Kass.-Nr. AC060019/U-Verfg./mb 14. September 2006 Der Vizepräsident des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich (Herbert Heeb) hat in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Oertle, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Ge- schworenengerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2004 (WG040004/U)
in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil des Geschworenengerichtes vom 12. November 2004 wurde X. (nachfolgend Beschwerdeführer) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raufhandels im Sinne Art. 133 StGB sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wurde er freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit 7 ½ Jahren Zuchthaus bestraft, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Er wurde für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwie- sen, wobei ihm für diese Nebenstrafe der bedingte Vollzug gewährt wurde. Zu- dem wurde eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB während des Strafvollzuges angeordnet. Im Beschluss vom gleichen Tag wurde Anordnungen über die beschlagnahmten Gegenstände und ein zu den Akten gegebenes Hemd getroffen (GG act. 53 bzw. act. 50). 2. Mit undatiertem, am 16. November 2004 zur Post gegebenem Schreiben meldete der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic.iur. Y., gegen das geschworenengerichtliche Urteil kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (GG act. 53A). Am 21. März 2006 nahm der Verteidiger den schriftlich begründe- ten Entscheid (Urteil und Beschluss) sowie die Fristverfügung betreffend Begrün- dung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in Empfang (GG act. 62/3). Innert der angesetzten Frist reichte der Verteidiger dem Kassationsgericht die vom 20. April 2006 datierte Beschwerdebegründung ein (KG act. 1). Anschliessend wur- den die prozessualen Anordnungen getroffen. 3. Der amtliche Verteidiger hat beim Bundesgericht auch eine vom 20. April 2006 datierte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht (vgl. GG act. 66). 4. Am 10. August 2006 ging beim Kassationsgericht ein Schreiben des Be- schwerdeführers persönlich ein (KG act. 26). Darin führt er aus, er ziehe die von
seinem Verteidiger ohne vorherige Absprache und ohne seine Einwilligung einge- reichte Nichtigkeitsbeschwerde wieder zurück und anerkenne das geschwore- nengerichtliche Urteil. Dieses Schreiben wurde dem amtlichen Verteidiger zur Stellungnahme, insbesondere zur Frage, ob er die Beschwerdebegründung ohne vorherige Absprache mit dem Beschwerdeführer und ohne dessen Einwilligung eingereicht hat, zugestellt (KG act. 28). Innert erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Y. die Stellungnahme ein (KG act. 33). Darin führt er zusammengefasst Folgendes aus: Er habe den Beschwer- deführer erfolglos um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für die Stellungnahme gebeten, weshalb er sich nicht im Detail äussern könne. Es treffe absolut nicht zu und sei absurd anzunehmen, dass er die Beschwerde ohne vorherige Absprache und ohne Einwilligung eingereicht habe. Er habe den Beschwerdeführer mehrfach im Gefängnis besucht und die Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde bespro- chen; sie sei in dessen Auftrag erfolgt. Er hätte zweifellos nicht eine derart aus- führliche und grosse Aufwendungen verursachende Beschwerdebegründung ein- gereicht, wenn er keinen entsprechenden Auftrag des Beschwerdeführers gehabt hätte. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Meinung geändert habe; über dessen Motive könne er sich mangels Entbin- dungserklärung nicht äussern. Er - der Verteidiger - stehe nach wie vor zur Be- schwerdebegründung und sei weiter der Ansicht, dass gute Chancen für eine Kassation des geschworenengerichtlichen Urteils bestehen würden. Indessen ha- be er Verständnis für die Motive des Beschwerdeführers, welche diesen dazu be- wogen hätten, die Beschwerde zurückzuziehen, und er schliesse sich daher des- sen Rückzugserklärung an. 5. Aufgrund der eindeutigen Willenserklärung des Beschwerdeführers per- sönlich ist das Kassationsverfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. 6. Hinsichtlich der Kosten des Kassationsverfahrens ist Folgendes festzu- halten:
Grundsätzlich sind praxisgemäss die Kosten (zu welchen auch diejenigen der amtlichen Verteidigung gehören) derjenigen Partei, welche einen Rechtsmit- telrückzug erklärt (und damit im Ergebnis im Rechtsmittelverfahren unterliegt), aufzuerlegen (vgl. auch § 396 StPO). Fragen könnte man sich angesichts der ge- nannten abweichenden Darstellungen (vorne Erw. 4), ob im Strafprozess (wie im Zivilprozess dem vollmachtslosen Vertreter; vgl. z.B. Kass.-Nr.
99/216, Be- schluss v. 13.8.1999 i.S. B. Erw. 4 und Kass.-Nr. 99/370, Beschluss v. 31.8.2000 i.S. K. Erw. 3) die Kosten dann dem Vertreter der Partei auferlegt werden können, wenn er das Rechtsmittel ohne Auftrag der Partei oder gegen deren Willen erho- ben hat. Die Frage kann vorliegend aus den nachstehenden Gründen offen blei- ben. Wie erwähnt, unterscheiden sich die Darstellungen von Beschwerdeführer und Verteidiger, ob die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nach entspre- chender vorheriger Absprache im Willen bzw. im Auftrag des Beschwerdeführers eingereicht wurde, diametral. Es ist davon auszugehen, dass diese Frage im vor- liegenden Fall nicht durch weitere beweismässige Anordnungen hinreichend ab- geklärt werden kann. Daher ist zu prüfen, welche der beiden Darstellungen plau- sibler erscheint. Der Verteidiger führt - wie erwähnt - unter anderem aus, er habe den Beschwerdeführer im Gefängnis mehrfach besucht und die Frage der Rechtsmittelerhebung gegen den geschworenengerichtlichen Entscheid bespro- chen. Dieses Vorbringen erscheint glaubhaft, zumal zwischen der Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde und dem Ablauf der Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels fast eineinhalb Jahre verstrichen sind und erfahrungsge- mäss in einer solchen langen Zeitspanne, während welcher sich noch die Frage der Erhebung eines kantonalen und eidgenössisches Rechtsmittels stellt, Vertei- diger und Mandant in der Regel mehrfach Kontakt miteinander haben. Es ist da- her davon auszugehen, dass zwischen den beiden Personen kein Missverständ- nis über die Frage, ob der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid weiterziehen will, vorlag. Die vom Verteidiger beim Kassationsgericht eingereichte Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) umfasst 42 Sei- ten und deren Verfassung war ohne Zweifel mit einem beträchtlichen Arbeitsauf-
wand verbunden. Zudem ist zu bemerken, dass der Verteidiger am 20. April 2006 bei der Vorinstanz ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt (GG act. 64) und zudem beim Bundesgericht eine mehrseitige eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde eingereicht hat (GG act. 66). Es ist daher naheliegend anzunehmen, dass der Verteidiger diese (teilweise aufwändigen) Eingaben deshalb verfasst hat, weil er davon ausging, er habe einen entsprechenden Auftrag seitens des Be- schwerdeführers. Damit ist (zwar nicht erstellt, jedoch) eher davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seinem Verteidiger (auch) den Auftrag zur Begrün- dung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erteilt. Bei dieser Sachlage fällt eine Kostenauflage an den Verteidiger von vornherein ausser Betracht. 6.3 Die Kosten des Kassationsverfahrens sind daher der erwähnten allge- meinen Regel entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen er- gibt sich aus den Akten, dass er - der voraussichtlich noch längere Zeit inhaftiert sein wird - sich in einer anhaltend schlechten finanziellen Situation befindet (vgl. auch KG act. 1 S. 42 m.H.), weshalb die Kosten in Anwendung von § 190a StPO praxisgemäss (RB 1999 Nr. 154; Kass.-Nr. AC050081, Beschluss v. 13.4.2006 i.S. P. Erw. II/3.2 m.H.) sofort endgültig abzuschreiben sind. 6.4 Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird separat zu ent- scheiden sein. und verfügt: 1. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.