich
Mitwirkende : Bezirksrichter lic.iur. H. Jucker als Einzelrichter, juristischer Sekretär Dr. O. Abo Youssef
Urteil vom 12. Januar 2009
in Sachen
A.B. , Klägerin
gegen
S AG , Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. L.M.
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15'981.60 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2007 zu bezahlen.
Der Einzelrichter zieht in Betracht : I. Unbestrittener Sachverhalt, Prozessgeschichte 1. Die Klägerin war ab 1. Dezember 2005 bei der Beklagten als Projekt- Managerin tätig. Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. November 2005 belief sich das monatliche Fixgehalt auf Fr. 7'500.– brutto zuzüglich eines 13. Monatslohnes. Zu- sätzlich vereinbarten die Parteien einen Jahresbonus in der Höhe von 25% des Bruttojahresgehaltes, wobei die genaue Höhe an die Leistungserbringung durch die Klägerin, welche jährlich in einer Zielvereinbarung zu konkretisieren sei, ge- koppelt wurde. Bezüglich Spesen wurde abgemacht, diese seien von der Beklag- ten im Voraus zu genehmigen und würden monatlich abgerechnet (act. 3/2 S. 3). Am 15. Dezember 2007 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, ge- mäss welchem das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2007 enden sollte (act. 3/3). 2. Mit Eingabe vom 24. April 2008 (Datum des Poststempels) machte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1). Die Parteien wurden auf den 30. Juni 2008 zur Haupt- verhandlung vorgeladen (act. 4), welche aufgrund eines Verschiebungsgesuchs der Beklagten vom 29. Mai 2008 (act. 6) auf den 3. September 2008 (act. 8) und auf Ersuchen der Klägerin vom 3. Juni 2008 (act. 10) auf den 24. September 2008 (act. 11) verschoben wurde. Nach Durchführung der Hauptverhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Prot. S. 18). Dieser Vergleich wurde von der Beklagten am 26. September 2008 innert Frist widerrufen (act. 16).
Gemäss aktuellem Handelsregisterauszug wurde am 26. August 2008 (im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 1. September 2008 publiziert) eine - für den vorliegenden Prozess gänzlich unbedeutende - Firmenänderung der Be- klagten von T AG in S AG vorgenommen (act. 13), weshalb das Rubrum entspre- chend anzupassen war. 3. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II. Parteivorbringen
ser habe sich in die Geschäfte der Beklagten eingemischt, ohne dass deren Ge- schäftsleitung davon Kenntnis gehabt habe. Um Akquirierungen für die Beklagte sei es jedenfalls nicht gegangen (Prot. S. 7). In Bezug auf den geforderten Halbjahresbonus stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass hierzu eine klare Regelung vorliege (Prot. S. 7). Es sei zwar eine Auszahlung des Halbjahresbonus’ in den Aufhebungsvertrag aufge- nommen worden, eine solche habe man jedoch gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung offen gelassen. Ein Rechtsanspruch darauf bestehe deshalb nicht (Prot. S. 8). Für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen würde, erhebt die Be- klagte eventualiter die Einrede der Verrechnung, indem sie geltend macht, die von der Klägerin verlangte Forderung sei dahingefallen, da der Beklagten durch ein Fehlverhalten der Klägerin ein Schaden im Umfang von € 49'000.– entstanden sei. Die Klägerin habe im Rahmen eines Aktienkaufes das der I AG geschuldete Geld in der Höhe von € 60'000.– nicht wie geheissen auf ein Sperrkonto, sondern auf ein normales Kontokorrent einbezahlt, weshalb dieses von der C AG, welche von T.P. beherrscht werde, habe abgezügelt werden können. Anstatt Aktien der I AG seien solche - für die Beklagte wertlose - der M AG gekauft worden, welche für € 11'000.– verkauft werden mussten, so dass der Beklagten ein Schaden von € 49'000.– entstanden sei (Prot. S. 8 ff.). 3. Auf weitere Parteivorbringen ist, soweit entscheidrelevant, in den fol- genden Erwägungen einzugehen. III. Spesen
Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. November 2005 sind allfällige Spesen im Voraus vom Arbeitgeber zu genehmigen und werden monatlich abgerechnet (act. 3/2 S. 3). 2.1. Nach den Ausführungen der Klägerin hat M.G. dieser die Bezahlung der Spesen bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vom 15. Dezember 2007 mündlich zugesichert. Die Klägerin habe daraufhin eine E-Mail an M.G. ge- sandt und ihn auf die offene Spesenrechnung hingewiesen. Dieser habe sie eben- falls per E-Mail darüber informiert, dass sich M.B. darum kümmern werde. M.B. wiederum habe ihr am 23. April 2008 per E-Mail mitgeteilt, dass sie, falls sie keine X-Aktien wolle, bis im Mai 2008, d.h. bis nach der Bereinigung der finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten, zuwarten müsse (Prot. S. 6; act. 3/12 und 14). Die Klägerin brachte zudem vor, dass es bei der Beklagten keine Ge- schäftsführung gegeben habe. C.S. und sie seien kollektivzeichnungsberechtigt und im Handelsregister mit dieser Berechtigung eingetragen gewesen, weshalb sie auch die Spesenbelege selber unterschrieben hätten. Der Grund für die Ertei- lung der Zeichnungsberechtigung zu zweien habe darin gelegen, dass M.G. nicht gewollt habe, dass man immer zu ihm renne, um die Spesenbelege visieren zu lassen (Prot. S. 11 f.). 2.2. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Klägerin habe sich nicht an die Vorgaben im Vertrag vom 1. November 2005 gehalten, wonach die Spesen im Voraus von der Beklagten zu genehmigen gewesen wären (act. 3/2 S. 3). Vielmehr habe sie ihre Spesenabrechnungen selbst oder durch C.S. visie- ren lassen. Bei dieser handle es sich jedoch um keine Vorgesetzte, weshalb die Spesen als nicht von der Geschäftsleitung abgesegnet betrachtet werden könn- ten. M.G. hätte die Abrechnungen unterzeichnet, wenn sie ihm vorgelegt worden wären. Zudem handle es sich bei dessen E-Mail vom 18. März 2008 (act. 3/12) lediglich um einen Auftrag an M.B., Abklärungen betreffend Spesenentschädigung zu treffen. Weiter seien die Spesen auch nicht geschäftsbedingt angefallen, viel- mehr seien die Reisen der Klägerin auf Geheiss des Hauptaktionärs T.P. und für dessen Firma erfolgt (Prot. S. 7 und 14).
3.1. Aus dem E-Mail Verkehr zwischen den Parteien (act. 3/12 und 14) geht hervor, dass M.G. der Klägerin mitteilte, M.B. werde sich um die Spesenauszah- lung bezüglich „September (Fr. 697.85)“ sowie „Oktober und November 2007 (Fr. 2'660.50)“ kümmern. Die vom damaligen Managing Director im Namen der Beklagten an die Klägerin adressierte E-Mail vom 23. April 2008 (act. 14) stellt ei- ne klare und eindeutige Zusicherung dar, dass die angefallenen Spesen bezahlt werden. Gestützt darauf konnte die Klägerin in guten Treuen davon ausgehen, dass sie die Wahl zwischen dem Bezug von X-Aktien und der Auszahlung der in der E-Mail vom 18. März 2008 von M.G. genannten Summe von Fr. 3'358.35 hat- te. Letzterenfalls wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie sich mit der Auszahlung noch bis zur Überbrückung der finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten, d.h. bis anfangs Mai 2008, gedulden müsse. Der Einwand der Beklagten, wonach es sich bei der E-Mail von M.G. nicht um eine Zusicherung der Spesenauszahlung, sondern um einen blossen Auftrag an M.B. zu deren Abklärung handle, erweist sich damit als unbehelflich. Aufgrund der eindeutigen Zusicherung der Spesenauszahlung in den E-Mails vom 18. März bzw. 23. April 2008 kann auch offen bleiben, ob C.S. und die Klägerin, die gemäss Handelsregisterauszug kollektivunterschriftsberechtigt waren, Spe- senbelege selber visieren durften. 3.2. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin unter dem Titel Spesenentschädigung Fr. 2'778.50 netto (Fr. 697.85 + Fr. 2'080.65) zu bezahlen. IV. Bonus
2.1. Für Ihre Forderung des Halbjahresbonus’ beruft sich die Klägerin auf den genannten Aufhebungsvertrag. Gemäss ihren Ausführungen wurde dessen Ausrichtung von keinen Faktoren abhängig gemacht (Prot. S. 5). Den Betrag von Fr. 13'203.10 brutto berechnete die Klägerin gestützt auf den Durchschnitt der im Jahr 2006 ausbezahlten Boni, indem sie den Bonus für das erste Quartal 2006 von Fr. 8'125.00 brutto mit denjenigen des zweiten bis vierten Quartals 2006 von je Fr. 6'093.75 brutto addierte und die Summe durch 2 teilte (act. 1). 2.2. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass für die Ausrichtung eines Bonus’ verschiedene Voraussetzungen hätten erfüllt sein müssen. Eine Zielvereinbarung sei nicht gemacht, sondern es sei nur davon ge- sprochen worden. Weil die Beklagte im Jahr 2007 einen Verlust von Fr. 8.5 Mio. gemacht habe, sei es schleierhaft, wie M.G. der Klägerin eine Bonuszahlung hätte zusichern sollen. Auch wenn im Aufhebungsvertrag stehe, dass ein Bonus ausbe- zahlt werde, habe man sich - wie Ziff. 4 der Vereinbarung zeige – eine solche je- doch offen lassen wollen. Ein Bonus von Fr. 6'093.75 sei letztmals am 31. Januar 2007 ausbezahlt worden. Danach sei nur noch eine Provision - und nicht ein Bo- nus - in Form von Aktien im Wert von ca. Fr. 32'000.– ausgerichtet worden (Prot. 7 f.). 3.1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist zulässig, sofern er nicht der Umgehung zwingender Normen dient. Die Verbindlichkeit eines Aufhebungs- vertrages setzt daher beidseitige Zugeständnisse und (damit) ein Interesse auch des Arbeitnehmers an dessen Abschluss voraus (S TREIFF/VON KAENEL, Arbeitsver- trag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 10 zu Art. 335). Der Aufhebungsvertrag vom 15. Dezember 2007 wurde unbestritte- nermassen seitens der Beklagten initiiert, da es bei ihr finanziell nicht zum besten stand. Das Zugeständnis der Klägerin besteht im Verzicht auf die Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist. Ein solcher Verzicht auf die Schutznormen des Kündigungsrechtes macht aus Sicht der Klägerin vernünftigerweise nur dann Sinn, wenn sie dafür eine Gegenleistung vom Arbeitgeber erhältlich machen kann. Diese lässt sich unschwer in der Zusicherung der Auszahlung des zweiten
Halbjahresbonus’ per 31. Dezember 2007 finden (der im übrigen aufgrund der ar- beitsvertraglichen Regelung niedriger ausfallen musste). Schon eine auf die Gül- tigkeit ausgerichtete Auslegung des Aufhebungsvertrages indiziert daher die be- dingungslose Zusicherung der Bonusauszahlung. Auch aus dem unmissverständlichen Wortlaut von Ziff. 4 des Aufhe- bungsvertrages kann nichts anderes hergeleitet werden. Punkt für Punkt werden unter dem Titel "Lohn- und Ferienanspruch, Arbeitszeugnis" die Verpflichtungen der Beklagten bzw. die Ansprüche der Klägerin aufgelistet, beginnend beim aus- zuzahlenden Feriensaldo und endend beim Arbeitszeugnis. Mitunter habe die Ar- beitnehmerin Anspruch auf den Halbjahresbonus 2007. Unmissverständlicher lässt sich ein Anspruch kaum mehr stipulieren, zumal sich die Parteien in der Fol- ge mit Bezahlung (auch) des Halbjahresbonus per Saldo aller Ansprüche ausein- andergesetzt erklären (Ziff. 8). Die Festlegung der Höhe des Bonus war entbehr- lich, nachdem dieser bereits im Arbeitsvertrag auf 25% des Jahresbruttogehaltes festgelegt worden und der Klägerin bis Ende 2006 in genau dieser Höhe ausbe- zahlt worden ist (dazu auch nachstehend Ziff. 3); für das erste Halbjahr 2007 ist die Klägerin dann mit Aktien in einem höheren (damaligen) Wert bedient worden. Erklärtermassen lagen die misslichen finanziellen Verhältnisse der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung offen; umso eher hätte sich die Beklagte veranlasst sehen müssen, den in der Austrittsvereinbarung sti- pulierten Bonusanspruch explizit vom Geschäftsergebnis abhängig zu machen, sollte dies für die Bonushöhe eine Rolle spielen. Die damals bereits bekannte un- günstige finanzielle Lage der Beklagten vermag jedenfalls ihren Standpunkt nicht zu stützen. 3.2. Wie erwähnt ist der Klägerin für jedes Quartal des Jahres 2006 ein Bo- nus von Fr. 6'093.75 brutto ausbezahlt worden sind, was genau den im Vertrag genannten 25% des Bruttojahresgehaltes entspricht (act. 3/2, 3/7-10). Bei der ers- ten Quartalszahlung 2006 ist - wie ausdrücklich vermerkt - der Bonus für Dezem- ber 2005 mitenthalten, ergebend den Gesamtbetrag von Fr. 8‘125.– brutto (Fr. 2‘031.25 + Fr. 6’093.75). Daraus ergibt sich der massgebende Halbjahresbonus von Fr. 12'187.50 brutto (2 x Fr. 6‘093.75) bzw. (nach Abzug von AHV und ALV
von insgesamt 6,05%) Fr. 11'450.15 netto, in welchem Umfang die Klage gutzu- heissen ist. V. Verrechnungseinrede der Beklagten 1. Gemäss Art. 321e OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verant- wortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem ein- zelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungs- grades oder der Fachkenntnisse, die zur Arbeit verlangt werden, sowie der Fähig- keiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, welche der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. Jede Haftung des Arbeitnehmers setzt eine Vertrags- verletzung, einen Schaden, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden sowie ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Fehlt es an einem dieser Elemente, so ist eine Haf- tung des Arbeitnehmers ausgeschlossen (S TREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 4 zu Art. 321e). 2.1. Die Beklagte begründet ihre Gegenforderung in der Höhe von € 49'000.– damit, dass die Klägerin ein Projekt nicht sauber ausgeführt habe. Es gehe dabei um den Aktienkaufvertrag "F&F" zwischen der Beklagten und der I AG (act. 15/1). Es hätten 200'000 I-Aktien für € 60'000.– gekauft werden sollen. Die Klägerin habe am 17. August 2007 ab dem Kontokorrent der Beklagten bei der Z Bank € 60'000.– bezogen und bei der C Bank einbezahlt, jedoch nicht auf ein Sperrkonto, sondern auf ein normales Kontokorrent lautend auf die I AG. Darauf- hin sei dieses Geld von der C AG abgezügelt und anstatt I-Aktien Aktien der M AG gekauft worden. Die erworbenen Aktien der M AG seien zwar bei der Beklag- ten vorhanden, jedoch wertlos gewesen und hätten für € 11'000.– verkauft wer- den müssen, weshalb ihr ein Schaden von € 49'000.– entstanden sei (Prot. S. 8 ff.). 2.2. Die Klägerin stellt sich dahingegen auf den Standpunkt, die Überwei- sung der € 60'000.– sei längst überfällig gewesen. Da M.G. zu diesem Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei, habe sie mit ihm telefonisch vereinbart, dass sie das
Geld einzahlen werde. Nachdem M.G. die Auszahlung des Betrages bei der UBS freigegeben habe, habe sie das Geld bei der C Bank auf das einzig existierende Firmenkonto einbezahlt. Es sei immer auf das Firmenkonto einbezahlt und erst anschliessend sei für die Kapitalerhöhung ein Sperrkonto errichtet worden. Der Grund für den Kauf von Aktien der M AG liege darin, dass die I AG mittels eines Aktienkaufvertrages in die M AG eingebracht worden sei. Die Beklagte habe letzt- lich die Aktien erhalten, die sie auch gewollt habe (Prot. S. 12 und 17). 3. Es ist unbestritten, dass M.G. die Auszahlung von € 60'000.– autori- sierte und die Klägerin mit dem Geld-Transfer zur M AG nichts zu tun hatte (Prot. S. 10 und 14). Im Aktienkaufvertrag war vorgesehen, dass das Geld auf das Kon- to der I AG bei der C Bank mit der Kontonummer Z310807 einbezahlt werden soll- te (act. 15/1 S. 5). Aus dem Vermögensausweis per 31. Dezember 2007 geht hervor, dass die Klägerin den Betrag von € 60'000.– mit Datum vom 17. August 2007 auf genau dieses im Aktienkaufvertrag genannte Konto der I AG einbezahlte (act. 15/2 S. 4). Der Vorwurf der Beklagten an die Klägerin, sie hätte den Betrag auf ein Sperrkonto einbezahlen müssen, entbehrt daher jeder Grundlage. In der vertragskonformen Einzahlung des Kaufpreises lässt sich damit keine Pflichtwid- rigkeit der Klägerin sehen, weshalb bereits diese Voraussetzung für die Geltend- machung eines Schadenersatzes gegen die Klägerin nicht erfüllt ist. Wie es sich mit den weiteren Voraussetzungen verhält, kann deshalb offen bleiben; jedenfalls kann die Beklagte die geltend gemachte Forderung von € 49'000.– nicht mit den ausgewiesenen Forderungen der Klägerin verrechnen. VI. Ergebnis
Abs. 2 OR; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 2 zu Art. 339). Die Beklagte ist daher antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin auf den Betrag von Fr. 14'228.65 netto seit dem 1. Januar 2008 5 % Verzugszins zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 343 OR). Die Entschädigungsfolgen richten sich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 64 i.V.m. § 68 ZPO). Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von rund Fr. 16'000.–, obsiegt die Kläge- rin mit rund 9/10. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine ent- sprechend reduzierte Umtriebsentschädigung von 4/5 zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt : 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kläge- rin Fr. 14'228.60 netto zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Umtriebsent- schädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein. 5. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Arbeitsgericht erklärt werden.
Der Einzelrichter:
Der juristische Sekretär: