Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060043/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Viktor Lie- ber Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2007 in Sachen X., ..., z. Zt. Kant. Strafanstalt Pöschwies, Roosstr. 49, Postfach, 8105 Regensdorf, Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ... gegen 1.Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2.Hinterbliebene des †Y., ..., nämlich: Radmilla Y., ..., 11000 Belgrad/Serbien, Predrag Y., ..., 11000 Belgrad/Serbien, Vukmir Y., ..., 11000 Belgrad/Serbien, Geschädigte 1-3 und Beschwerdegegner 2 - 4 vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Tötungsdelikt etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2004 (WG030007/U) (Rückweisung durch das Schweiz. Bundesgericht
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil vom 6. Februar 2004 sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 in Verbindung Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren und 9 Monaten Zucht- haus, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. Januar 2002. Ferner wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Jah- ren des Landes verwiesen. 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeits- beschwerde. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 hiess das Kassationsgericht diese gut, hob das Urteil des Geschworenengerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es gelangte zum Schluss, der Schuldspruch wegen des Tötungsdeliktes basiere massgebend auf den Aussagen eines anonymen Tatzeugen, deren Verwertung mit Art. 6 EMRK unvereinbar sei. 3. Gegen diesen Entscheid führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bun- desgerichts; sie machte geltend, der Entscheid des Kassationsgerichts beinhalte eine Verletzung des (bundesrechtlichen) Grundsatzes der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Art. 249 BStP). 4. Mit Urteil vom 2. November 2006 hiess das Bundesgericht die Nichtig- keitsbeschwerde gut, hob den Beschluss des Kassationsgerichts vom 19. Dezem- ber 2005 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (KG act. 1). Die Akten gingen am 13. Dezember 2006 hier ein. 5. Das Bundesgericht ist zur Auffassung gekommen, die Rüge, wonach der Entscheid des Kassationsgerichts den Grundsatz der freien richterlichen Beweis- würdigung verletze, sei begründet (E. 2). Im Weiteren prüfte es (E. 3, 4), ob die EMRK in der vorliegenden Konstellation die Unverwertbarkeit der anonymisierten
Zeugenaussage verlange, in welchem Falle der bundesrechtliche Grundsatz der freien Beweiswürdigung dem Vorrang der völkerrechtlichen Verpflichtung zu wei- chen hätte. Eine solche konventionsrechtlich gebotene Unverwertbarkeit ver- neinte das Bundesgericht jedoch, insbesondere unter Hinweis darauf, dass nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden könne, dass bereits die anderweitigen Bewei- se zumindest für einen schweren Tatverdacht genügten, wenn nicht gar geeignet seien, den Schuldspruch zu tragen (Urteil S. 15). Aus diesen Erwägungen folgt ohne weiteres, dass die im kantonalen Be- schwerdeverfahren erhobene Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK als unbe- gründet zu betrachten ist. Andere Rügen (ausser der bereits vom Kassationsge- richt als unbegründet bezeichneten Rüge der Verletzung von § 131a StPO) wer- den mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben. Die Nichtigkeitsbe- schwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des ersten kassationsgerichtlichen Verfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. 7. Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des kassationsgerichtlichen Verfahrens AC050058 (einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kan- tons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Schweizerische Bundesanwaltschaft, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: