Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050126/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Karl Spühler und Reinhard Oertli so- wie die juristische Sekretärin Daniela Brüschweiler Sitzungsbeschluss vom 5. Februar 2007 in Sachen X., Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen 1.Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Andreas Eckert, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich 2.Y., Geschädigte, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin 2 3.Z. AG, Geschädigte, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin 3 betreffend Körperverletzung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2005 (SB040410/U/eh)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirks ____, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 27. April 2004 der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachentzie- hung im Sinne von Art. 141 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwür- fen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Einzelrichterin fällte eine Strafe von 45 Tagen Gefängnis aus (wovon 1 Tag durch Haft erstanden), unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe und Ansetzung einer zweijährigen Pro- bezeit. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz (Fr. 4'050.--) und Genugtuung (Fr. 500.--) an die Geschädigte Y. (Beschwerde- gegnerin 2) verpflichtet (ER act. 53). 2. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Z. AG (Geschädigte und Be- schwerdegegnerin 3) erhoben gegen das Urteil der Einzelrichterin (Erstinstanz) Berufung (ER act. 48 und 52). Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungs- verfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (OG act. 55). Anlässlich der Berufungsverhandlung erhob die Geschädigte Y. Anschlussberufung hinsicht- lich ihrer Zivilforderungen (OG Prot. S. 12). Mit Urteil vom 8. September 2005 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) den Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sa- chentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 lit. a UWG schuldig und fällte eine Gefäng- nisstrafe von 2 Monaten aus, unter Anrechnung von 1 Tag erstandener Untersu- chungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Vorinstanz bestätigte die Verpflichtung des Be- schwerdeführers zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 500.-- an die Geschä- digte Y. und erhöhte den Schadenersatzanspruch der Geschädigten auf
Fr. 8'170.--. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Geschädigten Y. aus dem eingeklagten Vorfall schadenersatzpflichtig sei. Zur ge- nauen Feststellung des weiteren Schadenersatzanspruches wurde die Geschä- digte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mit Beschluss vom gleichen Datum trat die Vorinstanz sodann auf die Berufung der Geschädigten Z. nicht ein (OG act. 80 B bzw. KG act. 2). 3. Der Beschwerdeführer liess gegen den obergerichtlichen Entscheid frist- gemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (OG act. 83 bzw. KG act. 4) und begründen (KG act. 1). Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 8. September 2005 sei zu kassieren (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9), ebenso die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 1) auf Beantwortung der Beschwerde (KG act. 10). Die Z. beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort die Ab- weisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 11). Die Geschädigte Y. äusserte sich im Kassationsverfahren nicht. Die Beschwerdeantwort der Z. wurde dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis gebracht (KG act. 12, 13/1). 4. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben (vgl. KG act. 6). II. Zwar ist gemäss § 428 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Obergerichts als Berufungsinstanz nicht zulässig. Nach § 3 Abs. 1 der Schlussbe- stimmungen (SchlB) zur Revision der Zürcher Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, werden Rechtsmittel jedoch nach dem bisherigen Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt worden ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erwei- tert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision erklärt
worden ist (Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 75). Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Mai 2004 Berufung. Ent- sprechend ist die Nichtigkeitsbeschwerde in Anwendung von § 3 Abs. 2 SchlB in Verbindung mit § 428 Ziff. 2 aStPO in dieser Hinsicht zulässig. III. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochte- nen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Ak- tenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzu- geben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Be- schwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Akten- widrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Be- standteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, an- gerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.).
schwerdeführer sehr getrübt gewesen sei und die Geschädigte ihren Teil dazu geleistet habe. Die Beschwerde erwähnt sodann als Beispiel ein Schreiben von B., woraus hervorgehe, dass die Geschädigte Aufforderungen im Zusammenhang mit dem Parkieren missachtet habe. Die Vorinstanz erachte den Inhalt des Schreibens offenbar als richtig, da sie den Autor des Schreibens nie dazu befragt habe. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen den Aussagen der Geschädigten Y. vollumfänglich Glauben schenke. Sie möge im Allgemeinen glaubwürdig sein, "durch die vielen Vorfälle mit den [E. AG] und dem Beschwerdeführer sei sie es im konkreten Fall aber nicht". Die Vo- rinstanz habe daher in ihrer Beweiswürdigung die willkürliche Annahme getroffen, die persönlichen Aversionen der Geschädigten Y. würden nicht den Grad errei- chen, welcher die Glaubwürdigkeit in Frage stellte (KG act. 1 S. 6 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer fügt an, sollte die Vorinstanz eventualiter seine Sachdarstellung, insbesondere die von der Geschädigten Y. angekündigten Nachteile, als unwahr angesehen haben, hätte sie zwingend die von der Verteidi- gung angerufenen Zeugen befragen müssen. Die Missachtung der Zeugenbefra- gung stellte diesfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdefüh- rers dar. Sollte die Vorinstanz subeventualiter eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen haben, indem sie willkürlich annahm, dass die Zeugen den von der Verteidigung vorgebrachten Sachverhalt nicht würden bestätigen können, wäre auch dies nach Meinung des Beschwerdeführers unzulässig, da keine Anhalts- punkte in dieser Richtung bestünden. Ferner wäre auch der Untersuchungs- grundsatz verletzt. Würden Behauptungen zu Tage treten, die für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes wichtig seien, müssten diese abgeklärt wer- den (KG act. 1 S. 7 Ziff. 7). b) Die Vorinstanz verwies auf die erstinstanzlichen Ausführungen und hielt ergänzend bzw. präzisierend fest, sowohl Y. wie auch F. seien zwar nicht unbe- teiligte Personen. Bei beiden seien gewisse Interessen bzw. persönliche Aversi- onen auszumachen. Sie erreichten aber nicht den Grad, welcher die generelle Glaubwürdigkeit in Frage stellen könnte (KG act. 2 S. 17).
Die Erstinstanz ihrerseits erwog, hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Geschädigten Y. sei festzuhalten, dass sie den Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit kenne. Gemäss eigenen Aussagen sei sie dann ziemlich bald mit ihm wegen eines Parkplatzes in Schwierigkeiten geraten. Der Verteidiger habe ausgesagt, dass es zwischen der Geschädigten und Vertretern der "E. AG" jah- relange Streitereien aus dem Mietvertrag gegeben habe. Es sei auch zu einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen ____ gekommen. Auch wenn die Geschädigte inzwischen aus der Liegenschaft an der ____strasse 10 ausgezogen sei, scheine die Beziehung zum Beschwerdeführer nach wie vor be- lastet. Dadurch, dass sie adhäsionsweise zivilrechtliche Forderungen gegen den Beschwerdeführer stelle, sei sodann davon auszugehen, dass sie ein gewisses Interesse am Ausgang dieses Verfahrens habe. Auf der andern Seite habe die Geschädigte bei der Bezirksanwaltschaft als Zeugin ausgesagt und diese Aussa- ge anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung als Auskunftsperson unter Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung nach Art. 303 bis 305 StGB bestätigt. Insge- samt bestehe kein Anlass, ihre Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Zweifel zu ziehen (ER act. 53). c) Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hervorgeht, hat sich die Vorinstanz zu den einzelnen Behauptungen und den damit verbundenen Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich geäussert. Aus der Formulierung der Vorinstanz geht aber hervor - wovon auch der Beschwerdefüh- rer ausgeht -, dass die Vorinstanz der Meinung war, selbst wenn die Behauptun- gen des Beschwerdeführers zuträfen, ergebe sich keine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten Y. Diese Auffassung ist vertretbar. Äusse- rungen wie "jemanden fertig machen" oder "jemanden ins Gefängnis bringen" sind gerade in Verbindung mit einem alltäglichen Ärgernis wie beispielsweise dem als unzulässig erachteten Parkieren vor einem Schaufenster nicht derart gravie- rend, als dass die Annahme, die generelle Glaubwürdigkeit werde dadurch nicht in Frage gestellt, unhaltbar erschiene. Damit ist den weiteren, im gleichen Zu- sammenhang erhobenen Rügen der Boden entzogen.
2.2 a) Der Beschwerdeführer sieht eine willkürliche Annahme in der vor- instanzlichen Erwägung, die Verletzungen sowohl an der Körpervorderseite wie an der Körperrückseite liessen sich nicht mit einem blossen Fallen erklären. Auf- grund der Ausführungen der Zeugin F. - welche den eigentlichen Sturz nicht be- obachtet habe - sei es sehr gut möglich, dass die Geschädigte Y. über den Korb gestolpert, mit dem Kopf an die Wand geschlagen und dann nach vorne zu Fall gekommen sei, wobei sie sich ihre Hand, die einen heftigen Aufprall hätte verhin- dern sollen, unglücklich in ihr Brustbein gestossen haben könnte (KG act. 1 S. 8 Ziff. 8). b) Der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen Nichtig- keitsgrund nachzuweisen. Dass sich die Geschädigte die festgestellten Verlet- zungen auf irgend eine andere Art hätte zuziehen können, vermag die vorinstanz- liche Auffassung, ein blosses Fallen lasse sich nicht mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen, nicht zu entkräften. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar, weshalb bei einem Stolpern über den Korb bzw. bei einem blossen Fallen wegen des Korbes sowohl auf der Körpervorderseite als auch an der Körperrückseite Verletzungen, wie sie bei der Geschädigten vorlagen, zu er- warten wären. Wer über einen Gegenstand stolpert, fällt notorischerweise nicht zunächst rückwärts und dann nach vorn. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet bzw. geht an der obergerichtlichen Aussage vorbei. 2.3 Wenn der Beschwerdeführer anfügt, es wäre ihm schlichtweg unmöglich gewesen, das Eisengestänge mit einer Hand zu halten, um mit der anderen zu- schlagen zu können (KG act. 1 S. 8 Ziff. 9), so lässt er den Anklagesachverhalt ausser Acht. Dort wird nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe Korb und Ei- sengestänge während des gesamten Vorfalls immer getragen. 2.4 Nach dem Gesagten stösst die Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte aufgrund seiner vorstehenden Kritik unüberwindbare Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen eines verurteilenden Erkenntnisses haben müssen (KG act. 1 S. 9 Ziff. 10), ins Leere.
genschaft ____strasse 10 in ____ mit seinem Personenwagen Toyota LandCrui- ser HDJ100, ZH ____, jeweils absichtlich die dort von der Geschädigten Y. vor ih- rem Ladenlokal aufgestellten Körbe mit Wollenknäuel umgefahren, sodass diese zu Boden gefallen und dadurch verschmutzt und unbrauchbar gemacht sowie auch die Körbe zerkratzt worden seien (ER act. 27 S. 2). 4.1 a) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe zu rechtlich relevanten Einwendungen nicht Stellung genommen und dadurch die Begrün- dungspflicht verletzt. So habe die Verteidigung im Plädoyer vor Obergericht dar- auf hingewiesen, dass es sich beim auf dem Foto vom angeblich 27. März 2003 abgebildeten Fahrzeug nicht um das gleiche Fahrzeug handle wie beispielsweise auf dem Foto Nr. 589. Man könnte deshalb beispielsweise annehmen, dass die Geschädigte Y. Autos verwechselt habe, d.h. irrtümlich der Meinung verfallen sei, es sei schon wieder das Fahrzeug des Beschwerdeführers vor ihr Schaufenster hingestellt worden. Man müsse demnach den Schluss ziehen, dass auch andere Autos jeweils vor das Schaufenster abgestellt worden seien. Man müsse aber auch den weiteren Schluss ziehen, dass die Geschädigte Y. keine gute Beob- achterin sei, wenn sie nicht merke, dass sie einmal dieses und dann ein anderes Auto fotografiert habe und meine, es handle sich um das gleiche Fahrzeug. Die Vorinstanz hätte sich - bemängelt der Beschwerdeführer - mit diesem Thema auseinandersetzen müssen (KG act. 1 S. 12 f.). b) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich aller- dings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV,
Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kanto- nale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). c) Es trifft zu, dass auf einem Foto (mit Donnerstag 27.3.03 bezeichnet; ND 1 act. 4 Seite 4) offensichtlich nicht das Fahrzeug Toyota LandCruiser, ZH ____, abgebildet ist. In der Beschwerde wird aber nicht dargelegt und belegt, aufgrund welcher konkreten Aktenstellen davon auszugehen wäre, die Geschädigte Y. ha- be ausgesagt, der Beschwerdeführer sei immer mit demselben Fahrzeug unter- wegs bzw. unterwegs gewesen. Insofern ist nicht dargetan, weshalb die Vorin- stanz sich zum Einwand des Beschwerdeführers hätte äussern müssen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass ein Vorfall vom 27. März 2003 nicht in die Anklage Eingang gefunden hat. Dem Beschwerdeführer gelingt weder der Nachweis einer Verletzung der Begründungspflicht, noch vermag er rechtsgenü- gend darzutun, dass Zweifel an den Aussagen der Geschädigten Y. hätten beste- hen müssen. 4.2 Was der Beschwerdeführer unter den Ziffern 22 und 23 der Beschwer- deschrift vorbringt (KG act. 1 S. 14 f.) überzeugt ebenfalls nicht. Aus den von der Vorinstanz erwähnten Aktenstücken, nämlich der Einvernahme der Geschädigten Y. (ER HD act. 5) und den von ihr erstellten und eingereichten Aufzeichnungen (ER ND 1 act. 3), konnte die Vorinstanz willkürfrei den Schluss ziehen, die Ge- schädigte Y. habe jeweils konkret den Beschwerdeführer als Täter beobachtet. Die Ausführungen in der Beschwerde erscheinen gesucht. Es wird denn auch nicht dargetan, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beobachtungen der Geschädigten Y. nicht möglich gewesen wären. Die Kritik des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet, soweit sie überhaupt die vorgenannten Anforderungen (Ziff. II.1) erfüllt. 4.3 a) Verschiedene Nichtigkeitsgründe sieht der Beschwerdeführer sodann darin, dass die Vorinstanz von einem vorsätzlichen Handeln seinerseits ausge- gangen sei. Weder im obergerichtlichen noch im erstinstanzlichen Urteil werde auf die Frage des Vorsatzes eingegangen, weshalb eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und demzufolge ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vorliege (KG act. 1 S. 17 Ziff. 24). Selbst wenn man davon ausgehen müsste, so der Beschwerdeführer weiter, er sei in den Korb gefahren, heisse das noch lange nicht, dass er das bewusst gemacht habe. Es sei genauso gut möglich, dass er den Korb nicht gesehen ha- be, oder ihn zwar gesehen, aber doch unbeabsichtigt touchiert habe, weil es schwierig gewesen sei, neben dem Korb vorbei auf die Strasse zu fahren. Insbe- sondere sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Notfallarzt oft unter grossem Zeitdruck stehe. Somit fehlten genügende Hinweise für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns. Die gegenteilige Annahme der Vorin- stanz erweise sich damit als willkürlich (KG act. 1 S. 17 f.). b) Es trifft zu, dass sich weder die Einzelrichterin noch die Vorinstanz aus- drücklich zum Vorsatz des Beschwerdeführers äusserten. Dies ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falles aber nicht zu beanstanden. Unter Berücksich- tigung der Häufigkeit der Vorfälle und des angespannten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten Y. ist die Annahme eines vorsätzli- chen Handelns nicht unhaltbar sondern derart offensichtlich, dass sich die Vorin- stanz dazu nicht ausdrücklich äussern musste. Soweit der Beschwerdeführer so- dann geltend macht, es sei schwierig gewesen, neben dem Korb vorbei auf die Strasse zu fahren, fehlt es der Beschwerde an den nötigen Aktenhinweisen, auf welche der Beschwerdeführer seine Argumentation stützen könnte. 4.4 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass die Schadenssumme Fr. 2'100.-- betragen solle. Ob tatsächlich 7 Mal je 75 Wollknäuel à Fr. 4.-- beschädigt worden seien, wisse niemand. Bei den Akten fehlten die beschädigten Knäuel und die auf den Fotos ersichtlichen am Boden liegenden Wollknäuel sähen weder verschmutzt noch anderswie beschä- digt aus (KG act. 1 S. 18 Ziff. 25). b) In der Beschwerde ist die angefochtene Stelle zu bezeichnen. Da diese Bezeichnung fehlt, kann auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.
5.3 a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Entschuldigungsschrei- ben (und der ganze Zivilprozess) könne - entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung - nicht als Beweis oder Indiz angesehen werden. Er habe Rechtsanwalt G. als Zeugen dafür offeriert, dass ihm dieser zur Entschuldigung geraten habe, wo- bei das Schreiben von Rechtsanwalt G. verfasst worden sei. Der Beschwerdefüh- rer habe in dieses Vorgehen eingewilligt, in der Meinung, dass dieses hilfreich für eine vergleichsweise Erledigung sei, und in der Überzeugung, dass man sich auch für etwas entschuldigen könne, was man gar nicht selber zu verantworten habe. Hätte Rechtsanwalt G. die Sachdarstellung des Beschwerdeführers bestä- tigt, könnte man das Schreiben nicht mehr als Schuldbeweis gelten lassen. Die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie Rechtsanwalt G. nicht befragt, sondern die Argumentation des Beschwerdeführers als lebensfremd qualifiziert habe. Falls die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, Rechtsanwalt G. hätte den Zeugenbeweis für die Ausführun- gen des Beschwerdeführers nicht erbringen können, hätte sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Schliesslich sei es weder lebens- fremd noch seltsam, aus prozesstaktischen Gründen etwas zuzugeben, was nicht der Wahrheit entspreche. Die obergerichtliche Annahme sei deshalb schliesslich auch willkürlich (KG act. 1 S. 21 f. Ziff. 30). b) Die Vorinstanz erwog, hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer ge- genüber der Z. für diese Pressemitteilungen bzw. für die Verwendung des Begriffs "Schnüffelverein" entschuldigt habe. Wenn die Verteidigung heute im Wesentli- chen vorbringe, dass dieses Schreiben nur aus prozesstaktischen Überlegungen vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgt sei, weshalb es nicht als Indiz für die Urheberschaft der Pressemitteilung herangezogen werden könne, vermöchten ihre Ausführungen nicht zu überzeugen. Zum einen sei das Couvert handschriftlich mit der Adresse des Beschwerdeführers als Absender an- geschrieben worden, was schon den Schluss nahe lege, dass der Beschwerde- führer das Entschuldigungsschreiben persönlich aufgesetzt habe. Zum anderen zeige die gewählte Formulierung im Entschuldigungsschreiben deutlich auf, dass der Beschwerdeführer alleine die volle Verantwortung für die Publikation der in- kriminierten Pressemitteilung habe übernehmen wollen. Im Übrigen erscheine die
Annahme lebensfremd, dass der Beschwerdeführer sich für etwas entschuldigen sollte, wofür er nicht verantwortlich zeichne (KG act. 2 S. 25). c) Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass sich die Beschwerde mit der Überlegung des Obergerichts, das Couvert sei handschriftlich mit der Adresse des Beschwerdeführers als Ab- sender angeschrieben worden, was den Schluss nahe lege, dass der Beschwer- deführer das Entschuldigungsschreiben persönlich aufgesetzt habe, nicht ausein- ander setzt und demzufolge auch nicht darlegt, dass und inwiefern diese Überle- gung unzutreffend wäre. Selbst wenn nun Rechtsanwalt G. als Zeuge bestätigt hätte, dass die Entschuldigung aus prozesstaktischen Gründen auf sein Anraten oder Drängen hin versandt wurde und er selber das Schreiben auch verfasst hät- te, so besagt dies letztlich nichts darüber, ob sich der Beschwerdeführer für etwas entschuldigte, was er nicht zu verantworten hätte. Dass und aufgrund welcher Umstände Rechtsanwalt G. hätte bezeugen können, dass der Beschwerdeführer die fragliche Pressemitteilung tatsächlich nicht zu verantworten hat, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Es kann zweifellos nicht davon ausgegangen wer- den, dass Mandanten gegenüber ihren Rechtsvertretern immer die Wahrheit sa- gen. Wenn die Vorinstanz deshalb die handschriftliche Adressierung als Zeichen dafür erachtete, dass der Beschwerdeführer auch persönlich hinter der Entschul- digung stand - selbst wenn er diese möglicherweise nicht eigenhändig verfasst hätte - so ist dies nicht zu beanstanden. Dass die Befragung von Rechtsanwalt G. daran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers ist es auch nicht unhaltbar, wenn das Obergericht die Auffas- sung äussert, es entspreche der Regel, dass sich jemand nur für etwas entschul- digt, was er auch tatsächlich zu verantworten hat. Als willkürlich ist diese Äusse- rung jedenfalls nicht zu qualifizieren. 5.4 a) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, es lasse sich zwischen dem Umstand, dass eine Patientin des Beschwerdeführers die Pressemitteilung zugesandt erhalten habe, und der Urheberschaft bzw. Aufschaltung des Textes ohne Willkür kein Zusammenhang herstellen. Man wisse nicht, wer den Brief mit dem festgestellten Absender bei der Patientin deponiert habe und zudem sage es
nichts darüber aus, wer im Internet den Text geschrieben und aufgeschaltet habe. Das Schreiben trage zudem den Poststempel vom 8.09.03, wobei die Texte viel früher aufgeschaltet worden seien (KG act. 1 S. 23 Ziff. 31). b) Die Vorinstanz war der Ansicht, für die Urheberschaft des Beschwerde- führers spreche auch, dass mindestens eine seiner Patientinnen von ihm mit der fraglichen Pressemitteilung bedient worden sei. Insbesondere weise auch der Ab- senderstempel des Beschwerdeführers auf dem Couvert auf seine Täterschaft hin (KG act. 2 S. 25). c) Die obergerichtlichen Ausführungen halten der Überprüfung stand. Wenn die Vorinstanz festhielt, gewisse Umstände sprächen für die Urheberschaft des Beschwerdeführers, qualifizierte sie diese Umstände nicht als direkten Beweis, sondern als Indizien, und somit als Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Be- weisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel u.a. 2005, § 59 Rz 12 f.). Es kann nun zum einen durchaus als Regelfall (und damit als Indiz) angenommen werden, dass der auf einem Kuvert vermerkte Absender - umso mehr als es sich um einen Stempel handelt (ER ND 3 act. 3/6) - mit dem tatsächlichen Absender überein stimmt. Ebenso wenig ist es zu bemängeln, dass im Versand eines Schriftstückes ein ge- wisses Anzeichen für die Urheberschaft des Absender erblickt wird. Inwiefern im vorliegenden Fall konkrete Umstände gegen diese Annahme sprechen würden, macht der Beschwerdeführer nur in zeitlicher Hinsicht geltend, wobei allerdings nicht ersichtlich ist, weshalb ein früheres Aufschalten des Textes gegen den Ver- sand bzw. die Urheberschaft des Beschwerdeführers sprechen würde. Ein Nich- tigkeitsgrund liegt nicht vor. 5.5 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit der Zusam- menfassung in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 23 f.) keinen Nichtigkeits- grund nachzuweisen. Der Rüge der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Grundlage entzogen.
5.6 a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe Zeugen offeriert, welche die Richtigkeit der inkriminierten Äusserungen bestätigen könnten. Die Vo- rinstanz hätte diese Zeugen zwingend einvernehmen müssen und zudem die Ak- ten eines vor dem Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahrens beiziehen müssen. Da die Vorinstanz dies unterlassen habe, sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (KG act. 1 S. 24ff. Ziff. 33). b) Die Vorinstanz erwog, die (im angefochtenen Entscheid aufgeführten) Äusserungen seien diskriminierend und unnötig anschwärzend. Bei dieser klaren Rechtslage bedürfe es auch keiner weiteren Ergänzungen der Untersuchung hin- sichtlich tatsächlicher Vorgänge als Grundlage dieser Vorwürfe (KG act. 2 S. 28). Die Vorinstanz war demnach der Meinung, die fraglichen Äusserungen seien tat- bestandsmässig, ohne Rücksicht darauf, ob deren Richtigkeit bewiesen werden könne oder nicht. Ob diese Auffassung - welche vom Beschwerdeführer letztlich angefochten wird - zutrifft, stellt eine Frage des Bundesrechts (UWG) dar, welche der Überprüfung im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren entzogen ist (§ 430b StPO). Auf die Rüge ist demnach nicht einzutreten. 6. Im letzten Teil der Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer den vor- instanzlichen Entscheid betreffend die Schadenersatzforderung der Geschädigten Y. (KG act. 1 S. 27). Soweit der Beschwerdeführer allerdings vorbringt, die ent- sprechende Dispositiv-Ziffer sei aufzuheben, da die Täterschaft des Beschwer- deführer nicht nachgewiesen sei (KG act. 1 Ziff. 34), zielt dieser Einwand nach dem Gesagten ins Leere. Gegen die materielle Beurteilung des Zivilanspruchs im Adhäsionsverfahren ist sodann die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof wegen Verletzung eidgenössischen Rechts zulässig (Art. 269 und 271 Abs. 2 BStP; Christian Fer- ber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Zürich 1993, S. 123 ff.); insoweit ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (§ 430b StPO). Ob ein Sachverhalt genügend substantiiert wurde, damit er unter die Bestimmungen des Bundesprivatrechts subsumiert werden kann, beurteilt sich nach materiellem Bundesrecht (BGE 108 II 337; ZR 90 Nr. 74 Erw. 3b; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, § 113 N
1). Wenn der Beschwerdeführer somit geltend macht, die Vorinstanz habe zu Un- recht Kosten für eine Rechtsberatung beim Mieterverband berücksichtigt, bzw. die Geschädigte habe ihre Schadenersatzforderung nicht genügend substantiiert, so ist auf diese Rügen im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuwei- sen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten, in- klusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (§ 396a StPO). Ausserdem ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Ge- schädigten Z., welche die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragte, ei- ne Prozessentschädigung zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 441.-- Schreibgebühren, Fr. 285.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Geschädigten Z. für das Kassa- tionsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirks- gerichts ____ sowie die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: