Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070028/U/mum Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2008 in Sachen X., Appellantin und Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwältin gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Neue Börse Selnau, Selnaustr. 28, Postfach, 8039 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 28. August 2007 (SB060581/U/eh)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Rahmen eines gegen verschiedene Angeklagte geführten Strafverfah- rens wurde X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Berufungsverfahren mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 30. November 2004 von den Anklage- vorwürfen vollumfänglich frei gesprochen. Es wurde ihr ein Teil der Verfahrensko- sten auferlegt; eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden ihr nicht zuge- sprochen (vgl. Kass.-Nr. AC0500019 act. 28 bzw. OG act. 207, S. 3). Die Be- schwerdeführerin erhob bezüglich der Kostenauflage sowie der verweigerten Ent- schädigung und Genugtuung kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 hiess das Kassationsgericht dieses Rechtsmittel gut, hob die entsprechenden Urteils-Dispositivziffern auf und wies die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurück (Kass.-Nr. AC0500019 act. 28 bzw. OG act. 207). 2. Die Vorinstanz fällte am 28. August 2007 bezüglich der Beschwerdeführe- rin das neue Urteil, wobei sie zur besseren Verständlichkeit das Dispositiv in sei- ner Gesamtheit wiedergab, auch soweit es vom Kassationsgericht nicht aufgeho- ben worden war. Es wurden der Beschwerdeführerin nunmehr keinerlei Kosten mehr auferlegt; hingegen wurden ihr (in Dispositivziffer 7) erneut weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (OG act. 223 bzw. KG act. 2). 3. Auch gegen diesen obergerichtlichen Entscheid liess die Beschwerdefüh- rer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (OG act. 225 bzw. KG act. 5) und begründen (KG act. 1). In der Beschwerdebegründung wird der Hauptantrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 7 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf ei- ne Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10), während sich die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) innert angesetzter Frist nicht geäussert hat.
II. 1. Die Beschwerdeführerin erhebt bezüglich der Verweigerung von Entschä- digung verschiedene Rügen. Primär macht sie geltend, die Vorinstanz habe ei- nerseits § 104a GVG verletzt und andererseits erneut auf ein unverwertbares Ein- vernahmeprotokoll abgestellt, weshalb sie in zweifacher Hinsicht den Nichtig- keitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt habe (KG act. 1 S. 2/3 und S. 6). Zur Begründung dieser Rügen bringt die Beschwerdeführerin zusam- mengefasst vor, bei Rückweisungen sei die untere Instanz an die Rechtsauffas- sung, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt, gebunden. Das Kas- sationsgericht habe im Beschluss vom 5. Dezember 2005 festgestellt, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2000 unverwertbar sei und die vorinstanzliche Kostenauflage und Verweigerung einer Entschädigung am Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO leide, weil die Vorinstanz in diesem Kontext auf die unverwertbare Aussage abgestellt habe. Im Urteil vom 28. August 2007 setze sich die Vorinstanz über diese Rechtsauffassung hinweg, indem sie die unverwertbare Aussage für die Begründung der Verweigerung einer Entschädigung heranziehe. Damit habe die Vorinstanz nicht nur § 104a GVG verletzt, sondern durch die Berücksichtigung einer unverwertbaren Einvernahme per se einen Nichtigkeitsgrund im genannten Sinne gesetzt. 2. Im Hinblick auf die Beurteilung dieser Rügen sind vorerst die wesentlichen Schlussfolgerungen des vorerwähnten kassationsgerichtlichen Beschlusses vom 5. Dezember 2005 wiederzugeben: Das Kassationsgericht erwog, die Aussagen der damals als Auskunftsper- son befragten Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2000 seien mangels vorgän- giger Rechtsbelehrung nichtig und nicht zu deren Nachteil verwertbar. Entgegen der Annahme der Vorinstanz gälten die Beweis- und Formvorschriften auch hin- sichtlich der Regelung der Nebenfolgen. Die Hinweispflichten gemäss § 149b Abs. 2 StPO bildeten einen wichtigen Individualschutz für die Auskunftsperson. Es gehe nicht an, eine unter behördlicher Verletzung dieses Individualschutzes durch völlige Unterlassung der Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO erwirkte Aussage
einer Auskunftsperson gegen diese zu verwenden, und zwar auch nicht im Rah- men der Prüfung einer Kostenauflage im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO bzw. als Grundlage für einen Vorwurf eines prozessualen Verschuldens. Die vorinstanzli- che Kostenauflage an die Beschwerdeführerin basiere im Wesentlichen auf ihrer unverwertbaren Einvernahme vom 25. Oktober 2000 bzw. auf dem daraus erho- benen Vorwurf der krassen Falschaussage. Mit der Berücksichtigung einer un- verwertbaren Einvernahme habe die Vorinstanz eine gesetzliche Prozessform zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt. Die vorinstanzliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und die Verweigerung einer Entschädigung an sie beruhten auf diesem Nichtigkeitsgrund (Kass.-Nr. AC0500019 act. 28 S. 29-32). Das Kassationsgericht kam somit zusammengefasst zum Schluss, die Aus- sage der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2000 sei nichtig und unverwertbar, und dies auch hinsichtlich der strafprozessualen Nebenfolgen (Kosten und Ent- schädigung). 3. Die Vorinstanz erwog einleitend, sie sei an die Rechtsauffassung des Kassationsgerichtes, dass sie durch die Berücksichtigung einer unverwertbaren Einvernahme eine gesetzliche Prozessnorm zum Nachteil der Beschwerdeführe- rin verletzt habe, gebunden. Ohne Miteinbezug der entsprechenden Einvernahme seien die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nicht erfüllt, weshalb der Be- schwerdeführerin keinerlei Kosten aufzuerlegen seien (KG act. 2 Ziff. 12-14). Hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung berücksichtigte die Vo- rinstanz indessen die genannte Einvernahme der Beschwerdeführerin. Sie erwog zusammengefasst, die Zusprechung einer Entschädigung würde zu einem sto- ssenden Ergebnis führen, weil die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2000 als Auskunftsperson eine freiwillige qualifizierte Falschaussage deponiert habe, wo- durch diese die Strafuntersuchung gegen sich provoziert habe; dieses vorwerfba- re Selbstverschulden sei Grund für ihre Verhaftung und damit Ursache des ihr während der Untersuchung entstandenen Schadens gewesen. Ein Beweisver- wertungsverbot bestehe im Kontext mit der Entschädigungsfrage nicht (KG act. 2 Ziff. 15-22).
IV. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Solche Entscheide sind beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG anfechtbar. Vorliegend erscheint die Zulässigkeit einer Beschwer- de in Strafsachen sehr zweifelhaft; dennoch ist über das Rechtsmittel zu belehren (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Dispositivziffer 7 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 28. August 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Kassationsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichtes (ad SB060581), die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (ad DG020670)
und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Zürich (ad GA030237), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: