Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060011/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassati- onsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 29. März 2006 in Sachen 1.X., Verzeigter, Rekurrent und Beschwerdeführer 2.... , gegen 1.Statthalteramt des Bezirks Bülach, Bahnhofstr. 3, Postfach, 8180 Bülach, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin 1 2.Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstr. 21, Postfach, 8090 Zürich, 3.Z., 2 und 3 Geschädigte, Rekursgegner und Beschwerdegegner 2 und 3 betreffend Gerichtliche Beurteilung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2006 (UK050207/U/ml)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. X. und Y. wurden mit Strafverfügungen vom 29. März 2005 vom Statthal- teramt des Bezirkes Bülach der Übertretung von Tierschutzvorschriften schuldig gesprochen und mit Bussen von Fr. 500.-- bzw. Fr. 100.-- bestraft. Beide ver- langten gerichtliche Beurteilung der Strafverfügungen, worauf sie auf den 4. Ok- tober 2005 zur Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezir- kes Bülach vorgeladen wurden. In seinen beiden Verfügungen vom 7. Oktober 2005 hielt der Einzelrichter fest, weil die beiden Gebüssten zu dieser Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen seien, sei an- drohungsgemäss vom Rückzug der Begehren um gerichtliche Beurteilung auszu- gehen; dementsprechend erklärte der Einzelrichter die Strafverfügungen für rechtskräftig (OG act. 4, act. 6 und act. 8). 2. X. und Y. erhoben mit Schreiben vom 27. November 2005 sinngemäss Rekurs gegen die einzelrichterlichen Verfügungen vom 7. Oktober 2005 (OG act. 1). Die III. Strafkammer des Obergerichtes wies die Rekurse mit Beschluss vom 11. Januar 2006 ab (OG act. 8). Dieser Beschluss wurde den beiden Rekurrenten je am 20. Januar 2006 zugestellt (OG act. 9). 3. Mit Schreiben vom 21. Januar 2006 wandte sich X. an die III. Strafkam- mer des Obergerichtes und führte sinngemäss aus, er sei mit dem obergerichtli- chen Beschluss nicht einverstanden; am Ende des Schreibens hielt er fest, er "gehe bis zum Bundesgericht" (OG act. 11). Der Kanzleivorstand der III. Straf- kammer teilte X. mit Schreiben vom 26. Januar 2006 unter anderem mit, ein wei- teres kantonales Rechtsmittel sei in dieser Strafsache nicht zulässig; es stehe ihm frei, die Sache an das Bundesgericht weiter zu ziehen (OG act. 14). 4. Am 9. Februar 2006 ging beim Kassationsgericht ein vom 4. Februar 2006 datiertes Schreiben von X. ein (KG act. 1). Darin brachte dieser sinngemäss zum Ausdruck, dass er mit dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 11. Januar 2006 nicht einverstanden sei. Er führte zudem unter anderem aus, er sei nicht schuldig; er sei vielmehr der "Kläger" (und nicht der Angeklagte),
und er verlange eine Untersuchung wegen Einbruchdiebstahls; zudem habe Y. mit der Strafsache nichts zu tun. Im Auftrag des Vizepräsidenten wurde X. mit Brief vom 9. Februar 2006 (KG act. 5) Folgendes mitgeteilt: Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 11. Ja- nuar 2006 könne weder eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassati- onsgericht noch ein anderes kantonales Rechtsmittel erhoben werden; möglich sei die Ergreifung einer staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne. Zudem könne das Kassationsgericht auch keine Strafuntersuchung durchführen; hierfür müsste er sich an die zuständige Polizeistelle oder Staatsan- waltschaft wenden. Aus diesen Gründen sei das Kassationsgericht in dieser Sa- che nicht zuständig, sowohl was ihn wie auch Y. betreffe. Deshalb werde ihm die Gelegenheit gegeben, innert zehn Tagen ab Erhalt des Briefes mitzuteilen, ob er dennoch an der formellen Behandlung seines Schreibens bzw. Anliegens durch das Kassationsgericht festhalte. Innert der genannten Frist reichte X. dem Kassationsgericht ein weiteres Schreiben ein (KG act. 8). Darin kritisiert er das Strafverfahren und den oberge- richtlichen Beschluss. Wiederum führt er aus, er verlange eine "Untersuchung". Sinngemäss beantragt er die Behandlung seiner Vorbringen in den beiden ge- nannten Schreiben durch das Kassationsgericht. Die Schreiben sind deshalb als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen. 5. Wie X. (nachfolgend Beschwerdeführer) bereits im Brief vom 9. Februar 2006 mitgeteilt wurde, ist eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den vor- erwähnten obergerichtlichen Beschluss vom 11. Januar 2006 nicht zulässig. Am 1. Januar 2005 ist nämlich eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorge- sehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Da die III. Strafkam- mer des Obergerichtes, die Vorinstanz im vorliegenden Kassationsverfahren, nicht als erste Instanz, sondern vielmehr als Rechtsmittelinstanz über den Ende
November 2005 erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers (und denjenigen von Y.) entschieden hat, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen deren Be- schluss gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzuläs- sig. Damit können die Vorbringen in den beiden genannten Schreiben (welche - wie erwähnt - als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen sind) zufolge Unzuständig- keit nicht behandelt werden. Zu wiederholen ist, dass das Kassationsgericht keine Strafuntersuchung durchführen oder anordnen kann. Von einer Anzeige im Sinne von § 21 Abs. 1 StPO ist abzusehen, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeistelle einzureichen (§ 20 Abs. 1 StPO). Zudem ist auch von einer Überweisung der Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht abzusehen, da dieser einen solchen Antrag nicht - jedenfalls nicht hinreichend deutlich - gestellt hat. Der Beschwer- deführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gegen diesen Beschluss staats- rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann. Überdies ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht hat, er habe seine Schreiben auch auftrags und namens von Y. einge- reicht. Doch selbst wenn vom Gegenteil ausgegangen würde, wäre auch diesfalls aus dem genannten Grund von einer Unzuständigkeit des Kassationsgerichts auszugehen. 6. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein- zutreten ist. In Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO kann davon abgesehen werden, Vorinstanz und Beschwerdegegner die Schreiben des Beschwerdefüh- rers zur Stellungnahme zuzustellen. 7. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.105.-- Schreibgebühren, Fr.133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach, das Statthalteramt des Bezirkes Bülach, die Gesundheitsdirektion des Kan- tons Zürich und das Kantonale Veterinäramt, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: