Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060046/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Hans Michael Riemer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Grie- sser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristi- sche Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 7. Februar 2007 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstr. 62, Postfach, 8022 Zürich, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Bussenumwandlung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006 (UK050182/U/ml)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafverfügung vom 29. Januar 2004 vom Stadtrichteramt Zürich mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. Mit Verfügung vom 23. August 2004 ordnete das Stadtrichteramt die Umwandlung der Busse in fünf Tage Haft an. Der Beschwerdeführer verlangte gerichtliche Be- urteilung dieser Verfügung (vgl. ER act. 19, 23 und 27). 2. Mit Verfügung vom 31. August 2005 bestätigte der Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich die Umwandlung der genannten Busse in fünf Tage Haft und ordnete den Vollzug der Umwandlungsstrafe an. Die Gerichts- kosten sowie die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich wurden dem Beschwerde- führer auferlegt (ER act. 27). 3. Der Beschwerdeführer erhob Rekurs gegen die einzelrichterlichen Verfü- gungen vom 31. August 2005 (OG act. 1). Die III. Strafkammer des Obergerichtes trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 8. Februar 2006 nicht ein und auferlegte die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 495.-- dem Beschwer- deführer. Sie erwog zur Begründung des Nichteintretens, die Rekursschrift genü- ge den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht (OG act. 8). 4. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar des obergerichtlichen Beschlusses wurde an die von diesem im Verfahren bezeichnete Adresse (Rue de .... 14, G.) gesandt. Auf der Empfangsbestätigung der entsprechenden Ge- richtsurkunde (vgl. OG act. 9) befindet sich neben dieser Adresse ein gelbe Kle- beetikette, worauf "c/o Y., Rue de .... 231, C." vermerkt ist; es ist davon auszuge- hen, dass diese Etikette von der Post angebracht wurde. Die Gerichtsurkunde wurde am 3. März 2006 in C. in Empfang genommen; von wem, geht aus der ent- sprechenden Unterschrift nicht eindeutig hervor. 5.1 Am 27. November 2006 ging beim Kassationsgericht ein in französischer Sprache gehaltenes, vom 22. November 2006 datiertes Schreiben des Be- schwerdeführers ein, in welchem er "Rekurs" gegen die "Entscheidung" des
Obergerichtes vom 20. März 2006, in welcher ihm Kosten von Fr. 495.-- auferlegt worden seien, erhebt (KG act. 1). Seinem Schreiben legte er eine Mahnung vom 1. Juni 2006 über den Betrag von Fr. 495.-- des Zentralen Inkassos des Oberge- richtes des Kantons Zürich bei, welche Mahnung sich auf eine Rechnung vom 20. März 2006 bezieht (KG act. 3; Anhang zu act. 1). 5.2 Im Auftrag des Vizepräsidenten wurde dem Beschwerdeführer mit Brief vom 28. November 2006 (KG act. 5) unter anderem Folgendes mitgeteilt: Sein Schreiben, welches die Überschrift "Rekurs" trage, richte sich ausdrücklich gegen "den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. März 2006" und somit offensichtlich gegen eine Rechnung des Zentralen Inkassos des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 20. März 2006, welche mangels Bezahlung ge- mahnt worden sei. Abklärungen seitens des Kassationsgerichtes hätten ergeben, dass die Rechnung im Zusammenhang mit einem den Beschwerdeführer betref- fenden Rekursentscheid der III. Strafkammer des zürcherischen Obergerichtes vom 8. Februar 2006 stehe. In seinem Schreiben mache der Beschwerdeführer offenbar auch geltend, er habe den Rekursentscheid nicht erhalten. Der Be- schwerdeführer werde darauf hingewiesen, dass weder gegen den obergerichtli- chen Rekursentscheid vom 8. Februar 2006 noch gegen die erwähnte Rechnung vom 20. März 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht erhoben werden könne. Das Kassationsgericht sei in dieser Sache somit nicht zu- ständig. Es werde daher vorläufig davon abgesehen, ein Kassationsverfahren zu eröffnen. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, innert zehn Tagen schrift- lich die Durchführung eines Kassationsverfahrens zu verlangen, was jedoch nach dem Gesagten voraussichtlich zu einem kostenpflichtigen Nichteintretensent- scheid des Kassationsgerichtes führen würde. Ferner habe er die Möglichkeit, die Überweisung seiner Eingabe an das Zentrale Inkasso des zürcherischen Oberge- richtes zu beantragen. Sollte er innert der genannten Frist keine Durchführung ei- nes Kassationsverfahrens und keine Überweisung seiner Eingabe an die ge- nannte Stelle beantragen, würde sein Brief samt der Beilage formlos abgelegt. 5.3 Dieses Schreiben wurde an die vom Beschwerdeführer in seiner Einga- be (KG act. 1) genannte Adresse "Emma Hause" (recte: Ema House), Nordstra-
sse1, 8006 Zürich" per Einschreiben gesandt (vgl. Anhang zu KG act. 5). Da vom Beschwerdeführer eine Reaktion ausblieb, wurde im Internet auf der Website der Post nachgeforscht, ob die genannte Gerichtssendung zugestellt wurde. Weil of- fensichtlich die Zustellung nicht gelungen war, wurde im Hinblick auf einen allfälli- gen zweiten Zustellungsversuch beim Ema House (einem Hotelbetrieb) abgeklärt, ob der Beschwerdeführer dort logiert. Gemäss telefonischer Auskunft der Rezep- tion hat der Beschwerdeführer nie dort gewohnt; er hatte sich zwar zuvor ange- meldet, die Anmeldung jedoch wieder annulliert (KG act. 6). 5.4 Es ist von einem zweiten Versuch, das genannte Schreiben des Kassa- tionsgerichtes vom 28. November 2006 zuzustellen (worauf ohnehin kein Rechts- anspruch besteht), abzusehen. Eine Zustellung beim Ema House wäre nach dem soeben Gesagten erfolglos. Das Schreiben an die vom Beschwerdeführer im Verfahren zuerst bezeichnete Adresse in G. zu senden, erscheint wenig sinnvoll. Zustellungsversuche während des Verfahrens an jene Adresse sind teilweise ge- scheitert (vgl. z.B. ER act. 25/1-2); zudem hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens Eingaben offenbar aus einem Hotel (vgl. Couvert in ER act. 28) und zweimal von L. (vgl. uneinakturiertes Couvert am Ende der ER-Akten sowie Cou- vert betr. KG act. 1) aus gesandt. Deshalb ist nunmehr über die Eingabe (KG act. 1), welche eindeutig als vom Kassationsgericht zu behandelndes Rechtsmittel zu verstehen ist (vgl. insb. die am Ende der Eingabe gestellten Anträge des Be- schwerdeführers), zu entscheiden. 5.5 a) Es kann offen bleiben, ob der obergerichtliche Beschluss vom 8. Fe- bruar 2006 dem Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht ordnungsgemäss zu- gestellt wurde bzw. ob und - falls ja - wann er den obergerichtlichen Beschluss erhalten hat. Der Beschluss ist nämlich, wie im Brief vom 28. November 2006 be- reits festgehalten, nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, womit mit diesem Rechtsmittel auch ein allfälliger Mangel bei der Zustellung des Beschlusses nicht geltend gemacht werden könnte. Der Grund für die Unzuläs- sigkeit der kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde liegt darin, dass per 1. Januar 2005 das Gesetz über die Teilrevision der zürcherischen Strafgesetzgebung vom 27. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Gemäss dem heute geltenden § 428 StPO ist
die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen nur noch zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Oberge- richtes als erster Instanz. Bei dem vom Beschwerdeführer angefochtenen oberge- richtlichen Beschluss handelt es sich um einen Entscheid des Obergerichtes als zweiter Instanz. Eine Ausnahmekonstellation in Sinne des § 3 der Schlussbe- stimmungen zur genannten Teilrevision der Zürcher Strafprozessordnung liegt zweifellos nicht vor, weil der Rekurs erst nach dem Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesrevision erhoben wurde. b) Eine Rechnung des Zentralen Inkassos des Obergerichtes oder sich eine darauf beziehende Mahnung kann ebenfalls nicht mit kantonaler Nichtigkeitsbe- schwerde angefochten werden; dies bereits deshalb, weil es sich bei einer Rech- nung oder Mahnung nicht um ein Urteil oder einen Beschluss und zudem gar nicht um einen Akt der Rechtsprechung handelt. Dem Beschwerdeführer steht es frei, allfällige Beanstandungen direkt beim Zentralen Inkasso des Obergerichtes geltend zu machen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist. 5.7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.150.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.126.– Schreibgebühren, Fr.95.– Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerich- tes des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen des Be- zirkes Zürich und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienst), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: