Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050102/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2006 in Sachen A., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Ulrich Arbenz, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2005 (SB040598/U/hp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Dem Beschwerdeführer wird von der Anklage vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Inhaber und Geschäftsführer der Firma Z. AG, im Zeitraum von drei bis fünf Jahren vor dem 18. Januar 2002 Treibkartuschen zur Entsorgung bzw. Vernichtung entgegengenommen, ohne über eine entsprechende Bewilli- gung des AWEL zu verfügen; weiter habe er im Vorfeld des 18. Januar 2002 sei- nen Mitarbeiter B. angewiesen, die bereits entgegengenommenen Kartuschen zu verbrennen, was dieser auch getan habe, obschon weder B. noch der Beschwer- deführer im Besitze eines hierfür erforderlichen Sprengausweises gewesen seien. Am 18. Januar 2002 sei es auf dem Gelände der Z. AG zu einer massiven Explo- sion gekommen, welche einen Sachschaden von rund Fr. 75'500.-- verursacht und überdies zur Gefährdung auch unbeteiligter Personen geführt habe. Die Ex- plosion sei Folge der unsachgemässen Verbrennung der Kartuschen gewesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen der nach der Explosion vom 18. Januar 2002 angelaufenen Ermittlungen zur Abwendung strafrechtlich rele- vanter Vorwürfe gegen ihn und/oder seine Firma von B. verlangt, dieser müsse gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten wahrheitswidrige Erklärungen zu den Vorbereitungen und zum Hergang der Explosion abgeben und insbesondere - ebenfalls wahrheitswidrig - die Vernichtung von 6,5 Kilogramm Gelatine (unter Eintragung in der Depotlagerliste) angeben, was dieser auch getan habe. 2. Mit Urteil vom 19. Mai 2004 sprach das Bezirksgericht Bülach den Be- schwerdeführer des Vergehens gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz sowie in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 Sprengstoffverordnung, der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Ga- se ohne verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB sowie der Anstiftung zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Umweltschutzgesetz wurde er freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit
10 Monaten Gefängnis, abzüglich zwei Tage Polizeiverhaft und vorläufige Fest- nahme, bestraft, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin sprach das Obergericht, II.Strafkammer, den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. April 2005 der fahrlässi- gen Gefährdung durch Sprengstoff im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB und der Anstiftung zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig; vom Vorwurf des Vergehens gegen das Umweltschutzgesetz und gegen das Sprengstoffgesetz wurde er freigesprochen und mit sieben Monaten Gefängnis, abzüglich zwei Tage Haft, verurteilt, wieder- um unter Aufschiebung des Strafvollzugs (KG act. 2). 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete und begründete Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer be- antragt, er sei vollumfänglich freizusprechen (KG act. 1 S. 2/3). Staatsanwalt- schaft und Vorinstanz haben auf Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Be- schwerde verzichtet (KG act. 11 und 12). Der Beschwerdeführer hat gegen das angefochtene Urteil überdies eidge- nössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts er- hoben (KG act. 3, 7; Beschwerdeschrift Ziff. 5). II. 1. Die Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil war am 7. Juni 2004 er- klärt worden (BG act. 41). Dem Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde steht in- soweit nichts entgegen (§ 3 Abs. 2 Gesetz über die Teilrevision der Strafprozess- gesetzgebung vom 27. Januar 2003, in Kraft getreten auf den 1. Januar 2005). 2. Der Beschwerdeführer macht als erstes - im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe (Verursachung der Ex-
plosion) - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der richterli- chen Begründungspflicht geltend (Beschwerde Ziff. 8, Ziff. 9 bis 37, S. 5 ff.). 2.1 Das Obergericht geht davon aus (Urteil S. 29), der Beschwerdeführer (wie auch der von ihm angestiftete B.) hätten in pflichtwidriger Sorgfaltsverletzung nicht bedacht, dass sich die in den Kartuschen befindlichen Zünd- und Treibmittel explosionsartig entzünden und so eine Detonation auslösen konnten, deren Aus- wirkungen sich nicht auf das Innere des Versuchsbunkers beschränkten. Der hieraus entstehende Schaden an den Gebäuden sei voraussehbare Folge der Explosion gewesen, welche ein Ausmass angenommen habe, welches nicht mehr unter einem leichten Fall eingeordnet werden könne. Insofern sprach das Oberge- richt den Beschwerdeführer der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoff schuldig. 2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zusammengefasst vor, es habe die von ihm vorgetragenen entlastenden Argumente nicht gehört, wonach er mit aller zumutbaren Sorgfalt gehandelt und als Organ der X. AG im wohlverstan- denen Sinn in die Verbrennung der Treibkartuschen eingewilligt habe. Er werde "a priori davon ausgeschlossen, mit seinen entlastenden Argumenten gehört zu werden", was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (Be- schwerde Ziff. 12). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das Obergericht zu- nächst die Frage erörterte, ob der Beschwerdeführer als Alleininhaber, Verwal- tungsratspräsident und Geschäftsführer der X. AG fremdes Eigentum gefährdete, wenn es sich dabei um Eigentum der AG handelte, was es bejahte (Urteil S. 17/ 18). Der Beschwerdeführer ist indessen der Auffassung, dass das Obergericht in diesem Zusammenhang den wahren Gehalt der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung verkannt habe, was er - zu Recht - zum Gegenstand seiner eidgenössi- schen Nichtigkeitsbeschwerde macht (vgl. Beschwerde S. 6 oben). Wenn er aber weiter der Auffassung ist, mit dieser - im vorliegenden Verfahren nicht zu über- prüfenden Begründung - schliesse das Obergericht ihn von vornherein vom Nachweis aus, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe, was er demnach zum Gegenstand der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde machen kön-
ne, irrt er. Wenn es das Obergericht aus bundesrechtlichen Gründen - d.h. man- gels Rechtserheblichkeit - für nicht erforderlich gehalten haben sollte, auf weitere Sachvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, leidet dieses Vorgehen in- sofern an keinem vor Kassationsgericht rügbaren Mangel, als das Obergericht nur auf die von ihm als rechtserheblich qualifizierten Fragen eingehen musste. Sollte das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde feststellen, dass die Rechtsauffassung des Obergerichts unzutreffend ist, so könnte sich allenfalls als Folge davon - aber erst nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht - die Notwendigkeit weiterer Abklärungen und Erwägun- gen zu Fragen, welche zuvor als nicht erheblich betrachtet worden waren, erge- ben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt im heutigen Zeit- punkt nicht vor. 2.3 Immerhin sei dazu weiter angemerkt, dass der Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang zwei Themenbereiche zu vermengen scheint. Er geht davon aus (vgl. Beschwerde Ziff. 13), dass das Obergericht sich mit seinen Erwägungen zur Eigentumsproblematik auch dazu geäussert habe, ob der Beschwerdeführer die Explosion als solche fahrlässig verursacht habe. Indessen hat das Obergericht in seiner Erwägung 4.1.2 (Urteil S. 16 ff.) allein die Frage erörtert, ob das objekti- ve Tatbestandsmerkmal des "fremden Eigentums" (im Sinne von Art. 225 StGB) gegeben sei oder nicht; in diesem Zusammenhang hat es erwogen, dass die un- sachgemässe Vernichtung bzw. Beschädigung von Eigentum der X. AG sich nicht mit der Wahrung der Vermögensinteressen der Gesellschaft begründen lasse und auch nicht mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Gesellschaftsgeschäfte nach Art. 717 OR vereinbar sei. Insofern könne dem Be- schwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss behaupte, im Auftrag der X. AG und damit mit deren Einwilligung gehandelt zu haben. Bei all dem geht es, wie gesagt, um die Frage des "fremden Eigentums", was nichts mit der Frage zu tun, ob der Beschwerdeführer die Explosion bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte verhindern können oder nicht. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Ausführungen dazu macht, dass er umsichtig vorgegangen sei und alle notwendigen Vorkehren zur
Vermeidung einer Explosion getroffen habe (Ziff. 14 ff.), weshalb ihm kein fahr- lässiges Handeln vorgeworfen werden könne (Beschwerde Ziff. 27 ff., 35), ist dar- auf an dieser Stelle nicht einzugehen. Zum einen macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich willkürliche oder aktenwid- rige Annahmen (im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) getroffen; zum anderen ist es eine (vom Bundesgericht zu prüfende) Frage des Bundesrechts, ob die Vo- rinstanz von einem zutreffenden Begriff der Fahrlässigkeit ausgegangen ist und ob sie allenfalls die in diesem Zusammenhang zu beachtende Begründungspflicht (Beschwerde Ziff. 22, 31 ff.) verletzt hat (Art. 277 BStP ). Der Beschwerdeführer bezieht sich denn auch in diesem Zusammenhang selber auf seine in der eidge- nössischen Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Argumente (vgl. Beschwerde Ziff. 14). 3. Im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Anstiftung zur Urkun- denfälschung macht der Beschwerdeführer vorab Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO geltend (Beschwerde Ziff. 38 bis 45, S. 12 ff.). 3.1 Das Obergericht geht davon aus, B. habe - auf Veranlassung des Be- schwerdeführers - die Lagerbuchhaltung der X. AG in dem von der Anklage er- wähnten Sinn gefälscht, d.h. er habe wahrheitswidrig die Vernichtung von 6,5 Ki- logramm Gelatine eingetragen (Urteil S. 32). In diesem Zusammenhang äussert sich das Obergericht zum strafrechtlichen Urkundenbegriff und verweist insbe- sondere auf die in Art. 110 SprstVO geregelte Buchführungspflicht. Des weiteren qualifiziert das Gericht die als Ordner zu den Akten erhobenen Depotlisten des Sprengstofflagers D. (enthaltend auch die in Frage stehende Aufstellung über den Bestand an Gelatine; BG act. 8/6) als relevante Lagerbuchhaltung. Die abwei- chende Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich dabei nur um interne Belege handle und wonach daneben eine weitere, "offizielle" Lagerbuchhaltung in C. bestehe, erachtete die Vorinstanz als unbehelflich (Urteil S. 33 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei aktenwidrig, wenn das Obergericht den bei den Akten liegenden Ordner (bzw. dessen Inhalt) als eigentli- che Lagerbuchhaltung qualifiziere. Das Obergericht habe übersehen, dass er sei- ne Sprengstoffbuchhaltung eingereicht habe und dass diese jedenfalls nicht im
erwähnten Ordner bestehe. Er verweist diesbezüglich auf die entsprechende Ar- gumentation im Berufungsplädoyer, woraus sich ergebe, dass die Firma X. AG im Büro in C. über eine (elektronisch geführte) Sprengstoffbuchhaltung verfüge. Die- se habe der Beschwerdeführer (in gedruckter Form) nachweislich am 20. März 2002 der Brandermittlung zugestellt, wobei die Untersuchungsbehörden jedoch behaupteten, den Ordner nie erhalten zu haben. Demzufolge liege gar keine La- gerbuchhaltung bei den Akten, weil diese entweder verschollen sei oder "weil kei- ne geführt wurde" (?). Die Untersuchungsbehörden hätten jedenfalls im Ordner BG act. 6/8 keine Buchhaltung erblickt, und es sei mithin aktenwidrig, wenn das Obergericht im angefochtenen Urteil insofern von einer Lagerbuchhaltung ausge- he (Beschwerde Ziff. 44/45). 3.3 Entscheidend ist vorliegend allein die Frage, ob der vom Obergericht zur Feststellung des Urkundendeliktes herangezogene Inhalt des Ordners BG act. 6/8 Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB hat oder nicht. Das ist eine nicht vom Kassationsgericht zu beurteilende (Bundes-)Rechtsfrage (so auch Be- schwerde Ziff. 47) und nicht eine Frage der Aktenwidrigkeit. Insoweit kommt es auch gar nicht darauf an, ob neben diesem Ordner weitere Buchhaltungsunterla- gen bestehen und/oder eingereicht wurden oder nicht; selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich damit nichts an der vom Obergericht festgestellten Urkunden- qualität der bei den Akten liegenden Belege ändern, handle es sich dabei nun um die "eigentliche Sprengstoffbuchhaltung" oder um anderweitige Unterlagen. Nur für den Fall, dass das Bundesgericht feststellen würde, es handle sich bei den vorliegenden Belegen nicht um strafrechtlich relevante Urkunden, würde sich die Frage stellen, ob sich der Nachweis der Urkundenfälschung allenfalls anhand weiterer Belege führen liesse. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. 4. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Urkundenfäl- schung macht der Beschwerdeführer eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO, nämlich willkürliche Beweiswürdigung bzw. Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend (Beschwerde S. 15 ff., Ziff. 46 bis 55).
4.1 Zur Begründung der Rüge führt der Beschwerdeführer aus, die Qualifi- zierung des Dokumentes BG act. 8/5.4 als Urkunde sei willkürlich. Das Oberge- richt sei davon ausgegangen, bei diesem Dokument handle es sich um einen Be- standteil der Lagerbuchhaltung. Dies treffe deshalb nicht zu, weil - wie bereits ausgeführt - der bei den Akten liegende Ordner BG act. 8/6 (welchem die fragli- che Urkunde entstammt) nicht die Sprengstoffbuchhaltung sei. Wenn das Oberge- richt für die Annahme des Urkundencharakters auf eine Kontrollbescheinigung des Polizeikommandos des Kantons Aargau vom 22. Oktober 1996 abstelle, so ergebe sich daraus für die entscheidende Frage ebenfalls nichts Massgebliches, da nicht ersichtlich sei, worauf sich diese Bescheinigung beziehe. Im Weiteren - so der Beschwerdeführer (Ziff. 51 ff.) - spreche auch gegen den Urkundencharakter, dass es der vorliegenden Dokumentation an Vollständig- keit und Systematik gebreche; die meisten Belege (so auch act. 8/5.4) seien handschriftlich geführt, unnummeriert und enthielten weder Unterschrift noch Vi- sum. Alles spreche somit dafür, dass es sich dabei um bloss informelle, interne Aufzeichnungen handle, denen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. 4.2 Auch in diesem Zusammenhang geht es, wie sich aus dem Vorstehen- den ohne weiteres ergibt, ausschliesslich um die Frage, ob es sich bei den dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zugrundegelegten Schriftstücken (BG act. 8/5.4 bzw. 8/6) um Urkunden im Sinne des Strafrechts handelt; mit anderen Worten geht es um Rechts-, nicht um Tatfragen. Ob aus der Kontrollbescheini- gung der Kantonspolizei Aargau auf den Urkundencharakter des Ordners ge- schlossen werden kann, ist nicht Frage der Beweiswürdigung, denn es geht nicht darum, ob diese Bescheinigung für eine Tatsache Beweis erbringt, sondern dar- um, in welchem rechtlichen Licht sie die Belege erscheinen lässt. Ebenso ist es Rechtsfrage, ob notwendiges Merkmal einer Urkunde deren Unterzeichnung bzw. Visierung ist. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung geht an der Sache vor- bei. Der Beschwerdeführer bezieht sich im übrigen zur Widerlegung des ange- fochtenen Urteils selber auf die vom Bundesgericht herangezogenen Kriterien (Beschwerde Ziff. 50), was belegt, dass es um eine Rechtsfrage geht.