Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070005/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie die juristische Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 2. April 2008 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen 1.Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Leitender Oberstaatsanwalt Dr.iur. Andreas Brunner, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2.A. Y., geboren ____ 1989, von ____ 3.B. Y., geboren ____ 1988, von ____ Geschädigte und Beschwerdegegner 2 und 3 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2006 (SB030336/U/eh)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 15. Juli 1999 erhob die Bezirksanwaltschaft ____ gegen X. Anklage u.a. wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie wegen mehrfa- cher sexueller Nötigung, eventuell wegen mehrfacher Schändung. Diesen Vor- würfen liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde: a) Im Zeitraum vom Mai 1997 bis zum 1. Juli 1997 habe der Angeklagte X. zu nicht mehr bestimmbaren Gelegenheiten und an nicht mehr bestimmbaren Ta- gen, jedoch mehrmals und oft über mehrere Tage hinweg, die Brüder A.Y. (geb. am ____ 1989) und B.Y. (geb. ____ 1988) zu sich in die Wohnung genommen, wobei die beiden Knaben jeweils bei ihm übernachtet hätten. Dies sei – zumin- dest bis zur Klinikeinweisung der Mutter im Juni 1997 – in ihrem Einverständnis erfolgt. Dabei sei es zu einer Vielzahl von sexuellen – im Einzelnen nicht mehr bestimmbaren – Handlungen zwischen dem Angeklagten und den beiden Ge- schädigten A. und B. gekommen, wobei der Angeklagte die beiden Knaben unter Anwendung von Gewalt und durch psychischen Druck jeweils zum Widerstand unfähig gemacht habe. b) Eventualiter klagte die Bezirksanwaltschaft ein, der Angeklagte habe die sexuellen Handlungen mit den beiden Knaben ausgeführt, indem er bewusst de- ren Widerstandsunfähigkeit ausgenützt habe, zumal die Knaben auf Grund ihres damals noch jungen Alters von ca. 8 bzw. ca. 9 Jahren und ihres entsprechend zu wenig ausgebildeten Urteilsvermögens, sowie auf Grund des Umstandes, dass der Angeklagte für sie eine Vertrauensperson dargestellt habe, nicht in der Lage gewesen seien, sich wirksam gegen die Handlungen des Angeklagten zur Wehr zu setzen und mithin widerstandsunfähig gewesen seien (BG act. 41). Mit Urteil des Bezirksgerichtes ____, II. Abteilung, vom 28. Oktober 1999 wurde der Angeklagte u.a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und mit 6 ½ Jah-
ren Zuchthaus bestraft. Ferner wurde eine Verwahrung ausgesprochen, zu deren Gunsten die Strafe aufgeschoben wurde, und das Gericht entschied über Zivilan- sprüche der Geschädigten (BG act. 57 = OG act. 60). 2. Gegen dieses Urteil gelangte insbesondere der Angeklagte mit Berufung ans Obergericht (BG act. 55). Mit Beschluss vom 27. Juni 2000 entschied das Obergericht, es seien noch weitere Beweise abzunehmen und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (BG act. 64). Das Bezirksge- richt ____ überwies den Fall mit Beschluss vom 7. September 2000 sodann an die Bezirksanwaltschaft ____ zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen (BG act. 65). 3. Am 10. September 2001 verfügte der zuständige Bezirksanwalt nach er- gänzter Untersuchung, den Fall wieder dem Bezirksgericht ____ zu überweisen. Dabei hielt er an seinen Anträgen gemäss Anklage vom 15. Juli 1999 fest (BG act. 75). Mit Urteil vom 15. November 2001 bestätigte das Bezirksgericht ____, II. Abteilung, im Wesentlichen das Urteil, welches es am 28. Oktober 1999 gefällt hatte. Es reduzierte lediglich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 ½ auf 6 Jahre Zuchthaus, hielt aber u.a. daran fest, dass der Angeklagte zu verwahren sei (BG act. 110). 4. Auch gegen dieses Urteil ging der Angeklagte in Berufung (BG act. 103). Am 16. Mai 2002 erging das obergerichtliche Urteil, mit welchem der Angeklagte vom Vorwurf der vorliegend relevanten Straftaten freigesprochen wurde. Auf Grund weiterer Delikte, bezüglich welchen der Angeklagte geständig war, wurde er nur noch zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei festgestellt wurde, dass die Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden war. Eine Verwahrung wurde nicht ausgesprochen. Zudem trat das Obergericht auf die entsprechenden Zivilforderungen der Geschädigten nicht ein. Für die er- littene Überhaft von 1223 Tagen wurde dem Angeklagten ein Schadenersatz von Fr. 44'300.-- (inkl. Zins) sowie eine Genugtuung von Fr. 120'000.-- aus der Ge- richtskasse zugesprochen (OG act. 131).
aber verpflichtet, den Geschädigten A. und B. Y. (Beschwerdegegner 2 und 3) ei- ne Genugtuung von je Fr. 12'000.-- nebst Zins zu bezahlen (OG act. 236 bzw. KG act. 2). 7. Der Beschwerdeführer liess gegen den Berufungsentscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (OG act. 241 bzw. KG act. 6) und begründen (KG act. 1). Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (KG act. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 2. April 2007 ersuchte der Verteidiger – nach Ablauf der Beschwerdefrist – um Berichtigung von Schreibfehlern in der Beschwerdeschrift (KG act. 4). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, wirkt sich keiner der Schreibfehler - insbesondere auch nicht die unzutreffende Bezeichnung von Aktenstücken - zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, weshalb offen bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen eine (verspätete) Berichtigung zulässig ist. Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf Beantwortung der Beschwerde verzich- tet (KG act. 10), ebenso die Vorinstanz auf Vernehmlassung (KG act. 11). Die Geschädigtenvertreterin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 12 S. 2). Die Stellungnahme der Verteidi- gung zur Beschwerdeantwort (KG act. 24) ging fristgemäss ein (vgl. KG act. 22). Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdegegnern 2 und 3 zur Kenntnisnah- me zugestellt (KG act. 25). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Hinzuweisen bleibt darauf, dass Vorbringen der Parteien nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 431 StPO) bzw. zur Beschwer- deantwort nur insoweit zulässig sind, als Eingaben der Gegenpartei dazu Anlass geben; insbesondere sind die Beschwerdeführer mit Anträgen in der Sache, Rü- gen und/oder Ergänzungen der Beschwerde bzw. die Beschwerdegegner mit Er- gänzungen der Beschwerdeantwort, die bereits in der Beschwerdebegründung bzw. Beschwerdeantwort hätten erhoben werden können, ausgeschlossen. II. 1. a) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E.
3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich aller- dings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). b) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann sodann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (nur) dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer miss- bräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht. Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestim- mungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Be-
trachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zu- rückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstim- mung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinwei- sen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der will- kürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Ange- klagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesge- richt allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nich- tigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kogni- tion des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweis- lastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Be- weiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprü- fungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 2.1 a) Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Ausführungen der Vorin- stanz im Zusammenhang mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt für die Mutter der Geschädigten A. und B. Y., C. Y., sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers mit den beiden Knaben festgestanden hätten (KG act. 1 S. 1 f.). Das Obergericht
genüge seiner Pflicht zu gewissenhafter Prüfung der Beweise nicht, indem es die zwei Besprechungen, in denen die Polizei der Mutter gesagt habe, X. missbrau- che die Knaben, nicht voneinander unterscheide und die Reihenfolge der Bespre- chungen nicht beachte (KG act. 1 S. 3). Dass die Mutter die zweite polizeiliche Beschuldigung X.s für wahr gehalten habe, sei auf Grund ihrer Erklärung bei der Heimkehr von der Polizei, sie wisse jetzt von der Polizei, dass X. mit den Knaben etwas gehabt habe, erwiesen oder mindestens nicht widerlegbar, namentlich nicht durch das Nichtglauben der ersten polizeilichen Beschuldigung. Daher sei minde- stens in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Mutter, bevor sie B. und A. zu befragen begonnen habe, davon überzeugt gewesen sei, die Polizei habe einen Missbrauch ihrer Söhne durch X. bereits festgestellt. Trotzdem stimme das Ober- gericht der Einschätzung der Gutachterin W. zu, ein Potential zur Erzeugung sug- gerierter Aussagen könne in der Familie der Brüder nicht gefunden werden, es prüfe aber nicht, ob die Gutachterin durch vollständige und richtige Auswertung der Akten zu ihrer Auffassung gelangt sei. Insbesondere verweigere die Vorin- stanz rechtliches Gehör und genüge ihrer Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie eine Aktenwidrigkeit im Gutachten übergehe. Die Gutachterin habe den Aussagen der Knaben entnommen, die Beschuldigungen durch die Knaben seien entstanden, als B. der Mutter von den Übergriffen erzählt und die Mutter mit Empörung rea- giert habe. Anscheinend wolle die Gutachterin damit sagen, erst auf B.s Erzäh- lung habe die Mutter mit Empörung reagiert. Wenn die Gutachterin schreibe, B. habe ausgesagt, er habe es der Mutter erzählt, die hässig geworden (Unterstrei- chung gemäss Beschwerdeschrift) sei, sei dies angesichts der tatsächlichen Äu- sserung von B. "Han ich das miinere Muetter verzellt sie isch hässig gsi" (Hervor- hebung gemäss Beschwerdeschrift) aktenwidrig. Dafür, dass die Mutter die zweite Mitteilung der Polizei, der Beschwerdeführer habe mit den Knaben Sex gemacht, als blosse Verdächtigung aufgefasst und ihre Einstellung erst nach Aussagen der Knaben in Hass umgeschlagen habe, gebe es nicht einmal ein Indiz, geschweige denn einen Beweis. Das Gutachten W. sei weder Indiz noch Beweis, da es - wie aufgezeigt - auf teils unvollständiger, teils falscher Aktenauswertung beruhe. Überdies verstehe die Gutacherin C.Y. so, von der Polizei gehört zu haben, der Beschwerdeführer habe ihre Buben sexuell missbraucht, habe sie (C.Y.) so
schockiert, dass sie sich mit Medikamenten vergiftet habe, seither unter Depres- sionen leide und noch unabsehbare Zeit krank beziehungsweise im Spital sein werde. Die Gutachterin begründe eine Feststellung mit den Reaktionen der Mutter auf die Information durch die Polizei. Das Obergericht erwähne diese Stellen nicht und werte nur die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Stellen des Gut- achtens aus. Dies sei eine zu Lasten des Beschwerdeführers einseitige und damit willkürliche Würdigung des Gutachtens (KG act. 1 S. 5). b) Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Aussagen [C.Y.]", erst nachdem sie von den Kindern aber auch vom Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Ver- dächtigungen der Polizei einen realen Hintergrund hätten, sei ihre vorher sehr po- sitive Einstellung dem Beschwerdeführer gegenüber in Hass umgeschlagen, was nachvollziehbar, ja sogar verständlich sei. Daraus lasse sich deshalb nicht ablei- ten, dass ihre Aussagen grundsätzlich nicht glaubhaft seien (KG act. 2 S. 95). Im Zusammenhang mit dem Glaubwürdigkeitsgutachten hielt die Vorinstanz fest, gemäss Gutachten könne eine aussagepsychologische Analyse durchgeführt werden, wenn sich bei der Entstehung der Aussage kein oder nur ein geringes suggestives Potential nachweisen lasse. Im vorliegenden Fall könne ein solches Potential zur Erzeugung suggerierter Aussagen in der Familie der Brüder nicht gefunden werden. Im Gegenteil berichte die Kindsmutter, sie habe den Be- schwerdeführer als guten Menschen betrachtet, mit dem sie selbst eine gute Be- ziehung gehabt zu haben scheine (gemeinsame Mittagessen mit ihm und den Kindern, Kaffeetrinken, Gespräche). Auch scheine in den Aussagen von B. und A. immer wieder durch, dass von Seiten der Kindeseltern kein Verdacht geschöpft worden sei und man die von den Brüdern berichteten Weigerungen, nach Z. oder zum Beschwerdeführer zu gehen, nicht hinterfragt habe. Diese Einschätzung könne ohne weiteres übernommen werden (KG act. 2 S. 64). c) Die Vorinstanz hat die Aussagen von C.Y. unter Ziff. III.3.15 zusammen- gefasst (KG act. 2 S. 47 ff.). Dabei erwähnt die Vorinstanz, dass C.Y. anlässlich ihrer zweiten Befragung (am 24. Juli 1997) nunmehr ausgeführt habe, dass sie nach der letzten Befragung am 20. Juni 1997 den Beschwerdeführer auf dem Heimweg getroffen und ihn aufgefordert habe, in ihre Wohnung zu kommen. Dort
habe sie ihm mitgeteilt, sie wisse jetzt von der Polizei, dass er mit den Kindern etwas habe, worauf er ihr geantwortet habe, dass er nicht dasselbe gemacht ha- be, wie die Leute in Z. In Gegenwart des Beschwerdeführers habe sie B. zu sich gerufen und ihn gefragt, was mit X. gewesen sei. B. habe geantwortet, dass X. ihm die Unterhosen heruntergezogen, das Glied in die Hand und die Vorhaut zu- rückgezogen habe (KG act. 2 S. 48). Ebenfalls erwähnt die Vorinstanz die Aussa- gen von C.Y. vom 18. November 1997, wonach eines Tages eine Polizistin mit blondem Haar zu ihr gekommen sei und sie gefragt habe, ob sie Zwillingsbuben habe. Sie habe ja gesagt und der Polizistin erklärt, diese seien in D. Die habe darauf geantwortet, die Buben seien vom Sozialdienst abgeholt worden, weil der Beschwerdeführer mit ihnen Sex gemacht habe. Darauf habe C.Y. gemeint, dass das nicht stimme. Erst als sie selber zur Polizei habe gehen müssen, hätten ihr die Polizisten mitgeteilt, sie solle die Kinder nicht mehr beim Beschwerdeführer schlafen lassen, weil dieser schon vor fünf Jahren wegen Sex mit Zwillingsbrü- dern ins Gefängnis hätte gehen müssen. Als sie von der Polizei gekommen sei, habe sie den Beschwerdeführer zusammen mit B. und A. getroffen und sei mit ih- nen nach Hause gegangen. Sie habe ihm erklärt, dass die Kinder nicht mehr bei ihm schlafen dürften, worauf er gemeint habe, sie müssten das weiter tun, weil er Angst habe, dass sie jemand stehlen könnte. Darauf habe sie B. ins Zimmer ge- nommen und ihn gefragt, was X. mit ihnen gemacht habe. B. habe ihr mitgeteilt, er habe bei der Polizei lediglich aus Angst gesagt, dass ihn X. nicht angefasst ha- be. X. habe ihn nachts oft geweckt und nehme dann seinen Penis in die Hand und ziehe die Vorhaut zurück, dass es ihm Schmerzen mache. A., der auch anwesend gewesen sei, habe bemerkt, X. fasse beide an und sie müssten auch seinen Pe- nis in den Mund nehmen (KG act. 2 S. 49 f.). Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz die Aussagen von C.Y., auf welche auch der Beschwerdeführer ver- weist, beachtet hat. Hingegen würdigt die Vorinstanz die (unterschiedlichen) An- gaben von C.Y. anders als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, C.Y. habe der ersten polizeilichen Mitteilung - zu welcher keine Akten vorhanden sind - nicht geglaubt. Anlässlich der (ersten formellen) polizeili- chen Befragung vom 20. Juni 1997 wurde zunächst der vermutete Missbrauch der
Kinder in Z. thematisiert (BG act. 11/3 S. 1-8). Hernach wurde C.Y. zwar zum Be- schwerdeführer befragt, sie gab dabei an, sie vertraue X. (gemeint dem Be- schwerdeführer) voll und ganz (BG act. 11/3 S. 9). Sie habe sehr viel Vertrauen in X. (a.a.O., S. 10). Sie komme sehr gut mit ihm aus. Auch ihr Mann komme gut aus mit ihm. Er finde, X. sei ein guter Mensch (a.a.O., S. 11). Ein Hinweis auf ei- nen (vermuteten) Missbrauch der Kinder durch den Beschwerdeführer lässt sich dem Protokoll hingegen nicht entnehmen. Bei dieser Aktenlage ist die vorinstanz- liche Auffassung, erst nachdem C.Y. von den Kindern aber auch vom Beschwer- deführer erfahren habe, dass die Verdächtigungen der Polizei einen realen Hin- tergrund hätten, sei ihre vorher positive Einstellung dem Beschwerdeführer ge- genüber in Hass umgeschlagen (KG act. 2 S. 95) nicht unhaltbar. Daran ändert nichts, dass C.Y. anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 2. Juli 1997 zu Protokoll gab, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie wisse jetzt von der Po- lizei, dass er mit den Knaben etwas gehabt habe (BG act. 11/4 S. 1). Selbst wenn man davon ausgehen will, dass sich C.Y. gegenüber dem Beschwerdeführer tat- sächlich in dieser Art geäussert hat (wobei der Beschwerdeführer selbst nicht be- hauptet, dass bzw. an welcher Stelle er selber bestätigt habe, sie habe dies ihm gegenüber so gesagt), so bedeutet dies nicht zwingend, dass ein Wissen auch tatsächlich vorhanden war. Dies insbesondere vor dem bereits geschilderten Hintergrund, dass allfällige Übergriffe seitens des Beschwerdeführers anlässlich der vorangegangenen Befragung gemäss Protokoll gar nicht thematisiert worden waren. Wenn der Beschwerdeführer sodann Gegenteiliges aus den Aussagen von B. und A. herauslesen will und damit gleichzeitig Fehler im Gutachten rügt, so überzeugt dies nicht. Zum einen liegt auf der Hand, dass im Hinblick auf den Mei- nungsumschwung bei C.Y. ihrer eigenen Angaben mehr Gewicht zukommt als den Aussagen der Kinder, deren Wahrnehmung nicht zwingend mit dem Empfin- den der Mutter übereinstimmen muss. Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwer- deführer dem Obergericht vorwirft, eine Aktenwidrigkeit im Gutachten übersehen zu haben (KG act. 1). Weder die Aussage von B.: "Han ich das miinere Muetter verzellt sie isch hässig gsi" bzw. noch diejenigen von A.: "Mama ist böse gesi.
Böse, ganz böse. Nachher [B.] hat auch Mama gesagt" erscheint geeignet, die obergerichtliche Auffassung als unhaltbar erscheinen zu lassen. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer eine einseitige und damit will- kürliche Würdigung des Gutachtens durch das Obergericht (KG act. 1 S. 5). Ent- gegen der Darstellung des Beschwerdeführers gibt die Gutachterin auf Seite 24 des Gutachtens (lediglich) Aussagen von C.Y. wieder, ohne diese irgendwie zu werten. Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, die Gut- achterin begründe eine Feststellung mit den Reaktionen von C.Y. auf die Informa- tion durch die Polizei. Zusammengefasst wird mit der vorinstanzlichen Erwägung, die sehr positive Einstellung von C.Y. dem Beschwerdeführer gegenüber habe erst nachdem sie von den Kindern aber auch vom Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Ver- dächtigungen der Polizei einen realen Hintergrund hätten, in Hass umgeschlagen, kein Nichtigkeitsgrund gesetzt. 2.2 a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungspflicht verletzt, in- dem sie sich zur Argumentation, die Aussagen der Knaben seien durch die poli- zeiliche Information der Mutter bzw. ihr "Wissen" beeinflusst worden, nicht ange- messen Stellung genommen habe. Es gehe zwar aus keiner Aussage der Knaben unmittelbar hervor, dass sie gehört hätten, wie ihre Mutter zum Beschwerdeführer gesagt habe, sie wisse jetzt von der Polizei, dass er mit den Knaben etwas ge- habt habe. Aus den Akten ergebe sich aber auch nicht, dass die Knaben ausser Hörweite gewesen wären. Es liege nahe anzunehmen, dass die Mutter hernach bei der Befragung von B. diesem auch den Grund der Fragen, nämlich die polizei- liche Mitteilung geschehenen Missbrauchs, genannt habe. Die Aussage von B., die Mutter sei zur Polizei gegangen und habe gesagt, X. sei ein guter Mann; nachher sei er nicht so gut gewesen; dann habe die Mutter gesagt, der sei kein guter Mann, könne zwanglos so verstanden werden, die Mutter habe B. gesagt, X. sei kein guter Mann, und zwar habe sie ihm das gleich nach ihrer Rückkehr von der Polizei und mit Berufung auf die Polizei gesagt. Aber auch ohne diese Aussagen wäre es schwer vorstellbar, meint der Beschwerdeführer, dass die
Mutter den Knaben nicht zu erkennen gegeben hat, dass die polizeiliche Informa- tion, X. habe mit ihnen Sex gehabt, sie zu ihren Fragen veranlasst habe. Zumin- dest könne dies nicht ausgeschlossen werden. Ausschliessen könne man Sugge- stionspotential einer mütterlichen Berufung auf die Polizei als Quelle ihres ver- meintlichen Wissens über Missbrauch durch den Beschwerdeführer offensichtlich nicht, da kein Grund dafür zu finden sei, warum es Mitteilungen der Knaben an ih- re Mutter über Misshandlungen durch den Beschwerdeführer unmöglich habe be- günstigen können, von der Mutter zu vernehmen, sie wisse von der Polizei von Sex des Beschwerdeführers mit den Knaben. Dies habe auf sie als Mitteilung wir- ken können, die Polizei habe Sex des Beschwerdeführers mit ihnen bereits fest- gestellt, ihnen Verneinung als chancenlos erscheinen lassen und ihnen Furcht er- zeugen können, die Mutter würde sie als Lügner einschätzen und vielleicht sogar bestrafen, wenn sie jegliche sexuelle Annäherung des Beschwerdeführers vernei- nen würden (KG act. 1 S. 5 f.). b) Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf folgende Erwägungen im angefochtenen Entscheid: Die Gutachterin habe sich durchaus mit den von der Verteidigung vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und ausgeführt, ge- gen eine Falschbezichtigung der Kinder aufgrund eigener Motivation spreche auch, dass die Erstbekundung nicht aus freien Stücken, sondern auf Fragen der Kindsmutter hin erfolgt sei. Diese Fragen der Mutter seien jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht suggestiv ausgefallen und schon gar nicht kön- ne von einer indirekten Suggestion durch die Polizei gesprochen werden. Zudem habe die Gutachterin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine Motivation auf Seiten der Kindsmutter (und damit eine Einflussnahme auf die Kinder) aufgrund ihrer Reaktion auf die Informationen durch die Polizei hin ebenfalls ausschliessen lasse (KG act. 2 S. 65 f.). c) Die Grundsätze zum Anspruch auf rechtliches Gehör wurden bereits unter vorstehender Ziff. II.1 dargelegt. Entsprechend ist der Vorinstanz keine Gehörs- verletzung vorzuwerfen, wenn sie sich nicht zu jeder Mutmassung der Verteidi- gung explizit äusserte. Wie bereits ausgeführt wurde, findet ein sicheres "Wissen" C.Y. aufgrund von polizeilichen Angaben über Übergriffe seitens des Beschwer-
deführers in den Akten keine Stütze. Dass sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht ausführlicher zur Theorie des Beschwerdeführers, die Knaben hätten eventuell die mutmassliche Äusserung der Mutter gegenüber dem Be- schwerdeführer gehört und verstanden und sie hätten sie eventuell durch die Äu- sserung in ihren Angaben beeinflussen lassen, ist nicht zu beanstanden. 2.3 a) Die Vorinstanz erwog, aus der Aussage von B., nur aus Angst habe er seiner Mutter am 20. Juni fälschlicherweise überhaupt von sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers erzählt, lasse sich nicht schliessen, dass die Kinder ihrer Mutter gegenüber wahrheitswidrig ausgesagt haben müssten. Im Gegenteil wäre doch eher zu erwarten gewesen, dass sie vor ihrer Mutter aus Angst vor Sanktio- nen auch ihnen gegenüber geschwiegen hätten, hätten sie doch nicht ohne weite- res davon ausgehen können, dass die Mutter aufgrund ihrer sehr positiven Ein- stellung zum Beschwerdeführer ihnen sofort glauben würde (KG act. 2 S. 97). b) Der Beschwerdeführer sieht in der vorinstanzlichen Erwägung einen Ver- stoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Es komme nämlich darauf an, ob Angst vor der Mutter die Knaben zu falschen Angaben bewogen haben könnte (KG act. 1 S. 7). Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Die Vorinstanz hat die Möglichkeit einer Beeinflussung nicht verkannt bzw. verneint, sie hat diese aber aus den aufgeführten Gründen als nicht wahrscheinlich erachtet. Eine solche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Zeitpunkt des Meinungsum- schwunges bei C.Y. aus, wurde dieser Einwand bereits verworfen. Der Rüge (KG act. 1 S. 7) ist somit der Boden entzogen. Eine Aktenwidrigkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz folgende Aussage von B.: "Han ich das minere Muetter erzehlt sie isch hässig gsi" dahingehend darstelle, B. habe es der Mutter erzählt, die hässig geworden sei (KG act. 1 S. 8). Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass einer Aussage in Mundart in zeitlicher Hinsicht – insbesondere bei Kindern im Alter der Geschä- digten und mit beschränkten Deutschkenntnissen - durchaus verschiedene Be- deutungen zukommen kann. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine isoliert betrachtete, wörtliche Übertragung der Aussagen "sie isch hässig gsi"
zur Angabe "sie ist hässig gewesen" führte. Bei Berücksichtigung des gesamten Satzes lässt sich jedoch auch die vorinstanzliche Interpretation, er habe es seiner Mutter erzählt, die danach hässig gewesen sei, was dem Text der Vorinstanz im Ergebnis entspricht, vertreten. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass, entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers, nicht davon ausgegangen werden muss, C.Y. sei bereits bei der Befragung ihrer Söhne durch sie selber - aufgrund polizeilicher Information - davon über- zeugt gewesen, der Beschwerdeführer habe sich sexueller Übergriffe auf B. und A. zuschulden kommen lassen. Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Kritik vom Gegenteil ausgeht, ist dieser Kritik damit der Boden entzogen. Anzufügen bleibt, dass die Aussagen von B. und A. gegenüber ihrer Mutter C.Y. nicht direkt Eingang in das Verfahren gefunden haben und auch nicht gefun- den haben konnten. Insofern ist die Bedeutung der damaligen - selbstverständlich nicht protokollierten - Aussagen von vornherein beschränkt. Hinzu kommt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich ein Kind nicht von sich aus äussert, sondern von einem Elternteil wegen eines aus welchem Grund auch immer be- stehenden Verdachtes befragt wird, sich dieser befragende Elternteil immer in ei- ner speziellen Situation befindet. Dies hat die Gutachterin denn auch berücksich- tigt, wenn sie darlegt, in diesen Fällen liessen sich Einwirkungen auf die Erinne- rungen des Kindes im Vorfeld einer Strafanzeige nie völlig ausschliessen. Den- noch könne eine aussagepsychologische Analyse durchgeführt werden, wenn sich bei der Entstehung der Aussage kein oder nur ein geringes suggestives Po- tential nachweisen lasse (OG act. 178/5/6 S. 28). Wenn die Vorinstanz vor die- sem Hintergrund davon ausging, die vom Beschwerdeführer in Betracht gezogene unbewusste und durch die heftige Gemütsbewegung bedingte Beeinflussung sei von der Gutachterin berücksichtigt worden und vermöge den Beschwerdeführer letztlich nicht zu entlasten, ist dies nicht zu beanstanden. 2.4 a) Der Beschwerdeführer kritisiert sodann das Gutachten als unvollstän- dig, da die Gutachterin die Emotionen von C.Y. im Zeitpunkt der Entstehung der Aussagen der Kinder unberücksichtigt gelassen habe. Die Gutachterin äussere sich nicht dazu, wie die Mutter auf die Knaben emotional gewirkt habe, als sie sie
über den Beschwerdeführer befragt habe. Sie übergehe die von der Verteidigung aufgelisteten Aussagen der Knaben über die aggressive Erregung der Mutter. Ob B. und A. vor ihrer Mutter Angst gehabt hätten, als sie von ihr befragt worden sei- en, oder ob die Knaben eingeschüchtert gewesen seien, sei für die Gutachterin kein Thema (KG act. 1 S. 9). b) Der Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin nicht die Aussagen der beiden Knaben gegenüber ihrer Mutter zu beurteilen hatte, sondern die im Verfahren erhobenen Aussagen. Bei dieser Be- urteilung stehen logischerweise das Verhalten und die Äusserungen des oder der Befragenden sowie der Befragten anlässlich der konkreten Einvernahmen im Vordergrund. Im Weiteren wurde bereits dargelegt, dass die Vorinstanz - wovon auch die Gutachterin ausgeht (vgl. OG act. 178/5/6 S. 28) - ohne in Willkür zu verfallen davon ausging, bis zu den Angaben der beiden Knaben ihrer Mutter ge- genüber sei das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gut gewe- sen. Dass C.Y. aufgrund der Angaben ihrer Söhne "böse" geworden ist, erscheint sodann als natürliche Reaktion, welche per se keine übermässige Einwirkung oder Suggestion impliziert. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich damit als nicht stichhaltig. 2.5 a) Die Vorinstanz hielt fest, wenn im erstinstanzlichen sowie im aufgeho- benen obergerichtlichen Urteil vom 16. Mai 2002 festgehalten worden sei, dass den Aussagen von C.Y. nur ein geringer Beweiswert zukommen könne, weil sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Beschwerdeführer hasse und ihn am liebsten töten würde, so könne diese Einschätzung auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Schlüsse nicht aufrecht erhalten werden. Bevor C.Y. von der Polizei oder anderen Drittpersonen erfahren habe, dass mög- licherweise auch der Beschwerdeführer ihre Kinder missbraucht haben könnte - was sie selber zunächst gar nicht habe glauben wollen - habe sie voll auf diesen vertraut und ihn als guten Menschen betrachtet, weil er die Kinder gern gehabt, sie zur Schule begleitet und dort wieder abgeholt und ihnen Velos, Kleider, Turn- schuhe etc. gekauft habe. Erst nachdem sie von den Kindern aber auch vom Be- schwerdeführer erfahren habe, dass die Verdächtigungen der Polizei einen realen
Hintergrund hätten, habe ihre vorher sehr positive Einstellung dem Beschwerde- führer gegenüber in Hass umgeschlagen, was nachvollziehbar, ja sogar verständ- lich sei. Daraus lasse sich deshalb nicht ableiten, dass ihre Aussagen grundsätz- lich nicht glaubhaft seien (KG act. 2 S. 95). b) Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung der Begrün- dungspflicht geltend, weil die Vorinstanz nicht bekannt gebe, welche gutachterli- chen Schlüsse gemeint seien bzw. inwiefern das Gutachten als Hintergrund der geänderten Einschätzung zu dienen vermöge. Ohne Wissen um die vom Oberge- richt gemeinten Stellen könne sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussern, ob das Obergericht diese Stellen richtig ausgewertet habe. Die Gutachterin sei nicht gefragt worden und sage weder direkt noch indirekt etwas darüber, ob und allen- falls wie stark C.Y. den Beschwerdeführer zur Zeit derjenigen Einvernahmen, in denen sie zu seinem Nachteil aussagte, gehasst habe und ob Hass die Bewei- seignung ihrer Aussagen über den Beschwerdeführer beeinträchtigt habe. Daher sei es auch klarerweise unbegründet, mithin willkürlich, im Gutachten einen Hin- tergrund zu sehen, um den Beweiswert der mütterlichen Aussagen anders als im Urteil vom 16. Mai 2002 einzuschätzen (KG act. 1 S. 10 f.). Aus dem Kontext der vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich, dass sie auf die im Gutachten enthaltenen Ausführungen zum suggestiven Potential im Umfeld der beiden Knaben abzielen (OG act. 178/5/6 S. 28 und S. 76 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Zutreffend ist selbstverständlich, dass sich die Gutachterin nicht zur Glaub- haftigkeit der Aussagen von C.Y. äusserte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gutachterlichen Schlüsse sich nicht auf die gerichtliche Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von C.Y. auswirken könnte, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. c) Selbst wenn es zutreffe, so der Beschwerdeführer weiter, dass die Ein- stellung von C.Y. ihm gegenüber erst in Hass umgeschlagen sei, nachdem sie von den Knaben und vom Beschwerdeführer Angaben über einen realen Hinter- grund der polizeilichen Verdächtigungen erhalten habe, wäre nicht einzusehen,
wie es zu weniger Hass anlässlich der Befragungen vom 2. Juli und 18. November 1997 und zu grösserem Beweiswert der an diesen Tagen ge- machten Aussagen hätte führen können. Einen Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Gefühlsänderung und dem Beweiswert der Aussagen anzunehmen, sei willkürlich, da dafür jeder Anhaltspunkt fehle (KG act. 1 S. 11). Zunächst ist festzuhalten, dass die Erwägungen des aufgehobenen Urteils des Obergerichts, soweit sie nicht übernommen wurden, nicht mehr zu prüfen sind. Zu beurteilen sind heute vielmehr die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid, wobei es nicht darum gehen kann abzuwägen, ob diese oder jene eher überzeugen. Als massgebend erweist sich damit die vorinstanzliche Erwägung, dass C.Y. den Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Aussagen vom Juli und November 1997 nach ihren eigenen Angaben gehasst habe, dieser Hass jedoch nicht von Beginn der Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer bestanden habe, sondern auf ei- nem nachvollziehbaren und verständlichen Grund beruhe. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwog, daraus lasse sich nicht ableiten, die Aussagen von C.Y. seien grundsätzlich nicht glaubhaft, ist diese Schlussfolgerung nicht unhalt- bar. 2.6 a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, die Ge- spräche des Polizeibeamten E. mit B. und A.Y. sowie seinen daraus gewonnen Eindruck zu Unrecht nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen zu haben. Die Vorinstanz genüge damit einerseits ihrer Untersuchungspflicht nicht, sie verweige- re aber anderseits das rechtliche Gehör und würdige die Beweise willkürlich. Zu- dem hätten jene ersten Gespräche vom 16. Juni 1997 auf Band aufgenommen werden müssen. Nachdem dies nicht geschehen sei, sei wegen Verletzung dieser Dokumentationspflicht in analoger Anwendung von RB 1995 Nr. 110 anzuneh- men, in einer Tonaufnahme liesse, wenn es sie gäbe, nichts daran denken, B. und A. hätten vielleicht etwas Schlechtes zurückgehalten. Folglich sei E.s Mittei- lung an das Kinderspital als Beweis oder mindestens als Indiz zu werten und zu berücksichtigen. Indem sich das Obergericht zu diesem Argument nicht äussere, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert (KG act. 1 S. 12 f.).
b) Die in der Beschwerde erhobene Kritik ist unbegründet. Zunächst ist dar- an zu erinnern, dass - wie vom Kassationsgericht bereits mehrfach festgehalten (Kass.-Nr. 94/249, Entscheid vom 24. Januar 1995 i.S. A., Erw. II.4.4; Kass.-Nr. 98/450, Entscheid vom 20. Dezember 1999 i.S. H., Erw. II.5.bc) - im polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Pflicht zur Erstellung eigentlicher Protokolle besteht. Von etwas anderem auszugehen erscheint im vorliegenden Fall - angesichts der konkreten Umstände bei der ersten Kontaktnahme bzw. Anzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer (vgl. KG act. 2 S. 20 f.) - als geradezu abwegig. Eine Ver- letzung der Dokumentationspflicht liegt klarerweise nicht vor. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, der Polizeibeamte E. sei durch eigene Gespräche mit den Knaben zum Eindruck gelangt, der Beschwerdeführer missbrauche die bei- den Knaben nicht, handelt es sich um eine Interpretation der Verteidigung, welche in den Akten keine Stütze findet. Wenn die in der Beschwerde aufgeführten Noti- zen (BG act. 44/6.1 2. Seite, vgl. dazu auch BG act. 67/2/2 S. 2) die Bemerkung beinhalten "ø Missbrauch seinerseits" (gemeint seitens des nach eigenen Anga- ben pädophilen Beschwerdeführers) ist daraus nicht zwingend abzuleiten, E. ha- be den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer missbrauche die Kinder nicht. Näherliegend ist es, der Polizeibeamte habe die Äusserung des Beschwerdefüh- rers, er sei zwar pädophil veranlagt, dank einer Therapie bei einem Psychologen sei aber zwischen ihm und den Knaben nichts passiert (KG act. 2 S. 20), an die Ärztin weitergeben wollen bzw. weitergegeben. Dies umso mehr, als auf der Rückseite der fraglichen Handnotiz festgehalten ist "unklar, in wie fern d. Pädo- phile "seine Finger mit im Spiel hat". Angesichts dieser Bemerkung entfällt die Grundlage der beschwerdeführerischen Kritik, E. sei nicht von einem Missbrauch durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Die damit zusammenhängenden Vorbringen zielen somit ins Leere. 2.7 a) Die Beschwerde nimmt sodann Bezug auf die Eindrücke der Herren F. (Kinderarzt), G. (Psychotherapeut des Beschwerdeführers) und H. (Lehrer von B. und A.Y.). Entscheidend sei die Frage, ob die Berichte F.s, G.s und H.s erheb- liche Zweifel an eingeklagten Misshandlungen B.s und A.s begründen würden. Solche Zweifel seien in Bezug auf schmerzhafte Handlungen, die zu erdulden der Beschwerdeführer die Knaben laut Anklage gezwungen haben solle, zu bejahen.
Man vermöge sich schwer vorzustellen, dass ein Kind einem Mann, der es der- massen quäle, herzlich und munter zugetan sein könne. Das Obergericht erwäge betreffend F., aus der fröhlichen und ausgelassenen Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und den Knaben lasse sich nicht ableiten, dass sich die in der Anklage umschriebenen Vorfälle nicht ereignet haben könnten. Können sei jedoch nicht das richtige Kriterium. Verfahrensrechtlich komme es darauf an, ob die ein- geklagten Vorfälle sich trotz F.s, G.s und H.s Wahrnehmungen ereignet haben müssten, d.h. ob sie trotz dieser Wahrnehmungen erwiesen seien, oder ob die Wahrnehmungen einen erheblichen Zweifel an ihnen begründe. Indem das Ober- gericht darüber nicht entschieden habe, genüge es der ihm durch die Regel "in dubio pro reo" auferlegten Pflicht nicht. Und indem das Obergericht das laut des Zeugen I. vom Beschwerdeführer erwähnte (durch die Knaben initiierte) Ereignis verwende, um zu begründen, dass die Wahrnehmungen F.s und H.s die qualitativ wesentlich anderen eingeklagten Taten (die wohl grösstenteils schmerzhaft ge- wesen wären) nicht ausschlössen, unterlasse es eine sich sachlich aufdrängende Differenzierung der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Verhaltensweisen. Es urteile grob nicht sachgerecht, also willkürlich. Schliesslich verweigere das Obergericht rechtliches Gehör, indem es auf die Darlegungen der Verteidigung, warum die Gutachterin die Frage nicht habe be- antworten können und müssen, ob die Berichte F.s, H.s und G.s für oder gegen Missbrauch durch den Beschwerdeführer sprechen würden, nicht eingehe, son- dern sie summarisch und ohne Begründung erledige. Da die Gutachterin die - durch Zulassung durch den Bezirksanwalt - amtliche gestellte Frage nicht beant- worte, sei das Gutachten unvollständig im Sinne von § 127 StPO (KG act. 1 S. 13 ff.). b) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die beiden Knaben hätten ihn nach den Wahrnehmungen der Herren F., G. und H. nicht nur "irgendwie auch gern", wie das Obergericht festhalte, sondern sie hätten ihn voll und ganz und nur gern (KG act. 1 S. 13), fehlt der Beschwerde ein Hinweis auf eine Aktenstelle, auf welche sich eine solch weitgehende Behauptung stützen könnte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Wie in der Beschwerde aufgeführt, erwog die Vorinstanz in Bezug auf den Bericht von F., wenn dieser eine fröhliche und ausgelassene Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern festgestellt und keinen Verdacht auf eine missbräuchliche Beziehung gehegt habe, so lasse sich daraus nicht ableiten, dass sich die in der Anklageschrift umschriebenen Vorfälle nicht ereignet haben könnten. Vielmehr sei auf das beim Zeugen I. Festgehaltene hinzuweisen, wo- nach eben der Beschwerdeführer gegenüber diesem Zeugen eingestanden habe, mit A. und B. nicht näher umschriebene verbotene sexuelle Handlungen began- gen zu haben, wobei er Oral- und Analverkehr ausdrücklich verneint habe (KG act. 2 S. 91 f.). Bezüglich den Aussagen von H. (sowie denjenigen von J. und K.) hielt die Vorinstanz fest, die beiden Geschädigten hätten den Beschwerdeführer irgendwie auch gern gehabt und hätten auch deshalb lange geschwiegen, zumal aus zahlreichen Fällen sexuellen Missbrauchs bekannt sei, dass Opfer - vor allem auch Kinder - über Jahre hinweg aus verschiedenen Gründen über ihre Erlebnis- se schweigen könnten. Und was die von allen Zeugen geschilderte Vertrautheit zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Knaben betreffe, hätten die aus einem verwahrlosenden Milieu stammenden und ohne elterliche Geborgenheit und Fürsorge aufwachsenden A. und B. vom Beschwerdeführer auch viel Zuwen- dung erhalten, dies nicht nur in Form von Geschenken, sondern auch in Form gemeinsamer Spiele und körperlicher - nicht nur sexueller Natur - Nähe (KG act. 2 S. 94). Wenn in der Beschwerdeschrift die Auffassung vertreten wird, beim Vorlie- gen schmerzhafter Handlungen hätten die beiden Knaben dem Beschwerdeführer gegenüber ein anderes Verhalten gezeigt, gibt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Meinung wieder, ohne hinreichend darzutun, weshalb die oberge- richtliche Einschätzung unhaltbar wäre. Inwiefern die Vorinstanz zudem zwischen den verschiedenen Handlungen hätte differenzieren müssen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist schliesslich zu verneinen. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid (KG act. 2 S. 85) geht genügend klar hervor, dass sich das Obergericht der gutachterlichen Auffassung anschliesst, wonach Angaben von Drittpersonen keine Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftig-
keit der kindlichen Aussagen seien (OG act. 178/5/6 S. 81 f.). Weder liegt ein un- vollständiges Gutachten noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. 2.8 a) Der Beschwerdeführer argumentiert, A. habe anlässlich seiner Befra- gung vom 3. Februar 2004 angegeben, er habe nur einmal wahre Aussagen ge- macht. Mit diesem "einmal" könne A. nur die Befragung vom 1. Juli 1997 bei der ____ Polizeibeamtin M. (später N.-M.) gemeint haben. Zwar erwähnten sowohl die Vorinstanz als auch die Gutachterin die Aussage von A., doch würden sie die Aussage bei der Prüfung, welche der von den Knaben erlittenen Misshandlungen dem Beschwerdeführer - und nicht der vom Obergericht erwähnten unbekannten Täterschaft - zuzuordnen seien, unberücksichtigt lassen. Das Gutachten sei aus diesem Grund mangelhaft und die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich. Mit dem obergerichtlichen Verweis auf die Ausführungen zur Würdigung der Aus- sagen des Zeugen I. lasse sich nicht begründen, die Knaben seien bei der ____ Polizei offenbar noch nicht bereit gewesen, den Beschwerdeführer zu belasten. Vollends als willkürlich erscheine diese Beweiswürdigung, wenn man einbeziehe, dass B. Frau M. gesagt habe, er und sein Bruder müssten in ein Kinderheim ge- hen, wenn sie das "Pfiffeli" des Beschwerdeführers anfassen würden; für Frau M. habe das den Anschein gemacht, als ob der Beschwerdeführer den Knaben mit dem Kinderheim gedroht hätte. Dieser Zusatz mache es erst recht wahrscheinlich, dass die Knaben beim via I. kommunizierten Ereignis die Aktiven gewesen sein und nicht gelitten hätten, sodass man mit diesem Ereignis nicht widerlegen könne, dass in den Erzählungen der Knaben bei der Polizei D. wahre Verneinungen schmerzhafter Handlungen des Beschwerdeführers zu sehen seien. Das Oberge- richt verweigere rechtliches Gehör, wenn es auf die Argumentation der Verteidi- gung nicht eingehe. Pflichtwidrig übergehe die Vorinstanz die Aussage der Zeugin N.-M., die Knaben seien bei ihr offen gewesen. Diese Offenheit spreche gegen die Annahme, die Knaben seien damals offenbar noch nicht bereit gewesen, den Beschwerdeführer zu belasten. Da zudem eine Tonaufnahme der damaligen Be- fragung nicht vorliege, sei zu unterstellen, die Knaben würden in einer Ton- oder Videoaufnahme so spontan, unbefangen und offen wirken, dass an der Wahrheit ihrer den Beschwerdeführer entlastenden Erzählungen nicht zu zweifeln sei. Aber
auch ohne Tonaufnahme gebe es einen Beleg dafür, dass die Aussagen der Knaben auf die ____ Behörden entlastend wirkten: So gute Schauspieler hätten die Knaben kaum gewesen sein können, dass sie tatsachenwidrig den Eindruck hätten schaffen können, "dass gegen [X.] in [D.] derzeit nichts vorliege", wie der ____ Amtsstatthalter am 2. Juli 1997 laut seiner Telefonnotiz dem Zürcher Bezirk- sanwalt mitgeteilt habe. Aus all diesen Gründen genüge die Berufung der Vorin- stanz auf das zum Zeugen I. Gesagte klarerweise nicht, um den Aussagen der Knaben bei der Kantonspolizei D. wesentliche Bedeutung zur Entlastung des Be- schwerdeführers von Anklagevorwürfen abzusprechen. Die Verteidigung habe im Übrigen geltend gemacht, es sein ein bedenklicher Mangel des Gutachtens, dass nicht geprüft werde, ob die mit "einmal hämer d'Wahrheit gseit" eingeleitete Aus- sage zu Zweifeln an den belastenden Angaben Anlass biete. Das Obergericht verweigere erneut rechtliches Gehör, wenn es dazu nicht Stellung nehme (KG act. 1 S. 15 ff.). b) Wie in der Beschwerde aufgeführt, werden die fraglichen Aussagen von A. - er habe nie die Wahrheit gesagt bzw. wann er die Wahrheit gesagt habe - sowohl im Gutachten (OG act. 178/5/6 S. 9) als auch im angefochtenen Entscheid (KG act. 2 S. 36) wiedergegeben. Die Aussage wurde somit nicht übersehen, sondern, da sie nicht mehr erwähnt wird, sowohl von der Gutachterin für die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen als auch von der Vorinstanz als für den Entscheid nicht wesentlich qualifiziert. Dies ist - soweit auf die Rüge über- haupt eingetreten werden kann - nicht zu beanstanden. Zum einen legt der Be- schwerdeführer nicht dar, inwiefern der Aussage von A. unter Berücksichtigung der weiteren Angaben anlässlich derselben Befragung eine bestimmte Relevanz zugesprochen werden müsste. So konnte sich A., angesichts des langen Zeitdau- er seit den früheren Befragungen verständlicherweise, an diese früheren Befra- gungen kaum mehr erinnern (OG act. 178/3/6 S. 4 ff.). Die Beschwerde äussert sich zudem auch nicht dazu, wie sich die Aussage, sie hätten einmal die Wahrheit gesagt, zu den belastenden Aussagen in derselben Befragung verhält. Insgesamt ist der Stellenwert, den der Beschwerdeführer der fraglichen Aussage zukommen lässt, in der Beschwerde nicht genügend konkret dargetan.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den feh- lenden Ton- bzw. Videoaufnahmen kann auf das vorstehend Gesagte (Ziff. II.2.6.b) verwiesen werden. 2.9 a) Der Beschwerdeführer weist auf Erzählungen B.s im Kinderspital D. hin und bemängelt, die Vorinstanz habe diese willkürlich gewürdigt (KG act. 1 S. 18). b) Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Bericht des Kinderspitals D. vom 7. Juli 1997, in welchem u.a. Angaben von B. wiedergegeben werden (BG act. 67/4/14). Es versteht sich von selbst, dass solchen von Drittpersonen wieder- gegebenen Aussagen – wenn überhaupt - nicht derselbe Stellenwert zukommen kann, wie den direkten Aussagen von B. anlässlich seiner Befragungen einerseits sowie den persönlichen Zugaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeu- gen I., auf welche die Vorinstanz verweist. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt damit nicht vor. 2.10 a) Der Beschwerdeführer nimmt sodann Bezug auf die Befragung von B.Y. am 23. Juli 1997, anlässlich welcher er von der Polizeibeamtin L. darauf an- gesprochen worden sei, er habe seiner Mutter erzählt, dass der Beschwerdefüh- rer sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen habe. B. habe dies in Abrede ge- stellt und erklärt, er habe dies nur aus Angst erzählt. Die Ansicht des Oberge- richts, diese Aussage müsse ohne Bedeutung bleiben, sei willkürlich. Die Beur- teilung der Aussage setze nämlich die Feststellung voraus, aus Angst vor wem B. der Mutter etwas über sexuelle Annäherungen gebeichtet haben wolle. Angst vor dem Beschwerdeführer habe er nicht meinen können, da eine solche ihn höch- stens hätte bewegen können, bei der Mutter Sex mit X. zu verneinen. Die Aussa- ge A.s "Mama ist böse gesi. Böse, ganz böse. Nachher [B.] hat auch Mama ge- sagt" mache unwiderlegbar, dass Angst nur vor der Mutter B. bewogen habe, den Beschwerdeführer ihr gegenüber zu belasten. Dass dies mindestens einen er- heblichen Zweifel an der Richtigkeit der Belastung begründe, könne ohne Willkür nicht verneint werden. Den Beschwerdeführer schützen habe B. auch können, in- dem er sowohl bei der Mutter wie auch bei der Polizeibeamtin nicht geschehenen Sex verneinte. Daher wären Bestreben, den Beschwerdeführer zu schützen, nicht
einmal ein Indiz dafür, dass er der Polizeibeamtin nicht habe sagen wollen, der Mutter nur aus Angst von Sex mit dem Beschwerdeführer erzählt zu haben. Das vom Obergericht angenommene Dilemma könne für die Beurteilung der Aussage, der Mutter nur aus Angst über Sex mit dem Beschwerdeführer erzählt zu haben, schwerlich Bedeutung haben, denn sowohl Angst, den Beschwerdeführer zu be- lasten, wie auch das Bestreben, ihn zu schützen, hätte ja nur in der Richtung wir- ken können, dass B. Mitteilungen an die Mutter über Sex mit dem Beschwerde- führer bei der Polizeibeamtin zurückgenommen hätte. Das Urteil, die Aussage B.s müsse ohne Bedeutung bleiben, sei daher ungenügend logisch begründet. Es be- ruhe auf Missachtung der erwähnten Aussage A.s und auf Mutmassungen, die zum Nachteil des Beschwerdeführers unzulässig seien. Zudem seien vom Gespräch am 23. Juli 1997 nicht einmal Tonaufnahmen erstellt worden. Dies wäre aber unbedingt nötig und durch die Dokumentati- onspflicht geboten gewesen, da eine Ton- oder Videoaufnahme zeigen würde, dass B. unbefangen, echt und wahrhaftig gewirkt habe (KG act. 1 S. 19). b) Die Vorinstanz erwog, wenn L. ausgeführt habe, B. habe ihr mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe an ihm keine sexuellen Handlungen vorgenommen, er habe es seiner Mutter nur aus Angst erzählt, so gehe daraus eindrücklich das Di- lemma hervor, in welchem sich die Kinder ständig befunden hätten. Einerseits Angst, den Beschwerdeführer zu belasten, anderseits aber wie bereits erwähnt auch ihr Bestreben, ihn zu schützen, weil sie ihn auch gerne gehabt hätten. Wenn daher B. seine gegenüber der Mutter gemachten Aussagen bei L. wieder zurück- genommen habe, müsse dies ohne Bedeutung bleiben und vermöge den Be- schwerdeführer nicht entscheidend zu entlasten (KG act. 2 S. 99). c) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Erwägungen der Vo- rinstanz in Bezug auf die Begründung des Dilemmas der Kinder nicht ganz klar sind, wenn die Vorinstanz schreibt, die Kinder hätten den Beschwerdeführer nicht belasten wollen und seien auch bestrebt gewesen, ihn zu schützen. Dies ändert jedoch letztlich nichts an der relevanten Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nämlich die gegenüber L. gemachte Aussage von B. das Dilemma der Kinder auf- zeige. Ein Dilemma ist bereits deshalb naheliegend, weil die Kinder vom Be-
schwerdeführer sowohl Gutes als auch Schlechtes erfahren haben. Im Zeitpunkt der Aussage von B. gegenüber L., am 23. Juli 1997 (vgl. KG act. 2 S. 55), waren die Kinder sodann bereits im Kinderdorf ____ platziert und damit dem Einflussbe- reich des Beschwerdeführers und der Gefahr weiterer unangenehmer Handlun- gen entzogen. Es erscheint deshalb nicht abwegig, dass B. durch die Rücknahme der Beschuldigungen gegenüber der ihm nicht nahestehenden Polizeibeamtin weiteren unerwünschten Befragungen ausweichen wollte und dazu eine nahelie- gende, aber allgemein gehaltene Begründung - er habe die früheren Angaben aus Angst gemacht - lieferte. Die Schlussfolgerung des Obergerichts, der Beschwer- deführer werde nicht entscheidend entlastet, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Auf die (erneute) Kritik in der Beschwerde, vom Gespräch zwischen L. und B. sei keine Tonaufnahme erstellt worden, braucht einerseits im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. II.2.6.b und II.2.8.b) nicht mehr eingegangen zu werden. Anderseits ist anzufügen, dass sich weder im kantonalen noch in über- geordnetem Recht eine Bestimmung findet, wonach ein Recht auf Video- oder Tonaufnahme einer Befragung bestünde. Solche werden zwar heute immer öfter – gerade bei der Befragung von Kindern – durchgeführt (vgl. dazu etwa Alexandra Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfah- ren, Diss. 2006, S. 202 ff.), ein prozessualer Anspruch darauf besteht jedoch nicht. 2.11 a) Wenn die Verteidigung sodann vorbringe, so das Obergericht, dass A. und B. im Kinderdorf von verschiedenen Personen mit Gewalt und Drohung, ja sogar mit Schlägen zu falschen Aussagen über den Beschwerdeführer bewogen worden seien, so fehlten für diese Behauptungen irgendwelche konkreten An- haltspunkte. Die Interpretation einer Antwort A.s anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2004 durch die Verteidigung überzeuge jedenfalls nicht und komme nicht über eine bloss spekulative, durch nichts erhärtete Vermutung hinaus (KG act. 2 S. 66). b) Dem Protokoll der Befragung von A.Y. vom 3. Februar 2004 ist Folgendes zu entnehmen (BG act. 178/3/6 S. 4):
"S: Guet, du bisch am 3. August 1997 und kurz drufabe na ne mal vom Betreuer [O.] über äs paar Sache die du erläbt häsch befrögt worde. Die beidä Gschpröch sind au uf Ton- band ufgnah worde. Erinnerisch du dich na die Gschpröch mit em [O.]? B: Also mir händ nie mit Tonband gschproche, also normal so. S: Genau. B: Mir händ gredet über die Sache. S: Ja. B: Weil die im Kinderdorf händ üs zum fertig mache immer [X.] gseit. Dänn händ mir im- mer Schlägerei mit dene gha. Dänn hät üs mal gesproche über die Gschicht. Händ müesse verzellt ä chli gfrögt aber ohni Tonband." c) Was der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Aussage von A. als Nich- tigkeitsgrund vorbringt (KG act. 1 S. 20 ff.), überzeugt nicht. aa) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz gebe seine Argumen- tation unzutreffend wieder. Dabei ist zunächst unklar, inwiefern der unter Ziffer 1 in der Beschwerde aufgeführte Vorwurf (KG act. 1 S. 20) einen Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers begründen könnte. Zum Zweiten ist der Be- schwerdeführer der Auffassung, die Vorinstanz vergröbere und überspitze seine Argumentation, indem es von Drohung spreche (KG act. 1 S. 20 Ziff. 2). Dem ist jedoch nicht zuzustimmen, führte die Verteidigung doch aus, es bestehe Grund zur Annahme, "dass eine schlechte Meinung über [X.] und damit auch Fehlerinne- rungen, erlittene Misshandlungen habe [X.] begangen, in [B.] und [A.] hineinge- prügelt, ihnen eingebläut wurden durch Mitbewohner des Kinderdorfes" (inkl. Hervorhebung gemäss Eingabe der Verteidigung OG act. 232 S. 8). Weiter wird in derselben Eingabe festgehalten, A.s Schilderung belege, dass A. und B. mit Ge- walt und Druck zu Aussagen über den Beschwerdeführer bewogen worden seien (OG act. 232 S. 9). Angesichts dieser Formulierungen ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz zusammenfassend von Gewalt und Drohung sprach. Es kann so- mit auch keine Rede sein davon, das Obergericht habe nicht zum vorgebrachten Argument Stellung genommen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 21). bb) Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 21 f.) stellen appellatorische Kritik dar, indem eine eigene - von der vorinstanzlichen
abweichende - Interpretation und Würdigung der Aussagen von A. vorgenommen wird. Auf solche Kritik kann im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Entsprechend ist auch den auf dieser Kritik basierenden weiteren Ein- wänden (KG act. 1 S. 22) der Boden entzogen. 2.12 Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren verschiedenste Rügen zu den Ausführungen der Gutachterin die Befragungen von B. und A. betreffend vortra- gen (KG act. 1 S. 23 - 34). Dabei nimmt der Beschwerdeführer zunächst Bezug auf die vom Betreuer O. durchgeführte und auf Tonband aufgenommene Befra- gung, wobei das entsprechende schriftliche Protokoll offenbar am 20. August 1997 durch die Polizei erstellt wurde (BG act. 9/2). a) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Auffassung der Gutachterin treffe nicht zu, wonach die Aussage A.s "wann ist's rausgekommen das, muss ich trin- ken. Ist nicht gut gesi von Bauch" ohne nachweisbare suggestive Einflussnahme durch den Befrager entstanden sei. O. habe nämlich vorher auf die Aussage von A. "Und ich seine Mund so machen" gefragt "Du musstest sein Pfiffeli in den Mund nehmen?". Damit habe O. als Befrager orale Befriedigung des Beschwer- deführers durch B. (gemeint A.) suggeriert (KG act. 1 S. 24 f.). Betrachtet man die vollständige Aussage von A., erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. Dem Befragungsprotokoll ist nämlich Fol- gendes zu entnehmen (BG act. 9/2 S. 3): "Papi hat gesagt, dass Ihr mit dem [X.] gehen dürft? Ja. Und nachher, wir sind seine Haus gegangen. Wir haben Nintendo gespielt. Und nachher der hat mich gefragt: mir schmusen. Schmusen weisst Du, weg alles Kleider. Kleider wegnehmen. Und ich seine Mund ... so machen. Musst du bis rauskommt. Weisst Du diese da. Schmutzig was kommt immer raus. Von Pipi diese kommt immer raus, die- se. Welche Farbe? Aeh, so weiss, weiss, kommt immer raus. Und wenn der hat .. nachher, nachher wir ha- ben noch, wir haben .... ich will nicht, wir haben.. Du musstest sein Pfiffeli in den Mund nehmen? Ja. Nachher will nicht machen. Der hat mir meine Hand zugemacht. Nachher .."
Angesichts dieser Aussagen von A. kann keine Rede davon sein, der Befra- ger habe orale Befriedigung des Beschwerdeführers durch A. suggeriert. Vielmehr deutet die Umschreibung von A. in der vorstehenden ersten Antwort schon klar auf orale Befriedigung hin. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern der Aussage A.s "Der hat mir meine Hand zugemacht" im Gutachten eine Bedeutung zukäme. Die Gutachterin hat vielmehr explizit festgehalten, die kursiv und unterstrichen gekennzeichneten Aussageinhalte seien ohne nachweisbare suggestive Einfluss- nahme durch den Befrager entstanden und könnten daher in die Aussageanalyse einbezogen werden (OG act. 178/5/6 S. 32). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Angabe A.s gehört nicht dazu. Das Wort "zugemacht" ist zwar kursiv, nicht jedoch unterstrichen, der restliche Satz weder kursiv noch unterstrichen (OG act. 178/5/6 S. 32). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gutachterin übergehe zu Un- recht den Dialog zwischen A. und dem Betreuer, wonach die Kinder nur einmal bzw. fünfmal "dorthin" gegangen seien. Am 3. Februar 2004 habe A. ausgesagt, er sei ein paar Monate lang eigentlich jeden Tag beim Beschwerdeführer gewe- sen. Die Gutachterin belege nicht, dass auch ein so grosser Unterschied gestützt auf die von ihr erwähnte generelle Instabilität von Häufigkeitsangaben als uner- heblich beurteilt werden könne. Dem Laien leuchte das nicht unmittelbar ein, weshalb nicht ohne fachpsychologischen Beleg angenommen werden könne, A. habe mit dem Mann, bei dem er fünfmal gewesen sei, X. gemeint. Dass A. trotz- dem nicht widersprochen habe, als O. dem Täter vorher "X." genannt habe, könne zwei Gründe haben: Entweder habe ein mit dem Beschwerdeführer nicht identi- scher X. den in act. 9/2 S. 3 und 4 geschilderten Oralsex ausgeführt, oder A. habe aufgrund einer Fehlerinnerung gemeint, der Beschwerdeführer habe ihn ausge- führt. Es sei ein Mangel des Gutachtens, dass die Gutacherin, ohne diese Mög- lichkeiten zu prüfen, eine Verwechslung von Personen oder Orten als nicht plau- sibel beurteilt habe (KG act. 1 S. 25). Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation einen wesentli- chen Aspekt, und zwar einerseits das Alter von A. im Zeitpunkt der fraglichen Aussage vom 20. August 1997, anderseits aber auch dessen soziale und persön-
liche Situation. A. war damals achtjährig (geb. ____ 1989) und gemäss Schluss- bericht zum Gruppen-Einzelunterricht der Geschwister Y. (BG act. 17/1 S. 4) konnte er weder lesen noch schreiben oder rechnen. Sowohl A. als auch B. hät- ten die elementaren Grundvoraussetzungen gefehlt, die ein Kind bereits in die er- ste Klasse mitbringen sollte (zur Familiensituation vgl. BG act. 110 S. 16). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Gutachterin angesichts der abweichenden Angaben nach 6 ½ Jahren auf die generelle Instabilität von Häufigkeitsangaben verwies und es besteht diesbezüglich kein konkreter An- haltspunkt für eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit einem anderen Tä- ter. c) Zu Unrecht übergehe die Gutachterin auch, so der Beschwerdeführer, dass A. anlässlich der Befragung vom 20. August 1997 bejaht habe, vom Vater zu X. gebracht worden zu sein, am 3. Februar 2004 jedoch keiner der Knaben dies angedeutet habe. Dies könne auf zwei Arten erklärt werden: Entweder habe der Vater A. zu einem nicht mit X. identischen X. gebracht, oder A. habe auf Grund einer Fehlerinnerung und/oder beeinflusst durch O.s Frage gemeint, der Vater habe ihn zu X. gebracht, und der habe ihn missbraucht. Das könne für gefährliche Beeinflussbarkeit A.s in der für die Beurteilung des Beschwerdeführers zentralen Frage, wer A. und B. missbraucht habe, sprechen. Der Beschwerdeführer fügt an, wenn das Obergericht erwäge, aus der Erwähnung A.s eines anderen X. könne keinesfalls geschlossen werden, dass A. den Beschwerdeführer mit einem ande- ren X. hätte verwechseln können und die dem Beschwerdeführer zugeschriebe- nen Handlungen nicht stattgefunden hätten, verletze dies - das apodiktische "kei- nesfalls" - den Grundsatz in dubio pro reo. Als Indiz zu Gunsten des Beschwer- deführers genüge, dass die Erwähnung eines anderen X. bedeuten könne, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die Y.-Kinder mit mehr als einem X. zu tun ge- habt hätten und A. daher Missbrauch auf Grund von Fehlerinnerung dem Be- schwerdeführer statt einem anderen X. zugeschrieben habe. Ob dies zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, prüfe das Obergericht pflichtwidrig nicht. Das Obergericht begründe sodann nicht, weshalb es in diesem Zusammenhang unerheblich sei, wie oft die Kinder beim Beschwerdeführer gewesen seien. Diese Wertung sei, namentlich auch in Anbetracht der entgegen gesetzten Wertung im
früheren Urteil - wonach die Angabe von A. Grund zu höchsten Zweifeln gegeben habe, ob A. wirklich vom Beschwerdeführer und nicht eher von den unbekannten Personen in Z. gesprochen habe - willkürlich. Die Vorinstanz begründe auch nicht, warum die Kritik der Verteidigung an der Gutachterin lediglich aus durch keinerlei weiteren Anhaltspunkten bestehenden Vermutungen bestehe (KG act. 1 S. 25 f.). Was die Aussage von A., sein Vater habe die beiden Knaben zum Be- schwerdeführer gebracht, anbelangt, so erweisen sich die Vorbringen als nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass beide Knaben anlässlich ihrer Befragungen einige Jahre später keine entsprechenden Angaben machten, ist nicht geeignet, der Aussage eine wesentliche Bedeutung zuzusprechen. Die Aussage ist zudem nicht dem Kerngeschehen zuzurechnen und es versteht sich von selbst, dass mangels ausdrücklicher Erwähnung im Gutachten ohne Weiteres davon auszu- gehen ist, dass die entsprechende Äusserung für die gutachterliche Beurteilung nicht von Bedeutung ist. Dies ist im vorliegenden Fall auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann sodann im Ge- brauch des Wortes "keinesfalls" durch die Vorinstanz keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo erblickt werden. Wesentlich erscheint, dass die Fol- gerung des Obergerichts, aus der Erwähnung eines anderen X. könne nicht ge- schlossen werden, dass es sich um eine Verwechslung handle, nicht unhaltbar erscheint. Eine wesentliche Bedeutung des Begriffes "keinesfalls" ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Nach dem vorstehend Gesagten ist es schliesslich nicht als willkürlich zu betrachten, wenn die Aussage von A. der Vorinstanz keinen Anlass zu Zweifeln an der - im Rahmen des Gutachtens bejahten - Glaubhaftigkeit der Angaben bot. Dass in einem früheren - aufgehobenen - Entscheid anders geurteilt wurde, än- dert daran nichts. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz vor, hat doch das Obergericht den Einwand der Verteidigung nicht übersehen und klar gemacht, dass es diesen als nicht relevant erachte (KG act. 2 S. 67).
2.13 In einem nächsten Abschnitt befasst sich die Beschwerde mit den Aus- sagen von A. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. August 1997 (BG act. 9/3). a) Der Beschwerdeführer wirft der Gutachterin vor - wie schon vor Vorin- stanz geltend gemacht -, sie befasse sich nicht mit relevanten Aussagen von A. Viermal hintereinander habe A. nach Aufforderungen, über X. zu sprechen, nur von Anderen erzählt. Die Gutachterin übergehe dies und prüfe nicht, ob es an der Bereitschaft A.s, über Misshandlungen durch den Beschwerdeführer zu sprechen (und damit auch an Misshandlungen an sich durch diesen) zu zweifeln gelte. Ebenso prüfe die Gutachterin nicht, ob die befragende Polizeibeamtin, indem sie zwei Erzählungen über Misshandlungen durch Andere mit der Aufforderung, über den Beschwerdeführer zu berichten, die Gefahr geschaffen habe, dass A. im weiteren Verlauf der Befragung Erinnerungen vermischt und Taten Anderer dem Beschwerdeführer zugeschrieben habe. Das Obergericht schreibe dazu, auf eine Tendenz A.s, auf andere Ereignisse abzuschweifen und Fragen nach dem Be- schwerdeführer ausweichen zu wollen, habe die Gutachterin bereits an anderer Stelle hingewiesen, ohne diese Stelle aber zu nennen. Das genüge nicht. Die Aussagenanalyse müsse das ganze Frage- und Aussageverhalten berücksichti- gen. Das Gutachten sei ohne Prüfung der Seiten 4 und 5 des Protokolls unvoll- ständig (KG act. 1 S. 26 f.). Die Gutachterin hält zur entsprechenden Befragung fest, A. schweife zwi- schendurch ab zu den angegebenen Vorfällen in Z. und werde von der Befragerin jedes Mal wieder zum Thema X. zurückgeführt. Auch hier zeigten sich demnach Vermischungen verschiedener Vorfälle, die es erschwerten, einige Aussagen den einzelnen Tatbereichen mit Sicherheit zuzuordnen (OG act. 178/5/6 S. 36). Angesichts dieser Ausführungen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Gutachterin die vom Beschwerdeführer bezeichneten Stellen berücksichtigt hat. Von einem mangelhaften Gutachten kann nicht gesprochen werden. Keine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann darin zu sehen, dass die Vorinstanz nicht auf eine konkrete Stelle des Gutachtens verwies, sondern lediglich festhielt, die Gutachterin habe sich bereits an anderer Stelle zum fraglichen Thema geäu-
ssert (KG act. 2 S. 27). Die konkrete Bezeichnung wäre allenfalls wünschenswert, ist jedoch nicht zwingend. b) Das vorstehend Ausgeführte gilt auch für den Einwand des Beschwerde- führers, die Gutachterin nehme nicht Stellung zur Aussage von A., "nachher der hat unser Bein zugemacht". In der Beschwerde wird nicht dargetan, an welcher Stelle des Gutachtens oder des angefochtenen Entscheides von einer Fesselung der Knaben durch den Beschwerdeführer ausgegangen worden wäre. Nicht er- sichtlich ist zudem, dass und inwiefern der Aussage von A. und dem Umstand, dass er (und B.) eine Fesselung anlässlich der Einvernahmen im Jahr 2004 nicht bestätigten eine derart wesentliche Bedeutung zugemessen werden müsste, als dass die vorstehenden Ausführungen der Gutachterin bzw. des Obergerichts nicht genügten. c) Der Beschwerdeführer weist auf die Aussage von A. hin: "Ich habe Papa und Mama gesagt. Nachher Papa hat gesagt, ich bringe nicht mehr euch dort". Der Vater habe jedoch die Kinder nie zum Beschwerdeführer gebracht. Daher könne A. mit einem Mann, zu dem der Vater ihn nicht mehr habe bringen wollen, nicht den Beschwerdeführer gemeint haben. Hingegen habe der Vater A. zu den- jenigen Leuten gebracht, die ihn gefesselt und ihn unter anderem mit Strom miss- braucht hätten. Es sei deshalb mindestens wahrscheinlich, dass A. (nicht nur hier, sondern auch bei Angaben über Missbrauch) mit "X." einen anderen als den Be- schwerdeführer gemeint habe oder ihm implantierte Fehlerinnerungen wiederge- geben habe. Die Gutachterin unterlasse es zu Unrecht, diese Möglichkeit zu prü- fen. Zudem hätte die Vorinstanz diese erhobene Unvollständigkeitsrüge prüfen und beantworten müssen (KG act. 1 S. 28). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat die Gutachterin zur Frage, ob die Geschädigten den Beschwerdeführer aufgrund einer Verwechslung zu Un- recht belasteten, Stellung genommen. So führte sie aus, in den verwendeten Un- terlagen fänden sich - abgesehen von den Erzählungen über Z. - keine Hinweise auf eine andere bzw. frühere mögliche Täterschaft. Verwechslungen der angege- benen Vorkommnisse in Z. mit den X. zugeschriebenen Handlungen erschienen nicht sehr wahrscheinlich, da sexuelle Übergriffe durch konkrete Menschen in ei-
nem konkreten räumlichen Umfeld begangen würden. Beides sei als Teil des Er- lebnisses assoziativ mit diesem verbunden (so gelte die Konstanz der an einem Kerngeschehen beteiligten Personen ebenso wie die eines Tatortes als Erwar- tungswert bei erlebnisgestützten Angaben). B.s Angaben über die räumlichen Gegebenheiten bei X. seien sehr konkret und spezifisch (Wohnung in Mehrfamili- enhaus mit Balkon, grosses Bett als Schlafgelegenheit für alle drei, vorhandenes Nintendo-Spiel). Ferner habe laut der Kindsmutter zwischen dem Beschwerdefüh- rer und den Kindern eine anscheinend freundschaftlich-väterliche Beziehung be- standen, habe der Beschwerdeführer wiederholte, fast familiäre Kontakte auch mit der Kindsmutter daheim gehabt (z.B. mit ihr Kaffee getrunken, von seinem Leben erzählt, gemeinsam Mittag gegessen mit ihr und den beiden Brüdern) und habe auch den Kindsvater gekannt, der ihn wie die Kindsmutter als "guten Menschen" eingeschätzt habe. Es scheine, als hätten sich beide Knaben während der Zeit der angegebenen Vorfälle fast ausschliesslich beim Beschwerdeführer aufgehal- ten und die Schule gar nicht besucht oder sie seien vom Beschwerdeführer von D. aus hingebracht und wieder abgeholt worden. Eine Verwechslung mit einem oder mehreren anderen Personen und einem anderen Ort erscheine nicht plausi- bel (OG act. 178/5/6 S. 74). Auch wenn sich diese Ausführungen nicht auf die konkrete Einvernahme vom 26. August 1997 beziehen, ist doch eindeutig, dass sich die Gutachterin mit der Thematik befasst hat. Dass sie dies nicht für einzelne Aussagen separat son- dern zusammenfassend machte, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Einwände des Beschwerdeführers offensichtlich nicht übersehen, sondern viel- mehr auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen (KG act. 2 S. 68). Die Angabe von A., wonach auch weitere Geschwister zum Beschwerdefüh- rer nach D. gegangen und dort missbraucht worden seien (KG act. 1 S. 26), wur- de offensichtlich weder von der Gutachterin noch vom Obergericht übersehen, nachdem darauf hingewiesen wurde, dass A. immer wieder abgeschweift sei bzw. sich Vermischungen zeigten (vgl. oben lit. a).
Bereits behandelt wurde die vom Beschwerdeführer erneut thematisierte Aussage von A., er habe bei Frau L. nie die Wahrheit gesagt (KG act. 1 S. 28). Es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.2.8). 2.14 Zur Befragung von B. (durch den Betreuer O. am 3. August 1997; BG act. 10/3) führt der Beschwerdeführer aus, die Gutachterin unterlasse es, eine Erwähnung von P. in die Beurteilung miteinzubeziehen, was das Obergericht übersehe, bzw. weshalb die obergerichtliche Auffassung, das Gutachten widerle- ge den Einwand der Verteidigung, unzutreffend und willkürlich sei (KG act. 1 S. 28-30). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Ausfüh- rungen im Gutachten (OG act. 178/5/6 S. 73) davon auszugehen, dass die Gut- achterin die Erwähnung von P. nicht übersehen hat. Im Rahmen ihrer Stellung- nahme zu Widersprüchen und Hypothesen behandelt die Gutachterin den Um- stand, dass laut B.s Aussagen vom 3. August 1997 sich der Beschwerdeführer an fast allen Kindern sexuell vergangen haben solle (OG act. 178/5/6 S. 72). Die Gutachterin erwähnt sodann bereits die erste, auf Seite 14 der Befragung aufge- führte Frage von O. und fährt dann mit der Beurteilung der weiteren Fragen und Antworten fort (OG act. 178/5/6 S. 73). Dass nicht jede einzelne Frage und Ant- wort im Gutachten wiedergegeben wird, bedeutet nicht, dass diese übersehen worden wären. Vielmehr versteht sich von selbst – und wie bereits angetönt -, dass solche auch zusammenfassend bewertet werden können. Davon auszuge- hen, die Gutachterin habe die Aussage von B. übersehen, besteht jedenfalls kein Anlass. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern vorliegend von einem mit ZR 2005 Nr. 77 vergleichbaren Sachverhalt auszugehen wäre. Die Vorinstanz hat mit den vom Beschwerdeführer kritisierten Erwägungen (KG act. 2 S. 71) keine tatsächli- che Feststellung getroffen, sondern sie gelangt letztlich zum Schluss, unabhängig davon, ob die Erwähnung P.s durch B. mit oder ohne Anstoss von O. erfolgt sei, ergäben sich keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo kann darin nicht gesehen werden.
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Gutachten nach- zuweisen. 2.15 Die nächsten in der Beschwerdeschrift aufgeführten Einwände betref- fen die Befragung von B. am 26. August 1997 durch die Polizeibeamtin L. (BG act. 10/4). Auf Seite 2 des entsprechenden Protokolls findet sich folgende Passa- ge: "Okay. Ich möchte mit Dir über Sachen sprechen, die Du nicht gut gefunden hast. Ja. Ich weiss schon ... Möchtest Du mit mir darüber sprechen oder lieber nicht? Ja. Willst Du sprechen, das finde ich gut? Ja. Du kannst mir auch alles erzählen. Du brauchst keine Angst zu haben. Du solltest nicht Geschichte sagen, ich kann das alleine sagen." a) Diese Aussage, ist der Beschwerdeführer der Meinung, lasse sich schwer anders erklären als dadurch, dass jemand (am wahrscheinlichsten Frau L.) B. vorher "eine Geschichte gesagt" habe, denn sonst hätte er kaum Anlass zur Auf- forderung gehabt, das nicht (wieder) zu tun. Zumindest lasse B.s Aufforderungen vermuten, er habe eine seine Aussagen lenkende, auf angebliches Vorwissen ge- stützte Gesprächsführung durch die Polizeibeamtin vorausgesehen, wohl auf- grund von Erfahrungen, die er gemacht habe, möglicherweise im unmittelbaren Vorgespräch der Aufnahme oder am 23. Juli 1997, als die Polizeibeamtin B. den Beschwerdeführer belastende Aussagen vorgehalten habe, die B. bei seiner Mutter gemacht habe (KG act. 1 S. 30). Die Vorinstanz erwog, wenn B. erwähnt habe, "Du solltest nicht Geschichte sagen, ich kann das alleine sagen", so habe er zweifellos nichts anderes zum Ausdruck bringen wollen, als dass er sich selber äussern wolle und ihm nicht
einfach frühere Aussagen vorgehalten werden sollten. Von zusätzlichem Sugge- stionspotenzial könne keine Rede sein (KG act. 2 S. 71). Ob der Gebrauch des Wortes "zweifellos" an dieser Stelle sinnvoll ist – was vom Beschwerdeführer kritisiert wird (KG act. 1 S. 30 f.) – kann offen bleiben. Als wesentlich erweist sich, dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht konkret dargetan ist, inwiefern sich die Vermutungen der Verteidigung bezüglich der von B. erwähnten "Geschichte" auf die Akten stützen liesse. Insbesondere er- geben sich aus den Aussagen der Polizeibeamtin L. keine Anhaltspunkte, welche die Interpretation des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 31) bestätigten oder auch nur nahe legten (vgl. BG act. 66/4 S. 18 und S. 25; BG act. 66/5 S. 11 ff. und S. 15 f.). Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbringen des Be- schwerdeführers die obergerichtlichen Überlegungen als willkürlich erscheinen liessen. b) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, es sei aufgrund einer Aussage von B. ("Ja [O.], du gelesen") sowie der Angaben der Polizeibeamtin L. praktisch sicher, dass O. an der polizeilichen (Video-)Befragung von B. teilgenommen ha- be. Dass man O. im Videobildausschnitt nicht sehe, besage nicht, dass er nicht dabei gewesen sei. Die Anwesenheit einer Drittperson könne laut der Gutachterin immer einen unkontrollierten Einfluss auf das aussagende Kind ausüben. Die An- wesenheit einer Bezugsperson könne gemäss Literatur dazu führen, dass das Kind (auch non-verbal und für den Untersucher nicht unbedingt erkennbar) Si- gnale erhalte, die sein Antwortverhalten lenken. Dies habe hier umso mehr ge- schehen können, als zu vermuten sei, O. habe schon dem Vorgespräch der Poli- zeibeamtin mit B. beigewohnt und dabei vielleicht auch zu der vorerwähnten "Ge- schichte" beigetragen. Das hätte es B. noch zusätzlich erschweren können, in der Videobefragung unbeeinflusst zu erzählen. Es sei ein Mangel des Gutachtens, dass die Gutachterin O.s Anwesenheit nicht anzuerkennen scheine und deren Suggestionspotential nicht abgeklärt habe. Wenn die Vorinstanz dazu ohne jeden Beleg schreibe, die Anwesenheit von O. wäre der Gutachterin zweifellos nicht entgangen, sei dies eine unzulässige Mutmassung zulasten des Beschwerdefüh- rers, es sei klarerweise falsch, also willkürlich (KG act. 1 S. 31 f.).
Die Polizeibeamtin L. sagte Folgendes aus (BG act. 66/5 S. 17): "Ich sehe es vor meinem geistigen Auge, dass bei einer Befragung, beim [B.], [O.] anwe- send war, da [B.] nicht alleine mit [mir] reden wollte, so habe ich es zumindest in Erinne- rung. Sonst hätte ich es nicht zugelassen, dass [O.] anwesend war. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, sich ruhig zu verhalten und keine Fragen zu stellen. Ich weiss nicht mehr mit Sicherheit, ob er die ganze Befragung hindurch anwesend gewesen ist. Das müsste man auf dem Video sehen können. Sonst waren keine weiteren Personen anwesend. Der Mann von den mobilen Anlagen, der die Anlage installiert hatte, war bei keiner Befragung anwesend". Angesichts dieser Aussage sowie der protokollierten Bemerkung von B. ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass O. bei der Befragung sehr wahr- scheinlich anwesend war. Die Verteidigung liess der Gutachterin u.a. die (Ergän- zungs-)Frage stellen, ob die Anwesenheit von O. die Aussagen B.s beeinflussen konnte, warum oder warum nicht und inwiefern (OG act. 178/7/24 S. 5). Zu dieser Frage ist im Gutachten festgehalten, die Anwesenheit einer Drittperson könne immer einen unkontrollierten Einfluss auf das aussagende Kind ausüben. Aus der Videoaufnahme gehe nicht hervor, ob Herr O. am 26.08.1997 an der Befragung B.s durch Frau L. teilgenommen habe (OG act. 178/5/6 S. 84). Dieser Aussage der Gutachterin kann einerseits entnommen werden, dass O. auf der Videoauf- nahme nicht zu sehen und/oder zu hören war. Anderseits erscheint es aber auch nicht unhaltbar, davon auszugehen, die Gutachterin habe der Videoaufzeichnung keine Anzeichen von Suggestion durch die Anwesenheit einer Drittperson ent- nehmen können. Unbeantwortet bleibt somit lediglich die Frage, inwiefern die An- wesenheit von O. die Antworten von B. für die Gutachterin nicht erkennbar hätte beeinflussen können, was als Mangel des Gutachtens betrachtet werden kann. Wenn die Vorinstanz allerdings erwog, die Gutachterin hätte sich zu einem zu- sätzlichen Suggestionspotential geäussert, wenn sie ein solches ausgemacht hätte, bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessensspielraumes. Selbst wenn sich eine Expertise nämlich als mangelhaft erweist, liegt der Ent- scheid darüber, ob eine Ergänzung oder ein weiteres Gutachten eingeholt werden solle, im pflichtgemässen Ermessen des Richters. Ist es dem Richter trotz eines Mangels möglich, mit Bezug auf die massgebende Frage in vertretbarer Weise eine abschliessende Schlussfolgerung zu ziehen, ist sein Informationsbedürfnis mithin gedeckt, so kann auf die Ergänzung oder Einholung eines zusätzlichen
Gutachtens verzichtet werden (Donatsch, in Schmid/Donatsch, a.a.O., N 18 zu § 127 StPO). Von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Rechts auf ein formell mängelfreies Gutachten (Donatsch, in Schmid/Donatsch, a.a.O., N 19 zu § 129 StPO) kann vorliegend nicht gesprochen werden. c) Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf verschiedene Aussagen B.s zu "kleben" oder "Klebband" und bemängelt, die Gutachterin vergleiche diese vielen Erwägungen nirgends mit der Aussage B.s vom 3. Februar 2004, wonach er vom Fesseln beim X. (gemeint der Beschwerdeführer) nichts wisse. Auch das Obergericht gehe auf die bereits früher vorgetragenen Beanstandungen nicht ein, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme (KG act. 1 S. 32 f.). Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Durchaus nach- vollziehbar ist zunächst, dass eine Aussage unter einem gewissen Gesichtspunkt als geeignet für die Aussageanalyse betrachtet werden kann, aber bei Beachtung weiterer Kriterien nicht mehr als erstellt erachtet wird, wie das vorliegend in Bezug auf eine Fesselung durch den Beschwerdeführer der Fall war (vgl. KG act. 2 S. 88). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann sodann sehr wohl auf die Ausführungen im Gutachten zum Thema Verwechslung bzw. Vermischung mit anderen Erlebnissen verwiesen werden. Bei vorliegender Konstellation, wo sexuelle Übergriffe durch Dritte sehr wahrscheinlich erschienen, ist einsichtig, dass die Gutachterin nicht bei jeder einzelnen Aussage auf eine mögliche Ver- wechslung hinwies. Weder liegt ein mangelhaftes Gutachten noch eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor. d) Als weiteren Mangel des Gutachtens erachtet der Beschwerdeführer, dass sich die Gutachterin zu den unterschiedlichen Angaben, die Kinder hätten sich "nur ein- oder zweimal" und "ein paar Monate lang eigentlich jeden Tag" beim Beschwerdeführer aufgehalten, nicht speziell äussere. Allein der Hinweis auf ge- nerelle Instabilität und Inkonstanz von Häufigkeitsangaben könne nicht genügen und weise ebenfalls auf eine mögliche Verwechslung hin (KG act. 1 S. 33 f.). Bereits vorstehend (Ziff. II.2.12.b) wurde auf die konkrete persönliche und schulische Situation der beiden Kinder hingewiesen. Angesichts dessen sowie
des Alters der Kinder im Jahr 1997 bzw. 2004 erscheinen die Diskrepanzen in den Aussagen nicht aussergewöhnlich und genügt die von der Gutachterin dies- bezüglich angeführte Erklärung (OG act. 178/5/6 S. 80). e) Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Gutachterin die Aussage von B., er habe mit seiner Mutter telefoniert und gesagt, der mache schlimme Sachen, übergehe und nicht berücksichtige, dass diese Aussage dafür spreche oder gar beweise, dass B. hier "schlimme Sachen" irrtümlich dem Be- schwerdeführer zuschreibe. Die Mutter habe ein solches Telefongespräch nicht erwähnt und es sei auch nie die Rede davon gewesen, dass der Vater – wie von B. ausgesagt – ihn nach Hause geholt haben könnte (KG act. 1 S. 34). Die Gutachterin führt aus, dass Verwechslungen der angegebenen Vor- kommnisse in Z. mit den X. zugeschriebenen Handlungen nicht sehr wahrschein- lich erscheinen würden, da sexuelle Übergriffe durch konkrete Menschen in einem konkreten räumlichen Umfeld begangen würden (OG act. 178/5/6 S. 74). Es er- scheint offensichtlich, dass dies beim Randgeschehen, wie etwa der Frage, ob der Vater die Kinder je beim Beschwerdeführer abgeholt habe oder ob die Kinder mit der Mutter telefoniert hätten, nicht der Fall ist. In diesem Bereich erscheinen Verwechslungen durchaus denkbar, ohne dass dies die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen insgesamt in Frage zu stellen vermöchte. Wenn die Gutachterin zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Äusserungen nicht explizit Stellung nahm, stellt dies keinen Nichtigkeitsgrund dar. 3. Weitere Rügen des Beschwerdeführer betreffen das Kapitel "Realkenn- zeichen" des Gutachtens (KG act. 1 S. 34 ff.). 3.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den bereits vor Vorinstanz erhobe- nen Einwand zu dem im Gutachten aufgeführten Kriterium der phänomengemä- ssen Schilderung unverstandener Handlungselemente. Die Gutachterin subsu- miere darunter die Schilderung der beiden Knaben betreffend Austreten von Eja- kulat sowie die Aussage von B., wonach dieser "ficken" als "In Arsch ... in die Kursita lassen" umschreibe. Bezüglich beider Umschreibungen könnte jedoch auch ein anderer Täter gemeint sein. Das Obergericht gehe auf den Einwand
nicht ein, da die Gutachterin an anderen Stellen mehrfach sehr ausführlich und sorgfältig dargelegt habe, welche Handlungen dem Beschwerdeführer und welche Drittpersonen zugeschrieben werden könnten. Entscheidend sei aber und müsste vom Obergericht geprüft werden, ob die Gutachterin das hier tue. Dies sei nicht der Fall. Damit habe sie krass unsorgfältig, den Anforderungen von § 127 StPO nicht genügend gearbeitet. Die Vorinstanz verweigere rechtliches Gehör und missachte ihre Untersuchungspflicht (KG act. 1 S. 34). Aus dem Gutachten geht hinlänglich hervor, dass der Gutachterin die Mög- lichkeit von Verwechslungen bekannt und bewusst war. Die Methode, wie die Gutachterin diese Möglichkeit behandelt, ist ihr überlassen. Wenn sie demnach unter Ziffer 5 des Gutachtens (OG act. 178/5/6 S. 72 ff.) zusammenfassend dazu Stellung nahm, und nicht – wie von der Verteidigung gefordert – bei jeder bela- stenden Aussage bzw. bei jedem Realitätskriterium für sich, ist dies nicht zu be- anstanden. Entsprechend ist der Vorinstanz auch keine Verletzung des Anspru- ches auf rechtliches Gehör vorzuwerfen. 3.2 Der Beschwerdeführer fährt fort, die Gutachterin beurteile das Einge- ständnis von Erinnerungslücken unzutreffend. Die Wertung als Erinnerungslücke impliziere, dass es geschehen sei, man sich daran aber nicht mehr erinnere. Eine Erklärung, von etwas (vorliegend der Fesselung durch den Beschwerdeführer) nichts zu wissen, könne mindestens ebenso sehr darauf beruhen, dass der Be- schwerdeführer nicht gefesselt habe. Da die Gutachterin die als Erinnerungslük- ken aufgefassten Verneinungen von Fesseln als Hinweise auf Erlebnisbezogen- heit der Aussagen gewertet habe, stehe nicht fest, dass sich an ihren Schlüssen nichts ändern würde, wenn sie Lücken bei besserer Prüfung verneinen würde. Das Obergericht hätte diesen Aspekt prüfen müssen (KG act. 1 S. 35). Die Rüge des Beschwerdeführers basiert auf einem Missverständnis. Ent- gegen der Darstellung in der Beschwerde kann den Ausführungen im Gutachten (OG act. 178/5/6 S. 67 f.) nicht entnommen werden, die Gutachterin gehe von tat- sächlich stattgefundenen Fesselungen durch den Beschwerdeführer aus. Das Wort Erinnerungslücke besagt einzig, dass man sich nicht erinnern kann, ob et- was geschehen ist oder nicht. Als wesentlich erweist sich für die gutachterliche
Schlussfolgerung sodann, dass beide Knaben trotz entsprechender Suggestion dabei blieben, sie erinnerten sich nicht an eine Fesselung durch den Beschwer- deführer. Wenn schliesslich festgehalten wird, die Angaben könnten als Hinweise auf Erlebnisbezogenheit der Aussagen interpretiert werden, ist die "Erlebnisbezo- genheit" (oder Glaubhaftigkeit) der Aussagen insgesamt gemeint, nicht jedoch, dass die Knaben konkret die Fesselung durch den Beschwerdeführer erlebt hät- ten. Ein Nichtigkeitsgrund ist damit weder hinsichtlich des Gutachtens noch der vorinstanzlichen Erwägung dargetan. 3.3 Der Beschwerdeführer wiederholt seine im vorinstanzlichen Verfahren angebrachte Kritik zu den im Gutachten aufgeführten Kriterien der Suggestionsre- sistenz und Eigenständigkeit und bemängelt, es stehe nicht fest, ob die gutachter- lichen Schlüsse – wie das Obergericht annehme – auch stimmten, wenn die Be- anstandungen am Gutachten zutreffend seien. Die Vorinstanz verweigere rechtli- ches Gehör und erfülle ihre Untersuchungspflicht nicht, indem sie auf die Bean- standungen nicht eingehe (KG act. 1 S. 36). Auch diesbezüglich ist der Argumentation des Beschwerdeführers entge- genzuhalten, dass er das Vorgehen der Gutachterin verkennt. Bei ihren Ausfüh- rungen zur Inhaltsanalyse (OG act. 178/5/6 S. 63) geht es um die grundsätzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen, und nicht um die Zuordnung zu ei- ner bestimmten Täterschaft. Diese Zuordnung wird an anderer Stelle des Gut- achten thematisiert. Die Argumentation des Beschwerdeführers zielt deshalb ins Leere. 4. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann eine falsche Beweislastverteilung, indem die Gutachterin nur die nachweisbar suggestiven Interventionen erfasse. Auch bloss nicht auszuschliessende Einflüsse suggestiver Interventionen wären jedoch zu berücksichtigen gewesen. Prozessrechtlich richtig wäre es, die Analyse auf nachweislich nicht suggestiv beeinflusste Aussagen zu beschränken. Korrekt verteile die Gutachterin die Beweislast dort, wo sie darauf abstelle, ob es Hinwei- se auf Einflüsse gebe, die eine Falschaussage initiiert haben könnten. Der Be- schwerdeführer verweist auf Luise Greuel, welche festhalte:"Sofern in der Vorge- schichte massive Suggestionseinflüsse identifizierbar bzw. nicht ausschliessbar
sind, wird man – nach gegenwärtigem Kenntnisstand – auch qualitativ hochwerti- ge und damit auf einen Erlebnisbezug hinweisende Aussagen nicht mehr als hin- reichend zuverlässig und damit nicht als glaubhaft bestätigen können". Das Ober- gericht prüfe diesen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwand nicht, was ei- ne Verletzung des Gehörsanspruches sowie des Grundsatzes in dubio pro reo darstelle (KG act. 1 S. 36 f.). Der Beschwerdeführer lässt die im Gutachten ausdrücklich aufgezeigte Un- terscheidung zwischen allfälligen suggestiven Einflüssen durch das soziale Um- feld oder andere Drittpersonen einerseits und suggestivem Potenzial anlässlich der konkreten Befragungen der beiden Kinder ausser Acht. Das Zitat von Greuel zielt auf Suggestionseinflüsse in der Vorgeschichte ab, welche von der Gutachte- rin im konkreten Fall verneint werden ("Es gibt in den vorliegenden Unterlagen weder im Vorfeld der Anzeigeerstattung noch danach Hinweise auf irgendwelche suggestiven Einflüsse durch das soziale Umfeld oder andere Drittpersonen, die eine Falschaussage initiiert haben könnten"; OG act. 178/5/6 S. 76 f.). Dass sich sodann bei der Analyse der konkreten Aussagen nur diejenigen erfassen lassen, welchen nachweisbar suggestive Interventionen vorausgegangen sind, liegt auf der Hand, da eine nachweislich nicht suggestive beeinflusste Aussage kaum je praktikabel herauszufiltern sein wird. Die Kritik des Beschwerdeführers ist sowohl in Bezug auf das Gutachten als auch in Bezug auf das – implizite – Verwerfen der Argumente durch die Vorinstanz unbegründet. 5. Im nächsten Abschnitt der Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwer- deführer mit der Begründung von B., weshalb er nicht (immer) die Wahrheit ge- sagt habe (KG act. 1 S. 37 - 43). Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer, die Gutachterin habe ungenügend geprüft, ob B. in Gesprächen mit O. den Be- schwerdeführer – und nicht O. – habe schützen wollen und ob er den Beschwer- deführer mit unzutreffender Verneinung von Missbrauch habe schützen wollen. Die Gutachterin erwähne in diesem Zusammenhang, die Aussagen der Mutter, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine sehr enge Bindung an die Knaben als ihr dauernder Betreuer eingegangen zu sein scheine. Ein aus en- ger Bindung entstandenes Bedürfnis, den Beschwerdeführer zu schützen, könnte
B. aber auch motiviert haben, auf Vorhalte, namentlich O.s, tatsachengerecht zu antworten, der Beschwerdeführer habe ihn und A. nicht missbraucht. Indem das Obergericht diesen Einwand übergehe, verweigere es rechtliches Gehör und ge- nüge seiner Pflicht, das Gutachten zu prüfen, nicht (KG act. 1 S. 43). 5.1 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde übergeht die Vorinstanz die Einwendungen der Verteidigung nicht, sondern hält dazu fest, die Kritik der Verteidigung ändere nichts an den sorgfältigen und nachvollziehbaren Schlüssen der Gutachterin (KG act. 2 S. 84). Indem die Vorinstanz damit zum Ausdruck bringt, dass sie die Kritik des Beschwerdeführers bzw. der Verteidigung geprüft und verworfen hat, genügt dies dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ob der Beschwerdeführer mit seiner "Vorbemerkung" (KG act. 1 S. 37) ei- nen Nichtigkeitsgrund geltend machen will, bleibt unklar. Weiterungen dazu erüb- rigen sich. 5.2 Was unter Ziffer 1 (KG act. 1 S. 37 ff.) vorgetragen wird, ist grösstenteils als appellatorische Kritik zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass und welche Aussagen man abweichend vom Gutachten interpretieren könnte. Mit solchen Spekulationen lässt sich jedoch ein Mangel des Gutachtens eines Sachverständigen nicht nachweisen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne nicht ausge- schlossen werden, dass B. sich anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2004 während des Unterbruches (zwecks Erkundigung nach Ergänzungsfragen) mit O. besprochen haben könnte (KG act. 1 S. 41), sind dafür keine Anhaltspunkt aus den Akten ersichtlich. Vielmehr kann aufgrund des entsprechenden Protokolls (OG act. 178/3/7 S. 12 "Guet jetzt würdisch na en Momänt warte. Ich gang go frö- ge öbs Ergänzigsfrage git vo dene verschiedenä Personä wo da im Näberum sind") sowie der Aktennotiz des (damaligen) Bezirksanwaltes (OG act. 178/3/1) ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass B. während des Befragungs- unterbruches den Videoraum nicht verlassen hat.
5.4 Auch die weiteren, teilweise allgemein gehaltenen oder spekulativen Vorbringen (KG act. 1 S. 42 Ziff. 3 und 4) sind nicht geeignet, einen Nichtigkeits- grund darzutun. 5.5 Wenn der Beschwerdeführer unter Ziffer 5 darauf hinweist, die Gutachte- rin hätte allfällige Einflüsse der Therapeutin Q. berücksichtigen müssen, übersieht er die entsprechenden Ausführungen im Gutachten. Es wird nämlich festgehalten, es könnte für die Aussagebeurteilung nützlich sein zu wissen, wann Frau Q. mit den Knaben was bzw. worüber sie gesprochen habe. Dies sei jedoch nicht unab- dingbar notwendig, weil aus ihrem Bericht genügend Informationen für die Aussa- gebeurteilung hervorgehen würden (OG act. 178/5/6 S. 83). 6. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz verweigere erneut rechtliches Gehör, indem sie auf die Ausführungen der Verteidigung zur mangelnden Neutralität der Gutachterin nicht eingehe und ohne Begründung er- wäge, der Vorwurf sei verfehlt (KG act. 1 S. 46). Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Einwand des Anscheins der Befangenheit wohl auch im Beschwerdeverfahren vorbringen will. a) Gemäss § 111 StPO darf niemand als Sachverständiger zugezogen wer- den, der als Richter abgelehnt werden könnte. Ein solcher (und damit auch ein Sachverständiger) kann auch abgelehnt werden, wenn (andere als in § 95 und § 96 Ziff. 1-3 aufgeführte) Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen las- sen (§ 96 Ziff. 4 GVG), d.h. wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Entscheidend ist dabei nicht in erster Linie die subjektive tatsächliche Einstellung der betreffenden Per- son zur fraglichen Angelegenheit, sondern die Antwort auf die Frage, ob diese Person objektiv hinreichend Gewähr dafür bietet, berechtigte Zweifel an ihrer Un- parteilichkeit auszuschliessen. Massgebend ist nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen, sondern ein in objektiver Weise nachvollziehbares Misstrauen gegenüber der jeweiligen Person (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 16 zu § 111 StPO m.w.H.). Ein Sachverständiger kann etwa durch den Inhalt bzw. die Art seiner Äusserungen
den Anschein von Befangenheit erwecken (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 17 zu § 111 StPO). b) Aus dem Gutachten geht – wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht - hervor, welche Unterlagen bzw. Aktenstücke von der Gutachterin verwendet wur- den. Auf entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung hin (OG act. 178/7/24 S. 1 f.) hat die Gutachterin begründet, die Angaben von Drittperso- nen seien keine Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der kindlichen Aussagen (OG act. 178/5/6 S. 81 ff.). Diese Überlegung ist ohne Weiteres nach- vollziehbar, sodass die Nichtberücksichtigung der fraglichen Aktenstücke keine Befangenheit der Gutachterin zu begründen vermag. Die Gutachterin hatte denn auch - im Gegensatz zu einem Untersuchungsbeamten - keine Untersuchung zu führen, weshalb sie nicht verpflichtet war (analog § 31 StPO), belastende und entlastende Tatsachen gleichermassen zu beachten. Vielmehr hatte die Gutach- terin jene Aktenstücke zu berücksichtigen, welche für die sorgfältige und mängel- freie Erstellung des Gutachtens nötig waren. c) Die Vorinstanz hielt einerseits fest, es sei zutreffend, dass die Angaben von Drittpersonen keine Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit kindli- cher Aussagen seien (KG act. 2 S. 85) und erwog, der Vorwurf, Dr. W. sei nicht neutral gewesen, sei verfehlt. Im Übrigen werde auf die von der Verteidigung an- geführten Berichte und Aussagen (K., J., F., H., G., Kinderspital D.) zurückzu- kommen sein. Die Würdigung dieser Beweismittel sei letztlich Sache des Gerich- tes (KG act. 2 S. 87). Diese Ausführungen zeigen zum Einen, dass die Vorinstanz die Kritik des Beschwerdeführers bzw. der Verteidigung gehört und verworfen hat, zum Andern ist aber auch ersichtlich, dass die Berichte der fraglichen Personen sehr wohl in die Beweiswürdigung einbezogen wurden. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor. 7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachweist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin wird nach Eingang der Honorarnote mittels Präsi- dialverfügung zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 11. Dezember 2006 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht ____ sowie das Amt für Justizvoll-
zug des Kantons Zürich (Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: