Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050118/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Karl Spühler und Paul Baumgartner sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2006 in Sachen A., ..., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2005 (WG040011/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 29. Juli 2002, kurz nach Mitternacht, kam es im Restaurant "S." an der ____strasse in Zürich 3 zu einer Auseinandersetzung zwischen türkischen Staatsangehörigen, bei welcher zwei Schüsse fielen; einer der Beteiligten wurde dadurch an der Schulter verletzt. Der Beschwerdeführer wurde am 23. September 2002 als Tatverdächtiger in Haft genommen. 2. Am 2. Oktober 2003 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beim Obergericht Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung in Überschreitung des Notwehrrechts; hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung wurde die Untersuchung eingestellt. Auf Re- kurs der Geschädigten hin wurde die Untersuchung am 8. April 2004 insoweit wieder aufgenommen, und am 28. Juni 2004 erhob die Staatsanwaltschaft beim Geschworenengericht Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Not- wehrexzess, ferner wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz. Im Verlauf der geschworenengerichtlichen Beweisaufnahme ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift um den Vorwurf der falschen Anschuldigung. Mit Urteil vom 5. April 2005 sprach das Geschorenengericht den Beschwer- deführer von sämtlichen Tötungsvorwürfen frei. Hingegen sprach es ihn der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Wider- handlung gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit zwölf Monaten Gefängnis, erstanden durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Gleichzeitig wurde der von der Bezirksanwaltschaft Zürich mit Strafbefehl vom 17. Juli 2002 bezüglich einer Freiheitsstrafe von 42 Tagen Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug widerru- fen, wobei diese Freiheitsstrafe als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug vollumfänglich erstanden bezeichnet wurde. Für die verbleibende Überhaft sprach das Gericht dem Beschwerdeführer Fr. 6'500.-- Schadenersatz
und Fr. 30'000.-- Genugtuung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens zu einem Viertel auferlegt (KG act. 2). Im Anschluss an die Urteilseröffnung vom 5. April 2005 wurde der Be- schwerdeführer, der sich seit dem 2. Oktober 2003 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hatte, auf freien Fuss gesetzt. 3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer sowohl kantonale wie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Während sich das kantonale Rechts- mittel gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich Genugtuung) richtet, focht der Beschwerdeführer mit eidgenössischer Nichtig- keitsbeschwerde (KG act. 4) die Strafzumessung sowie die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft an. Antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2) ersuchte das Kassationsgericht das Bundesgericht um vorgängige Behandlung der eidgenössi- schen Nichtigkeitsbeschwerde, welchem Anliegen das Bundesgericht nachkam (KG act. 8 und 9). Am 24. November 2005 wurde das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sistiert (KG act. 10). 4. Mit Urteil vom 23. März 2006 wies das Bundesgericht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab (KG act. 13). Somit ist das kantonale Beschwerde- verfahren wieder aufzunehmen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt (KG act. 1 S. 3), es seien Ziff. 7 Abs. 1 und Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils vom 5. April 2005 aufzuheben und die Sa- che sei insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt er den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Beschwerdegegnerin hat auf Beantwortung verzichtet (KG act. 17). Die Vorinstanz hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. II.
liege keine nachvollziehbare Begründung für die getroffene Regelung vor, und demzufolge sei auch keine Auseinandersetzung möglich; eventuell beruft der Be- schwerdeführer sich auf eine Verletzung materiellen Rechts zufolge Überschrei- tung des dem Gericht zukommenden Ermessens. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, es liege zwar auf der Hand, dass ihm die Kosten im Umfang der Verurteilung aufzuerlegen seien. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass auf Grund des im Zentrum der Verurteilung ste- henden Vorwurfs der falschen Anschuldigung keinerlei Untersuchungs- oder Er- mittlungshandlungen vorgenommen worden seien. Dieser Vorwurf sei nämlich weder Gegenstand der Untersuchung noch Thema der Anklage gewesen, son- dern sei erst nach Durchführung des Verfahrens vor Geschworenengericht von der Staatsanwaltschaft erhoben und dann auch vom Beschwerdeführer sofort an- erkannt worden. Die Aufwendungen der Verteidigung in diesem Punkt seien des- halb unbedeutend gewesen, und der Aufwand des Gerichts bei der Beurteilung ebenso. Der Waffenbesitz sei nie bestritten worden. Es könne dem Beschwerde- führer weiter nicht zum Nachteil gereichen, dass sich das teuerere Geschwore- nengericht nach dem Freispruch in der Hauptsache mit der Beurteilung der noch eingeklagten Nebendelikte habe befassen müssen. Zu seinen Gunsten müsse von einem hypothetischen Normalverlauf des Verfahrens bei der noch zur Dis- kussion stehenden Konstellation ausgegangen werden; in einem solchen Verfah- ren vor Bezirksgericht hätten sich die Gesamtkosten einschliesslich amtliche Verteidigung bestenfalls auf etwa Fr. 6'000.-- belaufen. Untermauert würde diese Berechnung, so der Beschwerdeführer, durch ei- nen Blick auf das Kostendispositiv; danach wären im Normalfall weder Gutachter- kosten (Fr. 10'000.--) noch Kosten für Geschädigtenvertreter (Fr. 9'000.--) ange- fallen, und die Verteidigerkosten (jetzt Fr. 68'000.--) hätten sich dann auf etwa Fr. 2'000.-- belaufen. Ausgehend von dieser Betrachtungsweise ergebe sich mit eini- ger Gewissheit eine Quote von höchstens 5% der Gesamtkosten, für welche der Beschwerdeführer in Anwendung von § 188 Abs. 1 StPO aufzukommen habe. Damit erweise sich, wenn man für den Eventualfall von einer genügenden Be-
gründung ausgehen wolle, die Festsetzung eines Kostenanteils von 10% bzw. rund Fr. 13'000.-- augenscheinlich als unhaltbar und damit als willkürlich. 2.3 Es mag zutreffen, dass die Erwägungen des Geschworenengerichts in diesem Zusammenhang eher knapp ausgefallen sind. Daraus allein lässt sich al- lerdings noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten. Dieser ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nur verletzt, wenn der Be- troffene sich über die Tragweite des Entscheides keine Rechenschaft geben und diesen nicht in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c). Dass der Beschwerdeführer hiezu nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird durch die vorliegen- de Rüge letztlich widerlegt. Somit bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid materielle Gesetzes- bestimmungen verletzt. 2.4 Bei Teilfreispruch ist eine effektive oder quotenmässige Ausscheidung der angefallenen Kosten vorzunehmen, und die anteilsmässig auf die mit Frei- spruch endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten sind grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen (S CHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 5 zu § 189). Dabei zeichnet sich der vorliegenden Fall durch zwei Besonderheiten aus, welche Einfluss auf die Be- stimmung der Quoten haben und diese somit immerhin erheblich erleichtern. Zum einen trifft zu, dass derjenige Anklagepunkt, welcher im Rahmen der Strafzumes- sung übergeordnete Bedeutung erlangte, also die falsche Anschuldigung (vgl. Urteil S. 66), erst nach abgeschlossener Untersuchung und Anklageerhebung, nämlich mittels am 31. März 2005 nachgereichter Ergänzungsanklage, zum Ge- gen-stand des Verfahrens gemacht wurde, wobei sich die Verteidigung diesbe- züglich einem Schuldspruch nicht widersetzte (vgl. Urteil S. 13/14, 62 f.). Damit liegt auf der Hand, dass dieser Punkt kostenmässig im Vergleich zur Untersu- chung und zum Gerichtsverfahren, soweit dieses mit Freispruch endete, von mar- ginaler Bedeutung war. Gleiches gilt vom Vergehen gegen das Waffengesetz, in welchem Punkt der Beschwerdeführer zudem ebenfalls von Anfang an geständig war.
Als zweites kommt, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hin- zu, dass die mit Verurteilung endenden Anklagepunkte für sich allein genommen in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit gefallen wären und dass es jedenfalls un- billig erschiene, den Beschwerdeführer die Kosten (insbesondere Gerichtsgebühr sowie Kosten der amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertreter) des wesentlich teureren geschworenengerichtliche Verfahrens zu überbürden, nachdem sämtli- che in die geschworenengerichtliche Kompetenz fallenden Anklagepunkte mit ei- nem Freispruch endeten. Die untergeordnete Bedeutung der beiden verbleiben- den Schuldsprüche wird im übrigen auch durch den Umfang der dafür erforderli- chen Urteilsbegründung verdeutlicht: Die Erwägungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung der beiden noch verbleibenden Anklagepunkte umfassen eine Seite (Urteil S. 62/63) gegenüber knapp 50 Seiten für die Begründung des Freispruchs im Hauptanklagepunkt (Urteil S. 13 bis 62). 2.5 Dem Beschwerdeführer kann weiter darin gefolgt werden, dass die Ko- sten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens wegen der bei- den verbliebenen Schuldpunkte schätzungsweise auf einen Betrag in der Grö- ssenordnung von Fr. 6'000.-- zu stehen gekommen wären, während ihm bei der vorinstanzlichen Berechnungsweise (10% von ca. Fr. 130'000.--) insoweit mehr als der doppelte Betrag verrechnet wird. Vor diesem Hintergrund verletzt es § 188 Abs. 1 StPO, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter diesem Titel ein Zehntel der gesamten Untersu- chungs- und Gerichtskosten auferlegte. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich insoweit als begründet im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO. 3. Der Beschwerdeführer rügt sodann (Beschwerde III.B., Ziff. 3, S. 12 ff.) eine Verletzung von § 189 Abs. 1 StPO. 3.1 Das Geschworenengericht erwog in diesem Zusammenhang weiter (Ur- teil S. 78 f.), der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung ein im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO vorwerfbares Verhalten an den Tag gelegt. Er habe sich nämlich nicht darauf beschränkt, zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen zu schweigen oder diese einfach zu bestreiten, was selbstverständlich sein Recht gewesen sei,
sondern er habe die Behörden mit der Falschbezichtigung Demircis aktiv und be- wusst auf eine falsche Fährte geführt. Dieses grob täuschende Verhalten habe die Behörden dazu gezwungen, die vom Beschwerdeführer kolportierte Ge- schichte in ihre Überlegungen miteinzubeziehen und in sämtlichen Untersu- chungshandlungen als mögliche Variante weiterzuverfolgen. Das Geschworenengericht räumt gleichzeitig ein, dass die dadurch verur- sachte Verfahrensverzögerung bzw. der verursachte Mehraufwand nicht erheblich gewesen sei; in Anbetracht der Umstände sei es kaum möglich, diesen verlässlich zu quantifizieren, weshalb es sich rechtfertige, zugunsten des Beschwerdeführers diesem insoweit nur einen sehr geringen zusätzlichen Kostenanteil von weiteren 15% zu überbürden. 3.2 Auch in diesem Kontext rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verwei- gerung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde indessen im Sinne des bereits zuvor Ausgeführten (Ziff. 2.3) als unbegründet. 3.3 Materiell macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 14 ff.), wie bereits die Vorinstanz ausführe, habe die ihm zum Vorwurf gemachte falsche Anschuldigung zu keinen merklichen Mehraufwendungen und schon gar nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Zudem habe die Bezirksanwältin die falsche Anschuldigung von Demirci in keiner Weise ernst genommen und sie von Anfang an als leicht durchschaubare Lüge qualifiziert, ohne deswegen ein Verfah- ren zu eröffnen. Nachdem der Beschwerdeführer nach Abschluss des Untersu- chungsverfahrens ein Geständnis hinsichtlich des Waffengebrauchs - und damit auch hinsichtlich der Unwahrheit der Anschuldigung gegen Demirci - abgelegt ha- be, habe diese falsche Anschuldigung den weiteren Verfahrensverlauf weder vor Obergericht noch vor Geschworenengericht belastet bzw. erschwert. Diese Phase müsse daher von vornherein ausser Betracht fallen. Hinsichtlich der Untersu- chungsphase stehe fest, dass die plumpe falsche Anschuldigung des Beschwer- deführers nicht ernst genommen worden sei und den zeitlichen Verlauf des Ver- fahrens dementsprechend nicht gestört habe, was auch das Geschworenenge- richt festhalte. Damit könne es sich lediglich um eine minimale Mehrbelastung des
Verfahrens gehandelt haben. Gehe man von den gesamten Untersuchungskosten (zusammen mit Kanzleikosten Fr. 23'790.--) sowie den insgesamt angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 68'570.--) sowie der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung (Fr. 9'090.--) aus, so rechtfertige es sich angesichts des Ge- sagten, etwa Fr. 1'400.-- der Untersuchungskosten sowie etwa 1'800.-- der Auf- wendungen der amtlichen (unentgeltlichen) Rechtsvertreter in Rechnung zu stel- len, zusammen also ca. Fr. 3'200.--. Insofern rechtfertige es sich bestenfalls, unter dem gegebenen Titel dem Beschwerdeführer eine Quote von 2.5% der Gesamt- kosten aufzuerlegen. Wenn das Geschworenengericht demgegenüber von einer Quote von 15% ausgegangen sei, habe es das ihm zustehende Ermessen bei der Anwendung von § 189 Abs. 1 StPO offensichtlich überschritten und damit wieder- um den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO erfüllt. 3.3 Wie schon erwähnt, geht auch die Vorinstanz im Wesentlichen davon aus, dass der falschen Anschuldigung des Beschwerdeführers aufwandmässig nur sehr geringe Bedeutung zugekommen ist. Zu Recht weist sodann der Be- schwerdeführer darauf hin, dass in diesem Zusammenhang (angesichts des Ge- ständnisses betreffend Waffenbesitz nach Abschluss des Untersuchungsverfah- rens) lediglich die Untersuchungsphase in Betracht fällt. Insofern erscheint je- denfalls eine weitere Belastung mit Kosten von mehr als Fr. 19'000.-- (15% der Gesamtkosten) letztlich als zu hoch. Es kann dabei offen bleiben, ob der ange- fochtene Entscheid auch in diesem Zusammenhang an einem Nichtigkeitsgrund leidet; jedenfalls wird bei der ohnehin neu vorzunehmenden Kostenregelung aber auch diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen sein. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer gestützt auf § 191 StPO für Überhaft von 518 Tagen im Ergebnis eine Entschädigung von Fr. 6'500.-- zuge- sprochen; dabei nahm sie - entsprechend der teilweisen Auferlegung von Verfah- renskosten - eine Kürzung von 25% gegenüber dem geschuldeten Betrag vor (Urteil S. 80 f.). 4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst (Beschwerde III.B., Ziff. 4, S. 16 ff.), dass ihm nicht auch für die Zeit nach der Haftentlassung für ein halbes Jahr eine monatliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet wurde. Es sei
klar, dass er - da stark angeschlagen - keine Arbeit finden würde. Indessen erhebt der Beschwerdeführer insoweit keine Rüge ("Die Erwägungen ... werden so zur Kenntnis genommen."). Hingegen nimmt der Beschwerdeführer ausdrücklich daran Anstoss, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Regelung der Kostenfolgen lapidar und ohne eingehendere Begründung die Entschädigungssumme um einen Viertel gekürzt hat. Der Beschwerdeführer rügt insofern einerseits wiederum eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne einer Verletzung der Begründungs- pflicht; zum anderen macht er eine unrichtige und willkürliche Anwendung von § 191 StPO geltend. 4.2 Die Vorinstanz hat zur Begründung der Kürzung auf § 43 StPO verwie- sen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Entschädigung für wesentliche Ko- sten und Umtriebe zuzusprechen, wenn dem Angeklagten die Kosten nicht auf- erlegt werden. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StPO wird die Entschädigung jedoch ganz oder teilweise verweigert, wenn der Angeschuldigte die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat. Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von § 191 StPO anwendbar (§ 191 Satz 1 StPO). Wenn das Geschworenengericht auf diese gesetzliche Re- gelung Bezug genommen hat, kann jedenfalls nicht von einer ungenügenden Ent- scheidbegründung gesprochen werden (vgl. Ziff. 2.3). Im Übrigen wird darauf im Rahmen des neuen Sachentscheides noch zurückzukommen sein (nachfolgend Ziff. 7), zumal angesichts der vorzunehmenden Neubeurteilung der Kostenfrage (oben Ziff. 2 und 3) auch die Schadenersatzberechnung neu vorzunehmen ist. 5. Auch mit Bezug auf die Bemessung der Genugtuungssumme beanstan- det der Beschwerdeführer (Beschwerde III.B., Ziff. 5) die von der Vorinstanz vor- genommene Kürzung um ein Viertel. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorstehend zur Kürzung der Entschädigung Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier wird im Rahmen der Neuregelung auf die verän- derte Ausgangslage (betreffend Kostenverteilung) Rücksicht zu nehmen sein.
auferlegt wurden; in diesem Fall rechtfertigt es sich, eine gegebenenfalls zuzu- sprechende Entschädigung unter dem Aspekt des Selbstverschuldens entspre- chend zu kürzen bzw. von jeglicher Entschädigung abzusehen (vgl. R UTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Zürich 1998, S. 121 ff., 151). Die Entschädigung für Überhaft wurde im vorliegenden Fall sowohl vom Beschwerdeführer (Prot. GG act. S. 532) wie auch von der Vorinstanz (Urteil S. 81) mit der aus entgangenem Einkommen (während der Dauer der Haft) ent- standenen Nettoeinbusse (monatlich Fr. 500.--) begründet. Geht man davon aus, das entsprechende Selbstverschulden (vorwerfbares Verhalten des Beschwer- deführers in der Untersuchung) schlage sich in einem Kostenanteil von 5% nieder (oben Ziff. 3), so rechtfertigt sich eine entsprechende Kürzung der Entschädigung. Hingegen lässt sich eine weitere Kürzung nicht begründen, denn soweit die Ko- sten gestützt auf § 188 Abs. 1 StPO, also als Folge der Verurteilung, dem Be- schwerdeführer auferlegt wurden, ist das diesbezügliche Fehlverhalten bereits unmittelbar durch den Schuldspruch (bzw. die Freiheitsstrafe) und die entspre- chende Kostenauflage abgegolten; so steht denn auch fest, dass im Falle einer Verurteilung (und entsprechender Auferlegung sämtlicher Kosten an den Ange- klagten) gleichwohl eine Entschädigung geschuldet sein kann, wenn die schliess- lich verhängte Freiheitsstrafe die ausgestandene Untersuchungshaft überschreitet (S CHMID, a.a.O., N 5 zu § 188 StPO). Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer eine um lediglich 5% gekürzte Entschädigung zuzusprechen ist. bb) Was die Genugtuung für Überhaft betrifft, ist § 43 Abs. 3 StPO massge- bend. Hier führt das Gesetz - anders als bei der Entschädigung - allerdings das Selbstverschulden des unschuldig Verfolgten weder als Ausschluss- noch als Re- duktionsgrund auf. Gleichwohl wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass ein Mit- bzw. Selbstverschulden des Angeklagten auch bei der Bemessung der Genugtuung zu einer entsprechenden Kürzung führen müsse (W ALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 152 u.H.a. D ONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., Vorbem. §§ 49 ff. N 52; vgl. BGE 113 Ia 183). Dem ist zu folgen. Mit anderen Worten erfolgt auch in- soweit eine Kürzung um 5% (entsprechend des unter dem Titel von § 189 Abs. 1 StPO angerechneten Kostenanteils).
b) Da im Übrigen kein Anlass besteht, von der vorinstanzlichen Betrach- tungsweise abzuweichen, ist dem Beschwerdeführer für erlittene Überhaft aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 8'235.-- und eine Genugtuung von Fr. 38'000.-- zuzusprechen; beides unter Anrechnung von Zins zu 5% seit dem 5. April 2005 (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4; S CHMID, a.a.O., N 15 zu § 43 StPO). 8. Mit der Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen; das Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung (bzw. - sinngemäss - um Anwendung von § 190a StPO) wird damit gegenstandslos. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Mandat als amtlicher Verteidiger auch nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Geltung hat (ZR 96 Nr. 15). Einer erneuten Bestellung bedarf es mithin nicht. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen im Beschwerde- verfahren nach Einreichung seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen sein. Das Gericht beschliesst: 1. Das kantonale Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 2. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden Dispositiv-Ziff. 7 und 8 des Urteils des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2005 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "7. Die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens, inklusive jene der amtlichen Verteidigung und der Rechtsver- treter der Geschädigten, werden zu einem Zehntel dem Angeklagten aufer- legt und zu neun Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die den Angeklagten betreffenden Übersetzerkosten werden vollum- fänglich auf die Gerichtskasse genommen.