Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060025/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der juristische Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 5. April 2007 in Sachen X., im vorzeitigen Strafvollzug, Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen 1.Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich sowie †O.Y., ..., gest. 21. Dezember 2003, bzw. dessen Hinterbliebene: 2.H.Y., ..., Geschädigter und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt ... 3.Z.Y.-Z., ..., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt ..., betreffend vorsätzliche Tötung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2005 (WG040016/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Dem Beschwerdeführer wird von der Anklage vorgeworfen, er habe am Abend des 21. Dezember 2003, ca. 23.00 Uhr, in seiner Wohnung in Höri/ZH sei- nen Schwager O.Y. mit insgesamt sechs Pistolenschüssen zumindest eventual- vorsätzlich getötet. Dieser Tat war eine gewaltsame Auseinandersetzung zwi- schen dem Opfer und dessen Ehefrau, A.Y., in deren Wohnung vorausgegangen; im Verlauf dieses Streites war es A.Y. mit Hilfe ihres Bruders - dem Beschwerde- führer - gelungen, gegen den Willen ihres Ehemannes zusammen mit der gemein- samen Tochter S. die eheliche Wohnung zu verlassen und sich in die Wohnung des Beschwerdeführers nach Höri zu begeben. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Schwager ebenfalls dort eingetroffen waren, kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung, welche in der Abgabe der tödlichen Schüsse durch den Be- schwerdeführer endete. Der Beschwerdeführer, der sich nach der Tat der Polizei stellte, ist hinsicht- lich der Tötung geständig, macht aber geltend, er habe in Notwehr gehandelt und sei somit freizusprechen. 2. Mit Urteil vom 26. August 2005 sprach das Geschworenengericht den Be- schwerdeführer der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus, abzüglich 613 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Beschwerdeführer wurde dem Grundsatz nach verpflichtet, den Geschädigten (Eltern des Opfers) Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen; zur Bezifferung der Ansprüche wurden die Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen (KG act. 2). Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete und mit Eingabe vom 10. Mai 2006 begründete Nichtigkeitsbeschwerde, mit wel- cher der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Geschworenengericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 3 haben ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9 und 15); seitens des Be-
schwerdegegners 2 ist keine Antwort eingegangen. Die Vorinstanz hat sich in ih- rer Vernehmlassung zur Frage des Anspruchs auf Stellungnahme der Verteidi- gung zur Anklage geäussert (KG act. 10), worauf sich der Beschwerdeführer zu dieser Vernehmlassung seinerseits geäussert hat (KG act. 16). II. 1. Als erstes rügt der Beschwerdeführer (Beschwerde lit. A, S. 3 ff.) unter Berufung auf § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Nichtzulas- sung des Antrages auf Abgabe einer Stellungnahme durch die Verteidigung im Nachgang zur Verlesung der Anklageschrift vor Geschworenengericht. 1.1 Der (amtliche) Verteidiger hatte nach dem Verlesen der Anklageschrift und des Zulassungsbeschlusses vor Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei ihm zu gestatten, eine kurze Stellungnahme abzugeben, um den Standpunkt der Vertei- digung darzulegen und den Geschworenen zu ermöglichen, diesen Standpunkt bei der Würdigung der Zeugenaussagen miteinzubeziehen; der Vertreter der An- klagebehörde widersetzte sich diesem Antrag (Prot. GG S. 7). Der Gerichtspräsi- dent lehnte den Antrag in der Folge ab (Prot. GG S. 8). Zur Begründung wies er darauf hin, eine solche Stellungnahme sei weder von der Prozessordnung vorge- sehen noch - auch nicht unter dem Titel der Waffengleichheit - geboten. Im angefochtenen Urteil wird auf diesen Entscheid bzw. seine Begründung bestätigend Bezug genommen (Urteil S. 9, Ziff. 2.2). 1.2 Zur Begründung der Rüge führt der Beschwerdeführer folgendes aus: Der Beschwerdeführer anerkenne die Sachverhaltsdarstellung in der Ankla- geschrift weitgehend und bestreite lediglich einige wenige, für die Beurteilung je- doch wesentliche Elemente. Was die rechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhalts betreffe, sei Kernfrage die, ob der Beschwerdeführer durch das Verhalten des Geschädigten selber bzw. seine Schwester und das ebenfalls an- wesende Kind in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar bedroht gewesen seien und ob diesfalls von rechtfertigender Notwehr oder Putativnotwehr respektive Not-
wehrexzess oder Putativnotwehrexzess ausgegangen werden müsse. Bedingt durch das im geschworenengerichtlichen Verfahren geltende Unmittelbarkeitsprin- zip hätten weder die beisitzenden Richter noch die Geschworenen Aktenkenntnis. Erstmals mit Verlesen der Anklageschrift erhielten sie vom Prozessthema Kennt- nis; dieser Verlesung und der Aushändigung der Anklageschrift namentlich an die Geschworenen komme daher im Hinblick auf die anschliessende Beweisaufnah- me erhebliche Bedeutung zu. Wohl sei die Anklageschrift im technischen Sinn le- diglich eine "Parteibehauptung"; der Umstand, dass sie durch ein "Mitglied des Gerichtes" (gemeint: Gerichtssekretär) verlesen und in physischer Form als einzi- ges Dokument zu diesem Zeitpunkt den Geschworenen abgegeben werde, müs- se jedoch dazu führen, dass der Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde aus Sicht der Geschworenen erhöhte Bedeutung zuordnet werde. Bis zum Abschluss des Verfahrens mit dem Parteivortrag der Verteidigung - so der Beschwerdeführer weiter - blieben namentlich die Geschworenen im Un- gewissen, welchen rechtlichen Standpunkt der Angeklagte bzw. die Verteidigung einnehme und welche Zeugen und Sachbeweise für die Darstellung des Ange- klagten von Bedeutung seien. Der Umstand, dass beisitzende Richter und Ge- schworene über die rechtliche Betrachtungsweise der Verteidigung bis zum Ab- schluss des Prozesses im Dunkeln blieben, verletze den Grundsatz der Waf- fengleichheit; namentlich sei es diesen (mangels Kenntnis des Standpunktes der Verteidigung) im Rahmen der Beweisaufnahme nicht möglich, spezifische Zu- satzfragen an Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige zu stellen, um den Standpunkt der Verteidigung zu überprüfen oder zu hinterfragen. Wohl treffe zu, dass der Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung seine Sicht der Dinge habe darlegen könne; diese Befragung sei jedoch nicht geeignet gewesen, wesentliche, für die Beurteilung entscheidende Fakten auch in für Laien verständ- licher, konzentrierter Form zu Tage zu bringen. Zu bedenken sei ferner, dass die Geschworenen, was die Aussagen des Beschwerdeführers betreffe, auf ihre persönlichen Handnotizen angewiesen ge- wesen seien, während der Standpunkt der Anklagebehörde als einziges schriftli- ches Dokument vorgelegen habe. Gerade die Zusammenfassung der wesentli- chen Punkte einer (in casu) annähernd einen Tag dauernden persönlichen Befra-
gung ohne Kenntnis der rechtlichen Qualifikation der Tat durch die Verteidigung müsse für einen Laien als sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich eingestuft werden. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen komme - so der Be- schwerdeführer - im vorliegenden Fall hinzu, dass sich, wie schon erwähnt, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nur in einigen wenigen, jedoch bedeutsamen Punkten von derjenigen der Anklagebehörde unterscheide, was es aber gerade für Laien erst recht schwierig mache, deren Kern allein im Rahmen der persönlichen Befragung des Angeklagten zu erfassen. Indem die Verteidigung von der Abgabe einer vorgängigen Stellungnahme ausgeschlossen wurde, sei der Grundsatz des "fairen Verfahrens" sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 1.3a) Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 (KG act. 10) vorab aus, dass dem Verlesen der Anklageschrift eine ca. 30 Minuten dauernde Instruktion der Geschworenen vorausgehe, anlässlich welcher diesen der Ablauf des Verfahrens und deren Aufgabe als Geschworene erklärt werde. Dabei würden die Geschworenen eindringlich darauf hingewiesen, dass das, was in der Anklageschrift stehe, eine Behauptung der Anklagebehörde sei, also eine Parteibehauptung, ebenso wie die allenfalls gegenteiligen Behauptungen eines Angeklagten. Konkret würden die Geschworenen darauf hingewiesen, dass etwas nicht einfach schon deshalb wahr sei, weil es der Staatsanwalt so behaupte. Richtig sei, dass die Geschworenen bis zum Abschluss des Verfahrens mit dem Parteivortrag der Verteidigung darüber im Ungewissen blieben, welchen rechtlichen Standpunkt diese einnehme. Darin könne aber keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit gesehen werde, diene doch das Beweisverfah- ren primär der Frage, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden könne oder nicht. Auch die Staatsanwaltschaft könne den von ihr eingenommenen Rechts- standpunkt erst nach durchgeführtem Beweisverfahren begründen. Die Frage der rechtlichen Würdigung stelle sich erst nach durchgeführtem Beweisverfahren. So sehe § 262 Ziff. 1 bis 3 StPO für die Urteilsberatung vor, dass zuerst über den Sachverhalt zu beraten sei und erst dann geprüft werde, ob der erstellte Sachver- halt unter bestimmte Straftatbestände falle und - wenn ja - ob Straf- oder Schuld-
ausschliessungsgründe bestünden. Auch über die von der Staatsanwaltschaft vertretene rechtliche Würdigung könne somit erst am Schluss des Verfahrens, d.h. in der internen Urteilsberatung diskutiert bzw. beraten werden. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass § 232 StPO (auch) der Verteidi- gung das Recht einräume, in Bezug auf den (hier: Entlastungs-)Beweis vor der Einvernahme der von ihr angerufenen Zeugen (und Experten) dem Gericht kurz die Tatsachen zu bezeichnen, auf welche sie die entlastenden Momente stützt und vor Anhörung der einzelnen Zeugen kurz anzudeuten, worauf sich die Ein- vernahme beziehen solle. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung hätten allerdings von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass im vorliegenden Fall dem Verle- sen der Anklageschrift noch am gleichen Tag die eingehende Befragung des Be- schwerdeführers zur Sache gefolgt sei; dabei sei der Beschwerdeführer auch ein- gehend zu den wenigen, aus Sicht der Verteidigung für die rechtliche Qualifikation bedeutsamen Bestreitungen und Ergänzungen befragt worden. Zudem habe die Verteidigung ihrerseits die Möglichkeit gehabt, spezifische Fragen an den Be- schwerdeführer zu stellen und so dessen Standpunkt darzutun, soweit dies nicht genügend aus der präsidialen Befragung zum Ausdruck gekommen sein sollte. Es liege auf der Hand, dass solche spezifische Fragen über konkrete Fakten besser geeignet seien, den Geschworenen die Differenzen der Standpunkte aufzuzeigen als theoretische Erwägungen über Putativnotwehr, Notwehrexzess oder Putati- vnotwehrexzess. Der Beschwerdeführer übersehe auch, dass es in diesem Ver- fahrensstadium noch nicht darum gehe, ein Verhalten rechtlich zu qualifizieren; hingegen sei es den Geschworenen und Beisitzenden durchaus möglich, sich aufgrund der Befragung des Angeklagten ein Bild über Inhalt und Grund von Be- streitungen des eingeklagten Sachverhaltes zu machen; dieses Bild erlaube es dann auch, Zeugen und Experten allfällige Ergänzungsfragen zu stellen, vor allem dann, wenn die Verteidigung von den ihr in § 232 StPO gebotenen Möglichkeiten Gebrauch mache. Die Verteidigung unterlasse auch darzutun, wo welche zusätzli- chen Fragen hätten gestellt werden können bzw. inwiefern dem Beschwerdefüh- rer durch das Fehlen solcher Fragen ein Nachteil erwachsen sei.
b) In seiner Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung (KG act. 16) weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Instruktion der Geschwore- nen durch den Präsidenten summarisch erfolgt sei; ein Hinweis über wichtige strafprozessuale Grundsätze, namentlich über den Grundsatz "in dubio pro reo", sei beispielsweise unterblieben. Unabhängig davon bleibe es dabei, dass den Geschworenen während des gesamten Beweisverfahrens in schriftlicher Form einzig die Anklageschrift vorgelegen habe, was zu einer erheblichen Gewichtung der staatsanwaltlichen Behauptungen führe, ohne dass die Verteidigung in der Lage gewesen sei, dem etwas entgegenhalten. Weiter legt der Beschwerdeführer das Gewicht darauf, dass die vorliegende Anklage einerseits durch die Art der Sachverhaltsdarstellung im allgemeinen die rechtliche Qualifikation der Staatsanwaltschaft vorwegnehme, andererseits (ins- besondere mit dem Passus "ohne sich in einer Notwehrsituation zu befinden und zudem offensichtlich verfrüht...", Anklage S. 4) konkret Äusserungen zur Frage des Fehlens einer Notwehrsituation eingebracht habe. Pointiert ausgedrückt be- günstige das angefochtene Vorgehen eine Voreingenommenheit der Geschwore- nen und beisitzenden Richter, indem die Beweisaufnahme gezwungenermassen unter dem Blickwinkel der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft erfolge. Demgegenüber wäre die Zulassung einer kurzen Stellungnahme der Verteidigung nach dem Verlesen der Anklageschrift geeignet, dieser Gefahr entgegen zu treten und die Geschworenen von Anfang an auch für die abweichenden Aspekte der Verteidigung zu sensibilisieren. Dies kulminiere hier in der Frage, ob dem Be- schwerdeführer eine Notwehrsituation zugebilligt werden müsse oder nicht, wel- che die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift verneint habe. 1.4 Das anglo-amerikanische Strafverfahrensrecht kennt das hier angespro- chene Institut des "opening statement". Danach beginnt das eigentliche Gerichts- verfahren mit der Eröffnungserklärung des Anklägers, welcher den Geschwore- nen den Fall aus seiner Sicht erläutert und aufzeigt, mit welchen Beweisen er den Schuldnachweis erbringen will; anschliessend hat der Verteidiger die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und darzulegen, weshalb aus seiner Sicht die Be- weislage ungenügend sei. Damit wird das Gericht im Hinblick auf das weitere Verfahren mit der Thematik des Verfahrens und den Strategien der Parteien ver-
traut gemacht (vgl. NIKLAUS SCHMID, Strafverfahren und Strafrecht in den Verei- nigten Staaten, 2. Auflage, Heidelberg 1993, S. 69 f.). Auch in der deutschen Strafprozessrechtslehre hat das Institut des "opening statement" ("Eingangserklärung") verschiedentlich Erwähnung gefunden (vgl. Hin- weise bei E GON MÜLLER, Gedanken zur Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und zum sog. Opening-Statement des Verteidigers, FS Ha- nack, Berlin u.a. 1999, S. 67 ff.). Dabei wird die Auffassung vertreten, dass zwar das deutsche Verfahrensrecht, welches nicht als Parteienprozess ausgestaltet ist, ein solches Institut nicht kenne, aber auch nicht ausschliesse; zweifelhaft sei je- doch, ob ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer derartigen Erklärung beste- he (so G ATZWEILER/MEHLE, in: Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle [Hrsg.], Straf- verteidigung in der Praxis, Bd. 1, 2. Auflage, Bonn 2000, § 10 Rn 156 ff.). Insbe- sondere in Prozessen mit grossem Publikumsinteresse könne es "notwendig sein, nach Verlesen der Anklage in der Hauptverhandlung eine Verteidigungserklärung abzugeben, um einer einseitigen Darstellung in der Öffentlichkeit und einer ein- seitigen Beeinflussung der ehrenamtlichen Richter entgegenzuwirken" (HANS DAHS, Handbuch des Strafverteidigers, 6. Auflage, Köln 1999, S. 343 Rz 470). Relativierend wird die Auffassung vertreten, zwar habe das "opening-statement" in seiner Ausprägung gemäss anglo-amerikanischem Recht im kontinental-euro- päischen System keinen Platz, jedoch müsse der Verteidiger immerhin das Recht haben, im Rahmen der Einlassung auf Antrag hin eine Erklärung abzugeben, ins- besondere das Gericht von den Gründen einer allfälligen Aussageverweigerung des Angeklagten in Kenntnis zu setzen (M ÜLLER, a.a.O.). Demgegenüber ist bis anhin, soweit ersichtlich, die Frage eines Anspruchs der Verteidigung auf Abgabe einer Erklärung nach dem Verlesen der Anklage in der schweizerischen Prozessrechtslehre im Gegensatz zu anderen anglo-ameri- kanischen Rechtsinstituten (etwa "Miranda warning" oder "Plea bargaining", vgl. H ANS VEST, Amerikanisierung des Schweizerischen Strafprozesses?, in: Christian J. Meier-Schatz/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Recht und Internationalisierung, Festgabe der Juristischen Abteilung der Universität St. Gallen zum Juristentag 2000, Zürich 2000, S. 293 ff.) kaum thematisiert worden. Einzig in einer Monogra- phie aus dem Jahre 1979 wird dazu ausgeführt, das fehlende Recht der Verteidi-
gung, ihren Standpunkt schon zu Beginn des Verfahrens darzulegen, lasse sich im Lauf der Verhandlung nur schwer beheben; darin liege ein Verstoss gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (U RSULA KOHLBACHER, Verteidigung und Verteidi- gungsrechte unter dem Aspekt der "Waffengleichheit", Diss. Zürich 1979, S. 120). 1.5 Dass sich ein Anspruch der Verteidigung auf Äusserung zu Beginn der geschworenengerichtlichen Hauptverhandlung - im Anschluss an das Verlesen der Anklageschrift und gewissermassen als Replik auf diese - aus der kantonalen StPO ergebe, macht der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend (Beschwerde S. 5). So bestimmt § 231 Abs. 1 StPO, dass der Gerichtsschreiber zu Beginn der Hauptverhandlung die Anklageschrift und den Zulassungsbeschluss der Anklage- kammer verliest; jedes Mitglied des Gerichts erhält eine Abschrift der Anklage- schrift. Gemäss § 231 Abs. 2 Satz 1 StPO befragt der Präsident den Angeklagten darauf über seine persönlichen Verhältnisse und den Gegenstand der Anklage. Das Gesetz regelt in der Folge die Beweisaufnahme (§§ 232 ff. StPO) und sieht vor, dass nach Abschluss der Beweisverhandlung Ankläger, Geschädigter und Verteidiger ihre Plädoyers halten; der Angeklagte hat das letzte Wort (§§ 247 ff. StPO). Aus dieser Regelung des Verfahrens vor Geschworenengericht lässt sich kein Anspruch der Verteidigung auf Zulassung zu einem - wie auch immer gear- teten - "opening statement" herleiten. Umgekehrt könnte es freilich wohl kaum als unzulässig bezeichnet werden, wenn der Verteidigung im Einzelfall diese Mög- lichkeit eingeräumt würde. Insofern liegt der Entscheid letztlich im Ermessen des Vorsitzenden. In diesem Zusammenhang ist aber bereits hier auf die Bedeutung von § 232 StPO zu verweisen, wonach im Rahmen des Beweisverfahrens auch für die Verteidigung gewisse zusätzliche Äusserungsmöglichkeiten bestehen. Dies hat im Hinblick auf das verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Gebot der Waffengleichheit Bedeutung (nachfolgend 1.6). 1.6 Zur Begründung der Rüge beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Waffengleichheit und den Anspruch auf rechtliches Gehör, also auf verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Grundsätze.
a) Der Beschwerdeführer nennt selber keine Entscheide, aus welchen sich ergibt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts oder der Strassburger Instan- zen das hier beanstandete Vorgehen gegen verfassungs- bzw. konventions- rechtliche Grundsätze verstiesse; solche Entscheide liegen denn auch, soweit ersichtlich, nicht vor, wobei umgekehrt einzuräumen ist, dass auch keine Ent- scheide ersichtlich sind, welche die hier zu beurteilende Frage im gegenteiligen Sinn entscheiden. Konkret kann man sich fragen, ob nicht der vom Beschwerde- führer angesprochene Grundsatz der Waffengleichheit berührt ist. Dieser besagt, dass der Beschuldigte bzw. der Angeklagte und die Strafverfolgungsbehörden - zumal in der Hauptverhandlung - verfahrensrechtlich gleichgestellt sein sollen. Insbesondere müssen die Parteien die Möglichkeit haben, die jeweils von der Ge- genseite vorgelegten Stellungnahmen und Beweise zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (vgl. nur Urteil des EGMR i.S. Ruis-Mateos gegen Spanien vom 23.6.1993, EuGRZ 1993, S. 453 ff., Ziff. 63; M ARK E. VILLIGER, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Zürich 1999, N 480, 483; WOLFGANG PEUKERT, in Frowein/Peu- kert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl u.a. 1996, Art. 6 N 83 ff.; STEFAN TRECH- SEL, Human Rights in Criminal proceedings, Oxford/New York 2005, S. 91 ff.). Eine gewisse Nähe zum Thema weist in diesem Zusammenhang der Ent- scheid des Gerichtshofes i.S. Bulut gegen Oesterreich vom 22.2.1996 auf. Hier bejahte der EGMR eine Verletzung von Art. 6 EMRK, weil die Anklage Bemer- kungen zum Rechtsmittel des Beschwerdeführers vorbringen konnte, ohne dass die Verteidigung davon erfuhr und darauf reagieren konnte (vgl. T RECHSEL, a.a.O., S. 91 bei FN 66; ähnlich Urteil Borgers gegen Belgien vom 30.10.1991, EuGRZ 1991, S. 519 ff., Ziff. 27). Indessen verhält es sich vorliegend nicht so, dass der Beschwerdeführer bzw. die Verteidigung zur Anklage überhaupt nicht Stellung nehmen konnte; strittig ist einzig und allein der Zeitpunkt dieser Stellungnahme. b) Entgegen der im Schrifttum vereinzelt (oben 1.4) geäusserten Auffassung kann jedenfalls nicht gesagt werden, die gesetzliche Regelung des Verfahrens vor dem zürcherischen Geschworenengericht, welche der Verteidigung keinen An- spruch auf umgehende Stellungnahme zur Anklage verleiht, verstosse gegen die Konvention; ebensowenig liegt eine Verfassungsverletzung vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verlesung der Anklage durch
den Gerichtsschreiber erfolgt und dass in der Folge die Anklageschrift den Ge- schworenen ausgehändigt wird, denn es ist von vornherein manifest, dass die Anklage eine Parteibehauptung darstellt und dass Gegenstand des Verfahrens gerade die - vom Gericht zu klärende - Frage ist, ob sich diese Behauptung in rechtsgenügender Weise erhärten lässt. Dabei ist die Tatsache, dass ein Prozess vor Geschworenengericht (und nicht vor Obergericht) stattfindet, Folge des Um- standes, dass der Angeklagte nicht geständig ist und somit die Anklage entweder als Ganzes oder doch in einzelnen Teilen bestreitet. Es kann daher nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Geschworenen (und die beisitzenden Richter) über diesen Grundsachverhalt nicht im Bilde wären. Des weiteren ist auf den vom Geschworenengericht erwähnten Aspekt hin- zuweisen, wonach gemäss § 232 StPO sowohl Ankläger wie Verteidiger im Hin- blick auf die jeweils von ihm angerufenen Zeugen, Auskunftspersonen und Sach- verständigen das Recht haben, die Beweisthematik entweder als allgemeine Ein- leitung zur Beweisabnahme oder vor den einzelnen Befragungen näher zu um- schreiben (bzw. "anzudeuten"). In dieser Möglichkeit wird denn auch ein inhaltli- cher Bezug zum "opening statement" gemäss anglo-amerikanischem Recht ge- sehen, indem im Rahmen dieser Bemerkungen die Verteidigung den rechts- und gerichtsungewohnten Geschworenen die Thematik der vorzulegenden Beweise mit Blick auf die Anklage- bzw. Entlastungsbehauptungen kurz erläutern könne (S CHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 232 N 1 und 2). Die Verteidigung hat es somit in der Hand, die Aufmerksamkeit der Geschworenen rechtzeitig - nämlich vor der jeweiligen Beweisaufnahme - auf bestimmte, ihr wesentlich scheinende Aspekte zu lenken. Allein darin, dass diese Fokussierung nicht schon unmittelbar nach dem Verlesen der Anklageschrift, sondern erst während der Beweisaufnahme erfolgt (sofern da- von Gebrauch gemacht wird), kann kein Verstoss gegen das Gebot der Waf- fengleichheit oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erblickt werden. Ebenso wird durch das Gesagte der Vorwurf einer systembedingten Voreinge- nommenheit der Geschworenen und beisitzenden Richter entkräftet, kann doch die Beweisaufnahme bei Inanspruchnahme der genannten gesetzlichen Möglich- keiten durchaus auch unter dem Blickwinkel der von der Verteidigung als wesent- lich erachteten Fragen verlaufen.
1.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet. 2. Im weiteren macht der Beschwerdeführer hinsichtlich verschiedener Fest- stellungen zum Sachverhalt den Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen bzw. willkür- lichen tatsächlichen Annahme geltend (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO). Willkür im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ist gegeben, wenn die Be- weiswürdigung des Sachrichters mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen ist. Ein Nichtigkeitsgrund liegt mit anderen Worten dann vor, wenn die Verneinung ei- nes erheblichen und unüberwindlichen Zweifels an einer den Schuldspruch be- gründenden Tatsache unhaltbar, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer miss- bräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54, 72 Nr. 75 in fine; S CHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430 StPO). Aktenwidrigkeit liegt demgegenüber vor, wenn Teile der dem Gericht vorliegenden Akten versehentlich überhaupt nicht oder aber in falscher Gestalt herangezogen werden und sich die angefochtene Feststellung demzufolge als blanker Irrtum er- weist (vgl. ZR 55 Nr. 115; S CHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 430 N 25; zur Abgrenzung der Nichtigkeitsgründe ZR 90 Nr. 26). Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der von ihm verwendeten Terminologie der Sache nach willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO geltend macht. 3.1 Das Geschworenengericht hat im Zusammenhang mit der Frage, was der Beschwerdeführer von seinem späteren Opfer zu befürchten gehabt und ob er sich bei der Erschiessung desselben in einer Notwehrlage befunden habe, das Verhältnis zwischen den beiden Kontrahenten dahin gehend umschrieben, dass Y.s Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2003 - immer unter Berücksichtigung der besonderen Situation, wonach der Beschwerdeführer zum ersten Mal bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung des Ehepaars Y. an- wesend war - durchaus ins Muster der vorangehenden Beziehung zwischen den beiden Männern gepasst habe: "Einer vielleicht oberflächlichen und wenig freund- schaftlichen, aber auch problemlosen Beziehung, in der es zuvor nie zu Streit oder gar Handgreiflichkeiten gekommen war und bei der für den Beschwerdefüh-
rer nie irgendein Grund zur Befürchtung bestand, dass sein Schwager ihm etwas antun würde" (so Urteil S. 48). Diese Feststellung rügt der Beschwerdeführer als "unrichtig respektive ak- tenwidrig" (Beschwerde lit. B., S. 8 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bis zum 21. Dezember 2003 ein normales, distanziertes Verhältnis zu seinem Schwager gehabt habe. Er beanstandet aber, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die aktenkun- dige Tatsache, dass zwischen den beiden ein Subordinationsverhältnis bestanden habe, nicht berücksichtigte. So habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Si- cherheitsangestellter im Club "Cubanito" durch die Vermittlung seines Schwagers erhalten. Dieser habe sozial in den Jahren der oberflächlichen Beziehung zudem einen sozialen Aufstieg durchgemacht, habe geheiratet, ein Kind gehabt und sei vom Sicherheitsangestellten zum Konzertveranstalter und schliesslich Mitinhaber teilweise erfolgreicher Clubs aufgestiegen. Dabei habe er recht gut verdient, so dass er ein Kapital von Fr. 250'000.-- in den Club "Säulenhalle" habe investieren können. Umgekehrt habe es der Beschwerdeführer lediglich zu einer vorüberge- henden Anstellung in einem dieser Clubs gebracht. Des weiteren sei der Be- schwerdeführer dem Opfer auch körperlich unterlegen gewesen. Seitens des Geschworenengerichts - so der Beschwerdeführer weiter - wer- de der Umstand, dass er dem Opfer in verschiedenen Aspekten unterlegen gewe- sen und sich erstmal klar gegen ihn gestellt habe, ausgeblendet. Der Beschwer- deführer habe um die Gewaltbereitschaft des Opfers gewusst, und das Ergebnis dieser Gewaltbereitschaft sei auch an diesen Tagen für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, als er unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit O.Y. seine verletzte Schwester in einem pitoyablen Zustand vorgefunden habe. Das Ab- schliessen der Wohnung, das Sich-Stürzen auf die davoneilende Schwester und die Anwendung von Körperkraft, um sich aus dem Griff des Beschwerdeführers zu befreien, sei in Verbindung mit den vom Gericht richtig erkannten Charakterei- genschaften von O.Y. geeignet gewesen, eine objektiv bedrohliche Situation zu generieren und in subjektiver Hinsicht die Befürchtung des Beschwerdeführers zu nähren, jener werde ihn zusammenschlagen. Der nicht ängstliche Beschwerde-
führer habe dieses Risiko in Kauf genommen, da er seiner Schwester bzw. deren Kind habe helfen wollen. In Anbetracht all dieser Umstände sei die Feststellung, das Verhalten von OY. passe in das Bild der vorangegangenen Beziehung und es habe kein Grund zur Befürchtung bestanden, dass dieser dem Beschwerdeführer etwas antun würde, willkürlich. 3.3 Konkret zielen diese Vorbringen darauf, dass angesichts des für den Be- schwerdeführer bestehenden Bildes von seinem Schwager davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer habe tatsächlich befürchtet bzw. habe be- gründeten Anlass zur Befürchtung gehabt, dieser werde ihm "etwas antun". Es kann in diesem Zusammenhang zunächst offen bleiben, ob aus den vom Beschwerdeführer vorab genannten Umständen (sozialer Aufstieg des Schwa- gers, körperliche Unterlegenheit des Beschwerdeführers etc.) tatsächlich auf ein Subordinationsverhältnis zwischen den beiden geschlossen werden kann. Selbst wenn ein derartiges Subordinationsverhältnis bestanden haben sollte, würde da- durch die angefochtene Feststellung nicht als willkürlich entkräftet, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern allein wegen eines solchen Subordinationsverhältnis- ses für den Beschwerdeführer Anlass zur Befürchtung von ernsthaften Gewalttä- tigkeiten bestanden soll. Im übrigen hat das Geschworenengericht ausdrücklich eingeräumt, dass O.Y. nach den Schilderungen der Zeugen und des Beschwerde- führers mehrheitlich als herrischer, aggressiver und selbstsüchtiger Mensch er- scheine, der wenig Hemmungen gezeigt habe, seine Interessen notfalls mit kör- perlicher Gewalt durchzusetzen (Urteil S. 47). Was das hier interessierende Ver- hältnis zum Beschwerdeführer betrifft, hielt das Gericht jedoch fest, entscheidend sei insofern allein, wie sich Y. jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer verhal- ten habe und was dieser vor dem 21. Dezember 2003 über das Vorleben seines Schwagers überhaupt gewusst habe; schliesslich habe er nur etwas befürchten können, was ihm bekannt gewesen sei, und er habe plausiblerweise nur ein Ver- halten erwarten können, das seinen persönlichen Erfahrungen entsprochen habe. Im folgenden weist das Gericht auf verschiedene für den inneren Sachver- halt massgebliche Faktoren hin und erörtert dabei namentlich die Frage der To-
desangst, dies vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, der Schwager werde ihm die Waffe wegnehmen und ihn und seine Schwester erschiessen (Urteil S. 78 ff.). Das Gericht gelangt nach Würdi- gung des nicht überzeugenden Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Fazit, es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Erschiessung O.Y.s mit einer angeblichen Angst des Beschwerdeführers, er selbst und die Schwester könnten erschossen werden, nichts zu tun gehabt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ob des ungebührlichen Ver- haltens seines Schwagers, allenfalls auch aus Wut über die Misshandlung der Schwester, schlicht die Kontrolle bzw. die Nerven verloren habe, ohne dass im Übrigen etwas darauf hinweise, dass er dabei unter Schock gestanden habe oder verwirrt gewesen sei (Urteil S. 87). 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag, soweit es um die bereits erwähnten Fakten geht, keine Willkür zu belegen. Wie schon erwähnt, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliges Subordinationsverhältnis geeignet ge- wesen sein sollte, beim Beschwerdeführer die Befürchtung zu erwecken, sein Schwager werde ihn oder seine Schwester erschiessen. Aus der Tatsache, dass es im Verlauf der ersten Auseinandersetzung (noch in der Wohnung des Ehe- paars Y.) zu einer Drohgebärde des späteren Opfers gegen den Beschwerdefüh- rer gekommen war, kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe nunmehr einen ernsthaften Grund zur Annahme gehabt, dieser werde ihn er- schiessen wollen. Auch wenn der Beschwerdeführer um die grundsätzliche Ge- waltbereitschaft seines Schwagers gewusst haben mag, legte dies keineswegs zwingend nahe, dass er in der Folge damit rechnete, dieser werde ihm im Ver- laufe der aktuellen Geschehnisse "etwas antun", womit im vorliegenden Zusam- menhang nichts anderes gemeint sein kann als er werde versuchen, ihn zu er- schiessen. 4.1 Das Geschworenengericht geht im angefochtenen Urteil gestützt auf verschiedene Zeugenaussagen davon aus, dass es sich am 21. Dezember 2003 um eine heftige Auseinandersetzung zwischen O. und A.Y. gehandelt habe; so habe der Zeuge G., ein Nachbar, gehört, wie A.Y. zwei Mal um Hilfe geschrieen und die Tochter so laut geweint habe, dass er dies in der eigenen Wohnung ge-
hört habe (Urteil S. 43). Es hält jedoch weiter fest (Urteil S. 44), weder Polizei noch Zeugen hätten "grössere Spuren von Handgreiflichkeiten" ausmachen kön- nen. Weiter hält das Gericht in diesem Zusammenhang fest, A.Y. habe es offen- sichtlich auch verstanden, sich gegenüber ihrem Mann zu behaupten. Das Gericht verweist dabei auf eine Episode vom April 2001, als sie Z., die Geliebte ihres Ehemannes, in die eheliche Wohnung bestellt habe mit der Drohung, im Weige- rungsfalle deren Eltern über die Beziehung zu ihrem Ehemann aufzuklären. In der Wohnung sei es dann zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern gekommen, die damit geendet habe, dass A.Y. ihren bloss mit Unterwäsche bekleideten Ehemann aus der Wohnung gewiesen und ihm seine Kleider aus dem Fenster hinterher geworfen habe. Diese Aktionen zeugten - so das Gericht - nicht von einer Frau, die sich ihrem gewalttätigen Ehemann einfach unterordne (Urteil S. 44 f.). Bezugnehmend auf diese Feststellungen hält das Gericht an anderer Stelle fest, das Verhalten O.Y.s gegenüber seiner Ehefrau sei selbstverständlich scharf zu verurteilen und verabscheuenswürdig, dürfe aber nicht übermässig dramati- siert werden, könne doch umgekehrt keine Rede davon sein, dass Y. seine Ehe- frau an jenem Tag schwer verletzt oder gar am Leben gefährdet habe. Ohne die- ses Verhalten verharmlosen zu wollen, könne festgehalten werden, dass es sich bei der Auseinandersetzung der Eheleute Y. "um einen (leider!) keineswegs au- ssergewöhnlichen Vorfall häuslicher Gewalt handelte, wie er im Kanton Zürich täglich" vorkomme (Urteil S. 75/76). 4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde lit. C., S 14 ff.) lässt das Geschworenengericht in diesem Zusammenhang in willkürlicher Weise ausser Acht, dass die Intensität der Auseinandersetzung am Abend der Tat ein- malig gewesen sei, dass Frau Y. dabei sichtbare Verletzungen davon getragen habe und namentlich das festgestellte Würgemal nicht als Resultat einer leichten Tätlichkeit qualifiziert werden könne, und dass O.Y. seine Ehefrau in strafrechtlich relevanter Weise in der Wohnung eingeschlossen habe, weshalb sie genötigt ge- wesen sei, im zweiten Stock über eine Balkonbrüstung zu klettern, um telefonisch Hilfe anfordern zu können. Auch sei nicht haltbar, dass das Geschworenengericht wegen "Episoden", welche sich 2001 abspielten, zur Feststellung komme, dass es
sich bei A.Y. um eine Frau handle, die sich nicht einfach ihrem gewalttätigen Ehemann unterordne, um daraus sinngemäss den Schluss zu ziehen, Frau Y. sei am fraglichen Abend nicht hilflos der Willkür ihres gewaltbereiten und körperlich haushoch überlegenen Ehemannes ausgesetzt gewesen. 4.3 Mit der erwähnten Umschreibung, wonach es sich bei der fraglichen Auseinandersetzung um einen keineswegs aussergewöhnlichen Vorfall häuslicher Gewalt handelte, wie er im Kanton Zürich täglich vorkomme, ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch gar nicht, dass derartige Auseinandersetzungen jedenfalls im Kanton Zürich jedenfalls nicht ausserordentlich sind. Letztlich ging es der Vorinstanz im vorliegenden Kontext darum, die vorangehende Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten Y. zum nachfolgenden Tötungsdelikt in Beziehung zu setzen. Vor diesem Hintergrund er- weist es sich ohne weiteres als vertretbar, wenn das Gericht einerseits auf die Intensität der Auseinandersetzung und auf die Gewaltbereitschaft des nachmali- gen Opfers verweist und dessen Verhalten verurteilt (wobei dessen strafrechtliche Relevanz gar nicht in Abrede gestellt wird), gleichzeitig aber das Geschehen in- soweit relativiert, als jedenfalls keine lebensgefährliche Bedrohung für A.Y. vor- gelegen habe. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 5.1 Das Geschworenengericht hält im Zusammenhang mit der Schilderung der ersten Auseinandersetzung (in der ehelichen Wohnung) fest (Urteil S. 55), es bestünden Zweifel an der Einschätzung der Verteidigung, wonach der Beschwer- deführer in einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit Y. zwangsläufig unterle- gen gewesen wäre. Insbesondere legt das Gericht Wert auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der geschilderten Auseinandersetzung offenbar sehr wohl in der Lage gewesen sei, dem nach Darstellung der Verteidigung so durch- trainierten und kampferprobten Y. zumindest in einem Ringkampf Paroli zu bieten. Bei nüchterner Betrachtung erstaune dies angesichts der vergleichbaren Physis (Körpergewicht und Körpergrösse) der beiden, der langjährigen Tätigkeit des Be- schwerdeführers als Sicherheitsangestellter und angesichts der Tatsache, dass auch der Beschwerdeführer über gewisse Kampfsporterfahrung verfüge, auch nicht weiter.
Das Geschworenengericht äussert sich sodann zu bestimmten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Rückenbeschwerden, kompli- zierter Beinbruch) und gelangt in der Folge wiederum zur Schlussfolgerung, die (von der Verteidigung) behauptete körperliche Unterlegenheit des Beschwerde- führers erscheine "alles andere als plausibel" (Urteil S. 57). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde lit. D, S. 17 ff.), in- dem das Geschworenengericht zur Frage, ob er bei einer ernsthaften physischen Auseinandersetzung O.Y. unterlegen gewesen wäre, keine klare Stellungnahme einnehme, jedoch gleichzeitig den Griff nach der Schusswaffe als rechtswidrig qualifiziere, verweigere es ihm einerseits das rechtliche Gehör und verfalle ande- rerseits in willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde S. 19). Im weiteren stelle sich die Annahme, der Beschwerdeführer sei O.Y. physisch nicht unterlegen ge- wesen und hätte ihm auch bei beiden physischen Auseinandersetzungen Paroli bieten können, als aktenwidrig und willkürlich dar (Beschwerde S. 23). 5.3 Es trifft zu, dass das Geschworenengericht die Frage der körperlichen Über- bzw. Unterlegenheit der beiden Kontrahenten insofern offen lässt, als es feststellt, jedenfalls sei eine körperliche Unterlegenheit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen (bzw. "alles andere als plausibel"). Positiv wird aber von der Vorinstanz in diesem Kontext festgehalten, der Beschwerdeführer sei sehr wohl in der Lage gewesen, O.Y. im Ringkampf, welcher im Verlauf der ersten handgreifli- chen Auseinandersetzung in der ehelichen Wohnung stattgefunden hatte, Paroli zu bieten. Im weiteren Verlauf ihrer Erwägungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, nachdem schon die Behändigung einer geladenen Schusswaffe durch den Beschwerdeführer unverhältnismässig gewesen sei (Urteil S. 103), erweise sich die Erschiessung O.Y.s angesichts der in diesem Moment tatsächlich herr- schenden Kraft- und Machtverhältnisse als massive Überschreitung des Notwehr- rechts, und zwar selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass dem Be- schwerdeführer eine Gefahr für seine körperliche Integrität gedroht haben sollte (Urteil S. 105 ff.). Daraus folgt, dass aus Sicht der Vorinstanz für die Beurteilung der Notwehr letztlich die hier aufgeworfene Frage, ob das Opfer dem Beschwer- deführer körperlich überlegen gewesen sei oder nicht, jedenfalls nicht im Vorder- grund gestanden hat; die Beurteilung erfolgte vielmehr aufgrund der im Zeitpunkt
der Tat "tatsächlich herrschenden Kraft- und Machtverhältnisse" (Urteil S. 106), welche dadurch geprägt gewesen seien, dass der Beschwerdeführer sich in der Position der Stärke befunden habe, nachdem er die schussbereite Pistole in der Hand hatte. Immerhin ist davon auszugehen, dass auch die vorangehenden Feststellun- gen zum Kräfteverhältnis der beiden Kontrahenten im allgemeinen für die Vorin- stanz im Hinblick auf die Frage der Notwehr nicht geradezu bedeutungslos waren. Damit bleibt zu prüfen, ob die Annahmen, der Beschwerdeführer habe O.Y. im Ringkampf Paroli bieten können und es sei jedenfalls eine körperliche Unterle- genheit "alles andere als plausibel", willkürlich sind. Die Frage, ob darüber hinaus eine körperliche Überlegenheit des Opfers gegeben war, war für die Vorinstanz nicht von entscheidender Bedeutung und konnte daher offen bleiben; die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet. 5.4a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass O.Y. jahrelang auf ho- hem Niveau Kampfsport (Thai- und Kickboxen, Boxen) trainiert und auch erfolg- reich an Wettkämpfen teilgenommen habe; entsprechend sei seitens des Ge- richtsmediziners anlässlich der Obduktion sein Körper als sehr muskulös und athletisch beschrieben worden. Aktenkundig sei ferner ein hohes Aggressionspo- tential, und das Gericht habe denn auch erkannt, dass es sich um einen aggressi- ven und selbstsüchtigen Menschen gehandelt habe, der wenig Hemmungen zeigte, seine Interessen notfalls mit körperlicher Gewalt durchzusetzen. Mit diesen Vorbringen wird nicht als willkürlich widerlegt, dass der Be- schwerdeführer (der seinerseits über gewisse Kampfsporterfahrung verfügt, Urteil S. 20) anlässlich des Ringkampfes in der ehelichen Wohnung seinem nachmali- gen Opfer hatte Paroli bieten können, und vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Feststellung, wonach angesichts der im Zeitpunkt der Tat herrschenden Kraft- und Machtverhältnisse das Verhalten des Beschwerdeführers als massive Überschreitung des Notwehrrechts einzustufen sei, nicht als willkürlich zu bean- standen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um eine Rechtsfrage handelt. Rechtsfrage - und somit hier nicht Gegenstand der Beurteilung (§ 430b StPO) - ist sodann namentlich, ob der Griff des Beschwerdeführers nach seiner Schusswaffe gerechtfertigt war oder nicht.
b) Der Beschwerdeführer beruft sich (Beschwerde S. 19 f.) auf den Grund- satz "in dubio pro reo" und beanstandet, dass die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel nicht zu seinen Gunsten bewertet worden seien. Indessen hat die Vorin- stanz in diesem Zusammenhang nicht eine als zweifelhaft angenommenen Tatsa- che dem Urteil zugrundegelegt, sondern sie hat festgehalten, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr für seine kör- perliche Integrität drohte, ihn dies nicht davon dispensiert hätte, bei der Wahl sei- ner Verteidigungsmittel verhältnismässig zu handeln (Urteil S. 107); mit anderen Worten sei sein Verhalten auf jeden Fall als unverhältnismässig und damit unge- rechtfertigt zu qualifizieren. Ob letzteres zutrifft, ist Rechtsfrage und hier nicht zu beurteilen; auf jeden Fall steht damit aber fest, dass die Vorinstanz in einer Eventualbegründung eine Bedrohung der körperlichen Integrität des Beschwer- deführers supponierte, ohne dass eine solche Bedrohungslage am Ergebnis (kei- ne Notwehrsituation) etwas zu ändern vermöchte. c) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der ersten Auseinander- setzung O.Y. hatte Paroli bieten können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 20) - sich nicht eruieren lasse, aus welchen Gründen Y. ihn damals nicht niederschlug, sondern sich mit einer Drohgebärde (mehrfaches Schlagen gegen die Türe) begnügte. Es ist je- denfalls nicht unhaltbar, aus den besagten Umständen zu folgern, dass keine physische Überlegenheit Y.s bestanden habe. d) Das Geschworenengericht nimmt - u.a. gestützt auf Aussagen von Zeu- gen - an, die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer- deführers (Rückenbeschwerden, Folgen eines Beinbruches) hätten im Dezember 2003 keinen negativen Einfluss auf dessen Beweglichkeit oder Wohlbefinden (mehr) gehabt (Urteil S. 55 f.). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammen- hang (Beschwerde S. 21 f.), es sei nicht dasselbe, ob man - wie durch Zeugen- aussagen bestätigt - unauffällig in den Ausgang gehen könne oder ob man in eine physische Auseinandersetzung mit seinem sehr starken Gegner verwickelt sei. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt körperlich angeschla- gen und - im Gegensatz zu O. Y. - auch nicht trainiert gewesen und habe unter Übergewicht gelitten.
Es ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Geschworenengericht auch unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr für sei- ne körperliche Integrität drohte, dessen Verhalten als unrechtmässig qualifizierte (oben lit. b). Zudem kann darin, dass es trotz der festgestellten Beeinträchtigun- gen anhand der konkreten Beweislage eine "wesentliche Benachteiligung" des Beschwerdeführers in seiner Beweglichkeit verneinte, jedenfalls keine willkürliche tatsächliche Annahme erblickt werden. e) Weiter versucht der Beschwerdeführer die Annahme fehlender Unterle- genheit mit dem Hinweis darauf zu entkräften, dass es ihm trotz aller Kraftan- strengung nicht gelungen sei, O.Y. in der darauffolgenden Phase (Eintreffen in Höri) am Eindringen in seine Wohnung zu hindern. Das angefochtene Urteil äussert sich nicht im Einzelnen zur Frage, unter welchen Umständen sich O.Y. Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers ver- schaffte. Feststeht, dass zunächst A.Y. die Haustür geöffnet hatte, worauf ihr Ehemann sofort versucht habe, sich auf sie zu stürzen; dabei sei es erneut zu ei- nem Handgemenge zwischen dem Beschwerdeführer und O.Y. gekommen (Urteil S. 59). Gemäss Aussagen vor der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer ver- sucht, sich gegen den in die Wohnung hineindrängenden O.Y. zu stellen, dieser sei aber stärker gewesen als er (Prot. GG S. 101). Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, es könne dem Beschwerdeführer nicht widerlegt werden, dass dieses Handgemenge tatsächlich eine grössere Intensität aufgewiesen habe als das erste. Gleichzeitig weist sie darauf hin (Urteil S. 60), dass trotz der be- haupteten grösseren Aggressivität und des Zustandes grösster Erregung O.Y. je- denfalls seinen Schwager nicht geschlagen und auch nicht bedroht habe. Dies war für die Vorinstanz für die Beurteilung der Notwehrfrage entscheidend, und letztlich nicht die Frage, ob eine körperliche Überlegenheit bestand, weshalb die Rüge insofern ins Leere geht. f) Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend (Be- schwerde S. 23 ff.), es stelle eine willkürliche tatsächliche Annahme dar, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, es bestünden keine Anzeichen für ein "speziell ge- walttätiges Vorgehen" Y.s während des ersten Handgemenges, während für das Gegenteil doch gewisse Hinweise vorlägen" (Urteil S. 57). Der Beschwerdeführer
verweist darauf, dass bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung von O. Y.s - nebst den Schussverletzungen - verschiedene oberflächliche Verletzungen fest- gestellt worden seien, wobei nach Auffassung der Vorinstanz die Frage nach de- ren Ursache offen bleiben müsse. Damit verstosse es aber - so der Beschwerde- führer - gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn gleichwohl unterstellt wer- de, der Beschwerdeführer habe allenfalls ein speziell gewalttätiges Vorgehen ge- zeigt. Wenn die Vorinstanz festhält, es lägen "gewisse Hinweise" dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer (speziell) gewalttätig gezeigt habe, stellt dies noch keine tatsächliche Feststellung zum Sachverhalt dar, sondern eben bloss eine Vermutung, die auch als solche deklariert wird ("gewisse Hinweise"). Selbstver- ständlich kann damit das Urteil nicht auf eine solche Vermutung begründet wer- den, was aber auch gar nicht der Fall ist. Die Vorinstanz ist damit lediglich dem Vorbringen der Verteidigung entgegen getreten, wonach der Beschwerdeführer körperlich unterlegen gewesen sei, was aber im Übrigen - wie bereits mehrfach erwähnt - letztlich für die Vorinstanz nicht den Ausschlag gegeben hat. g) Auch mit den weiteren Vorbringen (Beschwerde S. 24 ff.) wird in diesem Zusammenhang kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen; namentlich geht die Vorin- stanz nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe etwas mit der Avisierung der Polizei zu tun gehabt, sondern hält fest, er habe sich insofern an deren Interventi- on beteiligt, als er sich auch in die ehelichen Beziehungen zwischen Schwester und Schwager eingemischt habe (Urteil S. 54). Wenn die Vorinstanz im Übrigen sein Verhalten als "Einmischung" qualifi- ziert, kann darin kein Nichtigkeitsgrund erblickt werden. Konkret erblickt sie die Einmischung u.a. auch darin, dass der Beschwerdeführer seine Schwester tat- kräftig dabei unterstützt habe, den Weggang des Kindes zu erreichen, was O.Y. um jeden Preis habe verhindern wollen (a.a.O.). Dabei hat die Vorinstanz nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer zunächst seiner Schwester und den Be- amten mitgeteilt hatte, dass die Tochter beim Vater bleiben wolle (Urteil S. 51); dies ändert nichts daran, dass in einer späteren Phase der Beschwerdeführer seiner Schwester geholfen habe, die Wohnung (gegen den Willen O.Y.s) zusam- men mit der Tochter zu verlassen (Urteil S. 53).
der Ankunft in Höri und der Schussabgabe verstrichen sei. Weiter hält das Ge- schworenengericht fest, die Eile oder Hektik, in die der Beschwerdeführer geraten sein wolle, sei schlicht nicht nachvollziehbar; insbesondere habe keine unmittel- bare Gefahr für seine Schwester bestanden, um die er ja besorgt gewesen sein wolle. Aus dieser Erwägung folgt, dass die Vorinstanz das Vorhandensein von Hektik nicht deshalb verneinte, weil in zeitlicher Hinsicht mehr als die vom Be- schwerdeführer behaupteten drei bis vier Minuten zur Verfügung standen, son- dern deshalb, weil keine unmittelbare Gefahr für seine Schwester bestanden ha- be. Damit kam dem rein zeitlichen Faktor - jedenfalls aus Sicht der Vorinstanz - von vornherein keine entscheidende Bedeutung zu. 7.3 Der Beschwerdeführer listet sodann die einzelnen Vorgänge auf, die in der Zeit zwischen dem Eintreffen in Höri und der Schussabgabe stattfanden und verweist auf bestimmte subjektive Aspekte (u.a. Konfrontation mit Drohungen O.Y.s, in Höri alles "kurz und klein" zu schlagen; Bewusstsein der körperlichen Unterlegenheit; Überraschung, dass seine Schwester die Haustüre nicht von der Wohnung aus öffnete, sondern nach unten kam). Berücksichtige man alle diese Umstände, erscheine es als aktenwidrig, willkürlich und zynisch, dem Beschwer- deführer in dieser Situation die Berufung auf Eile bzw. Hektik zu versagen. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass - wie be- reits dargelegt - die Vorinstanz ihre Erwägung, wonach kein Anlass für Eile oder Hektik bestanden habe, nicht mit der fehlenden zeitlichen Gedrängtheit der Ereig- nisse, sondern mit der fehlenden unmittelbaren Bedrohung der Schwester be- gründet, was der Beschwerdeführer hier nicht in Abrede stellt (vgl. aber nachfol- gend Ziff. 8). Dass im Übrigen die Situation eine besondere war, hat die Vorin- stanz an anderer Stelle - wenn auch nicht im Sinne von rechtfertigender Notwehr - eingeräumt, wenn sie davon ausgeht, es erscheine als verständlich (und sei da- her auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen), dass der Beschwerdefüh- rer in dieser Situation die Nerven verloren habe (Urteil S. 113).
