Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060021/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kas- sationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Ro- land Götte Zirkulationsbeschluss vom 22. März 2007 in Sachen A., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. gegen 1.Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Hohl, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Wilstr. 11, Postfach, 8610 Uster 2.B.-Gesellschaft, 3.C.-Gesellschaft, Geschädigte und Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Y. betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006 (SB040119/U/gk)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.1 In der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon vom 2. April 2003 (BG act. 1.8) wurde A. (künftig: Beschwerdeführer) zunächst vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben: So habe er als Leiter der Abteilung Administration der Fabrikationsanlage in D. fingierte Lieferanten-Rechnungen, welche seinen Kompetenzbereich betroffen hätten und welche er alleine habe kontrollieren und visieren können, selbst erstellt oder erstellen lassen. In der Folge seien die in Rechnung gestellten Beträge auf die Konti der vom Beschwerdeführer genannten Begünstigten überwiesen worden. Im Weiteren habe er Umsatzboni von Tempo- rärarbeitsvermittlungsfirmen für sich behalten, indem er das Indossament der ent- sprechenden Checks nach Gegenzeichnung durch seinen Vorgesetzten abgeän- dert habe, so dass sein langjähriger Bekannter E. die Checks für ihn habe einlö- sen können. Schliesslich habe er für seine Lebenspartnerin F. fiktive Arbeitszeiten erfasst, indem er für diese ein- und ausgebadget habe oder fiktive Stundenab- rechnungen betreffend Heimarbeit erstellt habe (Anklagevorhalt I.). 1.2 In der Anklageschrift wurde sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich mit der Erstellung bzw. Visierung der erwähnten fingierten Rechnungen und Stundenabrechnungen sowie mit der nachträglichen Ergänzung der gegen- gezeichneten Checks der Temporärarbeitsvermittlungsfirmen der mehrfachen Ur- kundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Anklagevorhalt II.). 1.3 Dem Beschwerdeführer wurde im Weiteren vorgeworfen, in drei Fällen Bargeld von Drittpersonen entgegengenommen zu haben und dieses - statt an seine Arbeitgeberin weiterzuleiten - für sich behalten zu haben. Damit habe er sich der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB schuldig gemacht (Ankla- gevorhalt III.).
1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer einen namens seiner Arbeitge- berin bestellten Möbeltresor nach dessen Lieferung behändigt und bei sich zu Hause einbauen lassen, womit er sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe (Anklagevorhalt IV.). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkun- denfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Unter Anrechnung von 8 Tagen erstandener Untersuchungshaft wurde er mit 2 Jahren und 6 Mona- ten Gefängnis bestraft. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er verpflichtet, der B.- Gesellschaft (künftig: Beschwerdegegnerin 2) sowie der C.-Gesellschaft (künftig: Beschwerdegegnerin 3) Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'040'748.90 sowie Fr. 454'520.15 zu bezahlen; im Übrigen wurden die Zivilansprüche auf den Zivil- weg verwiesen (OG act. 83). 3. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer Berufung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2005 stellte er den Antrag, er sei vom Vorwurf des Diebstahls sowie vom Vorwurf der Veruntreuung in einem der drei angeklagten Fälle freizusprechen. Er beantragte sodann sinngemäss eine Reduk- tion des Strafmasses und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Zudem verlangte er, dass die Zivilforderungen im Fr. 230'000.-- übersteigenden Umfang auf den Zivilweg zu verweisen seien (vgl. OG act. 100 S. 1). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 24. Januar 2006 wurde der Beschwerde- führer erneut des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB wurde er freigesprochen. Er wurde bestraft mit 2 ½ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 8 Tagen er- standener Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 einen Schadenersatz von Fr. 1'039'055.70 und der Beschwerdegegnerin 3 einen solchen von Fr. 454'520.15 zu bezahlen; im Übrigen
wurden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen (OG act. 121 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 4. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer rechtzeitig kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde erklärt (KG act. 4) und begründet (KG act. 1). In seiner Be- schwerdeschrift stellt er den Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegne- rin 1) und die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 haben auf Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde verzichtet (vgl. KG act. 11-13). II. 1. Gemäss § 428 der revidierten StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Obergerichtes als Berufungsinstanz nicht mehr zulässig. Nach § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur Revision der Zürcher Strafprozess- ordnung vom 27. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, werden Rechtsmittel jedoch nach dem bisherigen Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt wor- den ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des In- krafttretens der Revision erklärt worden ist (Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Re- vision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 75). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 Berufung erklären (vgl. OG act. 84). Entsprechend ist die Nichtigkeitsbeschwerde in An- wendung von § 3 Abs. 2 SchlB in Verbindung mit § 428 Ziff. 2 aStPO in dieser Hinsicht zulässig. 2. Bevor auf die Beschwerde im Einzelnen einzugehen ist, ist zunächst auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens, welches keine Fortsetzung des
Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. So hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachzuweisen (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die an- gefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejeni- gen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu su- chen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochte- nen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Ak- tenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Be- standteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, an- gerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafanzeige vom 10. Juli 2000 ba- siere auf Berichten einer anonymen Gewährsperson, deren Identität bis heute nicht bekannt gegeben worden sei. Weil diese Person nie direkt oder indirekt ha- be befragt werden können, widerspreche es dem Grundsatz des fairen Verfah- rens i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie § 14 StPO, dass deren schriftliche Erklärun- gen zu den Akten erhoben bzw. nicht formell aus denselben entfernt worden sei- en, wie dies schon im erstinstanzlichen Verfahren beanstandet worden sei (KG act. 1 S. 6 [Ziff. 3]). Der Umstand, dass nicht nur die Identität dieser Person ge- schützt worden sei, sondern überhaupt keine Befragung derselben stattgefunden habe, gehe über den Zeugenschutz des § 131a StPO hinaus. Die Aufzeichnun-
gen hätten die Ermittlungen geprägt und seien letztlich mitursächlich für die Ober- flächlichkeiten im Bereich der Beweissicherung. Dieser Vorgang finde im Gesetz keine Stütze und sei nach § 430 Ziff. 4 StPO zu beanstanden (KG act. 1 S. 18/19 [Ziff. 7 Abs. 1]). 3.2 Gegenstand des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens bildet einzig das obergerichtliche Berufungsurteil; allfällige Untersuchungsmängel können deshalb nicht selbständig, sondern nur im Zusammenhang mit dem angefochtenen Ent- scheid gerügt werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen sinngemäss zum Ausdruck bringt, die fraglichen Berichte seien aufgrund einer Verletzung seiner Mitwirkungsrechte nicht als Beweismittel verwertbar, ist auf die- ses Vorbringen insofern nicht weiter einzugehen, als der Beschwerdeführer gar nicht darlegt, an welcher Stelle bzw. in welchem Zusammenhang das Obergericht auf die fraglichen Erklärungen überhaupt abgestellt haben soll (dies ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer auf S. 16 unten seiner Beschwerde vorbringt, es seien im Verlauf der Untersuchung Fragebogen versandt worden, ohne dass einer der Angeschriebenen je als Zeuge befragt worden wäre. Weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Vo- rinstanz zu seinen Ungunsten auf die fraglichen Fragebogen abgestellt haben soll, ist auf seine Rüge betreffend Verletzung des Gebots des fair trial nicht ein- zutreten. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren nicht, fiktive Rechnungen erstellt zu haben, die Umleitung von Rückvergütungschecks auf private Konten veranlasst zu haben und bei der Erfassung der Arbeitszeit von Frau F. Unregel- mässigkeiten begangen zu haben. Er macht jedoch geltend, schon in der Unter- suchung beteuert zu haben, die unrechtmässig beschafften Mittel nicht vollum- fänglich für sich persönlich, sondern zum grösseren Teil für nicht aufschiebbare finanzielle Verpflichtungen der Fabrik in D., welche im Budget nicht vorgesehen gewesen seien, verwendet zu haben und zu diesem Zweck eine schwarze Kasse mit separater Buchhaltung und entsprechender Ablageordnung geführt zu haben (KG act. 1 S. 7 [Ziff. 4] und S. 20 oben). Obwohl er von Anfang an wiederholt verlangt habe, man solle mit ihm zwecks Klärung dieses Sachverhaltes in sein
Büro gehen, sei dieses weder im Ermittlungs- noch im Untersuchungsverfahren durchsucht oder versiegelt worden. Die wesentlichen Ermittlungsarbeiten seien vielmehr einem firmeninternen Audit-Team überlassen worden, womit der Unter- suchungsgrundsatz von § 31 StPO, namentlich die Pflicht zur Unparteilichkeit und Objektivität verletzt worden sei. Die fehlende Siegelung seines Büros habe dazu geführt, dass sowohl sein Laptop, auf welchem alle seine Aufzeichnungen und Geschäftsvorgänge aufgezeichnet gewesen seien, als auch die Ordner mit seinen Arbeitsunterlagen hätten weggeschafft werden können. Dadurch sei er in einen Beweisnotstand geraten, was als Verletzung wesentlicher Parteirechte und Ver- stoss gegen das Beweisrecht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, mithin als Nichtigkeits- grund i.S.v. § 430 Ziff. 4 StPO zu betrachten sei (vgl. KG act. 1 S. 7/8 [Ziff. 5 und 6], S. 10-12 [Ziff. 3], S. 13/14, S. 19). 4.2 a) Gemäss § 31 StPO haben die Untersuchungsbehörden den entla- stenden Tatsachen mit derselben Sorgfalt nachzugehen wie den belastenden Tatsachen. Unter dem Aspekt von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ist eine Verletzung dieser Bestimmung nur dann anzunehmen, wenn es die Untersuchungsbehörde in offensichtlich stossender Weise unterlassen hat, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis (rechtzeitig) abzunehmen. Weil die Untersuchungsbehörden mit Bezug auf entlastende Momente in der Regel auf entsprechende Hinweise des Angeschuldigten angewiesen sind (vgl. Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 6 zu § 31 StPO), ist ein Verstoss gegen § 31 StPO zu verneinen, wenn es der Ange- schuldigte versäumt, solche Hinweise zu machen - es sei denn, die Abklärung ei- ner entlastenden Sachverhaltsvariante drängt sich auch ohne Hinweis geradezu auf. Ist eine stossende Untätigkeit der Untersuchungsbehörden aber zu bejahen und hat diese dazu geführt, dass ein entlastendes Beweismittel keinen Eingang in das Verfahren gefunden hat und auch nicht mehr beigebracht werden kann (Bei- spiel: Tod eines Entlastungszeugen), so dass ein eigentlicher Beweisnotstand entsteht, rechtfertigt sich die Annahme, eine rechtzeitige Beweisabnahme hätte eine Bestätigung der entlastenden Behauptung gebracht (RB 1995 Nr. 110; Kass.-Nr. 2001/297 i.S. M., Entscheid vom 22.07.2002, Erw. II.2.4.3, mit Hinwei- sen auf weitere Kassationsgerichtsentscheide).
b) Das Obergericht hielt in seinem Urteil fest, der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Behauptung nicht von Anfang an, sondern erst anlässlich der be- zirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. November 2001 geltend gemacht, die unrechtmässig erlangten Gelder zum grössten Teil zur Speisung einer schwarzen Kasse verwendet zu haben. Es zitierte dazu verschiedene Passagen aus der polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2000 sowie der bezirksanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 19. Juli 2000, und wies darauf hin, dass der Beschwer- deführer bei diesen Befragungen Gelegenheit gehabt hätte, sich mit dem Hinweis auf die Speisung einer schwarzen Kasse zu entlasten, was er nicht getan habe. Der Beschwerdeführer habe auch nie einen Beizug der fraglichen drei schwarzen Ordner verlangt (vgl. KG act. 2 S. 12-15). Diesen Feststellungen hält der Be- schwerdeführer nichts Konkretes entgegen; in der Beschwerdeschrift werden je- denfalls keine Aktenstellen zitiert, aus welchen sich ergeben würde, dass der Be- schwerdeführer von Beginn weg auf die Existenz einer schwarzen Kasse hinge- wiesen hätte bzw. den Beizug der fraglichen schwarzen Ordner verlangt hätte. Nicht angefochten wird sodann die Feststellung des Obergerichtes, wonach der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Berufungsverfahrens behauptet habe, dass die Vorgänge betreffend die schwarze Kasse nicht nur in den schwarzen Ordnern, sondern auch auf seinem Laptop dokumentiert gewesen seien (vgl. KG act. 2 S. 28). c) Nach dem vorstehend Gesagten ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf der Untersuchung behauptet hat, die Gelder zur Speisung einer schwarzen Kasse verwendet zu ha- ben. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die ermittelnden Behörden von sich aus eine solche Möglichkeit hätten in Betracht ziehen müssen. Mit Blick auf § 31 StPO kann ihnen deshalb nicht vorgehalten werden, dass sie entsprechende Entla- stungs-Beweismittel (schwarze Ordner, Laptop) sofort hätten sichern und analy- sieren müssen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Untätigkeit der Untersuchungsbehörden habe ihn in einen Beweisnotstand gebracht, erweist sich seine Rüge somit als unbegründet.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der Vorplatz der Fabrik in D. habe im Zusammenhang mit einer schweren Salmonellenproblematik wegen Pfützenbildung neu geteert werden müssen. Soweit er geltend gemacht habe, die entsprechende Rechnung aus der schwarzen Kasse beglichen zu haben, sei nie geklärt worden, wer für die Kosten von ca. Fr. 80'000.-- effektiv aufgekommen sei. Er habe in seiner Eingabe vom 18. November 2002 (BG act. 32.2) beantragt, es sei die wegen der Salmonellenproblematik eingesetzte Hygienikerin G. als Zeugin zu befragen, was sie in D. getan habe und wer für ihren Einsatz und die mit die- sem verbundenen Empfehlungen aufgekommen sei. Dieser Antrag sei (von der Erstinstanz) zu Unrecht abgewiesen worden (OG act. 83 S. 6). Soweit er eine Konfrontation mit dem "Anonymus" verlangt habe, weil dessen Auskünfte bezüg- lich des mutmasslichen Deliktsbetrages von Interesse seien, sei dieser Antrag (von der Erstinstanz) ebenfalls ignoriert worden (OG act. 83 S. 6). Die Erstinstanz sei sodann zum Schluss gekommen, eine Einvernahme weiterer Zeugen würde sich vorderhand nicht aufdrängen. Zur Begründung habe sie einzig auf eine ein- gehende Beratung verwiesen, ohne die Erwägungen dieser Beratung darzulegen (OG act. 83 S. 10). Mit diesem Vorgehen, welches vom Obergericht nicht korri- giert worden sei, sei die Begründungspflicht verletzt worden. Er habe sodann von sich aus und ergänzend die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt (BG act. 32.2 und 32.3); diese Anträge seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Er habe (im Rahmen des Berufungsverfahrens) schliesslich wiederholt den Antrag gestellt, die Frage nach der Finanzierung der Teerung des Vorplatzes sei anhand der Buchhaltung der B.-Gesellschaft zu klären (OG act. 100 S. 4 und 5; OG act. 118 S. 5 und 6), was nicht geschehen sei. Indem seine Beweisanträge unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlaufen worden seien, sei der Nichtigkeits- grund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt worden (vgl. KG act. 1 S. 15-18). 5.2 a) Das Obergericht äusserte sich auf den S. 12-29 (Ziff. 1.3.1-1.5) seines Urteils zur Behauptung des Beschwerdeführers, wonach mit dem grössten Teil der unrechtmässig erlangten Gelder eine schwarze Kasse gespiesen worden sei. Dabei legte es eingehend dar, inwiefern dieser Darstellung nicht zu folgen sei. Es führte sodann aus, weshalb in diesem Zusammenhang auf die Einvernahme ver- schiedener Zeugen - etwa der Hygienikerin G. - verzichtet werden könne. So kön-
