Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060044/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 22. Juni 2007 in Sachen S, ..., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin ...h gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. Daniel Kloiber, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffach- erstr. 55, 8004 Zürich betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2006 (UG050059/U/mp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 23. März 2005 mit ei- nem Bus von Österreich kommend in die Schweiz ein. Am 29. März 2005 wurde er in Zürich festgenommen (STA act. 7/1) und mit Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 31. März 2005 in Untersuchungshaft versetzt (STA act. 7/6). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ging auf Grund eines Berichtes des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich, wonach es sich beim jugoslawischen Pass und beim jugoslawischen Personalausweis des Beschwerdeführers um ge- fälschte, mit Inhaltsverfälschungen und Bildauswechslungen behaftete Doku- mente handle (STA act. 4/3 und 4/5), davon aus, der Beschwerdeführer sei ohne die für Staatsbürger von Serbien-Montenegro notwendigen Papiere und ohne das notwendige Einreisevisum in die Schweiz eingereist. Sie sprach den Beschwer- deführer mit Strafbefehl vom 4. April 2005 des Vergehens gegen Art 23 Abs. 1 al. 4 BG ANA schuldig und bestrafte ihn mit sechs Tagen Gefängnis, erstanden durch die Untersuchungshaft (STA act. 9 = OG act. 4). Der Beschwerdeführer wurde gleichentags aus der Untersuchungshaft entlassen und an das Migrati- onsamt des Kantons Zürich zugeführt (STA act. 4/7). Am 9. Juni 2005 flog der Beschwerdeführer nach Belgrad (OG act. 2/24) und wurde damit ausgeschafft. Allerdings wurde die vom Migrationsamt ursprünglich angeordnete Einreisesperre wieder aufgehoben, da sich nach den Erkenntnissen des Migrationsamtes die Dokumente des Beschwerdeführers als echt bzw. "richtig" erwiesen (vgl. OG act. 2/8 und 2/9). Am 23. Dezember 2005 ging beim Obergericht (III. Strafkammer) ein vom 25. Juli 2005 datiertes, am 22. Dezember 2005 der Post übergebenes Revisionsbegehren ein. Das Obergericht wies dieses mit Beschluss vom 20. September 2006 ab (OG act. 15 = KG act. 2). Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei das gegen ihn geführte Verfahren wiederaufzunehmen und der gegen ihn erlassene Strafbefehl aufzuheben (KG act. 1 S. 2; die Beschwerdeschrift enthält keine Sei- tennummerierung, eine solche wurde zum Zweck der klareren Zitierbarkeit durch
die Gerichtskanzlei nachträglich angebracht). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde, wo- bei die Staatsanwaltschaft auf ihre Vernehmlassung im obergerichtlichen Verfah- ren verweist, ohne diese zu ergänzen (KG act. 11 und 12). 2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beschwerdeschrift umfasst 20 Seiten in welchen der Beschwerdeführer sich mit dem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und mit deren Straf- befehl vom 4. April 2005 auseinandersetzt. Praktisch bringt der Beschwerdeführer eine zweite, erweiterte Begründung seines Revisionsbegehrens vor und doku-
mentiert diese mit einer grösseren Zahl von Beilagen (KG act. 4/1 - 31). Da das Kassationsgericht nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der beim Obergericht gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Ver- vollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwek- ken, unzulässig (von Rechenberg, a.a.O., S. 17 unten). Zwar erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung einige Male (so S. 5, 9, 14, 16 und 18 der Beschwerdeschrift) das Obergericht, setzt sich jedoch mit dessen Erwägungen nicht konkret auseinander. Insbesondere be- zeichnet er die Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids, welche einen Nichtigkeitsgrund aufweisen sollen, nicht im einzelnen. Die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde genügt damit den gesetzlichen An- forderungen offensichtlich nicht, sondern stellt vielmehr eine im Kassationsverfah- ren unzulässige Vervollständigung der Begründung des Revisionsgesuchs dar. Somit kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (KG act. 1 S. 2 Antrag 2). Das Strafprozessrecht des Kantons Zürich kennt das Institut der unent- geltlichen Rechtspflege für Angeklagte nicht ausdrücklich, doch bestimmt Art. 29 Abs. 3 BV, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. In dem Sinne bildet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anwendungsfall von § 190a StPO, wonach bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen ist. Da die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden kann, ist das Rechtsbegehren im konkreten Fall zum vornherein aussichtslos. Das Begeh- ren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Auch eine
Umwandlung der bisherigen Rechtsvertretung in eine amtliche Verteidigung ist nicht vorzunehmen. Zum einen sind die Voraussetzungen der notwendigen Ver- teidigung gemäss § 11 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Zum andern würde sich eine solche Umwandlung erst ab Stellung des Begehrens auswirken. Zu diesem Zeit- punkt hatte die bisherige erbetene Vertreterin bzw. ihr Substitut bereits die Be- schwerdebegründung eingereicht, was im Kassationsverfahren die Hauptaufgabe der Rechtsvertretung einer beschwerdeführenden Partei darstellt. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Kassationsverfahren wird abge- wiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 153.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.