dargetan, inwiefern jemand der Anwesenden effektiv in einer Art und Weise be- droht gewesen sein soll, die den Einsatz der Schusswaffe gerechtfertigt hätte, zumal O.Y. seinerseits nicht bewaffnet war und das Kind sich in diesem Zeitpunkt (zusammen mit seiner Mutter) im verschlossenen Arbeitszimmer des Beschwer- deführers befand, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass O.Y. versucht habe, die Türe einzutreten (vgl. Urteil S. 62 f.). Mit dem Hinweis darauf, dass O.Y. eine Situation "mit sehr hohem Eskalationspotential" geschaffen habe, wird eine konkrete und im Verhältnis zum nachfolgenden Geschehen angemes- sene Bedrohung ebenfalls nicht dargetan. Wenn auch das Geschworenengericht es nicht ausschliesst, dass Y. zu einem späteren Zeitpunkt doch versucht hätte, sich gewaltsamen Zutritt zu seiner Tochter zu verschaffen (Urteil S. 100; vgl. Be- schwerde S. 35), wird gerade damit zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt (noch) keine hinreichende Bedrohungslage angenommen wer- den konnte bzw. musste. c) Was die physische Bedrohung von A.Y. in dieser Phase des Geschehens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber eine solche vor der Vorinstanz jedenfalls nicht klar geltend gemacht hatte (vgl. Prot. GG S. 106; Urteil S. 76). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgehalten, aus der Tatsache, dass O.Y. seine Frau zuvor (noch in der ehelichen Wohnung) geschla- gen hatte, könne nicht zwingend geschlossen werden, er hätte dies auch unter den Augen des Beschwerdeführers wieder getan, und es lägen auch keine Anzei- chen dafür vor, dass er im Begriff gewesen wäre, seine im Vorfeld ausgestossene Drohung, "alles kurz und klein zu schlagen", auch tatsächlich wahrzumachen (Urteil S. 100). Auch in diesem Zusammenhang wird kein Nichtigkeitsgrund nach- gewiesen. Der Beschwerdeführer setzt dem angefochtenen Urteil seine eigene, abweichende Einschätzung der Bedrohungslage entgegen, ohne dass gesagt werden kann, die angefochtenen Feststellungen zum Sachverhalt seien unver- tretbar. Der Sache nach geht es dabei (zumindest auch) um die Frage, ob unter den gegebenen Umständen der Beschwerdeführer übermässig und in Anbetracht der Situation verfrüht reagiert habe, was aber nicht Tat-, sondern Rechtsfragen sind. Rechtsfrage ist insbesondere auch, welches Ausmass einer drohenden phy- sischen Gefährdung nötig gewesen wäre, um rechtfertigende Notwehr zu begrün-
den (vgl. Beschwerde S. 36); der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung. Rechtsfrage ist auch, welche Umstände für die Beurteilung einer Notwehr- situation von Bedeutung sind. Soweit die Vorinstanz auf einzelne Punkte (nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht, Beschwerde S. 36 f.) nicht abge- stellt hat, ist darauf hier nicht einzugehen (§ 430b StPO). 9. Als willkürlich ficht der Beschwerdeführer die Annahmen der Vorinstanz betreffend die Notwendigkeit und Motivation zur Behändigung der Waffe an (Be- schwerde lit. H, S. 37 ff.). 9.1 Was der Beschwerdeführer mit Blick auf die Frage rechtfertigender Not- wehr richtigerweise hätte tun dürfen bzw. hätte tun sollen, hat nichts mit der Fest- stellung des Sachverhaltes zu tun (womit insoweit auch, wie schon erwähnt, der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwen- dung gelangt), sondern betrifft die rechtliche Würdigung von Tatsachen, deren Überprüfung nicht dem Kassationsgericht obliegt. Insoweit ist die Nichtigkeitsbe- schwerde nicht zulässig (§ 430b StPO). Konkret geht es in diesem Zusammenhang insbesondere um die Frage, welche Alternativen (zur Behändigung der Schusswaffe) dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden hätten. Ob er diese hätte ergreifen müssen (bzw. ob sie zumutbar gewesen wären), ist dabei Rechtsfrage; ob es diese Alternativen effek- tiv gegeben hat oder nicht, ist Tatfrage. 9.2a) Ob "zeitliche Dringlichkeit" bestand oder nicht (Urteil S. 101), mit ande- ren Worten ob der Beschwerdeführer angesichts der konkreten Umstände ver- früht (und deshalb rechtswidrig) gehandelt hat, ist als solches Rechtsfrage. b) Ob der Beschwerdeführer hätte versuchen müssen, das Problem auf "be- sonnene Weise" (Avisierung der Polizei) zu lösen, ist ebenfalls Rechtsfrage. Zwar bestreitet (und bestritt) der Beschwerdeführer, diese Möglichkeit gehabt zu haben, weil er kein Telefon zur Hand gehabt habe (Beschwerde S. 38 f.). Dies hatte die Vorinstanz als "durchsichtige Ausflüchte" bezeichnet (Urteil S. 101), wogegen der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 39/40), die Annahme, es wäre ihm
zumutbar gewesen, das Telefon in unmittelbarer Nähe des aggressiven O. Y. zu suchen, um die Polizei zu avisieren, widerspreche jeder Lebenserfahrung und sei unhaltbar; es sei auch lebensfremd anzunehmen, jener hätte die Avisierung der Polizei unter den gegeben Umständen einfach zugelassen. Die Richtigkeit von Erfahrungssätzen und deren Anwendung auf den Ein- zelfall ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössi- schen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen überprüfen kann (RB Kassationsge- richt 2003 Nr. 139; H ANS WIPRÄCHTIGER, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 6.85). Vorliegend kann darauf nicht eingetreten wer- den. c) Ebensowenig ist vorliegend zu prüfen, ob es - wie die Vorinstanz annimmt - dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, sich mit einem Schlaggegenstand zu wappnen. Letztlich fallen diese Varianten bzw. die Frage nach der Zumutbarkeit ihrer Ergreifung mit der Frage zusammen, ob das Verhal- ten des Beschwerdeführer als angemessen zu bewerten ist oder nicht. 10. Willkürlich sei, so der Beschwerdeführer weiter, die Annahme der Vorin- stanz, er habe O.Y. bedroht (Beschwerde lit. I, S. 41 ff.). 10.1 Zur Begründung dieser Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe nach Behändigung der Waffe und nachdem er sich von seinem Schlafzimmer aus in den Wohnzimmerbereich be- geben hatte, wo sich O.Y. aufhielt, diesen mit der Waffe bedroht. Die Qualifikation seiner tatsächlichen Stellung, nämlich "mit einer zu Boden gerichteten Faustfeu- erwaffe" als direkte "Bedrohung" mit einer tödlichen Waffe, sei unhaltbar und da- mit willkürlich. Bis unmittelbar vor der Schussabgabe habe der Beschwerdeführer die Waffe gegen den Boden gerichtet, womit nicht von einer Bedrohung gespro- chen werden könne; eine solche läge nur dann vor, wenn er die Waffe auf O.Y. gerichtet hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Erst recht nicht - so der Beschwerdeführer weiter - könne sein Verhalten als "Angriff" bezeichnet werden; damit gehe es auch nicht an, wenn die Vorinstanz
ausführe, es sei in dieser Situation O.Y. gewesen, welcher um sein Leben habe fürchten müssen. 10.2 Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, O.Y. habe sich "urplötz- lich und für ihn sicherlich überraschend" damit konfrontiert gesehen, "dass ihn sein Schwager mit einer tödlichen Waffe bedrohte". Aus seiner - Y.s - Sicht habe dies einen Angriff dargestellt, der ihn zu einer angemessenen Abwehr berechtigt habe. Zudem habe er - entgegegen den Vorbringen der Verteidigung - auch keine klare Fluchtmöglichkeit gehabt, habe ihm doch der Beschwerdeführer zumindest teilweise den Weg zur Wohnungstüre versperrt (Urteil S. 104). Dieser Schilderung des Sachverhalts lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Waffe auf Y. gerichtet gehabt. Insofern geht die Rüge ins Leere. Wenn die Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang von einer Bedrohung durch den Beschwerdeführer spricht, so leitet sie dies vielmehr aus der Tatsache ab, dass dieser unvermittelt und mit der Schusswaffe in der Hand vor Y. trat und diesem zudem den Fluchtweg versperrte (dazu nachfolgend Ziff. 10.4). Es ist jedenfalls nicht willkürlich, in einer derartigen Konstellation, wo der Beschwerdeführer jedenfalls eine schussbereite Waffe in der Hand hielt, ungeachtet der Frage, wohin er damit zielte, eine Bedrohung zu sehen, zumal es dabei ausdrücklich um die (mutmassliche) damalige Sicht des Opfers geht. 10.3 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 42 f.), auch die Anklage behaupte nicht, der Beschwerdeführer habe O.Y. bedrohen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass hier gesagt wird, der Beschwerdeführer habe nach der Behändigung der (geladenen) Waffe auf dem Rückweg Richtung Wohn- zimmer eine Ladebewegung ausgeführt, so dass die Waffe nunmehr durchgela- den, d.h. schussbereit gewesen sei; mit dieser Waffe in der Hand habe er O.Y. aufgefordert, sein aggressives Verhalten zu beenden und die Wohnung zu verlas- sen. Auch hier wird also die von der Vorinstanz dem Urteil zugrundegelegte Si- tuation geschildert; wenn die Vorinstanz daraus den Schluss zog, O.Y. habe sich in dieser Situation bedroht gefühlt, hat sie den von der Anklage gesteckten Rah- men nicht überschritten.
10.4 Auch die Annahme, der Beschwerdeführer habe O.Y. zumindest teil- weise den Weg zur Wohngstüre versperrt, ist nicht willkürlich. Es geht hier - ent- gegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 43) - nicht um die allfällige Sicht des Beschwerdeführers, sondern vielmehr um die Perspektive O.Y.s. Danach steht fest, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zwischen ihm und der Wohnungstüre befand (vgl. Prot. GG S. 111a), so dass jedenfalls von einem un- gehinderten Fluchtweg nicht gesprochen werden kann. 11. Als willkürlich und aktenwidrig beanstandet der Beschwerdeführer die Beurteilung des Angriffs von O.Y. (unmittelbar vor der Schussabgabe) auf ihn (Beschwerde lit. K, S. 44 f.). 11.1 Die Vorinstanz hält fest, nachdem der Beschwerdeführer - mit der gela- denen (schussbereiten) Waffe in der Hand - Y. dazu aufgefordert habe, die Woh- nung zu verlassen, habe sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers Y. auf ihn - den Beschwerdeführer - gestürzt (Urteil S. 74, 79). Bezogen auf diese Situa- tion hält das Gericht an anderer Stelle fest, O.Y. - und nicht der Beschwerdeführer - habe in dieser Konfrontation allen Grund gehabt, um sein Leben zu fürchten (Urteil S. 106). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verharmlose den Angriff Y.s in willkürlicher Weise. 11.2 Vorab ist festzuhalten, dass - entgegen den Vorbringen des Beschwer- deführers - die Vorinstanz jedenfalls an den hier zitierten Stellen nicht annimmt, Y. habe sich lediglich auf den Beschwerdeführer "zubewegt" und es habe sich bloss um einen "vermeintlichen" Angriff gehandelt (so immerhin Urteil S. 92, wo aber davon die Rede ist, Y. sei auf ihn "zugestürzt"). Sie bringt jedoch zum Ausdruck, dass O.Y.s in der damaligen Konstellation (der Beschwerdeführer stand mit durchgeladener Waffe in der Hand vor ihm) durchaus Anlass gehabt habe, um sein Leben zu fürchten. Über Art und Intensität des Angriffs Y.s wird an den ge- nannten Stellen nichts ausgesagt (dazu nachfolgend Ziff. 11.4). 11.3 Der Beschwerdeführer rekapituliert aus seiner Sicht (Beschwerde S. 45 ff.) den Ablauf der Geschehnisse unmittelbar vor der Schussabgabe im Einzelnen. Er beanstandet, dass die Vorinstanz das rücksichtslose, aggressive und straf-
rechtlich relevante Verhalten O.Y.s als "ungebührliches Verhalten" bagatellisiere, welches für den Beschwerdeführer lediglich eine "unangenehme Situation" ge- schaffen habe. Mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer indessen nicht eine will- kürliche Würdigung von Tatsachen, sondern beanstandet die rechtlich geprägte Würdigung dieses Verhaltens. Ob das Verhalten Y.s in Anbetracht der Umstände bloss "ungebührlich" war oder ein Ausmass an Aggressivität und eine Bedrohung für den Beschwerdeführer entfaltete, welches wiederum dessen Reaktion als ge- rechtfertigt erscheinen lässt, ist als solches nicht Tat-, sondern Rechtsfrage und somit hier nicht zu beurteilen. 11.4 Zu den weiteren Punkten dieser Rüge (Beschwerde S. 47 ff.) ergibt sich Folgendes: a) Der Beschwerdeführer vermisst eine plausible Begründung, weshalb sich O.Y. auf ihn gestürzt habe (Beschwerde S. 47 f.). Es sei willkürlich, dieses Ver- halten als "normale" Reaktion auf die Bewaffnung des Beschwerdeführers zu werten; zudem bleibe unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bis zu die- sem Zeitpunkt keinen Tötungsvorsatz gehabt habe. Willkürlich sei insbesondere die Unterstellung, wonach der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, dass O.Y. sich auf ihn stürzen werde, nachdem er die Waffe behändigt hatte. Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer mit einer Eskalation der Situa- tion als Folge der Tatsache, dass er mit einer Schusswaffe erschien, hätte rech- nen müssen, kann jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden (soweit es sich dabei nicht ohnehin um eine Rechtsfrage handelt). Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang angenommen habe, der Beschwerdeführer habe schon zu diesem Zeitpunkt einen Tötungsvorsatz gehabt, ist sodann dem Urteil nicht zu entnehmen (vgl. etwa Urteil S. 94 f.). Ob die Reaktion Y.s "normal", d.h. - gemes- sen an der allgemeinen Lebenserfahrung - voraussehbar war oder nicht, ist hier wiederum nicht zu beurteilen (vgl. Ziff. 9.2b); zudem wäre es jedenfalls nicht will- kürlich, sie als normal zu bezeichnen. b) Hinsichtlich der Frage, welche Alternativen für den Beschwerdeführer in der damaligen Konstellation bestanden hätten, wirft dieser der Vorinstanz speku-
lative Argumentation vor. Ferner stelle es einen Widerspruch dar, wenn sie einer- seits die Reaktion Y.s als (sinngemäss) voraussehbar bezeichne bzw. eine kon- krete Gefährdung des Beschwerdeführers in Abrede stelle, diesem aber gleich- zeitig zubillige, er hätte im Sinne einer Alternative, d.h. als mildere Massnahme, die Waffe als Schlaginstrument einsetzen oder "im äussersten Notfall" die Mög- lichkeit von Schüssen in die Decke, vor die Füsse oder auf die Beine Y.s in Erwä- gung ziehen müssen. Ein Widerspruch liegt insofern nicht vor, als die Vorinstanz - unabhängig von Ausmass und Vorhersehbarkeit des Angriffs Y.s - festhält, dass auf jeden Fall - d.h. selbst unter der Annahme einer effektiven Bedrohung für seine körperliche Integrität - das Verhalten des Beschwerdeführers unangemessen gewesen sei, weil noch andere (mildere) Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten (Urteil S. 107). c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend (Beschwerde S. 49 ff.), er habe - wie schon vor der Vorinstanz ausgeführt - die Waffe nach dem Angriff Y.s reflexartig gehoben und er habe keine Zeit zu Abwägungen oder Überlegungen gehabt. Zu bedenken sei, dass er als Reaktion auf den ersten Angriff die Waffe noch nicht eingesetzt, sondern nach hinten gerissen und so deren Behändigung durch Y. verhindert habe; gleichzeitig habe er diesem einen kräftigen Stoss vor die Brust versetzt. Dies könne als Warnung an Y. verstanden werden; dennoch habe dieser ihn erneut angegriffen. Die Schussabgabe sei dann in grosser Angst, unter Überraschung und Schock, erfolgt. Es sei lebensfremd und unhaltbar anzu- nehmen, der Beschwerdeführer hätte unter diesen Umständen überlegt und ab- wägend handeln können. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass im Falle des Einsatzes als Schlagwaffe O.Y. erfolgreich versucht hätte, sich die Waffe zu grei- fen; die weitere Annahme, ein solcher Schlag hätte zur sofortigen Bewusstlosig- keit des Angreifers geführt, sei "im Bereich des Vorabend TV-Krimis anzusiedeln", mithin lebensfremd. Die Erwägungen der Vorinstanz darüber, welche alternativen Handlungswei- sen dem Beschwerdeführer allenfalls zur Verfügung gestanden hätten (und ange- messen gewesen wären), gehören als solche nicht zur Sachverhaltsfeststellung, sondern enthalten gezwungenermassen Mutmassungen, welche einerseits auf
der allgemeinen Lebenserfahrung, andererseits auf einer wertenden Beurteilung der Sachlage beruhen. Sie unterliegen insofern nicht der Anfechtung im vorliegen- den Verfahren. Was die tatsächlichen Grundlagen dieser Erwägungen betrifft, weist der Beschwerdeführer keine willkürliche Annahme nach. Wenn die Vorin- stanz das Verhalten unmittelbar vor der Schussabgabe (Nach-hinten-Reissen der Waffe, Versetzung eines Stosses vor die Brust) nicht berücksichtigt hat, hat sie diesen Umständen keine (rechtlich) erhebliche Bedeutung beigemessen. Eine willkürliche tatsächliche Annahme liegt insofern nicht vor. 12. Eine weitere Willkürrüge richtet sich gegen die Beurteilung der genauen (objektiven) Umstände der Schussabgabe (Beschwerde lit. L, S. 52 ff.). 12.1 Nach Darstellung des Geschworenengerichts habe der Beschwerde- führer, als O.Y. wieder auf ihn zugegangen sei und dabei seine rechte Hand ge- gen ihn ausgestreckt habe, im Zeitraum von mehreren Sekunden - im Minimum fünf Sekunden, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber zehn oder mehr - sechs Mal abgedrückt. Vier dieser Schüsse trafen O.Y. im Oberkörper, einer streifte ihn am Kopf. Diese Darstellung - ebenso wie diejenige des Gerichtsexperten Prof. Bär, wonach die Schussabgabe frontal stattgefunden habe - stellt der Beschwerdefüh- rer ausdrücklich (als vertretbar) nicht in Abrede. Hingegegen beanstandet der Be- schwerdeführer die Beurteilung des Zeitraums, innert welchem die Schussabgabe erfolgt sei. Dieser beläuft sich nach seiner Darstellung auf lediglich zwei Sekun- den (vgl. Urteil S. 70); der Beschwerdeführer räumt aber ein, dass gestützt auf das Beweisverfahren die Annahme eines Zeitraums von fünf Sekunden vertretbar sei. Unzulässig sei demgegenüber die Annahme, mit grosser Wahrscheinlichkeit habe diese Phase zehn oder mehr Sekunden gedauert. 12.2 Konkret macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" und sei willkürlich anzunehmen, die Schüsse seien innert zehn oder mehr Sekunden abgegeben worden, wenn dafür nur eine "grosse Wahrscheinlichkeit" bestehe. In diesem Fall müsse auf die für den Beschwerdeführer günstigere Variante - also fünf Sekunden - abgestellt wer- den. Der Beschwerdeführer tritt damit der Auffassung der Vorinstanz entgegen, wonach er die Schüsse mit einer "relativen Bedachtheit" bzw. "in relativ grossem zeitlichen Abstand" abgegeben habe, was wiederum gegen einen grossen
Schrecken oder Schockzustand und somit gegen eine Affekthandlung spreche (vgl. Urteil S. 92). Von welcher genauen zeitlichen Kadenz der Schussabgabe das Geschwo- renengericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Affekthandlung vorliegt, aus- gegangen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen; feststeht lediglich, dass es der (ursprünglichen) Version des Beschwerdeführers, er habe die Schüsse innert zwei Sekunden abgegeben, nicht gefolgt ist. Die Feststellung der "relativen Be- dachtheit" wird ihrerseits durch den Hinweis auf die konkreten Umstände relati- viert. Es kommt hinzu, dass das Geschworenengericht in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Affekthandlung auch deshalb verneint, weil es sich bei der Behauptung, der Beschwerdeführer habe in Todesangst gehandelt, erwiesener- massen um eine Schutz- bzw. Verlegenheitsbehauptung handle und weil es auch nicht als glaubhaft erscheine, dass er sich an die Schussabgabe nicht zu erinnern vermöge (vgl. auch nachfolgend Ziff. 13). 12.3 Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf die hohe Treffgenauigkeit Bezug nimmt (welche ebenfalls gegen einen Schockzustand des Beschwerdeführers und damit eine Affekthandlung spreche), wendet der Be- schwerdeführer ein, angesichts der Tatsache, dass er aus einer Distanz von le- diglich einem Meter auf O.Y. geschossen habe, lasse sich nicht auf hohe Treffge- nauigkeit schliessen, zumal vier von den sechs Schüssen das Opfer an teilweise weit auseinanderliegen Stellen trafen, einer die Schädeldecke streifte und der letzte Schuss das Opfer verfehlt habe. Angesichts der Tatsache, dass jedenfalls vier bzw. fünf von sechs Schüssen ihr Ziel fanden, lässt sich die Feststellung ei- ner hohen Treffgenauigkeit jedoch willkürfrei halten. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer weiter, mit der Annahme einer hohen Treffgenauigkeit werde indiziert, er habe dabei gezielt auf O.Y. geschossen. Die Vorinstanz gehe jedoch an anderer Stelle selbst in ver- tretbarer Weise davon aus, die Waffe sei auf den Oberkörper Y.s "gerichtet" ge- wesen, was aber nicht gleichbedeutend mit einer "gezielten" Schussabgabe sei. Letztere könne nur angenommen werden, wenn der Schütze die Zielvorrichtung einer Waffe (Kimme und Korn) benütze. Diese Rüge geht ins Leere, denn mit der Feststellung einer "hohen Treffsicherheit" ist lediglich das Ergebnis der Schuss-
abgabe angesprochen; das Gericht geht nirgends davon aus, der Beschwerdefüh- rer habe - im technischen Sinne - gezielt, was bei der Schussdistanz von ca. ei- nem Meter auch nicht notwendig gewesen sein dürfte. 12.4 Im Ergebnis erweist sich damit die hier zu Diskussion stehende Annah- me, welche rechtlich im Schluss münden, es habe sich um einen nicht entschuld- baren Notwehrexzess gehandelt (Urteil S. 109), jedenfalls als vertretbar, soweit es um die tatsächlichen Grundlagen dieser Annahme geht. 13. Abschliessend ficht der Beschwerdeführer die Bewertung der subjekti- ven Elemente bei der Schussabgabe als willkürlich an (Beschwerde lit. M, S. 57 ff.). 13.1 Das Geschworenengericht hat zur Motivlage des Beschwerdeführer im Sinne einer Zusammenfassung folgendes erwogen (Urteil S. 87): "Nach den vorstehenden Überlegungen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Erschiessung O.Y.s mit einer Angst des Angeklagten, er selbst und die Schwester könnten erschossen werden, nichts zu tun hatte; die entsprechenden Aussagen des Angeklagten ab der Einvernahme bei der Polizei am 8. Januar 2004 stellen klare Schutzbehauptungen dar. Vielmehr ist mit der Staatsanwaltschaft (...) davon auszugehen, dass der Angeklagte ob des unge- bührlichen Verhaltens seines Schwagers, allenfalls auch aus Wut über die Miss- handlung seiner Schwester, schlicht die Kontrolle bzw. die Nerven verlor. Die Hilflosigkeit, die in den ersten Aussagen des Angeklagten zu seiner Motivationsla- ge zum Ausdruck kommt, legt ferner den Schluss nahe, dass sich der Angeklagte sein drastisches Vorgehen selbst nicht erklären konnte. In diesem Kontext sind seine späteren Aussagen zu diesem Punkt - die konstruierte Überhöhung einer äusserst unangenehmen Familienauseinandersetzung in einer lebensbedrohli- chen Situation - als nachträglich zurechtgelegter Rechtfertigungsversuch vor sich selbst und vor anderen zu werten (...)". Dieses Fazit stützt sich auf Feststellungen zu den Aspekten "Sorge um die Schwester?" (Urteil S. 76 f.), Zeitfaktor (Urteil S. 77 f.) sowie Todesangst (Urteil S. 78 ff.), auf welche in den vorangehenden Erwägungen bereits teilweise eingegan- gen wurde und die insoweit keinen Nichtigkeitsgrund erkennen liessen. Nament- lich zur Thematik einer den Beschwerdeführer beherrschenden Todesangst (vgl. dazu bereits Ziff. 3.3) wies die Vorinstanz angesichts der Entwicklung des Aussa- geverhaltens des Beschwerdeführers darauf hin, dass es sich bei der angeblichen Todesangst um ein im Nachhinein ausgedachtes Konstrukt handle, nachdem der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat, bei seiner Verhaftung und auch an-
lässlich der Hafteinvernahme mit keinem Wort angedeutet habe, dass er im Mo- ment der Tat um sein Leben gefürchtet habe. Auf die Frage, weshalb er geschos- sen habe, habe er damals noch zur Antwort gegeben: "Das weiss ich auch nicht". Erstmals am 8. Januar 2004, also gut zwei Wochen nach der Hafteinvernahme, habe er von Todesangst gesprochen. Vielsagend - so die Vorinstanz - sei auch, dass der Beschwerdeführer in den Stunden nach der Tat zu niemandem, auch nicht zu seinem besten Freund G., etwas gesagt habe, was als Erklärung oder Rechtfertigung für sein drastisches Vorgehen verstanden werden könnte. Auch dies lege den Schluss nahe, dass er in Tat und Wahrheit eben keine solche Ge- fährdung verspürt habe (Urteil S. 79 f.). 13.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (Beschwerde S. 59, auch S. 68 f.) Annahmen der Vorinstanz betreffend das Bestehen einer objektiven Gefahr bzw. den Zeitdruck und Stress in Frage stellt, ist darauf nicht (nochmals) einzugehen, weil es sich nicht um Aspekte des subjektiven Sachver- halts handelt und diese Aspekte zudem bereits an anderer Stelle behandelt wur- den (u.a. Ziff. 5, 12.2). 13.3 Näher einzugehen ist auf die Rüge, wonach die Vorinstanz in willkürli- cher Weise die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich in grosser Angst, ja Todesgefahr gewähnt, als sich O.Y. auf ihn gestürzt und versucht habe, ihm die Waffe zu entwenden, als nachträgliche Schutzbehauptung qualifiziere. Der Be- schwerdeführer gliedert diese Rüge in drei Unterrügen betreffend die Aussagen gegenüber seinem Freund G. (lit.a), gegenüber dem Polizisten Eiholzer (lit. b) und betreffend seine Aussagen in der Hafteinvernahme (lit. c). a) Hinsichtlich der Aussagen gegenüber G. macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 60 f.), es sei nicht einzusehen, inwiefern aus dem Um- stand, dass er diesem nichts über seine Angst vor O.Y. mitteilte, seine Glaubwür- digkeit in Zweifel gezogen werden könne. Indem das Geschworenengericht diese Begebenheit zu seinen Lasten auslege, sei es in Willkür verfallen. Die Vorinstanz hat aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - zugege- benermassen - seinem Freund G. nichts von seiner angeblichen Todesangst er- zählte, geschlossen, dass eine solche - erst nachträglich ins Spiel gebrachte -
Todesangst in Wirklichkeit nicht bestanden habe. Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang erwog (Urteil S. 80), es entspreche wohl normalem Verhalten, dass ein Mensch, der einer solchen Tat beschuldigt wird, den Umstand, dass er in Abwehr einer tödlichen Gefahr gehandelt habe, dass ihm nichts anderes übrig ge- blieben sei, dass er in Panik geraten sei oder ähnliches, nicht nur erwähnen, son- dern sogar ausdrücklich betonen würde, ist es klarerweise nicht in Willkür verfal- len. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass dieser Schluss erst recht dann als zulässig erscheint, wenn er sich nicht nur auf die Aussagen gegenüber einer einzelnen Person, sondern auf das Aussageverhalten gegenüber einer Mehrheit (drei) von Personen bezieht. b) Hinsichtlich der Aussagen gegenüber Det Wm René Eiholzer von der Kantonspolizei, welcher ca. eineinhalb Stunden nach der Tat mit dem Beschwer- deführer gesprochen hatte und darüber einen Rapport erstellte, macht der Be- schwerdeführer geltend (Beschwerde S. 61 ff.), die eigentlichen Umstände der Schussabgabe seien vom Zeugen in zwei kurzen Sätzen wiedergegeben worden, ohne weitere Rückfragen. Entsprechend lasse sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Bedrohungssituation rein gar nichts zu Pro- tokoll gegeben habe oder dies nicht so notiert worden sei, nichts zu seinen Un- gunsten herleiten. Es sei daher willkürlich, aus dem Fehlen von Angaben über Ängste und Befürchtungen den Schluss zu ziehen, er habe sich nicht in einer Be- drohungssituation befunden (gemeint wohl: er habe sich nicht in einer Bedro- hungssituation gewähnt). Zudem - so der Beschwerdeführer weiter - sei von der Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht beachtet worden, dass der Zeuge sich vor Schranken daran zu erinnern vermochte, dass der Beschwerdeführer zu ihm sagte, er habe Angst vor O.Y. gehabt und habe gewusst, was passieren könne, wenn dieser "ausraste". Der Zeuge Eiholzer sagte vor Gericht aus (Prot. GG S. 665), er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer davon gesprochen habe, er ha- be Angst davor gehabt, dass sein Schwager ihn oder vor allem auch seine Schwester erschiessen würde. Er könne sich aber daran erinnern, dass der Be- schwerdeführer gesagt habe, dass er Angst, Respekt vor dem Opfer gehabt habe, er habe gewusst, wie er (Y.) sein könne, wenn er ausraste. Wenn die Vorinstanz
(die diese Bemerkung des Zeugen auf S. 79 des Urteils zitiert) davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Polizeibeamten Eiholzer nicht von Todesangst gesprochen, kann dies danach nicht als willkürlich bezeichnet wer- den, ebenso wenig wie der weitere Schluss, wonach diese Nichterwähnung je- denfalls als ungewöhnlich erscheint bzw. die spätere Behauptung der Todesangst als Schutzbehauptung erscheinen lässt. c) Der Beschwerdeführer räumt sodann ein (Beschwerde S. 65), dass er in der Hafteinvernahme, wo er erstmals formell zu Protokoll befragt wurde, nicht an- gab, in welcher emotionalen Verfassung er sich vor der Schussabgabe befand, und er räumt weiter ein, dass er auf die Frage des Bezirksanwaltes, weshalb er geschossen habe bzw. was ihm dabei durch den Kopf gegangen sei, antwortete: "Das weiss ich auch nicht" (vgl. Prot. GG S. 790). Er ist indessen der Auffassung, diese spiele für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Frage keine absolut entscheidende Rolle. Das Geschworenengericht verkenne, dass im Vordergrund die Tatsache stehe, dass er einen Menschen getötet hatte und fassungslos gewe- sen sei. Zudem konzentriere sich die insoweit knappe Befragung auf den äusse- ren Ablauf des Geschehens; auf die Frage bzw. Antwort, was ihm durch den Kopf gegangen sei (Antwort: "ich weiss es nicht"), sei nicht nachgefragt worden, was zugunsten des Beschwerdeführer dahin gehend verstanden werden müsse, dass er tatsächlich nicht wusste, was ihm bei seiner reflexartigen Abwehrhandlung durch den Kopf gegangen sei. Richtigerweise hätte der Bezirksanwalt fragen sol- len, ob er Angst oder Wut verspürt habe, worauf der Beschwerdeführer die Situa- tion auch vom Subjektiven her noch plastischer geschildert hätte. Mit diesen Vorbringen weist der Beschwerdeführer keine Willkür in der Wür- digung seines Aussageverhaltens nach. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Fassungslosigkeit in Widerspruch dazu steht, dass etwa der Polizeibeamte Eiholzer zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe unmit- telbar nach der Tat sehr ruhig und kontrolliert und im ersten Moment gar nicht wie der Täter gewirkt (Urteil S. 85; ähnlich der Zeuge G., Urteil S. 84); ebenso sagte Bezirksanwalt Kloiber, der die Hafteinvernahme durchgeführt hatte, vor Gericht als Zeuge befragt aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteinver- nahme einen sehr ruhigen und gefassten Eindruck gemacht und er habe den Verlauf des Geschehens detailliert und im Zusammenhang schildern können
(Prot. GG S. 793 f.). Sodann ist erneut darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, eine tatsächlich bestehende Todesangst im Moment der Schussabgabe wäre vom Beschwerdeführer zweifellos thematisiert worden, und zwar spontan, d.h. auch ohne von den befragenden Personen direkt darauf angesprochen zu werden. Mit den weiteren Vorbringen (Beschwerde S. 69 ff.) wendet sich der Beschwerdefüh- rer nicht gegen die Annahme des subjektiven Sachverhaltes (Todesangst etc.), sondern zieht den objektiven Sachverhalt in Zweifel, worauf hier nicht mehr einzu- gehen ist (vgl. Ziff. 13.2). Ebensowenig ist hier von Bedeutung, ob O.Y. im Jahre 2001 in eine Strafuntersuchung gezogen worden ist, nachdem er einen Ge- schäftspartner mit einer Waffe bedroht habe; der Beschwerdeführer macht in die- sem Zusammenhang nicht geltend, dass er von diesem Vorfall gewusst habe. 13.4 Unbegründet ist die Rüge (Beschwerde S. 71), weder die Staatsanwalt- schaft noch das Gericht hätten ein plausibles Motiv für die Schussabgabe nennen können. Wenn das Geschworenengericht das Motiv - bzw. die unmittelbare Ursa- che - für die Schussabgabe im Umstand sieht, dass der Beschwerdeführer ange- sichts des ungebührlichen Verhaltens seines Schwagers, allenfalls auch aus Wut über die Misshandlung seiner Schwester, schlicht die Kontrolle bzw. Nerven verlo- ren habe, ist dies nachvollziehbar und damit plausibel. Dass die Schussabgabe zu dem Zeitpunkt erfolgte, als O.Y. sich ihm entgegenstellte und allenfalls ver- suchte, ihm die Waffe zu entreissen (weil er sich in dieser Situation bedroht fühl- te), steht damit nicht in Widerspruch. 14. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbe- gründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie ist insoweit abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahrens (einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung) kostenpflichtig. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.