ne praktisch ausgeschlossen werden, dass diese Personen wesentliche Aussa- gen machen könnten, habe der Beschwerdeführer doch selbst ausgesagt, dass nur er und sein Vorgesetzter H. von dieser schwarzen Kasse etwas gewusst hät- ten. Der Beschwerdeführer habe einzig geltend gemacht, dass verschiedene Leute über die Problematik fehlender Mittel Auskunft geben könnten. Selbst wenn - so das Obergericht weiter - diese Personen jedoch solche Probleme bestätigen würden, könnte daraus noch nicht auf die Existenz einer schwarzen Kasse ge- schlossen werden, weil die fraglichen Ausgaben möglicherweise in einem ande- ren Budgetbereich "untergebracht" gewesen wären oder ein Rapport über eine unvorhergesehene Ausgabe erstellt worden wäre. Es sei ohnehin nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Salmonellenproblematik mit geheimen Mitteln hätte finanziert werden müssen, nachdem der Vorfall dem Firmensitz bekannt gewesen sein müsse, was sich aus dem Beizug der Hygienikerin G. ergebe (KG act. 2 S. 26/27 [Ziff. 1.4.1]). Das Obergericht hielt schliesslich fest, es sei nicht anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil der durch die fingierten Rechnungen erhaltenen Gelder via eine schwarze Kasse wieder in den Fabrikati- onsbetrieb habe zurückfliessen lassen. Es erübrige sich vor diesem Hintergrund, die Buchhaltung der Geschädigten nach Belegen betreffend der vom Beschwer- deführer erwähnten Aufwendungen wie etwa der Teerung des Vorplatzes zu durchsuchen, weil es nicht Aufgabe der Anklage sei, völlig haltlose Sachdarstel- lungen des Beschwerdeführers zu widerlegen (vgl. KG act. 2 S. 28/29 [Ziff. 1.5]). b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist kein absoluter Anspruch des Angeschuldigten auf Abnahme aller angebotenen Beweise abzuleiten (vgl. Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 55 N 8 ff.). Die Nichtabnahme eines Beweises stellt für sich alleine folglich noch keinen Verstoss gegen das rechtliche Gehör dar. Soweit das Obergericht im Zu- sammenhang mit der Behauptung betreffend die Speisung einer schwarzen Kas- se dargelegt hat, aus welchen Gründen sowohl auf eine Einvernahme weiterer Zeugen wie auch auf ein Beizug von Buchhaltungsunterlagen verzichtet werden könne, setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen gar nicht ausein- ander. Ob die Begründung des Obergerichts mit Blick auf das rechtliche Gehör zu
beanstanden wäre, ist nach dem unter Ziff. 2 vorstehend Gesagten somit nicht zu prüfen. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, von der Erstinstanz mit einer Gefängnis-Strafe bestraft worden zu sein. Indem die Vorinstanz eine Zucht- haus-Strafe verhängt habe, habe es gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen und damit den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt (KG act. 1 S. 8/9 [Ziff. 1]). 6.2 Im vorliegenden Fall wurde lediglich vom Beschwerdeführer Berufung erklärt, womit das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschwerdefüh- rers hätte abgeändert werden dürfen (§ 399 StPO). Indem das Obergericht eine schärfere Strafart - Zuchthaus statt Gefängnis - verhängte, hat es gegen dieses Verbot der reformatio in peius verstossen (vgl. Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 8 zu § 399 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 98 N 7; ZR 79 Nr. 127 Erw. 3/b) und damit den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt. Ob das Obergericht irrtümlich bzw. aktenwidrig davon ausgegangen ist, schon die Er- stinstanz habe eine Zuchthausstrafe verhängt (vgl. die Ausführungen des Be- schwerdeführers auf S. 22 seiner Beschwerde), kann dabei offen bleiben. Ange- sichts des Umstandes, dass ohnehin keine schärfere Strafart ausgesprochen werden kann, braucht auch die Frage, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verhängung einer schärferen Strafart das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers bzw. die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. die Ausführungen des Be- schwerdeführers auf S. 9/10 [Ziff. 2] seiner Beschwerde), nicht beurteilt zu wer- den. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Untersuchungsbehörde habe am 7. März 2002, also mehr als zwei Jahre nach Einleitung der Strafunter- suchung, doch noch einen Augenschein in seinem Büro durchgeführt und dabei eine Fotodokumentation (BG act. 12.3) erstellt. Auf diesen Fotos sei kein Laptop, sondern ein Computermonitor mit Tastatur zu sehen. Weil er - der Beschwerde- führer - behauptet habe, stets nur mit einem Laptop (welcher weggeschafft wor- den sei) gearbeitet zu haben, habe sich der Referent anlässlich der zweiten Be- rufungsverhandlung veranlasst gesehen, entsprechende Fragen an ihn und die
Verteidigung zu stellen (OG Prot. S. 63 und 64). Dem Referenten sei dabei nicht gegenwärtig gewesen, dass die Fotos mehr als zwei Jahre später bzw. zu einer Zeit gemacht worden seien, als sein Büro bereits wieder anderen Zwecken zuge- führt worden sei, womit beim Gericht zu Unrecht der Eindruck erweckt worden sei, er - der Beschwerdeführer - würde nicht die Wahrheit sagen. Wenn ihm anlässlich des Augenscheins das ihm zustehende Teilnahmerecht gewährt worden wäre, wäre dieser Fehler nie entstanden und hätte jedenfalls sofort geklärt werden kön- nen. Die Vorbefassung des Gerichtes mit dem fehlerhaften (Beweis-)Material ha- be sich schliesslich auf die Beurteilung seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit, auf die Höhe des Strafmasses und auf die Frage, wofür die unrechtmässig beschaff- ten Mittel in Wirklichkeit verwendet worden seien, ausgewirkt (KG act. 2 S. 12/13 [Ziff. 4]). 7.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte und beruft sich sinngemäss auf die Unverwertbarkeit der in seiner Abwesenheit erstellten Fotodokumentation. Die Frage, ob oder unter welchen Umständen eine solche Dokumentation in Abwesenheit des Angeschuldigten aufgenommen wer- den darf, braucht jedoch nicht beantwortet zu werden. So legt der Beschwerde- führer nämlich gar nicht dar, inwiefern das Obergericht die fragliche Fotodoku- mentation in seinem Urteil überhaupt berücksichtigt bzw. konkret zu seinen Un- gunsten verwendet habe. Soweit er ohne Angabe von Aktenzitaten geltend macht, die Vorbefassung mit der Fotodokumentation habe sich negativ auf die Beurteilung seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit, auf die Höhe des Strafmasses und auf die Frage, wie die unrechtmässig beschafften Mittel verwendet worden seien, ausgewirkt, ist dies jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung auf Differenzen zwischen der Fotodokumentation bzw. der Zeugeneinvernahme J. und der Schilderung des Beschwerdeführers angesprochen wurde, lässt für sich alleine jedenfalls nicht darauf schliessen, dass dies in der Folge zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt wurde, zumal der Beschwerdeführer Gelegen- heit erhalten hat, die Widersprüche zu erklären (vgl. OG Prot. S. 63/64).
8.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, seit Eröffnung der straf- rechtlichen Untersuchung am 10. Juli 2000 seien mittlerweile sechs Jahre verstri- chen. Diese Verfahrensdauer, die damit verbundene Dauerbelastung sowie der Umstand, dass einzelne Verfahrensschritte wie etwa die Einvernahme des Zeu- gen J. mit unangemessener und unnötiger Verzögerung erfolgt seien, verstiessen gegen das in § 33 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Beschleunigungsgebot, womit der Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt worden sei (KG act. 1 S. 14/15 [Ziff. 5]). 8.2 a) Das Obergericht hielt in seinem Urteil fest, mit der relativ langen Ver- fahrensdauer von - damals - 5 ¾ Jahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Es handle sich aber nicht um eine massive Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Behandlung eines Strafverfahrens, gelte es doch zu beachten, dass es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt habe, welches nicht zuletzt durch die haltlosen Einwände des Beschwerdeführers erschwert und verzögert worden sei. In dieser Hinsicht sei nur eine leichte Strafminderung angezeigt, wel- che durch die weitere Verzögerung im Berufungsverfahren gegenüber dem er- stinstanzlichen Urteil noch etwas stärker zu gewichten sei (KG act. 2 S. 42). b) Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen sinngemäss zum Ausdruck bringt, das Obergericht habe die Verletzung des Beschleunigungsge- botes im Rahmen der Strafzumessung zu wenig stark gewichtet, übt er lediglich appellatorische Kritik, ohne auf die obgenannten Erwägungen einzugehen. Einem Eintreten auf die Rüge steht deshalb schon die mangelnde Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid entgegen. Hinzu kommt, dass der Vorwurf, wonach die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Strafzumessung zu Unrecht nicht (oder nicht ausreichend) berücksichtigt worden sei, nach der neue- ren bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit eidgenössischer Nichtigkeitsbe- schwerde erhoben werden kann (BGE 130 IV 54; vgl. auch BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.2). Aufgrund der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde (§ 430b StPO) könnte diese Rüge im vorliegenden Verfahren somit oh- nehin nicht geprüft werden (vgl. etwa Kass.-Nr. AC040124 i.S. R., Entscheid vom
ein erheblicher Teil des bezogenen Geldes für den Lebensunterhalt gebraucht worden sei. Indem es die beanstandeten Mängel nicht korrigiert und den Be- schwerdegegnerinnen schliesslich Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'039'055.70 bzw. Fr. 454'520.15 zugesprochen habe, sei es in Willkür verfal- len (KG act. 1 S. 20/21). 9.2 a) Die Erstinstanz hielt fest, die Verwendung der vom Postkonto bezo- genen Mittel sei aufgrund der Akten letztlich nicht geklärt; es sei aber davon aus- zugehen, dass die Belastungen zu einem erheblichen Teil der Bestreitung des aufwändigen Lebensunterhalts gedient hätten (OG act. 83 S. 36/37 [Ziff. 6.3.3]). Sie verwies dazu auf ihre Ausführungen unter Ziff. 6.5.10 (S. 44-46), wo nicht nur die vom Beschwerdeführer genannten Ausgaben für Ferien, Restaurantbesuche und Weinkäufe, sondern auch ein Ski-Saisonabonnement in K., Unterhaltskosten für die Liegenschaften in L. und K. sowie Ausgaben für die Wohnungseinrichtung und ein teures Fahrzeug erwähnt wurden. Die Erstinstanz hielt schliesslich fest, es bestünden keine Hinweise, dass die von den verschiedenen Konti bezogenen Gelder zur Speisung einer schwarzen Kasse verwendet worden seien, zumal der Beschwerdeführer gar keinen entsprechenden finanziellen Spielraum gehabt ha- be. Mit Bezug auf das Postkonto sei der Sachverhalt zwar nicht bis ins Letzte ge- klärt, doch bestünden für das Gericht keine Zweifel, dass diese Gelder aus- schliesslich privat verwendet worden seien (OG act. 83 S. 38 [Ziff. 6.3.6]). b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, entgegen der Annahme der Erstinstanz gar keinen aufwändigen Lebensstil gepflegt zu haben, nimmt er nur zu einem Teil der von der Erstinstanz genannten Ausgaben (Ferien, Restaurantbe- suche, Weinkäufe) Stellung. Es stellt sich daher die Frage, ob auf dieses Vorbrin- gen überhaupt einzugehen ist. Es kann aber festgehalten werden, dass die von der Erstinstanz erwähnten Ausgaben ohnehin willkürfrei auf einen aufwändigen Lebensunterhalt schliessen lassen. Der Feststellung der Erstinstanz, wonach kei- ne Hinweise bestehen würden, dass zu Lasten der verschiedenen Konti des Be- schwerdeführers eine schwarze Kasse geäufnet worden wäre, hält der Be- schwerdeführer sodann nichts Stichhaltiges entgegen - insbesondere nennt er keinen einzigen Umstand, welcher auf die Speisung einer schwarzen Kasse hin-
deuten würde. Soweit er in diesem Zusammenhang auf BG act. 40.1.1 Bezug nimmt, sind seine Ausführungen unverständlich: Die Erstinstanz entnahm dieser Tabelle an der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle lediglich, dass den Konti des Beschwerdeführers bei der M.-Bank zwischen 1996 bis Mitte 2000 rund Fr. 218'000.-- zugeflossen seien (vgl. OG act. 83 S. 36 [Ziff. 6.3.2]). Weshalb die fragliche Tabelle zur Entnahme dieser Information irgendwelche Belastungen hätte beinhalten müssen, ist nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist sodann das Vorbringen, wonach die erwähnte Zusammenstellung einen falschen Zeitraum umfasse bzw. wonach die Summe der darin aufgelisteten Vermögenszuflüsse nicht mit dem Deliktsbetrag übereinstimmen würde. Das Bestehen eines direkten Zusammenhangs zwischen den Vermögenszuflüssen gemäss Steuererklärung und dem Deliktsbetrag ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch in keiner Wei- se dargetan. c) Nach dem Gesagten sind die Erwägungen der Erstinstanz nicht zu bean- standen. Soweit das Obergericht in Anwendung von § 161 GVG auf die Ausfüh- rungen der Erstinstanz verwiesen hat (vgl. KG act. 2 S. 11/12 [Ziff. 1.2]), vermag der Beschwerdeführer somit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. III. 1. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen zum grössten Teil als unbe- gründet, soweit auf diese einzutreten ist. Mit Bezug auf den Vorwurf der Verlet- zung des Verbotes der reformatio in peius ist die Beschwerde allerdings gutzuhei- ssen. Aus diesem Grund sind die Dispositivziffern 2. (Strafzumessung) sowie 8. und 9. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In Anwendung von § 396a StPO sind die Kosten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2., 8. und 9. des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Sache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 435.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Pfäffikon (2. Abteilung), das Obergericht (II. Strafkammer), das Bundesamt für Justiz, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste) sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: