Dismissal of cassation complaint against refusal to reopen traffic fines

AC100004Kassationsgericht24.03.2010Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged a Zurich city magistrate’s four traffic fines by seeking reopening. The Zurich District Court refused to enter into the request because the application was not properly signed and the defect was not cured within the deadline. X. then filed a cassation complaint to the Zurich Cassation Court but did not meaningfully address the lower court’s reasoning. The court held that review was limited to defects apparent on the record before the lower court and that a later confirmation by A. was an inadmissible new fact. It also rejected the complaint against the alternative reasoning that no evidence had been filed. The complaint was dismissed and costs of CHF 500 were imposed on X.

Regest

§ 430 Abs. 1, § 433 Abs. 1 Satz 1 und § 396a StPO; cassation review is confined to whether the challenged decision is vitiated by a nullity ground on the basis of the record before the lower court. The appellant must engage with the decisive reasoning of the appealed decision and substantiate the alleged defect; a mere repetition of the original submissions is insufficient. New evidence and allegations first raised in cassation are inadmissible and cannot cure a failure to comply with formal validity requirements of the underlying filing. If the complaint is manifestly unfounded, the court may decide without hearing the opposing parties and may charge the costs to the appellant.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC100004/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vi- zepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 24. März 2010

in Sachen

X. ,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Zürich , Gotthardstr. 62, 8022 Zürich, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Wiederaufnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2010 (UG090100/U/gk)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess mit Verfügungen vom 3., 10., 21. und 22. September 2009 gegen den Beschwerdeführer wegen Strassenverkehrs- delikten vier Bussen. Am 6. November 2009 ging beim Obergericht des Kantons Zürich ein Wiederaufnahmegesuch ein (angefochtener Beschluss = KG act. 2 S. 2). Das Obergericht (III. Strafkammer) trat mit Beschluss vom 28. Januar 2010 darauf nicht ein (KG act. 2). 2. Gegen diesen Beschluss reichte der Beschwerdeführer beim Kassations- gericht mit Eingabe vom 7.2.2010 (Poststempel 10.2.2010) eine Nichtigkeits- beschwerde ein (KG act. 1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 wurde er auf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen, und es wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerde- begründung angesetzt (KG act. 4). Mit Eingabe vom 5. März 2010 (Poststempel 9. März 2010) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein (KG act. 6). 3. Da sich sofort ergibt, dass die Beschwerde unbegründet ist (vgl. die nach- folgenden Erwägungen), kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner Gelegen- heit zur Äusserung zu geben. 4. Die Vorinstanz trat deshalb auf das Wiederaufnahmegesuch nicht ein, weil dieses für den Beschwerdeführer mit einer nicht leserlichen Unterschrift "i.v." unterschrieben worden sei, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des persönlich unterzeichneten Gesuchs oder einer Vollmacht für die handelnde Person angesetzt worden sei, der Beschwerdeführer dies innert der angesetzten Frist nicht gemacht habe, schriftliche Eingaben aber nach § 131 Abs. 1 Satz 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich) unterzeichnet werden müssten und diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt sei (KG act. 2 S. 3).

  1. In seiner Beschwerde (KG act. 1 und act. 7) setzt sich der Beschwerde- führer in keiner Weise mit dieser vorinstanzlichen Begründung für den angefoch- tenen Entscheid auseinander, obwohl er in der Präsidialverfügung vom 12. Feb- ruar 2010 explizit darauf hingewiesen worden ist, dass er das zur Begründung seiner Beschwerde tun müsste (KG act. 4 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer wies nicht nach, dass der angefochtene Beschluss auf einem Nichtigkeitsgrund beruht. Seine Beschwerde ist abzuweisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerde- führer im Kassationsverfahren eine Bestätigung von A. vom 2.2.2010 einreichte, wonach dieser der fehlbare Lenker sei (KG act. 3). Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls bereits in der Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010 darauf hin- gewiesen, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt. Im Beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob der an- gefochtene Entscheid bei der der Vorinstanz vorliegenden Aktenlage mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO behaftet ist. Mit der Bestäti- gung von A., welche der Vorinstanz nicht vorgelegen hat und welche deshalb im Beschwerdeverfahren als unzulässiges Novum nicht beachtet werden kann, kann kein Nichtigkeitsgrund bei der vorinstanzlichen Feststellung des Fehlens der Gültigkeitsvoraussetzung der Unterschrift des Beschwerdeführers dargetan werden. 6. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer auch keinen Nichtigkeitsgrund bei der vorinstanzlichen Eventualbegründung nach. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beleg für seine blosse Behauptung eingereicht, die Bussen seien von einem der Chauffeure auf den Firmenfahrzeugen "gene- riert" worden. Das Wiederaufnahmegesuch wäre deshalb abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre (KG act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, er sei nicht auf das Erfordernis eines Beleges dafür aufmerksam gemacht worden (KG act. 1). Das stimmt nicht. In der vorinstanzlichen Präsidial- verfügung vom 1. Dezember 2009 wurde ihm explizit auch Frist angesetzt, um die geltend gemachten Gründe (die ausgefällten Bussen seien von A. verursacht worden) soweit möglich zu belegen (OG act. 14). Der Beschwerdeführer reagierte schlichtweg nicht auf diese Verfügung. Wie bereits erwähnt, ist es nicht zulässig, einen solchen Beleg erst im Beschwerdeverfahren nachzureichen.

  2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 28. Januar 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Schlagwörter

traffic finesreopeningsignature defectcassation reviewinadmissible novumformal validitycosts