Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060032/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 8. März 2007 in Sachen 1...., 2.X., Angeklagte und Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen 1.Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitender Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 2.A., 3.B., vertreten durch Rechtsanwalt 4.C., vertreten durch Rechtsanwalt 2 - 4 Geschädigte und Beschwerdegegner betreffend mehrfacher bandenmässiger Raub etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2006 (SE050024/U/eh)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft der Beschwerdeführe- rin in der Anklageschrift vom 21. Juni 2005 vor, sie habe zusammen mit ihrem Lebenspartner Y. im Juni und Juli 2004 in qualifizierter Weise in kurzen zeitlichen Abständen fünf verschiedene Geschädigte gefesselt, erpresst und beraubt. Y. ha- be jeweils an der mitgeführten Pistole eine Ladebewegung gemacht und von den Geschädigten den PIN-Code ihrer Kreditkarte mit der Drohung, sie bei falscher Angabe mit der Schusswaffe schwer zu verletzen, erpresst. Die mitbeteiligte Be- schwerdeführerin habe die Geschädigten auf eine Art und Weise gefesselt, dass sich diese erst einige Zeit nach durchgeführtem Raub befreien konnten. In einem der fünf Fälle habe sich im Verlaufe eines Gerangels zwischen Y. und dem Ge- schädigten ungewollt ein Schuss gelöst und den Geschädigten nicht lebensge- fährlich verletzt (OG act. 22). 2. Im Zulassungsverfahren erhob Y. keine Einwendungen gegen die Ankla- ge, anerkannte den eingeklagten Sachverhalt und die rechtliche Qualifikation durch die Anklagebehörde als mehrfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB und räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (OG act. 27). Die Beschwerdeführerin anerkannte grundsätzlich den eingeklagten Sachverhalt, liess aber u.a. den Vorsatz bestrei- ten, die Opfer in Lebensgefahr gebracht zu haben, in rechtlicher Hinsicht bestritt sie die Qualifikation der angeklagten Raubtatbestände im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (OG act. 38). 3. Mit Urteil vom 3. März 2006 fand die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin schuldig des mehrfachen Raubes im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, der mehrfachen räuberischen Erpressung im Sinne von
Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bestrafte die Beschwerdeführerin mit 6 Jahren Zuchthaus (KG act. 2). 4. Gegen dieses Urteil liess die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeits- beschwerde erheben, welche rechtzeitig angemeldet und mit Eingabe vom 14. Juni 2006 innert Frist begründet wurde (KG act. 1). Die Beschwerdeführerin be- antragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sa- che zu neuer Entscheidung (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner 1-4 haben auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 9 und 10), die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen (KG act. 11). 5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Obergerichts keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 4). II. 1. Die Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich mit einer Ausnahme ausschliesslich auf die vorinstanzliche Annahme, sie habe eine lebensgefährliche Situation der Raubopfer in Kauf genommen. Diese Annahme beruhe auf willkürli- cher Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 9 BV und verletze insbesondere den Grundsatz in dubio pro reo im Sinne von Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK, weshalb der Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Pro- zessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gegeben sei (KG act. 1 S. 4). Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin im gleichen Zusammenhang eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (KG act. 1 S. 9 und S. 10). Schliesslich rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine will- kürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV hinsichtlich einer vorinstanzlichen Annahme zur Strafzumessung (KG act. 1 S. 11). 2.1 Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichts aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen
Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des „Für“ und „Wider“ schlechthin unverständlich ist (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80; ZR 69 Nr. 50; Von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zü- rich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Be- stimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). 2.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3/2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich aller- dings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche - allenfalls stillschweigend - als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller, in: Kommentar (a)BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112-114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 E. 2). 2.3 Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift selbst nachgewiesen werden (§ 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die Be-
schwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen wer- den muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die Kassationsinstanz darf daher die Tatsachenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergänzen und die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben im Kassa- tionsverfahren Bestand (Rügeprinzip). Wer zum Beispiel die Beweiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächli- chen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Überlegungen und gegebenenfalls welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in: Do- natsch/Schmid, a.a.O. N 32 zu § 430; Von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). Die Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entspre- chende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stütze ihre Annahme, sie ha- be gewusst, dass die von Y. bei den Raubtaten eingesetzte Waffe schussbereit gewesen sei, auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin früher einmal gese- hen habe, dass Y. auf eine Scheunentüre geschossen habe, was unvertretbar sei. Da sich diese Rüge in der blossen Behauptung, die vorinstanzliche Annah- me sei unvertretbar, erschöpft, ist darauf nicht einzutreten. 4. Sodann stütze, so die Beschwerdeführerin (S. 5 lit. b), die Vorinstanz die- selbe Annahme auf die Zugabe der Beschwerdeführerin, sie habe in Filmen schon Manipulationen an Waffen gesehen, wonach teilweise geschossen worden sei. Die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass die Beschwerdeführerin in HD 3/8 S. 13 ausgeführt habe, es gebe doch noch so einen Knopf, den man drückt. Dadurch
dass die Vorinstanz einen wesentlichen Teil der Darstellung der Beschwerdefüh- rerin ausblende, würdige sie die Aussagen der Beschwerdeführerin willkürlich. Diese Rüge beruht auf einer unzutreffenden Wiedergabe der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung und ist bereits aus diesem Grunde unbegründet. Auf S. 16 verweist die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in act. 3/8 S. 13 und 14 und zitiert ihre Antwort auf den Vorhalt, was in den Filmen jeweils passiere, nachdem der Bösewicht oder der Polizist eine Ladebewegung gemacht habe, wörtlich: „Manchmal gar nichts, manchmal haben die Leute geschossen, aber da gibt es doch noch so einen Knopf, den man drückt.“ Sie verweist auch auf die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, nämlich, es sei ihr nicht so be- wusst gewesen, dass durch die Ladebewegung der Hahn gespannt werde, sie habe in den Filmen schon gesehen, wie ab und zu eine Ladebewegung gemacht worden sei und wie danach in einigen Fällen geschossen worden sei, wobei ihr der direkte Zusammenhang nicht bewusst gewesen sei. Es sei da noch ein Knopf gedrückt worden, sie habe doch nie genau darauf geguckt, jeder kenne das doch, dass da irgendwo ein Hahn gespannt werde, sie habe das in den Filmen schon ab und zu gesehen, aber nicht realisiert (KG act. 2 S. 16). In der zusammenfassen- den Würdigung S. 23, worauf die Beschwerdeführerin verweist, stützt die Vorin- stanz ihre auf S. 24 oben getroffene Annahme, es sei rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass Y. eine geladene Pistole an die Tat- orte mitnahm, vor den Opfern eine Ladebewegung ausführte und die durchgela- dene Pistole in Richtung der Opfer hielt, auf mehrere Tatsachen, nämlich: - Die Beschwerdeführerin habe nach ihren eigenen Aussagen in act. 4/1 S. 10 und 3/5 S. 9 gewusst, dass Y. bei den fünf Überfällen eine geladene Waffe mit sich tragen würde; - sie habe nach ihren eigenen Aussagen bei allen fünf Überfällen entweder gesehen oder gehört, dass Y. an der Pistole eine Ladebewegung ausgeführt habe; - die Beschwerdeführerin habe einige Zeit vor den Überfällen mitbekommen, dass Y. die Waffe auf ein Scheunentor abgeschossen habe;
sache nebst den vielen anderen Tatsachen für die vorinstanzliche Annahme zu- kommt. 5. Die Beschwerdeführerin rügt den vorinstanzlichen Schluss, sie habe vom schussbereiten Zustand der Pistole gewusst, weil Y. den Geschädigten nach aus- geführter Ladebewegung jeweils gesagt habe, die Waffe sei echt und geladen, als willkürlich. Gleiches sage auch ein Räuber mit einer Spielzeugpistole oder einer nicht schussbereiten echten Pistole, um das Opfer gefügig zu machen. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz, wie vorne ausgeführt, ihre Annahme auf viele, weitere Tatsachen stützt, kann die Willkürrüge mit dem blossen Hinweis, eine andere Annahme sei vertretbar, nicht begründet werden. 6. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie sei davon ausgegangen, dass die Waffe nicht schussbereit war, weil sie angenommen habe, sie sei gesi- chert. Letzteres habe sie angenommen, weil Y. ihr erklärt habe, er passe auf, er habe gelernt, mit Schusswaffen umzugehen, und weil sie in Y. grenzenloses Ver- trauen hatte (S. 5 Ziff. 3). Wie oben ausgeführt, hat die Vorinstanz ihre gegenteilige Annahme u.a. auf das Zugeständnis der Beschwerdeführerin selbst in der Schlusseinvernahme act. 3/8 S. 8 gestützt, sie habe keine Ahnung über den Sicherungszustand der Pistole gehabt (KG act. 2 S. 24 oben). Indem die Beschwerdeführerin sich mit dieser Ar- gumentation nicht auseinandersetzt, sondern lediglich eine Gegenbehauptung aufstellt, weist sie keine willkürliche Beweiswürdigung nach. 7. Die Beschwerdeführerin versucht ihre Rüge, sie habe in Y. grenzenloses Vertrauen gehabt und habe sich deshalb auf seine Zusicherung, er passe auf, verlassen und deshalb angenommen, die Pistole sei gesichert, mit Ausführungen über die besondere Art ihrer Beziehung zu Y. zu begründen. Sie beruft sich dabei auf diesbezügliche Äusserungen im psychiatrischen Gutachten act. 12/3 (zum Teil fälschlicherweise als HD 21 zitiert), auf ihre eigenen Schilderungen über die Art dieser Beziehung (S. 6 und 7 lit. a, aa-ee).
Diese Ausführungen beschränken sich auf eine appellatorische Kritik und setzen sich insbesondere mit der oben zitierten vorinstanzlichen Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin sich auf die Zusicherung von Y. nicht verlassen konnte, nicht auseinander. Diese Rüge ist daher unbegründet. 8. Soweit die Beschwerdeführerin sich mit der Argumentation der Staatsan- waltschaft befasst (S. 8 oben), weist sie keinen Nichtigkeitsgrund nach, da sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Urteil und nicht mit der Parteidarstellung zu befassen hat. Ausserdem wiederholt sie an dieser Stelle, weshalb die Be- schwerdeführerin auf die Zusicherung von Y., es passiere nichts, auch nach der versehentlichen Schussabgabe vertrauen konnte, ohne sich mit der vorinstanzli- chen Begründung, weshalb sie dies nicht konnte, auseinanderzusetzen. Die Rüge ist unbegründet. 9. Die Beschwerdeführerin verweist auf S. 29 des angefochtenen Urteils und zitiert die Vorinstanz: „Beim zweitletzten Überfall konkretisierte sich diese Gefahr zudem durch den ungewollten Abgang eines Schusses. Mithin ist die qualifizierte Tatbegehung auch bei der Angeklagten X. gegeben“ (S. 8 lit. gg). Sie folgert, dar- aus gehe hervor, dass die Vorinstanz ihr entgegenhalte, beim letzten Raub habe sie trotz der neuerlichen Versicherung Y.s , es passiere nichts, nicht mehr an- nehmen können, es werde keine Lebensgefahr geschaffen, womit das Oberge- richt implicite zugestehe, die Beschwerdeführerin habe die Lebensgefahr bei den ersten fünf Raubtaten nicht in Kauf genommen. Die Argumentation der Vorinstanz sei deshalb willkürlich, wenn sie dies auch bei den fünf Raubtaten annehme. Nachdem die Vorinstanz unmittelbar davor begründete, weshalb sie auch bei den fünf zuvor begangenen Raubtaten eine qualifizierte Tatbegehung an- nimmt, ist diese Rüge unbegründet. 10. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Annahme, sie habe eine Lebensgefahr in Kauf genommen, angesichts „der enormen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin vom Mitangeklagten Y. “ (S. 9) als unvertretbar und Verlet- zung des Grundsatzes in dubio pro reo rügt, wiederholt sie die bereits als nicht willkürlich gewertete Rüge. Es ist deshalb nicht nochmals darauf einzutreten.
lichkeit angenommen habe, habe sie ihr das rechtliche Gehör verweigert und den Anstaltsbericht willkürlich gewürdigt (S. 11). Die Vorinstanz hat sich auf S. 64 mit dem Argument, die persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin sei bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, auseinandergesetzt. Sie hat diese Argumentation verworfen mit dem Hinweis, es sei der Beschwerdeführerin schon vorher bewusst gewesen, dass sie im Falle einer Bestrafung, womit sie ja habe rechnen müssen, besonders betroffen werde. Es liege zudem keine Konstellation mit ausserge- wöhnlichen Umständen vor, welche heute irgendeine besondere Strafempfind- lichkeit aus persönlichen und familiären Gegebenheiten zu begründen vermöchte. Die Vorinstanz hat sich somit mit der Argumentation der Beschwerdeführerin aus- einandergesetzt, ob zutreffend oder nicht ist eine Rechtsfrage und deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. 14. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzu- weisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten, in- klusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (§ 396a StPO).
Das Gericht beschliesst: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.1'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.261.-- Schreibgebühren, Fr.247.-- Zustellgebühren und Porti. 3.Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdien- ste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: