Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060028/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 19. September 2006 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1.Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstr. 55, 8004 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin 1 2.Y., Beschwerdegegnerin 2 3.Z., Beschwerdegegner 3 betreffend Entschädigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2006 (UK050213/U/mp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Schreiben vom 19. August 2004 erstattete X. (fortan: Beschwerdefüh- rer) bei der damaligen Staatsanwaltschaft (und heutigen Oberstaatsanwaltschaft) des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Y., Mitarbeiterin beim Betreibungsamt Zü- rich 2, sowie gegen Z. von der Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Kon- kursämter in Zürich (fortan: Beschwerdegegner 2-3) wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Betruges. Die Strafanzeige wurde tags darauf der damaligen Be- zirksanwaltschaft Zürich (heute: Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; fortan: Be- schwerdegegnerin 1) zur Prüfung und weiteren Veranlassung überwiesen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf die Straf- anzeige nicht ein. Die entstandenen Kosten wurden auf die Staatskasse genom- men. Dem Anzeigeerstatter wurde keine Entschädigung zugesprochen (ER Proz.- Nr. GR050113 act. 2). 2. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 13. Juli 2005 beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich Re- kurs (ER Proz.-Nr. GR050113 act. 1). Mit Schreiben vom 16. Juli 2005 verlangte er bei diesem Einzelrichter zudem gerichtliche Beurteilung der in der Einstel- lungsverfügung getroffenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (ER Proz.-Nr. GA050144 act. 1). 3.1 Mit Verfügung vom 2. November 2005 hob der Einzelrichter in Guthei- ssung des Rekurses die angefochtene Verfahrenseinstellung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin 1 zwecks Überweisung des Verfahrens an die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zurück (ER Proz.-Nr. GR050113 act. 7). Der Einzelrichter erwog, weil die Beschwerdegegnerin 1 vor dem Inkrafttreten der per 1. Januar 2005 revidierten Strafprozessordnung keine eigentlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, sei die Entschei- dung, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei, gestützt auf § 22 Abs. 6 StPO von der Anklagekammer des Obergerichtes zu treffen, da es sich bei den Be- schwerdegegnern 2-3 um Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB handle und ihnen strafbare Handlungen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit vor-
geworfen würden. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Gerichtskas- se genommen. Dem Beschwerdeführer wurde für das Rekursverfahren keine Ent- schädigung zugesprochen. 3.2 Mit Verfügung vom gleichen Tag schrieb der Einzelrichter das Begehren um gerichtliche Beurteilung der in der Einstellungsverfügung vom 17. Juni 2005 getroffenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als gegenstandslos geworden ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde für das Verfahren um gerichtliche Beurteilung kei- ne Entschädigung zugesprochen. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung wurde das Rechtsmittel des Rekurses an die III. Strafkammer des Obergerichtes erwähnt (ER Proz.-Nr. GA050144 act. 4). 4.1 Gegen die dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2005 zugestellte einzelrichterliche Verfügung betreffend das Verfahren um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob er beim Obergericht mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 Rekurs (OG Proz.-Nr. UK050213 act. 1). Er beantragte unter anderem, in Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer der Verfügung vom 2. November 2005 sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung und eine Genugtuung zuzusprechen. 4.2 Die III. Strafkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. April 2006 unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers ab (OG Proz.-Nr. UK050213 act. 9 bzw. KG act. 2). In den Erwägungen hielt sie unter anderem fest, im Verfah- ren betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung sei dem Beschwerdeführer kein wesentlicher (entschädigungspflichtiger) Aufwand entstanden, und es sei zudem nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer lege solches auch nicht dar, weshalb er für jenes Verfahren Anspruch auf eine Ge- nugtuung haben sollte; bereits aus diesen Gründen sei der Rekurs abzuweisen. 4.3 Dieser obergerichtliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 zugestellt (OG Proz.-Nr. UK050213 act. 12). Er erhebt gegen den Be- schluss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. unten Erw. 6).
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen werden. Diese Rechtsauffassung ist - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - zutreffend. a) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde sei gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid zulässig. Zur Be- gründung führt er aus, die Vorinstanz habe erwogen, er habe vor dem erstin- stanzlichen Einzelrichter mit seinem Rekurs obsiegt, "wonach" seine Strafanzeige als erste Instanz durch die Anklagekammer des Obergerichtes zu behandeln und zuzulassen gewesen wäre. Folglich handle es sich beim Beschluss der Vorin- stanz um einen Erledigungsentscheid des Obergerichtes als erster Instanz. Des- halb sei die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 StPO zulässig (KG act. 1 Ziff. 3.1, S. 3/4). b) Am 1. Januar 2005 eine Teilrevision der kantonalzürcherischen Strafpro- zessordnung in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmit- telinstanz vorgesehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassations- gericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschwore- nengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Gemäss § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur genannten, am 1. Ja- nuar 2005 in Kraft getretenen Revision der Zürcher Strafprozessordnung werden Rechtsmittel nach dem bisherigen Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt worden ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Beru- fung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Re- vision erklärt worden ist (Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich, 2005, S. 75). Nach Praxis des Kassationsgerichtes findet diese Ausnahmeregelung nicht nur für Berufungen, sondern auch für Rekurse Anwendung (Kass.-Nr. AC050119, Beschluss vom 29. Januar 2006 i.S. M. Erw. 4.a m.H. auf Do- natsch/Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 75, sowie auf Viktor Lieber, Nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Zürcher Strafprozess, plädoyer 2/05, S. 38; vgl. auch Kass.-Nr. AC050070, Beschluss vom 21. Juli 2005 i.S. T. Erw. 4.b.bb).
Die III. Strafkammer hat als Rekursinstanz geamtet und ihren Erledigungs- beschluss am 19. April 2006 gefällt. Damit handelt es sich bei ihrem Entscheid er- stens nicht um einen solchen des Obergerichtes als erster Instanz, sondern um einen Rechtsmittelentscheid, und zweitens ist § 3 Abs. 1 SchlB nicht anwendbar, weil der Beschluss nach dem per 1. Januar 2005 erfolgten Inkrafttreten der Teil- revision der StPO gefällt wurde. Da der Rekurs mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 und somit ebenfalls nach dem 1. Januar 2005 erhoben wurde, ist auch § 3 Abs. 2 SchlB nicht anwendbar. Damit erweist sich die gegen den obergerichtli- chen Beschluss gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig. Dar- an ändert die vorstehend genannte Argumentation des Beschwerdeführers nichts, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist; immerhin sei festgehalten, dass er im Ergebnis selber davon ausgeht, beim Beschluss der III. Strafkammer handle es sich um den zweiten Entscheid (und damit um einen Rechtsmittelentscheid) des Obergerichtes, da anstatt der Beschwerdegegnerin 1 die Anklagekammer des Obergerichtes vorgängig als erste Instanz hätte entscheiden müssen. c) Abschliessend ist somit festzuhalten, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde zufolge Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann. 6.3 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann von Weiterungen im Sin- ne von § 433 Abs. 1 StPO abgesehen werden. 6.4 Überdies ist nicht auf die vom Beschwerdeführer gestellten (weiteren) Anträge (vgl. KG act. 1 S. 2/3) einzugehen. Hinsichtlich des Antrages 4 ("Über- weisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes zwecks Zulassung der durch die Beschwerdegegner 2-3 begangenen Offizialdelikte") sei dennoch bemerkt, dass die Anklagekammer - wie vorstehend in Erw. 5 erwähnt - über die Frage der Eröffnung einer Strafuntersuchung der Beschwerdegegner 2-3 ab- schlägig entschieden hat; gegen deren Beschluss vom 13. Februar 2006 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und gegen denjenigen vom 1. März 2006 erfolglos ein Rechtsmittel erhoben. 6.5 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO).
Den Beschwerdegegnern 2-3 ist (bereits) mangels erheblicher Umtriebe für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.154.– Schreibgebühren, Fr.95.– Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Den Beschwerdegegnern 2-3 wird für das Kassationsverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Einzelrichter in Straf- sachen des Bezirkes Zürich, die III. Strafkammer des Obergerichtes, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: