Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2024
Ausgewählte Entscheide des Arbeitsgerichts des Bezirks Zürich Jahrgang 2024 (Zitiervorschlag: AGer-Z 2024 Nr. X)
Herausgegeben vom Arbeitsgericht, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich. Redaktion: Dr. iur. Th. Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin
AGer-Z 2024 Nr. 3 Art. 335 OR und Art. 718 Abs. 1 OR. Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft. Mit Bezug auf die Gültigkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers, der gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt der Kündigung auch Delegierter des Verwaltungs- rats ist, ist nicht relevant, ob die Kündigung auf einem gültigen Verwaltungsratsbe- schluss beruht, d.h. ob die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsricht- linien eingehalten wurden. Entscheidend ist einzig, ob die Kündigung von einer (o- der mehreren) Person(en) ausgesprochen wurde, welche die Beklagte gegen Aus- sen vertreten durfte(n). Das ist beim (gegen aussen) im Handelsregister ausgewie- senen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der Fall. Aus Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AH230077-L vom 25. Januar 2024 (Ge- richtsbesetzung: Präsident i.V. MLaw Herren als Einzelrichter und Gerichtsschrei- ber MLaw Steingruber): «[...]
Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Lohn für die Mo- nate Januar bis Mai 2023 im Betrag von CHF 30'000.00 brutto bzw.
CHF 28'080.00 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31.01.2023. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer; ab 01.01.2024 Mehrwert- steuer 8.1 %." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 21. August 2023 (Datum Poststempel) reichte der Kläger beim hiesigen Gericht die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechts- begehren samt Beilagen ein. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Kreise [...] der Stadt Zürich datiert vom 19. April 2023 und wurde gleichentags an den Kläger verschickt, womit die dreimonatige Frist zur Einreichung der Klage (Art. 209 Abs. 3 ZPO) unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gewahrt wurde. 2. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beklagten Frist für eine schrift- liche Stellungnahme zur Klage angesetzt. Diese reichte die Beklagte mit Eingabe vom 26. September 2023 fristgerecht ein. In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 23. November 2023 vorgeladen. Anlässlich der Haupt- verhandlung erstatteten die Parteien ihre mündlichen Parteivorträge. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). II. Unbestrittener Sachverhalt 1. Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2021 bei der Beklag- ten als CEO mit einem Arbeitspensum von 50 % und einem Jahreslohn von Fr. 72'000.– brutto angestellt. Gleichzeitig erklärte sich der Kläger bereit, die Posi- tion des Delegierten des Verwaltungsrats ohne gesonderte Vergütung zu überneh- men. 2. Gemäss Handelsregisterauszug der Beklagten wurde am 10. Januar 2022, nebst A._ als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, der Kläger als
Delegierter des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Schweizerischen Han- delsregister eingetragen. 3. Mit Schreiben vom 22. November 2022 kündigte A._ dem Kläger das Arbeits- verhältnis mit der Beklagten unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat per 23. Dezember 2022. Dieses Schreiben wurde dem Kläger glei- chentags übergeben. 4. Die letzte Lohnabrechnung erfolgte per Dezember 2022. Dem Kläger wurde der vereinbarte Lohn von Fr. 6'000.– brutto ausbezahlt. 5. Der Kläger erachtet die Kündigung als ungültig und verlangt Lohn für den Zeit- raum vom Januar bis Mai 2023 in Höhe von Fr. 30'000.– brutto (5 x Fr. 6'000.–). 6. Auf die Sachdarstellung der Parteien ist im Einzelnen, soweit entscheidrele- vant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. III. Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft 1. Parteistandpunkte 1.1. Kläger 1.1.1. Der Kläger bringt vor, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unter Ver- letzung der gesetzlichen Vorschriften und des Organisationsreglements erfolgt. Ge- mäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR gehöre es zu den unübertragbaren und unentzieh- baren Aufgaben des Verwaltungsrats, die mit der Geschäftsführung und der Ver- tretung betrauten Personen zu ernennen und abzuberufen. Gemäss Organisations- reglement Ziff. 4.3 Bst. a erfolge die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat. Er habe die Entscheidkompetenz. Das bedeute, dass eine Abberufung (Kündigung) nur möglich sei, wenn eine kor- rekte Verwaltungsratssitzung abgehalten werde, welche Ziff. 2.6 des Organisati- onsreglements – nämlich das Erfordernis der Anwesenheit der Mehrheit des Ver- waltungsrats für die Gültigkeit eines Beschlusses – respektiere. Da der Kläger zum
Zeitpunkt der Kündigung Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei, hätte der Klä- ger an der Verwaltungsratssitzung, welche für seine Entlassung vorgeschrieben gewesen sei, teilnehmen oder zumindest dazu eingeladen werden müssen. Eine solche Verwaltungsratssitzung habe jedoch nicht stattgefunden und deshalb sei die Kündigung nichtig. 1.1.2. Da die Beklagte behaupte, dass das Arbeitsverhältnis bereits per 23. De- zember 2022 aufgelöst worden sei, habe sie auch den Lohn des Klägers nicht mehr bezahlt. Das Schreiben der Beklagten vom 11. Januar 2023 bestätige, dass der Kläger seiner Arbeit bei der Beklagten auch nach der Kündigung nachgegangen sei. Der Kläger habe somit der Beklagten seine Arbeit angeboten. Die Lohnforde- rungen für den Zeitraum vom Januar bis Mai 2023 seien noch offen. 1.2. Beklagte 1.2.1. Die Beklagte bringt vor, A._ habe am 22. November 2022 für die Beklagte an einer Sitzung gegenüber dem Kläger die Kündigung ausgesprochen und dem Kläger anschliessend ein von ihm unterzeichnetes Kündigungsschreiben überge- ben. Die Sitzung sei ad hoc einberufen worden und habe den Charakter einer Ver- waltungsratssitzung mit einem einzigen Traktandum der Kündigung des Klägers gehabt. Es sei über diese Sitzung ein Verwaltungsratssitzungsprotokoll erstellt wor- den. Das Protokoll trage das Datum der Sitzung und sei (zu einem späteren Zeit- punkt) durch den Verwaltungsratspräsidenten A._ und den Protokollführer B._ un- terzeichnet worden, womit diese den Inhalt des Protokolls bestätigen würden. Die- ses Protokoll sei am 13. März 2023 dem Kläger zugestellt worden. Der Kläger habe dieses Protokoll nie beanstandet oder eine Berichtigung verlangt. 1.2.2. A._ sei als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift jederzeit er- mächtigt und berechtigt gewesen, namens der Beklagten eine arbeitsrechtliche Kündigung eines Mitarbeiters auszusprechen. Da der Kläger anerkenne, dass ihm die Beklagte am 22. November 2022 das Arbeitsverhältnis per 23. Dezember 2022 gekündigt habe und der Arbeitsvertrag die Kündigung auf ein beliebiges Datum nach Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist vorsehe, sei die Kündigung per
ermächtigten Personen der Aktiengesellschaft zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien beachtet haben (BGE 128 III 129 E. 1b.aa; BGer Urteil 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2; BGer Urteil 4A_55/2017 vom 16. Juni 2017 E. 5.1 m.w.H.; BSK OR I-P ORTMANN/RUDOLPH, Art. 335 Rz. 13). 3. Würdigung 3.1. Der Kläger war nicht nur ein Arbeitnehmer der Beklagten, sondern gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt der Kündigung vom 22. November 2022 auch De- legierter des Verwaltungsrats. Somit liegt ein gesellschafts- und arbeitsrechtliches Doppelverhältnis vor. 3.2. Die Modalitäten der Kündigung des Arbeitsvertrags wurden in Ziffer 8 des klä- gerischen Arbeitsvertrags umschrieben. Dort wurde festgehalten, dass der Arbeits- vertrag von beiden Parteien schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit beendet werden kann, wobei die Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (und somit nicht auf das darauffolgende Monatsende hin) wirk- sam wird. 3.3. In Ziffer 2 des klägerischen Arbeitsvertrags wird das Organisationsreglement der Beklagten zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt. Diese Integrierung diente wohl in erster Linie dazu, um betreffend die genaue Umschrei- bung der Funktion des Klägers als Geschäftsführer gemäss Ziffer 2 des Arbeitsver- trags, insbesondere für dessen Kompetenzen und Befugnisse, auf das bereits be- stehende Organisationsreglement zu verweisen. Ziffer 4 des Organisationsreglements befasst sich mit der Aufteilung der Kompe- tenzen zwischen dem Verwaltungsrat und dem CEO bzw. der Geschäftsleitung (vgl. Titel von Ziffer 4). In Ziffer 4.3 lit. a wird unter anderem bestimmt, dass der Verwaltungsrat für die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäfts- leitung die Entscheidkompetenz hat. In Ziffer 2.6 des Organisationsreglements wird sodann festgehalten, dass für einen gültigen Beschluss an einer Verwaltungsrats- sitzung die Mehrheit der Verwaltungsräte anwesend sein müssen.
Diese Regeln betreffen die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsricht- linien. Individuelle Rechte für den Kläger als Arbeitnehmer ergeben sich daraus nicht. Ebenso wenig werden damit die Kündigungsmodalitäten gemäss Ziffer 8 des Arbeitsvertrags abgeändert oder ergänzt. 3.4. Ob in casu die Kündigung auf einem gültigen Verwaltungsratsbeschluss be- ruht, d.h. ob die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien einge- halten wurden, ist für die Frage, ob die Kündigung gültig ist, irrelevant. Entschei- dend ist einzig, ob die Kündigung von einer (oder mehreren) Person(en) ausge- sprochen wurde, welche die Beklagte gegen Aussen vertreten durfte(n). Die Kün- digung wurde gegenüber dem Kläger durch den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, A., ausgesprochen. A. als Verwaltungsratspräsident war zum Zeit- punkt der Kündigung im Handelsregister als zur Vertretung ermächtigte Person der Beklagten mit Einzelunterschrift ausgewiesen. Da er (gegen aussen) als einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat befugt war, für die Beklagte dem Kläger ge- genüber die Kündigung auszusprechen, und die Kündigung überdies schriftlich überreicht wurde, wurde dem Kläger rechtsgültig gekündigt. 4. Fazit Da dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2022 (gleichentags übergeben) rechtsgültig gekündigt wurde, endete das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat am 23. Dezember 2022. Folglich hat der Kläger über dieses Datum hinaus keinen Anspruch auf Lohn. Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–, wie vorliegend, sind arbeitsrechtliche Verfahren kostenlos (Art. 114 ZPO). Hingegen hat die unterliegende Partei der ob- siegenden Partei eine Entschädigung zu bezahlen (Ersatz notwendiger Auslagen, Kosten einer berufsmässigen Vertretung, Umtriebsentschädigung). Obsiegt keine Partei vollständig, regeln sich diese Entschädigungsfolgen nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens (Art. 106 ZPO).
(Das Obergericht des Kantons Zürich wies die da- gegen erhobene Berufung mit Urteil vom 12. Feb- ruar 2025 ab, LA240007-O/U.)