Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AC100008-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrich- ter Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Sitzungsbeschluss vom 1. Juli 2011
in Sachen X.,
Angeklagter und Beschwerdeführer bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt [...] neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt [...]
gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich , Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Staatsanwalt [...] 2. A.,
Geschädigter und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt [...] 3. B.,
Geschädigte und Beschwerdegegnerin 3 betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Ge- schworenengerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009 (WG080009/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklage vom 9. September 2008 (in Verbindung mit den Berichtigun- gen vom 19. und 22. Juni 2009) wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, am Abend des 13. Dezember 2006 A. (Beschwerdegegner 2) massiv und vielfach geschlagen und getreten zu haben. Die Faustschläge und Fusstritte seien auf den Körper und den Kopf des aufgrund seiner Alkoholisierung widerstandsun- fähigen Beschwerdegegners 2 erfolgt. Auch habe der Beschwerdeführer den Kopf des Beschwerdegegners 2 massiv und mehrfach gegen die Zimmerwände/Zim- merboden geschlagen. Der Vorfall habe sich im Zimmer des Beschwerdegegners 2 in der Asylunterkunft (B.) in L. abgespielt. Der Beschwerdeführer habe den Be- schwerdegegner 2 von einem früheren gemeinsamen Gefängnisaufenthalt ge- kannt. Weiter wirft die Anklage dem Beschwerdeführer vor, in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2006 im Cabaret "R." in Z. die dort als Barmaid und stellvertretende Geschäftsführerin tätig gewesene B. (Beschwerdegegnerin 3) beschimpft und mit dem Tod bedroht zu haben. 2. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach den hinsichtlich beider Anklagepunkte nicht geständigen Beschwerdeführer schuldig der versuch- ten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Unter Einbezug der Reststrafe gemäss der Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006 bestrafte es den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren als Gesamtstrafe (unter Anrechnung von 1013 Tagen erstandener Haft). Ferner regelte es die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Be- schwerdegegners 2.
Vernehmlassung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (vgl. KG act. 38). Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen, wobei der Beschwerdeführer (nach erstreckter Frist) ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (KG act. 43). 4. Der Vizepräsident des Kassationsgerichts wies mit Verfügung vom 28. Juni 2011 ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab (vgl. KG act. 47). II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Art. 453 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Rechtsmit- tel, die sich gegen einen Entscheid richten, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beur- teilt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Be- stimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Be- urteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeit- punkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgrün- de behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichts- gebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Oberge- richts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die An- waltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
III. 1. a) Der Beschwerdeführer rügt, er sei im geschworenengerichtlichen Ver- fahren nicht ausreichend verteidigt gewesen, und die Vorinstanz sei ihrer Fürsor- gepflicht für eine gehörige Verteidigung nicht nachgekommen. Die ungenügende Verteidigung habe sich darin gezeigt, dass der (damalige) Verteidiger vor Ge- schworenengericht auf Freispruch plädiert habe, ohne sich eventualiter zum Strafpunkt zu äussern. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht ersicht- lich, dass die Verteidigung tatsächlich einen Eventualantrag zum Strafmass ge- stellt und diesen auch begründet habe. Die Ausführungen zum Alkoholisierungs- grad des Beschwerdeführers und die Kritik an den von der Staatsanwaltschaft dargelegten allgemeinen Strafzumessungstheorien könnten im Verhältnis zum gravierenden Anklagevorwurf wohl kaum als ernsthafte und substanziierte Ausei- nandersetzung mit dem Strafpunkt bezeichnet werden. Das Geschworenengericht wäre in Nachachtung seiner Fürsorgepflicht gehalten gewesen, die Verteidigung aufzufordern, sich eventualiter auch substanziiert und effektiv zum Strafpunkt und zu den weiteren Punkten des Urteils zu äussern (vgl. KG act. 21 S. 3-6). b) In Fällen notwendiger Verteidigung verlangen die Bestimmungen der BV, EMRK und IPBPR sowie auch § 11 Abs. 2 StPO ZH nicht nur eine formelle Ver- beiständung des Angeschuldigten, sondern eine effektive, d.h. materiell ausrei- chende Verteidigung. Dabei gilt, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Quali- tätskontrolle vorzunehmen und insbesondere nicht die Angemessenheit der Ver- teidigung zu überprüfen haben, sondern einzig im Falle offensichtlich ungenügen- der und als solcher erkennbarer Verteidigungsleistung bzw. schwerwiegender anwaltlicher Pflichtverletzung intervenieren müssen. Wird von den Behörden untä- tig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Standes- und Berufspflichten zum Schaden des Angeschuldigten entsprechend vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der staatlichen Fürsorgepflicht und damit indirekt der in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. d IPBPR garantierten Verteidigungsrechte liegen (L IEBER/DONATSCH, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 2006, N 65ff. zu § 11 Abs. 2 StPO, m.w.H., insb. ZR 100 Nr. 5 E. 2/3/a, ZR 100 Nr. 43 E. 3/c).
Im Lichte des Anspruchs auf wirksame bzw. effiziente Verteidigung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Falle eines Schuldspruchs ein Verteidi- gungsplädoyer, welches sich – aus welchen Gründen auch immer – überhaupt nicht zur Strafzumessung äussert, als objektiv ungenügend zu bezeichnen ist. Ne- ben der Schuldfrage bildet – zumal bei längeren Freiheitsstrafen – der Strafpunkt das wesentliche Element eines Strafurteils, und ein Angeklagter kommt daher nicht in den Genuss einer wirksamen Verteidigung, wenn sich das Plädoyer der Verteidigung nicht mit der (allfälligen) Strafzumessung auseinandersetzt und na- mentlich nicht die den Angeklagten (bedeutsam) entlastenden Aspekte näher be- leuchtet. Aus diesem Grund muss das Gericht, zumindest in Fällen notwendiger Verteidigung, von Amtes wegen dafür sorgen, dass auch die Strafzumessung Thema der Verteidigungsleistung wird. Tut es dies nicht, verletzt es die richterli- che Fürsorgepflicht, dies selbst wenn die Verteidigung im Übrigen – also nament- lich mit Bezug auf den Schuldpunkt – genügend oder sogar intensiv gewesen sein sollte (ZR 109 Nr. 52 E. 2/4/a m.w.H.; Kass.-Nr. AC080025, Beschluss vom 28. August 2009, in Sachen O., E. II/4/4/b m.w.H.; L IEBER/DONATSCH, a.a.O., § 11 Abs. 2 N 69). Im Hinblick auf das sog. Verteidigerdilemma, wonach die Verteidigung, um ihren Hauptstandpunkt (Antrag auf Freispruch) nicht zu schwächen, nicht bereit ist, für den Fall einer Verurteilung schon vorweg (eventuell) zum allfälligen Straf- mass zu plädieren, kann das Gericht so vorgehen, dass es entweder die Verteidi- gung unmittelbar nach ihrem Plädoyer (zum Schuldpunkt) dazu auffordert, auch zur Strafzumessung zu plädieren (bei dieser Konstellation wird zumindest klar, dass die Verteidigung nicht bereit ist, ihren Hauptstandpunkt unaufgefordert zu schwächen), oder es kann das Verfahren im Sinne eines Schuldinterlokuts (§ 250 StPO ZH; vgl. L IEBER/DONATSCH, a.a.O., § 11 Abs. 2 N 69 Fn. 155) aufteilen und erst nach Eröffnung des Schuldspruchs die Verteidigung zur Fortsetzung des Plä- doyers (nunmehr zu den Folgen des Schuldpunkts) auffordern (ZR 109 Nr. 52 E. 2/4/a m.w.H.). c) Der (damalige) amtliche Verteidiger hatte sich vor Geschworenengericht im Rahmen seines Plädoyers zum Strafpunkt geäussert. Er thematisierte die Fra-
ge der Schuldfähigkeit und wies darauf hin, dass der schwere Alkoholrausch des Beschwerdeführers im Zentrum stehe (GG Prot. S. 460). Damit einhergehend stellte er weitere Überlegungen zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit und deren Auswirkung auf die Strafe an. Auch thematisierte er die Frage, ob in dieser Hinsicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen wäre, stellte aber keinen dahingehenden Antrag, sondern überliess es - zumin- dest sinngemäss - dem Gericht, eine Begutachtung anzuordnen oder auf eine solche zu verzichten (GG Prot. S. 460-461). Darüber hinaus wies der (damalige) amtliche Verteidiger vor Geschwore- nengericht auf die Auswertung des chemisch toxikologischen Gutachtens und die sich beim Beschwerdeführer gestützt auf eine Rückrechnung zur Tatzeit erge- bende ("enorm hohe") Blutalkoholkonzentration von 2.6 Promille hin (vgl. GG Prot. S. 483f.). Sodann bemängelte der (damalige) amtliche Verteidiger unter dem Titel "Rechtliche Würdigung im Allgemeinen" und "Versuchte Tötung versus schwere Körperverletzung", dass die Motivlage ungeklärt geblieben sei. Das Chaos im Zimmer des Beschwerdegegners 2 und dessen verletzter rechter Handrücken hätten ohne weiteres auch auf ein Kampfgeschehen schliessen lassen. Damit bleibe ungeklärt, wer wen, dazu noch unter schwerem Alkoholeinfluss, provoziert und zuerst geschlagen habe sowie dergleichen mehr (vgl. Prot. S. 492). Weiter finden sich unter dem Titel "Stellungnahme der Verteidigung zu den Ausführungen des Staatsanwaltes in seinem Plädoyer" Ausführungen zur Straf- zumessung (vgl. GG Prot. S. 500-506). So war der (damalige) amtliche Verteidi- ger bemüht, im Rahmen der subjektiven Tatschwere auf entlastende Momente hinzuweisen. Er stellte Überlegungen zur Frage an, ob bzw. inwiefern sich der Beschwerdeführer als (ehemaliger) russischer Militäroffizier in einem Schockzu- stand befunden habe und ob bzw. inwiefern er Empfindungen gegenüber dem Opfer gehabt habe (vgl. GG Prot. S. 500-501). Er versuchte auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe zuerst gedacht, das Opfer schlafe nur, zu recht- fertigen (vgl. GG Prot. S. 501). Darüber hinaus kritisierte der (damalige) amtliche Verteidiger die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zur Strafzumessung.
Namentlich bemängelte er die beantragte Strafe von 10 Jahren unter Berücksich- tigung des hohen Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers (vgl. GG Prot. S. 505) und äusserte sich zu den abschliessenden Ausführungen der Beschwer- degegnerin 1 betreffend Gewichtung des staatlichen Strafanspruches (vgl. GG Prot. S. 506). d) Nicht weiter thematisiert hat der (damalige) amtliche Verteidiger nach dem Gesagten hingegen die Täterkomponenten. Namentlich im Rahmen eines (erstinstanzlichen) Verteidigungsplädoyers erscheint es standardmässig als an- gezeigt, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse eines Angeklagten näher zu beleuchten (vgl. ZR 109 Nr. 51 E. 2/4/b). Weitergehende Ausführungen mach- te der (damalige) amtliche Verteidiger auch nicht zu den Tatkomponenten. Dennoch erweist sich die effektiv erbrachte Verteidigungsleistung des (da- maligen) amtlichen Verteidigers (mit Bezug auf die Folgen eines Schuldspruches) nicht als ungenügend im Sinne der dargelegten Rechtsprechung: Der (damalige) amtliche Verteidiger hat einige für den Beschwerdeführer sprechende Umstände näher beleuchtet. Insbesondere hat er eingehend auf den wichtigsten strafzumessungsrelevanten Faktor der Alkoholisierung hingewiesen. Das Geschworenengericht erkannte denn auch beim Beschwerdeführer im Rah- men der Gewichtung der subjektiven Tatschwere eine "alkoholbedingte Aggressi- vitätssteigerung" und berücksichtigte diesen Umstand "stark verschuldensmin- dernd" (vgl. KG act. 22 S. 67). Auch ging es der verteidigerseits aufgeworfenen Frage nach, ob ein Sachverständigengutachten anzuordnen sei, und stellte fol- gende Überlegungen an (KG act. 22 S. 67-68): "[...] Einen konkreten Antrag auf eine sol- che Begutachtung hat sie [die Verteidigung] aber nicht gestellt. Dies konnte sie angesichts der Weigerung des [Beschwerdeführers], sich einer Begutachtung zu unterziehen, auch nicht machen (Prot. S. 32). So stellte sich für das Gericht die Frage, ob nicht zumindest ein Aktengutachten ein- geholt werden sollte. Davon wurde jedoch abgesehen, nachdem aus den Akten allein, ohne frühe- re Begutachtungen, ohne Krankengeschichte und ohne genauere Kenntnisse des Vorlebens des [Beschwerdeführers], keinerlei Erkenntnisse über die Auswirkungen des Alkohols auf sein Verhal- ten gewonnen werden könnten. Und ohne ein solches Gutachten war es dem Gericht nach Lehre und Praxis verwehrt, ohne jedwelche Anhaltspunkte ein Ausmass der Verminderung der Schuld- fähigkeit festzulegen. Hinzu kam, dass den Akten keinerlei Hinweise entnommen werden konnten,
welche auf eine tatzeitbedingte Einschränkung der Schuldfähigkeit hinwiesen; weder am 13. De- zember 2006 im Bürgerheim in Lachen, noch am 5. und 6. August im Cabaret Royal. [...] Folglich ging das Gericht davon aus, dass die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt war. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, wurde die alkoholbedingte Aggressivitätssteigerung bereits stark strafmindernd berücksichtigt." Nach dem Gesagten konnte der (damalige) amtli- che Verteidiger angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Be- gutachtung zu unterziehen, keinen konkreten Antrag stellen. Andererseits kam er aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrades nicht umhin, die Notwendigkeit einer Begutachtung zu thematisieren. Damit einhergehend darf nicht übersehen wer- den, dass sich gerade die Beschaffung von Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers offenbar schwierig gestaltete. Der Be- schwerdeführer weigerte sich nicht nur, sich einer Begutachtung zu unterziehen, sondern erwähnte z.B. erstmals anlässlich der geschworenengerichtlichen Ver- handlung, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben (vgl. KG act. 22 S. 69 und dortige Belegstellen, vgl. auch S. 22f.). Das Geschworenengericht bemängelte auch, dass die Angaben des Beschwerdeführers über sein Vorleben alles andere als konstant gewesen seien, und mass den vorhandenen Faktoren keine strafzu- messungsrelevante Bedeutung bei (vgl. KG act. 22 S. 69). Dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - sofern sie überhaupt mit der nötigen Ver- lässlichkeit eruiert werden konnten - bedeutsame, entlastende Aspekte aufwei- sen, die der (damalige) amtliche Verteidiger oder das Geschworenengericht über- sehen habe, wird auch im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Ähnlich verhält es sich mit den Tatkomponenten. Die Beschwerde nennt keine bedeutsamen entlastenden Argumente im Zusammenhang mit der Strafzumes- sung, die der (damalige) Verteidiger zu den Tatkomponenten hätte nennen müs- sen, aber nicht genannt hat. Wie gesagt bemängelte der (damalige) amtliche Ver- teidiger immerhin, dass die Motivlage ungeklärt geblieben sei, und stellte gestützt auf die Aktenlage die These eines durch den Beschwerdegegner 2 provozierten Kampfgeschehens auf. Mithin war der (damalige) amtliche Verteidiger bemüht, die subjektive Tatschwere in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Licht darzustellen. Auch stellte er Überlegungen zur Frage an, ob bzw. inwiefern sich der Beschwerdeführer als (ehemaliger) russischer Militäroffizier in einem Schock- zustand befunden habe und ob bzw. inwiefern er Empfindungen gegenüber dem
Opfer gehabt habe. Er versuchte auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe zuerst gedacht, das Opfer schlafe nur, zu rechtfertigen (vgl. vorstehend E. III/1/c). e) Der Präsident des Geschworenengerichts wies im Anschluss an die "Stel- lungnahme der Verteidigung zu den Ausführungen des Staatsanwaltes in seinem Plädoyer" darauf hin, "dass der Verteidiger damit auch einen im Falle eines Schuldspruches gebotenen Eventualantrag zum Strafmass gestellt hat" (GG Prot. S. 506). Das Geschworenengericht kam damit seiner Fürsorgepflicht nach: zum einen realisierte es, dass der Verteidiger bis dahin noch keinen Eventualan- trag zum Strafmass gestellt hatte, und zum andern stellte es fest, dass es eben- diese Ausführungen der Verteidigung als für den Fall eines Schuldspruchs gebo- tenen Eventualantrag zum Strafmass betrachte. Nachdem der Verteidiger hierauf nicht reagiert oder interveniert hatte, durfte das Geschworenengericht annehmen, dass er auf Weiterungen verzichte (vgl. KG act. 32 S. 2). Die effektiv erbrachte Verteidigungsleistung erwies sich - wie gezeigt - nicht als ungenügend. Es be- stand daher für das Geschworenengericht mit Blick auf seine Fürsorgepflicht kein Anlass, den (damaligen) amtlichen Verteidiger zu weiteren Ausführungen betref- fend die Strafzumessung anzuhalten. Es trifft zu - wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird -, dass der (damalige) amtliche Verteidiger selber nicht ausdrücklich einen (Straf-)Antrag formuliert hat. Das war aber auch nicht mehr nötig, nachdem der Verteidiger auf die Feststellung des Präsidenten, er betrachte die Ausführungen des Verteidigers als einen im Falle eines Schuldspruches gebotenen Eventualantrag zum Straf- mass, nicht reagierte bzw. diese Feststellung unwidersprochen liess. Es ist auch zutreffend, dass der (damalige) amtliche Verteidiger sich nicht konkret zu einer aus seiner Sicht für den Fall eines Schuldspruches angemessenen (z.B. in Jahren und/oder Monaten bemessenen) Strafhöhe äusserte. Ein entsprechend konkreti- sierter (Straf-)Antrag bildet aber keine notwendige Voraussetzung für eine gehöri- ge Verteidigung. Entscheidend ist, dass sich das Plädoyer der Verteidigung - wie vorliegend geschehen - mit der (allfälligen) Strafzumessung auseinandersetzt und namentlich die für den Angeklagten sprechenden Umstände näher beleuchtet. Mit
einem solcherart gestalteten Plädoyer wird (jedenfalls sinngemäss) eine milde Bestrafung des Angeklagten angestrebt. f) Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Fürsorgepflicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 2. a) Weiter wird in der Beschwerdebegründung gerügt, die polizeilichen Be- fragungen des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2006 und vom 5. Januar 2007 durch die Kantonspolizei Schwyz seien unverwertbar (GG/HD act. 4/3 und 4/5), weil der durch das Verhöramt des Kantons Schwyz bestellte amtliche Vertei- diger nicht anwesend gewesen sei (vgl. KG act. 1 S. 6-7) b) Der Beschwerdeführer wurde am 14. Dezember 2006 in Lachen/SZ fest- genommen. Gleichentags fand eine polizeiliche Befragung statt (GG/HD act. 4/1). Ebenfalls am 14. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer vom Verhöramt des Kantons Schwyz in der Person von RA lic. iur. [...] aus Brunnen/SZ ein amtli- cher Verteidiger beigegeben (GG/HD act. 19/2). Am 15. Dezember 2006 fand die (Haft-)Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Verhöramt des Kantons Schwyz in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers statt (GG/HD act. 4/2). In den beiden darauffolgenden polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2006 bzw. 5. Januar 2007 durch die Kantonspolizei Schwyz war der amtliche Verteidiger nicht anwesend (vgl. GG/HD act. 4/3 und 4/5 je S. 1). c) Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die nach dem Strafprozessrecht ei- nes anderen Kantons erhoben worden sind, richtet sich nach dem Recht am Ort der gerichtlichen Beurteilung (ZR 101 Nr. 8 E. II/3/b; vgl. auch analoge Regelung im internationalen Verhältnis: RB 1996 Nr. 143). Folglich ist zu prüfen, ob die beiden im Kanton Schwyz in Abwesenheit des (schwyzer) Verteidigers durchgeführten polizeilichen Befragungen vom 17. De- zember 2006 bzw. 5. Januar 2007 nach zürcherischem Strafprozessrecht (StPO ZH) verwertet werden können. Nach § 17 Abs. 2 StPO ZH hat der Untersuchungsbeamte dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, an den Einvernahmen des Angeschuldigten teilzunehmen,
wenn dieser es verlangt und der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefähr- det wird (a.a.O., Satz 1). Im Kanton (ZH) zugelassene Rechtsanwälte sind zur Einvernahme stets zuzulassen, sobald der Angeschuldigte vor dem Untersu- chungsbeamten erstmals einlässlich ausgesagt oder sich seit 14 Tagen in Unter- suchungshaft befindet (a.a.O., Satz 2). Dem an der Einvernahme teilnehmenden Verteidiger wird anschliessend Gelegenheit gegeben, an den Angeschuldigten Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können (a.a.O., Satz 3). Das gleiche Teilnahmerecht des Verteidigers gilt, wenn der Staatsanwalt die Durchführung der weiteren Einvernahmen des Angeschuldigten an einen Poli- zeibeamten überträgt bzw. delegiert hat (vgl. § 25 Abs. 2 StPO ZH). In der Hafteinvernahme des Verhöramts des Kanton Schwyz vom 15. De- zember 2006 (GG/HD act. 4/2 [vgl. S. 2ff. Vermerk unten]) hat der Beschwerde- führer erstmals Aussagen vor dem Untersuchungsrichter deponiert. Der Untersu- chungsrichter befragte den Beschwerdeführer eingehend zum Sachverhalt und der Beschwerdeführer hat jedenfalls die wesentlichsten Fragen beantwortet (vgl. GG/HD act. 4/2). Da der schwyzer Untersuchungsrichter funktionell dem zürcher Untersuchungsbeamten gleichgestellt werden kann, lagen mit diesen untersu- chungsrichterlichen Aussagen erste einlässliche Aussagen des Beschwerdefüh- rers im Sinne von § 17 Abs. 2 StPO ZH vor (vgl. auch L IEBER/DONATSCH, a.a.O., N 26 zu § 17 StPO ZH). Ab diesem Zeitpunkt hätte der (schwyzer) Verteidiger, RA lic. iur. [...], im Sinne der Bestimmungen der StPO ZH stets zu den weiteren Ein- vernahmen des Angeschuldigten und damit zu den beiden polizeilichen Befra- gungen vom 17. Dezember 2006 bzw. 5. Januar 2007 zugelassen werden müs- sen. Denkbar wäre, dass der (schwyzer) Verteidiger (aus sachlich vertretbaren Gründen im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens) von einer Teilnahme an den beiden Befragungen abgesehen hatte. Aus den Akten ist aber nicht ersicht- lich, dass dem (schwyzer) Verteidiger die polizeilichen Einvernahmen vom 17. Dezember 2006 und 5. Januar 2007 überhaupt angezeigt worden wären. Mit- hin konnte er gar nicht entscheiden, ob seine Teilnahme an den beiden Befragun- gen allenfalls entbehrlich war oder nicht. Möglich wäre auch, dass der Beschwer-
deführer selber bewusst bzw. rechtswirksam auf die Teilnahme seines amtlichen Verteidigers verzichtet hatte. Hierfür wäre aber eine entsprechende Belehrung an- lässlich der beiden fraglichen Einvernahmen durch den einvernehmenden Poli- zeibeamten erforderlich gewesen. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwer- deführer bereit war, ohne Anwesenheit eines Verteidigers auszusagen, kann noch nicht auf einen bewussten bzw. wirksamen Verzicht auf Teilnahme seines amtli- chen Verteidigers geschlossen werden. Bei dieser Sachlage erweisen sich die beiden Befragungen der Kantonspoli- zei Schwyz vom 17. Dezember 2006 und 5. Januar 2007 (GG/HD act. 4/3 und 4/5) im Lichte der StPO ZH mangels Wahrung der Verteidigungsrechte als unver- wertbar. d) In der Beschwerdebegründung wird indessen nicht substanziiert nachge- wiesen, dass sich der Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz auf S. 11 (unten) und S. 25 (oben) auf diese Aussagen abgestellt habe (vgl. KG act. 21 S. 7, Ziffer 20). Nicht aufgezeigt wird, dass bzw. welche Schlussfolgerungen die Vorinstanz aus den einzelnen Aussagen zu seinem Nachteil gezogen hat. Dieser Nachweis erscheint im vorliegenden Fall mit Blick auf die Begründungsanforderungen aber als notwendig, weil die Vorinstanz den Anklagesachverhalt nicht etwa unter Hin- weis auf die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen ansah. Sie führte den Beweis vielmehr unter Berücksichtigung der vorhandenen Zeugen- und Sachbeweise (vgl. KG act. 22 S. 40-49, S. 53-54), und nahm letztlich im Rahmen der Erstellung des Anklagesachverhaltes nur insoweit Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers, als er den betreffenden Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift eingestanden oder mit dem Beschwerdegegner 2 überein- stimmend geschildert hatte (vgl. KG act. 22 S. 41, 2. Abschnitt und 4. Abschnitt a.E., S. 45 2. Abschnitt).
e) Damit vermag die Beschwerdeschrift in diesem Punkt den Begründungs- anforderungen nicht zu genügen, was insoweit zu einem Nichteintretensentscheid führt. 3. Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. V. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Kassationsverfahrens, ein- schliesslich jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädig- tenvertretung (Beschwerdegegner 2), dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch - zufolge offenkundiger Uneinbringlichkeit - sogleich abgeschrieben und auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gericht beschliesst:
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009 mit Be- schwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Ent- scheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Geschworenengericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär