Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AC110013-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner so- wie der Generalsekretär Viktor Lieber
Sitzungsbeschluss vom 14. Mai 2012 i n Sachen X., ... ..., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ...
gegen
Geschädigte und Beschwerdegegnerin 3
betreffend schwere Körperverletzung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2010 (WG100006/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer (Angeklagter 1) lebte mit A. (Angeklagte 2), B. (Mitangeschuldigte [separates Verfahren]) sowie seinen beiden Kindern, +Y. (geb. ...; Geschädigte 1) und Z. (geb. ...; Geschädigte 2), im Tatzeitraum gemeinsam im Haus "_____" in C. Am 9. Mai 2006 alarmierte B. die Sanität, weil +Y. die Treppe hinunter gefallen sei und sich dabei schwer verletzt habe. Diese verstarb am 10. Mai 2006 im Kinderspital Zürich infolge schweren Hirnverletzungen (vgl. KG act. 2 S. 10). 2. Am 5. Dezember 2007 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich Anklage an das Bezirksgericht Pfäffikon, gegen B. wegen fahrlässiger Tö- tung, mehrfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erzi ehungs- pflicht, gegen den Beschwerdeführer und A. wegen mehrfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Nachdem diese erste Ankla- ge vom Bezirksgericht Pfäffikon einstweilen nicht zugelassen wurde (mit der Be- gründung, dass der Tatvorwurf der vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Kör- perverletzung zu prüfen sei), wurde gegen den Beschwerdeführer, B. und A. am 11. März 2010 erneut Anklage wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperver- letzung erhoben, gegen B. zudem wegen vorsätzlicher (eventualiter fahrlässiger) Tötung (GG act. 37). Diese Anklage wurde mit Beschluss der Anklagekammer vom 20. April 2010 zugelassen und der Beschwerdeführer, B. und A. wurden in Anwendung von § 198a Abs. 1 Ziff. 1 StPO ZH dem Geschworenengericht des Kantons Züri ch zur Beurteilung überwiesen. In Gutheissung eines dagegen erho- benen Rekurses von B. wurde diese in der Folge dem Obergericht zur Beurteilung überwiesen (vgl. KG act. 2 S. 11). Dem Beschwerdeführer (sowie den beiden anderen Angeklagten A. und B.) wird in der Anklageschrift vom 11. März 2010 zusammengefasst (unter nachfol- gender expliziter Aufzählung konkreter Handlungsweisen bzw. „Misshandlungen“ [vgl. dazu hinten Erw. II/2.2]) vorgeworfen, sie hätten (B. und A. vor allem auf An-
weisung des Beschwerdeführers, teilweise aber auch selbst- und eigenständig) gegenüber der Geschädigten Z. ab ca. Sommer 2001 und gegenüber der Ge- schädigten +Y. ab ca. Sommer 2004, zusehends häufiger im Jahr 2005 und quan- titativ noch weiter eskalierend vor allem in den ersten Monaten des Jahres 2006 bis 9. Mai 2006, ein "Erziehungsregime mit mehreren körperlichen Strafen, Züch- ti gungen, massi ven seeli schen Mi sshandlungen und Nahrungsentzug" bzw. ei n "folterähnli ches tyranni sches Erzi ehungs- und Strafsystem" vollzogen (Anklage- schrift S. 4 ff.). Als Folge davon seien die beiden Geschädigten in ihrer körperli- chen und vor allem geistigen Gesundheit gefährdet und auch schwer geschädigt worden. In ihrem Gesamtzusammenhang hätten die Schwere und die Dauer der Misshandlungen die beiden Geschädigten schwer traumatisiert. Diese Traumati- sierung habe bei Z. und +Y. zu gravierenden psychischen Störungen krankheits- wertiger Natur mit einer Beeinträchtigung aller Lebensbereiche geführt. Der Be- schwerdeführer (sowie A. und B.) hätten anlässlich der Misshandlungen um di e erwähnten, möglicherweise gravierenden, nachhaltigen psychischen Folgen krankheitswertiger Natur für die Geschädigten gewusst und sie hätten diese auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Anklageschrift S. 7). Das Geschworenengericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. Dezember 2010 der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten. Eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB wurde ni cht angeordnet (KG act. 2 S. 154 Disp.-Ziff. 1, 3 und 5). A. wurde ebenfalls der mehr- fachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB für schul- dig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren bestraft (Urteils-Disp.-Ziff. 2 und 4). 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende (rechtzeitig eingereichte) Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 26. September 2011, mit welcher dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Pfäffikon zur Neubeurteilung beantragt wird (unter Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse; KG act. 1 S. 2). Sowohl die Staatsanwaltschaft (Beschwerde-
gegnerin 1; KG act. 10) als auch die Vorinstanz (KG act. 11) und die Beschwer- degegnerinnen 2 und 3 (für die Beschwerdegegnerin 3 vgl. KG act. 14) haben auf Vernehmlassung verzichtet. 4. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Art. 453 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Rechtsmittel, die sich gegen einen Entscheid richten, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Be- hörden beurteilt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen da- her die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcheri- schen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsge- setzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzu- ziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Ent- scheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Neben- folgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Ver- ordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
II. 1. Es rechtfertigt sich, zunächst auf die Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO ZH). In der Be- schwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vo-
rinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, i m Ei nzelnen anzugeben. Es i st ni cht Sa- che der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund wel- cher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sol- len, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abge- nommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in D onatsch/Schmi d, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. In der Beschwerdeschrift wird zunächst mit Verweis auf den Nichtigkeits- grund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH eine Verletzung des Anklageprinzips (in zwei facher Hinsicht) gerügt (KG act. 1 S. 4-8 Ziff. II/1). 2.1. Der Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechts- staatlichen Strafprozesses dar. Er verlangt einerseits eine personelle Trennung der Ankläger- und Richterrolle, anderseits wird aus ihm gefolgert, dass der Ge- genstand des Gerichtsverfahrens von der Anklage bestimmt und fixiert wird, wes- halb in der Anklageschrift die Person des Angeklagten und die ihm zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobe- nen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (BGE 126 I 19, 120 IV 353 f; BGE 6B_736/2007, Urteil vom 6. Februar 2008; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009,
N 203 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auf- lage, Basel u.a. 2005, § 50 N 6 f.). Um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu schützen, wird Letzteres auch von Art. 32 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK (wonach der Angeklagte in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung zu unterrichten ist) garantiert (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zü- rich 1999, N 504 ff., insb. N 505; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 162 und N 4 zu § 161 StPO; vgl. auch BGE 120 IV 354). Somit hat die Anklage- schrift eine doppelte Funktion: Einerseits dient sie der Bestimmung und Begren- zung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des ge- richtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozess- und Urteilsthema für alle urtei- lenden Instanzen unverändert bleiben. Deshalb spricht man vom Prinzip der Im- mutabilität (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 Rz 8). Andererseits vermittelt die Anklageschrift dem Angeklagten die zur Verteidigung notwendigen Informatio- nen (Informationsfunktion). Beide Funktionen werden erreicht, wenn die dem An- geklagten zur Last gelegte Tat darin hinreichend bestimmt umschrieben wird (BGE 120 IV 354), was von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGE 103 Ia 6). Unter Geltung der StPO ZH wird resp. wurde im zürcherischen Strafprozess das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Ankla- geschrift in § 162 StPO ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 dieser Bestim- mung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Angeklagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer An- gabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". 2.2.1. In der Beschwerdeschrift wird unter dem Titel der Verletzung des An- klageprinzips zunächst vorgebracht, im angefochtenen Entscheid werde zu Un-
recht auf in der Anklageschrift nicht aufgelistete (angebliche) Strafmassnahmen des Beschwerdeführers gegenüber den Geschädigten abgestellt. Zu Unrecht wei- se die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese (in der Ankla- geschrift nicht aufgelisteten) Strafmassnahmen Bestandteil des angeklagten Er- ziehungsregimes und deshalb von der Anklage mitumfasst gewesen seien. Erzie- hungssystem bzw. Strafsystem seien (so der Beschwerdeführer) abstrakte Begrif- fe, kein konkreter Sachverhalt. In einer Anklage seien jedoch tatsächliche Be- hauptungen aufzustellen, d.h. einem Angeklagten konkrete Lebensvorgänge vor- zuwerfen, wobei diese so präzis zu umschreiben seien, dass sie im objektiven und i m subjekti ven Berei ch unter einen Straftatbestand subsumiert werden könn- ten. Der Angeklagte solle erfahren, was ihm genau vorgeworfen werde. Die Be- hauptung eines folterähnlichen Erziehungssystems oder ähnliche Begriffe genüg- ten daher den Anforderungen an eine Anklage nicht und verletzten den Anklage- grundsatz unter dem Aspekt der Informationsfunktion. Aus dem Wortlaut der An- klageschrift ergebe sich indessen unmissverständlich, dass nicht einfach das Er- ziehungssystem als solches eingeklagt werden sollte, sondern dass richtigerweise konkrete, i m Ei nzelnen aufgelistete Lebensvorgänge umschrieben würden. Zwar sei zunächst von einem Erziehungsregime mit mehreren körperlichen Strafen, Züchti gungen, massi ven seeli schen Mi sshandlungen und Nahrungsentzug di e Rede. Anschliessend fahre die Anklage aber fort: "Bestandteil dieses folterähnli- chen tyranni schen Erzi ehungs- und Strafsystems bildeten die folgenden, teilweise kombiniert und hintereinander angewendeten Misshandlungen". Darauf folgten auf mehreren Seiten konkrete Umschreibungen von Sachverhalten. Auch i n sei- nem Plädoyer habe der Staatsanwalt zusammenfassend ausdrücklich festgehal- ten, es sei "vom äusseren Sachverhalt auszugehen, wie er in der Anklageschrift dargestellt" sei. Angesichts des klaren Wortlauts der Anklageschrift und der klaren Äusserung des Vertreters der Anklagebehörde sei die Interpretation der Vo- ri nstanz unhaltbar, dass nicht einzelne Vorfälle Anklagegegenstand seien, son- dern das Erziehungs- und Strafsystem als solches. Gegenstand der Anklage bil- deten vielmehr die im Einzelnen konkret umschriebenen Lebensvorgänge, wäh- rend di e vorausgehenden Ausführungen zum Erzi ehungs- und Strafsystem als
zusammenfassende Wertung dieser Vorgänge zu verstehen seien (KG act. 1 S. 4 f., Ziff. II/1.1.1/2). Die Vorinstanz (so der Beschwerdeführer weiter) habe den Anklagegrund- satz unter dem Aspekt der Umgrenzungsfunktion verletzt, indem sie dem ange- fochtenen Entscheid Sachverhalte zugrunde gelegt habe, die in der Anklage nicht konkret enthalten seien. Daran ändere nichts, dass es sich dabei um zugestande- ne oder durch Zeugen bestätigte Sachverhalte handle. Missachtet werde dabei auch die strikte Trennung zwischen anklagender und richterlicher Funktion, indem die Vorinstanz selbst die Anklage durch darin nicht enthaltene Sachverhalte er- gänze. Die zusätzlich berücksichtigten Sachverhalte hätten zwar am Schuld- spruch nichts zu ändern vermocht, jedoch sei nicht auszuschliessen, dass sie sich auf die Bemessung des Verschuldens und damit auf die Strafzumessung auswirk- ten (KG act. 1 S. 5 f., Ziff. II/1.1.3). 2.2.2. Dem angefochtenen Entscheid sind (unter Hinweis auf den entspre- chenden Aufbau der Anklageschrift) Erwägungen zunächst zum Erzi ehungs- und Strafregime im Allgemeinen (KG act. 2 S. 39 ff., Erw. II/7) und hernach zu den ei nzelnen Erzi ehungs- und Strafmethoden gemäss Anklageschrift (KG act. 2 S. 53 ff., Erw. II/8) zu entnehmen. Im Rahmen des Ersteren erwog die Vorinstanz (KG act. 2 S. 39 letzter Abschnitt): "Aus den Aussagen sowohl der Angeklagten selber als auch der Zeugen ergeben sich weitere, nicht in der Anklageschrift aufgelistete (Straf-)Massnahmen, die ebenfalls Bestandteil des Erziehungsregimes bilden und somit von der Anklage mit umfasst werden. Im Folgenden wird deshalb zuerst auf das Erziehungs- und Strafregime einzugehen sein, das durch weitere Vorfälle veranschaulicht wird. Dadurch wird das Anklageprinzip nicht verletzt, weil nicht einzelne Handlungen angeklagt sind, sondern das Erziehungs- und Strafsystem, das durch die Ge- samtheit der Handlungen gebildet wurde. Anschliessend werden die in der Ankla- geschrift separat aufgelisteten Strafen abzuhandeln sein. So kann insgesamt be- urteilt werden, ob der angeklagte Sachverhalt eines folterähnlichen, tyrannischen Erziehungs- und Strafsystems rechtsgenügend erstellt werden kann." 2.2.3. Unter dem Titel "Tathandlungen" wird dem Beschwerdeführer in der Anklageschri ft zunächst di e Anwendung ei nes "folterähnli chen tyranni schen Er- zi ehungs- und Strafsystems" resp. eines "Erziehungsregimes mit mehreren kör- perlichen Strafen, Züchtigungen, massiven seelischen Misshandlungen und Nah-
rungsentzug" vorgeworfen (Anklageschrift S. 4 unten). In der Folge werden – ge- mäss Anklageschrift Bestandteil des folterähnlichen tyrannischen Erziehungs- und Strafsystems bildende und teilweise kombiniert und hintereinander angewendete – einzelne Verhaltensweisen bzw. Erziehungsmassnahmen bzw. (gemäss dem Wortlaut der Anklageschrift) "Misshandlungen" konkretisiert (Anklageschrift S. 5 ff.). Die Anklagebehörde war offenbar – zu Recht – der Ansicht, dass sich mit Blick auf diese explizit aufgeführten, konkretisierten Verhaltensweisen/Erzi e- hungsmassnahmen bzw. "Misshandlungen" ein alleiniger, allgemein gefasster bzw. zusammenfassender Vorwurf, während eines gewissen Zeitraums gegen- über einem (oder mehreren) Geschädigten ein "folterähnliches tyrannisches Er- zi ehungs- und Strafsystem" bzw. ein "Erziehungsregime mit mehreren körperli- chen Strafen, Züchti gungen, massi ven seeli schen Mi sshandlungen und Nah- rungsentzug" angewandt (und dadurch den Tatbestand der schweren Körperver- letzung erfüllt) zu haben, im Lichte des Anklageprinzips als nicht genügend konk- ret erwiese bzw. dass ein solcher Vorwurf für sich allein die Anforderungen an ei- ne genügend präzise Umschreibung des einem Angeklagten vorgeworfenen De- likts als historisches Ereignis nicht genügte. Die (erfolgte) Konkretisierung der dem Beschwerdeführer auf S. 5 ff. der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltens- weisen/Erziehungsmassnahmen war – unter dem Aspekt der erwähnten Informa- tionsfunktion der Anklage – unabdingbar, zumal es sich bei diesen Verhaltens- weisen resp. Erziehungsmassnahmen (zumindest bei den meisten) um ganz spe- zielle, nach gängigem Verständnis eher ungewöhnliche bzw. "originelle" Straf- massnahmen handelt, und unter den Titeln "Erziehungsregime mit mehreren kör- perlichen Strafen, Züchti gungen, massi ven seeli schen Mi sshandlungen und Nah- rungsentzug" bzw. "folterähnli ches tyranni sches Erzi ehungs- und Strafsystem" sodann eine ganze Palette weiterer (in der Anklageschrift nicht genannter) Verhal- tensweisen/Erziehungsmassna hme n bzw. "Mi sshandlungen" vorstellbar sind. 2.2.4. Im Lichte des vorstehend (Erw. 2.1.) Ausgeführten ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnen musste, dass sein Verhalten gegenüber den beiden Kindern im Allgemeinen bzw. die seinerseits gegenüber den Kindern angewandten generellen Verhaltensweisen und Erziehungsmass- nahmen und damit sein Erziehungsregime als Ganzes zur gerichtlichen Beurtei-
lung gelangen würde, soweit dieses Regime eben nicht im Einzelnen in der Ankla- geschrift konkretisiert wird; dies auch dann, wenn diese Massnahmen ohne Wei- teres als Bestandteil des Erziehungssystems bezeichnet werden können bzw. müssen. Im Folgenden ist – im Rahmen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift – daher im Einzelnen zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid (auch) auf der Annahme von Verhaltensweisen des Beschwerdeführers basiert, welche nicht von der Anklageschrift erfasst werden. a) In der Beschwerdeschrift wird zunächst gerügt, dem angefochtenen Ent- scheid lägen in Verletzung des Anklageprinzips die in der Anklageschrift nicht er- wähnten Vorfälle auf dem Campingplatz im Tessin und in der Wohnung der Zeu- gin M. zugrunde (KG act. 1 S. 4 mit Verweis auf S. 40 des angefochtenen Ent- scheids). Die Vorinstanz erwog im Anschluss an ihre vorgängig zitierten Erwägungen zum Erzi ehungs- und Strafregime im Allgemeinen mit Blick auf die Frage des Zeit- raums der dem Beschwerdeführer in der Anklage vorgeworfenen Handlungen, gemäss Anklageschrift hätten die Erziehungsmassnahmen gegenüber Z. ab ca. Sommer 2001 und gegenüber +Y. ab ca. Sommer 2004, d.h. in einem Alter der Kinder von rund drei Jahren, begonnen. In diesem Zusammenhang hielt die Vo- ri nstanz zunächst dafür, dass, nachdem erst Strafen ab Sommer 2001 bzw. 2004 (in dem Alter der Kinder von drei Jahren) angeklagt seien, es keine Rolle spiele, ob bzw. dass die beiden Geschädigten bereits als Kleinkinder geschlagen worden seien, und solches dürfe vorliegend nicht berücksichtigt werden (KG act. 2 S. 40, zweiter Abschnitt). In der Folge erwog die Vorinstanz (KG act. 2 S. 40, dritter Ab- schni tt): "Einige der Vorfälle lassen sich nicht rechtsgenügend der eingeklagten Zeitperio- de zuordnen (beispielsweise der Vorfall auf dem Campingplatz im Tessin, der Vorfall in der Wohnung der Zeugin M.). Nachdem die Vorfälle als solche jedoch grundsätzlich von den Angeklagten anerkannt sind und teilweise lediglich in De- tails von den Schilderungen der Zeugen abweichen, sind sie nachfolgend den- noch aufzuführen, da sie das Bild des ausgeübten Erziehungs- und Strafsystems abrunden. Dies verletzt das Anklageprinzip nicht. Insbesondere verdeutlichen die- se Vorfälle, ob das Erziehungs- und Strafsystem auch im vorliegend relevanten Zeitraum folterähnlich und tyrannisch war."
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorbringen in der Be- schwerdeschrift nicht (bzw. jedenfalls nicht genügend substantiiert) dahin gehen, eine Berücksichtigung der Vorfälle auf dem Campingplatz im Tessin und in der Wohnung der Zeugin M. verletze deshalb das Anklageprinzip, weil nicht erstellt sei, dass diese sich in dem von der Anklageschrift vorgegebenen Zeitraum (mit Bezug auf +Y. ab Sommer 2004) zugetragen hätten; darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Die geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips wird vielmehr damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entschei d zu Unrecht Verhaltensweisen zur Last gelegt würden, welche in der Aufzählung der Anklageschrift betreffend die einzelnen Bestandteile des ihm vorgeworfenen Er- zi ehungs- und Strafsystems ni cht aufgeführt sei en: Bezüglich des im angefochtenen Entscheid genannten Vorfalls auf dem Campingplatz im Tessin hielt die Vorinstanz (gestützt auf eine Zeugenaussage) für rechtsgenügend erstellt, dass +Y. einmal den ganzen Tag auf einem Baum- stamm habe sitzen müssen (vgl. dazu KG act. 2 S. 48). Diese Massnahme kann aber – unter dem inhaltlichen Aspekt und in Ausblendung der zeitlichen Thematik (s. oben) – als in der Anklage enthalten betrachtet werden, ist doch darin erzwun- genes langes Ruhigsitzen während eines längeren Zeitraums von maximal 24 Stunden explizit aufgeführt (Anklageschrift S. 5). b) Betreffend den Vorfall in der Wohnung der Zeugin M. erwog die Vorin- stanz sodann (KG act. 2 S. 48), diese Zeugin habe ausgeführt, der Beschwerde- führer habe +Y. einmal an den Füssen durch die Wohnung geschleift, wobei sie den Kopf an der Wand angeschlagen habe. Anschliessend habe er sie den gan- zen Tag im Badezimmer eingesperrt und ihr weder zu Essen gegeben, noch die Windeln gewechselt. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch bestritten; +Y. habe den Kopf nicht angeschlagen und er habe sie auch nicht an den Füssen ge- schleift. Er habe sie am Arm genommen und ins Badezimmer gestellt. Er habe auch bestritten, dass er sie den ganzen Tag ins Badezimmer gesperrt habe. Aber er habe eingestanden, dass er sie für eine oder zwei Stunden ins Badezimmer gesperrt habe (KG act. 2 S. 48, letzter Abschnitt).
Dass die Vorinstanz es damit als erwiesen betrachtete (und dem Urteil zu- grunde legte), dass der Beschwerdeführer +Y. an den Füssen durch die Wohnung schleifte, so dass diese dabei den Kopf an der Wand anschlug, geht aus der oben genannten Stelle des angefochtenen Entscheids nicht hervor. Die Vorinstanz gibt in diesem Zusammenhang zwar eine vom Beschwerdeführer bestrittene Zeugen- aussage wieder, ohne diese aber (wie in weiteren hier aufgelisteten Fällen) als glaubhaft bzw. erwiesen zu qualifizieren und hält anschliessend fest, was der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang selber zugab, nämlich dass er das Kind während ein oder zwei Stunden im Badezimmer eingesperrt habe. Ein sol- ches (aufgrund er Zugabe als erwiesen erachtetes) Einsperren im Badezimmer ist indessen – wiederum unter Ausschluss der Frage, wann sich dieser Vorfall ereig- nete – thematisch in der Anklageschrift enthalten, wirft doch diese dem Be- schwerdeführer seelische Mi sshandlungen durch mehrfaches Ruhi gstehen i n ei- ner Zimmerecke oder einer Wand (Gang, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Badzim- mer) vor (Anklageschrift S. 5). c) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, zu den nicht explizit aufge- führten Erzi ehungs- und Strafmassnahmen fänden sich im angefochtenen Ent- scheid seitenweise weitere Ausführungen (KG act. 1 S. 4 mit Verweis auf KG act. 2 S. 43-53). Unter dem Titel "Nicht explizit aufgeführte Erziehungs- und Strafmas- snahmen" hielt die Vorinstanz (hauptsächlich gestützt auf Aussagen von Zeugen und der Beteiligten) die Anwendung diverser weiterer, in der Anklageschrift nicht explizit bzw. im Einzelnen aufgeführter Erziehungs- resp. Strafmassnahmen ge- genüber den Geschädigten für erstellt (KG act. 2 S. 43 ff., Ziff. 7.5). aa) Was zunächst die unter dem Titel "Alltag der Kinder" (KG act. 2 S. 43- 47, Ziff. 7.5.1.) aufgelisteten Geschehnisse betrifft, geht die Vorinstanz ausdrück- lich davon aus, die Anklage enthalte naturgemäss nur, was strafrechtlich relevant sei; daneben habe das Leben der Kinder aber auch noch weitere Aspekte aufge- wiesen (KG act. 2 S. 43, Ziff. 7.5.1.1. am Ende). Daraus folgt, dass die hier über den Alltag der Kinder aufgelisteten Aspekte (etwa Mangel an Spielmöglichkeiten, fehlender Kontakt zu Dritten, keine Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern) auch aus
Sicht der Vori nstanz strafrechtli ch ni cht relevant waren und somi t ni cht zur Grund- lage des Urteils gemacht wurden. bb) Eine zweite Kategorie betrifft körperliche Massnahmen (KG act. 2 S. 47- 49, Ziff. 7.5.2.). Diesbezüglich wurden die beiden Vorfälle betreffend das ganztä- gige Sitzen auf einem Baumstamm und das An-den-Füssen-durch-die-Wohnung- Schleifen bereits vorstehend abgehandelt (lit. a und b). Hier geht es noch um Fol- gendes: - als glaubhaft erachtete die Vorinstanz die Zeugenaussagen H. und I. (a.a.O. S. 47), wonach +Y. einmal einen Mittag lang in der heissen Sonne draussen gelegen und eine gerötete Haut bzw. einen Sonnenbrand gehabt habe; - als erstellt erachtete die Vorinstanz (a.a.O. S. 47 f.) weiter die Zeugenaus- sagen J., wonach +Y. im Sommer immer barfuss über Kieselsteine habe gehen müssen, wobei sie offenbar Schmerzen gehabt habe und nicht habe weinen dür- fen. Diese beiden Vorfälle können nach dem Gesagten thematisch nicht als durch die Anklage erfasst betrachtet werden. Da davon auszugehen ist, die Vo- ri nstanz habe si e i hrem Schuldspruch (mi t-)zugrundegelegt, beruht dieser inso- fern auf einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. cc) Eine dritte Gruppe von nicht explizit in der Anklage genannten Vorgän- gen betrifft psychische Massnahmen gegenüber den Kindern (KG act. 2 S. 49-53, Ziff. 7.5.3 ff.). Konkret geht es dabei um folgende Massnahmen: - Bestrafung Z.s wegen zu späten Nachhausekommens nach Schulschluss (Ziff. 7.5.3.1.); - Verbot gegenüber Z. betreffend Teilnahme an gewissen freiwilligen Schul- anlässen (Ziff. 7.5.3.2.); - mehrfache ungenügende winterliche Bekleidung Z.s (Ziff. 7.5.3. 3.);
Schlägen und Misshandlungen körperlicher Natur“ (Anklageschrift S. 5 oben) die Rede ist, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen, dass auch Ohrfeigen gegenüber Z. zur Beurteilung gelangen würden. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt insofern ni cht vor. 2.3. Eine weitere Verletzung des Anklageprinzips wird mit Bezug auf die Er- wägungen der Vorinstanz zum Vorsatz geltend gemacht (KG act. 1 S. 6-8, Ziff. II/1 .2 ). 2.3.1. Die entsprechenden Vorbringen richten sich gegen folgende Erwä- gungen im angefochtenen Urteil (KG act. 2 S. 111 f.): "In der Anklageschrift werden bei der Umschreibung des (Eventual-)Vorsatzes die körperlichen Folgen (insbesondere die Unterernährung) nicht ausdrücklich er- wähnt. Gemäss Anklageprinzip sind die dem Angeklagten zur Last gelegten Delik- te so präzis zu umschreiben, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und sub- jektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Ent- scheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (...). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes genügt es, dass bei Delikten, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, nur der objektive Tatbestand umschrieben wird, da mit der Anklage bezüglich des betreffenden Straftatbestan- des bereits implizit eine vorsätzliche Begehung geltend gemacht wird (BGE 103 Ia 6 E. 1d). Dies ist vorliegend der Fall, die fahrlässige Körperverletzung ist in einem eigenen Tatbestand geregelt (Art. 125 StGB). Aus der Anklageschrift geht genü- gend klar hervor, dass den Angeklagten eine vorsätzliche schwere Körperverlet- zung durch schwere Schädigung sowohl der psychischen als auch physischen In- tegrität vorgeworfen wird. Es war ihnen sowohl in der Untersuchung als auch der Hauptverhandlung möglich, dazu Stellung zu nehmen und sich ausreichend zu verteidigen (...). Daran ändert nichts, dass vorliegend bei der Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift nur auf die psychische Schädigung Bezug ge- nommen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips wurde von den Verteidigun- gen zu Recht nicht gerügt." 2.3.2. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich vorgebracht, die Vo- ri nstanz erwäge zu Unrecht, dass es genüge, wenn bei Delikten, die nur bei vor- sätzlicher Begehung strafbar seien, nur der objektive Tatbestand umschrieben werde. Vorliegend sei zwar Art. 122 StGB eingeklagt, der nur ein Vorsatzdelikt un- ter Strafe stelle. Der seitens der Vorinstanz angerufene Entscheid (BGE 103 Ia 6 E.1d) treffe aber nicht zu, da in der dort zu beurteilenden Anklage überhaupt kei n Wort zum Vorsatz gesagt worden sei, während hier die Vorsatzfrage nicht pau- schal verschwiegen, sondern vielmehr ausdrücklich ausgeführt worden sei, dass
die Angeklagten um die "erwähnten, möglicherweise gravierenden, nachhaltigen psychischen Folgen krankheitswertiger Natur" für die Geschädigten gewusst, die- se gewollt oder sie zumindest in Kauf genommen hätten. Dass sich die Anklage ausdrückli ch nur zu den psychi schen Folgen äussere, könne nur dahingehend ve rstanden werden, dass sie die Folgen für die körperliche Gesundheit (Unterer- nährung) von der Vorsatzfrage bewusst habe ausschliessen wollen. Auch in ob- jektiver Hinsicht lege die Anklage das Schwergewicht auf die psychischen Folgen. Zwar werde sowohl der Nahrungsentzug als auch das Untergewicht von +Y. auf- geführt. Die gesundheitlichen Folgen aller Erziehungs- und Strafmassnahmen würden anschliessend aber vor allem in psychischer Hinsicht mit allen Einzelhei- ten umschri eben, während zur Schädigung der körperlichen Gesundheit nur auf Mangel- und Unterernährung von +Y. verwiesen werde. Die Vorinstanz verletze daher auch in diesem Zusammenhang den Anklagegrundsatz, wenn sie davon ausgehe, es sei nicht erforderlich, dass die Anklage den Vorsatz auch bezüglich der Folgen für die körperliche Gesundheit ausdrücklich umschreibe, und in Miss- achtung des Wortlauts der Anklage und ihrer Bindungswirkung in der Folge den Schuldspruch und die Bestrafung auch auf die Schädigung der körperlichen Ge- sundheit beziehe. Dem Beschwerdeführer könne zudem entgegen den Erwägun- gen der Vorinstanz nicht schaden, dass er sich in der Hauptverhandlung ni cht auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes berufen habe. Dazu habe unter dem hier interessierenden Aspekt schlicht kein Anlass bestanden. Angesichts des kla- ren Wortlauts der Anklage habe der Beschwerdeführer nicht erwarten müssen, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil darüber hinausgehen würde (KG act. 1 S. 6 ff., Ziff. II/1.2). 2.3.3. Diesem Vorbri ngen kann nicht gefolgt werden: Der Tatbestand von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) lässt sich einerseits durch Beeinträch- tigung der körperlichen, anderseits aber auch durch Schädigung der psychischen Gesundheit erfüllen, wobei Ersteres wohl als die klassische Variante bezeichnet werden kann. Jedenfalls lassen sich die eine schwere Körperverletzung darstel- lenden psychischen Beeinträchtigungen – naturgemäss – nicht ganz einfach defi- nieren (vgl. dazu etwa die Rechtsprechung zur Frage, ob und wann eine post- traumatische Belastungsstörung eine schwere Körperverletzung darstellt [vgl. da-
zu auch KG act. 2 S. 105 oben]). Die Anklagebehörde schien sodann der Ansicht zu sein, dass vorliegend die psychische Beeinträchtigung der Geschädigten im Vordergrund stehe (so auch in der Beschwerdeschrift [KG act. 1 S. 7]). Sie hielt es für angebracht, den Vorsatz mit Bezug auf die im Vordergrund stehende, gene- rell aber schwieriger fassbare Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ex- plizit zu begründen. Dass sie damit einen Vorsatz für eine physische Beeinträchti- gung der Geschädigten (insb. von +Y.) auszuschliessen beabsichtigte, kann dar- aus indessen nicht abgeleitet werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Anklageschrift explizit ausgeführt wurde, "als Folge des soeben geschilderten mehrjähri gen, ... tyranni schen, unmenschli chen, grausamen und erniedrigenden Erzi ehungs- und Strafsystems wurden Z. und +Y. in ihrer körperlichen und vor al- lem geistigen Gesundheit gefährdet und auch schwer geschädigt" (Anklageschrift S. 7). Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie (im Ergebnis) davon ausging, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass ihm eine vorsätzliche schwere Körperverletzung durch schwere Schädigung sowohl der psychischen als auch physischen Integrität vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklage- prinzips liegt in diesem Zusammenhang nicht vor (vgl. dazu auch ZR 105 Nr. 36, 107 Nr. 56 E. II.1). Daran vermag auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, in der Hauptverhandlung habe (noch) kein Anlass bestanden, im interessierenden Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend zu machen. Dass die Begründung der Vorinstanz, weshalb bei (zusätzli- cher) Annahme ei nes (Eventual-)Vorsatzes betreffend eine physische Beeinträch- tigung der Geschädigten (massgebend) auf der während der Hauptverhandlung nicht erhobenen Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips beruhte, ist nicht er- sichtlich; die Vorinstanz erwog lediglich, eine solche Rüge sei seitens der Vertei- digung zu Recht ni cht vorgebracht worden. 3. In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren Befangenheit des psychiatri- schen Gutachters Dr. Q. geltend gemacht (KG act. 1 S. 8-10, Ziff. II/2). 3.1. Der Beschwerdeführer liess erstmals vor den Schranken der Vorinstanz Befangenheit (bzw. deren Anschein) des psychiatrischen Gutachters geltend ma- chen (GG act. 116 S. 13 f.). Ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz auf diese
Vorbringen zwar materiell eintrat und sie als unbegründet verwarf, stellt sich heute die Frage, ob er damit nicht schon vor der Vorinstanz zufolge Verwirkung ausge- schlossen war. Ebenso wie die Befangenheit von Justizpersonen schon von Ver- fassungs wegen unverzüglich nach Kenntni snahme vom mögli chen Ablehnungs- grund bzw. dessen tatsächlichen Grundlagen geltend zu machen sind (BGE 119 Ia 221 E. 5a, 121 I 225 E. 3; vgl. jetzt auch Art. 58 Abs. 1 StPO), muss auch im Falle der Ablehnung eines Sachverständigen das Ablehnungsbegehren mit Blick auf ein (behaupteterweise) unzulässiges Doppelmandats unverzüglich nach Kenntnisnahme dieses Umstandes gestellt werden. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz selber vor, sie habe "im Rahmen der Strafuntersuchung mit Überra - schung zur Kenntni s nehmen (müssen), dass di e bei den si ch sehr nahestehen- den Hauptangeklagten B. und X. von demselben Gutachter begutachtet wurden" (GG act. 116 S. 13 Ziff. 21). Mit anderen Worten hatte sie schon vor der Haupt- verhandlung Kenntnis von diesem Doppelmandat. Indem sie es unterliess, diesen Umstand noch während der Untersuchung zum Gegenstand eines Ablehnungs- begehrens zu machen, hat sie dieses Recht verwirkt, weshalb die Vorinstanz rich- tigerweise auf diese Frage nicht mehr hätte eintreten dürfen; die Frage der Be- fangenheit kann insofern auch nicht mehr zum Gegenstand des Beschwerdever- fahrens gemacht werden. 3.2. Selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. 3.2.1. Zur Begründung wird vorgebracht, Dr. Q. habe nicht nur den Be- schwerdeführer, sondern auch dessen ehemalige Lebenspartnerin und Mitange- klagte B. begutachtet. Beide Gutachten seien unterm 30. Januar 2007 datiert. Für eine erfolgreiche Ablehnung sei nicht vorausgesetzt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen sei. Es genüge, dass Anhaltspunkte bestünden, die den An- schein einer Voreingenommenheit als objektiv erscheinen liessen. Dies treffe hi er angesichts der besonderen Konstellation in hohem Masse zu; man könne sich auch fragen, ob der Gutachter den Auftrag zur gleichzeitigen Begutachtung des Beschwerdeführers und seiner damaligen Lebenspartnerin aus standesrechtlicher Si cht überhaupt hätte übernehmen dürfen. Zwar habe der Gutachter erklärt, dass
er sich bei der Begutachtung auf die Untersuchungsakten und die Exploration des Beschwerdeführers gestützt habe. Dass der Gutachter dabei die in der gleichen Zeitperiode durchgeführte Exploration der Mitangeklagten B. bei der Begutach- tung des Beschwerdeführers völlig ausgeblendet haben könnte, widerspreche jeg- licher Lebenserfahrung; subtile Einflüsse der Exploration von B. auf die Überle- gungen und Analysen des Gutachters betreffend den Beschwerdeführer seien vielmehr naheliegend bzw. mindestens nicht auszuschliessen. Solche vergleich- baren subtilen Beeinflussungen seien denn auch im Bereich von psychologischen Experimenten wissenschaftlich längst erwiesen (sog. Rosenthal-Effekt). Naturge- mäss sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Gedanken des Gutachters zu lesen und konkrete Beweise dafür vorzulegen, dass dieser bei seiner Diagno- sestellung latent durch die Exploration seiner Lebenspartnerin beeinflusst worden sei. Es liege aber nahe, dass die bei ihr festgestellte Unterwerfung unter den beim Beschwerdeführer festgestellten Machtanspruch mit dazu beigetragen habe, dass der Gutachter in seiner Beurteilung der Psychopathologie des Beschwerdeführers und in seiner Diagnosestellung bestärkt worden sei. Psychopathologie und Diag- nose bildeten letztlich die entscheidenden Grundlagen für die Beantwortung der Fragen nach Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Massnahmeindikation beim Be- schwerdeführer. Die gleichzeitige Begutachtung der zwei Mitangeklagten, zwi- schen denen eine enge persönliche Beziehung mit gewissermassen korrelieren- den Psychopathologien bestanden habe, und bei welchen bezüglich der vorge- worfenen Sachverhalte ein enges Zusammenwirken festgestellt worden sei, er- scheine daher als höchst problematisch und erwecke objektiv den Anschein der Befangenheit (KG act. 1 S. 8 ff., Ziff. II/2). 3.2.2. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit dem ent- sprechenden Vorbringen der Verteidigung des Beschwerdeführers auseinander und erwog diesbezüglich u.a. (KG act. 2 S. 17 f.): „Die beiden Gutachten wurden aufgrund von zwei separaten Aufträgen verfasst (...) und der Gutachter Dr. Q. stützte sich jeweils hauptsächlich auf die Untersu- chungsakten sowie die eigene Untersuchung des Exploranden bzw. der Explo- randin (...). Das Gutachten betreffend den Angeklagten" (X) "basiert nicht auf den Gesprächen mit B. Dr. Q. brachte somit kein zusätzliches Wissen ein, dass er aufgrund der gleichzeitig erfolgten Begutachtung von B. erworben hatte. Inwiefern
dies der Fall gewesen sein sollte bzw. welche Informationen der Gutachter ohne Begutachtung von B. nicht gehabt hätte, legte die Verteidigung denn auch nicht dar. Im Übrigen war vorliegend im Gutachten betreffend den Angeklagten" (X) "die Beziehung zur Mittäterin B. weder durch die Fragestellung noch durch die Schlussfolgerung des Gutachters vorrangig. Vielmehr ging es um die Schuldfä- higkeit des Angeklagten" (X), "eine allfällige Rückfallgefahr und die Frage der Massnahmeindikation. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Gutachten gleich- zeitig erfolgten, beide datieren vom 30. Januar 2007.“ 3.2.3. Gemäss § 111 StPO ZH darf niemand als Sachverständiger zugezo- gen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Obschon in der genannten Bestimmung ausschliesslich von Ablehnungs- und ni cht von Ausstandsgründen die Rede ist, bezieht sie sich nach Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf die Ausstandsgründe (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 111 mit Hinweisen). Rein formell betrachtet ist somit von den für den Richter gel- tenden Ausstandsnormen im Sinne von §§ 95 ff. GVG auszugehen und dort der Begriff des "Richters" bzw. "Justizbeamten" durch denjenigen des "Sachverstän- digen" zu ersetzen. Zu beachten ist indessen dabei, dass die Übertragung der richterlichen Ausstandsgründe auf den Sachverständigen nicht stets und vorbe- haltlos möglich ist: Materiell sind dabei vielmehr die Fragen zu beantworten, ob die Vorschriften logischerweise für den Sachverständigen in Betracht kommen und ob die Annahme eines Ausstandsgrundes im Sinne von §§ 95 ff. GVG auch sachlich gerechtfertigt ist (RB 1995 Nr. 115). In der Beschwerdeschrift wird an sich zutreffend vorgebracht, dass für eine erfolgreiche Ablehnung genüge, wenn Anhaltspunkte bestehen, die - objektiv - den Anschei n einer Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche An- haltspunkte vermag der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun: Dem Vor- bringen in der Beschwerdeschrift ist zwar insoweit zu folgen, als dass die psychi- atrische Beurteilung zweier Mitangeschuldigter durch den gleichen Gutachter problematisch sein kann. Dies ist auch der Vorinstanz nicht entgangen (vgl. KG act. 2 S. 17 Mitte). Indessen erwog diese zu Recht, dass solches nicht von vorn- herein unzulässig sei. Der Anschein von Befangenheit entsteht jedoch insbeson- dere dann, wenn aufgrund der Fragestellung an den Experten die Wahrschein- lichkeit besteht, dass sich dieser im Hinblick auf die Beziehung zwischen den bei- den Angeschuldigten nicht frei, sondern nur unter Mitberücksichtigung des ande-
ren Exploranden äussern kann (D onatsch, i n: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 111). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, legt die Beschwerdeschrift nicht dar: Darin wird in keiner Weise auf die dem Gutachter unterbreitete, konkrete Frage- stellung und/ oder auf konkrete, den Beschwerdeführer tangierende Ausführun- gen des Gutachters Bezug genommen. Die dem Gutachter unterbreiteten Fragen tangieren als solche denn auch die Frage der Beziehung zwischen den Angeklag- ten grundsätzlich nicht (vgl. GG act. 25/1). In der Beschwerdeschri ft wi rd auch nicht geltend gemacht, der Gutachter habe bei der Beantwortung der gestellten Fragen dennoch auf die Exploration von B. abgestellt. Wenn darin von einer bei B. festgestellten "Unterwerfung unter den beim Beschwerdeführer festgestellten Machtanspruch" die Rede ist, wird nicht aufgezeigt, inwiefern dies bei der erfolg- ten Beurteilung des Beschwerdeführers (im Rahmen der dem Gutachter unter- breiteten Fragestellung) eine Rolle gespielt haben könnte. Die alleinigen, abstrak- te Hinweise auf "nahe liegende bzw. mindestens nicht auszuschliessende subtile Einflüsse der Exploration von B. auf die Überlegungen und Analysen des Gutach- ters betreffend den Beschwerdeführer" bzw. auf eine „naheliegende Bestärkung des Gutachters in dessen Beurteilung der Psychopathologie des Beschwerdefüh- rers und in dessen Diagnosestellung“ genügt für die Annahme einer konkret ge- gebenen Befangenheit des Gutachters nicht. Wenn in der Beschwerdeschrift vor- gebracht wird, naturgemäss sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Ge- danken des Gutachters zu lesen und konkrete Beweise dafür vorzulegen, dass dieser bei seiner Diagnosestellung latent durch die Exploration der Lebenspartne- rin des Beschwerdeführers beeinflusst gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass mindestens dargelegt werden müsste, an welcher Stelle seiner Ausführun- gen (betreffend den Beschwerdeführer) der Gutachter von der Exploration der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers allenfalls beeinflusst worden sein könn- te. 3.2.4. Nach dem Gesagten wird somit bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und B. durch den gleichen Sachverständigen psychiatrisch be- gutachtet wurden, kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH nachgewiesen.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer willkürliche Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz geltend (KG act. 1 S. 10-18, Ziff. II/3). Nachdem die Sache zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes zur Neu- beurteilung zurückzuweisen ist, wird das Bezirksgericht eine neue (umfassende) Beweiswürdigung vorzunehmen haben. Es erübrigt sich somit, hier auf die ent- sprechende Rüge einzutreten. 5. Schliesslich wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt (KG act. 1 S. 18-20, Ziff. II/4). Grundsätzlich könnte das Kassationsgericht mit Blick auf die (neuere) bun- desgeri chtli che Rechtsprechung und i n Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO ZH auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Rahmen eines Strafverfahrens – jedenfalls soweit sie im Kontext mit der Geltendmachung einer unzutreffenden Strafzumessung steht – ohnehin nicht eintreten. Auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes tritt es nur dann ein, wenn ein (abstrak- ter) Feststellungsanspruch zur Debatte steht (zur Zulässigkeit eines solchen An- trags im kantonalen Beschwerdeverfahren ZR 89 Nr. 97, 100 Nr. 102; zum Gan- zen BGE 130 IV 54 [= Pra 2005 Nr. 10]; Pra 2004 Nr. 139). Bei der vorliegenden Konstellation, wo es aus anderen Gründen zu einer Rückweisung bzw. Neubeur- teilung kommt, wird es Sache des Sachrichters sein, der mittlerweile eingetrete- nen Verzögerung des Verfahrens (oder einer allfälligen Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes) im Rahmen der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tra- gen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Ver- letzung des Anklagegrundsatzes als begründet (vorn Erw. II.2.2.4c). Das ange- fochtene Urteil des Geschworenengerichts ist somit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das nunmehr zuständige Bezirksgericht Pfäffikon zu- rückzuweisen, welches das Verfahren nach den Bestimmungen der schweizeri- schen StPO durchzuführen haben wird (Art. 453 Abs. 2 StPO).
Ein Mitglied des Gerichts sowie der Generalsekretär haben zur Frage der Verletzung des Anklageprinzips eine abweichende Minderheitsmeinung zu Proto- koll gegeben (KG act. 15). 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (i nklusi ve diejenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger wird nach Eingang seiner Honorarnote aus der Ge- richtskasse zu entschädigen sein.
Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil des Geschwore- nengerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Pfäffikon zu- rückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG i nnert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Direktion der Justiz und des In- nern des Kantons Zürich (Kantonale Opferhilfestelle), das Amt für Justizvoll- zug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon
(jeweils unter Beilage von act. 15), je gegen Empfangsschein. Mitteilung im Dispositiv (ohne Beilage) an: an die SWICA Gesundheitsorga- nisation (Ref.-Nr. 5.124.543), die Vormundschaftsbehörde Wila und die So- zialdirektion der Stadt Burgdorf (Kommission für Soziales). ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: