Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050090/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, An- dreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 20. Juli 2005 in Sachen X., Anzeigeerstatter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1.Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr.iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich 2.Y., c/o Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, Angezeigter, Rekursgegner und Beschwerdegegner 2 betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglider und Beamte Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2005 (NS050022/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2005 erstattete X. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen Y. (Bezirksrichter am Bezirksgericht Zürich; nachfolgend: Beschwerdegegner 2) Strafanzeige we- gen Amtsmissbrauchs (AK act. 2). Dem Schreiben legte er diverse Unterlagen bei (AK act. 3-6). In Anwendung von § 22 Abs. 6 StPO verfügte die leitende Staats- anwältin der genannten Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2005 die Überwei- sung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzei- ge zu entscheiden (AK act. 1). 2. Die Anklagekammer des Obergerichtes beschloss am 29. März 2005 Nichteintreten auf die Strafanzeige und hielt im Dispositiv zudem fest, es werde gegen den Beschwerdegegner 2 keine Strafuntersuchung eröffnet (AK act. 4). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs (OG act. 1). Die für die Behandlung des Rekurses zuständige II. Zivilkammer des Obergerichtes wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. Juni 2005 ab mit dem Zusatz, es wer- de demgemäss gegen den Beschwerdegegner 2 keine Strafuntersuchung eröffnet (OG act. 7). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2005 zugestellt (OG act. 8/1). 3.1 Am 1. Juli 2005 wurde dem Kassationsgericht eine vom gleichen Tag datierte, gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. Juni 2005 gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers überbracht (KG act. 1). 3.2 Die kantonale (strafprozessuale) Nichtigkeitsbeschwerde muss innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheides (beim Vorsitzenden des entschei- denden Gerichts) angemeldet werden (§ 431 Satz 1 StPO). Hernach wird die Frist zur Beschwerdebegründung angesetzt (§ 431 Satz 3 StPO). Wird die Beschwerde nicht fristgerecht angemeldet, kann darauf nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht angemeldet. Die Be- schwerdebegründung vom 1. Juli 2005 - welche implizit auch die Beschwerdean-
meldung beinhaltet - wurde nicht innert zehn Tagen nach Zustellung des oberge- richtlichen Entscheides eingereicht. Bereits aus diesem Grund ist auf die Nichtig- keitsbeschwerde nicht einzutreten. Festzuhalten ist hierzu, dass dem Beschwer- deführer das Erfordernis der Beschwerdeanmeldung bewusst sein musste, wurde doch in den Beschlüssen vom 26. März 2004 (Kass.-Nr. AC030154) und vom 3. November 2004 (Kass.-Nr. AC040098) auf seine Beschwerden mangels einer solchen Prozesserklärung nicht eingetreten. 3.3 Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann zudem auch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorge- sehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Wie eingangs unter Erwägung 1 dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Strafanzeige im Februar 2005 eingereicht. Somit finden die revidierten Bestimmungen der StPO, insbe- sondere auch bezüglich des Rechtsmittelzuges, auf das vorliegende Strafverfah- ren Anwendung. Da die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Vorinstanz im vor- liegenden Kassationsverfahren, nicht als erste Instanz, sondern vielmehr als Re- kursinstanz (und damit als Rechtsmittelinstanz) entschieden hat, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen deren Beschluss gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzulässig. 3.4 Zufolge des Nichteintretens auf die Beschwerde kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen werden. 3.5 Der Beschwerdeführer beantragt am Ende seiner Beschwerde - wie er dies in seinen Beschwerden regelmässig tut - deren Überweisung an die zustän- dige Behörde, falls sich das Kassationsgericht für unzuständig erachtet (KG act. 1 S. 3 a.E.).
Gemäss § 194 Abs. 1 und 2 GVG sind Eingaben, die innerhalb der Frist, aber aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Bestimmung gilt aber nur innerkantonal, d.h. wenn es um die Wahrung kantonalrechtlicher, nicht aber bundesrechtlicher Fristen geht (vgl. H AUSER/SCHWERI, Kommentar GVG, Zürich 2002, N 4 zu § 194). Da die Vorinstanzen einen hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2 verneinten (vgl. KG act. 2 S. 2/3), kommt als zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid der II. Zivilkam- mer des Obergerichtes allein die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesge- richt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 84ff. OG) in Frage (vgl. S CHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 134 und 156/157); es kann vorliegend somit nur um die Wahrung einer bundesrechtlichen Frist gehen. § 194 GVG gelangt daher nicht zur Anwendung bzw. aus kantonalem Recht lässt sich kein Anspruch auf Weiterleitung ableiten. Auch aus Bundesrecht ergibt sich keine entsprechende Pflicht des Kassationsge- richts. In Frage käme lediglich Art. 32 OG. Die in Abs. 4 (in Verbindung mit Abs. 5) dieser Bestimmung umschriebenen Fälle, in welchen ein Pflicht zur Weiterlei- tung bestünde, greifen mit Bezug auf die vorliegende Konstellation aber ebenfalls nicht. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen unmissverständ- lich zum Ausdruck bringt, dass er den Beschluss der II. Zivilkammer des Oberge- richtes bei einer höheren Instanz anfechten will, erscheint es als angezeigt, die Eingabe vom 1. Juli 2005 samt Beilagen (KG act. 1 und act. 3/1-2) dem Bundes- gericht zur allfälligen Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde zu über- weisen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass inskünftig bei einer gleichen Konstellation eine Überweisung an das Bundesgericht unterbleiben wird. 3.6 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Dem Beschwerdegegner 2 ist mangels erheblicher Umtriebe für das Kassationsverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2005 samt Beilagen (KG act. 1 und act. 3/1-2) wird zuständigkeitshalber zur allfälligen Entgegennah- me als staatsrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht überwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.150.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.110.-- Schreibgebühren, Fr.133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Dem Beschwerdegegner 2 wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Anklagekammer des Obergerichtes, die Oberstaatsanwaltschaft und das Schweizerische Bundesgericht (unter Beilage von KG act. 1 und act. 3/1-2), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: