Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070027/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2008 in Sachen X., Verurteilter, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt [...] gegen 1.Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst, Feldstr. 42, 8090 Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1 2.Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend stationäre therapeutische Massnahme (nachträgliche Anordnung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2007 (UG070075/Z2/mp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die II. Strafkammer des Obergerichts sprach den Beschwerdeführer (zweitinstanzlich) mit Urteil vom 3. April 2006 der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergewaltigungsversuchs im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 StGB und der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1-3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 4 ½ Jahren Zuchthaus unter Anrechung von 1066 Tage er- standener Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug (OG act. 5). 2. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 beantragte der Sonderdienst des Justiz- vollzugs des Kantons Zürich bei der III. Strafkammer des Obergerichts, es sei für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB nachträglich eine statio- näre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen und es sei der Vollzug der Reststrafe zu diesem Zweck aufzuschieben. Als Begründung ihres Antrags führt die Vollzugsbehörde zusammengefasst an, der Beschwerdeführer werde am 2. November 2007 seine Freiheitsstrafe verbüsst haben, das Rückfallri- siko in Bezug auf Sexualdelikte an minderjährigen Mädchen habe durch den Voll- zug der ambulanten Massnahme aber nicht auf ein verantwortbares Mass ge- senkt werden können (vgl. OG act. 1). 3. a) Die III. Strafkammer des Obergerichts ordnete mit Beschluss vom 18. September 2007 für den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Reststrafe zu diesem Zweck auf (vgl. OG act. 20 = KG act. 2). b) Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 entschied der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer per Ende des Strafvollzugs (2. November 2007) in Sicherheitshaft versetzt werde (vgl. OG act. 33).
2005 (OG act. 6/91) sowie der Therapieberichte vom 24. August 2006 (OG act. 2/67) und 1. Februar 2007 (OG act. 2/72). Weiter habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter willkürlich gewürdigt und bezüglich der Rolle der Familie des Beschwerdeführers eine willkürliche An- nahme getroffen. Die vorinstanzliche Annahme einer mangelnden Triebkontrolle erachtet der Beschwerdeführer als aktenwidrig und sieht in der gesamthaften Würdigung der Beweislage mit der daraus folgenden Anordnung einer nachträgli- chen stationären Massnahme den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (vgl. KG act. 1 S. 3). b) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdi- gung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Fest- stellung als "blanker Irrtum" erweist. Die Beweiswürdigung kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleich- kommt (vgl. ZR 107 Nr. 21, insb. neu zur Zulässigkeit der Aktenwidrigkeitsrüge nach Inkraftsetzung des BGG). c) Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift nach- gewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die be- schwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen wer- den muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben im Kassationsverfahren Bestand (Rügeprinzip) (ZR 91/92
Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Do- natsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430). 2. a) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise eine erhebliche Rückfallgefahr in Bezug auf sexuelle Handlungen an Kin- dern generell als gegeben betrachtet (vgl. KG act. 1 S. 4, 3. Abschnitt; S. 5, 2. Abschnitt). Dem Gutachten vom 28. Dezember 2005 könne nur entnommen werden, dass eine "unverändert hohe Rückfallgefahr in Bezug auf eher gewalt- freie sexuelle Übergriffe auf drei bis 14-jährige Mädchen im engen Familien- oder vertrauten Bekanntenkreis" bestehe. Bereits das Gutachten vom 5. Dezember 2003 habe sich in gleicher Weise geäussert. Danach bestehe die Rückfallgefahr explizit hinsichtlich Mädchen, "zu denen er bereits ein Vertrauensverhältnis, bzw. ein Rollenspiel aufgebaut" habe. Hingegen seien "im familiären oder gesellschaft- lichem (Verein, Gemeinschaften) Beziehungsnetz, aber auch in definiertem Frei- zeitrahmen (Urlaub, Nachbarschaft), in dem sich vorpubertiernde Mädchen auf- halten, sexuelle Handlungen mit Kindern mit geringer Wahrscheinlichkeit zu er- warten". In diesem Zusammenhang hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass seine beiden Nichten P. und A. heute 19 bzw. 18 Jahre alt seien. Zur heute 15-jährigen Z., der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin, bestünden keine Berührungspunkte mehr. Weitere Mädchen im interessierenden Alter, zu welchen er ein Vertrauensverhältnis aufbauen könnte, seien nicht ersichtlich, geschweige denn solche, zu welchen bereits ein Vertrauensverhältnis bestehen würde (vgl. KG act. 1 S. 3-5). b) Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Gutachter im Ergänzungsgut- achten vom 28. Dezember 2005 "trotz zweijähriger Therapie eine unverändert hohe Rückfallgefahr in Bezug auf eher gewaltfreie sexuelle Übergriffe auf drei bis 14-jährige Mädchen im engen Familien- oder vertrauten Bekanntenkreis" fest- stellte (vgl. KG act. 2 S. 8). Sie erwog weiter, dass der Beschwerdeführer gegen- über dem Gutachter anlässlich der ergänzenden Begutachtung eingestanden ha- be, es bestehe für ihn ohne weiteres die Möglichkeit, Kinder ausserhalb seiner Familie kennen zu lernen, und dies hänge alleine von seinem Interesse ab (vgl. KG act. 2 S. 10, insb. S. 9/10: " Es sei schon vorgekommen, dass er eine Familie kennen-
gelernt habe. Wenn ihn die Mädchen interessiert hätten, hätte er dafür schauen können, dass eine Kollegschaft entstanden wäre. " mit Belegstelle OG act. 6/91 S. 11). Nach Ansicht der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer somit je nach Interesse und Situation über den Aufbau eines neuen Bekanntenkreises entsprechend jüngere Mädchen ken- nen lernen. Wenn sie vor diesem Hintergrund schliesslich generell eine erhebliche Rückfallgefahr in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Kindern bejaht, und dabei nicht einschränkend differenziert, dass eine Rückfallgefahr nur "im engen Famili- en- oder vertrauten Bekanntenkreis" bestehe, liegt kein Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung vor. Ferner erscheint der Umstand, dass seine bei- den Nichten sowie die Tochter seiner ehemaligen Lebenspartnerin im Zeitpunkt der Entscheidfällung die Altersgrenze von 14 Jahren überschritten hatten, bei die- ser Sachlage als unerheblich. Die Rüge ist unbegründet. 3. a) Im gleichen Sachzusammenhang wird in der Beschwerde die vor- instanzliche Würdigung verschiedener Aussagen bemängelt, welche der Be- schwerdeführer gegenüber dem Gutachter gemacht habe. Die Vorinstanz habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob es auch ausserhalb des Familienrahmens Gelegenheit gebe, Mädchen kennen zu lernen, folgende Anga- ben gemacht: Es gebe viele Möglichkeiten, z.B. an einem Fest, in der Badi oder in jedem grösseren Einkaufszentrum. Es sei schon vorgekommen, dass er eine Fa- milie kennengelernt habe. Wenn ihn die Mädchen interessiert hätten, hätte er da- für schauen können, dass eine Kollegschaft entstanden wäre. Das Problem seien Kinder aus der näheren Umgebung. Ein fremdes Kind habe ihn nie interessiert. Der Beschwerdeführer wendet ein, aufgrund dieser letzten Aussage, dass ihn fremde Kinder nie interessiert hätten, seien die Ausführungen, inwiefern es ihm möglich wäre, Kinder ausserhalb des Familienrahmens kennen zu lernen, irrele- vant. Die Vorinstanz erblicke in den Aussagen jedoch willkürlich einen weiteren Grund, die konkrete, auf 3- bis 14-jährige Mädchen aus dem vertrauten Familien- und Bekanntenkreis bezogene Rückfallgefahr auf beliebige Mädchen auszuwei- ten. Wenn die Vorinstanz festhalte, der Beschwerdeführer gestehe dadurch selber ein, dass für ihn die Möglichkeit bestehe, Kinder ausserhalb seiner Familie ken- nen zu lernen, so handle es sich dabei um eine Tatsache, die für jede Person zu-
treffe und sich im Übrigen auch nicht durch eine stationäre Massnahme beseiti- gen lasse (vgl. KG act. 1 S 6-7). b) Die entsprechende Passage im Gutachten lautet wie folgt (OG act. 6/91 S. 11, 2. Abschnitt [Unterstreichung durch KassGer]): "[...] Auf die Frage, ob es denn auch ausserhalb des Familienrahmens Gelegenheiten gebe, Mäd- chen kennen zu lernen, antwortet der Expl. unverblümt, unersichtlich ob aus aufgeklärter oder ab- geklärter Intention, es gebe viele Gelegenheiten, z.B. an einem Fest, in der Badi oder in jedem grösseren Einkaufszentrum. Es sei schon vorgekommen, dass er eine Familie kennen gelernt ha- be, wenn ihn die Mädchen interessiert hätten, hätte er dafür schauen können, dass eine Kolleg- schaft entstanden wäre. Das Problem seien Kinder aus der näheren Umgebung, ein fremdes Kind habe ihn noch nie interessiert. Auch bei [...] habe es viele Gelegenheiten gegeben. Da gebe es das Wohnhaus, das Areal und die Grosse Scheune, dahinter ein Vorplatz mit Lastwagen und Pferdeweiden. Es habe Situationen gegeben, als [...] Kinder unten im Bassin gebadet haben. Er sei aber nicht interessiert gewesen. [...]" Geht man diese Passage des Gutachtens durch, wird klar, dass der Be- schwerdeführer mit dem Halbsatz "... ein fremdes Kind habe ihn noch nie interessiert" verdeutlichen wollte, dass er das Problem bei den Kindern aus der näheren Um- gebung sehe. Jedenfalls kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Beschwer- deführer an Kindern ausserhalb des Familienrahmens generell nicht interessiert gewesen sei. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, ob bzw. inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, Kinder ausserhalb des Familien- rahmens kennen zu lernen, sind somit nicht irrelevant. Die Rüge ist unbegründet. 4. a) Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, willkürlich erwo- gen zu haben, seiner Familie seien die Übergriffe bekannt gewesen, und trotzdem hätten die schweren sexuellen Übergriffe auf die Tochter (Z.) seiner neuen Le- benspartnerin nicht verhindert werden können. Die Vorinstanz verkenne, so der Beschwerdeführer, dass die bemängelte ausgebliebene Kontrolle seitens der Fa- milie sich auf einen Zeitpunkt vor der Verfahrenseinleitung bezogen habe. Die Strafuntersuchung sei im Mai 2003 eingeleitet worden. Die Tragweite und das ge- naue Ausmass der Übergriffe habe die Familie erst durch das Strafverfahren er- kennen können. Die erstmaligen Übergriffe habe der Beschwerdeführer zwischen 1994 und März 1995 an seinen Nichten (A. und P.) vorgenommen. Also zu einem
Zeitpunkt, als die Geschädigten zwischen 5 und 6 Jahren alt gewesen seien. Es könne ausgeschlossen werden, dass sie von sich aus ihren Angehörigen das Ausmass und die Details der Übergriffe geschildert hätten (vgl. KG act. 1 S. 7). Vor diesem Hintergrund sei auch die Begründung, die soziale Kontrolle des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend, da die Familie des Beschwerdeführers trotz Kenntnissen der sexuellen Übergriffe auf seine Nichten einen weiteren Übergriff zum Nachteil der Tochter der neuen Lebenspartnerin nicht hätten ver- hindern können, willkürlich. Die Kenntnisse der Familie und die Warnwirkung durch das Strafverfahren und den Strafvollzug liege nach über vier Jahren heute in einem ganz anderen Ausmass und einer anderen Qualität vor (vgl. KG act. 1 S. 7-8). b) Die Vorinstanz erwog auf S. 10 ihres Entscheids, dass der Familie des Beschwerdeführers die Übergriffe auf die beiden Nichten "bekannt" gewesen sei- en. Sie stellte mit andern Worten nur fest, die Familie habe Kenntnis davon ge- habt, dass Übergriffe statt gefunden hätten. Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass der Familie des Beschwerdeführers das genaue Ausmass und die Tragweite der Übergriffe bekannt gewesen sei, wie in der Beschwerde suggeriert wird. Insofern zielt die Rüge an der Sache vorbei. Abgesehen davon erwog die Vorinstanz im gleichen Kontext nicht nur, dass der Familie die Übergriffe bekannt gewesen seien, sondern auch, dass sich der Beschwerdeführer darauffolgend erfolglos einer Therapie unterzogen habe. Diese Therapie fand praktisch im Anschluss an die erstmaligen Übergriffe statt, d.h. in der Zeit vom 3. April 1995 bis 2. Juni 1996, wie dem Gutachten vom 5. Dezember 2003 entnommen werden kann (vgl. OG act. 2/15 S. 23). Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine Therapie befür- wortet und daher ihren Sohn hierfür auch selber angemeldet habe. Auch seien damals "nach Angaben der Mutter" alle Geschwister über das "Delikt" informiert gewesen und man habe familienintern die Möglichkeit einer Strafanzeige disku- tiert (vgl. OG act. 2/15 S. 23; vgl. auch KG act. 2 S. 6-7). Mit anderen Worten musste die Familie bereits damals bis zu einem gewissen Grad über Detailkennt- nisse verfügt haben. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage erwägt, die soziale
Kontrolle habe nicht funktioniert, was sich daraus ergebe, dass der Familie die Übergriffe auf die beiden Nichten bekannt gewesen seien, und in der Folge trotz- dem schwere sexuelle Übergriffe auf die Tochter seiner neuen Lebenspartnerin stattgefunden hätten, so kann darin kein Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung erkannt werden. Der weitere Einwand in der Beschwerde, die Kenntnisse der Familie und die Warnwirkung durch das Strafverfahren und den Strafvollzug lägen nach über vier Jahren heute in einem ganz anderen Ausmass und einer anderen Qualität vor, erweist sich als zu wenig substantiiert, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. Wie gezeigt musste die Familie schon früh über gewisse Detailkennt- nisse verfügt haben. Inwiefern die Kenntnisse im Laufe der Zeit ein ganz anderes Ausmass annehmen und in anderer Qualität vorliegen mussten, zeigt der Be- schwerdeführer nicht auf. Die Vorinstanz legte weiter dar, weshalb sie das familiä- re Umfeld des Beschwerdeführers als problematisch betrachte. Dabei bezog sie sich auf Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2005 (vgl. KG act. 2 S. 10), welches Gegebenheiten aus dem familiären Umfeld aus dem Jahre 2005 beleuchtete, als sich der Beschwerdeführer bereits im Strafvollzug befunden hatte. So sei (u.a.) die Mutter nicht erfreut über die Therapie und sie habe dem Gutachter im Hinblick auf die Erstellung des Ergänzungsgutachtens ei- ne CD-Rom mit dem Titel "Erfolgreiche Lügentherapie des psychiatrisch- psy- chologischen Dienstes" zugestellt (vgl. KG act. 2 S. 10 mit Verweis auf OG act. 6/91 S. 15/16). Auch habe die Mutter veranlasst, dass A. (das erste Opfer) den Gutachter am 24. Oktober 2005 angerufen habe (a.a.O.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt nicht auf, weshalb die Warnwirkung durch das Strafverfahren und den Strafvollzug trotz dieser Ge- gebenheiten aus dem Jahre 2005 nunmehr in ganz anderem Ausmass und ande- rer Qualität vorliegen sollte. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte überhaupt eingetreten werden kann. 5. a) Die Vorinstanz stelle nach Auffassung des Beschwerdeführers auch willkürlich fest, bei ihm seien spontane Taten nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug durchaus möglich. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in seinem Vorleben noch nie als spontaner Triebtäter zum Nachteil von ihm fremden Mädchen aufgefallen. Seine Taten seien stets auf ein schon im Voraus bestehendes Vertrauensverhältnis zurückzuführen. Dies schlage sich auch in der Rückfallprognose des Gutachters nieder, welcher auf die Frage, inwiefern der Be- schwerdeführer die öffentliche Sicherheit gefährde, von "eher gewaltfreien Verfüh- rungen im engen Familien- oder vertrauten Bekanntenkreis" spreche. Eine rein theoretische Möglichkeit spontaner Triebtaten vermöge eine konkrete öffentliche Gefährdung nicht zu begründen. Hinweise, welche eine solche Gefährdung nahe legen würden, lägen keine vor. Die Vorinstanz spreche von "mangelnder Trieb- kontrolle" und beziehe sich dabei auf eine Stelle im Gutachten, wo nur von "Triebdruck" und Triebaufschub" infolge der sexuellen Abstinenz im Zusammen- hang mit - notabene - Schlafstörungen des Beschwerdeführers die Rede sei. Ein im Strafvollzug naheliegender Triebaufschub habe in keiner Weise etwas mit mangelnder Triebkontrolle zu tun. Noch weniger lasse sich sagen, dass auf Triebdruck zurückzuführende Schlafstörungen gewaltsame sexuelle Übergriffe nahe legen würden. Auf dieser aktenwidrigen Annahme basiere die willkürliche Feststellung, spontane Taten seien "durchaus möglich". Im Gegensatz zur ange- nommenen "mangelnden Triebkontrolle" attestiere das Gutachten dem Be- schwerdeführer vielmehr, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit keine unkalkulier- bare affektive oder destruktive Gewaltdelikte" zu erwarten seien. Weiter stelle die Vorinstanz willkürlich fest, der Beschwerdeführer verkenne nicht nur das Ausmass seiner pädosexuellen Ansprechbarkeit auf Kinder, sondern auch die Gewaltanteile in seinen Tathandlungen. Bei den von der Vorinstanz er- wähnten Gewaltanteilen in den Tathandlungen des Beschwerdeführers handle es sich um atypische Elemente der Übergriffe und diese seien erst nach Jahren des Missbrauchs, gewissermassen als gesteigerte Form, in Erscheinung getreten. Diesen Gewaltanteilen komme bei der Rückfallprognose keine selbstständige Be- deutung zu, da sie die Übergriffe nie ausgelöst hätten, sondern lediglich in einem späteren Zeitpunkt hinzugetreten seien. Zu verhindern seien weder eine Gewalt- bereitschaft des Beschwerdeführers noch dessen mangelnde Triebkontrolle, son-
dern einzig und alleine sich intensivierende Kontaktaufnahmen mit minderjährigen Mädchen (vgl. KG act. 1 S. 8-9). b) Die Vorinstanz erwog im gerügten Zusammenhang (KG act. 2 S. 11): "[...] Sein Einwand, er sei kein spontaner Triebtäter und auch kein Gewalttäter, ist ebenfalls ver- fehlt. Der Gutachter bezweifelte, ob die lediglich adaptive Einsicht [des Beschwerdeführers] stark genug sei, um für die Triebsteuerung handlungsleitend wirksam zu werden (Urk. 6/91 S. 19 f), und stellte im Zusammenhang mit der Triebdynamik die Frage, ob die Nervosität und die Schlafstörun- gen im Strafvollzug, aber auch die körperlichen Beschwerden, die sich bei Veränderungen ak- zentuieren, als Folge von Erwartungs- bzw. Trennungsängsten oder als Folge von Triebaufschub bzw. Triebdruck zu verstehen seien. Möglicherweise treffe beides zu. In diesem Kontext hinterlas- se die Schilderung alltäglicher Gelegenheiten, Kinder kennen zu lernen, für die Legalprognose ei- nen beunruhigenden Eindruck (Urk. 6/91 S. 20). Aufgrund der mangelnden Triebkontrolle schei- nen spontane Taten nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug durchaus möglich. [...]" Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ausreichend argumentativ auseinander, sondern beschränkt sich eher darauf, seine Sicht der Dinge aufzuzeigen und sie derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Die Beschwerdevorbringen geben immerhin zu folgenden Erwägungen Anlass: die Vorinstanz erwog (insoweit unangefochten), der Gutachter bezweifle, dass die le- diglich adaptive (=auf Anpassung beruhende) Einsicht stark genug sei, um für die Triebsteuerung handlungsleitend wirksam zu werden. Die Frage, ob ein Trieb handlungsleitend wirksam gesteuert werden kann, beschlägt das Thema der Triebkontrolle. So gesehen bezog sich die Vorinstanz zu Recht auf die fragliche Stelle im Gutachten. Dabei durfte sie willkürfrei auf eine mangelhafte bzw. nicht ausreichende Triebkontrolle schliessen, weil die Einsicht des Beschwerdeführers lediglich adaptiver Natur sei. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststel- lung, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers alltäglicher Gelegenhei- ten, Kinder kennen zu lernen, für die Legalprognose einen beunruhigenden Ein- druck erwecken, erscheint die weitere Erwägung der Vorinstanz, dass spontane Taten nach einer Entlassung durchaus möglich seien, nicht als willkürlich. Na- mentlich steht die vorinstanzliche Feststellung nicht im Widerspruch zur Feststel- lung des Gutachters, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit keine unkalkulierbare affektive oder destruktive Gewaltdelikte" zu erwarten seien. Der Gutachter bezieht
sich ausdrücklich auf "Gewaltdelikte" und spontane, triebgesteuerte Taten müs- sen nicht zwangsläufig in Form von Gewaltdelikten in Erscheinung treten. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, mit welchen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die Gewaltanteile in seinen Tathandlun- gen verkenne, bemängelt, gehen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus. Namentlich bezieht der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz herangezogene Belegstelle "Urk. 2/72 S. 2" bzw. die dort im Zwischenbericht des Psychiatrisch Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 1. Februar 2007 enthaltenen Feststellungen nicht in seine Argumentation mit ein (vgl. KG act. 2 S. 11). Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet, soweit auf die Be- schwerde in diesem Umfang eingetreten werden kann. 6. a)aa) Die Vorinstanz nehme weiter willkürlich an, dass der Beschwerde- führer im Jahre 2005 eine Rückfallgefahr gegenüber dem Gutachter eingestanden habe. Die fragliche Aussage des Beschwerdeführers sei aus dem Zusammen- hang gerissen und müsse in deutlich abgeschwächter Form verstanden werden. Bei genauer Betrachtung habe er damals lediglich die Meinung seines damaligen Umfeldes im Gefängnis wiedergegeben. Hingegen habe er keine in seiner Person liegenden Gründe genannt, welche eine Rückfallgefahr aus seiner Sicht nahe le- gen würden, wie bspw. Versuchungssituationen oder die Wirkung, welche junge Mädchen auf ihn immer noch ausübten (vgl. KG act. 1 S. 10). bb) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 gegenüber dem Gutachter eine erhebliche Rückfallgefahr in Bezug auf se- xuelle Handlungen an Kindern eingestanden habe und verweist dabei auf "Urk. 6/91 S. 9". Der Gutachter stellte an dieser Stelle im interessierenden Zu- sammenhang fest (Unterstreichung durch KassGer): "[...] Trotz vieler Einwände gegen seine Therapeutin, Werkmeister Sonderdienst und Anwalt, wel- che die Teilnahme am AIP empfehlen, schliesst sich [der Beschwerdeführer] aber deren Meinung an, dass weiterhin eine hohe Rückfallgefahr bestehe, diese könne man nie ausschliessen, daran müsse er ein Stück weit arbeiten, er habe schon lange Missbrauch betrieben. Auf die Frage, war- um er denn trotz all der guten Vorsätze eine hohe Rückfallgefährdung nicht ausschliessen könne, antwortete er: 'Wenn sie zwei Jahre immer erinnert werden, was sie sind, von Insassen, von An-
gestellten und in der Therapie, dann fühlt man sich schlecht und mies und doch haben sie recht. Man merkt, dass man etwas falsch gemacht hat.'[...]." Der Beschwerdeführer nimmt zwar auf Meinungen seines damaligen Umfel- des Bezug, es kann aber nicht gesagt werden, dass er diese bloss wiedergege- ben hat. Vielmehr formuliert er mit eigenen Worten, weshalb er sich den Meinun- gen aus seinem Umfeld anschliesse, wie aus den unterstrichenen Stellen hervor- geht. Bei dieser Sachlage kann die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwer- deführer habe im Jahre 2005 eine Rückfallgefahr gegenüber dem Gutachter ein- gestanden, nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Rüge ist unbegründet. b)aa) Gleich im Anschluss daran stelle die Vorinstanz willkürlich fest, dass sich an seiner (vermeintlich) anerkannten Rückfallgefahr mangels Therapieerfolgs "offensichtlich nichts geändert" habe. Die Vorinstanz führe keine Gründe an, wes- halb eine Veränderung offensichtlich ausgeblieben sei. Gegenteils habe der The- rapeut, B., im Therapiebericht vom 24. August 2006 festgehalten, dass die Moti- vation, sich auf eine deliktsorientierte Behandlung einzulassen, nach der (oberge- richtlichen) Gerichtsverhandlung nicht abgenommen habe. Die Deliktrekonstruk- tion und die Einführung des Deliktskreises hätten detailliert vorgenommen werden können. Es seien auch erste Warnsignale und Risikosituationen abgeleitet wor- den. Der Beschwerdeführer sei zuverlässig und pünktlich zu den therapeutischen Sitzungen erschienen. Im Kontaktverhalten habe er sich respektvoll gezeigt und habe motiviert gewirkt. Er sei stets vorbereitet erschienen und sei imstande ge- wesen, die Behandlungsinhalte der letzten Stunden wiederzugeben. In die gleiche Richtung gehe auch der Zwischenbericht vom 1. Februar 2007, welcher ausser- dem festhalte, dass in den letzten Monaten aufgrund der Weiterführung der De- liktsrekonstruktion eine verbesserte Grundlage für Interventionen habe geschaffen werden können, welche die Legalprognose zu beeinflussen vermöchten. Ange- sichts dieser positiven therapeutischen Vorgänge könne nicht willkürfrei gesagt werden, es sei kein Therapieerfolg eingetreten (vgl. KG act. 1 S. 10-11). bb) Der Vorinstanz entging nicht, dass beim Beschwerdeführer positive the- rapeutische Vorgänge beobachtet und festgestellt werden konnten (vgl. KG act. 2 S. 9, 2. Abschnitt). Die Vorinstanz verneinte denn auch nicht kategorisch das Vor-
liegen eines Therapieerfolges, sondern nur in dem Sinne, dass die nach wie vor bestehende Rückfallgefahr (noch) nicht habe beeinflusst werden können. Auch der Therapeut stellte im Zwischenbericht vom 1. Februar 2007 fest, dass mit dem Stand des Therapieprozesses eine Voraussetzung geschaffen worden sei, "um auf eine Besserung der Legalprognose hin zu arbeiten" (vgl. KG act. 2 S. 9 und dortige Belegstelle [Unterstreichung durch KassGer]). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung an einem Nichtigkeits- grund leiden sollte. Die Rüge ist unbegründet. 7. a) Weiter rügt der Beschwerdeführer, es liege kein Gutachten vor, das ei- ne (ursprüngliche oder nachträgliche) stationäre Massnahme empfehle. Gegen- teils halte das Gutachten aus dem Jahre 2003 fest, dass eine solche aus psych- iatrischer Sicht nicht indiziert sei. Die Vorinstanz habe sich somit ohne Not gegen das von ihr als ausreichend aktuell bezeichnete Gutachten gestellt und einen weiteren Nichtigkeitsgrund gesetzt. Das Gutachten habe im Übrigen "ein über- greifendes Case-Management" zur "sorgfältigen Planung einer bedingten Entlas- sung" empfohlen und eine Verwahrung erst nach einem erfolgten "Rückfall" als notwendig eingeschätzt (vgl. KG act. 1 S. 11-12). b) Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine (nachträgliche) thera- peutische stationäre Massnahme angeordnet werden kann oder muss und ob in diesem Zusammenhang ein Gutachten einzuholen ist, sind vom Bundesrecht be- herrscht (vgl. Art. 56 Abs. 3, 59 und 65 StGB). Soweit der Beschwerdeführer rü- gen wollte, dass die Vorinstanz ohne Einholung eines Gutachtens entschieden habe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme nicht erfüllt gewesen seien, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Entspre- chende Rügen sind mit der hier zulässigen Beschwerde in Strafsachen vor Bun- desgericht vorzubringen (§ 430b Abs. 1 StPO). Darüber hinaus geht aus den Vor- bringen nicht substantiiert hervor, inwiefern sich der Beschwerdeführer auf einen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund berufen möchte. Weitere Ausführungen er- übrigen sich deshalb und es kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 750.–. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 18. September 2007 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die III. Strafkammer und an die II. Strafkammer (SP050261) des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: