Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050095/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Karl Spühler sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 20. Juli 2005 in Sachen X., Anzeigeerstatter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1.Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Beblé, Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich 2.Y., c/o Kreisbüro 4, Badenerstr. 108, Postfach, 8026 Zürich, Angezeigter, Rekursgegner und Beschwerdegegner 2 betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2005 (NS050032/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Schreiben vom 21. März 2005 erstattete X. (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen Y. (Angestellter des Kreisbüros 4 in Zürich; nachfolgend: Beschwerdegegner 2) Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (AK act. 2). Dem Schreiben legte er zwei Unterlagen bei (AK act. 3/1-2). In Anwendung von § 22 Abs. 6 StPO verfügte der stellvertretende lei- tende Staatsanwalt der genannten Staatsanwaltschaft am 31. März 2005 die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem An- trag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden (AK act. 1). 2. Die Anklagekammer des Obergerichtes beschloss am 10. Mai 2005 Nichteintreten auf die Strafanzeige und hielt im Dispositiv zudem fest, es werde gegen den Beschwerdegegner 2 keine Strafuntersuchung eröffnet (AK act. 5). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs (OG act. 1). Die für die Behandlung des Rekurses zuständige II. Zivilkammer des Obergerichtes wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. Juni 2005 ab mit dem Zusatz, es wer- de demgemäss gegen den Beschwerdegegner 2 keine Strafuntersuchung eröffnet (OG act. 7). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2005 zugestellt (OG act. 8/1). 3.1 Am 13. Juli 2005 wurde dem Kassationsgericht eine vom gleichen Tag datierte, gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 21. Juni 2005 gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers überbracht (KG act. 1). 3.2 Die kantonale (strafprozessuale) Nichtigkeitsbeschwerde muss innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheides (beim Vorsitzenden des entschei- denden Gerichts) angemeldet werden (§ 431 Satz 1 StPO). Hernach wird die Frist zur Beschwerdebegründung angesetzt (§ 431 Satz 3 StPO). Wird die Beschwerde nicht fristgerecht angemeldet, kann darauf nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht angemeldet. Die Be- schwerdebegründung vom 13. Juli 2005 - welche implizit auch die Beschwerde-
anmeldung beinhaltet - wurde nicht innert zehn Tagen nach Zustellung des ober- gerichtlichen Entscheides eingereicht. Bereits aus diesem Grund ist auf die Nich- tigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Festzuhalten ist hierzu, dass dem Be- schwerdeführer das Erfordernis der Beschwerdeanmeldung bewusst sein musste, wurde doch in den Beschlüssen vom 26. März 2004 (Kass.-Nr. AC030154) und vom 3. November 2004 (Kass.-Nr. AC040098) auf seine Beschwerden mangels einer solchen Prozesserklärung nicht eingetreten. 3.3 Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann zudem auch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorge- sehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Wie eingangs unter Erwägung 1 dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Strafanzeige im März 2005 eingereicht. Somit finden die revidierten Bestimmungen der StPO, insbesondere auch bezüglich des Rechtsmittelzuges, auf das vorliegende Strafverfahren An- wendung. Da die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Vorinstanz im vorliegen- den Kassationsverfahren, nicht als erste Instanz, sondern vielmehr als Rekursin- stanz (und damit als Rechtsmittelinstanz) entschieden hat, ist die kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde gegen deren Beschluss gemäss § 428 StPO in der seit 1. Ja- nuar 2005 gültigen Fassung unzulässig. 3.4 Zufolge des Nichteintretens auf die Beschwerde kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen werden. 3.5 Der Beschwerdeführer beantragt am Ende seiner Beschwerde - wie er dies in seinen Beschwerden regelmässig tut - deren Überweisung an die zustän- dige Behörde, falls sich das Kassationsgericht für unzuständig erachtet (KG act. 1 S. 4 a.E.).
Gemäss § 194 Abs. 1 und 2 GVG sind Eingaben, die innerhalb der Frist, aber aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Bestimmung gilt aber nur innerkantonal, d.h. wenn es um die Wahrung kantonalrechtlicher, nicht aber bundesrechtlicher Fristen geht (vgl. H AUSER/SCHWERI, Kommentar GVG, Zürich 2002, N 4 zu § 194). Da die Vorinstanzen einen hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2 verneinten (vgl. KG act. 2 S. 2/3), kommt als zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid der II. Zivilkam- mer des Obergerichtes allein die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesge- richt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 84ff. OG) in Frage (vgl. S CHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 134 und 156/157); es kann vorliegend somit nur um die Wahrung einer bundesrechtlichen Frist gehen. § 194 GVG gelangt daher nicht zur Anwendung bzw. aus kantonalem Recht lässt sich kein Anspruch auf Weiterleitung ableiten. Auch aus Bundesrecht ergibt sich keine entsprechende Pflicht des Kassationsge- richts. In Frage käme lediglich Art. 32 OG. Die in Abs. 4 (in Verbindung mit Abs. 5) dieser Bestimmung umschriebenen Fälle, in welchen ein Pflicht zur Weiterlei- tung bestünde, greifen mit Bezug auf die vorliegende Konstellation aber ebenfalls nicht. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen unmissverständ- lich zum Ausdruck bringt, dass er den Beschluss der II. Zivilkammer des Oberge- richtes bei einer höheren Instanz anfechten will, erscheint es als angezeigt, die Eingabe vom 13. Juli 2005 (KG act. 1) dem Bundesgericht zur allfälligen Entge- gennahme als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen. Der Beschwerdefüh- rer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass inskünftig bei einer gleichen Konstellation eine Überweisung an das Bundesgericht unterbleiben wird. 3.6 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Dem Beschwerdegegner 2 ist mangels erheblicher Umtriebe für das Kassationsverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.
Das Gericht: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2005 (KG act. 1) wird zu- ständigkeitshalber zur allfälligen Entgegennahme als staatsrechtliche Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht überwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.150.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.132.-- Schreibgebühren, Fr.133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Dem Beschwerdegegner 2 wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Schweizeri- sche Bundesgericht (unter Beilage von KG act. 1), je gegen Empfangs- schein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: