Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050087/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Do- natsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Grie- sser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 5. Juni 2006 in Sachen M., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch ... betreffend Hehlerei Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2005 (SB040558/U/hp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In der Anklageschrift der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich wird folgender Sachverhalt geschildert: Am 12. Juni, 3. und 4. Juli 2003 habe P. Wertsendungen (Anlagefonds-Anteilscheine) im Gesamtwert von ca. Fr. 880'000.--, welche ihm in seiner damaligen Stellung als Kurier von der D (Bank) Zürich als Briefpostsen- dungen zwecks Versendung via Post Oerlikon zuhanden der D (Bank) Frankfurt übergeben worden seien, behändigt. P. habe die gestohlenen Wertpapiere ver- kaufen wollen und sich deshalb mit R. in Verbindung gesetzt, worauf dieser ca. Mitte Juli 2003 ein Treffen mit dem Angeklagten und P. in einem Bowling-Center in S arrangiert habe. Der Angeklagte habe sich, ohne die berufliche und private Situation von P. abzuklären, sondern im Bestreben, eine happige Provision zu er- gattern, bereit erklärt, beim Verkauf der erwähnten Wertpapiere behilflich zu sein und Interessenten zu suchen. Ca. eine Woche später habe der Angeklagte von R., der ihm noch Geld geschuldet habe, zumindest einen Teil der Wertpapiere vor dem Restaurant A in Ar übernommen, um diese zu verkaufen. In der Folge sei der Angeklagte an zwei Bekannte gelangt, um die Wertpapiere abzusetzen, was ihm aber nicht gelungen sei. Auf Drängen von P., der inzwischen andere Interessen- ten für die Wertpapiere gefunden habe, habe der Angeklagte diese ca. zwei Wo- chen später auf einem Parkplatz in der Nähe von Mö an P. zurückgegeben. Auf- grund der beschriebenen Abläufe sowie des nicht nach kaufmännischen Usancen geführten Wertpapierhandels (Strassenhandel und physische Übergabe von Wertpapieren) habe dem Angeklagten klar sein müssen, dass es sich dabei um gestohlene Wertpapiere gehandelt habe, was ihn aber im Hinblick auf die in Aus- sicht stehende Provision nicht gekümmert habe (ER act. 21 S. 2 f.). Mit Urteil vom 9. Juli 2004 erkannte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich den Angeklagten schuldig der Hehlerei und bestrafte ihn mit vier Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (ER act. 24 = OG act. 29). Dagegen erhob der Angeklagte am 27. Oktober 2004 Berufung (ER act. 27).
Das Obergericht (II. Strafkammer) bestätigte mit Urteil vom 5. April 2005 den er- stinstanzlichen Entscheid sowohl im Schuldpunkt wie auch hinsichtlich des Straf- masses (OG act. 37 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte so- wohl kantonale wie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1 und OG act. 45 und 46). 2. Mit seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte, es sei das Urteil vom 5. April 2005 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde bzw. Vernehmlassung (KG act. 11 und 12). II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde
anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg ge- rügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschulds- vermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinwei- sen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafpro- zessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachver- haltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Be- weiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Be-
weislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbe- schwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kanto- naler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastre- gel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei ge- prüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Will- kürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt da- her als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswür- digungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kas- sationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 2. Unter lit. A seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer einleitend die Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO), ohne dies jedoch im einzelnen zu begründen (KG act. 1 S. 5). Unter dem Titel "Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis unhaltbar" (lit. B der Beschwerdeschrift, KG act. 1 S. 5 - 7) äussert sich der Beschwerdeführer zum Hehlereitatbestand und rügt sinngemäss, das Obergericht erachte diesen Tatbe- stand zu Unrecht bereits mit der Entgegennahme der Wertpapiere durch den Be- schwerdeführer als erfüllt bzw. nehme zu Unrecht an, der Beschwerdeführer habe die Verfügungsgewalt über die ihm "in die Hand gedrückten" Wertpapiere erhalten und damit die Papiere im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erworben. Eine Auseinandersetzung mit einzelnen Erwägungen des Obergerichts findet sich je- doch nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, das Obergericht wende den Hehlereitatbestand falsch an, ist er mit der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde ausgeschlossen, da entsprechende Rügen mit eidgenössischer Nich-
tigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht angebracht werden können (Art. 269 BStP, § 430b StPO). Soweit ist auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 3. a) Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer bestreite, an zwei Bekannte gelangt zu sein, um die Wertpapiere abzusetzen. Es werde in der Anklage gar nicht behauptet, der Beschwerdeführer haben diesen beiden Bekannten - gemeint wohl die als Zeugen angerufenen H und B - die fraglichen Wertpapiere zum Kauf angeboten. Es sei somit durchaus davon auszugehen, dass er von diesen nur ei- nen Ratschlag eingeholt habe, mit welchen Risiken er bei einer Weitergabe der Wertpapiere zu rechnen hätte und wie er sich weiter verhalten sollte. Die Anklage gehe denn auch davon aus, dass der Beschwerdeführer die Wertpapiere schon wenig später P. zurückgegeben habe. Das Obergericht zitiert in der Folge ver- schiedene Literaturstellen zum Straftatbestand der Hehlerei und hält dafür, mit der Übernahme der Wertpapiere vor dem Restaurant A in Ar habe der Beschwerde- führer bereits eigene Verfügungsmacht darüber erlangt. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass er schon in diesem Zeitpunkt bösgläubig im Sinne des Hehlereitatbestands gewesen sei. Damit habe er den Tatbestand erfüllt und es sei irrelevant, ob er H und B die Wertschriften zum Kauf angeboten oder sich mit diesem nur im Hinblick auf eine geplante weitere Veräusserung der Wertpapiere besprochen habe. Es sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er lediglich Abklärungen treffen und nicht bereits Absatzhilfe habe leisten wollen. Soweit der Beschwerdeführer hingegen behaupte, erst oder einzig durch die Warnungen von B oder H misstrauisch geworden zu sein, sei dies unglaubhaft. Zudem habe er eine erste Warnung durch den Immobilien- händler bereits vor Übernahme der Wertpapiere erhalten (KG act. 2 S. 11 - 13, Erw, II/3/3.1 und 3.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, wäre dem Beweisantrag auf Befragung von B und H Folge geleistet worden, hätte eine offensichtlich fehlerhaft protokollierte Aussage durch das Obergericht festgestellt und bereinigt werden können, dass nämlich der Beschwerdeführer vor der Entgegennahme der Papiere vom Immobi- lienhändler B gewarnt und darauf hingewiesen worden sei, er solle aufpassen und
genaue Abklärungen zu treffen. Wäre nämlich B befragt worden, dann hätte in Übereinstimmung mit sämtlichen anderen, mithin auch früher protokollierten Aus- sagen festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Immobilien- händler B erst getroffen habe, nachdem er die Papiere erhalten habe. Überdies hätte im gleichen Zug abgeklärt werden können, was genau der Immobilienhänd- ler B gesagt habe, und ob die angebliche vorhergehende Warnung - welche be- stritten werde - geeignet gewesen wäre, die Beschwerdeführer von der Entge- gennahme abzuhalten. Im Protokoll, auf welches das Obergericht sich ohne Be- rücksichtigung der übrigen Aussagen stütze, stehe: "Der Immobilienhändler sagte noch zu mir, ich solle aufpassen, ich solle genaue Abklärungen bezüglich der Pa- piere machen," (ER act. 12/2 S. 2). Hieraus abzuleiten, es sei eine derart intensi- ve Warnung erteilt worden, welche den Beschwerdeführer von der Entgegnnahme von vermeintlichen Mustern hätte abhalten müssen, stelle eine Auslegung zuun- gunsten des Beschwerdeführers dar, obschon objektiv begründete Zweifel be- stünden, dass einerseits das Gespräch überhaupt stattgefunden habe, anderer- seits überhaupt kein Anhaltspunkt zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer hätte schon vor Annahme des blauen Plastiksacks, der ja Muster hätte enthalten sollen, misstrauisch werden sollen. Die diesbezügliche Schlussfolgerung des Obergerichts, der Beschwerdeführer hätte schon vor oder bei der Entgegennah- me der Wertpapiere damit rechnen müssen, diese entstammten einem Delikt ge- gen das Vermögen, gehe fehl (KG act. 1 S. 7 f. lit. C.3-6). b) Der Beschwerdeführer gibt nicht konkret an, welche übrigen Aussagen das Obergericht hätte berücksichtigen sollen. Er nennt insbesondere keine entspre- chenden Aktenzitate. Ebenfalls zeigt er nicht auf, dass er vor den Vorinstanzen die Einvernahme von B und H zum Zweck der Richtigstellung einer unklar oder falsch protokollierten Aussage beantragt habe. In der vom Beschwerdeführer zitierten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme wurde seine Aussage wie folgt protokolliert: "... Der Immobilienhändler sagte noch zu mir, ich solle aufpassen, ich solle genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen. Ich erhielt dann die Wertpapiere von M in Ar vor dem Rest. A. Ich begab mich nun mit den Papieren zu meinem Kollegen, dem Immobilienhändler. Dieser
schaute die Papiere an und sagte nein, lass die Finger davon..." (ER act. 12/2 S. 2). Folgt man dieser Schilderung, so besprach sich der Beschwerdeführer zunächst mit dem Immobilienhändler, der ihn zur Vorsicht und zu Abklärungen ermahnte, dann nahm er die Wertpapiere entgegen und legte diese wiederum dem Immobi- lienhändler vor, welcher ihm riet, die Finger von diesen zu lassen. Die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer sei bereits vor der Entgegennahme der Wertpapiere gewarnt worden, stützt sich somit auf die Aussage des Beschwer- deführers selbst. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht diese Aussa- ge in seine Beweiswürdigung einbezieht. Darauf wird zurückzukommen sein, da sich der Beschwerdeführer auch in einer nachfolgenden Rüge damit auseinan- dersetzt. 4. a) Das Obergericht stellt fest, in tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Julihälfte 2003 von R. Wertpapiere im Wert von einigen hunderttausend Franken entgegengenommen habe, die aus kurz zuvor von P. begangenen Diebstählen zum Nachteil der D (Bank) in Zürich stammten (KG act. 2 S. 11 Mitte, Erw. II/2.6). Weiter hinten stellt das Obergericht weiter fest, mit der Übernahme der Wertpapiere vor dem Restaurant A in Ar habe der Beschwerdeführer bereits eigene Verfügungsmacht darüber erlangt (KG act, 2 S. 12 Erw. II/3.2, 2. Absatz). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits vor Obergericht darauf hin- gewiesen, dass er keine abgeleitete Verfügungsmacht an den ihm überlassenen Papieren erhalten habe (OG act. 34 S. 10 f. Ziff. 47 - 51). Er hält dafür, mit Bezug auf den objektiven Tatbestand begründe allein der Übergang des Gewahrsams im Einverständnis mit dem Vortäter noch keine tatbestandsmässige Tathandlung. Entscheidend sei vielmehr das rechtsgeschäftliche Element, das den im Gesetz genannten Tathandlungen "Erwerb", "Schenkung" und "Pfandnahme" gemeinsam sei. Auch wenn diese drei im Gesetz aufgezählten Tathandlungen lediglich als Beispielsfälle des Erwerbens zu betrachten seien, bedürfe es des abgeleiteten Erwerbs eigener Verfügungsmacht. Es folgen Ausführungen zum Begriff der Ver- fügungsmacht. Sodann macht der Beschwerdeführer erneut geltend, ihm sei im
vorliegenden Fall der Gewahrsam an den Papieren übertragen worden, ohne dass er eine rechtliche Dispositionsfähigkeit erworben hätte. Aus der Strafunter- suchung gehe nirgendwo hervor, dass es der Beschwerdeführer in der Hand ge- habt hätte, die Papiere selbständig zu veräussern. Damit habe das Obergericht nicht nur Bundesrecht verletzt, sondern auch die dieser Subsumtion und damit dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen unrichtig und daher willkürlich gewürdigt. Ohne Vorliegen entsprechender Beweise sei das Obergericht vom Übergang der Verfügungsmacht auf den Beschwerdeführer ausgegangen. Es be- stünden keine Anhaltspunkte, welche den Übergang der Verfügungsmacht bewei- sen würden, und das Obergericht hätte den Übergang der Verfügungsmacht nicht einfach bejahen dürfen. Angesichts der in diesem Zusammenhang gänzlich feh- lenden Beweise für einen Übergang der Verfügungsmacht hätten dem Gericht Zweifel aufkommen müssen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet ha- be, wie dies im angefochtenen Entscheid dargestellt werde. Das Obergericht ha- be den Umstand der fehlenden Beweise völlig ausser Acht gelassen. Darauf den- noch einen Schuldspruch abzustützen, sei willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (KG act. 1 S. 9 - 12 lit. D/1.3). b) Das Obergericht erachtet die Erlangung der Verfügungsmacht und die Erfül- lung des objektiven Tatbestands der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bereits mit der Übernahme der Wertpapiere durch den Beschwerdeführer als gegeben. Ob es hierzu eines gesonderten oder zusätzlichen Akts der Übertra- gung der Verfügungsmacht bedurfte, ist eine Frage der Anwendung von Bundes- recht und, da entsprechende Rügen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht vorgebracht werden können, nicht im kantonalen Kassations- verfahren zu prüfen (Art. 269 BStP, § 430b StPO). Das Bundesgericht kann in Anwendung von Art. 277 BStP die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder ungenügend abgeklärt worden sind (Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsa- chen, Bern 1993, S. 191 RZ 601). Folglich kann der Beschwerdeführer im eidge- nössischen Kassationsverfahren auch geltend machen, das Obergericht habe den Begriff der Verfügungsmacht falsch ausgelegt und habe es deshalb unterlassen,
die zur Annahme oder Verwerfung des richtig ausgelegten Hehlereitatbestandes massgeblichen tatsächlichen Umstände in genügender Weise zu prüfen und fest- zustellen. Mit Bezug auf die damit zusammenhängenden Rügen ist auf die kanto- nale Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 5. a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein vorgängiges Treffen zwischen ihm und dem Immobilienhändler (B) stattgefunden habe. Er hält dafür, das Ober- gericht hätte seine Aussage in der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2003 ["... Ich habe vorher einen Immobilienhändler gefragt, der mir aber dann bald sagte, er hätte kein Interesse. .... Der Immobilienhändler sagte noch zu mir, ich solle aufpassen, ich solle genaue Abklärungen bezüglich der Pa- piere machen. Ich erhielt dann die Wertpapiere von M in Ar vor dem Rest. A..." (ER act. 12/2 S. 2)] nicht ohne nähere Überprüfung aller anderen Beweismittel übernehmen dürfen. Diese Aussage werde sonst in den Akten nirgendwo bestä- tigt. Noch in der Einvernahme zuvor habe der Beschwerdeführer hierzu ausgesagt: "Ich nahm die Papiere und ging nach Hause. Ich versuchte dann Kollegen telefo- nisch zu erreichen. ... Ich konnte die zwei Kollegen nicht erreichen. Ich nahm dann ein Wertpapier und machte 3 Fotokopien des Wertpapiers. ... Nach ca. 1 ½ bis 2 Wochen konnte ich dann die beiden erreichen..." (Einvernahme vom 27. No- vember 2003, ER act. 12/1 S, 2 Mitte). Diese Aussage könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Kollegen (Immo- bilienhändler B und Banker H) erst gesprochen habe, nachdem er den Plastiksack mit den Wertpapieren erhalten habe. Aus der Konfrontationseinvernahme vom 4. Dezember 2003 gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vorgängig mit dem Immobilienhändler gesprochen habe (ER act. 12/3). Auch an der Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2004 (ER act. 19) habe der Beschwerdeführer nicht bestätigt, dass er den Immobilienhändler zuvor kontaktiert habe. Dies sei ihm im Schlussvorhalt auch nicht vorgehalten worden. An der Befragung vor dem Einzelrichter habe der Beschwerdeführer deutlich ge- sagt, dass er den Immobilienhändler erst kontaktiert habe, nachdem er die Wert- papiere erhalten habe: "... Am Tag der 'Übergabe' gab er mir dann einen blauen
Plastiksack, welchen ich nachhause nahm. Ich wollte mit meinem Banker, H, sprechen. Der war aber nicht da, weshalb ich B anrief, den Immobilienhändler. Dieser sagte mir dann, ich solle aufpassen mit diesen Papieren ..." (ER Prot. S. 4). In der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Berufungsinstanz sei die- ser Punkt nicht angesprochen worden. Wenn nun das Obergericht, so der Beschwerdeführer weiter, seinem Schuld- spruch den angeblichen Umstand zu Grunde lege, der Beschwerdeführer habe schon vor der Übergabe des blauen Plastiksacks mit dem Wertpapierpaket mit dem Immobilienhändler gesprochen, worauf er Zweifel an der legitimen bezie- hungsweise der legalen Herkunft der Papiere hegen müssen, dann hätte die bei- gezogene Aussage des Beschwerdeführers gemäss Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2003 (ER act. 12/2 S. 2) näher überprüft werden müssen. Diese Über- prüfung hätte etwa durch die beantragtre Zeugenbefragung durchgeführt werden können. Ohne eine nähere Überprüfung bzw. Ausführungen über das Ergebnis einer solchen Überprüfung beruhten die getroffenen Annahmen und Schlussfolge- rung auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Im gleichen Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, die Feststellung des Obergerichts "... dieser habe ihn auch gewarnt, er müsse aufpassen und genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen" (KG act. 2 S. 10 oben Erw. II/2.5.3) sei falsch und aktenwidrig. In der protokollierten Aussage sei nur von Aufpassen und von Abklärungen die Rede. Nach durchschnittlichem Verständnis bedeute ei- ne solche Aussage aber noch keine Suggestion, die fraglichen Papiere seinen von vermögensdeliktischer Herkunft. Es gehe auch nicht an, aus dem Gesagten abzuleiten, es sei eine derart intensive Warnung erteilt worden, welche den Be- schwerdeführers von der Entgegennahme von vermeintlichen Mustern hätte ab- halten müssen. Zusammenfassend sei festzuhalten, so der Beschwerdeführer, dass einerseits ein vorgängiges Treffen zwischen dem Immobilienhändler und dem Beschwerdefüh- rer nicht stattgefunden habe. Andererseits - legte man die irrtümlich protokollierte Aussage dem Sachverhalt zu Grunde - lege diese nicht den Schluss nahe, dem Beschwerdeführer sei eine explizite Warnung erteilt worden, und er hätte davon
ausgehen müssen, die Papiere seien über ein Vermögensdelikt erlangt worden (KG act. 1 S. 12 - 15, lit D/1.5.2/a-d). b) Aus der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Einzelrichter, er habe den Sack mit den Wertschriften entgegengenommen und hernach versucht, seinen Banker und, als dies nicht möglich gewesen sei, den Immobilienhändler zu kon- taktieren, ergibt sich nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor der Entgegennahme des Sacks mit den Wertschriften mit dem Immobilienhändler gesprochen hatte. Diese Aussage steht nicht im Widerspruch zur Aussage ge- genüber der Bezirksanwaltschaft, wonach der Immobilienhändler dem Beschwer- deführer gesagt habe, er solle aufpassen und genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen; dann habe der Beschwerdeführer die Wertpapiere von R. ent- gegengenommen und sich mit diesen zum Immobilienhändler begeben. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer in den weiteren Aussagen gegen- über der Bezirksanwaltschaft und den Vorinstanzen nicht bestätigt hat, den Im- mobilienhändler bereits vor der Übernahme der Wertschriften kontaktiert zu ha- ben. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, dass sich aus diesen weiteren Aussagen das Gegenteil ergeben soll. Das bezirksanwaltschaftliche Einvernah- meprotokoll vom 4. Dezember 2003 wurde vom Beschwerdeführer als "selbst ge- lesen und bestätigt" unterzeichnet (ER act. 12/2). Ein Begehren um Berichtigung hätte unverzüglich gestellt werden müssen. Das Obergericht musste nicht davon ausgehen, die betreffende Protokollierung sei "irrtümlich" erfolgt. Wiederum un- terlässt es der Beschwerdeführer anzugeben, bei welcher Gelegenheit er die Ein- vernahme von B und H beantragt habe und dass dies zum Zweck der Richtig- stellung einer irrtümlichen Protokollierung erfolgt sei. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht setze einen Nichtigkeits- grund, indem es gestützt auf seine Aussage vor der Bezirksanwaltschaft anneh- me, der Beschwerdeführer sei vom Immobilienhändler B vor Entgegennahme der Wertschriften zur Vorsicht und zu genauen Abklärungen ermahnt worden, ist die Beschwerde unbegründet.
Inwiefern die Feststellung des Obergerichts "... dieser [der Immobilienhändler B] habe ihn auch gewarnt, er müsse aufpassen und genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen" (KG act. 2 S. 10 oben Erw. II/2.5.3) falsch und aktenwidrig sei, ist nicht ersichtlich. Wenn B dem Beschwerdeführer, nach dessen eigener Aussage, gesagt hat, er solle aufpassen und genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen, so liegt darin eine Warnung. Im Übrigen stellt das Obergericht an der gerügten Stelle nicht fest, B habe den Beschwerdeführer explizit vor allfäl- liger deliktischer Herkunft der Wertpapiere gewarnt. Die in diesem Zusammen- hang erhobenen Rügen sind unbegründet. 6. a) Das Obergericht hält fest, es möge durchaus sein, dass ein Türsteher (der Beschwerdeführer) über eine Vielzahl von "Kollegen" verfüge und in mancher Hinsicht angesprochen werde. Indessen widerspreche es offensichtlich jeder Le- benserfahrung, dass beim legalen Verkauf von Wertpapieren - zumal im Betrag von einigen hunderttausend Frankern - die Vermittlung eines Türstehers oder In- habers einer kleinen Sicherheitsfirma beigezogen werde. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, er habe diesbezüglich über einschlägige Erfahrungen verfügt, und diese seien R. und P. bekannt gewesen - im Gegenteil. Sei der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund im Hinblick auf den Verkauf von Wertpapieren angegan- gen worden und habe er sich darauf eingelassen, erscheine ein solches Verhalten schon im Ansatz als zwielichtig (KG act. 2 S. 7 Erw, II/2.2). Es sei sodann uner- findlich, inwiefern das Wertpapiergeschäft daraus einen Anstrich von Seriosität gewänne, dass R. und der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Organi- sation von Partys geschäftlich Kontakt gehabt hätten, oder inwiefern Schulden von R. beim Beschwerdeführer dessen angeblichen guten Glauben unterstreichen könnten (KG act. 2 S. 7 Erw. II/2.3). Von der Verteidigung werde im Beschwerde- verfahren weiter eingewendet, so das Obergericht, der Einzelrichter bleibe bei seiner Erwägung, dass ein Bowling-Center kein Ort sei, wo Geschäfte dieser Art üblicherweise eingeleitet würden, die Erklärung schuldig, wo sich die Herren "vom Stande" wie es der Beschwerdeführer sei, sonst hätten treffen sollen. Dem sei zu entgegnen, dass die allgemeine Lebenserfahrung sehr wohl den Schluss zulasse, wenn jemand in Besitz von Wertpapieren gelange und diese verkaufen möchte, dass er sich dann naheliegenderweise mit einem Finanzinstitut in Verbindung set-
ze und sich in eine entsprechende Geschäftslokalität begebe, anstatt sich mit ei- ner ihren Angaben gemäss in solchen Dingen unerfahrene Person in einem Bow- ling-Center zu treffen (KG act. 2 S. 7 Erw. II/2.4). Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellungen als willkürlich. Beweisthema sei, ob der Beschwerdeführer hätte wissen oder annehmen müssen, dass ein anderer die Papiere durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt habe. Das Obergericht habe sich bei der Beantwortung der entsprechenden Fragen nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen und darauf abgestellt, sondern das Wissen des Beschwerdeführers gestützt auf seine eigene allgemeine Lebenserfahrung ermittelt. Es habe bei seiner Beurteilung der allgemeinen Le- benserfahrung einen mit Bezug auf das Wissen über Wertpapiere hohen Mass- stab zu Grunde gelegt, wie er im besten Fall auf fachlich gebildete und in wirt- schaftlichen Dingen bewanderte Personen angewandt werden könne. Bei der Er- mittlung subjektiver Tatbestandsmerkmale sei indessen massgebend, was sich der Täter vorgestellt habe und was er gewollt habe. Die Ermittlung subjektiver Tatbestandsmerkmale aufgrund äusserer Umstände sei willkürlich (KG act. 1 S. 16 f., lit. D/1.5.3/a und b). In der Folge geht der Beschwerdeführer auf die The- men Bekanntenkreis des Beschwerdeführers und Eigenschaft als Türsteher, frü- herer Kontakt mit R. und gelegentliches Aushelfen in Geldsachen sowie erster Treffpunkt Bowling-Center ein und stellte seine diesbezügliche Sichtweise dar (KG act. 1 S. 17 - 20, lit. D/1.5.3/c - e). b) Allgemeine Erfahrungsgrundsätze (Lebenserfahrung) sind Erkenntnisse, die aus anderen Fällen abgeleitet oder durch systematische Beobachtung oder expe- rimentell wissenschaftlich ermittelt werden, eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich haben und über den konkreten Fall hinaus allgemeine Bedeutung beanspruchen. Die Richtigkeit von Erfahrungssätzen und deren Anwendung auf den Einzelfall ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nich- tigkeitsbeschwerde überprüfen kann (Rechenschaftsbericht des Kassationsgericht 2003, S. 40 Ziff. 139; Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 278, § 59 RZ 16).
Der Beschwerdeführer kann somit vor Bundesgericht geltend machen, das Ober- gericht habe seinem Entscheid zu Unrecht allgemeine Erfahrungsgrundsätze zu- grunde gelegt und die angewandten Erfahrungsgrundsätze entsprächen nicht all- gemeiner - auch dem Beschwerdeführer anrechenbarer - Lebenserfahrung son- dern individueller der mitwirkenden Richter bzw. von fachlich gebildeten und in wirtschaftlichen Dingen bewanderten Personen. Die kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde ist diesbezüglich ausgeschlossen (§ 430b StPO). 7. Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Vorführ- befehls der Zürcher Behörden am 27. November 2003 durch die Kantonspolizei Thurgau festgenommen worden. Auf die Frage, ob er wisse, worum es gehe, ha- be er sogleich angegeben, "dass es um Wertpapiere" gehe, welche ihm "vor ca. ½ Jahr angeboten worden seien" (ER act. 16/2, KG act. 2 S. 8 Erw. II/2.5.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht nenne diesen Umstand, ohne nähere Ausführungen zu machen, welche Erkenntnis es aus dieser Erwägung erlange. Soweit daraus gefolgert werden könnte, der Beschwerdeführer hätte um die Mängel der Wertpapiere wissen müssen, weil er an der ersten Einvernahme durch den Bezirksstatthalter am Bezirksamt Ar am 27. November 2003 habe an- geben können, dass es um Wertpapiere gegangen sei, so sei dies eine willkürli- che Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer sei am 27. November 2003 um 08.30 Uhr vom Bezirksstatthalter einvernommen worden. Zuvor, nämlich um 07.15 Uhr am gleichen Tag, habe im Beisein des Beschwerdeführers eine Haus- durchsuchung stattgefunden. Es dürfe mit Fug davon ausgegangen werden, dass die anwesenden Polizeibeamten schon während der Untersuchung mit dem Be- schwerdeführer gesprochen hätten. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, was sie suchten (KG act. 1 S. 21, lit. D/1.5.4/a) Das Obergericht stellt in der gerügten Erwägung nicht fest, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme auf entsprechende Frage hin gewusst habe, dass es um Wertschriften gehe, sei zu schliessen, er habe um deren Mängel wissen müssen. Die Rüge geht deshalb fehl.
nanziellen Geschäften unbedarften Person als höchst verdächtig erscheinen las- sen (KG act. 2 S. 9 oben, Erw. II/2.5.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht nur dem Obergericht sei aufgrund der Gesamtheit der Untersuchungsergebnisse klar, dass der Plastiksack von nieman- dem andern als R. übergeben worden sei. Dies sei von Anfang an unbestritten gewesen. Wenn nun das Obergericht aus insgesamt sechs Befragungen das Protokoll der ersten herauspicke, an welcher der Beschwerdeführer R. nicht beim Namen genannt habe, und dabei in der Urteilsbegründung ausführe, die Überga- be des besagten Plastiksacks sei durch eine "vage 'als Jugoslawe' bezeichnete Person" erfolgt, was den Vorgang als höchst verdächtig erscheinen lasse, so stüt- ze sich diese Erwägung auf ausgesuchte Beweise zu Lasten des Beschwerdefüh- rers ohne die Gesamtheit der Aussagen zu berücksichtigen. Diese Beweiswürdi- gung sei willkürlich (KG act. 1 S. 22 f. Lit. D/1.5.4/c). b) Der Beschwerdeführer bezeichnete in der bezirksanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 27. November 2003 den Mann, der ihn zunächst an einer Party an- gesprochen und später ihm vor dem Restaurant A in Ar den blauen Plastiksack übergeben hatte als "einen Jugoslawen" bzw. "den Jugoslawen" ohne Nennung des Namens (ER act. 12/1 S. 1 f.). Soweit gibt das Obergericht die Aussage des Beschwerdeführers richtig wieder. Die Feststellung des Obergerichts, der ganze Vorgang müsse auch einer in finanziellen Geschäften unbedarften Person als höchst verdächtig vorkommen, bezieht sich nicht nur auf die vage Umschreibung der handelnden Person als "ein Jugoslawe", sondern auf die Übergabe des Pla- stiksacks ohne Prüfung des Inhalts und ohne Quittung oder näherer schriftlichen Vereinbarung. Das Obergericht ergänzt, auch wer Steuern umgehen oder Schwarzgeld verstecken wolle, gebe Vermögenswerte nicht derart leichtsinnig aus den Händen (KG act. 2 S. 9). Ob ein Vorgang auch einer in finanziellen Geschäften unbedarften Person als höchst verdächtig erscheinen müsse, ist eine Frage der allgemeinen Lebenser- fahrung und damit, wie bereits vorne ausgeführt, eine vom Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbare Rechtsfra- ge. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde steht diesbezüglich nicht offen.
selbst wenn solche in ein weiteres Papier eingewickelt worden wären, keine 10 cm Dicke aufgewiesen hätte und keine 500 g (oder mehr) schwer gewesen wä- ren. Es handelte sich - rein quantitativ - um mehr als bloss ein Muster oder einige wenige solche. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe dies bei der Übernah- me gesehen, ist jedenfalls nicht willkürlich. 11. a) Das Obergericht hält dafür, die Beteuerung des Beschwerdeführers, er ha- be gedacht, es handle sich "- bei den Wertpapieren! -" (Ausrufezeichen durch das Obergericht gesetzt) um "Schwarzgeld", erweise sich als hilflose Schutzbehaup- tung; er gebe damit jedenfalls zu, dass er erkannt habe, dass es sich um einen il- legalen Vorgang handeln könnte. Dass ihm dabei nicht durch den Kopf gegangen sei, möglicherweise handle es sich um einen Diebstahl oder sonst ein Vermö- gensdelikt, sei schlicht unglaubhaft (KG act. 2 S. 10 Erw. II/2.5.3 am Ende). Der Beschwerdeführer rügt, diese Schlussfolgerung stelle ohne jede weitere ana- lytische Beweiswürdigung anhand objektiver Kriterien eine willkürliche Beweis- würdigung dar. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der diversen Befragungen gesagt, was er gewusst habe. Seine Aussagen seien im Lichte einer Parallelwer- tung zu würdigen. Er sei eben nicht davon ausgegangen, dass die Papiere hätten gestohlen sein können. Die weitere Feststellung des Obergerichts, der Beschwer- deführer gebe mit der Aussage, er habe gedacht, es handle sich um "Schwarz- geld", zu, erkannt zu haben, dass es sich um einen illegalen Vorgang handeln könnte, stelle einen unbehelflichen Argumentationsversuch des Obergerichts dar, mangels eines Geständnisses Gründe für eine Verurteilung des Beschwerdefüh- rers zu suchen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was der Ausruf "- bei den Wertpapieren! -" solle, nachdem Schwarzgeld, ein Begriff aus dem Steuerrecht, auch in Wertpapieren angelegt werden könne (KG act. 1 S. 24 f., lit. D/1.5.4/e). b) Was der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, seine Aussagen seien "im Lichte einer Parallelwertung" zu würdigen, geltend machen will, ist nicht klar und kann auch offen gelassen werden, da es der Beschwerdeführer unterlässt, die "diversen Befragungen", auf welche er offenbar seine "Parallelwertung" stützen möchte, konkret zu nennen und aufzuzeigen, auf welche Weise diese zu welchen Schlüssen führen sollte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, "Schwarzgeld" sei ein Begriff des Steuer- rechts. Auch Steuerdelikte wie zum Beispiel Steuerhinterziehung sind strafbare Handlungen. Wenn der Beschwerdeführer aussagt, er habe gedacht, es handle sich bei den Wertpapieren um "Schwarzgeld", so verfällt das Obergericht nicht in Willkür, wenn es darin eine Zugabe sieht, dass der Beschwerdeführer erkannt hatte, dass es sich beim Vorgang rund um die Wertpapiere um einen illegalen Vorgang handeln könnte. Die Feststellung des Obergerichts, es sei unglaubhaft, dass dem Beschwerdefüh- rer nicht durch den Kopf gegangen sei, möglicherweise liege ein Diebstahl oder sonst ein Vermögensdelikt vor, steht im Zusammenhang mit der Feststellung im gleichen Absatz, schon im Zeitpunkt der Übernahme von R. deute alles darauf hin, dass die Papiere deliktisch erlangt worden seien. Deutete alles auf ein delikti- sches Erlangen der Wertpapiere hin, so liegt die Vermutung nahe, dass eine sol- che Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer durch den Kopf gegangen sei. Die gegenteilige Beteuerung des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen ist demnach nachvollziehbar und nicht willkürlich. 12. Das Obergericht führt in einer zusammenfassenden Erwägung aus, es sei in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Julihälfte 2003 von R. Wertpapiere im Wert von einigen hunderttausend Franken entgegengenommen habe, die aus kurz zuvor von P. begangenen Dieb- stählen zum Nachteil der D (Bank) in Zürich stammten. Damit sei der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschwerdeführer habe dabei Kenntnis verschiedener Verdachtsmomente gehabt. Aufgrund der gesamten Umstände sei kein Zweifel angebracht, dass er aufgrund dieser konkreten Verdachtsmomente zumindest mit der nahen Möglichkeit habe rechnen müssen, dass diese Papiere durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt worden seien. Mit seinem Vorgehen habe er zumin- dest in Kauf genommen, Wertsachen in Besitz zu nehmen, die aus einem Vermö- gensdelikt stammten. Insoweit sei auch der subjektive Tatbestand erstellt (KG act. 2 s. 11 Erw. II/2.6). Der Beschwerdeführer rügt, der Schluss des Obergerichts, er hätte aufgrund der Umstände damit rechnen müssen, die Papiere seien möglicherweise durch ein
Delikt gegen das Vermögen erlangt worden, beruhe auf willkürlicher Beweiswür- digung. Das Obergericht hätte angesichts der geschilderten einzelnen Darlegun- gen sowie der Gesamtheit der Beweismittel zu Gunsten des Beschwerdeführers ernsthaft daran zweifeln müssen, dass sich der subjektive Tatbestand so verwirk- licht habe, wie er im angefochtenen Urteil dargestellt werde. Ausserdem hätte das Obergericht nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ohne nähere Begrün- dung auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen dürfen. Das Obergericht ha- be sich nicht mit der Lebenserfahrung des Beschwerdeführers detailliert ausein- andergesetzt, sondern auf seine eigene Lebenserfahrung abgestellt, mit der pau- schalen Bemerkung, dass dies auch für einen in Finanzangelegenheiten Unbe- darften gelten müsse. Die Würdigung der Frage, ob der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die fraglichen Papiere hätten gestohlen sein können, sei allein anhand der Vorstellung und Lebenserfahrung des Beschwerdeführers zu vorzunehmen. Das verbot der willkürlichen Beweiswürdigung und daraus folgend der Grundsatz in dubio pro reo seien verletzt worden (KG act. 1 S. 25 f., lit. D/1.5.4/h) Diese Rüge hat ebenfalls zusammenfassenden Charakter. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was er nicht bereits zuvor in der Beschwerdeschrift ausgeführt hat. Es kann deshalb ohne Weiterungen auf die vorangegangenen Erwägungen dieses Beschlusses verwiesen werden. 13. Die Feststellung des Obergerichts, es sei schlicht unglaubhaft, dass dem Be- schwerdeführer nicht durch den Kopf gegangen sei, die Wertschriften stammten aus einem Diebstahl oder sonst einem Vermögensdelikt, veranlasst den Be- schwerdeführer, nicht nur zur bereits behandelten Willkürrüge, sondern auch zur Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung. Dieser Satz bestätige die sich durch die gesamte Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ziehende Grundhaltung, dass zunächst einmal von der Schuld des Beschwerdeführers aus- zugehen sei. Diese Prämisse verstosse gegen die verfassungsmässig garantierte Unschuldsvermutung, wonach es nicht Sache des Angeklagten sei, seine Un- schuld zu beweisen, sondern Sache des Staats, die Schuld eines Angeklagten mit hinreichender Sicherheit zu beweisen (KG act. 1 S. 26 f. lit. D/2).
In Erwägung II/2.5.3 seines Urteils (KG act. 2 S. 9 f.) setzt sich das Obergericht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der bezirksanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 4. Dezember 2003 (ER act. 12/2) auseinander und trifft unter anderem die gerügte Feststellung. Die Würdigung einer Aussage kann zu für den Angeklagten günstigen oder auch ungünstigen Schlüssen führen. Die Un- schuldsvermutung schliesst nicht aus, dass ein Gericht aus den gegebenen und in der betreffenden Erwägung dargestellten Umständen darauf schliesst, eine Aussage des Angeklagten sei nicht glaubhaft bzw. im konkreten Fall, es sei un- glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht an die Möglichkeit gedacht habe, die fraglichen Wertpapiere könnten aus einem Diebstahl oder einem andern Vermö- gensdelikt stammen. Die Rüge ist unbegründet. 14. Im Zusammenhang mit der bereits vorne unter Erw. II/8 abgehandelten Fest- stellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe in einem Kernpunkt gelo- gen, indem er in der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgesagt habe, R. habe mit den Wertpapieren nichts zu tun (KG act. 2 S. 9 Erw. II/2.5.2 am Ende), rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des "nemo-tenetur- Grundsatzes". Es bestehe keine Pflicht des Beschwerdeführers, die Strafuntersu- chung voranzutreiben. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der ersten unter- suchungsrichterlichen Einvernahme R. in Schutz genommen habe, könne nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Insbesondere nicht, dass er damit hätte rechnen müssen, dass die ihm überlassenen Wertpapiere aus einem Vermögensdelikt stammten. Ebenso wenig hätte der Umstand des dem Beschwerdeführer zustehenden Aussageverweigerungsrechts als Indiz gegen ihn verwendet werden dürfen. Wenn der Beschwerdeführer also während der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vage ausgesagt habe, dürften hieraus keine Indizien zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (KG act. 1 S. 27 lit. D/3). Der Beschwerdeführer sagte in der Einvernahme vom 27. November 2003 aus, R. habe mit den Papieren nichts zu tun (ER act. 12/1 S. 4 oben). Er verweigerte also nicht die Aussage. Die Rüge, die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts durch den Beschwerdeführer sei als Indiz gegen ihn verwendet worden, geht da- mit offensichtlich fehl.
Nach dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare" ("privilege against self-incrimination") muss der Beschuldigte nicht aktiv an seiner Überfüh- rung mitwirken (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 153, § 39 RZ 14). Es ist an- zunehmen oder zumindest denkbar, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Einvernahme erklärte, R. habe mit den Papieren nichts zu tun, um sich damit indi- rekt zu schützen, da Einvernahmen von R. und Abklärungen in dessen Umfeld auch den Beschwerdeführer belastende Indizien oder Beweise zutage bringen könnten. Der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, die Rolle von R. beim Han- del mit den Wertpapieren bzw. bei der Übergabe derselben offen zu legen. Eine solche Pflichtwidrigkeit wird ihm denn auch nicht vorgeworfen. Dies schliesst je- doch nicht aus, wenn sich im Laufe der Untersuchung herausstellt, dass der Be- schwerdeführer die Unwahrheit aussagte, dies auch festzuhalten und bei der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen. Die Rüge ist unbegründet. 15. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Teilnahme- und Fragerechte, indem das Obergericht Aussagen von P. (ER act. 13/1, KG act. 2 S. 5 Erw. II/2.1) sowie von R. (ER act. 13, KG act. 2 S. 5 Erw. II/2.1.1) beigezogen habe. Diese seien an Einvernahmen, an denen der Beschwerdeführer nicht anwesend gewe- sen sei, protokolliert worden (KG act. 1 S. 27 f., lit. D/4). Das Obergericht hält fest, weder der Beschwerdeführer noch die Verteidigung hätten bestritten, dass von P. mehrfach Wertpapiere der D (Bank) im Gesamtwert von einigen hunderttausend Franken gestohlen bzw. im Rahmen eines Vermö- gensdelikts erlangt worden seien (vgl. ER Prot. S. 11 f.). P. sei denn auch diesbe- züglich geständig (ER act. 13/1). Die Verteidigung wende in tatsächlicher Hinsicht jedoch ein, es sei nicht erwiesen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer entgegengenommenen Wertpapieren genau und die aus diesen Vermögensde- likten stammenden gehandelt habe (KG act. 2 S. 5, Erw. II/2.1). Das Obergericht verweist rein mit Bezug auf die Tatsache, dass P. Wertschriften der D (Bank) gestohlen habe, auf dessen Geständnis, nicht aber dafür, dass die von P. gestohlenen Wertschriften mit denjenigen identisch seien, die der Be- schwerdeführer von R. übernommen habe. Der Beschwerdeführer liess in der er- stinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger ausführen: "... Ich be-
haupte hier und mache geltend, dass es an sich gar nicht diese Papiere waren. Es ist nicht bewiesen, dass dem Angeklagten genau jene Papiere aus sämtlichen Diebstählen, die P begangen hatte, erstens an M und anderenfalls auch weiter- gegeben worden waren..." (ER Prot. S. 11 f.). Der Verteidiger geht in seiner Ar- gumentation vor dem Einzelrichter, auf welche das Obergericht verweist, selbst davon aus, dass P. Diebstähle begangen habe. Somit deckt sich das Geständnis von P. jedenfalls in dem Umfang, wie es vom Obergericht zitiert wird, mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Damit erübrigte sich in diesem Punkt eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit P.. In der Tat zitiert das Obergericht in Erwägung II/2.1.1 (KG act. 2 S. 5 f.) Aussagen von R. in dessen bezirksanwaltschaftlicher Einvernahme vom 3. Dezember 2003 (ER act. 13/6) und erfolgte diese Einvernahme in Abwesenheit des Beschwerde- führers. Das Obergericht hält jedoch in der nachfolgenden Erwägung II/2.1.2 (S. 6) fest, R. habe in der Konfrontationseinvernahme von nachfolgenden Tag (ER act. 12/3) im Wesentlichen seine Aussagen bestätigt. An dieser Konfrontations- einvernahme nahmen der Beschwerdeführer und R. teil. Somit hatte der Be- schwerdeführer Gelegenheit, auf die Aussagen von R. zu antworten und seinen eigenen Standpunkt darzulegen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass das Obergericht sich auf Aussagen von R. stütze, die sich nicht mit denjenigen in der Konfrontationseinvernahme decken. Die Rüge der Verletzung von Teilnahme- und Fragerechten ist somit unbegrün- det. 16. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfah- rens zu tragen (§ 396a StPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 546.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: