Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AC110007-P/U/ys vm AC110006 Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Sitzungsbeschluss vom 5. März 2012
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Angeklagte und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich , Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. A., 3. B. ,
2, 3 vertreten durch Fürsprecher 4. C., 5. D. , unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin 6. E., 7. Bank F. ,
Geschädigte und Beschwerdegegner 2 - 8 betreffend bandenmässigen Raub Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010 (WG0900004/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Anklageschrift vom 11. März 2009 warf die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Angeklagten X. (Beschwerdeführer 1), Y. und Z. (Beschwer- deführer 2) folgende (detailliert umschriebenen) Straftaten vor (Anklageschrift [GG act. 32] angeheftet an das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010 [KG act. 2] S. 3 - 7): Am 31. März 2004 habe X. mit Y. einen Raubüberfall auf die Filiale der Bank H. in I./BE bzw. auf den Bankangestellten A. verübt. Am 29. November 2006 hätten X. und Y. mit einem weiteren, unbekannten Mittäter einen Raubüberfall auf die Filiale der Bank F. in K./ZH verübt. Am 28. Dezember 2006 hätten X., Y. und Z. einen Raubüberfall auf die Filiale der Bank H. in L./BE und am 12. Januar 2007 auf die Filiale der Bank F. in M./ZH verübt. Schliesslich habe X. im Januar 2007 in Zürich eine Pistole mit Munition erworben und diese am 12. Januar 2007 in einer Wohnung in Zürich gelagert. Die Angeklagten bestritten die Beteiligung an den Raubüberfällen. 2. Mit Beschluss vom 8. Mai 2009 liess die Anklagekammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich die Anklage zu und überwies die Angeklagten dem Geschworenengericht des Kantons Zürich zur Beurteilung (GG act. 44). 3. Das Geschworenengericht sprach X., Y. und Z. mit Urteil vom 5. Februar 2010 schuldig des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 3 StGB (betreffend der eingeklagten Raubüberfälle vom 28. Dezember 2006 in L. und vom 12. Januar 2007 in M.). X. und Y. sprach das Geschworenengericht überdies schuldig des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB betreffend des eingeklagten Raubüberfalls vom 29. November 2009 in K. sowie des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB betreffend des ein- geklagten Raubüberfalls vom 31. März 2004 in I. X. sprach es überdies schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Mit diesem Urteil vom 5. Februar
2010 bestrafte das Geschworenengericht X. mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, Y. mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und Z. mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, jeweils unter Anrechung von 1'120 Tagen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Ferner verpflichtete das Geschworenengericht die Angeklag- ten zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen an die Geschädigten (KG act. 2 S. 151 - 155). Mit angefügtem Beschluss vom gleichen Tag, dem 5. Februar 2010, befand das Geschworenengericht über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Barwerte (KG act. 2 S. 156 - 158). 4. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete (GG Prot. S. 973 ff.) geschworenengerichtliche Urteil vom 5. Februar 2010 meldeten alle drei Angeklagten und Verurteilten rechtzeitig je kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (GG act. 108 [Y.], 109 [X.] und 115 [Z.]). Mit vorinstanzlichen Verfügungen vom 14. März 2011, zugestellt am 16. März 2011 (Y. [GG act. 142/2], und Z. [GG act. 142/3]) bzw. am 21. März 2011 (X. [GG act. 142/1]), wurden den Angeklagten und Verurteilten das schriftlich begründete vorinstanzliche Urteil zugestellt und die dreissigtägige Frist zur Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerden angesetzt (GG act. 139 [betr. X.], 140 [betr. Y.] und 141 [betr. Z.]). Z. reichte am 15. April 2011 und damit rechtzeitig eine Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (Kass.-Nr. AC110006 act. 1). X. reichte am 20. April 2011 und damit ebenfalls rechtzeitig eine Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (Kass.-Nr. AC110007 act. 1). Von Y. ging beim Kassationsgericht keine Beschwerdebegründung ein. 5. X. und Z. beantragen mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden die Aufhebung des angefochtenen geschworenengerichtlichen Urteils vom 5. Februar 2010 und des Beschlusses vom gleichen Tag und die Rückweisung der Sache an das Geschworenengericht bzw. an das erstinstanzliche Gericht (Kass.-Nr. AC110007 act. 1 S. 3, Kass.-Nr. AC110006 act. 1 S. 2). Das Geschworenengericht verzichte- te auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden (Kass.-Nr. AC110007 act. 9; Kass.-Nr. AC110006 act. 8), die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort (Kass.-Nr. AC110007 act. 10, Kass.-Nr. AC110006 act. 7). Die Bank F. als Geschädigte verzichtete explizit auf eine Beschwerdeantwort (Kass.-Nr.
AC110007 act. 11, Kass.-Nr. AC110006 act. 15). Die übrigen Geschädigten liessen sich in den Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Art. 453 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Rechts- mittel, die sich gegen einen Entscheid richten, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden. Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeits- gründe behaftet war. III. Die Anfechtungsobjekte in den Verfahren Kass.-Nrn. AC110006 und AC110007 sind die gleichen, nämlich Urteil und Beschluss des Geschworenen- gerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen und unter Kass.-Nr. AC110007 weiterzuführen. Das Ver- fahren Kass.-Nr. AC110006 ist als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben und als KG act. 12 in das Verfahren Kass.-Nr. AC110007 aufzunehmen. Die Beschwerde von X. wird im Folgenden als KG act. 1 bezeichnet, die- jenige von Z. als KG act. 12/1. Urteil und Beschluss des Geschworenengerichts vom 5. Februar 2010 werden als KG act. 2 bezeichnet (auch bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Z.).
IV. Nichtigkeitsbeschwerde von X. 1. Die Vorinstanz erwog, die Anklage stütze sich zu einem wesentlichen Teil auf Erkenntnisse, die aus abgehörten Telefongesprächen gewonnen worden seien. Die einzelnen Abhörmassnahmen (Telefonkontrollen) seien in Über- einstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen von der Untersuchungsbehörde angeordnet und von der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts genehmigt worden. Solche Gesprächsaufzeichnungen auf Tonträgern seien beweismässig Augenscheinsobjekte, deren Abschriften als Gesprächsprotokolle einem schriftlichen Zeugnis im Sinne von § 138 StPO ZH gleich ständen. Die Abschriften genügten als Beweismittel, wobei eine Einsichtnahme in die unmittel- baren Beweismittel, das heisse die Tonträger, gewährleistet sein müsse (KG act. 2 S. 13 Erw. 2.1). Dieses prozessuale Recht stehe den Angeklagten vor- liegend selbst dann zu, wenn der eingeklagte Sachverhalt auch, wie dies der Staatsanwalt darstelle, ohne Zuhilfenahme der Telefonprotokolle erstellt wäre, da dieselben in der Untersuchung benutzt worden seien und auf deren Erkenntnisse abgestellt worden sei. In diversen Einvernahmen seien den Angeklagten aus- zugsweise die für die eingeklagten Verhaltensweisen relevanten Protokolle von Telefongesprächen vorgehalten worden. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die Telefongespräche nicht verwertet werden dürften, da sie den An- geklagten nicht vorgespielt worden seien, schlage fehl, zumal die Angeklagten sowie ihre Verteidiger selbst auf ein Abspielen verzichtet und vor Schranken auch nicht verlangt hätten (KG act. 2 S. 14). X. habe die Authentizität dieser TK-Protokolle auch nicht angezweifelt resp. habe sinngemäss sogar zugegeben, diese Telefonate auch geführt zu haben. Auf die Einholung eines von der Staats- anwaltschaft beantragten Stimmgutachtens betreffend die Angeklagten X. und Y. sei verzichtet worden, da die beiden Angeklagten in den mit ihnen durchgeführten Einvernahmen teilweise auf die ihnen vorgehaltenen Gespräche eingegangen seien sowie an keiner Stelle bestritten hätten, diese Gespräche auch selbst geführt zu haben. Damit sei den Angeklagten durch die Untersuchungsbehörde resp. vor Schranken der Zugriff auf diese Beweismittel nicht verwehrt worden,
sondern die Angeklagten hätten vielmehr von sich aus auf diese Möglichkeit ver- zichtet, resp. sie hätten auf die Möglichkeit verzichtet, sich dazu zu äussern. Im Weiteren befänden sich sämtliche Wortprotokolle und deren dazugehörige Ton- träger in den Akten und hätten von den Angeklagten sowie deren Verteidigern je- derzeit, in der Untersuchung wie vor Schranken, eingesehen werden können. Aufgrund des erwähnten Verzichts, der nicht zu den unverzichtbaren Verteidi- gungsrechten zu zählen sei, liege in der Nichtabspielung der TK-Gespräche keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Angeklagten, und einer inhaltlichen Ver- wertung der TK-Wortprotokolle stehe nichts entgegen (KG act. 2 S. 15). In der Folge stellte die Vorinstanz zum Nachweis der Beteiligung der An- geklagten an den Raubüberfällen u.a. auf die abgehörten Telefongespräche bzw. deren Protokolle ab (KG act. 2 S. 86, S. 90, S. 92, S. 95 f., S. 98, S. 100). 1.1. Der Beschwerdeführer 1 macht diesbezüglich geltend, sowohl der fallführende Polizist als auch der ehemals fallführende Staatsanwalt N. hätten bestätigt, dass die Telefongespräche ihm, dem Beschwerdeführer 1, nie vor- gespielt worden seien. Er habe das Abspielen von Telefongesprächen noch während der Untersuchung gefordert. Das sei aber auch darauf nie erfolgt. Auch im Geschworenengerichtsprozess sei kein einziges Gespräch abgespielt worden, obwohl von der Verteidigung stets auf diesen Mangel in der Untersuchung auf- merksam gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe demnach nie dazu Stellung nehmen können, ob er überhaupt einer der Gesprächsteilnehmer ge- wesen sei oder nicht und wenn ja, wovon die Gespräche im Einzelnen gehandelt hätten (KG act. 1 S. 3 f.). Staatsanwalt N. sei von einer Unverwertbarkeit dieser Telefongespräche ausgegangen (KG act. 2 S. 4 Ziff. 4). Das Kassationsgericht habe den Parteien stets das Recht auf Abhörung der Original-Tonbänder zu- erkannt (KG act. 1 S. 5 Ziff. 6). Vorliegend seien die aufgezeichneten Telefon- gespräche unverwertbar, weil sie dem Beschwerdeführer 1 nie im Original-Ton vorgespielt worden seien und er deshalb nie habe Stellung dazu nehmen können, ob er überhaupt einer der Gesprächsteilnehmer gewesen sei oder nicht. Er habe entgegen den vorinstanzlichen Vermerken die ihm vorgehaltenen Telefongesprä- che nie als richtig anerkannt oder anerkannt, dass er sie geführt habe. Seinen von
der Vorinstanz diesbezüglich zitierten Aussagen könne keine solche Anerkennung entnommen werden. Die vorinstanzliche Feststellung, er habe die Authentizität der TK-Protokolle nie angezweifelt, sei aktenwidrig (KG act. 1 S. 5). Auch die vor- instanzliche Feststellung, die Angeklagten und ihre Verteidiger hätten auf ein Ab- spielen verzichtet, sei aktenwidrig und willkürlich. Die wenigen diesbezüglichen (offenbar gemeint: diesbezüglich von der Vorinstanz zitierten) Aussagen des Beschwerdeführers 1 beinhalteten keinen konkreten Verzicht auf ein Abspielen und keine Anerkennung geführter Gespräche. Wo die Verteidigung darauf ver- zichtet haben soll, bleibe vollständig im Dunkeln (KG act. 1 S. 5 f. Ziff. 9). Wider- sinnig sei der Vorhalt an die Verteidigung, dass sie keinen entsprechenden Antrag gestellt und ein Abspielen vor Schranken nicht verlangt habe. Es sei nicht Auf- gabe der Verteidigung, Beweisanträge zu stellen, die den eigenen Mandanten belasten könnten, oder dafür sorgen zu müssen, dass unverwertbare Beweise verwertbar würden (KG act. 1 S. 6 Ziff. 10). Überdies habe die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf die Einholung eines Stimmgutachtens gestellt, und die Verteidi- gung habe darauf weiterhin konsequent an ihrem Standpunkt festgehalten. Trotz- dem habe die Vorinstanz auf eine entsprechende Beweisabnahme verzichtet und sei aus unverständlichen Gründen von einem verwertbaren Beweismittel aus- gegangen (KG act. 1 S. 6 Ziff. 11). Indem die Vorinstanz unverwertbare Beweis- mittel in die Beweiswürdigung miteinbezogen habe, habe sie gesetzliche Prozess- formen verletzt, insbesondere den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 (KG act. 1 S. 7 Ziff. 13).
1.2. Die Zulässigkeit der Anordnungen der Telefonüberwachungen und deren Durchführung sind unumstritten. Bezüglich der Verwertung der daraus resultierenden Protokolle ging die Vorinstanz kurz zusammengefasst davon aus, dass die Angeklagten zwar ein Recht hat darauf hätten, die Tonträger abzuhören, dass sie aber auf ein Abspielen, damit auf dieses Recht und auf die Möglichkeit der Äusserung dazu verzichtet hätten. Der Beschwerdeführer 1 stellt einen solchen Verzicht in Abrede. 1.3. Die Vorinstanz verwies auf keine Stelle, an welcher der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 auf ein Abspielen der Telefonaufnahmen verzichtet hätte. Bezüglich des erwähnten Verzichts des Beschwerdeführers 1 selber verwies die Vorinstanz auf GG Prot. S. 275 f. i.V. mit GG act. HD 2/7 S. 11 und auf GG Prot. S. 285 (KG act. 2 S. 14). a) Bei den von der Vorinstanz aus dem Protokoll bezeichneten Stellen handelt es sich nicht um Aussagen des Beschwerdeführers 1 selber, sondern um Aussagen des als Zeugen einvernommenen polizeilichen Sachbearbeiters O. (GG Prot. S. 267 ff.) über Aussagen (bzw. das Aussageverhalten; vgl. die Frage auf S. 274 des vorinstanzlichen Protokolls) des Beschwerdeführers 1. b) O. sagte vor Vorinstanz an der von dieser zuerst bezeichneten Stelle aus, der Beschwerdeführer 1 habe zur Vorlage von Fakten, Beweisen, Spuren, Be- richten einfach geschwiegen. Das habe er gut gekonnt; er habe nicht einmal 'nein' gesagt. Manchmal habe er noch eine gewisse Regung gezeigt und ein wenig gelächelt. Aber man habe ihn nicht zu einer Aussage provozieren können. Er habe einfach von seinem Recht Gebrauch gemacht, dass er nichts gesagt habe. Lediglich im Vorhalt an den Zeugen O. auf S. 275 unten ist das von der Vor- instanz in diesem Zusammenhang zitierte GG act. HD 2/7 erwähnt. Dabei handelt es sich um eine Einvernahme, welche O. am 2.3.2007 mit dem Beschwerdeführer 1 (in Anwesenheit des Verteidigers [GG act. HD 2/7 S. 1]) durchführte. Auf Seite 11 des Einvernahmeprotokolls, auf welche Seite die Vorinstanz in ihrem Urteil verwies, sind folgende Fragen/Antworten aufgeführt:
"Ich habe hier ein Gesprächsprotokoll, aus welchem her- vorgeht, dass" (X.) "von Zürich aus mit dem Anschluss 076 4074973 mit" (Y.) ", welcher in" (P) "war, sprach. Das Gespräch war am 02.01.2007, 11.17 Uhr. Worum ging es bei diesem Gespräch? Ich erinnere mich nicht. Habe ich gesprochen oder wurde von diesem Telefon aus gesprochen. Gemäss Protokoll sprachen Sie: Ich kann mich nicht daran erinnern. Wollen Sie, dass man Ihnen das Gespräch vorspielt? Nein. Das kümmert mich nicht. Im Gespräch sagte" (Y.) ", sie würden mit dem Zug kom- men. Wen könnte er mit dem Wir gemeint haben? Ich weiss es nicht. (Z.) "wird auch erwähnt! Dann hätten wir Sie," (Y.) und (Z). "Wenn man die Umstände des Raubüberfalls vom 12.01.2007 in" M. "kennt, kommt man zum Schluss, dass Sie am 02.01.2007 mit" (Y.) "darüber gesprochen haben! Keine Chance. - Ich kann mich nicht erinnern, mit ihm überhaupt gesprochen zu haben. Diesen" (Z.) "kenne ich überhaupt nicht. Ein Detail:" (Y.) "sagte z.B.: Ich habe ein paar solche für Hände..." Beim Raubüberfall wurden solche für Hände, also Handschellen gebraucht und zurück ge- lassen. Was sagen Sie dazu? Keine Ahnung. Zweifeln Sie an diesem Gesprächsprotokoll? Ich verstehe das nicht. Ich bezweifle es auch nicht. Es gibt Aufzeichnungen: Ich habe nichts dagegen." Diesem Protokoll liegen die darin vorgehaltenen TK-Gesprächsprotokolle bei (GG act. HD 2/8).
c) An der zweiten von der Vorinstanz dazu bezeichneten Stelle sagte O. auf Ergänzungsfragen des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 aus, es stimme, dass er dem Beschwerdeführer 1 in den Befragungen nie ein Telefon- gespräch vorgespielt habe. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer 1 somit nie habe Stellung nehmen können, dass bei einem einzelnen Gespräch auch wirklich er einer der Gesprächsteilnehmer sei. Auf die Frage, ob es üblich sei, dass man Angeschuldigten solche Telefongespräche nicht von sich (der Polizei) aus vor- spiele, antwortete O., diejenigen Gespräche, welche relevant seien, spiele man vor. Er müsse sagen, dass vorliegend diese Telefonkontrolle nicht von ihnen (gemeint: der Kantonspolizei, Abteilung Kapitalverbrechen [GG Prot. S. 267]) ge- führt worden seien, sondern von der Stadtpolizei. Sie hätten auch abgesprochen, wer allenfalls diese Gespräche vorspiele. Die andere Variante wäre ja dann noch gewesen, beim Staatsanwalt. Sie hätten deswegen hier bewusst darauf verzich- tet. Er müsse auch sagen, er habe sich diese Telefongespräche nicht eins zu eins zukommen lassen. Er habe nur diese Protokolle gehabt. Man müsse auch sehen, auch gemäss BÜPF seien diese Daten, welche dort erhoben worden seien, nicht einfach für ihn (O.) offen gewesen. Er sei eigentlich nicht ermächtigt gewesen, vollumfänglich in diese Telefonkontrolle hineinzuhören. Es seien die relevanten Gespräche gewesen, welche er dem Beschwerdeführer 1 protokolliert vorgehal- ten habe. Dieser habe das nie beanstandet oder irgendwie gesagt, es sei etwas nicht richtig. Das müsse er auch nicht. Und der Verteidiger habe diesbezüglich auch keinen Einwand erhoben (GG Prot. S. 285). 1.4. Aus den von der Vorinstanz zitierten Stellen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer 1 explizit grundsätzlich auf ein Abspielen der Telefongesprä- che verzichtet hätte. Zwar verzichtete er auf die Frage, ob er wolle, dass ihm das Gespräch vom 2.1.2007, 11.17 Uhr vorgespielt werde, explizit darauf (GG act. HD 2/7 S. 11 Frage/Antwort 85). Das scheint indes ausschliesslich auf jene Befragung bezogen. Daraus kann kein grundsätzlicher Verzicht auf das Abspielen auch weiterer Telefongespräche abgeleitet werden. Auch ein expliziter Verzicht der Verteidigung ist an den von der Vorinstanz zitierten Stellen nicht ersichtlich.
1.5. Andererseits ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer 1 zitierten Stellen auch nicht, dass dieser grundsätzlich ein Abspielen der Telefongespräche verlangt hätte. Wenn er in einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verlangte, "dass man ihm Telefongespräche vorspiele, in denen er von einem Raub spreche" (GG act. HD 2/9 S. 16, GG Prot. S. 795, KG act. 1 S. 4 Ziff. 2), so ver- langte er damit nicht, dass ihm die Telefongespräche abgespielt würden, deren Protokolle (bzw. Auszüge davon) ihm vorgehalten worden waren. Vielmehr bekundete er mit diesem offenbar rhetorisch gemeinten Verlangen, dass er in den Telefongesprächen, deren Protokolle ihm vorgehalten worden waren, nicht von einem Raub spreche. 1.6. Weder verzichtete der Beschwerdeführer 1 explizit auf das Abspielen der Telefongesprächsaufnahmen, noch verlangte er ein solches. Die vorinstanz- liche Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 und auch sein Verteidiger auf ein Abspielen der Telefonprotokolle verzichtet hätten, ist in dem Sinne nicht willkür- lich, dass sie darauf verzichtet hatten, ein solches Abspielen zu verlangen (wäre aber in dem Sinne nicht richtig, dass sie erklärt hätten, auf ein Abspielen zu ver- zichten). 1.7. Verlangten der Beschwerdeführer 1 und sein Verteidiger nicht ein Abspielen der Telefongesprächsaufnahmen, wurde das Recht des Beschwerde- führers 1 auf Einsichtnahme bzw. Abspielen nicht verletzt, indem weder die Untersuchungsbehörden noch die Vorinstanz (von sich aus) diese Aufnahmen abspielten. Dass dem Beschwerdeführer 1 oder seinem Verteidiger entgegen einem entsprechenden Antrag die Einsicht bzw. das Anhören verweigert worden wäre, macht der Beschwerdeführer 1 nicht geltend (mit Ausnahme des in der vor- stehenden Erw. 1.5 behandelten rhetorischen Verlangens). Die vorinstanzlichen Vermerke, dass dem Beschwerdeführer 1 durch die Untersuchungsbehörden resp. vor Schranken der Zugriff auf diese Beweismittel nicht verwehrt worden sei, und dass sich sämtliche Wortprotokolle und deren Tonträger in den Akten fänden und damit von den Angeklagten sowie deren Verteidiger jederzeit hätten eingese- hen werden können (KG act. 2 S. 15), werden vom Beschwerdeführer 1 nicht widerlegt.
1.8. Hatten der Beschwerdeführer 1 oder sein Verteidiger die Möglichkeit, Einsicht in die Telefonprotokolle zu nehmen bzw. diese abzuhören, verlangten sie das aber gar nicht und verzichteten sie auf einen entsprechenden Antrag, sind diese Beweismittel unter diesem Aspekt durchaus verwertbar. Die Rüge geht fehl. 1.9. Im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde des Beschwerde- führers 1 (KG act. 1 S. 6 Ziff. 10 und 11) machte die Vorinstanz der Verteidigung keinen Vorwurf, dass sie keinen Antrag auf Abspielung der Telefonabhörprotokol- le gestellt hatte. Die Vorinstanz erwog lediglich, dass die Verteidigung die Möglichkeit gehabt hätte, Einsicht in die Tonträger zu nehmen (bzw. diese hätte anhören können), aber darauf verzichtete und deshalb in der Nichtabspielung keine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt und einer inhaltlichen Verwertung der TK-Wortprotokolle (unter diesem Aspekt) nichts entgegen steht (KG act. 2 S. 15). Dies trifft zu. Dabei geht es tatsächlich nicht an, sondern verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben und ist nicht zu schützen, wenn die Verteidigung bewusst auf die Möglichkeit der Anhörung der Tonträger verzichtet, um dann daraus eine Un- verwertbarkeit der Abschriften abzuleiten. Anders wäre es, wenn eine Pflicht der Untersuchungsbehörde oder des Gerichts bestände, die Tonträger selbständig, auch ohne entsprechenden Antrag, abzuspielen oder wenn die Abschriften bzw. Wortprotokolle nur dann verwertbar wären, wenn die Tonträger dem Angeschul- digten bzw. Angeklagten auch ohne entsprechenden Antrag seinerseits vor- gespielt worden wären. Dann dürfte aus der Unterlassung eines entsprechenden Antrags durch die Verteidigung nicht abgeleitet werden, dass die Protokolle des- halb verwertbar wären. Eine solche allgemeine Pflicht bzw. eine solche Verwert- barkeitsvoraussetzung gibt es aber nicht (mangels entsprechender substantiierter Behauptung [vgl. dazu gleich anschliessend Erw. 1.10] nicht zu prüfen ist vor- liegend, wie dies wäre, wenn der Angeklagte seine Beteiligung an ihm vorgehal- tenen Telefongesprächen bestreitet oder geltend macht, die Abschrift sei falsch protokolliert worden). Auch unter diesem Aspekt geht die Rüge fehl. 1.10. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer 1 geltend, die Staatsanwaltschaft habe vor Vorinstanz einen Antrag auf die Einholung eines
Stimmgutachtens gestellt. Die Verteidigung habe darauf konsequent an ihrem Standpunkt festgehalten. Trotz dieses Antrags habe die Vorinstanz auf eine ent- sprechende Beweisabnahme verzichtet (KG act. 1 S. 6 Ziff. 11). a) Der Staatsanwalt stellte vor Vorinstanz nicht bloss den Antrag auf Ein- holung eines Stimmgutachtens, wie der Beschwerdeführer 1 in der Beschwerde unzutreffend verkürzt darstellt. Der Staatsanwalt führte aus, im bisherigen Ver- fahren sei seitens der Verteidigungen nie die Authentizität der aufgezeichneten Gespräche zwischen X. und Y. bestritten worden. Es sei nie bestritten worden, dass diese beiden Männer darin miteinander gesprochen hätten. Vor Schranken sei vorgebracht worden, diese TK-Protokolle seien während des Verfahrens nicht oder nicht integral vorgespielt worden. Dem Staatsanwalt sei die Stossrichtung dieses Vorbringens nicht klar. Es sei nicht klar, ob jetzt bestritten werde, dass X. und Y. miteinander gesprochen hätten, unabhängig von der Interpretation (des Inhalts) dieser Gespräche, oder ob das nicht bestritten werde. Nach seiner (staatsanwaltschaftlichen) Sichtweise hätten sowohl X. als auch Y. eigentlich anerkannt, jeweils alleinige Besitzer und Benutzer dieser fraglichen (Telefon- )Nummern zu sein. Sollte bestritten sein , dass X. und Y. miteinander gesprochen hätten, beantrage er die Erstellung eines Stimmgutachtens (GG Prot. S. 265). Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 erklärte darauf in einer Stellungnahme dazu, die Telefongespräche seien in der Untersuchung nie vorgespielt worden. Somit habe sein Mandant auch nie Stellung nehmen können, ob er wirklich der Sprechende sei. Bei dieser Haltung lasse er es zur Zeit bewenden (GG Prot. S. 266). Auch an dieser Stelle stellte der Beschwerdeführer 1 mithin keinen Antrag auf Anhörung der Telefonaufnahmen und bestritt nicht, der jeweils als (X.) bezeichnete bzw. identifizierte Teilnehmer der vorgehaltenen Telefongespräche gewesen zu sein. Spätestens an dieser Stelle (aber auch bereits in der Unter- suchung auf Vorhalt der Telefongespräche [vgl. GG Prot. S. 44] und auf deren Vorhalt vor Vorinstanz [GG Prot. S. 44 - 47) hätte er durchaus entgegen seiner unzutreffenden Behauptung in der Beschwerde (KG act. 1 S. 4 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 7)
Stellung nehmen - und dies bestreiten - können, ob er überhaupt einer der Gesprächsteilnehmer war oder nicht. b) Die Vorinstanz erwog, auf die Einholung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Stimmgutachtens betreffend die Angeklagten X. und Y. sei verzichtet worden, weil die beiden Angeklagten in den mit ihnen durchgeführten Einvernah- men teilweise auf die ihnen vorgehaltenen Gespräche eingegangen seien sowie an keiner Stelle bestritten hätten, diese Gespräche auch selbst geführt zu haben (KG act. 2 S. 15). Damit setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund dartun. Ging die Vorinstanz damit ohne Willkür davon aus, dass die Identität von X. und Y. als Teilnehmer der vor- gehaltenen Telefongespräche schon aufgrund der eigenen Verhaltensweisen und Aussagen von X. und Y. erstellt ist, musste sie dazu keine weiteren Beweise abnehmen bzw. Vorkehren treffen, wie ein Stimmgutachten einzuholen oder die Telefonprotokolle abzuspielen. In diesem Zusammenhang hätte ein solches Abspielen nur der Abklärung dienen können, ob tatsächlich X. und Y. die Sprechenden waren (eine andere Abklärung, beispielsweise ob die Gespräche korrekt und sinnrichtig übersetzt und protokolliert waren, steht nicht in Frage). Stand dies aber bereits fest, machte das Abspielen der Gesprächsaufnahmen keinen Sinn und konnte willkürfrei davon abgesehen werden. 1.11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 bezüglich der grundsätzlichen Verwertbarkeit der von der Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung einbezogenen Telefonabhörprotokolle keinen Nichtigkeitsgrund nachwies. 2. Inhaltlich macht der Beschwerdeführer 1 geltend, aus den (Telefon-) Gesprächsprotokollen gehe weder etwas über einen Raubüberfall hervor noch etwas in einem Zusammenhang zu einem solchen. Die daraus abgeleiteten Interpretationen seien rein spekulativ (KG act. 1 S. 3 Ziff. 2). Das Urteil stütze sich "zu einem überaus grossen und gewichtigen Teil auf einzelne Telefongespräche" ab. Diese seien "als äusserst gewichtiges Indiz für die Schuld des Beschwerde- führers gewürdigt worden" (KG act. 1 S. 6 Ziff. 12).
Der Beschwerdeführer 1 ist auf die Anforderungen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen: 2.1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupte- ten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die an- gefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und die- jenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vor- instanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeits- grundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vor- bringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 [1992/93] Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 [1982] Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). 2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers 1 zum Inhalt der Telefongesprächs- protokolle genügen diesen Substantiierungsanforderungen nicht. Insbesondere unterlässt er es zu spezifizieren, welche Tatsachen die Vorinstanz aufgrund welcher Stellen in den Telefongesprächsprotokollen festgestellt habe. Aus den pauschalen Hinweisen auf die Seiten 55 - 62 bzw. 63 des angefochtenen Urteils,
wo Zitate des Zeugen Fw Q. von der Stadtpolizei Zürich von Auszügen aus den TK-Protokollen und Aussagen des Zeugen dazu aufgeführt sind, ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 auf diese Proto- kolle abgestellt habe. Der Hinweis auf die Seiten 86, 88 f., 90, 92, 95 f., 98 und 104 des angefochtenen Urteils (KG act. 1 S. 7 Ziff. 12) legt nicht klar dar, was für konkrete Feststellungen die Vorinstanz aus den TK-Protokollen abgeleitet habe. Auf diese Rüge kann schon deshalb nicht weiter eingegangen werden. 2.3. Im Übrigen führte die Vorinstanz die Begründungen von Q. dafür auf, weshalb er aus den aufgezeichneten Telefongesprächen die Schlüsse auf die eingeklagten Raubstraftaten gezogen habe, obwohl nie explizit von Raub- taten die Rede war (vgl. KG act. 2 S. 56, S. 57, S. 59 - 62). Damit setzt sich der Beschwerdeführer 1 überhaupt nicht auseinander und kann auch deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. 2.4. Schliesslich ist auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge ungenügend substantiiert, die Vorinstanz habe (die Aussagen von) Staatsanwalt N. nicht gewürdigt und den Gehörsanspruch verletzt (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 5). Der Beschwerdeführer 1 legt nicht dar, was er mit Aussagen von Staatsanwalt N. hätte dartun wollen und inwiefern die gerügte Unterlassung zu seinem Nachteil gereichte. 3. Die Vorinstanz erwog, jedem Angeklagten habe eine benutzte schwarze "Kappe resp. Helmunterzieher resp. Sturmhaube (fortan: Kappe)" zugewiesen werden können. Dazu verwies sie auf Aussagen der Zeugen Fw mbA O. auf den Seiten 271 ff. des vorinstanzlichen Protokolls und Wm mbA R. auf den Seiten 674 ff. des vorinstanzlichen Protokolls sowie Ausführungen der Sachverständigen Dr. phil. II S. zur DNA-Spurenauswertung (KG act. 2 S. 94). a) O., Sachbearbeiter bei der Kantonspolizei Zürich (GG Prot. S. 267), schilderte als Zeuge in seiner Einvernahme vor Vorinstanz u.a., die Polizei habe im Auto von T. (vgl. KG act. 2 S. 12) "Sturmhauben, also Vermummungsmaterial" gefunden oder zumindest Gegenstände, welche dazu tauglich seien (GG Prot. S. 271). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 erklärte
O., er habe diesem die Maske, an welcher angeblich (so die Frage des Verteidi- gers) DNA-Spuren des Beschwerdeführers 1 festgestellt worden seien, in der Untersuchung nicht gezeigt. Wegen des Spurenschutzes habe er diese Maske auch nie bei sich im Büro gehabt (GG Prot. S. 291). Man müsse einfach glauben, dass es sich um diese Maske handle. Es sei auch nie verlangt worden, dem Beschwerdeführer 1 diese Maske zu zeigen (GG Prot. S. 292). Auf Ergänzungs- frage des Verteidigers von Y., ob die Sturmhauben, von welchen im Laufe des Verfahrens immer wieder die Rede gewesen sei, bei den von O. untersuchten Überfällen jemals verwendet worden seien, antwortete O., das könne er so nicht sagen. Auf Nachfrage, ob bei den Beschreibungen der Tatzeugen je von einer solchen Sturmhaube die Rede gewesen sei, meinte O., schwarze Sturmhauben oder Rollmützen oder wie man diesen Kopfbedeckungen sagen wolle, seien schwierig zu beschreiben und zu unterscheiden. Für einen normalen Menschen sei es nicht möglich, so etwas zu erkennen. Die weitere Nachfrage, ob einer dieser Überfälle mit einer nach unten gezogenen Sturmmaske verübt worden sei, verneinte O. (GG Prot. S. 304). Der Verteidiger des Beschwerdeführers 2 fragte O., ob es richtig sei, dass aus der Wohnung von Frau T. u.a. eine Sturmhaube sichergestellt worden sei, welche seiner (O.'s) Interpretation nach dem Beschwer- deführer 2 zugeordnet worden sei. O. antwortete, nicht nach seiner Interpretation, sondern aufgrund von DNA, welche man an dieser Sturmhaube habe feststellen können. Auf weitere Ergänzungsfragen antwortete O., er habe die fragliche Sturmhaube dem Beschwerdeführer 2 nie gezeigt oder vorgehalten. Er wisse nicht mehr, ob eine solche Kopfbedeckung bei den Raubüberfällen in L. oder M. verwendet worden sei. Man könne es annehmen, aber er möchte es jetzt nicht verbindlich sagen. Da müsse der Verteidiger in den Akten nachsehen (GG Prot. S. 309). b) R., Sachbearbeiter bei der Kantonspolizei Zürich (GG Prot. S. 674), erklärte als Zeuge in seiner Einvernahme vor Vorinstanz auf entsprechenden Vor- halt seines Berichts GG act. ND 5/6/1, aus der Rücklehne des Führersitzes des PW Ford Focus (von T.) sei eine schwarze Sturmhaube mit einer DNA-Spur genommen worden. Er habe sie in ein Behältnis gelegt, dieses verschlossen, ver- siegelt und in den Asservatenraum gelegt. Er habe geschrieben, dass die Aus-
wertung der Swab Safe-Sets - Stäbchen, mit welchen die DNA gesichert werde - und der Sturmhaube nur auf einen entsprechenden Antrag erfolgten (GG Prot. S. 675 f.). c) Die Sachverständige Dr. S. (GG Prot. S. 680) schilderte vor Vorinstanz gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen, ab der im PW Ford Focus sicher- gestellten Sturmhaube habe man ungefähr im Mund-/Nasenbereich Stichproben ausgeschnitten (ein Mal ca. 4 x 2 cm, ein zweites Mal ca. 3.5 x 3 cm) und typisiert. Das Resultat sei eine Übereinstimmung zum Beschwerdeführer 1 gewesen (GG Prot. S. 687). Bei zwei weiteren Sturmhauben aus der Wohnung _______strasse __ (Wohnung von T.) seien ebenfalls im Nase-/Mundbereich Stü- cke ausgeschnitten worden (GG Prot. S. 688). Bei einer Sturmhaube aus der Wohnung stimme ein DNA-Profil mit dem Beschwerdeführer 2 überein. Bei einer Sturmhaube aus einer Umhängetasche (in der Wohnung von T.) sei wieder das DNA-Profil von Y. vorhanden (GG Prot. S. 689). Die im PW von T. sichergestellte "Mütze" mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers 1 (spezifiziert mit "A000266671", vgl. GG Prot. S. 686 f.) habe keinen Augenbereich gehabt. Es sei offenbar ein Nylonstrumpf (GG Prot. S. 693; vgl. auch S. 708). 3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, der aus dem PW von T. sichergestellte Damenstrumpf mit einer DNA-Spur von ihm sei ihm nie vorgehalten worden, obwohl er das verlangt habe. Dadurch sei sein Gehörsanspruch verletzt worden (KG act. 1 S. 7 Ziff. 14 und 15). Unhaltbar sei dieses Strumpfstück als "Sturm- haube" (oder im angefochtenen Urteil als Sturmmütze oder Helmunterzieher oder Kappe) bezeichnet worden (KG act. 1 S. 7 Ziff. 15). Erstmals vor Gericht habe er dieses ausschliesslich von DNA-Experten bearbeitete Strumpfstück gesehen. Das habe ihn verwirrt. Es sei verständlich, dass er verschiedene Aussagen zu dieser Thematik gemacht habe, und es sei unhaltbar, ihm diesbezüglich vorzuwerfen, er hätte hierzu widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen gemacht (KG act. 1 S. 8 Ziff. 16). Dieses Strumpfteil sei an zwei Stellen verknotet worden. Es sei nicht erstellt, dass es als Gesichtsmaske gedacht gewesen oder je als solche ver- wendet worden sei. Es sei ungeklärt, für was und von wem es zusammengeknöpft worden sei und ob und wofür es verwendet worden sei. Einzig erstellt sei, dass
der Beschwerdeführer 1 dieses Strumpfteil berührt habe (KG act. 1 S. 8 Ziff. 17). Es handle sich um ein unverwertbares Beweismittel. Beim Raub in I., beim Raub in K. und beim Raub in M. habe die Vorinstanz dieses unverwertbare Beweismittel zu Unrecht als jeweils gewichtiges Indiz für den Tatnachweis des Beschwerde- führers verwendet (KG act. 1 S. 9 Ziff. 18). Beim Raub in I. erscheine die DNA auf dem fälschlicherweise als "Helmunterzieher" bezeichneten schwarzen Strumpf- stück geradezu das entscheidende Indiz zu sein, um keinen Zweifel an der Täter- schaft mehr aufkommen zu lassen. Demgegenüber habe der Zeuge A. auf Frage eines Geschworenen von einem hautfarbenen und nicht von einem schwarzen Strumpf gesprochen. Das habe die Vorinstanz willkürlich nicht berücksichtigt. Diese Aussage des Zeugen A. sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass der im Auto gefundene Damenstrumpf beim Raub in I. keine Rolle gespielt habe. Im Fall K. sei das Strumpfstück fälschlicherweise als Sturmhaube bezeichnet worden. Im Fall M. habe die Vorinstanz in Bezug auf das nunmehr fälschlicherweise als Kappe bezeichnete Strumpfstück schliesslich willkürlich erwogen, dass diese sich in hochgezogenem Zustand in Verbindung mit steten Kopfbewegungen nicht zwingend von einer Kappe mit Ohrenlappen unterscheiden lasse (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 19). 3.2. Die Umstände, dass das Strumpfstück dem Beschwerdeführer 1 während der Strafuntersuchung nicht vorgehalten worden ist und dass es mit ver- schiedenen, teilweise durchaus fragwürdigen Ausdrücken (so als Sturmhaube) bezeichnet worden ist, machen es als Beweismittel nicht unverwertbar. Es ist ein offenbar (etwas anderes wird nicht geltend gemacht) rechtmässig sichergestellter Gegenstand. Dieser wurde dem Beschwerdeführer 1 vor Vorinstanz vorgehalten (KG act. 1 S. 7 Ziff. 15 unten, GG Prot. S. 59, KG act. 2 S. 95). Damit wurde § 155 StPO/ZH und dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 Genüge getan. Zwar wurde dieser Gegenstand im Laufe des Untersuchungsverfahrens verändert (Ausschneiden von Teilen zur DNA-Untersuchung). Sowohl dass, wie und weshalb er verändert worden ist als auch sein Bestand vor den Veränderun- gen ist bekannt. Das Strumpfstück ist als Beweismittel verwertbar. Insoweit geht die Rüge fehl. Den Veränderungen und unterschiedlichen Bezeichnungen ist in- des bei der Würdigung dieses Beweismittels Rechnung zu tragen.
3.3. Zum Raub in I. vom 31. März 2004 erwog die Vorinstanz, für die Täter- schaft des Beschwerdeführers 1 und von Y. spreche ein sachliches und das Gericht überzeugendes Beweismittel, nämlich das Gutachten betreffend die Aus- wertung von am Tatort auf einem Zahnstocher bzw. an einem Holzkeil sicher- gestellter DNA der Angeklagten (DNA-Spur des Beschwerdeführers 1 auf einem Zahnstocher, DNA-Spur von Y. auf einem Holzkeil). Das Zusammenspiel dieser Ergebnisse verbunden mit der Möglichkeit, dass sich beide Angeklagten zur Tat- zeit am Tatort aufgehalten haben könnten, sich bereits über einen längeren Zeit- raum gekannt hätten sowie (im Zusammenhang mit einem anderen, in M. verübten Raub) gemeinsam verhaftet worden seien und ihnen eine anlässlich der anschliessend durchgeführten Haus- und Fahrzeugdurchsuchung sichergestellte schwarze "Sturmhaube" resp. ein schwarzer "Helmunterzieher" habe zugeschrie- ben werden können, wovon sich eine (eine Strumpfmaske, ein Nylonstrumpf gemäss Aussage des Geschädigten A.) eindeutig dem Beschwerdeführer 1 zuweisen lasse, lasse das Gericht zur Überzeugung gelangen, dass keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers 1 und von Y. beständen (KG act. 2 S. 84). a) Der Zeuge A. hatte vor Vorinstanz u.a. ausgesagt, er habe in der Einstell- halle der Bank parkiert (GG Prot. S. 340). Er sei Richtung Aufgang zur Bank gelaufen. Es sei recht dunkel gewesen (GG Prot. S. 341). Ungefähr in der Mitte des Weges sei eine mit einer Strumpfmaske, einem Nylonstrumpf maskierte Person auf ihn zugerannt (GG Prot. S. 342). Er sei erschrocken. Die Person sei relativ schnell, ruckartig auf ihn zugekommen (GG Prot. S. 343). Er habe einmal gesehen, dass beim Notausgang noch eine zweite Person gestanden sei. Aber diese habe sich immer abseits des Geschehens aufgehalten (GG Prot. S. 346). Es sei eine Glühbirne herausgeschraubt worden, wodurch es noch dunkler gewe- sen sei in dieser Tiefgarage (GG Prot. S. 348). Die Person mit der Maske hätte er auf ca. 175 cm geschätzt, relativ kräftige Statur, das Gesicht eher rundlich (GG Prot. S. 348). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 er- klärte A., die Strumpfmaske sei nicht ausgeschnitten gewesen, weder Mund noch Nase. Es sei einfach ein Strumpf gewesen (GG Prot. S. 357). Die Frage eines Geschworenen, ob er sich an die Farbe des Strumpfs erinnern könne, verneinte
A. (GG Prot. S. 364). Auf die Nachfrage, es gebe ja hautfarbene, wie es dann auch im Gesicht wäre, es gebe schwarze ..., antwortete A., er hätte jetzt gesagt, es sei ein hautfarbener gewesen. Aber er wisse es wirklich nicht mehr sicher, es sei sechs Jahre her. Doch er würde sagen, es sei ein hautfarbener gewesen (GG Prot. S. 365). b) Hauptsächliche Indizien für die vorinstanzliche Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers 1 und von Y. bei dieser Tat waren die am Tatort auf- gefundenen Zahnstocher und Holzkeil mit den DNA-Spuren der Angeklagten. Der Umstand, dass bei der (mehr als zweieinhalb Jahre später erfolgten) Fahrzeug- durchsuchung ein Strumpfteil mit einer DNA-Spur des Beschwerdeführers 1 gefunden wurde, welches mit der von A. beschriebenen Strumpfmaske überein- stimmen kann, war für die Vorinstanz lediglich - aber immerhin - ein ergänzendes Indiz. Die diesbezügliche Schilderung von A. kann durchaus auf das sichergestell- te Strumpfteil zutreffen. Bezüglich Farbe (hautfarben oder schwarz) war sich A. nicht mehr sicher; anbetrachts der von ihm geschilderten schlechten Lichtverhält- nisse in der Garage widerspricht auch seine auf Nachfrage geäusserte Tendenz zu hautfarben nicht dem sichergestellten Teil. Dieses als ergänzenden Hinweis auf die Täterschaft des Beschwerdeführers 1 zu werten, ist nicht willkürlich. 3.4. Zum Raub in K. vom 29. November 2006 erwog die Vorinstanz, der Geschädigte C. habe angegeben, dass die Täter maskiert gewesen seien (KG act. 2 S. 85). Als Indiz auf eine mögliche Täterschaft des Beschwerdeführers 1 zeige sich die Aussage der Bankangestellten U., welche sich an einen wenige Tage vor dem Raub stattgefundenen Kundenkontakt erinnert und anlässlich einer dazu durchgeführten Fotokonfrontation den Beschwerdeführer 1 erkannt und dar- auf hingewiesen habe, dass dieser "Kunde" in schlechtem Deutsch gesprochen habe. Dass der Beschwerdeführer 1 im Vorfeld der Tat die Bank aufgesucht haben könnte, stimme mit einer gerichtsnotorisch bekannten Vorgehensweise von Tätern gleichgelagerter Vermögensdelikte überein. Hierbei sei es nicht unüblich, dass die Täter im Vorfeld die entsprechende Tatörtlichkeit auskundschafteten. Gestützt werde diese Annahme durch ein am 21. Dezember 2006 zwischen dem Beschwerdeführer 1 und Y. geführtes Telefongespräch, wonach der Beschwerde-
führer 1 im Hinblick auf eine "weitere" deliktische Tätigkeit bzw. einen Raub ein Objekt gefunden resp. ausgekundschaftet habe. Der Umstand des engen zeit- lichen Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem erwähnten Gespräch sowie der Bezug auf ein bereits stattgefundenes Ereignis, welches beide Angeklagten zu kennen schienen, lege es nahe, dass sich das Gespräch vom 21. Dezember 2006 auf die vorliegende Tatörtlichkeit (K.) bezogen habe und sich beide Angeklagten am eingeklagten Sachverhaltsablauf beteiligt hätten. Für die Täterschaft von Y. spreche überdies, dass auf einem am Tatort aufgefundenen Elektroschockgerät seine DNA-Spur vorhanden sei. Sodann sei das Mobiltelefon von Y. am Tattag um 15.31 Uhr in der Region Zürich geortet worden. Um 16.03 Uhr - ca. eine Stunde vor dem Raub - habe ein Mobiltelefon- wechsel registriert werden können. Ein solcher SIM-Kartenwechsel kurz vor der Ausführung einer deliktischen Tätigkeit sei dem Gericht aus einer Vielzahl anderer erstellter Lebensvorgänge bekannt und stelle ein nicht unübliches Vorgehen von Rechtsbrechern dieser Deliktskategorie dar. Im Weiteren könne auf die auf diesen Sachverhalt ebenfalls zutreffenden Erwägungen am Ende der Erwägungen zum Raub in I. (betreffend Strumpfmaske) verwiesen werden, wobei zu ergänzen sei, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten C. sich eine von den Tätern benützte Sturmhaube wiederum dem Beschwerdeführer 1 zuweisen lasse (KG act. 2 S. 86 f.). a) Der Zeuge C. hatte vor Vorinstanz u.a. ausgesagt, er habe in seinem Büro gearbeitet und die Eingangstüre gehört. Als er nach einem Moment auf- geschaut habe, habe er sich drei maskierten Tätern gegenüber gesehen, welche ihn mit einer Pistole bedroht hätten. Sie hätten Strumpfmasken getragen (GG Prot. S. 518). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 bestätigte C., bei der Polizei gesagt und vor Vorinstanz bestätigt zu haben, dass die Täter mit Damenstrümpfen maskiert gewesen seien. Bei Staatsanwalt N. habe er ebenfalls von Masken, vermutlich Strumpfmasken, gesprochen. Er denke, es seien Strumpfmasken gewesen, ganz feine, die Augen seien nicht einmal aus- geschnitten gewesen. Sie hätten durch die Maske hindurchgeschaut, zumindest derjenige, der ihn angeschaut habe. Er könne ausschliessen, dass es sich dabei um Sturmhauben mit offenem Augenteil gehandelt habe (GG Prot. S. 527). Auf
die Ergänzungsfrage, ob er auch ausschliessen könne, dass es ein Damen- strumpf gewesen sei, der bearbeitet worden sei, indem man die Augen und den Mund ausgeschnitten habe; ob es ganze Strümpfe gewesen seien, antwortete C., er habe die Aussage gemacht, dass er einen der Täter einen Moment lang genauer angesehen habe. Bei diesem seien sie nicht ausgeschnitten gewesen (GG Prot. S. 527 f.). b) Hauptsächliche Indizien für die vorinstanzliche Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers 1 und von Y. bei dieser Tat waren die Umstände, dass der Beschwerdeführer 1 im Vorfeld der Tat die Bank aufgesucht haben könnte, dass der Beschwerdeführer 1 am 21. Dezember 2006 mit Y. ein Telefongespräch geführt hatte, wonach der Beschwerdeführer 1 im Hinblick auf einen weiteren Raub ein Objekt gefunden habe, dass am Tatort ein Elektroschockgerät mit DNA von Y. gefunden wurde und dass das Mobiltelefon von Y. am Tattag um 15.31 Uhr in der Region Zürich geortet und ca. 1 Stunde vor dem Raub ein SIM- Kartenwechsel registriert worden ist. Auch bezüglich dieses Sachverhalts war der Umstand, dass bei der Fahrzeugdurchsuchung ein Strumpfteil mit einer DNA- Spur des Beschwerdeführers 1 gefunden wurde, welche mit der von C. beschrie- benen Strumpfmaske übereinstimmen kann, für die Vorinstanz lediglich - aber immerhin - ein ergänzendes Indiz. Auch die diesbezügliche Schilderung von C. kann durchaus auf das sichergestellte Strumpfteil zutreffen. Dieses als ergänzen- den Hinweis auf die Täterschaft des Beschwerdeführers 1 zu werten, ist nicht will- kürlich. 3.5. Beim Raub in L. vom 28. Dezember 2006 ist keine Rede von Maskie- rungen der Täter (KG act. 2 S. 88 - 92).
3.6. Zum Raub in M. vom 12. Januar 2007 erwog die Vorinstanz, die Geschädigte D. habe u.a. ausgeführt, dass die Täter in einer für sie fremden Sprache gesprochen, zwei der Täter "Kappen mit Ohrenlappen" getragen hätten und der dritte eine normale Mütze getragen habe. Die Gesichter der Täter seien jedoch nicht (durch die Kappen) verdeckt gewesen. Der Geschädigte E. habe diese Aussagen im Grundsatz vollumfänglich bestätigt, doch habe er von Tätern gesprochen, die Mützen getragen hätten. Bei den Fotokonfrontationen habe die Geschädigte D. keinen der Täter erkennen können. Der Geschädigte E. habe beim Vorhalt des Fotobogens mit dem Bild des Beschwerdeführers 1 bemerkt, dass ihm beim Anblick dieses Bildes etwas hängen bleibe, er jedoch nicht wisse, was (KG act. 2 S. 93). Diese Täterbeschreibungen fänden in zweifacher Hinsicht eine Stütze. So seien sämtliche Angeklagten fremdsprachig, und jedem der Angeklagten habe eine von diesem auch benutzte schwarze Kappe resp. Helm- unterzieher resp. Sturmhaube (fortan: Kappe) zugewiesen werden können. Dieser Umstand lasse für sich alleine noch nicht auf eine Täterschaft der Angeklagten schliessen. Eine allfällige Teilnahme lasse sich freilich auch nicht aufgrund der Beschreibung der Geschädigten D. ausschliessen. So seien alle drei aufgefunde- nen und den Kopf völlig bedeckenden Kappen im hochgezogenen Zustand (das heisse der Blick auf das Gesicht werde freigegeben) einer Mütze/ Kappe ähnlich und könnten bei nicht regelmässig hochgezogenem Zustand in Verbindung mit steten Kopfbewegungen nicht zwingend von "Kappen mit Ohrenlappen" unter- schieden werden. Einen starken Verdacht, diese Kappen für ein fehlbares Verhal- ten verwendet zu haben, hätten die Angeklagten gleich selber geliefert. So habe der Beschwerdeführer 1 unglaubhaft geschildert, davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei der von ihm unzweifelhaft schon getragenen Kappe um einen Putzlappen gehandelt habe. Der Angeklagte Y. habe u.a. geradezu abenteuerlich ausgeführt, dass er und sein Sohn in Kroatien Motorrad fahren würden und er deswegen in Zürich diesen Helmunterzieher gekauft habe. Der Angeklagte Z. habe u.a. darauf hingewiesen, dass seine Freundin V. seine Reisetasche gepackt habe und er im Übrigen in Kroatien mit diesem Helmunterzieher Motorrad fahre. Keiner der drei mit dem Zug/PW in die Schweiz eingereisten Angeklagten habe nachvollziehbar begründen können, weswegen er einen Helmunterzieher resp.
einen zugeknoteten Nylonstrumpf mit sich geführt habe (KG act. 2 S. 94 f.). Für die Täterschaft der Angeklagten sprächen die im Vorfeld des Raubs geführten Telefongespräche. Aus Gesprächen vom 2. und 4. Januar 2007 lasse sich ab- leiten, dass der nächste Raub innerhalb der nächsten 10 Tage stattfinden müsse. Aus Gesprächen vom 8. Januar 2007 werde ersichtlich, dass Y. mit Z. den Zug Richtung Zürich bestiegen habe und ein Begleiter an der Grenze verhaftet worden sein müsse. Aus den am 10. Januar 2007 geführten Gesprächen gehe hervor, dass Y. und sein Begleiter in Zürich angekommen seien und dass um 16.57 Uhr nur noch das Mobiltelefon des Beschwerdeführers 1 in Betrieb gewesen sei. Aus den Gesprächen liessen sich eine nähere Beziehung zwischen den drei An- geklagten resp. eine Zusammenarbeit erhärten und ihre Standorte (im In- /Ausland, vor und nach der Tat) bestimmen, so dass sich ein klares und mit dem vorgehaltenen Sachverhalt übereinstimmendes Bewegungsbild aufzeige. Inhalt- lich wiesen einzelne Gespräche einen zeitlich nahen Zusammenhang zu den Raubtaten in K. und M. auf und insbesondere stimme das in den Gesprächen erwähnte Auskundschaften von Objekten und der Gebrauch von Handschellen etc. mit weiteren Beweismitteln zu den angeklagten Sachverhalten überein (KG act. 2 S. 95 f.). Einen engen Zusammenhang zu den erwähnten Telefongesprä- chen und zum Raub in M. wiesen die eruierten Antennenstandorterhebungen der den Angeklagten zugewiesenen Mobiltelefone auf. Zwischen September 2006 und 11. Januar 2007 seien für den Beschwerdeführer 1 und Y. über 150 und betreffend Z. ein Antennenstandort im Raum M./K. ausgewiesen worden. Dabei hätten allein für den Beschwerdeführer 1 zwischen dem 19.12.2006 und 11.1.2007 27 Ortungen und betreffend Y. am 9.1.2007 drei Ortungen den Stand- ort M. aufgewiesen. Bezüglich den Beschwerdeführer 1 sei eine dem Telefon- gespräch mit Y. vom 2. Januar 2007 folgende Ortung beim Schützenhaus M. ausgewiesen. Die am 10. Januar 2007 zwischen 17.51 Uhr und 18.02 Uhr aus- gewiesenen sechs Antennenstandorte mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 korrespondierten mit der nachmaligen Tatzeit des Raubs vom 12. Januar 2007. Die Randdatenerhebung der Z. zugewiesenen SIM-Karte habe ausserdem einen Standort im Raum Zürich kurz vor und nach der Tat ergeben (KG act. 2 S. 96 f.). Aufgrund der polizeilichen Observation vom 10. Januar 2007 habe das Gericht
keinen Zweifel daran, dass mindestens der Beschwerdeführer 1 und Y. sowie T. am 10. Januar 2007 den Tatort in M. ausgekundschaftet hätten (KG act. 2 S. 97). Mit dem Inhalt des am 8. Januar 2007 zwischen dem Beschwerdeführer 1 und Y. geführten Gesprächs sowie mit Mobiltelefonortungen stimmten überdies die Passeinträge von Y. und Z. überein. Ein weiteres und nicht unerhebliches Indiz für die Täterschaft von Y. sei das am Tatort in M. aufgefundene Teppich- messer sowie das Klebeband. Auf dem Teppichmesser habe man das DNA-Profil von Y. nachweisen können. Auf dem Klebeband habe die DNA von Y. und der Geschädigten D. nachgewiesen werden können. Jedes einzelne dieser zwei Beweismittel (Teppichmesser und Klebeband) weise keinen hohen Beweiswert auf. Der Umstand aber, wonach zwei vollkommene DNA-Spuren von Y. von- einander unabhängig hätten sichergestellt werden können, trage zu einem äusserst hohen Aussagewert dieser Ergebnisse bei (KG act. 2 S. 98 f.). Darüber hinaus stehe der bei der Verhaftung auf den Angeklagten Y. und Z. sichergestellte Bargeldbetrag von je € 3'225.-- in direkter Relation zum gleichentags in M. ent- wendeten Bargeldbetrag von € 12'830.--. Der Betrag von € 3'225.- entspreche ca. ¼ der Beute, wenn man von vier Tätern ausgehe (die drei Angeklagten und T.). Die Aussagen von Y. und Z. dazu seien wenig glaubhaft. Diese bei den Angeklag- ten sichergestellten und gleichlautenden Bargeldbeträge seien als Indiz für deren Täterschaft zu werten (KG act. 2 S. 99). Wohl könne kein einzelnes Beweismittel für sich alleine die Täterschaft sämtlicher Angeklagter belegen. Aus dem Zusam- menspiel der einzelnen Beweismittel dränge sich aber die Täterschaft aller drei Angeklagten mit einer so hohen Wahrscheinlichkeit auf, dass es für das Gericht geradezu unwahrscheinlich sei, von einer anderen als der vorliegend erstellten Täterschaft auszugehen (KG act. 2 S. 100). a) Die Zeugin D. (geb. _____1991, Lehrtochter in der überfallenen Bank [GG Prot. S. 606]) antwortete vor Vorinstanz auf die Frage, ob die Täter maskiert/ vermummt gewesen seien, sie hätten Kappen getragen, aber das Gesicht selber sei nicht gut versteckt gewesen (GG Prot. S. 610). Zwei Täter hätten sicher Kappen angehabt, einer mit Ohrlappen und der andere eine normale Mütze. Es seien Wintermützen gewesen, welche man hinauflitzen könne (GG Prot. S. 610). Auf Vorhalt des Verteidigers des Beschwerdeführers 1, die Zeugin habe (in der
Untersuchung) beschrieben, dass zwei Täter schwarze Wollmützen mit gerippel- tem Gewebe getragen hätten; heute habe sie gesagt, es sei wie eine Skikappe gewesen, antwortete D. Ja (GG Prot. S. 620). Auf Vorhalt einer Skikappe des Ver- teidigers erklärte D., es sei in etwa so eine gewesen. (Auf entsprechende Frage:) Eine Sturmhaube, das heisse einen Kopfüberzug, den man unter einem Helm trage, hätten die Täter nicht getragen, sie hätten eine solche wie vorgehalten gehabt (damit offensichtlich gemeint die Skikappe des Verteidigers) und eine mit diesen Ohrlappen, wie sie jetzt in Mode gekommen seien (GG Prot. S. 621 f.). b) Der Zeuge E. (Geschäftsführer in der überfallenen Bank [GG Prot. S. 628]) hatte, wie ihm vor Vorinstanz vorgehalten wurde, in der Untersuchung erklärt, die Täter hätten Mützen getragen (GG Prot. S. 635). Die Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschwerdeführers 1, ob er wisse, was eine Sturmhaube sei, bejahte E. Auf die Nachfrage, ob solche Sturmhauben von den Tätern ver- wendet worden seien, erklärte E., er habe keine gesehen (GG Prot. S. 639). Seine Aussage in der Untersuchung, die Täter hätten nicht solche Masken ge- tragen, sie seien beim Überfall nicht maskiert gewesen, das Gesicht sei sichtbar gewesen, bestätigte E. als richtig (GG Prot. S. 640). In der staatsanwaltschaft- lichen Zeugeinvernahme vom 2. November 2007 [aus welcher der zitierte Vorhalt stammt; GG Prot. S. 640] waren E. die drei sichergestellten "Sturmhauben" vor- gehalten worden. Er hatte erklärt, solche Masken hätten die Täter nicht getragen [GG act. ND 5/4/3 S. 5]). c) Beim Studium ihrer Aussagen vor Vorinstanz und dabei zitierten Aus- sagen in der Untersuchung fallen sowohl D. als auch E. als genaue Beobachter mit einem guten Gedächtnis auf (vgl. z.B. die Beschreibung eines Täters durch D. gemäss GG Prot. S. 619). Beide erklärten auf entsprechende Fragen klar, die Täter hätten Mützen getragen, D. spezifischer, einer habe eine Kappe mit Ohr- lappen getragen, ein anderer eine normale Mütze; Wintermützen, die man hinauflitzen könne (GG Prot. S. 610). Auf spezifischen Vorhalt der sichergestellten "Sturmhauben" in der Untersuchung hatte E. klar deponiert, dass die Täter nicht solche Masken getragen hätten. Davon ist auszugehen. Die vorinstanzliche Erwägung, jedem Angeklagten habe eine von diesem auch benutzte schwarze
Kappe resp. Helmunterzieher resp. Sturmhaube zugewiesen werden können, ist als Indiz für die Täterschaft der Angeklagten beim Raub in M. unhaltbar. Zwar ist die Erwägung, eine allfällige Teilnahme lasse sich auch nicht aufgrund der Beschreibung von D. der "Kappen mit Ohrenlappen" ausschliessen, insoweit nicht unhaltbar, als die Angeklagten ja beim Raub in M. andere Mützen als die sicher- gestellten "Sturmhauben" verwendet haben können und deswegen ihre Teil- nahme nicht ausgeschlossen ist. Diese Erwägung ist indessen insoweit unhaltbar, als sie beinhaltet, dass die Angeklagten die sichergestellten und mit ihrer DNA behafteten Sturmhauben bzw. das Strumpfteil trotz der Beschreibung von D. und der Verneinung von E. beim Überfall in M. getragen haben können. Selbst wenn, wie die Vorinstanz erwog, die sichergestellten "Sturmhauben" grundsätzlich in hochgezogenem Zustand einer Mütze/Kappe ähnlich sein können und bei nicht regelmässig hochgezogenem Zustand in Verbindung mit steten Kopfbewegungen nicht zwingend von "Kappen mit Ohrenlappen" unterschieden werden könnten, so ist vorliegend anbetrachts der Beobachtungsgabe und der Aussagen von D. und E. auszuschliessen, dass die Täter beim Überfall in M. statt Mützen, teilweise mit Ohrenlappen, wie von den Zeugen geschildert, solche nicht regelmässig hoch- gezogenen "Sturmhauben" getragen haben. d) Die Vorinstanz erachtete auch diese Sturmhauben als ein Indiz für die Beteiligung des Beschwerdeführers 1 am Raub in M.. Das ist aufgrund des vor- stehend Ausgeführten bzw. der entsprechenden Schilderungen der Zeugen D. und E. nicht haltbar, sondern willkürlich. Da dieses unhaltbare Indiz für die Vor- instanz neben anderen für die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers 1 und damit für den entsprechenden Schuldspruch relevant war (KG act. 2 S. 100), muss das (wenn auch nur zum Teil) darauf beruhende angefochtene Urteil aufgehoben werden.
eigentlich niemanden; in der Fotodokumentation sei unterhalb eines einzelnen Bildes festgehalten, das Opfer (A.) glaube, im Bereich der Notausgang-Türe noch eine weitere Person gesehen zu haben; die damals hoch aktuellen wiedergege- benen Wahrnehmungen - so argumentierte die Verteidigung vor Vorinstanz weiter - hätten eine stärkere und präzisere Aussagekraft als eine beinahe sechs Jahre später vor Gericht getätigte Zeugenaussage; in der Tiefgarage sei eine Neonröhre entfernt worden und die Lichtverhältnisse seien schlecht gewesen; es könne des- halb nicht als erstellt gelten, dass überhaupt ein zweiter Täter am Tatort gewesen sei (GG act. 103 S. 11 Ziff. 26). 5.4. Der Beschwerdeführer 1 weist in der Beschwerde zutreffend darauf hin (KG act. 1 S. 10 Ziff. 21), dass aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) die Pflicht der Behörden und der Gerichte folgt, ihre Entscheide zu be- gründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument aus- einandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegrün- det betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hin- weisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). 5.5. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit den vorzitierten Einwendungen der Verteidigung zur Anzahl der Täter ernsthaft befasst und aus- einandergesetzt hat. Insbesondere fehlt bei der vorinstanzlichen, auf Aussagen des Zeugen A. vor Vorinstanz gestützten Feststellung, der Zeuge habe unmiss- verständlich festgehalten, dass zwei Personen am Überfall beteiligt gewesen seien (KG act. 2 S. 42 f. Erw. 6.4), eine erkenntliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Verteidigung zu diesem Punkt. Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs ist begründet.
5.6. Das Gleiche gilt für die Argumentationen der Verteidigung, auf der in der Tiefgarage entfernten Neonröhre hätten sich verwertbare Fingerabdrücke be- funden, welche aber nicht mit den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers 1 oder von Y. übereinstimmten und welche deshalb für eine andere Täterschaft sprächen (KG act. 1 S. 13 Ziff. 28 mit Verweisung auf GG act. [recte:] 103 S. 11 Ziff. 27), und, ortsunkundige Kroaten hätten nichts von einem Transport des Zeugen A. wissen können (KG act. 1 S. 13 Ziff. 29 mit Verweisung auf GG act. 103 S. 12 [Ziff. 28]). Das Gericht wird sich bei der neuen Prüfung (vgl. vor- stehend Erw. 3.6.d) mit diesen Ausführungen auseinandersetzen müssen. 6. Zum Raub in K. vom 29. November 2006 macht der Beschwerdeführer 1 geltend, wie er vor Vorinstanz dargelegt habe, habe die Zeugin U. acht Tage nach dem Raubüberfall einen Armenier namens W. als Bankkunden identifiziert, welcher einige Tage vor dem Überfall bei ihr am Schalter eine 200er-Euro-Note habe wechseln wollen. Beinahe 9 Monate später habe sie den Beschwerdeführer als diesen Bankkunden identifiziert. Das habe sie bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr bestätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die deutlich spätere und zu- dem einmalige, bei der Staatsanwaltschaft nicht bestätigte Identifizierung bei der Polizei mehr Gewicht haben solle als die erste bei der Polizei. Das habe die Vor- instanz ignoriert (KG act. 1 S. 14 Ziff. 33). 6.1. In seinem Plädoyer vor Vorinstanz hatte der Verteidiger des Beschwer- deführers 1 geltend gemacht, U. habe nur eine Woche nach dem Überfall W. als den von ihr erwähnten Bankkunden identifiziert, der zwei Wochen vor dem Über- fall am Bankschalter Euro gewechselt haben solle. Erst in einem zweiten Anlauf am 23.8.07 und somit fast 9 Monate später wolle sie dann den Beschwerdeführer 1 anhand von ihr vorgelegten Fotobögen als denselben Bankkunden erkannt haben. Das müsse aufgrund der vorgängigen Erkennung des Armeniers ange- zweifelt werden. Sodann habe U. diese Identifizierung des Beschwerdeführers 1 beim Staatanwalt nicht mehr bestätigt, sondern die Frage verneint, ob sie jeman- den erkennen würde (GG act. 103 S. 12 f. Ziff. 30). 6.2. Die Vorinstanz erwog, anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe U. auf Vorlage von 4 Fotobogen mit je 8 Fotos den Beschwerdeführer 1 als den
"Kunden" erkannt, welcher wenige Tage vor dem Raub bei ihr am Schalter einen 200-€-Schein habe einwechseln wollen. An der bei der Staatsanwaltschaft durch- geführten Einvernahme habe mit der Zeugin keine (verwertbare) Fotokonfrontati- on mehr durchgeführt werden können. Sie habe nach deren Vorlage zu weinen begonnen und auf die Richtigkeit ihrer polizeilichen Aussagen und auf den Umstand verwiesen, dieses Ereignis unter Mithilfe ihrer Psychologin völlig ver- drängt zu haben. Aus diesen wenigen Aussagen gehe nichts hervor, was gegen die Glaubhaftigkeit von U. spreche, zumal auch nicht ersichtlich sei, wieso sie den Beschwerdeführer 1 falsch beschuldigen sollte (KG act. 2 S. 45). Die Vorinstanz wertete diese Aussage von U. als Indiz auf eine mögliche Täterschaft des Beschwerdeführers 1 (KG act. 2 S. 85 f.). 6.3. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit den Einwänden des Beschwerdeführers 1 zu den Aussagen von U. ernsthaft beschäftigt hätte. Ins- besondere findet sich im angefochtenen Urteil keine Auseinandersetzung mit der Behauptung, U. habe kurz nach dem Überfall einen anderen Mann als den frag- lichen Bankkunden identifiziert. Auch darin liegt eine Verletzung des Gehörs- anspruchs des Beschwerdeführers 1. Bei der neuen Prüfung wird sich das Gericht auch mit diesen Einwendungen auseinandersetzen müssen. 7. Zum Raub in L. vom 28. Dezember 2006 macht der Beschwerdeführer 1 (neben Verweisungen auf vorgängige Rügen, zu welchen auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist) geltend, die Vorinstanz habe sich nicht damit aus- einandergesetzt, dass dem Beschwerdeführer 1 zwei Mobiltelefonnummern zugeordnet worden seien, bei welchen es sich bei der einen Nummer um ein Geschäftstelefon gehandelt habe, das ebenso von T. und von für die Beiden ar- beitenden Prostituierten benutzt worden sei (KG act. 1 S. 15 Ziff. 41). 7.1. Die Vorinstanz erklärte, der Zeuge Fw mbA AA. habe gut begründet dargelegt, wieso die erwähnten SIM-Karten resp. das Mobiltelefon den/dem jewei- ligen Angeklagten hätten zugewiesen werden können (KG act. 2 S. 90 mit Ver- weisung auf die Erwägung B.13.1 [recte: 13.2]). Einerseits befasste sich die Vor- instanz damit zumindest inhaltlich mit den Einwänden, die Telefonnummern seien nicht (nur) von den Angeklagten benutzt worden, und, die Ortung eines Telefon-
gerätes belege nicht, welche Person dieses zum Zeitpunkt der Ortung auf sich getragen habe (KG act. 1 S. 15 Ziff. 41). Andererseits setzt sich der Beschwerde- führer 1 seinerseits damit nicht auseinander. Diese Rüge geht fehl. 7.2. Im Zusammenhang mit dem Raub in L. erwog die Vorinstanz, weder für noch gegen die Angeklagten könnten die im Untersuchungsverfahren deponierten Signalementsbeschreibungen der Täter durch die Geschädigte B. herangezogen werden. So habe sie die Beschreibungen vor Schranken stark relativiert und un- missverständlich klargestellt, dass es nicht zutreffe, keinen der Täter anlässlich der durchgeführten Fotokonfrontation erkannt zu haben. Vielmehr habe sie bei keinem der ihr vorgelegten Fotos einen Täter mit hundertprozentiger Sicherheit erkennen können (KG act. 2 S. 89). a) Der Beschwerdeführer 1 bezeichnet diese Würdigung als willkürlich. Da- bei habe die Vorinstanz ignoriert, dass die Zeugin Signalementsbeschreibungen der drei Täter abgegeben habe, welche eindeutig nicht auf die Angeklagten zu- träfen. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass die Zeugin sich Gesichter gut merken könne, aber keinen der Angeklagten, die vor Gericht gestanden seien, je als Täter erkannt habe. Es sei willkürlich, dies nicht zugunsten des Beschwerde- führers 1 und der Mitangeklagten zu würdigen (KG act. 1 S. 15 f. Ziff. 42). b) Die Vorinstanz ignorierte nicht, dass die Zeugin B. (GG Prot. S. 389) in der Untersuchung präzise Beschreibungen der Täter machte, welche nicht auf die Angeklagten zutreffen. Die Vorinstanz setzte sich damit auseinander, indem sie erwog, die Zeugin habe ihre Beschreibung in der Befragung vor Vorinstanz stark relativiert und dies gut nachvollziehbar begründet (KG act. 2 S. 46 Erw. 9.3, S. 89 zweiter Absatz). Damit setzt sich der Beschwerdeführer 1 seinerseits nicht aus- einander und kann deshalb dabei keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen.
7.3. Unzutreffend ist die Rüge, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und den Raubüberfall in L. von einer Vielzahl von Indizien spreche (KG act. 1 S. 15 Ziff. 39). Der Beschwerdeführer führt dabei selber mehrere Indizien auf, welche gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen für seine Täterschaft sprächen. Schon deshalb ist es nicht willkürlich, von einer Viel- zahl von Indizien zu sprechen. 8. Zum Raub in M. vom 12. Januar 2007 macht der Beschwerdeführer 1 (auch hier neben Verweisungen auf vorgängige Rügen, zu welchen wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist) geltend, die Vorinstanz halte fest, dass im Zeitraum vom 19.12.2006 bis 11.1.2007 27 Ortungen (von Mobiltelefo- nen) im Raum M. dem Beschwerdeführer 1 zuzuordnen seien, unterlasse aber aufzuzeigen, welche Handynummern damit gemeint seien (KG act. 1 S. 16 Ziff. 46). 8.1. Die Vorinstanz verwies auf die unter Erw. B.13.2 aufgeführten, als detailliert und überzeugend bezeichneten Ausführungen des Zeugen Fw mbA AA. (KG act. 2 S. 96 zweiter Absatz). Dort (KG act. 2 S. 63 - 68) wurde durchaus dargelegt, um welche Handynummern es sich handle. Insbesondere wurden die Nummer 076 407 49 73 dem Beschwerdeführer 1 und T. und die Nummer 078 841 78 76 dem Beschwerdeführer 1 (KG act. 2 S. 63 unten) sowie die Anrufe im Raum M. zwischen dem 19.12.2006 und dem 11.1.2007 spezifiziert diesen Nummern zugeordnet (KG act. 2 S. 64). Die Rüge geht fehl. 8.2. Weiter macht der Beschwerdeführer 1 geltend, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, dass eine Ortung eines Telefongesprächs nicht belege, welche Person dieses Gerät zur jeweiligen Zeit auf sich getragen habe, und es werde von der Vorinstanz nicht aufgezeigt, dass selbst dann nicht erstellt sei, dass der Beschwerdeführer 1 auch die Tat verübt habe, wenn er sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe aufgehalten haben sollte (KG act. 1 S. 16 f. Ziff. 46). Sind diese appellatorischen Ausführungen überhaupt als Rüge zu ver- stehen, geht diese fehl. Bezüglich Zuordnung der Mobiltelefonnummern und
-anrufe an den Beschwerdeführer 1 ist auf vorstehende Erwägung 8.1 zu ver- weisen. Die Vorinstanz gelangte nicht allein deswegen, weil der Beschwerde- führer 1 zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes war, zur Feststellung seiner Tatbeteiligung, sondern aufgrund verschiedener Indizien (KG act. 2 S. 92 - 100). Dabei liegt kein Nichtigkeitsgrund darin, dass sie nicht speziell erwähnte, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Raum M. zum Tatzeitpunkt allein noch nicht den Beweis für seine Tatbeteiligung bilde. 8.3. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe willkürlich nicht berücksichtigt, dass die beiden Tatzeugen E. und D. weder ihn noch einen der anderen beiden Angeklagten wiedererkannt bzw. identifiziert hätten, dass der Beschwerdeführer 1 allein schon aufgrund seiner Grösse als derjenige Täter aus- zuschliessen sei, der dem Zeugen E. gemäss dessen Beschreibung eine Pistole an die Schläfe gehalten habe (KG act. 1 S. 17 Ziff. 47), und dass die Zeugin D. unmittelbar nach der Tat eine genaue Gesichtsbeschreibung eines Täters auf- geschrieben, aber keinen der Verurteilten als Täter erkannt habe (KG act. 1 S. 17 Ziff. 49). Die Vorinstanz berücksichtigte durchaus, dass die Zeugen D. und E. keinen der Täter erkannten (KG act. 1 S. 93; S. 50, S. 52). Die Rüge geht insoweit fehl. Darin, dass die Vorinstanz deswegen eine Täterschaft des Beschwerdeführers 1 nicht ausschloss, liegt keine Willkür. Die Rüge geht auch insoweit fehl. Das Gleiche gilt bezüglich der Körpergrösse des Täters, der dem Geschädigten E. eine Pistole an den Kopf hielt (vgl. KG act. 2 S. 52). Weshalb der Beschwerde- führer 1 deswegen als (einer der anderen beiden) Täter ausgeschlossen wäre, ist nicht nachvollziehbar. 8.4. Vor Vorinstanz hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 aus- geführt, BB. habe am Nachmittag des 12. Januar 2007 wenige Stunden vor dem Raubüberfall in M. einen 35 - 40-jährigen schlanken, 165 - 170 cm grossen Mann mit Brille beobachtet, der sich sehr verdächtig verhalten habe. Auch der Zeuge E. habe sich an einen verdächtigen Kunden mit einer Brille erinnert. Keiner der Angeklagten sei diese Person. Es sei ungeklärt geblieben, wer diese Person ist (GG act. 103 S. 8 Ziff. 16).
a) In der Nichtigkeitsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer 1, die Vorinstanz habe den Umstand ignoriert, dass BB. und E. am Tag des Rauüber- falls einen unbekannten Brillenträger beobachtet hätten, der als Kunde in der Bank aufgetaucht sei (KG act. 1 S. 17 Ziff. 48). b) Im angefochtenen Urteil findet sich keine Erwähnung dieser Ausführun- gen der Verteidigung. Die Verteidigung hatte vor Vorinstanz diesbezüglich jedoch lediglich gefolgert, dass die Frage ungeklärt geblieben sei, wer diese Person war. Da diese Frage für das vorinstanzliche Urteil, wo es um die Täterschaft der Angeklagten ging und nicht um die Identifizierung weiterer Personen, aber offen- kundig unrelevant war, liegt darin kein Nichtigkeitsgrund, zumal (auch) der Beschwerdeführer nicht etwa die Einvernahme von BB. im vorinstanzlichen Ver- fahren beantragt hatte (GG act. 57). 8.5. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer 1 ausgeführt, er habe bei seiner Verhaftung einen hellen Trainingsanzug und weisse Turnschuhe getragen. Dunkle, ihm gehörende Kleidung, welche von den Zeugen beschrieben worden sei, habe weder im Ford Focus noch in der Wohnung von T. gefunden werden können. Der Überfall habe sich um 18 Uhr ereignet. Der Ford Focus mit dem Beschwerdeführer 1 am Steuer sei um 19.40 Uhr im Visier der Polizei gewesen und habe sich bis zur Verhaftung um 21.40 Uhr nicht mehr unbewacht bewegen können. Auch wenn O. von der Kantonspolizei dies bestätigt und darauf hin- gewiesen habe, dass somit rund 1 ½ Stunden Zeit geblieben seien, um sich um- zuziehen, verwundere es eben doch, dass die angeblich vom Beschwerdeführer 1 getragene dunkle Kleidung nicht gefunden worden sei. Dies spreche dafür, dass er sich an diesem Tag immer in denselben Kleidern bewegt und keinen Raub- überfall begangen habe (GG act. 103 S. 17 f. Ziff. 41). a) Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer 1, die Vorinstanz sei darauf mit keinem Wort eingegangen (KG act. 1 S. 17 Ziff. 50). b) Tatsächlich findet sich im angefochtenen Urteil keine Prüfung dieses Ein- wandes. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Einwand offen- sichtlich irrelevant wäre. In der fehlenden vorinstanzlichen Auseinandersetzung
damit liegt vorab eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers 1. Bei der neuen Prüfung wird das Gericht auch diesen Einwand - erkenntlich - zu prüfen haben. 8.6. Der Beschwerdeführer 1 rügt, bezüglich der Beuteteilung nehme die Vorinstanz eine offensichtlich widersprüchliche und damit willkürliche Würdigung vor. Sie folge dabei einer nicht überzeugenden Schlussfolgerung des Zeugen O. Dabei werde die Beute vier Personen zugeteilt. Bei der vierten Person solle es sich um die nicht wegen Bandenmässigkeit angeklagte T. handeln. Da die Beute- teilung ein gewichtiges Indiz für Bandenmässigkeit sei, sei widersprüchlich und willkürlich, wenn die Vorinstanz eine ansonsten ausgeklammerte Person heran- ziehe, um die Beuteaufteilung sinnig erklären zu können. Weiter habe die Vor- instanz ignoriert, dass der Eurobetrag von 3'225.-- Euro, der bei den Mitverurteil- ten Y. und Z. sichergestellt worden sei, selbst mit dem Beizug einer vierten Person nicht aufgehe. Schliesslich sei von der Vorinstanz nicht erklärt worden, weshalb dann die beim Raubüberfall gestohlenen Schweizerfranken nicht auf- geteilt worden seien, und es bleibe unerwähnt, dass der dem Beschwerdeführer 1 zugeschriebene Beuteanteil nie aufgefunden worden sei (KG act. 1 S. 17 f. Ziff. 51). a) Zwar lässt sich ein Nachteil des Beschwerdeführers 1 (vgl. zu diesem Erfordernis § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH) durch diesen geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht ohne weiteres erkennen, erklärte doch die Vorinstanz, die bei den Angeklagten Y. und Z. sichergestellten Bargeldbeträge seien "als Indiz für deren Täterschaft" (und nicht auch für diejenige des Beschwerdeführers 1) zu werten (KG act. 2 S. 99), und erwähnte bei der Prüfung der Bandenmässigkeit diese Beuteteilung nicht (KG act. 2 S. 104 Erw. 1.4.1.a). Doch ist nicht aus- zuschliessen, dass sich dieses Indiz als solches für die Täterschaft der beiden Mitangeklagten Y. und Z. indirekt (durch die Verbindung des Beschwerdeführers 1 mit diesen Mitangeklagten) auch als solches für die Täterschaft des Beschwerde- führers 1 (und damit zu seinem Nachteil) auswirkte, so dass diese Rüge zu prüfen ist.
b) Die Vorinstanz erwog, der Zeuge O. habe dargelegt, dass der bei der Ver- haftung auf den Angeklagten Y. und Z. sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von je € 3'225.-- in direkter Relation zum gleichentags in M. entwendeten Bar- geldbetrag in der Höhe von € 12'830.-- stehe. So entspreche der Betrag von € 3'225.-- ca. ¼ der Beute, wenn man von vier Tätern ausgehe (die drei An- geklagten und T.). Plausibel erschienen dem Gericht ebenfalls die Ausführungen, weshalb lediglich bei den Angeklagten Y. und Z. und nicht auch beim Beschwer- deführer 1 sowie T. ein €-Betrag habe sichergestellt werden können. Die dies- bezüglichen Angaben der Angeklagten Y. und Z. seien unglaubhaft. Die Vor- instanz sei damit klar zur Ansicht gelangt, diese bei den Angeklagten sicher- gestellten und gleichlautenden Bargeldbeträge als Indiz für deren Täterschaft zu werten (KG act. 2 S. 99). c) Der Zeuge O. sagte diesbezüglich aus, die erste Hausdurchsuchung in der Wohnung von T. habe direkt im Zuge der Verhaftung von T. stattgefunden. Dabei habe man die Türe aufbrechen müssen, weil sie nicht geöffnet habe (GG Prot. S. 271). Man habe eine grössere Summe Bargeld gefunden. In einem Couvert seien es, so glaube er, Fr. 38'000.-- gewesen, dazu habe man in Porte- monnaies und in anderen Behältnissen nochmals ungefähr Fr. 5'000.-- Bargeld sichergestellt (GG Prot. S. 272). Bei der Schilderung dessen, was man im PW von T. bei der Durchsuchung festgestellt habe (GG Prot. S. 271), erwähnte der Zeuge kein Geld. Auf die Frage, wie er den Umstand interpretiere, dass bei der Verhaf- tung sowohl bei Y. als auch bei Z. der exakt gleiche Betrag von € 3'225.-- sicher- gestellt worden sei, antwortete O., gemäss Tatbestandsrapport seien "dort" (gemeint: beim Raubüberfall in M.) nahezu 13'000.-- Euro entwendet worden. Wenn man das durch vier aufteile, ergebe das exakt diesen Betrag. Und sie hätten vier Beteiligte, Frau T. miteingerechnet. Das sei eigentlich eine einfache und plausible Erklärung. Dass zwei Personen den genau gleichen Betrag hätten - es sei nicht 2'000.--, es sei ein ungerader Betrag -, das könne es geben, aber es sei relativ unwahrscheinlich. Er habe die Beiden gefragt, wie es dazu komme, dass sie diese Bargeldbeträge dabei hätten. Wenn man nachvollziehe, was sie geschildert hätten, dann komme man mathematisch gar nie auf diesen Betrag. Aber die andere Rechnung, 13'000.-- geteilt durch vier, ergebe diesen Betrag,
welchen jeder auf sich getragen habe (GG Prot. S. 284). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 erklärte O., den Beschwerdeführer 1 habe nicht er verhaftet. Aber wenn es ihm recht sei, habe der Beschwerdeführer 1 vielleicht etwa Fr. 100.- dabei gehabt, also einen kleinen, unbedeutenden Betrag (GG Prot. S. 287 f.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers von Y., wenn die These stimme, dass die (beim Banküberfall in M. erbeuteten) Euros durch vier geteilt worden seien, hätte man doch sinnigerweise auch beim Beschwerdeführer 1 und bei T. einen solchen identischen Betrag vorfinden müssen, damit die Über- legung von O. aufgehe, antwortete dieser, zwischen dem Delikt und der Verhaf- tung sei eine gewisse Zeit vergangen. Die Möglichkeiten seien gross gewesen, dieses Geld auszugeben, zu wechseln, verschwinden zu lassen, zu verstecken. Als die Polizei an der _______strasse interveniert habe, sei die Türe nicht ge- öffnet worden. Was in dieser Zeit geschehen sei, wisse niemand. Es sei möglich, € 3'000.-- irgendwie wegzuwerfen, ins WC hinunterzuspülen. Deshalb sei es nicht zwingend notwendig, dass man auf den anderen Beiden auch einen solchen Betrag gefunden habe (GG Prot. S. 301 f.). Der Beschwerdeführer 1 sei im Auto verhaftet worden, nicht an der _______strasse. Er habe keine Euros auf sich getragen. Die Polizei vermute eine Mitbeteiligung von T.. Sie habe den Angeklag- ten Logis geboten, diese hätten ihr Auto benutzen dürfen. Sie habe auch andere Sachen ermöglicht. Von daher sei es nicht mehr als richtig, wenn man sie auch an der Beute teilnehmen lasse (GG Prot. S. 302). Der Verteidiger von Y. hielt O. vor, neben Euros seien (beim Raubüberfall in M.) auch knapp 7'000.-- Schweizer Franken entwendet worden. Wenn man der These von O. folge, dann müsste dieser Betrag ja auch durch vier aufgeteilt werden. Dies ergäbe dann ungefähr Fr. 1'700.-- pro Nase. Beim Beschwerdeführer 1 seien knapp Fr. 100.-- sicher- gestellt worden, bei Y. Fr. 1'860.-- und bei Z. Fr. 2'090.--. O. pflichtete bei, das gehe rechnerisch nicht auf (GG Prot. S. 303). d) Die Ausführungen des Zeugen O. zur Teilung der Beute aus dem Raub- überfall in M. überzeugen im Gegensatz zur vorinstanzlichen Würdigung nicht. Der Zeuge O. musste selber einräumen, dass seine These rechnerisch nicht auf- gehe. In der Wohnung von T. wurden gemäss den Aussagen von O. Fr. 38'000.-- und ca. Fr. 5'000.--, aber keine Euros gefunden. Bei der Verhaftung trug der
Beschwerdeführer 1 ca. Fr. 100.-- und keine Euros auf sich. Y. und Z. trugen je € 3'225.--, aber keine Schweizer Franken auf sich. Die Überlegung, weil diese € 3'225.-- rechnerisch ca. ¼ der beim Banküberfall entwendeten knapp € 13'000.- ausmachen, handle es sich bei diesen je um einen Viertel der "gerecht" verteilten Beute, erscheint rein spekulativ und wirft mehr Fragen auf (insbesondere auch die Frage, weshalb beim Beschwerdeführer 1 und in der Wohnung von T. keine Euros gefunden wurden, wenn doch dort Fr. 38'000.-- und Fr. 5'000.-- vorhanden waren) als sie beantwortet. e) Auch wenn die Überlegung des Zeugen O. nicht überzeugen kann, ist es aber dennoch nicht willkürlich, den Besitz der je € 3'225.-- von Y. und Z. bei der Verhaftung als ein (wohl eher schwaches) Indiz für deren Beteiligung am Raub- überfall in M. zu würdigen, weil Y. und Z. nicht glaubhaft erklären konnten, wie sie in diesen Besitz gelangt waren und weil beim zeitlich sehr nahen Raubüberfall eine grössere Summe von Euros erbeutet worden ist. Die Willkürrüge geht fehl. 8.7. Weiter macht der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in M. geltend, die Vorinstanz habe den Einwand der Verteidigung ignoriert, dass der Zeuge CC. (KG act. 2 S. 75) widersprüchlich ausgesagt habe. In der Untersuchung habe er bei der Zeugenbefragung den Beschwerdeführer 1 als telefonierende Person nicht erkannt, vor Gericht aber schon (KG act. 1 S. 18 Ziff. 52). a) Die Vorinstanz erwog, der Zeuge Wm CC. von der Fahndungsabteilung der Stadtpolizei Zürich habe an der Observation vom 10. Januar 2007 teilgenom- men. Vor Schranken habe er ausgeführt, dass es "sicher" der Angeklagte X. gewesen sei, welchen er anlässlich der Observation als am Fenster telefonieren- de Person an der _______strasse erkannt habe; es würde sich um ein Miss- verständnis handeln, wenn dies nicht aus dem bei der Staatsanwaltschaft er- stellten Einvernahmeprotokoll hervorginge. Dazu zitierte die Vorinstanz aus der Zeugeneinvernahme von CC. vom 12. Dezember 2007 bei der Staatsanwaltschaft folgende Antwort auf den Vorhalt eines Fotobogens und auf die Frage, ob er jemanden darauf als observierte Person erkenne: "Ich kenne die Personen auf- grund von Fotos, die wir schon hatten, erkenne aber niemanden bezüglich der
Observation." (KG act. 2 S. 75 Erw. 13.9 mit Verweisung auf GG act. ND 5/5/7 S. 5). Weiter erwog die Vorinstanz, auf entsprechende Frage habe CC. in seiner Befragung vor Vorinstanz dann klargestellt, in Zürich den Beschwerde- führer 1 und in M. den Angeklagten Y. erkannt zu haben (KG act. 2 S. 75 f. Erw. 13.9 mit Verweisung auf GG Prot. S. 598). Der Zeuge CC. habe vor Schranken überzeugend ausgeführt, den Beschwerdeführer 1 telefonierend am Fenster an der _______strasse gesehen und in M. den Angeklagten Y. erkannt zu haben. Dass der Beschwerdeführer 1 um diese Zeit auch tatsächlich telefoniert habe, werde durch die Mobiltelefon-Ortung von 16.57 Uhr stark untermauert. Auf- grund dieser (und weiterer, vorerwähnter) Fakten habe das Gericht keine Zweifel daran, dass mindestens der Beschwerdeführer 1 und Y. sowie T. am 10. Januar 2007 den Tatort in M. ausgekundschaftet hätten (KG act. 2 S. 97). Dies war eines der Indizien, welche die Vorinstanz zur Überzeugung der Täterschaft des Beschwerdeführers 1 führten (KG act. 2 S. 100 zweiter Absatz). b) Auch diese Rüge ist begründet. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Verteidigung (GG act. 103 S. 18 f. Ziff. 43) auseinandergesetzt hätte, der Zeuge CC. habe wider- sprüchlich und (so sinngemäss) damit unglaubhaft ausgesagt. Der Einwand ist nicht von vornherein unbegründet. Tatsächlich erscheint es als befremdlich, dass CC. bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2007 auf Vorhalt eines Fotobogens erklärte, er erkenne niemanden (also auch nicht den Beschwerdeführer 1), den er bei der Observation beobachtet hatte, und dies damit begründete, dass er nie näher als 150 Meter an den Zielpersonen war (GG act. ND 5/5/7 S. 5), dann aber an der vorinstanzlichen Befragung vom Januar 2010 aussagte, damals den Beschwerdeführer 1 erkannt zu haben. Indem die Vorinstanz trotzdem die Aussage von CC. ohne weiteres, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit dem Einwand der Verteidigung, als überzeugend bezeichnete und darauf abstellte, verletzte sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1. Für das neue Urteil wird dessen Einwand erkenntlich zu prüfen sein.
V. Nichtigkeitsbeschwerde von Z. 1. Auch der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die abgehörten Telefon- gespräche seien ihm nie vorgespielt worden. Nicht einmal die Wortprotokolle der abgehörten Telefongespräche seien ihm vorgehalten worden. Er habe mithin weder zur Identität der Gesprächsteilnehmer noch zum Inhalt der Gespräche Stellung nehmen können (KG act. 12/1 S. 3 f. Ziff. 3.1). Es sei ihm nie Gelegen- heit gegeben worden, sich die fraglichen Telefongespräche vorspielen zu lassen. Mangels Konfrontation damit habe es auch keinen Verzicht gegeben, sich dazu zu äussern. Indem sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil dennoch auf diese Gespräche gestützt habe, liege eine Verletzung der Parteirechte des Beschwer- deführers 2 und damit ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH vor (KG act. 12/1 S. 5 Ziff. 3.3). 1.1. Die Vorinstanz gab die Auszüge aus den protokollierten Telefongesprä- chen wieder, auf welche sie in ihrem Urteil abstellte (KG act. 2 S. 56 - 62). Sie verwies darauf, dass Fw Q. in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diese Gespräche zitiert hatte (KG act. 2 S. 56 mit Verweisung auf GG Prot. S. 222 ff.). Das trifft denn auch zu (GG Prot. S. 223 ff.). Diese Telefongespräche wurden dem Beschwerdeführer 2 mithin in dieser Form vorgehalten und er konnte damit dazu Stellung nehmen. Ferner verwies die Vorinstanz auf GG act. HD 17/1.1 (KG act. 2 S. 56 oben). Dabei handelt es sich um einen schriftlichen Nachtragsrapport von Fw Q. vom 22. Januar 2007, in welchem die von Fw Q. in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zitierten Telefongespräche enthalten und welchem die ent- sprechenden TK-Gesprächsprotokolle beigefügt waren (GG act. HD 17/1.1 - 17/1.2/1-23). In seiner Beweismittelliste hatte der Staatsanwalt die Zeugen- aussage von Fw Q. u.a. bezüglich GG act. HD 17 beantragt (GG act. 53 S. 2) und als Urkunden u.a. die TK-Protokolle GG act. HD 17/3.2/1-24 und TK- Auswertungen GG act. HD 19/1-13 aufgeführt (GG act. 53 S. 7). Den An- geklagten, auch dem Beschwerdeführer 2, ist mit der Fristansetzung zur Ein-
reichung ihrer Beweismittelliste die Beweismittelliste der Staatsanwaltschaft zu- gestellt worden (GG act. 54). Die Vorinstanz hielt unbeanstandet fest, dass sich sämtliche Wortprotokolle und deren dazugehörige Tonträger in den Akten befänden und damit von den Angeklagten und ihren Verteidigern jederzeit, sowohl in der Untersuchung wie auch vor Schranken, hätten eingesehen werden können (KG act. 2 S. 15). 1.2. (Auch) Dem Beschwerdeführer 2 sind mithin die abgehörten Telefon- gespräche, auf welche die Vorinstanz in ihrem Urteil abstellte, an der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung vorgehalten worden. Er hatte die Möglichkeit, die Wort- protokolle einzusehen und die Tonträger abzuhören und sich dazu zu äussern. Die Rüge geht fehl. 1.3. Dazu, dass keine Pflicht der Untersuchungsbehörde oder des Gerichts bestand, die Tonträger selbständig, auch ohne entsprechenden Antrag der An- geklagten, abzuspielen, kann auf die vorstehende Erwägung IV.1.9 verwiesen werden. 2. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet, dass sich die Vorinstanz in Bezug auf den Rauüberfall in M. auf eine schwarze Kappe gestützt habe, die in seinem Gepäck sichergestellt worden war. Bezüglich des Raubüberfalls in L. habe die Vorinstanz auf eine Klebebandrolle mit DNA-Mischspuren abgestellt, welche angeblich ihm hätten zugeordnet werden können. Diese beiden Gegen- stände seien ihm in der Strafuntersuchung nie vorgehalten worden. Sie seien vom IRM Zürich zur Untersuchung verändert und präpariert worden. Im Verfahren vor Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer 2 lediglich die veränderte Kappe vorgehal- ten worden, die Klebebandrolle überhaupt nicht. Deshalb seien diese Gegen- stände nicht verwertbar. Indem die Vorinstanz trotzdem darauf abgestellt habe, habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt (KG act. 12/1 S. 5 - 7 Ziff. 3.4 - 3.7). 2.1. Die fragliche Kappe ist dem Beschwerdeführer 2 im vorinstanzlichen Verfahren vorgehalten worden (GG Prot. S. 203). Sie ist ein Gegenstand und als solcher ein Beweismittel (§§ 96 ff. StPO ZH). Dass dieser Gegenstand auf un- zulässige Weise entdeckt oder sichergestellt worden wäre, macht der Beschwer-
deführer 2 nicht geltend. Er ist als Beweismittel verwertbar. Dass die Kappe vom IRM verändert wurde, insbesondere zur Untersuchung auf DNA-Spuren Stücke ausgeschnitten wurden (vgl. GG Prot. S. 688), ist im Rahmen der Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen (im vorliegenden Beschwerdeverfahren soweit gerügt), führt aber nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels als solchem (vgl. auch vorstehend Erw. IV.3.2). Die Rüge geht insoweit fehl. 2.2. Das im Fall L. verwendete Klebeband sowie die von den Tätern zurück- gelassene Klebebandrolle wurden fotografiert (GG act. ND 4/6 Fotos III/11 - III/14). Dem Beschwerdeführer 2 wurde in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 6. Juni 2007 in Gegenwart seines Verteidigers (GG act. HD 4/12) eine Foto betreffend Klebeband vorgehalten und erklärt, eine Bankangestellte sei mit Klebeband an Händen und Füssen gefesselt und ihr sei mit Klebeband der Mund zugeklebt worden. Der Beschwerdeführer 2 erklärte dazu, das sei ein Klebeband wie jedes andere Klebeband. Auf den Vorhalt, am Klebeband, mit welchem die Bankangestellte von den Räubern gefesselt worden sei, habe die DNA des Beschwerdeführers 2 nachgewiesen werden können, entgegnete dieser, er könne das nur so erklären, dass er möglicherweise das Klebeband berührt habe, aber er sei nicht bei diesem Raubüberfall dabei gewesen und er habe diese Frau nicht damit gefesselt. Vielleicht habe er das Klebeband an einem anderen Ort einmal berührt (GG act. HD 4/12 S. 4). Diese Fotos sind in den vorinstanz- lichen Akten, welche auch dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugänglich waren, enthalten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer 2 vorgehalten, dass seine vollständige DNA zwar nicht beim zur Fesselung verwendeten Klebeband, aber bei der am Tatort zurückgelassenen Klebebandrolle habe nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer 2 entgegnete, das sei vielleicht reiner Zufall. Es seien ja meh- rere Personen, die DNA-Spuren auf diesem Klebeband hinterlassen hätten. Das beweise noch nicht, dass er dort dabei gewesen sei (GG act. HD 4/14 S. 3 f.). 2.3. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (in Anwesenheit des Beschwerdeführers 2 und seines Verteidigers [GG Prot. S. 367 i.V. mit S. 6) wurden dem Zeugen HH. (Kantonspolizei Bern) mittels Projektion (GG Prot.
S. 370) die Fotos mit dem Klebebandasservat gezeigt (GG Prot. S. 373 f.). Der Beschwerdeführer 2 selber wurde an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gefragt, wie er sich erkläre, dass am Klebeband, das zur Fesselung des Opfers verwendet worden sei, seine DNA habe nachgewiesen werden können. Er fragte zurück, ob sich die Frage auf ein Klebeband der Marke 'Tesa' beziehe (was der Fall war; vgl. GG act. ND 4/6 Foto III/14). Er stritt ab, dass man seine DNA an diesem Klebeband gefunden habe (GG Prot. S. 201). 2.4. Dem Beschwerdeführer 2 waren damit bereits während der Unter- suchung, aber auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Fotos des Klebe- bandes und der Klebebandrolle vorgehalten worden, er hatte sie mithin entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde durchaus gesehen (wenn auch "nur" auf Fotografien), und er hatte entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde durch- aus dazu Stellung nehmen können. Dass er je geltend gemacht hätte, die vor- gehaltenen Fotos zeigten nicht die am Tatort vorgefundene Klebebandrolle oder seien zu undeutlich, um die Klebebandrolle in natura darzustellen, oder er wünsche die Klebebandrolle in natura zu sehen, um dazu Stellung nehmen zu können, zeigt er nicht auf. Auch diese Rüge geht fehl. 3. Auch der Beschwerdeführer 2 macht eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes geltend und erklärt, dieses sei im Rahmen der Strafzumessung relevant (KG act. 12/1 S. 7 - 9 Ziff. 4). Darauf kann nicht eingetreten werden (vor- stehend Erw. IV.9). 4. Der Beschwerdeführer 2 macht weiter geltend, vor Vorinstanz vorgebracht zu haben, er habe mit der Klebebandrolle, welche am Tatort des Raubüberfalls in L. sichergestellt worden sei, vor der Tat in der Wohnung an der _______strasse __ in Berührung gekommen sein können (KG act. 12/1 S. 9 f. Ziff. 5.1 mit Verwei- sung auf GG act. 105 S. 11). Sodann habe er vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die Ergebnisse der Beweiswertberechnung des Gutachtens vom 28. Februar 2008 (betreffend DNA-Spuren am Klebeband) mit den Ergebnissen des späteren Gutachtens vom 26. Juni 2008 in Widerspruch ständen. Gemäss dem ersten Gut- achten sei der Experte Dr. DD. zum Schluss gekommen, dass keine Beweiswert- berechnung möglich sei, während er im zweiten Gutachten zu einem Beweiswert
von 4.2 Mio. gekommen sei. Der offenkundige Widerspruch sei vom Sachver- ständigen Dr. DD. wie auch vom Staatsanwalt N. grundsätzlich bestätigt worden. Die Vorinstanz habe diese Ausführungen übergangen und damit den Gehörs- anspruch des Beschwerdeführers 2 und die Begründungspflicht verletzt (KG act. 12/1 S. 10 Ziff. 5.2 mit Verweisung auf GG act. 105 S. 11 - 13). 4.1. Zwar ging die Vorinstanz tatsächlich in der Urteilsbegründung nicht auf die Argumentation der Verteidigung ein, der Beschwerdeführer 2 hätte auch an der _______strasse __ in Zürich mit der Klebebandrolle in Kontakt kommen können, bevor diese an den Tatort gelangt sei (GG act. 105 S. 11 Ziff. 28). Diese Argumentation ist indes so offensichtlich verfehlt, dass in der fehlenden Aus- einandersetzung damit weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs noch der Begründungspflicht liegt. Die Klebebandrolle wurde bei der Spurensicherung am Tatort des am 28. Dezember 2006 (vorstehend Erw. I) in L. begangenen Raub- überfalls sichergestellt (vgl. GG Prot. S. 368 f., vgl. auch die am 28.12.2006 auf- genommenen Fotos [GG act. ND 4/6 S. 1]). Der Beschwerdeführer machte geltend, sich seit dem 10. Januar 2007 in der Wohnung an der _______strasse __ in Zürich aufgehalten zu haben (GG act. 105 S. 11 Ziff. 28). Also konnte er nicht dort mit der längst polizeilich sichergestellten Klebebandrolle in Kontakt gekommen sein. Diese Rüge geht fehl. 4.2. Die Vorinstanz zitierte folgende Aussagen des Gutachters DD. (... [GG Prot. S. 446]): Auf der Klebebandrolle als auch auf dem Klebeband habe man je eine Mischspur (mehrere Spurengeber resp. DNA mehrerer Personen) sicher- stellen können. Ab der Klebebandrolle hätten die inkompletten DNA-Profile des Angeklagten Y. und des Beschwerdeführers 2 und ab dem Klebeband das inkomplette DNA-Profil des Angeklagten Y. und in einzelnen Teilen das DNA- Profil des Beschwerdeführers 2 festgestellt werden können. Die auf den inkrimi- nierten Materialien aufgefundenen DNA-Spuren des Opfers B. seien derart inkomplett gewesen, dass es für einen Einbezug in eine Beweiswertberechnung nicht ausgereicht habe. Eine erste Beweiswertberechnung (Variante 1) in Bezug auf die erstellte Mischspur der Klebebandrolle sei in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. EE. des IRM in Zürich durchgeführt worden und habe ergeben, dass es über 4.2
Mio. Mal wahrscheinlicher sei, den Beweis, dass der Angeklagte Y., der Beschwerdeführer 2 sowie zwei weitere unbekannte Personen die jeweiligen Spurengeber seien, zu sehen, als wenn die Spurengeber vier unbekannte Per- sonen seien. Im Ergänzungsgutachten vom 29. Oktober 2008 habe man die Beweiswertrechnung zweier weiterer Varianten durchgeführt. Die zweite Beweis- wertberechnung (Variante 2) habe ergeben, dass es über 194 Mal wahrschein- licher sei, den Beweis, dass der Angeklagte Y. und der Beschwerdeführer 2 sowie zwei weitere unbekannte Personen die jeweiligen Spurengeber seien, zu sehen, als wenn die Spurengeber der Angeklagte Y. sowie drei weitere unbekannte Personen seien. Die dritte Beweiswertberechnung (Variante 3) habe sodann er- geben, dass es über 5'540 Mal wahrscheinlicher sei, den Beweis, dass der Angeklagte Y., der Beschwerdeführer 2 sowie zwei weitere unbekannte Personen die jeweiligen Spurengeber seien, zu sehen, als wenn die Spurengeber der Beschwerdeführer 2 sowie drei weitere unbekannte Personen seien. Als Fazit habe der Sachverständige bestätigt, dass die berechneten Beweiswerte sehr stark auf die Hypothese hinwiesen resp. einen grossen Beweiswert aufwiesen, dass die anteilmässigen Spurengeber auf der Klebebandrolle der Angeklagte Y. und der Beschwerdeführer 2 seien. Im Übrigen könne man die Bewertung der Beweise resp. den 'Likelihood-Ratio' in einen Prozentsatz konvertieren. Ein 'Like- lihood-Ratio' ab ca. 5'000 ergäbe demgemäss einen Wert von mehr als 99.99 Prozent. Mangels Auftrag sei keine Beweiswertberechnung betreffend die Misch- spur ab dem zerknüllten Klebeband durchgeführt worden. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers des Angeklagten Y. habe der Sachverständige überzeugend dar- getan, dass es zutreffe, in seinem zuerst erstellten Gutachten von mindestens 4 Spurgebern ausgegangen zu sein. Bei der gutachterlichen Bewertung einer Mischspur gehe man immer von einer Mindestzahl von Spurengebern aus. Dem- gegenüber habe man für die Durchführung einer Beweiswertberechnung von einer festen Zahl auszugehen. Diese Zahl sei vorliegend in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. EE. auf vier Spurengeber festgelegt worden. Im Übrigen treffe es zu, dass jedes von ihm erstellte Ergänzungs-Gutachten auf den vorherigen aufbaue und weitere genauere Resultate aufliste (KG act. 2 S. 71 - 73). Plausibel habe der Sachverständige DD. dargelegt, aufgrund mehrerer durchgeführter Beweisrech-
nungen resp. Beweisrechnungsvarianten wiesen die berechneten Beweiswerte mit Bezug auf die Klebebandrolle sehr stark auf die Spurengeberschaft des Angeklagten Y. und des Beschwerdeführers 2 hin (Beweiswert resp. Likelihood- Ratio: 4.2 Mio. [Spurengeber Y. und Beschwerdeführer 2] gegenüber 5'540/194 [Spurengeber Beschwerdeführer 2 oder Y.]). Der Beschwerdeführer 2 habe die Feststellung und Auswertung seiner Spur bestritten. Unmissverständlich und das Gericht überzeugend hätten der Kriminaltechniker FF. und der Sachverständige DD. dargelegt, dass sowohl die Spurensicherung als auch die Spurenauswertung lege artis erfolgt seien. Von zwei sich widersprechenden Gutachten, wie von Seiten der Verteidigung des Angeklagten Y. geltend gemacht, könne nicht die Rede sein (KG act. 2 S. 89 f.). a) Wie der Verteidiger des Beschwerdeführers 2 in seiner Beschwerde auf- zeigt (KG act. 12/1 S. 10), hatte er in seinem Plädoyer vor Vorinstanz geltend gemacht, der Gutachter DD. habe in seinem ersten Gutachten vom 28. Februar 2008 explizit erklärt, dass eine Berechnung der Beweiswerte des DNA-Profils auf der Klebebandrolle (und auch auf dem Klebeband) nicht möglich sei. Später habe der Gutachter dieselbe Frage nach dem Beweiswert damit beantwortet, dass eine "Likelihood-Ratio' von über 4.2 Millionen dafür spreche, dass der Angeklagte Y. und der Beschwerdeführer 2 anteilmässige Spurengeber seien. Der Gutachter DD. habe denn auch auf entsprechende Frage der Verteidigung, ob sich das erste und das oder die Ergänzungsgutachten nicht widersprächen, folgende Antwort gegeben: "Es ist ein Widerspruch, wenn man es genau so nennt, seitdem habe ich gelernt". Auf diese widersprüchlichen Gutachten dürfe nicht zulasten des Beschwerdeführers 2 abgestellt werden (GG act.105 S. 12 f.). b) Tatsächlich findet sich in den Erwägungen des angefochtenen Urteils keine Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen der Verteidigung. Insbeson- dere findet sich in den vorzitierten Erwägungen zu den Gutachten von DD. keine Auseinandersetzung damit. Die vorinstanzliche Erwägung, von zwei sich wider- sprechenden Gutachten könne nicht die Rede sein (KG act. 2 S. 89 f.), bezieht sich einerseits explizit nur auf eine entsprechende Position der Verteidigung des
Angeklagten Y., nicht aber auf die Ausführungen der Verteidigung des Beschwer- deführers 2. Andererseits ist diese Erwägung nicht richtig (nachfolgend lit. d). c) Die fehlende Auseinandersetzung mit - keineswegs offensichtlich halt- losen (vgl. auch nachfolgend lit. d) - Ausführungen der Verteidigung des Beschwerdeführers 2 bedeutet eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Diese Rüge ist begründet. Beim neuen Urteil wird sich das Gericht erkenntlich damit zu befassen haben. d) In seinem Gutachten vom 18. Februar 2008 erklärte der Gutachter DD. auf die Frage, wie viel grösser der Beweiswert der Spuren auf der Klebebandrolle und dem Klebeband (welche nach dem Raubüberfall in L. sichergestellt worden waren) sei, wenn die Angeschuldigten Y. und Z. (vgl. Frage 2) als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könnten, als wenn die Spur von Unbekannten stamme, beide DNA-Profile seien komplexe DNA-Profile von jeweils mindestens 4 Spurengebern. Aufgrund der Tatsache, dass nicht alle STR-Loci voll typisierbar seien, dass DNA-Merkmale des Opfers teilweise vorhanden seien und aufgrund der Komplexität der Allelverteilung sei eine Berechnung der Beweiswerte dieser DNA-Profile nicht möglich. Auf die Frage, ob ihm der Fall zu weiteren Bemerkun- gen Anlass gebe, erklärte der Gutachter DD., aufgrund der Komplexität dieser zwei DNA-Mischprofile sei es nicht möglich, vernünftige Beweiswerte zu berech- nen (GG act. ND 4/5/15). Mit ergänzendem Gutachtensauftrag vom 5. Mai 2008 erlaubte sich der Staatsanwalt "nach Rücksprache mit Frau Dr." (S.) "vom IRM Zürich ..., Sie trotz der offenbar nicht unproblematischen Spurenlage (Mischprofil mit mind. vier Spurengebern) nochmals mit einer Beweiswertberechnung des in der Klebebandrolle (PCN 15 8004874 32) erstellten DNA-Mischprofils zu beauf- tragen" (GG act. ND 4/5/16). Darauf erklärte der Gutachter DD. in einem ergänzenden Gutachten vom 26. Juni 2008 unter dem Titel "Ergänzendes Gut- achten / Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren", es seien in Zusammenarbeit mit dem IRM Zürich biostatistische Berechnungen unter Zugrundelegung der Hypothesen durchgeführt worden, dass (Hypothese 1) die anteilsmässigen Spurengeber Y., Z. und zwei unbekannte männliche Personen seien, und dass (Hypothese 2) die anteilsmässigen Spurengeber vier unbekannte
männliche Personen seien. Die biostatistischen Berechnungen hätten eine "LR (Likelihood-Ratio)" von über 4.2 Millionen ergeben. Das bedeute, dass das Resultat der DNA-Analyse über 4.2 Millionen Mal wahrscheinlicher sei, wenn die anteilmässigen Spurengeber Y., Z. und zwei unbekannte männliche Personen seien, als wenn die anteilmässigen Spurengeber vier unbekannte männliche Personen wären (GG act. ND 4/5/17). Es liegt auf der Hand, dass zwischen dem Gutachten vom 18. Februar 2008 und dem ergänzenden Gutachten vom 26. Juni 2008 ein Widerspruch besteht. Im erstgenannten Gutachten erklärte der Gut- achter, eine Beweiswertberechnung sei nicht möglich. Im zweitgenannten er- gänzenden Gutachten nahm er eine solche Beweiswertberechnung vor, erklärte eine solche also damit doch als möglich. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass dieser Widerspruch erklärt und aufgelöst werden kann oder im vorinstanzlichen Verfahren sogar bereits aufgelöst wurde. Die Würdigung aber, von zwei sich widersprechenden Gutachten könne nicht die Rede sein, ist nicht haltbar, sondern willkürlich, und die fehlende Aus- einandersetzung mit den Einwänden des Widerspruchs und (sinngemäss) der daraus folgenden fehlenden Überzeugungskraft des Gutachtens von DD. bedeutet eine Verletzung des Gehörsanspruchs. 5. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung (KG act. 2 S. 101 ff.), aus den ganzen Umständen - Verlassen der Schweiz nach dem Raub in L. zusammen mit dem Angeklagten Y. und neue Einreise wiederum mit dem Angeklagten Y. zur Begehung des Überfalles in M., kurze Zeitspanne zwischen den beiden Taten, frühere Rekognoszierung eines Tatortes - lasse sich auch beim Beschwerdeführer 2 eine zumindest stillschweigende Bereitschaft zur Begehung solcher Taten ableiten (KG act. 2 S. 106 Erw. 1.4.2).
5.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, es sei nicht klar, wie die Vorinstanz zur Feststellung gelangt sei, er habe früher einen Tatort rekognosziert, und auf welche Rekognoszierung sich diese Feststellung beziehe (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 5.3). 5.2. Demgegenüber ist klar, worauf die Vorinstanz diese frühere Rekognos- zierung bezog, nämlich auf die bei der Prüfung des Sachverhalts festgestellte: Sie stellte fest, einem Telefongespräch vom 2. Januar 2007 sei zu entnehmen, dass es schon früher einmal zu einer Rekognoszierung der Örtlichkeiten gekommen sein müsse, an der der Angeklagte Y. und der Beschwerdeführer 2, nicht aber der Angeklagte X. beteiligt gewesen sei (KG act. 2 S. 59; vgl. auch S. 95 f.). Von einer anderen Rekognoszierung sprach die Vorinstanz bezüglich den Beschwerde- führer 2 nicht. Sie erwähnte auch, weshalb sie zu dieser Feststellung gelangte, nämlich aufgrund des Telefongesprächs vom 2. Januar 2007. Diese Rüge geht fehl. 6. Wie bereits der Beschwerdeführer 1 beanstandet auch der Beschwerde- führer 2, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen Staatsanwalt N. im Urteil nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe (KG act. 12/1 S. 11 f. Ziff. 5.4). Wie bereits der Beschwerdeführer 1 unterlässt es aber auch der Beschwerdeführer 2 aufzuzeigen, was er mit Aussagen von Staatsanwalt N. hätte dartun wollen und inwiefern die gerügte Unterlassung zu seinem Nachteil gereichte. Auch die Rüge des Beschwerdeführers 2 ist ungenügend substantiiert (vgl. vorstehend Erw. IV.2.4). Die Behauptung, aufgrund des Umfanges der Befragung von Staats- anwalt N. sei davon auszugehen, dass dieser bedeutsam genug gewesen sein müsse, um in die vorinstanzlichen Überlegungen einzufliessen (KG act. 12/1 S. 11 f.), ist nicht fassbar. Zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes hätten die Beschwerdeführer dartun müssen, wo die Vorinstanz inwiefern zu ihrem Nachteil auf Aussagen von Staatsanwalt N. abgestellt habe. 7. Als willkürliche Beweiswürdigung beanstandet der Beschwerdeführer 2 die Feststellung, dass er am Raubüberfall in L. beteiligt gewesen sei.
7.1. Soweit der Beschwerdeführer 2 auch unter diesem Titel die vorinstanz- liche Würdigung im Zusammenhang mit dem Gutachten von DD. rügt (KG act. 12/1 S. 12 f. Ziff. 6.2), ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Das Gericht wird für das neue Urteil die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers prüfen und neu entscheiden müssen. 7.2. Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Vorinstanz sei aufgrund einer Registrierung seiner Mobiltelefonnummer um 16.05 Uhr in GG. willkürlich davon ausgegangen, er habe sich auf dem Weg nach L. befunden. Aus einer einzigen Ortung in der blossen Umgebung von L. lasse sich aber noch kein Weg dorthin ableiten (KG act. 12/1 S. 13 f. Ziff. 6.3). Die Vorinstanz erwog nicht, aufgrund dieser Mobiltelefonregistrierung um 16.05 Uhr in GG. sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 2 auf dem Weg nach L. befunden habe. Vielmehr erwog sie, dies habe der Zeuge Fw mbA AA. von der Kantonspolizei Zürich gefolgert. Ihrerseits ging sie aufgrund der Mobiltelefonregistrierung lediglich davon aus, dass er sich mindestens in der Nähe des Tatortes befunden habe (KG act. 2 S. 90). Daran geht die Rüge vorbei und damit fehl. 7.3. Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung als willkürlich, es sei lebensfremd, dass KK. im Zeitraum vom 27.12.2006 bis zum 14.1.2007 über 50 Mal in Kontakt mit V. gestanden habe. Er habe das gar nie behauptet. Vielmehr habe er angegeben, dass die Nummer +38...2617 seine Natelnummer sei. Er sei mit KK., welcher die Nummer +38...8527 in der Schweiz benutzt habe, in Verbindung gestanden (KG act. 12/1 S. 14 Ziff. 6.3). a) Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer 2 auch nicht dar- gelegt, dass und inwiefern sich dieser behauptete Nichtigkeitsgrund zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Wenn die Vorinstanz einen Umstand als lebensfremd bezeichnete und deshalb nicht davon ausging, welchen der Beschwerdeführer 2 gar nicht behauptet hatte, erfolgte dies offenkundig nicht zu seinem Nachteil.
b) Es geht indes um Folgendes: Zum Nachteil des Beschwerdeführers 2, nämlich als Indiz für seine Beteiligung am Raubüberfall in L., ging die Vorinstanz davon aus, dass er sich am 28. Dezember 2006 in der Nähe des Tatortes auf- gehalten habe (KG act. 2 S. 90), weil das ihm zugeordnete Mobiltelefon mit der Nummer +0385911648527 am 28.12.2006 um 16.05 Uhr in GG. geortet worden ist (KG act. 2 S. 67). Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschwerdeführers 2 über das bei ihm aufgefundene Mobiltelefon mit der Rufnummer 0038 ... 8527 wirkten un- glaubhaft. So habe er vor Schranken einerseits ausgeführt, dass das Mobiltelefon einem Freund, KK., aus Zagreb gehöre. Andererseits habe er auf entsprechenden Vorhalt klargestellt, dass das Gerät ihm gehöre. Konstant und mit seinen Aus- sagen vor Untersuchungsbehörde übereinstimmend habe er ausgeführt, dass die SIM-Karte mit der Nummer 0038 ... 2617 ihm gehöre und wohl nun von seiner Freundin V. in Kroatien benutzt werde. Trotz dieser eindeutigen Aussagen habe er aber wider Erwarten nicht zu sagen vermocht, mit wem er denn am 27./28. Dezember 2007 telefonisch in Kontakt gestanden sei. Dies obwohl seine Gesprächspartnerin oder sein Gesprächspartner eben diesen Anschluss mit der Nr. 0038 ... 2617 ausgewiesen habe (KG act. 2 S. 39 mit Verweisungen auf GG Prot. S. 190 - 195). c) Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer 2 auf Nachfragen erklärt, die SIM-Karte mit der Nummer 0038 ... 8527 gehöre KK. in Zagreb (GG Prot. S. 191 - 193). Er, der Beschwerdeführer 2, habe sie (bei seiner Reise in die Schweiz vor seiner Verhaftung vom 12. Januar 2007 [GG Prot. S. 191]) benutzt, weil sie eine günstige Roaming-Karte sei (GG Prot. S. 190). Die Nummer 0038 ... 2617 sei seine Natelnummer. Bei seiner letzten Reise sei dieses Natel in der Wohnung gewesen. Seine Freundin V. habe die Anrufe auf dieses Natel entgegen- genommen (GG Prot. S. 195). Auf den Vorhalt, am 27./28. Dezember 2006 seien ab dem Natel, welches er (der Beschwerdeführer 2) im Ausland benutzt habe und das bei seiner Verhaftung auf ihm aufgefunden worden sei, viele Verbindungen zu diesem Natel in Kroatien (gemeint: mit der Nummer 0038 ... 2617) hergestellt worden, antwortete der Beschwerdeführer 2, das könne er nicht genau sagen.
Aber wenn es da viele Verbindungen gegeben habe, könne er sagen, dass KK. und er miteinander in Verbindung gestanden seien. Es sei möglich, dass KK. in der Schweiz gewesen sei (GG Prot. S. 195 f.). d) Der Beschwerdeführer behauptete mithin, in der Zeit um den 27./28. Dezember 2006 habe er seine eigene Natel-Nr. 0038 ... 2617 benutzt und KK. dessen Nummer 0038 ... 8527. Möglicherweise habe sich KK. dannzumal in der Schweiz aufgehalten. Er, der Beschwerdeführer 2, habe zu jenem Zeitpunkt mit seinem Natel 0038 ... 2617 mit KK. mit dessen Natel 0038 ... 8527 häufig telefoniert. Die vorinstanzliche Erwägung, es erscheine als lebensfremd, dass KK. mit der Freundin des Beschwerdeführers 2, V., derart häufig telefoniert habe, geht an dieser Behauptung vorbei. Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er (seinerseits damals mit seiner Nummer 0038 ... 2617) und KK. (mit, nach Behauptung des Beschwerdeführers, dessen Nummer 0038 ... 8527) hätten zum damaligen Zeitpunkt (um den 27./28. Dezember 2006) miteinander telefoniert, befasste sich die Vorinstanz nicht. Für das neue Urteil wird sich das Gericht mit dieser Behauptung auseinandersetzen müssen, wenn der Umstand, dass die am 28. Dezember 2006 in GG. geortete Mobiltelefonnummer 0038 ... 8527 ein Indiz für die Teilnahme des Benutzers dieser Nummer am Raubüberfall in L. bilden soll. 7.4. Im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in L. bemängelt der Beschwerdeführer 2 weiter, die Vorinstanz habe gegen seine Täterschaft sprechende Indizien ignoriert. Willkürlich sei die Erwägung, die von der Zeugin (B. [KG act. 2 S. 89; GG Prot. S. 389]) im Untersuchungsverfahren deponierten Signalementsbeschreibungen der Täter könnten weder für noch gegen die Angeklagten herangezogen werden. Die Beschreibungen der Täter durch die Zeugin spreche deutlich gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers 2 (KG act. 12/1 S. 14 Ziff. 6.4). a) Wenn die Vorinstanz erwog, die im Untersuchungsverfahren deponierten Signalementsbeschreibungen der Täter durch die Geschädigte B. könnten weder für noch gegen die Angeklagten herangezogen werden, und diese Würdigung begründete (KG act. 2 S. 89 zweiter Absatz), ignorierte sie diese Aussagen nicht, sondern berücksichtigte sie. Diese Rüge geht insoweit fehl.
b) Die Vorinstanz erwog, die Geschädigte B. habe vor Schranken ihre Beschreibungen der Täter stark relativiert (KG act. 2 S. 89). Damit setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht auseinander. Auch seine Willkürrüge geht schon des- halb fehl. c) Bei der vorinstanzlichen Prüfung des Raubüberfalls in L. spielten die Kopfbedeckungen der Täter keine Rolle (KG act. 2 S. 88 - 92). Die den Angeklagten zugeschriebenen "Sturmhauben" waren für die Vorinstanz kein Indiz für deren Beteiligung am Raubüberfall in L.. Der Hinweis des Beschwerdeführers 2 in der Beschwerde darauf, dass die Zeugin B. andere Kopfbedeckungen beschrieben habe als diejenigen, die in der Strafuntersuchung sichergestellt und den Angeklagten zugeordnet worden seien (KG act. 12/1 S. 14 Ziff. 6.4), geht am angefochtenen Urteil vorbei. 7.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in L., dass die Vorinstanz die Signalementsbeschreibungen durch die Zeugin LL. nicht berücksichtigt habe (KG act. 12/1 S. 14). Der Beschwerdeführer 2 unterlässt es aufzuzeigen, dass LL. im vorinstanz- lichen Verfahren als Zeugin einvernommen wurde. Das ergibt sich auch nicht aus der vorinstanzlichen Inhaltsübersicht über die gewürdigten Beweismittel (KG act. 2 S. 4 f.). Wurde LL. vor Vorinstanz nicht einvernommen (und wurden ihre Aussagen auch nicht etwa im vorinstanzlichen Verfahren verlesen), durfte die Vorinstanz ihre Aussagen im Untersuchungsverfahren gar nicht berücksichtigen (§ 264 StPO ZH). Die Rüge geht fehl. 8. Bezüglich Raubüberfall in M. beanstandet der Beschwerdeführer 2, wie das auch der Beschwerdeführer 1 gemacht hat (vorstehend Erw. IV.3.1), dass die Vorinstanz trotz der Beschreibungen der Kopfbedeckungen der Täter durch D. die sichergestellten, den Angeklagten zugeordneten "Sturmhauben" als Indiz für deren Beteiligung an diesem Raubüberfall gewertet habe (KG act. 12/1 S. 15 Ziff. 6.6).
a) Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen IV.3.6.c und d verwiesen werden. Aufgrund der Aussagen von D. und E. ist auszuschliessen, dass die Täter beim Überfall in M. statt Mützen, teilweise mit Ohrenlappen, wie von den Zeugen geschildert, "Sturmhauben" bzw. "Helmunterzieher", wie sie bei den Angeklagten sichergestellt und ihren zugeordnet worden sind, getragen haben. Es ist nicht haltbar, sondern willkürlich, in der sichergestellten, dem Beschwerdeführer 2 zugeordneten "Sturmhaube" ein Indiz für seine Beteiligung am Raubüberfall in M. zu sehen. Diese Rüge ist begründet. b) Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine "an und für sich" entlastenden Aussagen nicht berücksichtigt (KG act. 12/1 S. 15 Ziff. 6.6). Diese Rüge ist ungenügend substantiiert (vgl. vorstehend Erw. IV.2.1). Es kann nicht darauf eingegangen werden. c) Weiter rügt der Beschwerdeführer 2, es sei nicht nachzuvollziehen, wes- halb er mit seinen Angaben, V. habe seine Reisetasche gepackt und er benütze den Helmunterzieher in Kroatien zum Motorrad fahren, einen starken Verdacht für die Verwendung der Kopfbedeckung zu fehlbaren Zwecken geliefert haben soll (KG act. 12/1 S. 15 Ziff. 6.6). Für den Raubüberfall in L. spielte diese Kopfbedeckung kein Rolle (vor- stehend Erw. 7.4.c). Für den Raubüberfall in M. darf sie nicht als Indiz für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers 2 gesehen werden (vorstehend lit. a). Zutreffend erklärt der Beschwerdeführer 2, ein allfälliger generell unlauterer Ver- wendungszweck sei nicht zu erstellen. Diese ihm zugeordnete Kopfbedeckung ist deshalb für die eingeklagten Straftaten irrelevant. Es ist nicht weiter auf diese Thematik einzugehen. 9. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in M., willkürlich habe die Vorinstanz eine einzige Antennen- standortung im Raum K./M. als ein den Beschwerdeführer 2 belastendes Indiz gewertet. Am Tatort selber sei keine Ortung aufgezeichnet worden. Ein Bezug zu M. vor dem Tatzeitpunkt lasse sich damit nicht rechtsgenügend erstellen. Das gelte auch für die Feststellung, dass die SIM-Karte des Beschwerdeführers 2 vor
und nach der Tat im Raume Zürich registriert worden sei (KG act. 12/1 S. 15 f. Ziff. 6.7). a) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, einen engen Zusammenhang zu aufgezeichneten Telefongesprächen und zum Raub in M. wiesen die eruierten Antennenstandorterhebungen der den Angeklagten zugewiesenen Mobiltelefone auf. Zwischen September 2006 und 11. Januar 2007 habe betreffend den Beschwerdeführer 2 ein Antennenstandort im Raum M./K. ausgewiesen werden können. Die Randdatenerhebungen der dem Beschwerdeführer 2 zugewiesenen SIM-Karte hätten ausserdem einen Standort im Raum Zürich kurz vor und nach der Tat ergeben. Die Vorinstanz verwies dazu auf die Ausführungen des Zeugen Fw mbA AA. (KG act. 2 S. 96 f.). Der Zeuge AA. (KG act. 2 S. 63) erläuterte, dass die Randdatenerhebung der auf dem Beschwerdeführer 2 aufgefundenen SIM- Karte mit der Nummer 0038 ... 8527 einen Standort des entsprechenden Mobil- telefons im Raum Zürich kurz vor und nach der Tat ergeben habe, nämlich um 17.10 Uhr in Wallisellen und um 18.37 Uhr in Zürich (KG act. 2 S. 66). b) Als Antennenstandort im Raum M./K. zwischen September 2006 und 11. Januar 2007, der auf ein dem Beschwerdeführer 2 zugeordnetes Mobiltelefon zutreffen könnte, ist einzig MM. am 28.12.2006, 11.34 Uhr, für die Nummer 0038 ... 8527 ersichtlich (KG act. 2 S. 64). Einerseits ist dazu auf die vorstehende Erw. 7.3.d bezüglich den Benutzer dieser Nummer am 28. Dezember 2006 zu verweisen. Andererseits fällt es tatsächlich schwer bzw. erscheint es als nicht haltbar, den Standort in MM. am 28. Dezember 2006 als Indiz für eine Beteiligung am Raubüberfall in M. am 12. Januar 2007 zu sehen. Es verbleiben die Standorte am 12. Januar 2007 um 17.10 Uhr in Wallisellen und um 18.37 Uhr in Zürich. Auch diese können für sich kaum als Indiz für eine Beteiligung am Raubüberfall in M. dienen. Zumindest lassen auch sie den Schluss nicht zu, dass die Antennenstandorterhebungen betreffend den Beschwerdeführer 2 einen engen Zusammenhang mit dem Raub in M. aufwiesen. Diese Rüge ist wiederum begründet. Für das neue Urteil wird auch das neu zu prüfen sein.
VI. Zusammenfassung 1. Zusammenfassend wiesen sowohl der Beschwerdeführer 1 (vorstehend Erw. IV.3.6.d, 5.5 und 5.6, 6.3, 8.5.b, 8.7.b) als auch der Beschwerdeführer 2 (vorstehend Erw. V.4.2.c und d, 7.1, 7.3.d, 8.a, 9.b) Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH nach, auf denen das angefochtene Urteil zu ihrem Nachteil beruht. Urteil und Beschluss des Geschworenengerichts vom 5. Februar 2010 müssen deshalb aufgehoben werden, soweit sie die Beschwer- deführer betreffen. 2. Die Sache ist an das Gericht zurückzuweisen (§ 436 ZPO ZH). Die Rück- weisung hat an dasjenige Gericht zu erfolgen, das gemäss (eidgenössischer) StPO für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. Das neue Prozessrecht ist anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). 2.1. Für die Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 StPO bei mehreren Mittätern). Die Staatsanwaltschaften können einen anderen als den in den Artikeln 31 - 37 vorgesehenen Gerichts- stand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die per- sönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Schreiben vom 5. März 2007 ersuchte der Generalprokurator des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich um die Übernahme des Verfahrens betreffend die Raubüberfalle in I. und L. (ND 2; GG act. ND 2/22/1). Mit Schreiben vom 10. August 2007 an den Generalprokurator des
Kantons Bern anerkannte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die zürcherische Zuständigkeit und bestätigte die Übernahme der Strafuntersuchung (GG act. ND 2/22/3). Damit haben die Staatsanwaltschaften der Kantone Bern und Zürich im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO den Gerichtsstand der zürcheri- schen Behörden vereinbart. Für die Zuständigkeit innerhalb des Kantons Zürich drängt es sich auf, von dem Ort auszugehen, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO). Dies ist Zürich (vgl. GG act. HD 1/1.1 S. 5 sowie GG act. HD 25/1, HD 26/1 und HD 26/1). 2.3. Die Sache ist demnach an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Dabei ist festzuhalten, dass dieses nicht an die Rechtsauffassung des Kassati- onsgerichts betreffend Zuständigkeit gebunden ist. VII. Die Nichtigkeitsbeschwerden sind gutzuheissen. Die Beschwerdeführer obsiegen im Beschwerdeverfahren. Die Geschädigten verzichteten auf Beschwer- deantworten, stellten im Beschwerdeverfahren keine Anträge und sind deshalb nicht als unterliegende Parteien im Sinne von § 396a ZPO ZH zu betrachten. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigungen, auf die Gerichts- kasse zu nehmen und sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. VIII. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genann- ten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundes- gericht.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Verfahren Kass.-Nr. AC110006 und AC110007 werden vereinigt und unter Kass.-Nr. AC110007 weitergeführt. Das Verfahren Kass.-Nr. AC110006 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben. 2. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerden von X. und Z. werden Urteil und Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010 aufgehoben, soweit sie X. und Z. betreffen, und wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Geschworenengericht des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht Zürich (mit den Akten), an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugs- dienste, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, 8090 Zürich, an das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern, sowie an das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär