Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AD030001/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Do- natsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 26. August 2004 in Sachen D. Ch., ..., Geschädigter und Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen 1.Adolfo V., ..., Angeklagter und Gesuchsgegner amtlich verteidigt durch Fürsprecher ... 2.Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin und Gesuchsgegnerin vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder betreffend Fristwiederherstellung/Revision Fristwiederherstellung/Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kas- sationsgerichts Zürich vom 4. April 2000 (Kass.-Nr. 2000/113 S) Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
I. 1. Mit Urteil vom 5. November 1999 sprach das Geschworenengericht Adolfo V. (Beschwerdegegner 1) der schweren Körperverletzung schuldig, bestrafte ihn mit drei Jahren Zuchthaus und verwies ihn für die Dauer von sieben Jahren aus dem Gebiet der Schweiz. Weiter verpflichtete es ihn, dem Geschädigten Daniel Ch. (Beschwerdeführer) Fr. 200.-- als Schadenersatz (für Kleider) zu bezahlen. So- dann stellte es fest, dass der Verurteilte grundsätzlich verpflichtet sei, dem Ge- schädigten Schadenersatz und Spitalkosten zu bezahlen, wobei dieser Anspruch zur Beurteilung in quantitativer Hinsicht auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Bezüglich weiterer Schadenspositionen (Umschulungskosten, Lohnausfall) verwies das Geschworenengericht die Schadenersatzforderungen des Geschä- digten auf den Weg des Zivilprozesses. Es verpflichtete den Verurteilten, dem Ge- schädigten eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Auf die gegen den Kanton Zürich und seine Behörden geltend gemachten Schadenersatz- und Ge- nugtuungsbegehren des Geschädigten trat das Geschworenengericht nicht ein (GG act. 67 = KG [2000/113S] act. 2 = KG [AD030001; nachfolgend „KG“] act. 3/1 Dispositiv Ziffern 4 und 5). Das Kassationsgericht trat mit Beschluss vom 4. April 2000 auf eine dessen Zi- vilansprüche betreffende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Geschädigten nicht ein (GG act. 78 = KG [2000/113S] act. 6 = KG act. 2). Bereits zuvor trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. März 2000 auf eine eidgenössische Nichtigkeits- beschwerde des Geschädigten nicht ein (GG act. 77). 2. Das Kassationsgericht nahm mit Beschluss vom 26. März 2004 das Kassati- onsverfahren wieder auf und hiess ein Gesuch des Geschädigten vom 8. Dezem- ber 2003 (KG act. 1) um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Nichtig- keitsbeschwerde gut. Es bestellte Rechtsanwalt Q. zum unentgeltlichen Rechts- vertreter des Geschädigten und setzte dem Geschädigten Frist zur Einreichung der begründeten Beschwerdeschrift an (KG act. 9 mit dortiger Begründung). Fristgerecht liess der Geschädigte die Nichtigkeitsbeschwerde durch seinen Rechtsvertreter begründen. Er beantragt, es seien Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Geschworenengerichts vom 5. November 1999 aufzuheben und die
Sache zur neuerlichen Beurteilung (der Zivilansprüche) an das Geschworenenge- richt zurückzuweisen (KG act. 12). Der Verurteilte verzichtet auf die Stellung von Gegenanträgen, merkt aber an, sollte die Nichtigkeitsbeschwerde aus den vom Geschädigten genannten Gründen gutgeheissen werden, seien nicht nur Dispositiv Ziffern 4 und 5 des angefochte- nen Urteils, sondern das gesamte Urteil aufzuheben und das gesamte geschwo- rengerichtliche Verfahren ab Beginn der Hauptverhandlung zu wiederholen (KG act. 19). Die Staatsanwaltschaft und das Geschworenengericht verzichten auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 17 und 18). II. 1. Der Beschwerdeführer reicht ein am 18. Juni 1993 durch Dr. med. S. K. erstell- tes Gutachten ein, wonach sich beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine schwe- re, paranoide Persönlichkeitsstörung sowie autistische Persönlichkeitszüge fest- stellen liessen (act. 3/8 S. 10 und 11). Weiter legt er ein am 25. März 2003 vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich er- stattetes Kurzgutachten ein, welches auf eine Persönlichkeitsstörung zwischen Schizophrenie und paranoider Persönlichkeitsstörung schliesst (act. 3/9 S. 19). Gemäss Aktennotiz der untersuchungsführenden Bezirksanwältin vom 6. Oktober 1998 (GG act. 33/1) meldete der Beschwerdeführer, der damals hospitalisiert war, auf telefonische Anfrage der Bezirksanwältin den Wunsch nach einem Geschä- digtenvertreter an. Die Bezirksanwältin leitete in der Folge dieses mündliche Ge- such an den stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich weiter. Die- ser forderte den Geschädigten mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 auf, seine fi- nanziellen Verhältnisse im Detail darzulegen (GG act. 33/2). Nachdem der Be- schwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen war, wies der stellvertretende Präsident das Gesuch mit Verfügung vom 2. November 1998 ab (GG act. 33/3). Am 14. Oktober 1998 teilte der Beschwerdeführer der Bezirksanwaltschaft Zürich auf dem dafür vorgesehenen Formular seine Schadenersatzansprüche in Höhe
von Fr. 10 Mio., unter anderem gegen den Staat, mit und begründete diesen An- spruch auf der Rückseite des Formulars. Der Gerichtsschreiber des Geschwore- nengerichts orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 1999 über die Zulassung der Anklage und die Einleitung des Verfahrens vor Ge- schworenengericht. Weiter orientierte der Gerichtsschreiber den Beschwerdefüh- rer darüber, dass auf seine Forderungen gegen den Staat im Rahmen des ge- schworengerichtlichen Verfahrens nicht eingetreten werden könne, sowie auf wel- che Weise der Beschwerdeführer vorzugehen habe, um Ansprüche aus Staats- haftung geltend zu machen. Sodann forderte der Gerichtsschreiber den Be- schwerdeführer auf, bis 17. September 1999 mitzuteilen, welche Forderungen er gegen Adolfo V. stelle, diese zu belegen und zu begründen, sowie allfällige Zeu- gen und Sachverständige zu nennen, welche in Bezug auf die Zivilforderung an- lässlich der Hauptverhandlung auszusagen hätten (GG act. 53). In seiner Eingabe vom 4. September 1999 bezifferte der Beschwerdeführer seinen Schadenersatz- anspruch auf Fr. 25'000.-- für Arztrechnungen, Fr. 200.-- für Kleider, Fr. 4 Mio. für Umschulung und Fr. 3 Mio. für Lohnausfälle (zusammen also Fr. 7'025'200.--). Weiter forderte er als Schmerzensgeld, dass Adolfo V. ihm ein Jahr Ferien in Am- sterdam bezahle und der Kanton Zürich ihm ein Haus in San Francisco kaufe. Er bezeichnete sowohl Adolfo V. wie auch den Kanton Zürich als „Angeklagte“ und hielt fest, dass ihm Ansprüche gegen beide zustünden (GG act. 56). Mit weiterem Schreiben vom 4. Oktober 1999 orientierte der Gerichtsschreiber des Geschwore- nengerichts den Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten als Zeuge und Geschädigter (GG act. 59). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Sachverhalt, seine im Laufe des Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen und seine nunmehr bekannte und gut- achterlich bestätigte und seit langem anhaltende schwere Störung des Gesund- heitszustandes zeigten, dass er offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, sich den Problemen eines geschworenengerichtlichen Verfahrens zu stellen und diese adäquat zu lösen. Daran vermöge auch die richterliche Fragepflicht nichts zu än- dern; das Verfahren vor Geschworenengericht hätte erfordert, dass der Be- schwerdeführer seine psychischen und physischen Verletzungen nicht nur be- hauptet, sondern insbesondere auch deren Folgen nach der Tat belegt und diese Belege in das Verfahren eingeführt hätte, was insbesondere für die von ihm stets
behauptete bleibende Arbeitsunfähigkeit gegolten hätte. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner damaligen und auch heute andauernden gesundheitlichen Situati- on von vornherein nicht in der Lage gewesen, sich gegen das Urteil des Geschwo- renengerichts vom 5. November 1999 adäquat zur Wehr zu setzen, er sei auch nicht in der Lage gewesen, seine Rechte in der Untersuchung und insbesondere in der geschworenengerichtlichen Verhandlung wirksam durchzusetzen. Ihm hätte deshalb bereits in der Untersuchung, wo er ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte (vgl. GG act. 33/1-3), aber spätestens vor Beginn der Verhandlung vor Ge- schworenengericht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden müssen. Indem dies das Geschworenengericht unterlassen habe, seien gesetzliche Pro- zessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt worden (KG act. 12 S. 5 - 8 Ziffern 2 und 4). 3. a) Ein Geschädigter kann im Strafverfahren adhäsionsweise zivilrechtliche An- sprüche wie solche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend machen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 192 StPO). Er kann diese Ansprüche jedoch auch in einem separaten Zivilprozess einklagen. Im Vergleich zu einem gewöhnlichen Zivilverfah- ren bietet das Adhäsionsverfahren aber dem Geschädigten zahlreiche Vorteile und Privilegien. Der kostenpflichtige Weg über den Friedensrichter bleibt ihm er- spart. Gerichtsstand ist der Ort, wo die strafbare Handlung beurteilt wird (forum adhaesionis); der Angeklagte kann sich nicht auf den Gerichtsstand seines Wohn- ortes berufen. Der Streitwert hat keinen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Die Beweise für das Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung wer- den von Amtes wegen gesammelt. Dem Geschädigten bleiben prozessrechtliche und materiellrechtliche Risiken, wie sie ein Zivilverfahren regelmässig bietet (Zu- ständigkeit, Fristen, Kautionen, Beweislast, Risiko einer Widerklage usw.), weitge- hend erspart. Das Offizialverfahren ist für ihn in erster Instanz grundsätzlich ko- stenlos, selbst wenn im Endentscheid auf seine Ansprüche nicht eingetreten wird, diese nur teilweise gutgeheissen, vollumfänglich abgewiesen oder auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses gewiesen werden (Max Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Zürich 2002, S. 106 f.). Bei der Frage der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für den Geschädigten wird dem Interesse des Geschädigten oft eine der- art zentrale Bedeutung zugemessen, dass eine solche Bestellung praktisch nur in
Frage kommen kann, wenn der Geschädigte am Verfahren teilnehmen und Scha- denersatzansprüche geltend machen will (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S.172 f., RZ 520; Hauri, a.a.O., S. 103). Die Möglichkeit des Geschädigten, auch anderweitig, in einem ordentlichen Zivilprozess, seine Zivilan- sprüche geltend zu machen, entbindet den Strafrichter nicht davon, dem Geschä- digten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Nach dem Willen des Gesetzgebers sind keine Fälle vorgesehen, die eine zwin- gende, obligatorische Geschädigtenverbeiständung erfordern. Dies gilt grundsätz- lich selbst in Fällen, in welchen der Geschädigte unbeholfen, schwer verletzt, mit- tellos etc. ist. Bedarf der Geschädigte, der am Verfahren teilzunehmen hat, fürsor- gerischen Beistandes, hat die Untersuchungsbehörde den Sozialdienst der Direk- tion für Justiz und Inneres zu benachrichtigen oder durch Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde für die Bestellung eines Beistandes (Vertretungsbei- stand im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB) zu sorgen. Dieser wird dann als Vertreter des Geschädigten zu prüfen haben, ob ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung zu stellen sei (Hauri, a.a.O., S. 79 f.). Hauri hält dafür, dass es zulässig sein müsse, einem Geschädigten in einem be- sonderen Fall und ohne dessen Verlangen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, dies obwohl es grundsätzlicher Wille des Gesetzgebers war, dass ein Geschädigter die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangen müsse. Seit Inkraft- treten des Operhilfegesetzes bestehe eine bundesrechtliche Pflicht aller Behör- den, die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu wahren (Art. 5 Abs. 1 OHG). Die zürcherische Strafprozessordnung habe die- sen Grundsatz wörtlich übernommen und auf sämtliche Geschädigten ausgedehnt (§ 19 Abs. 2 StPO). Dabei gehe es primär um den Schutz vor Verletzung der Per- sönlichkeitsrechte, und die Bestimmung nach Opferhilfegesetz habe nicht den Charakter einer Generalklausel, welche weiter ginge als die verfassungsmässigen Grundrechte, die Freiheitsrechte. Indessen sei in neuerer Lehre anerkannt, dass die verfassungsmässigen Freiheitsrechte den Staat nicht nur zu einem Dulden oder Unterlassen, sondern in einem eng begrenzten Bereich auch zu einem posi- tiven Tun verpflichteten. Das Opferhilfegesetz bezwecke, den Opfern von Strafta-
ten wirksame Hilfe zu gewährleisten und deren Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG). Indem mindestens einem direkten Opfer in seinem Interesse - zur Gewährleistung seiner verfassungsmässigen Rechte auf persönliche Freiheit und Achtung seiner Menschenwürde - von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt werde, handle der Richter jedenfalls verfassungskonform. Da alle Geschädigten im Strafverfahren Träger dieser Freiheitsrechte seien, rechtfertige sich kein Unterschied zwischen Opfern und gewöhnlichen Geschädigten (Hauri, a.a.O., S. 82 f.). Dem ist zu folgen. Mit Hauri (a.a.O., S. 83 f.) ist jedoch festzuhalten, dass die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ohne Verlangen des Geschädig- ten, von Amtes wegen, nur zu erfolgen hat, wenn die Interessen des Geschädig- ten nicht anders gewahrt werden können und die Bestellung ausschliesslich in dessen wohlverstandenem Interesse liegt. b) Auf Grund der beiden eingereichten Gutachten, von denen eines aus der Zeit vor und das andere aus der Zeit nach der Strafuntersuchung und dem zum ge- schworenengerichtlichen Urteil vom 5. November 1999 führenden Verfahren stammen, kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Gesuchsteller an- dauernd unter einer gesundheitlichen Störung litt, welche ihm eine wirksame Ver- folgung seiner Interessen auch während der Strafuntersuchung und dem gerichtli- chen Verfahren verunmöglichte. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Dieser verfas- sungsmässige Anspruch gilt auch für Geschädigte im Strafverfahren. Gegen den damaligen Angeklagten und inzwischen Verurteilten erhob die Staats- anwaltschaft Anklage wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Be- schwerdeführers. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerde- führers standen somit im Raum und waren, zumindest dem Grundsatz nach, nicht aussichtslos. Der Beschwerdeführer lebte damals im Männerheim der Heilsarmee, wo es im übrigen auch zum Gegenstand der Anklage bildenden Vorfall kam. Be-
wohner des Männerwohnheims der Heilsarmee leben meist in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen, was dem Geschworenengericht (und zuvor auch schon dem stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich) bekannt sein dürf- te. Jedenfalls ergaben sich ernstliche Anzeichen dafür, dass der Beschwerdefüh- rer nicht in der Lage war, die Kosten einer Rechtsvertretung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die vorliegenden Eingaben des Beschwerdeführers an die Bezirk- sanwaltschaft und an das Obergericht, mit welchen er seine Zivilansprüche bezif- ferte und begründete, weisen auf Schwierigkeiten des Beschwerdeführers hin, zwischen den Ansprüchen gegen Adolfo V. aus strafbarer Handlung und allfälligen Ansprüchen gegen den Kanton Zürich aus Staatshaftung zu unterscheiden und diese Ansprüche in adäquater Weise darzulegen. Hinzu kommt, dass die Darle- gung und Durchsetzung von Zivilansprüchen im vom Unmittelbarkeitsprinzip be- herrschten Verfahren vor Geschworenengericht mit erhöhten Schwierigkeiten ver- bunden sind. Unter den gegebenen Umständen waren mindestens zwei Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Geschädigtenvertreters gegeben: genügende Erfolgsaussichten und Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zur Wahrung der Rechte. Allenfalls wären die finanziellen Verhältnisse abzuklären, wenn an der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ernstliche Zweifel bestünden. Ob im vorlie- genden Fall das Geschworenengericht verpflichtet gewesen wäre, dem Be- schwerdeführer von Amtes wegen einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu be- stellen, kann offen gelassen werden. Allenfalls hätte anstelle der Bestellung eines Rechtsbeistandes von Amtes wegen auch die Vormundschaftsbehörde benach- richtigt werden können, so dass diese darüber hätte befinden können, ob dem Geschädigten ein Vertretungsbeistand, welcher allenfalls das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters hätte stellen können, beizugeben ge- wesen wäre. Zumindest hätte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden sollen, dass die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters unter den gegebenen Umständen angebracht gewesen wäre und dass er ein Gesuch um Bestellung ei- nes entsprechenden unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen könne. Die beiden Informationsschreiben des Gerichtsschreibers des Geschworenengerichts betref- fend Stellung, Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers im geschworenenge- richtlichen Verfahren vermögen eine solche Bestellung eines Rechtsvertreters
bzw. einen Hinweis auf die Möglichkeit, eine solche Bestellung zu beantragen, nicht zu ersetzen. Indem das Geschworenengericht weder dem Beschwerdeführer einen unentgeltli- chen Geschädigtenvertreter bestellte, noch die Vormundschaftsbehörde orientierte und auch den Beschwerdeführer nicht anhielt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein - sei es durch eigene Bevollmächtigung oder durch Beantragung der Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters - hat das Geschworenengericht gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO), was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führt. Der Verurteilte hält dafür, es wäre im Falle der Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Geschworenengerichts in allen Punkten aufzuheben und das gesamte Verfahren ab Beginn der Hauptverhandlung zu wiederholen (KG act. 19). Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer beantragt lediglich die Aufhebung der Dis- positiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils, welche seine Zivilansprüche be- treffen, und entsprechende Rückweisung der Sache an das Geschworenengericht zu neuem Entscheid (KG act. 12 S. 2). Der Schuldspruch und die Festsetzung des Strafmasses sind nicht angefochten. Auch ist die Meinungsäusserung des Verurteilten, es sei das gesamte Hauptverfahren zu wiederholen, nicht als Antrag im Rahmen einer Anschluss-Nichtigkeitsbeschwerde zu verstehen, da das zürche- rische Strafprozessrecht eine solche im Kassationsverfahren (im Gegensatz zur Anschlussberufung im Berufungsverfahren) nicht kennt. Die Rückweisung hat so- mit zur Neubeurteilung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Wiederholung der hierzu notwendigen Verfahrensschritte zu erfolgen. III. Da der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren sowohl mit seinem Antrag auf Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wie auch danach mit der Nichtigkeitsbeschwerde selbst obsiegt, wird er nicht kostenpflich- tig. Der Verurteilte hat weder den zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führenden Kassationsgrund noch den ursprünglichen Erledigungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 4. April 2000 veranlasst, weshalb auch ihm keine Kosten
aufzuerlegen sind. Die Kosten des ursprünglichen Kassationsverfahrens wurden mit Beschluss vom 4. April 2000 auf die Gerichtskasse genommen. Daran ist nichts zu ändern. Die Kosten des vorliegenden zweiten Kassationsverfahrens, in- klusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und der amtlichen Verteidigung, sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffern 4 und 5 des Urteils des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. November 1999 auf- gehoben und die Sache zur Neuentscheidung über die Zivilansprüche des Geschädigten an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz; die Ko- sten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung und der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Geschworenengericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: