Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050083/U/br Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2006 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt [...] gegen 1.Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr .iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2.A., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin [...] 3.B., 4.C., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 3 + 4 3+ 4 vertreten durch Rechtsanwalt [...] betreffend Mord etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2005 (SE040021/U/hp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Beschwerdefüh- rer (zusammengefasst) vor, am späten Abend des 29. September 2002 gewalt- sam in die Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau A. an der S.- Strasse in Zürich eingedrungen zu sein, den dort anwesenden Z. sofort mit einem Messer angegriffen und ihn mit 32 Stichen bzw. Schnitten getötet zu haben. Die Auseinandersetzung habe im Bereich der Schlafzimmertüre begonnen. In der Folge habe sich das Tatgeschehen ins Treppenhaus verlagert, wo der Beschwer- deführer auf dem Zwischenboden weiter auf Z. eingestochen habe. Dann habe er diesen und seine Ehefrau die Treppe zum 3. Stockwerk hinuntergestossen. Die beiden Opfer hätten von den dort wohnenden Nachbarn (Familie R.) in deren Wohnung hineingezogen werden können, wobei der Beschwerdeführer seiner Ehefrau noch einen Messerstich in den Oberarm versetzt habe. Entweder bei die- ser Auseinandersetzung oder anlässlich des vorausgegangenen Angriffs auf Z., bei dem A. schlichtend habe eingreifen wollen, habe der Beschwerdeführer ihr ei- nen weiteren Stich/Schnitt am Gesäss zugefügt. Danach habe der Beschwerde- führer erfolglos versucht, die Tür zur Wohnung der Familie R. aufzudrücken, und einem anderen im Treppenhaus anwesenden Nachbarn erklärt: "He weisch, ich bin Albaner, das macht mer bi eus eso." Dann sei er geflüchtet (Hauptdossier). Weiter wirft die Anklagebehörde dem Beschwerdeführer vor, am 12. Juli 2002 seine spätabends heimkehrende Ehefrau in das Schlafzimmer gezerrt, das Fenster geschlossen sowie die Rollläden heruntergelassen und ihr in den folgen- den Stunden mehrmals mit dem Tod gedroht zu haben. Er habe sie geschlagen und an den Haaren gerissen (verjährte Tätlichkeiten) und mehrmals die Schlaf- zimmertüre abgeschlossen bzw. die Geschädigte am Aufsuchen der Toilette ge- hindert, indem er sie mit Körpergewalt auf das Bett zurückgedrückt habe (Neben- dossier). 2. Die II. Strafkammer des Obergerichts sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. März 2005 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, der vorsätzli-
chen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 17 Jahren Zuchthaus. Weiter verwies sie ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Im Zi- vilpunkt verpflichtete das Obergericht den Beschwerdeführer dem Grundsatze nach, der Geschädigten A. Schadenersatz zu bezahlen; hinsichtlich des Quantita- tivs wurde die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der Geschädigten eine Ge- nugtuungssumme von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen. Die Schadenersatzbegehren des Vaters sowie der Geschwister von Z. wurden abgewiesen. Das Obergericht sprach dem Vater indessen eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– zu, währenddem es die Genugtuungsforderungen der Geschwister abwies (vgl. KG act. 2 S. 62f.). 3. Der Beschwerdeführer liess durch seinen amtlichen Verteidiger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, welche dieser rechtzeitig angemeldet und be- gründet hat (vgl. KG act. 1 und act. 7 sowie OG act. 65 [Konvolut]). Der Be- schwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Behebung der Verfahrensmängel und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehm- lassung verzichtet (vgl. KG act. 12). Die Staatsanwaltschaft IV für den Kanton Zü- rich (Beschwerdegegnerin 1) und die Geschädigten 3 und 4 (Beschwerdegegner 3 und 4) verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (vgl. KG act. 11 und 13). Die Geschädigte 2 (Beschwerdegegnerin 2) reichte eine kurze Stellungnahme ein (vgl. KG act. 14). 4. Gegen den obergerichtlichen Entscheid legte der Beschwerdeführer gleichzeitig eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein (vgl. KG act. 6). II. Nachdem der Beschwerdeführer sein Wahlrecht nach § 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. c StPO ausgeübt hatte, urteilte die II. Strafkammer des Obergerichts als erste
Instanz im Sinne von (neu) § 428 StPO. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist somit im Lichte der revidierten StPO zulässig. III. 1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Sach- verhaltswürdigung gesetzliche Prozessformen nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt. Konkret beruft er sich auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw. die Begründungspflicht, die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel, den Anspruch auf ein mängelfreies Gutachten sowie das Verbot der Berücksichtigung unzulässiger Beweise (vgl. KG act. 1 S. 3, 2. Abschnitt). Darüber hinaus wendet er ein, die Vorinstanz habe eine einseitig selektive Indizien- und Beweiswürdigung vorgenommen. Diese sei darauf angelegt gewesen, einzelne Umstände und Aus- sagen nur gerade zum Nachteil des Beschwerdeführers zu gewichten. Die Erörte- rung der entlastenden Momente sei grösstenteils nicht in Erwägung gezogen und ausser Acht gelassen worden. Dieses Vorgehen zeuge von einer inneren Vorein- genommenheit des Gerichts (vgl. KG act. 1 S. 3, 3. Abschnitt). 2. Unter dem Titel "Motiv zum Besuch der ehelichen Wohnung vom 29. Sep- tember 2002" beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den von ihm dargelegten Beweggrund (Abholen von in der Wohnung zurück gelassenen Kleidern und persönlichen Sachen) verneint habe (vgl. KG act. 1 S. 4-12). 2.1 Die Vorinstanz erwog im fraglichen Kontext einleitend: "Der [Beschwer- deführer] blieb während der ganzen Untersuchung und auch in der heutigen Be- fragung dabei, dass er sich am Tatabend an die Schimmelstrasse begeben habe, um Kleider und weitere persönliche Gegenstände abzuholen (HD 7/1 S. 2, HD 7/3 S. 6, HD 24 S. 5, Prot. S. 30), was schon angesichts der vorgerückten Uhrzeit nicht zu überzeugen vermag. Zudem hatte er kein Behältnis mitgebracht, in dem er seine Sachen hätte abtransportieren können. Heute brachte der [Beschwerde- führer] dazu zur Begründung vor, seine persönlichen Gegenstände seien bereits in Taschen verpackt gewesen (Prot. S. 31). Fraglich bleibt aber unter diesen Um- ständen, weshalb er seine Taschen nicht gleich bei seinem Auszug aus der Woh- nung mitnahm, wenn er schon alles eingepackt hatte." (vgl. KG act. 2 S. 29-30).
2.2 a) In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, aufgrund der Zeugen- aussage von A. sei erstellt, dass am 29. September 2002 in der ehelichen Woh- nung persönliche Effekten des Beschwerdeführers tatsächlich zum Abholen bereit gestanden hätten. Er - der Beschwerdeführer - habe sodann plausibel dargelegt, bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgrund des Zeitdrucks nur we- nige Kleider mitgenommen zu haben. Weiter stehe fest, dass er tags darauf, am 30. September 2002, arbeitsfrei gehabt habe, und sich A. erst spät zur Nachtruhe zu begeben pflege. Die Uhrzeit des Besuchs mute daher nicht ungewöhnlich an. Diese Tatsachen habe die Vorinstanz nicht in ihre Erwägungen einbezogen, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 4 lit. a). b) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3/2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich aller- dings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche - allenfalls stillschweigend - als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. M ÜLLER in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 E. 2). c) Die Vorinstanz hat den geäusserten Beweggrund des Beschwerdeführers (Abholen von in der Wohnung zurück gelassenen Kleidern und persönlichen Sa- chen) nicht allein in den zitierten Erwägungen (vgl. E. 2/1 hiervor) verneint. Viel- mehr stellte sie auf den Seiten 30-32 weitere Überlegungen an, ehe sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe sich aus einem anderen Beweg- grund an die S.-Strasse begeben. Auf Seite 32, nach all den vorangegangenen Erwägungen, stellte die Vorinstanz nämlich fest (Unterstreichung durch KassGer): "Als erstellt gelten kann somit, dass sich der [Beschwerdeführer] nicht zum Ab-
holen irgendwelcher Effekten, spät abends noch zu seiner Frau begab, sondern dies tat, weil er eifersüchtig war und sie zusammen mit dem vermuteten Liebha- ber 'in flagranti' stellen wollte." (vgl. auch Formulierung KG act. 2 S. 32, 1. Ab- schnitt a.E.: "Das spricht ebenfalls klar dafür, dass [...]). Die Vorinstanz hat sich somit eingehend und davon abgesehen auch in nachvollziehbarer Weise mit dem umstrittenen Beweggrund auseinandergesetzt. Insbesondere müssen die einleitenden Erwägungen (vgl. E. 2/1 hiervor) im Kon- text mit den weiteren Entscheidgründen (vgl. KG act. 2 S. 30-32) gesehen wer- den. Sodann hat die Vorinstanz sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Zügen vorweg zusammengefasst (vgl. KG act. 2 S. 9-14 und die dortigen Belegstellen). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass sie den Standpunkt des Beschwerdeführers umfassend gehört bzw. zur Kenntnis ge- nommen hat. Dass sie in der Folge im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr ausdrücklich auf jede tatbeständliche Entlastungsbehauptung des Beschwerde- führers eingegangen ist, gereicht ihr unter dem Gesichtspunkt der Begründungs- pflicht nicht zum Vorwurf. Aufgrund der Entscheidgründe kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass sie die in der Beschwerde angeführten Behauptungen und Erklärungen des Beschwerdeführers implizit als nicht stichhal- tig verworfen hat, was - im Lichte der dargelegten Rechtsprechung - nicht zu be- anstanden ist. Die Vorinstanz hat ferner nicht verneint, dass A. jeweils spät abends zu Bett gehe, und A. bestätigte als Zeugin an der in der Beschwerde an- gegebenen Aktenstelle (HD act. 8/10 S. 15) nicht, dass die zurückgelassenen Sa- chen des Beschwerdeführers abhol- und transportbereit verpackt gewesen seien (vgl. auch nachstehend E. 2/3/c). Somit drängten sich auch insofern aus Sicht der Vorinstanz keine weitergehenden Erwägungen auf; die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. 2.3 a) Im gleichen Sachzusammenhang wird in der Beschwerde eingewen- det, da das Vorhandensein von persönlichen Effekten des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung durch die Aussagen von A. erstellt sei, lasse sich diese Tatsache nicht mit der Erwägung der Vorinstanz entkräften, der Beschwerdefüh- rer hätte seine Sachen bereits beim Auszug mitnehmen können. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, ebenso wenig könne die Vorinstanz aus dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer persönliche Effekten zurück gelassen habe, den Rückschluss ziehen, dass diese nicht abhol- und transportbereit verpackt gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe plausibel aufgezeigt, dass er zum Verpacken der Effekten ausreichend Zeit gehabt habe, der Auszug indessen in- nerhalb kürzester Zeit habe erfolgen müssen. Da A. eine späte Nachtruhe pflege und der Beschwerdeführer anderntags arbeitsfrei gehabt habe, spreche auch die Uhrzeit nicht gegen das Abholen einer Tasche (vgl. KG act. 1 S. 4-5, Ziff. 4b). b) Bei der Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kommt dem Kas- sationsgericht keine freie, sondern nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungs- befugnis zu (vgl. ZR 102 Nr. 12). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters ist willkürlich und kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit Erfolg angefochten werden, wenn sie sich als abwegig und schlechthin unvertret- bar erweist. Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift sodann selbst nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen wer- den muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die Kassationsinstanz darf daher die Tatsachenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergänzen und die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben im Kassa- tionsverfahren Bestand (Rügeprinzip). Wer z.B. die Beweiswürdigung als willkür- lich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Überlegungen und gegebenenfalls welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; S CHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtig-
keitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Einhaltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten wer- den kann. c) A. bestätigte als Zeugin an der in der Beschwerde angegebenen Akten- stelle (HD act. 8/10 S. 15) lediglich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Auszug aus der Wohnung persönliche Dinge zurückgelassen habe. Dass die Sa- chen abhol- und transportbereit verpackt gewesen seien, erklärte sie nicht, und solches wird in der Beschwerde auch nicht anderweitig belegt. Insofern ist der vorab geäusserte Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe kein Be- hältnis mitgebracht, in dem er seine Sachen hätte abtransportieren können, nicht unberechtigt. Darauf hin zweifelte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer dazu abgegebene Erklärung an, wonach seine persönlichen Gegenstände bereits in Taschen verpackt gewesen seien. Die Vorinstanz argumentierte, unter diesen Umständen bleibe fraglich, weshalb er seine (angeblich abholbereiten) Taschen nicht gleich bei seinem Auszug aus der Wohnung mitgenommen habe. Auch die- se vorinstanzliche Erwägung kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Selbst wenn der Auszug innerhalb kürzester Zeit zu erfolgen hatte, wie der Beschwer- deführer vorbringt, ist nicht recht einzusehen, weshalb er die transportbereiten Sachen nicht einfach mitgenommen hatte. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er die Gepäckmenge alleine nicht hätte bewältigen bzw. transportie- ren können. Gegenteils spricht er selber in der Beschwerde nur von "einer Tasche mit persönlichen Effekten" (vgl. KG act. 1 S. 5 oben). Der erfolgte Besuch darf schliesslich angesichts der späten Uhrzeit (ca. 22.30 Uhr) willkürfrei als unüblich oder aussergewöhnlich bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass A. jeweils spät zu Bett geht, der Beschwerdeführer tags darauf nicht zur Arbeit musste oder A. gemäss Angaben des Beschwerdeführers erklärt habe, er könne vorbei kom- men, wann er wolle (vgl. OG Prot. S. 30 unten). Die Vorinstanz verfiel somit auch nicht in Willkür, wenn sie den Beweggrund für den Besuch allein schon unter dem Gesichtspunkt der vorgerückten Uhrzeit als nicht überzeugend ansah. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.
2.4 Was das "Motiv zum Besuch der ehelichen Wohnung vom 29. Sep- tember 2002" betrifft, stützte sich die Vorinstanz weiter auf die Aussagen von I.M. (Mutter von A.) und J.R. (vgl. KG act. 2 S. 30-32). a)aa) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, I.M. habe nie bestätigt, dass er - der Beschwerdeführer - vor dem Ereignis von der Fremdbeziehung sei- ner Ehefrau und von der Anwesenheit Z.'s in der ehelichen Wohnung gewusst habe. In der polizeilichen Einvernahme habe I.M. ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch vom Vormittag des 30. September 2002 erwähnt. Da- bei habe sie betont, dass sich beide Gesprächsteilnehmer in einem Zustand gro- sser Aufregung befunden hätten und sie in ihrer Ungeduld den Anrufer nicht habe ausreden lassen, sondern ihn konstant mit Fragen nach seinem Tun und Aufent- halt unterbrochen habe. Sie habe den Beschwerdeführer dahingehend verstan- den, dass er vorgängig die Information erhalten habe, seine Ehefrau läge mit ei- nem anderen Mann im Bett, und er danach von der Wohnungstüre stehend schnaubende Geräusche gehört habe. Anlässlich der Zeugenbefragung habe I.M. keine derartige Geschichte zu erzählen vermocht. Sie habe betont, dass der Be- schwerdeführer "wahnsinnig aufgeregt... in seinem solchen Zeug drin war, wie wenn er geschlafen hätte und jetzt aufgewacht sei". Auf den Vorhalt ihrer polizeili- chen Darstellung habe I.M. als Zeugin auffallend ausweichend reagiert mit der Antwort: "[...] ganz genau weiss ich es nicht mehr". Insbesondere habe sie nicht die Richtigkeit ihrer früheren Darstellung bei der Polizei bestätigt. Demgemäss komme jener Schilderung auch nicht der Beweiswert einer Zeugenaussage zu (vgl. KG act. 1 S. 5-6). bb) Wenn ein Zeuge nach polizeilichen Befragungen ordnungsgemäss vom Bezirksanwalt (bzw. neu: Staatsanwalt) oder Gericht einvernommen wird, steht einer Verwertbarkeit seiner Aussagen gegenüber der Polizei nichts entgegen, insbesondere wenn er diese vollumfänglich oder in den wesentlichen Zügen be- stätigt (ZR 86 Nr. 87; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 649; vgl. etwa: Kass.-Nr. 99/058 S, Beschluss vom 8. Januar 2000 in Sachen V., E. II/4.; Kass.-Nr. 99/367S, Beschluss vom 10. Juli 2000, in Sachen S., E. II/1b). cc) Der Bezirksanwalt (bzw. Staatsanwalt) hatte I.M. anlässlich der Zeu- geneinvernahme vom 19. März 2003 (HD act. 9/28) auf Art. 307 StGB und § 131
StPO hingewiesen. Im Verlauf der Einvernahme hat er ihr die fragliche Passage aus der polizeilichen Befragung vorgehalten und gefragt: "Können Sie sagen, ob das Ihre damaligen Ausführungen waren?" (vgl. a.a.O., S. 3/4). Die Zeugin ant- wortete: "So in etwa schon, ganz genau weiss ich es nicht mehr." (vgl. a.a.O., S. 4). Damit hat sie ihre früheren Aussagen zumindest in den wesentlichen Zügen bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger auch Gelegen- heit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (a.a.O., S. 7), stand einer Verwertung der entsprechenden polizeilichen Aussagen (HD act. 9/20 S. 2) nichts entgegen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. b)aa) Der Beschwerdeführer fährt fort, die Darstellung der Zeugin I.M. er- scheine als Ausfluss der ebenfalls am 30. September 2002 geäusserten Mutma- ssung von A., dass sie und ihr Freund von einem anderen Hausbewohner beob- achtet und denunziert worden sein könnten (vgl. KG act. 1 S. 6, 2. Abschnitt). bb) Indem der Beschwerdeführer lediglich eine Vermutung äussert, wie die fragliche Aussage der Zeugin zustande gekommen sein könnte, vermag er die vor instanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Rüge ist unbegründet. c)aa) Das Gleiche gilt für die daran anschliessenden Vorbringen in der Be- schwerde, welche insbesondere die Aussagen der Zeugin I.M. über das von ihr mit dem Beschwerdeführer am Folgetag geführte Telefongespräch betreffen (vgl. KG act. 1 S. 6-7). bb) Auch in diesem Zusammenhang finden sich nämlich lediglich Mutma- ssungen darüber, wie der Gesprächsinhalt bzw. die Aussagen darüber durch die äussern Gegebenheiten beeinflusst worden sein könnten. Dadurch wird die ge- genteilige Annahme der Vorinstanz, welche den Aussagen aus anderen Gründen ausreichende Zuverlässigkeit beimisst, nicht substantiiert entkräftet bzw. als will- kürlich dargestellt. Anzufügen ist lediglich, dass der von der Zeugin wiedergege- bene Satz des Beschwerdeführers "[...] ein Kollege habe ihm telefonisch mitge- teilt, seine Frau liege mit einem anderen Mann im Bett" nicht wörtlich in dem Sin- ne verstanden werden darf, dass der fragliche Informant die Ehefrau des Be- schwerdeführers gemeinsam mit Z. effektiv im Bett beobachten konnte. So er-
klärte die Zeugin (vgl. HD act. 9/20 S. 2 [Unterstreichung durch KassGer]): "Die- ser soll sich dahingehend geäussert haben, wonach seine Ehefrau, also unsere Tochter, mit einem anderen Mann im Bett liege." Sofern der Informant - was durchaus möglich ist - davon erfahren oder gesehen hatte, dass A. spät abends von einem anderen Mann Besuch erhalten oder ihren neuen Kollegen bzw. Freund in ihrer Wohnung empfangen habe, so ist nicht einzusehen, weshalb der von der Zeugin wiedergegebene Gesprächsinhalt keinen Realitätsbezug aufwei- sen sollte. cc) Die Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten überhaupt eingetreten werden kann. d)aa) Der Beschwerdeführer geht sodann auf die Aussagen von J.R. ein. Er bringt vor, dieser habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Oktober 2002 insgesamt drei Mal bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber auf entsprechende Fragen hin jeweils verneint habe, von einer Fremdbeziehung sei- ner Ehefrau zu wissen. In der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 6. April 2004 habe sich J.R. als Zeuge in Widerspruch zu diesen Aussagen gesetzt. Neu habe er behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, seine Ehefrau sei mit einem Araber zusammen und er werde die beiden umbringen. Dieser markante Widerspruch lasse sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht damit er- klären, dass der Beschwerdeführer die Fremdbeziehung seiner Ehefrau zunächst verneint und erst zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber J.R. eingeräumt habe. Wenn der Beschwerdeführer darüber berichtet hätte, so wären diese einprägsa- men Äusserungen nicht vergessen gegangen. Die polizeiliche Befragung habe ja nur rund einen Monat später statt gefunden und das Ereignis vom 29. September 2002 hätte die Verwirklichung der angekündigten Tötung dargestellt. Er - J.R. - wolle den Beschwerdeführer sogar darauf aufmerksam gemacht haben, dass eine Tötung der Ehefrau verständlicher wäre, wenn dies wegen einer Fremdbeziehung geschehen würde. Eine Vergesslichkeit des Zeugen J.R. könne unter diesen Um- ständen nicht vorliegen. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, die Hinter- gründe dieser bewussten oder unbewussten falschen Darstellung von J.R. könn- ten dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz lasse jedenfalls die feststehenden Tat- sachen ausser Betracht, dass J.R. in mehrere Strafverfahren verwickelt sei, Ko-
kain und Marihuana konsumiere, seit Jahren psychologische Behandlung benöti- ge und dem psychiatrischen Gutachter durch aussergewöhnliche Auskunftsfreu- digkeit und durch die wiederholte Beteuerung der eigenen Ehrlichkeit aufgefallen sei. Dadurch verkenne die Vorinstanz, dass die persönliche Glaubwürdigkeit die- ses Belastungszeugen allein schon aufgrund seiner Delinquenz, seiner Sucht- krankheit sowie seiner psychischen Probleme generell stark eingeschränkt sei. Diese Umstände würden die Verwertung widersprüchlicher Belastungen zum Nachteil des Beschwerdeführers verbieten. Haltlos sei sodann die vorinstanzliche Verneinung von bestimmten Gründen und Motiven für eine bewusste Falschbe- zichtigung zulasten des Beschwerdeführers. So habe J.R. den Beschwerdeführer auch völlig haltlos der Zuhälterei bezichtigt und dadurch seine Voreingenommen- heit gegen den Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht. Die Vorinstanz ver- kenne, dass als plausibler Grund für die Feindseligkeit die vom Beschwerdeführer verweigerte Einlassung auf von J.R. angebotene Hehlergeschäfte gegeben sei (vgl. KG act. 1 S. 8-10, Ziff. 5b). bb) J.R. hatte erst in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Zeuge ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dessen Ehefrau sei mit ei- nem Marokkaner zusammen (vgl. KG act. 2 S. 31 oben und dortige Belegstelle). In der polizeilichen Befragung hatte J.R. indessen tatsächlich drei Mal verneint, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber von einer Fremdbeziehung seiner Ehefrau erzählt habe (vgl. HD act. 10/15 S. 3, 5 und 6). Vorhalt 22 (S. 6 [Unter- streichung durch KassGer]) des polizeilichen Protokolls lautete klar und eindeutig: "Hat sich [der Beschwerdeführer] Ihnen gegenüber jemals dahingehend geäu- ssert, dass A. einen Freund habe oder in ihrer Wohnung einen Mann beherber- ge?" J.R. antwortete: "Nein, nie." Die Vorinstanz sah darin jedoch keinen unauf- lösbaren Widerspruch zu seinen Angaben in der untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme, da er dort - auf den Widerspruch angesprochen - plausibel erklärt ha- be, dass der Beschwerdeführer zuerst gesagt habe, seine Frau gehe nicht fremd, nach einer Weile dann aber vom besagten Marokkaner erzählt habe (vgl. KG act. 2 S 31 und dortige Belegstelle). Diese Erklärung des Zeugen kann indessen vor dem Hintergrund seiner zuvor gegenüber der Polizei gemachten klaren und eindeutigen Aussagen (insbesondere die Verneinung auf Vorhalt 22) nicht will- kürfrei als plausibel betrachtet werden. Mithin lässt sich der Widerspruch auch
nicht willkürfrei anhand dieser Begründung auflösen. Die Rüge erweist sich - ohne auf die weiteren, im gleichen Sachzusammenhang vorgebrachten Argumente in der Beschwerde eingehen zu müssen - als begründet. Damit liegt ein Nichtig- keitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung vor. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. cc) Im Hinblick auf die Neubeurteilung durch die Vorinstanz erscheint die Prüfung der weiteren Rügen als angezeigt. e)aa) Der Beschwerdeführer wendet auch ein, dass sich die Aussagen der beiden Zeugen widersprächen. Nach der Darstellung von J.R. soll er - der Be- schwerdeführer - bereits geraume Zeit (Wochen oder zumindest einige Tage) vor dem Ereignis von der Fremdbeziehung seiner Ehefrau gewusst haben, während er gemäss der Erzählung von I.M. erst unmittelbar vor dem Ereignis über die Fremdbeziehung in Kenntnis gesetzt worden sein soll (vgl. KG act. 1 S. 11, Ziff. 5c). bb) Die Rüge ist unbegründet. Nach der Schilderung der Zeugin I.M. wurde der Beschwerdeführer von einem Dritten konkret darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau mit einem Mann in ihrer Wohnung zusammen sei (vgl. HD act. 9/20 S. 2). Das schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer nach Darstellung des Zeugen J.R. geraume Zeit vorher von der gleichen oder einer anderen Seite her von der Bekanntschaft seiner Frau mit einem anderen Mann erfahren hatte. f)aa) Einen Hinweis dafür, dass es beim fraglichen Ereignis um einen aus Eifersucht geführten Feldzug gegen die untreue Ehefrau und deren Liebhaber ging, sah die Vorinstanz schliesslich auch in der von mehreren Zeugen bestätig- ten Äusserung des Beschwerdeführers, er sei ein Albaner und man es bei ihnen (den Albanern) so mache (vgl. KG act. 2 S. 32). bb) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nach dem Gesetz der Logik könne aus dem im Nachgang zum Ereignis getätigten Ausspruch gar kein Rück- schluss auf den massgeblichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Fremdbezie- hung, welche angeblich zur Eifersuchtshandlung veranlasst haben soll, gezogen werden. Angesichts der beim Betreten der ehelichen Wohnung angetroffenen Si-
tuation (Ehefrau im Nachthemd im Bett liegend, lediglich Licht im Schlafzimmer, barfüssiger Mann zur Nachtzeit) wäre für den Beschwerdeführer auch die Fremd- beziehung seiner Ehefrau schlagartig erkennbar und somit der Anlass für sponta- ne Eifersuchtshandlungen und -bekundungen gegeben gewesen. Eine vor dem Betreten der ehelichen Wohnung vorhandene Kenntnis der Fremdbeziehung und der Anwesenheit des Rivalen sei keineswegs eine Voraussetzung zur Bewirkung von Eifersucht. Mithin sei der vorinstanzliche Schluss, die von ihr interpretierte Eifersuchtshandlung und -bekundung beweise, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung im Wissen um die Fremdbeziehung seiner Ehefrau und die Anwesenheit eines Rivalen aufgesucht habe, willkürlich (vgl. KG act. 1 S. 11-12, Ziff. 6a). cc) In der fraglichen Äusserung kann willkürfrei ein ergänzendes Indiz für ei- ne vorbestandene Kenntnis des Beschwerdeführers von einer Fremdbeziehung und der Anwesenheit des Rivalen in der Wohnung gesehen werden. Gemäss der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz sagten drei Zeugen übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer habe nach der Tat nicht verstört, sondern ruhig, gefasst und normal bzw. sehr bestimmt und überlegt gewirkt (vgl. KG act. 2 S. 33 unten mit entsprechenden Belegstellen). Zwei Zeugen bezogen sich dabei ausdrücklich auf den Ausspruch des Beschwerdeführers "Du weisch, ich bin Albaner, das macht mer bi eus so" (vgl. KG act. 2 S. 21 und 22 und dortige Belegstellen). Die Prägnanz des Satzes sowie die Überlegtheit und Ruhe des Be- schwerdeführers sprechen dafür, dass er sich vorgängig ein entsprechendes Szenario bereits vor Augen geführt und sich gedanklich mit dieser Situation aus- einander gesetzt hatte, mithin ungefähr wusste oder ahnte, was ihn erwarten und er tun würde (vgl. auch KG act. 2 S. 36, 1. Abschnitt a.E.). Wie gesagt sah die Vo- rinstanz im besagten Ausspruch lediglich ein ergänzendes Indiz für eine vorbe- standene Kenntnis des Beschwerdeführers (vgl. Formulierung "macht im Übrigen" [...] "Sinn") (vgl. KG act. 1 S. 32). Sie ging mithin davon aus, dass der Ausspruch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das Beweisthema hinführt und nicht für sich allein beweisbildend war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge als unbegründet.
die Rüge als unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt einge- treten werden kann. 3.2 a) Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Sie habe sich nicht mit seiner Sachdarstellung auseinan- dergesetzt, wonach er nach der Wahrnehmung einer männlichen Stimme hinter der verschlossenen Wohnungstüre ernsthaften Anlass zur Sorge um seine Ehe- frau gehabt habe. Ihre Würdigung sei - wie der Beschwerdeführer gleichzeitig einwendet - auch unhaltbar, weil sie seine aufgezeigten Indizien für den Aufent- halt eines unbefugten Eindringlings nicht miteinbezogen habe. Auf der Schuhablage vor der Wohnungstüre hätten sich einzig die Schuhe seiner Ehefrau befunden. Es gehöre jedoch zu den Usancen des Haushalts, dass die Besucher vor Betreten der Wohnung die Strassenschuhe auf dem eigens bei der Woh- nungstüre dafür installierten Schuhablagegestell zu deponieren hätten. Der Ge- danke an einen Eindringling habe daher nahe gelegen, zumal auch andere Be- wohner des Mehrfamilienhauses über Einbrüche in der Vergangenheit berichtet hätten. A. habe auch nicht verneinen können, dass Z. ihn - den Beschwerdeführer - zusätzlich durch einen Ausruf in Richtung Wohnungstüre provoziert habe (vgl. KG act. 1 S. 13-14, Ziff. 8a). b)aa) Die angeführten Indizien mögen zwar mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit für den Aufenthalt eines unbefugten Eindringlings sprechen. Bei näherer Betrachtung handelt es sich aber letztlich um schwache Hinweise, welche die ge- genteilige Auffassung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen lassen. So ist es durchaus möglich, dass auch ein (befugter) Besucher die Wohnung mit Schu- hen betritt und/oder die Schuhe erst im Korridor im Wohnungsinnern auszieht. Der Umstand, dass sich keine (fremden) Schuhe vor der Wohnungstüre im Trep- penhaus befanden, heisst daher noch lange nicht, dass die fremde Männerstim- me von einem unbefugten Eindringling oder Einbrecher stammen musste. Auch meiden Letztere für gewöhnlich Wohnungen, deren Bewohner anwesend sind, und melden sich insbesondere auch nicht mit "fick deine Mutter" (vgl. KG act. 1 S. 14 oben und dortige Aktenzitate), wenn sie bemerken, dass jemand in die Wohnung eintreten möchte. Einbrüche in Mehrfamilienhäuser finden abgesehen davon für gewöhnlich während des Tages oder gegen den Abend statt ("Dämme-
rungseinbrüche"), wenn die Bewohner ausser Haus sind. Die Willkürrüge erweist als unbegründet. bb) Die Vorinstanz hat sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt gehört bzw. zur Kenntnis genommen, wie sich aus ihrer zusam- menfassenden Darstellung der Aussagen des Beschwerdeführers im angefochte- nen Entscheid ergibt (vgl. etwa KG act. 2 S. 9, 2. Abschnitt; S. 11/12 und S. 13 unten, je mit entsprechenden Belegstellen). Dass sie im Rahmen der anschlie- ssenden Beweiswürdigung die entsprechenden Aussagen nicht nochmals aufgriff, bedeutet noch keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. 2/2/b). Vielmehr ist aufgrund der Entscheidgründe der Vorinstanz (vgl. insbes. KG act. 2 S. 33-35) davon auszugehen, dass sie den Einwand implizit als nicht stichhaltig verworfen hat. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich folg- lich als unbegründet. 3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die Vorinstanz in der Be- weiswürdigung eine Aussage herangezogen habe, welche er gegenüber Dr. med. C.L. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2002 gemacht habe (vgl. KG act. 1 S. 14-15, Ziff. 8b). a) Die Vorinstanz erwog im hier interessierenden Zusammenhang (KG act. 2 S. 29): "Bei der ärztlichen Untersuchung des [Beschwerdeführers] wurden nebst oberflächlichen Kratzspuren am linken Unterarm und rechten Oberschenkel drei kleine (2-5 mm), verkrustete Hautverletzungen an den Fingern festgestellt. Der [Beschwerdeführer] gab damals an, dass die Kratzspuren von einer Hautkrankheit herrührten und er sich die kleinen Fingerverletzungen bei der Arbeit als Dachdek- ker zugezogen habe (HD 22/3 S. 2). In der ersten polizeilichen Befragung erklärte der [Beschwerdeführer], dass [Z.] versucht habe, ihn mit dem Messer zu verletzen (HD 7/1 S. 3). Erst tags darauf beim Bezirksanwalt gab er an, dass er an der Hand ein bisschen verletzt worden sei, als er dem Angreifer das Messer wegge- nommen habe (HD 7/2 S. 2). Diese Aussage wiederholte er zwar später in der Untersuchung und auch heute (HD 7/7 S. 2, HD 7/9 S. 3, Prot. S. 38f.). Sie ist aber angesichts der anderweitigen und nach der Einschätzung des IRM-Arztes (HD 22/3 S. 2) plausiblen Erklärung, welche der [Beschwerdeführer] für die ge-
ringfügigen Verletzungen an seinen Fingern anfänglich geliefert hatte, wenig glaubhaft, obwohl diese aus gerichtsmedizinischer Sicht durchaus auch im Rah- men einer körperlichen Auseinandersetzung als nicht-spezifische Läsionen ent- standen sein könnten (a.a.O.)." b) Konkret beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf sei- ne gegenüber dem untersuchenden Arzt gemachte Aussage, er (der Beschwer- deführer) habe sich die Handverletzung bei der Dachdeckerarbeit zugezogen, ab- gestellt habe. Eine derartige Aussage - so in der Beschwerde weiter - habe er ge- genüber dem Arzt nicht gemacht. Insbesondere sei über jene angebliche Unter- haltung kein von ihm unterzeichnetes Protokoll erstellt worden und während des behaupteten Gesprächs sei auch kein Übersetzer anwesend gewesen. Weiter sei der ärztliche Bericht nicht unter der Androhung von Art. 307 StGB erstattet wor- den und es liege ebenfalls keine Zeugenaussage von Dr. med. C.L. zum Inhalt der Befragung vor. Folglich basiere die Würdigung der Vorinstanz, dass die Ver- letzung an der rechten Hand entgegen der konstanten Darstellung des Be- schwerdeführers nicht beim Entwinden des Messers entstanden sei, auf einem prozessual nicht rechtmässig erhobenen Beweis (vgl. KG act. 1 S. 14-15, Ziff. 8b). c) Vorab stellt sich die Frage, ob der "Bericht über die Untersuchungen auf Verletzungen" vom 11. Oktober 2002 (HD act. 22/3) als Gutachten im Sinne von §§ 109ff. StPO qualifiziert werden kann. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2002 in Basel verhaftet und so- gleich der Kantonspolizei Zürich zugeführt. Fw mbA H.M. erteilte nach Rückspra- che mit dem zuständigen Bezirksanwalt (bzw. Staatsanwalt) gleichentags Dr. med. C.L. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (kurz: IRM) münd- lich den Auftrag, den Beschwerdeführer auf Verletzungen hin zu untersuchen (vgl. HD act. 22/1 S. 3). Die Untersuchung des Beschwerdeführers fand ebenfalls am 2. Oktober 2002 statt und der schriftliche "Bericht über die Untersuchungen auf Verletzungen" wurde unter Mitwirkung von Dr. med. M.K. (Facharzt FMH für Rechtsmedizin und Psychiatrie/Psychotherapie) von Dr. med. C.L. (Assistenzarzt am IRM) zuhanden des zuständigen Bezirksanwaltes (bzw. Staatsanwaltes) von der (damaligen) Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich am 11. Oktober 2002 erstellt (vgl. HD act. 22/3). Der Bericht umfasst zwei Seiten und ist in drei
Abschnitte mit folgenden Titeln gegliedert: "Untersuchungsbefunde", "Angaben von X." und "Beurteilung". Nach § 109 Abs. 1 StPO sind Sachverständige beizuziehen, wenn es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. Grundsätzlich kann den Strafuntersu- chungsbehörden bzw. den Strafrichtern augrund ihrer beruflichen Erfahrung in Strafsachen, aber auch jeder durchschnittlich gebildeten Person, durchaus die Fähigkeit zugebilligt werden, gewisse Feststellungen über Verletzungen etc. zu treffen (vgl. etwa: Kass.-Nr. 98/232 S, Beschluss vom 30. Oktober 1999, in Sa- chen A., E. II/1/c). Wäre es daher im fraglichen Bericht lediglich um die Feststel- lung von (äusseren) Verletzungen gegangen, welche möglicherweise im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein konnten, könnte darin kaum eine gutachterliche Tätigkeit gesehen werden, sondern es müsste von ei- nem Amtsbericht ausgegangen werden (vgl. ZR 101 Nr. 8 E. II/2). Hier ging es in- dessen um die generelle Untersuchung eines menschlichen Körpers auf mögliche (nicht bekannte) Verletzungen beliebiger Art hin, die Beschreibung der festge- stellten Verletzungsbilder sowie die Einschätzung über deren Entstehung/Verur- sachung. Eine solche Tätigkeit - vor allem die zuletzt genannte - setzt medizini- sche Fachkenntnisse voraus. Entsprechend gelangte die Untersuchungsbehörde auch an das IRM. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass der in der Folge erstellte "Bericht über die Untersuchungen auf Verletzun- gen" vom 11. Oktober 2002 als ein Gutachten im Sinne von §§ 109ff. StPO zu qualifizieren ist. d) Ein solches Gutachten bedarf der vorgängigen Erteilung eines (mündli- chen oder schriftlichen) Auftrags und insbesondere des Hinweises auf Art. 307 StGB (vgl. D ONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 113). Die sogenannte Inpflichtnahme des Gutachters kann ebenfalls mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei der Nachweis dafür, dass eine solche erfolgte, beim Justizbeamten liegt. Es empfiehlt sich somit, sie in die schriftliche Instruktion des Sachverständigen aufzunehmen (vgl. D ONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 113). Die In- pflichtnahme bildet sodann eine Voraussetzung der Verwertbarkeit. Auch bei dauernd bestellten gerichtsärztlichen Sachverständigen oder bei faktisch ständi-
gen Experten ist jeweils eine ausdrückliche Belehrung erforderlich. Dass der In- halt der Belehrung den betreffenden Experten bekannt sein mag, macht dieses formelle Erfordernis nicht überfüssig. Unterbleibt die Inpflichtnahme, ist das Gut- achten nicht verwertbar (vgl. D ONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8f., insb. N 9 a.E. zu § 113, m.w.H.). Anhaltspunkte dafür, dass Fw M anlässlich der mündlichen Auftragserteilung Dr. C.L. aufgefordert hatte, das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen und ausserdem auf die strafrechtlichen Folgen eines vorsätzlich falsch abgegebenen Gutachtens nach Art. 307 StGB hingewiesen hat, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es muss somit vorliegend aufgrund der bestehenden Akten- lage davon ausgegangen werden, dass keine Inpflichtnahme stattgefunden hat. Dieser Umstand führt zur Unverwertbarkeit des "Bericht[es] über die Untersu- chungen auf Verletzungen" vom 11. Oktober 2002 und zur Bejahung eines Nich- tigkeitsgrundes. Die Vorinstanz hat wie einleitend gezeigt diesen Bericht ihrem Urteil zugrun- de gelegt, indem sie daraus eine gegenüber dem untersuchenden Arzt gemachte Aussage des Beschwerdeführers (die Kratzspuren rühren von einer Hautkrankheit und die kleinen Fingerverletzungen von der Arbeit als Dachdecker) zitierte. Letz- tere Aussage erachtete die Vorinstanz einhergehend mit der Einschätzung des Arztes als plausibel und beurteilte gestützt darauf die spätere, während der Stra- funtersuchung gemachte Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich an der Hand verletzt habe, als er dem Angreifer das Messer weggenommen habe, als wenig glaubhaft (vgl. KG act. 2 S. 29). Der bejahte Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO hat sich somit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausge- wirkt, was (ebenfalls) zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führt. Ob die Beschwerde in diesem Punkt aus einem weiteren formalrechtlichen Grund gutgeheissen werden muss, wie der Beschwerdeführer weiter bemängelt, braucht bei diesem Ausgang nicht weiter geprüft zu werden. Festgehalten sei le- diglich, dass der Beschwerdeführer offenbar über einige Deutschkenntnisse ver- fügt (vgl. z.B. HD act. 23/10 S. 86) und der Gutachter die im Rahmen des Unter- suchungsgesprächs gemachten Aussagen eines Exploranden nicht wörtlich zu
protokollieren braucht. Ein Nichtigkeitsgrund wäre daher unter diesem Gesichts- punkt zumindest nicht evident. 3.4 a) Auf Seite 35 des Urteils erwog die Vorinstanz, entgegen dem heutigen Vorbringen der Verteidigung liessen die klaren Aussagen von A. keinen Interpre- tationsspielraum für eine Zwischenphase, in welcher Z. den Beschwerdeführer habe angreifen und dieser ihm das Messer hätte entwenden können, offen (vgl. KG act. 2 S. 35, 1. Abschnitt a.E.). b) In der Beschwerde wird gegen diese Feststellung eingewendet, die Vorin- stanz verkenne, dass A. das massgebliche Zusammentreffen der beiden Männer gar nicht habe beobachten können. Gemäss eigenen Angaben der Zeugin habe sie sich im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers durch die Wohnungstü- re im Schlafzimmer aufgehalten. Von dort aus habe sie das entscheidende Ge- schehen (behauptete Phase, in welcher Z. den Beschwerdeführer angriff und die- ser ihm das Messer entwendete) im Wohnungsflur gar nicht sehen können. Dies verkenne die Vorinstanz, denn selbst wenn aufgrund der optischen Perspektive der Zeugin das Kampfgeschehen im Bereich der Schlafzimmertür begonnen ha- be, könne eine vorhergegangene Auseinandersetzung im Wohnungsflur keines- wegs ausgeschlossen werden. Gemäss der Darstellung der Zeugin wäre ihrem Freund (Z.) nach der Wahrnehmung der Geräusche an der Eingangstüre ausrei- chend Zeit zum Gang in den Wohnungsflur geblieben, weil er bereits zu Beginn des Polterns an der Eingangstüre "sehr schnell" aufgestanden und noch während dieses Polterns aus dem kleinen Schlafzimmer in Richtung Wohnungsflur geeilt sei. Auch habe die Zeugin erklärt, dass der Beschwerdeführer sehr schnell gegen Z. geprallt sei und diesen ins Zimmer zurückgeschoben habe. Mithin gehe auch daraus hervor, dass sich Z. in der ersten Phase im Flur und ausserhalb ihres Blickwinkels befunden haben müsse (vgl. KG act. 1 S. 15-16, Ziff. 9a). c) Die Aussagen der Zeugin lassen tatsächlich keinen Interpretationsspiel- raum offen für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei noch im Woh- nungsflur zunächst von Z. angegriffen worden und habe ihm hierauf das Messer entwenden können. Die Vorinstanz legte die Aussagen der Zeugin auf den Seiten 14-19 des Urteils dar. Gemäss Darstellung der Vorinstanz führte sie in den jewei- ligen Einvernahmen im hier interessierenden Punkt aus, dass Z. auf das Poltern
bei der Tür hin aufgestanden und zur Zimmertüre gegangen sei. In diesem Mo- ment sei der Beschwerdeführer hereingestürmt und auf ihn losgegangen bzw. Z. sei dort (bei der offenen Zimmertüre) mit dem Beschwerdeführer zusammenge- prallt (vgl. KG act. 2 S. 14, 2. Abschnitt, Zeilen 6-8; S. 15, 2. Abschnitt, Zeilen 4-6; S. 16, 2. Abschnitt, Zeilen 4-5; S. 17, 2. Abschnitt, Zeilen 8-10). Die Zeugin reali- sierte somit das Zusammenprallen der beiden Kontrahenten bzw. konnte dieses ungefähr im Bereich der Schwelle zu der sich in ihrem Blickfeld befindenden Schlafzimmertür orten (vgl. auch KG act. 2 S. 35, Zeile 5). Für eine anfängliche Phase der Auseinandersetzung im Wohnungsflur, in welcher der Beschwerdefüh- rer Z. auch noch ein Messer hätte entwenden können, finden sich keine Anhalts- punkte. Die Zeugin schilderte ja auch, dass der Beschwerdeführer nach dem Auf- brechen der Wohnungstüre "hereingestürmt" sei bzw. dieser schnell gekommen sei (vgl. KG act. 2 S. 14, 2. Abschnitt, Zeile 8 bzw. S. 17, 2. Abschnitt, Zeile 10). Die gegenteilige Auffassung in der Beschwerde wirkt vor diesem Hintergrund konstruiert, indem einzelne Aussagen hervorgehoben, die vorstehend zitierten je- doch ausgeblendet werden. Dadurch wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Einbezug der massgeblichen Aus- sagen der Zeugin überhaupt eingetreten werden kann. 3.5 a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung der Begründungspflicht und willkürlich die sich auf die Wahrneh- mungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugin auswirkenden Faktoren (schockarti- ger Zustand, Hektik und Dynamik des Geschehens, schlechte Beleuchtungsver- hältnisse) nicht gewichtet (vgl. KG act. 1 S. 16-17, Ziff. 9b). b) Es trifft zu, dass die Vorinstanz die angeführten Faktoren nicht ausdrück- lich in Erwägung gezogen hat. Dieser Umstand führt jedoch aus verschiedenen Überlegungen nicht zur Bejahung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe: Zunächst können dem angefochtenen Entscheid die Gründe entnommen werden, welche nach Ansicht der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin sprachen. So bezeichnete sie die in mehreren Einvernahmen ge- machten Aussagen der Zeugin als konstant und klar (vgl. KG act. 2 S. 34 oben bzw. S. 35, 1. Abschnitt unten). Weiter konnte sie in ihren Aussagen keine Nei- gung zur übertriebenen Beschuldigung des Beschwerdeführers erkennen (vgl. KG
act. 2 S. 34). Ihre Schilderung des Tatverlaufs sei bezüglich des weiteren Tatge- schehens im Treppenhaus von mehreren Zeugen grundsätzlich bestätigt worden. Diese Darstellung sei auch vom Ablauf her folgerichtig und füge sich mit bereits erstellten Tatsachen nahtlos zu einem stimmigen Ganzen zusammen (vgl. KG act. 2 S. 34 unten). So gesehen kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, indem sie nachvollziehbar und überprüfbar die Gründe nannte, welche ihrer Ansicht nach die Aussagen der Zeugin als glaubhaft erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer belegt sodann nicht unter Hinweis auf die entspre- chende Aktenstellen, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die fragli- chen Faktoren besonderes Gewicht gelegt und die Glaubhaftigkeit der Aussagen unter diesem Aspekt angezweifelt hatte. Lagen aber keine entsprechenden Entla- stungsargumente vor, gab die Begründungspflicht auch nicht zu Weiterungen Anlass. Sodann müssen die angeführten Faktoren ohnehin in ihrer Bedeutung relati- viert werden. Die Zeugin gab zwar an, sie sei "wie gelähmt liegen" geblieben. Dass sie aber unter einem eigentlichen Schockzustand stand, welcher die Wahr- nehmungs- und/oder Erinnerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hätte, kann daraus noch nicht gefolgert werden. Gegenteils darf eine solche Aussage dahin- gehend interpretiert werden, dass die Zeugin ihre Situation und damit auch ihr Umfeld bewusst wahrgenommen hatte. Wenn die Zeugin sodann auf eine Frage antwortet bzw. zu einem Aspekt des Tatgeschehens erklärte, sie könne sich nicht erinnern, bedeutet das nicht, dass sie hinsichtlich der anderen Wahrnehmungen keine authentischen Angaben machen konnte. Die Lichtverhältnisse waren si- cherlich nicht optimal. Dass dieser Umstand aber keine zuverlässigen Beobach- tungen mehr zugelassen hätte, kann nicht gesagt werden (vgl. HD act. 8/2 S. 8 unten). Immerhin vermochte A. den hereinstürmenden Beschwerdeführer "sofort vom Aussehen her" zu erkennen (vgl. a.a.O., S. 8/9). Mangels Stichhaltigkeit der besagten Faktoren kann somit auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte mit Blick auf die Begründungspflicht von sich aus - ohne entsprechende Einwände der Verteidigung - die fraglichen Faktoren thematisieren müssen.
Aus den genannten Gründen kann weder auf eine Verletzung der Begrün- dungspflicht noch auf einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdi- gung geschlossen werden. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 3.6 a) Darüber hinaus wendet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Sei- te 34 im vorinstanzlichen Urteil ein, die Zeugin A. habe im Verlaufe ihrer Einver- nahmen dazu geneigt, ihn - den Beschwerdeführer - des ursprünglichen Besitzes des Messers zu bezichtigen, "ohne dass sie dies tatsächlich gesehen haben konnte". Die Würdigung der Vorinstanz, dass A. in mehreren Einvernahmen sehr konstant beschrieben habe, nach dem ersten Zusammenprall der beiden Männer das Messer in der Hand des Beschwerdeführers gesehen zu haben, sei unhalt- bar. Die Zeugin habe anlässlich der ersten Einvernahme darauf hingewiesen, anfangs gar nicht gesehen zu haben, dass ein Messer im Spiel gewesen sei und dass sie selbst in der späteren Phase, als sie während des Kampfes im Wohn- zimmer zu telefonieren versucht habe, noch kein Messer habe erkennen können. Angesichts der schlechten Beleuchtungsverhältnisse seien diese Aussagen ab- solut glaubhaft. Habe die Zeugin jedoch in der ersten Phase des Geschehens über längere Zeit hinweg gar kein Messer sehen können, so lasse sich ihren Ausführungen auch nicht entnehmen, welcher der beiden Männer das Messer zu- erst eingesetzt habe. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass die späteren, ihn - den Beschwerdeführer - stark belastenden Aussagen der Zeugin zum Thema "Messerbesitz und Messereinsatz" erst geraume Zeit nach dem Geschehen er- folgten, mithin nicht mehr dem "Frischgedächtnis" entsprungen, sondern vielmehr von einer sich stetig vergrössernden Abneigung gegen ihn - den Beschwerdefüh- rer - geprägt gewesen seien. Einen Monat nach dem Ereignis will die Zeugin im Widerspruch zu ihren anfänglichen Aussagen nun bereits im Nachgang zum er- sten Zusammenprall der beiden Männer ein Messer gesehen haben. Ein halbes Jahr später habe die Zeugin sogar berichtet, er - der Beschwerdeführer - sei mit einem Messer in der Hand ins Zimmer gestürmt und sie habe ziemlich schnell ein Messer gesehen. Die Zeugin habe offensichtlich keine authentischen Beobach- tungen zu Protokoll gegeben, sondern einfach ihre eigene Interpretation eines Geschehens geäussert, das sie in Tat und Wahrheit gar nicht mitbekommen ha- be. Das Gleiche gelte in Bezug auf ihre Aussage, dass ihr Freund Z. beim Zu- sammentreffen mit ihm (dem Beschwerdeführer) kein Messer in der Hand gehal-
ten habe. Aus ihrem eigenen Blickwinkel und wegen der schlechten Beleuchtung sei für die Zeugin eine entsprechende Wahrnehmung gar nicht möglich gewesen (vgl. KG act. 1 S. 17-19, Ziff. 9c). b) Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz an der angefochte- nen Urteilsstelle auf Seite 34 (oben) eine zusammenfassende Darstellung des Tatherganges gab, den die Zeugin in mehreren Einvernahmen beschrieben habe. Kleinere Unregelmässigkeiten und/oder Unsicherheiten in den Beschreibungen bleiben bei einer Zusammenfassung naturgemäss unberücksichtigt. Diese flossen indessen in die ausführliche Darstellung der Aussagen der Zeugin ein, welche sich auf den Seiten 14-18 des Urteils finden. Die Vorinstanz folgerte daraus aber zu Recht, dass die Zeugin - trotz Unregelmässigkeiten und/oder Unsicherheiten - letztlich konstant (und zusammengefasst) ausgesagt habe, sie habe nach dem ersten Zusammenprall der beiden Männer das Messer in der Hand des Be- schwerdeführers gesehen, auch wenn sie dies anlässlich der letzten Einvernahme als Zeugin erst auf Nachfrage hin präzisierend angefügt hatte (vgl. HD act. 8/10 S. 10 unten). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde lässt sich aus den Aussagen der Zeugin auf Seite 3 ff. der Befragung vom 30. September 2002 (HD act. 8/4) insbesondere nicht ableiten, dass A. selbst in einer späteren Phase, als sie im Wohnzimmer zu telefonieren versucht habe, noch kein Messer erkannt ha- be (vgl. HD act. 8/4 S. 4/5 Frage: "Wann haben Sie das Messer das erste Mal ge- sehen?" Antwort: "Ich glaube, ich habe es schon gesehen (zögert), als ... Es war so, von dort wo ich - sie aufeinander getroffen sind. [X.] stürzte sich auf [Z.]. In diesem Moment sah ich noch kein Messer. Es sah aus wie eine Prügelei. [X.] ging dann wie 50 cm wieder zurück - wie wenn es abgewehrt wäre - dann kommt es mir vor, wie wenn ich von da weg ein Messer gesehen habe. Ich ging dann ir- gendwie zum Telefon und sah irgendwie Bewegungen wie mit einem Messer, nicht wie mit Fäusten. Es sah klar nach Messer aus, auch wenn ich das Messer nicht klar erkannt habe."). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Aussa- gen der Zeugin zum Tathergang in diesem Punkt erheblich divergiert hätten. Die Rüge ist unbegründet. 3.7 a) Weiter fügt der Beschwerdeführer im vorstehenden Kontext an, es sei aufgrund des Lebenswandels von Z. naheliegend, dass dieser in seiner Hosenta-
sche ein rasch aufklappbares Messer gehabt und dieses gegen ihn eingesetzt habe. Dies habe die Vorinstanz bei ihrer unhaltbaren Würdigung ausser Betracht gelassen (vgl. KG act. 1 S. 18-19, Ziff. 9c). b) Die Vorinstanz hat diese Variante in Betracht gezogen. Sie sah darin je- doch lediglich eine theoretische Möglichkeit, welche das Beweisergebnis nicht beeinträchtigen konnte (vgl. KG act. 2 S. 35). Eine weitergehende Auseinander- setzung mit den an der eben zitierten Urteilsstelle angestellten Überlegungen der Vorinstanz unterbleibt. Folglich kann auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetre- ten werden. 3.8 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Vorinstanz aus seiner angeblichen Äusserung "er sei ein Al- baner und man es bei ihnen (den Albanern) so mache" auf die Mitnahme eines Messers schliesse (vgl. KG act. 1 S. 20, Ziff. 20). b) Die Vorinstanz sah im besagten Ausspruch lediglich ein Indiz, welches das gestützt auf weitere Entscheidgründe erhaltene Beweisergebnis bestätigte oder abrundete (vgl. KG act. 2 S. 35: "Hinzu kommt, dass [...]."). Sie ging mithin davon aus, dass der Ausspruch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das Beweisthema (Mitnahme des Messers durch den Beschwerdeführer) hinführt und nicht für sich allein beweisbildend war. So gesehen ist nicht ersichtlich, in- wiefern die angefochtene Feststellung im Kontext mit den weiteren Entscheid- gründen willkürlich sein sollte (vgl. auch vorstehend E. 2/4/f/cc und dortige Erwä- gungen), und solches wird in der Beschwerde auch nicht näher dargetan. Die Rü- ge erweist sich als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden konnte. 4. Die Vorbringen in der Beschwerde unter dem Titel "Schnittverletzung am Arm von A." (vgl. KG act. 1 S. 21-22, Ziff. 12) erschöpfen sich in einer appellatori- schen Kritik am angefochtenen Entscheid. Im Verfahren der kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweiser- gebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Be- weise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem (appellato- rischen) Verfahren mit freier Tatsachenprüfung tun könnte. Er hat nach dem Rü-
geprinzip vielmehr auf die effektiv angestellten Erwägungen der Vorinstanz einzu- gehen und dabei darzutun, dass bzw. aus welchen Gründen diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden. Hier übersieht der Beschwerdeführer vor al- lem, dass die Vorinstanz auf die geltend gemachte Ungereimtheit in den Aussa- gen des Zeugen T.S. einging. Dabei bleibt die Erwägung der Vorinstanz, es sei letztlich entscheidend, dass der Zeuge schon bei der Polizei erklärt habe, gese- hen zu haben, dass Blut herausgespritzt sei, und aufgrund dieser Beobachtung ausser Zweifel stehe, dass die Armverletzung von A. jedenfalls in dieser Situation entstanden sein müsse, unangefochten (vgl. KG act. 2 S. 36-37). Auf diesen Be- schwerdepunkt kann somit mangels Auseinandersetzung mit der entscheidrele- vanten Erwägung der Vorinstanz nicht eingetreten werden. 5. a) In einem weiteren Abschnitt der Beschwerde geht der Beschwerdefüh- rer auf den "Vorfall vom 12./13. Juli 2002" ein (Nebendossier 1). Er tendiert auch hier dazu, in appellatorischer Weise lediglich das Beweisergebnis zu kritisieren, und eine Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der Vorinstanz erfolgt nur teilweise. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde (vgl. KG act. 1 S. 22- 23, Ziff. 13) drängen sich lediglich die nachfolgenden Erwägungen auf. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien Umstände gegeben, welche unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung von A. erweckten. So bleibe unerklärbar, weshalb sie auf die ihr am 30. September 2002 gestellte Frage nach Drohungen (des Beschwerdeführers) den angeblichen Vorfall vom 12./13. Juli 2002 verschwiegen habe. Auch habe sie diesen Vorfall in ihrer sehr detail- lierten Aufzeichnung zum Eheverlauf vom 20. August 2002 nicht erwähnt (vgl. KG act. 1 S. 22 unten). A. hatte an der in der Beschwerde angegebenen Protokollstelle (S. 13) auf- grund der Fragestellungen keinen Anlass, den Vorfall vom 12./13. Juli 2002 be- sonders zu erwähnen. Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, dass A. auf Seite 6 der fraglichen Einvernahme einen Vorfall ausdrücklich hervorhob, welcher nach ihrer damaligen Aussage "ungefähr Mitte Juli" vorgefallen sei (vgl. HD act. 8/4). Unberücksichtigt bleibt weiter, dass A. in ihrer Aufzeichnung des Eheverlaufs immerhin erwähnte, dass nach der Rückkehr aus der Studienwoche (1.-7. Juli 2002) gehäuft "Gewalttaten" vorgefallen seien (vgl. HD act. 8/5 S. 3),
und in der Zeugeneinvernahme vom 18. März 2003 auf entsprechende Frage hin erklärte (HD act. 8/10): "Der Vorfall ist nicht speziell erwähnt, weil es einer von vielen war. Der Vorfall war für mich nicht herausragend, es war einfach der letzte vor Ende der Beziehung. Die Vorfälle waren immer ähnlich oder schlimmer." Da der Beschwerdeführer diese (wesentlichen) Aspekte nicht in seine Argumentation miteinbezogen hat, vermag er keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Rüge er- weist sich insofern als unbegründet. c) Im Übrigen ist aus den einleitend dargelegten Gründen auf die Beschwer- de in diesem Punkt nicht einzutreten. 6. Unter dem Titel "Beweggrund zur Tötung und Affekthandlung" wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in weiteren Punkten eine willkürliche Beweis- würdigung vor. 6.1 a) Die Vorinstanz erwog, zur Zeit der Tatbegehung sei die Ehe des Be- schwerdeführers bereits gescheitert gewesen. Er selber habe sich die Freiheit genommen, mit einer anderen Frau eine intime Beziehung einzugehen. Unter die- sen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass er ob des Gedankens, dass auch seine von ihm getrennt lebende Ehefrau sich mit einem anderen Mann einlassen könnte, "rasend eifersüchtig" geworden sei (vgl. KG act. 2 S. 40). b) Der Beschwerdeführer erachtet es als unhaltbar, dass die Vorinstanz von einer gescheiterten Ehe ausgegangen sei. Er bringt vor, im Falle des einzig sei- tens der Ehefrau verlangten Getrenntlebens könne eine Ehe noch nicht als ge- scheitert gelten und insbesondere habe die tief verwurzelte Liebe zu seiner Ehe- frau vor und nach dem Ereignis angehalten (vgl. KG act. 1 S. 23-24, Ziff. 14a). c) A. äusserte sich als Zeugin zur Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehe- mann. Die entsprechenden Aussagen fasste die Vorinstanz auf Seite 19 des Ur- teils zusammen. Dabei fällt insbesondere auf, dass die Beiden bereits eine - letzt- lich erfolglos verlaufene - Paarberatung aufsuchten. Auch wird deutlich, dass A. schliesslich keinen anderen Ausweg mehr sah, als aus der Wohnung auszuzie- hen und ein Eheschutzverfahren einzuleiten. Diesen Schritt hätte sie unter den gegebenen Umständen (Angst vor Repressalien etc.) wohl kaum getan, wenn sie
noch an eine gemeinsame Zukunft geglaubt hätte. So gesehen liegt der Schluss auf eine gescheiterte Ehe nahe, selbst wenn der Beschwerdeführer selber die Situation anders eingeschätzt und seine Ehefrau noch geliebt haben sollte. Inso- fern erweist sich die Rüge als unbegründet. 6.2 a) Die Vorinstanz verneinte sodann aufgrund der besagten Umstände (gescheiterte Ehe, Fremdbeziehung) nur das Vorhandensein einer rasenden Ei- fersucht bzw. einer zu einem Kontrollverlust führenden Eifersucht (vgl. KG act. 2 S. 40). b) Dieser Differenzierung schenkt der Beschwerdeführer zu wenig Beach- tung, indem er auch hier dazu neigt, lediglich in appellatorischer Weise das Be- weisergebnis zu kritisieren. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen in diesem Punkt ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. KG act. 1 S. 24, 1. Abschnitt). 6.3 a) Die Vorinstanz erwog im vorstehenden Zusammenhang weiter, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau und Z. nicht in "einer besonders verfängli- chen Situation" angetroffen. Er sei vielmehr schon mit der Tatwaffe an die S.- Strasse gekommen und habe sich sofort mit dem Messer auf Z. gestürzt, ohne sich darum zu kümmern, ob dieser überhaupt der vermutete Liebhaber seiner Frau oder nicht beispielsweise ein ganz gewöhnlicher Kollege gewesen sei, der ihr beim Umzug geholfen und noch ein wenig mit ihr geplaudert habe (vgl. KG act. 2 S. 40). b) Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei objektiver Betrachtung hätten die für ihn auf den ersten Blick beim Betreten der Wohnung ersichtlichen konkreten Umstände eindeutig für eine ehewidrige Fremdbeziehung gesprochen (vgl. KG act. 1 S. 24-25, Ziff. 14b). c) Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass die Vorinstanz einräumte, die vorgefundene Situation sei in gewisser Weise verfänglich gewesen. Sie verneinte nur, dass es sich dabei um eine "besonders" verfängliche Situation gehandelt habe. Z. war (z.B.) nicht nackt und der Be- schwerdeführer fand die Beiden auch nicht im Bett liegend vor. Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer von der Wohnungstür herkommend auf den ersten
Blick auch gar nicht erkennen, dass seine Ehefrau bloss mit einem leichten Nachthemd bekleidet im Ehebett gelegen hatte. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer darlegen möchte, der Gewaltausbruch sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht spontan und aus einer "plötzlichen Ge- fühlswallung" heraus erfolgt (vgl. KG act. 1 S. 25-26, Ziff. 14c), kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. In der Beschwerde wird lediglich eine eigene Sicht der Dinge dargelegt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit sämtlichen entscheidrelevanten Erwägungen statt findet (vgl. KG act. 2 S. 35/ 36 [E. c] und S. 41 [E. bb]). Ferner beschlägt die Frage, ob gestützt auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten Rückschlüsse auf einen Affekt im Sinne einer normal- psychologischen Einengung des Bewusstseins nach Art. 33 und 113 StGB gezo- gen werden können, die richtige Anwendung von Bundesrecht, welche im Verfah- ren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden kann. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Umfang ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 1 S. 26 unten; § 430b Abs. 1 StPO). 6.5 a) Weiter wird in der Beschwerde die vorinstanzliche Feststellung, "die Eifersucht des Beschwerdeführers basiere nicht auf echter Liebe", als unhaltbar bezeichnet (vgl. KG act. 1 S. 27, Ziff. 14d). b) Der Beschwerdeführer ist dabei von einer unzutreffenden Analyse der angefochtenen Erwägung ausgegangen. Die Vorinstanz schloss nicht gänzlich aus, dass die Eifersucht des Beschwerdeführers auf echter Liebe basiere. Sie er- wog vielmehr, die Eifersucht basiere offensichtlich auch "weniger" auf echter Lie- be, da der Beschwerdeführer von A. unverblümt gesagt habe, dass sie als Ehe- und Hausfrau nichts tauge, und weiter als Ausdruck eines simplen Besitzdenkens erklärte habe: "Das ist meine Frau und nicht fremde Frau" (vgl. KG act. 2 S. 40). So gesehen hält die angefochtene Erwägung vor dem Willkürverbot stand (vgl. auch nachstehend E. 6/6). Die Rüge ist unbegründet. 6.6 a) Sodann beanstandet der Beschwerdeführer auch, dass die Vorinstanz seine Aussage "Das ist meine Frau und nicht fremde Frau" als Ausdruck eines simplen Besitzdenkens gewertet habe (vgl. KG act. 1 S. 27, 1. Abschnitt).
b) Die Aussage erfolgte auf die konkrete Frage hin: "Sie haben hier schon mindestens einmal zu erkennen gegeben, dass Sie innerhalb Ihrer Ehe A. als Ihr Eigentum betrachtet haben. Habe ich das richtig verstanden oder nicht?" (vgl. HD act. 7/12 S. 2). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin zwar zunächst, sein Ver- halten ihr gegenüber sei normal gewesen. Andererseits verneinte er nicht aus- drücklich, A. als sein Eigentum betrachtet zu haben, sondern fügte lakonisch an: "Das ist meine Frau und nicht fremde Frau." Unter diesen Umständen konnte die Aussage willkürfrei als Ausdruck eines simplen Besitzdenkens gewertet werden. 6.7 a) Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer habe in der Un- tersuchung ausgeführt, dass er mit A. vor der Heirat über die albanische Mentali- tät und Kultur gesprochen habe. Er habe demnach gewusst, dass hierzulande be- züglich des Umgangs zwischen den Geschlechtern andere Regeln gelten würden als in seiner Heimat, sei aber nicht gewillt gewesen, sich an diese anzupassen (vgl. KG act. 2 S. 40/41). b) Der Beschwerdeführer erachtet den Schluss auf einen fehlenden Anpas- sungswillen als willkürlich und hält insbesondere unter Hinweis auf verschiedene Stellen im psychiatrischen Gutachten dafür, dass er aufgrund seiner herkunftsbe- dingten Persönlichkeitsstruktur gar nicht anpassungsfähig gewesen sei (vgl. KG act. 1 S. 27-28, Ziff. 14e). c) Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes misslingt aus verschiedenen Gründen: Der Beschwerdeführer scheint suggerieren zu wollen, dass der psych- iatrische Sachverständige auf S. 104 des Gutachtens (HD act. 23/10) feststellte, junge Kosovo-Albaner (wie der Beschwerdeführer) seien aufgrund eines "über- triebenen empfindlichen Ehrgefühl[s]" nicht fähig, die alten kulturellen Einstel- lungsmuster etc. durch Willensbetätigung zu überwinden. Das trifft in dieser Form nicht zu, wie eine Durchsicht des entsprechenden Abschnittes im Gutachten er- gibt (vgl. HD act. 23/10 S. 103/104). Der Gutacher stellte dort lediglich in allge- meiner Hinsicht, d.h. ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschwerdeführer, fest, dass junge Kosovo-Albaner aus dem Selbstverständnis einer verschworenen Gemeinschaft heraus, "getreu die alten kulturellen Einstellungsmuster" reprodu- zieren würden (vgl. HD act. 23/10 S. 104 oben). Auch aus den anderen in der Be- schwerde zitierten Stellen des Gutachtens (S. 111, 113-115) lässt sich nicht auf
eine persönlichkeitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers zu einer ent- sprechenden Willensbetätigung schliessen. Gegenteils führte der Gutachter in diesem Zusammenhang etwa aus (vgl. HD act. 23/10 S. 113, 2. Abschnitt): "Dem Exploranden gelingt es sehr wohl, die Freizügigkeit und finanziellen Möglichkeiten der neuen Heimat anzunehmen und entwickelt dort auch ein hohes Mass an Lei- stungsbereitschaft [...], sozialer Anpassungsbereitschaft [...] und gesellschaftlich akzeptierter Umgangsformen [...]. Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der Beziehung zu [A.], in welcher dem Exploranden nur verbal und in den meisten gemeinsamen Auftritten in der Öffentlichkeit eine Anpassungsleistung gelingt." Dass Letzteres auf eine persönlichkeitsbedingte Unfähigkeit zurückgeführt wer- den muss, welche jegliche Willensbetätigung verunmöglicht, stellte der Gutachter wie gesagt nicht fest (vgl. auch HD act. 23/10 S. 114, 2. Abschnitt), und eine sol- che Annahme lässt sich auch nicht anderweitig begründen. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer schliesslich nicht generell einen "fehlenden Wille zur Inte- gration" vor, wie in der Beschwerde weiter eingewendet wird. Sie warf ihm nur vor, dass er trotz Kenntnis der hierzulande bezüglich des Umgangs zwischen den Geschlechtern geltenden Regeln nicht gewillt gewesen sei, sich an diese (inner- halb der Ehe) anzupassen. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich der angefochtenen Erwägung keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer rügt das psychiatrische Gutachten vom 10. Febru- ar 2004 (HD act. 23/10) unter verschiedenen Gesichtspunkten als mangelhaft im Sinne von § 127 StPO (vgl. KG act. 1 S. 28-34). 7.1 Ist ein Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich oder weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab oder ergeben sich er- hebliche Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens, so kann die Untersuchungsbe- hörde (oder das Gericht) das Gutachten durch die gleichen Sachverständigen verbessern lassen oder neue ernennen (vgl. § 127 StPO). Leidet das Gutachten an formellen Mängeln - als solche gelten Unvollständigkeit, Ungenauigkeit und Undeutlichkeit - so wird ein Parteirecht tangiert, dessen wesentliche Beeinträchti- gung eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO bedeutet. Wesentlich ist die Beeinträchtigung des Parteirechts, wenn
die Ergänzung des Gutachtens oder die Einholung eines neuen Gutachtens in Überschreitung pflichtgemässen Ermessens verweigert wird. Das Kassationsge- richt prüft frei, ob eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Parteirechts vor- liegt (vgl. D ONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 127 und N 22 zu § 430 StPO; vgl. statt vieler Kass.-Nr. 2000/033 S, Beschluss vom 28. Februar 2001, in Sachen E., E. II/6c). 7.2 a) Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst unter Hinweis auf ZR 104 Nr. 7, dass die Dauer der einzelnen Sitzungen der von Dr. med. U.S. durchge- führten Explorationsgespräche im Gutachten nicht dokumentiert worden sei (vgl. KG act. 1 S. 29, Ziff. 16). b) Das Kassationsgericht erwog in ZR 104 Nr. 7: "bb) Dem psychiatrischen Gutachten muss entnommen werden können, wie lange die Sitzungen des Experten mit dem Exploranden gedauert haben. Diese Angaben sind deshalb besonders wichtig, weil das explorative Untersuchungsge- spräch ein entscheidendes diagnostisches Instrument bildet und die dafür aufge- wendete Zeit Rückschlüsse auf die Qualität der Begutachtung erlaubt (vgl. Furger, Hinweise zum kritischen Umgang mit psychiatrischen Gutachten, in ZStrR 105 [1988] S. 388; vgl. auch Gmür, Die Anforderungen an psychiatrische Gutachten, in plädoyer 4/99, S. 31, 2. Spalte unten, S. 32, 1. Spalte, vgl. auch S. 43, 2. und 3. Spalte, jeweils unten). Nach Furger gelten für die Forensik gleiche Zeitgrössen wie in der Psychiatrie im allgemeinen, nämlich 2-3 Stunden und nicht mehr als 6-8 Stunden. Er hält dafür, dass der zeitliche Einsatz so begrenzt bleiben soll, dass noch keine allzu enge gefühlsmässige Beziehung entsteht, die den diagnosti- schen Blick trüben und die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich weiterer Verfahrens- fragen gegenseitig einschränken würde (a.a.O.). Gmür spricht sich dafür aus, dass sich die Dauer, vor allem bei umfassenden Grossgutachten, nach der Per- sönlichkeit des Probanden, nämlich dessen Mitteilungsdruck, Mitteilungsrhythmus und Widerstand gegen die Untersuchung, sowie der Länge und dem Ereignis- reichtum der Lebensgeschichte zu richten hat. Eine Explorationssitzung - so Gmür - sollte gewöhnlich nicht länger als 2 bis 2 ½ Stunden dauern. Der Ermüd- barkeit des Probanden soll auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Gesamtbefragung auf mehrere Sitzungen mit mehrtägigen Intervallen dazwischen verteilt wird (a.a.O.; vgl. auch Richtlinien bei Maier/Möller, Das gerichtspsychiatri- sche Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 163f.). cc) Aktenkundig ist, dass die Gutachterin im Rahmen der ersten Begutach- tung drei Explorations-Gespräche mit dem Beschwerdeführer führte (Sitzungen vom 19. April, 11. Mai und 15. November 2001). Für die Erstattung des Ergän- zungsgutachtens fand ein weiteres Gespräch statt (Sitzung vom 9. September 2002). Die genaue Dauer der einzelnen Sitzungen ergibt sich indessen nicht aus den beiden Gutachten, ebenso wenig aus der Stellungnahme der Gutachterin zu den Fragen der Verteidigung. Das Haupt- und Ergänzungsgutachten erweisen
sich somit als unvollständig im Sinne von § 127 StPO. Aufgrund dieser Unvoll- ständigkeit ist das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ("Verletzung gesetzlicher Prozessformen") zu bejahen. Dies führt zur Gut- heissung der Beschwerde in diesem Punkt. (...)" c) In einem kürzlich ergangenen Entscheid nahm das Kassationsgericht eine Präzisierung der eben zitierten Rechtsprechung vor. Anlass dazu gab wiederum die Rüge, dass dem Gutachten keine Angaben über die Dauer der Begutachtung insgesamt oder der einzelnen Sitzungen entnommen werden könne. Das Kassa- tionsgericht erwog (Kass.-Nr. AC050057, Beschluss vom 7. Februar 2006, in Sa- chen M., E. II/3/7 [zur Publikation in ZR vorgesehen]): "Zutreffend ist, dass dem Gutachten keine Angaben über die Dauer der Be- gutachtung insgesamt oder der einzelnen Sitzungen entnommen werden können. Hingegen ist aufgrund der vom Gutachter zusammen mit dem Gutachten einge- reichten Rechnung aktenkundig, dass die Explorationen und test- sowie neu- ropsychologischen Untersuchungen am 16.07., 21.07., 29.07., 05.08., 12.08., 15.09., und 30.09. stattfanden und insgesamt 16 Stunden in Anspruch nahmen. Damit liegt zum einen ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zum zitierten ZR- Entscheid [ZR 104 Nr. 7] vor, bei welchem die Anzahl und Daten der Sitzungen bekannt waren, jedoch weder die Gesamtdauer der Gespräche noch die Dauer der einzelnen Sitzungen. Zum anderen wird zwar die Regel sein, dass die Anzahl der Sitzungen und deren (Gesamt-)Dauer im Gutachten selber aufgeführt ist, dies aber als absolut zwingende Voraussetzung eines vollständigen Gutachtens zu betrachten, käme einem überspitzten Formalismus gleich. Sind die notwendigen Angaben für alle Beteiligten aus den Akten ersichtlich, so ist dies als genügend zu betrachten. Soweit aufgrund der Regeste des erwähnten ZR-Entscheides sodann der Eindruck entstehen kann, die Dauer der einzelnen Gesprächssitzungen müsse zwingend bekannt gegeben werden, so erscheint aufgrund der nachfolgenden Überlegungen eine Präzisierung angebracht. Es trifft zwar zu, dass die fraglichen Angaben Rückschlüsse auf die Qualität der Begutachtung erlauben, doch darf das Gewicht solcher Rückschlüsse nicht überbewertet werden. Es ist offensicht- lich, dass die Dauer der Gespräche und Untersuchungen stark vom Einzelfall ab- hängig und entsprechend auch erhebliche Abweichungen möglich sind. Zufolge fehlender Sachkunde sind auch hier dem Gericht bei der Beurteilung Grenzen ge- setzt. Als wesentlich erweist sich deshalb, dass die Gesamtdauer, die Anzahl der Gesprächs-Sitzungen sowie deren Daten bekannt sind. Ergeben sich für die be- urteilende Behörde aufgrund dieser Angaben in Verbindung mit dem erstellten Gutachten (sowohl in Bezug auf dessen Inhalt als auch auf den Umfang) keine Besonderheiten und bringt der Explorand auch keine konkreten Beanstandungen bezüglich Häufigkeit und Dauer der Sitzungen an, besteht kein Anlass, die präzi- sen Angaben über die Dauer der einzelnen Sitzungen zu fordern. Ist der Explo- rand beispielsweise der Auffassung, die Dauer oder Häufigkeit der Sitzungen hätten ihn überfordert oder - gegenteilig - aufgrund einer geringen Dauer sei eine fundierte Abklärung gar nicht möglich gewesen, so hat er dies vorzubringen.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Stundenaufwand im vorlie- genden Fall sei dem erstellten Gutachten nicht angemessen. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig bemängelt der Beschwerdeführer, die ein- zelnen Sitzungen seien zu kurz oder zu lang ausgefallen. Auch dies ist angesichts einer Gesamtdauer von 16 Stunden bei sieben Sitzungsdaten nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der beauftragte Gutachter, Dr. med. [X.], Hilfspersonen zur Erstellung des Gutachtens beigezogen hat. Vor diesem Hinter- grund gibt weder die Anzahl der Sitzungen noch deren Gesamtdauer zu Bemer- kungen Anlass. Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Dauer der einzelnen Sitzungen gehe aus dem Gutachten nicht hervor, keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen." d) Es trifft zu, dass sich dem vorliegend zur Diskussion stehenden Gutach- ten keine Angaben über die Dauer der einzelnen, von Dr. med. S. geführten Un- tersuchungsgespräche entnommen werden können. Indessen findet sich auf Seite 3 des Gutachtens eine Aufstellung über die Aktenlage (wie Vorakten, Fremdauskünfte etc.). Dort führt Dr. med. S. unter Ziffer 1 an: "Eigene Untersu- chungen des Exploranden am 22.10., 07., 24., 27. und 28.11.2003, jeweils mit der Dolmetscherin Frau [K.], sowie am 16.12..2003 mit Herrn [K.] über insgesamt 16.0 Stunden Dauer." Somit steht aufgrund dieser Angaben im Gutachten fest, dass Dr. med. S. mit dem Exploranden 6 Untersuchungsgespräche führte, welche ins- gesamt 16 Stunden dauerten. Die Gesamtdauer der geführten Untersuchungsge- spräche sowie die Anzahl Sitzungstage ist somit bekannt, wie dies auch in jenem Entscheid der Fall war, welcher zur Präzisierung der mit ZR 104 Nr. 7 begründe- ten Rechtsprechung führte. Der Beschwerdeführer macht nun auch im vorliegenden Verfahren nicht weiter geltend, der Zeitaufwand von 16 Stunden sei dem erstellten Gutachten nicht angemessen. Dieser liegt zwar deutlich über dem durchschnittlichen zeitli- chen Einsatz von 6-8 Stunden. Indessen muss berücksichtigt werden, dass sämt- liche Gespräche mit Hilfe einer Übersetzerin bzw. Übersetzers stattfanden (vgl. auch HD act. 23/10 S. 86), was in zeitlicher Hinsicht eine nicht unerhebliche Ver- zögerung mit sich brachte. Unter diesen Umständen besteht jedenfalls kein An- lass, die Gesamtdauer als übermässig lang einzustufen. Ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer konkrete Beanstandungen hinsichtlich der Dauer der einzelnen Sitzungen vor. Entsprechendes ist angesichts einer Gesamtdauer von 16 Stunden (mit Übersetzer) bei 6 Sitzungstagen auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage
vermag der Beschwerdeführer im Lichte der (präzisierten) Rechsprechung des Kassationsgerichts keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Rüge ist unbegründet. 7.3 a) In der Beschwerde wird weiter eingewendet, die Gutachter hätten eine materielle Einlassung auf die vom Beschwerdeführer ausformulierten Beanstan- den vom 19. April 2004 verweigert. Er habe in jener Eingabe bemängelt, dass keine zusätzlichen fremdanamnestischen Erhebungen und keine testpsychologi- schen Abklärungen durchgeführt worden seien sowie keine Gewichtung der Symptome für eine anhaltende psychische Traumatisierung stattgefunden habe (vgl. KG act. 1 S. 29, Ziff. 16, 2. Abschnitt). b) Das psychiatrische Gutachten datiert vom 10. Februar 2004 (HD act. 23/ 10). Mit Schreiben vom 11. März 2004 liess der die Untersuchung führende Be- zirksanwalt (bzw. Staatsanwalt) das Gutachten dem Beschwerdeführer bzw. sei- nem Verteidiger zur Stellungnahme zukommen (vgl. HD act. 23/12). Dieser liess sich mit Eingabe vom 19. April 2004 vernehmen und kritisierte dabei das Gut- achten in verschiedenen Punkten (vgl. HD act. 23/14). Diese Kritik stellte der zu- ständige Staatsanwalt wiederum dem beauftragten Gutachter zu mit dem Ersu- chen, in einer "geeignet erscheinenden Weise Stellung zu nehmen" (vgl. HD act. 23/15). Dr. med. S. (unter Mitwirkung von Dr. med. H.) nahm mit Eingabe vom 26. Mai 2004 Stellung, wobei er nur auf einzelne Kritikpunkte einging mit der Begründung (HD act. 23/16 S. 1): "Wir nehmen die einstweilige Stellungnahme zur Kenntnis, erlauben uns aber auf die streckenweise selektiv wirkenden und fragmentierten, d.h. aus dem Kontext herausgelösten Kritikpunkte nicht im Einzel- nen einzugehen. Um der Gesamtsituation und insbesondere dem Exploranden [...] gerecht zu werden, möchten wird lediglich auf die auf Seite 9 unten Punkt 4 erhobene Kritik des Rechtsvertreters eingehen. [...]". c) Inwieweit das eben beschriebene Vorgehen an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar, und ein solcher ist denn auch nicht evident: Grundsätzlich wird dem Gehörsanspruch ausreichend Rechnung getragen, wenn die Verfahrensbeteiligten vor Ergehen des Endentscheids zum erstatteten Gutachten Stellung nehmen können und dabei Gelegenheit haben, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. D ONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 23 zu § 115 m.H., vgl. auch N 3 zu § 127; vgl. zuletzt auch Kass.-Nr. AC040086, Be-
schluss vom 16. Dezember 2004, in Sachen K., E. II/1/b). Indessen lässt sich aus dem Gehörsanspruch nicht ableiten, dass der Gutachter vorgängig, d.h. vor Erge- hen des Endentscheids, auf eine seitens der Verteidigung im Rahmen der Stel- lungnahme erhobene (formelle und/oder materielle) Kritik am Gutachten eingehen muss, wenn er aus gutachterlicher Sicht keine sachliche Notwendigkeit sieht. Ent- scheidend ist, dass der Sachrichter bei der Urteilsfindung unter Berücksichtung der geäusserten Kritik prüft, ob auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abge- stellt werden kann oder nicht. Der Angeklagte bzw. Verurteilte hat in der Folge die Möglichkeit, auf dem Rechtsmittelweg das dem Urteil zugrunde gelegte Gutach- ten als mangelhaft anzufechten, was der Beschwerdeführer - wie angefügt wer- den kann - im vorliegenden Verfahren auch getan hat (vgl. nachstehend E. 7.4 und 7.5). Aufgrund der Vorbringen kann somit nicht auf einen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden. Die Rüge ist unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann. 7.4 a) Der Beschwerdeführer bemängelt wie bereits in der Stellungnahme vom 19. April 2004 (HD act. 23/14), dass der Gutachter "nur gerade zwei Fremdauskünfte" eingeholt habe (vgl. KG act. 1 S. 29-30, Ziff. 17a). b) Die Vorinstanz ist auf diese Kritik im vorinstanzlichen Urteil eingegangen. Sie erwog (vgl. KG act. S. 50): "Das überaus detaillierte Gutachten umfasst 139 Seiten und ist äusserst fundiert und überzeugend. Der Gutachter hat sich sehr eingehend mit der Lebensgeschichte des [Beschwerdeführers] auseinanderge- setzt sowie verschiedene Fremdauskünfte eingeholt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter nicht noch weitere Fremdauskünfte einholte, zumal es in seinem Ermessen liegt, in welchem Umfange solche zur Er- stellung des Gutachtes notwendig sind." c) Diese Begründung bleibt in der Beschwerde unangefochten, weshalb mangels Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. d) Lediglich ergänzungshalber sei auf das Folgende hingewiesen: Da die Fremdanamnese durch Befragung der nächsten Angehörigen als eine zentrale Erfahrungsquelle der Psychiatrie gilt, trifft es zu, dass Gutachten ohne Miteinbe-
zug von vorhandenen Lebenspartnern, Ehegatten, allenfalls Kindern, Eltern und Arbeitgebern hinsichtlich der Erfassung der Persönlichkeit von Exploranden grundsätzlich von fragwürdiger Vollständigkeit sind (vgl. F URGER, Hinweise zum kritischen Umgang mit psychiatrischen Gutachten, in ZStrR Band 105 [1988], S. 395; vgl. auch GMÜR, Die Anforderungen an das psychiatrische Gutachten, in plädoyer 4/99, S. 32f.). Damit wird aber nicht postuliert, dass in jedem Einzelfall eine Befragung mehrerer oder gar sämtlicher Personen aus dem Beziehungsum- feld des Exploranden zu erfolgen hat (vgl. NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 2. Auflage, Stuttgart u.a. 2000, S. 290, 1. Spalte unten; vgl. MAIER/MÖLLER, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 138 und 199; vgl. auch Kass.-Nr. 98/019S, Beschluss vom 24. Oktober 1998, in Sachen R., E. II/9/2). Grössere Zurückhaltung vor fremdanamnestischen Erhebungen ist etwa dort geboten, wo Bezugspersonen selber in das Delikt verwickelt sind (vgl. Kass.-Nr. 98/019, a.a.O.). Es kann daher nachvollzogen werden, dass Dr. med. S. auf eine Befragung von A. verzichtet hatte. Richtig ist, dass Dr. med. S. keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers befragt hatte. Andererseits hat er aber immerhin vier verschiedene Fremdauskünfte aus dem neueren Umfeld des Beschwerdeführers eingeholt (vgl. HD act. 23/10 S. 3). Letztlich muss be- rücksichtigt werden, dass der Gutachter im Rahmen seiner Ermessensausübung auf (weitere) fremdanamnestische Erhebungen verzichten darf, sofern er sich aufgrund der vorhandenen Erkenntnisquellen ein klares Bild über den Probanden verschaffen kann und/oder sich von weiteren Auskünften mit Bezug auf die im Gutachtensauftrag gestellten Fragen keinen wesentlichen Informationsgewinn mehr verspricht (vgl. Kass.-Nr. 98/263S, Beschluss vom 17. August 1999, in Sa- chen E., E. II/1/c). Im Lichte dieser Erwägungen müsste der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, das Gutachten sei mangelhaft bzw. ergänzungsbedürftig, weil der Gutachter eine Befragung von weiteren Auskunftspersonen unterlassen habe, als gescheitert betrachtet werden, wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre. 7.5 a) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass keine testpsycholo- gischen Abklärungen erfolgt seien, obwohl dafür eine begründete Indikation be- standen habe (vgl. KG act. 1 S. 30-31, Ziff. 17b).
b) Die Frage nach der sachlichen Notwendigkeit einer testpsychologischen Abklärung bildete bereits Thema im angefochtenen Urteil: Die Vorinstanz erwog auf einen entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers hin (vgl. KG act. S. 49-50): "Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter den [Beschwer- deführer] selber eingehend exploriert hat und ihm als Fachperson gerade eine solche Störung hätte auffallen müssen. Wenn der Gutachter sodann zum Schluss gelangte, es lägen beim [Beschwerdeführer] eben keine solche Störungen vor, sondern es handle sich um ein normal psychologisches Verhalten, das sich aus dem kulturellen Hintergrund des [Beschwerdeführers] erklären lasse, ist nicht ein- zusehen, weshalb er gewissermassen im Voraus testpsychologische Abklärungen hätte durchführen sollen. Testpsychologische Untersuchungen sind schliesslich für das Erstellen eines Gutachtens nicht zwingend, sondern sollen gemäss der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung nur dann veranlasst werden, wenn hierfür eine klare und begründbare Indikation bestehe (vgl. Leitfaden zur Gutachtenerstellung, April 2003, S. 6). Aus dem Umstand, dass der [Beschwer- deführer] an der theoretischen und praktischen Führerausweisprüfung mehrfach gescheitert ist, was im Übrigen vielen Leuten widerfährt, lässt sich - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung [...] - jedenfalls nicht ableiten, es bestehe ein hinreichender Verdacht auf eine Störung der Zurechnungsfähigkeit." c)aa) Der Beschwerdeführer geht auf die vorinstanzliche Begründung (vor- stehend lit. b) nicht weiter ein, sondern hält unter Hinweis auf verschiedene Fakto- ren dafür, dass eine testpsychologische Abklärung notwendig gewesen wäre. Er verweist etwa auf die traumatischen Kindheits- und Jugenderlebnisse und auf seiner Ansicht nach klare Symptome einer psychischen Störung. Unter Bezug- nahme auf die obergerichtlichen Entscheidgründe wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, das Obergericht verkenne, dass gerade ein mehrmaliges Scheitern an der Autofahrprüfung ein Anlass zur Durchführung einer verkehrspsychologi- schen Abklärung sei und das Versagen des Beschwerdeführers aufgrund der vor- bestandenen "Traumatisierung " ganz anders gewichtet werden müsse (vgl. KG act. 1 S. 31). bb) Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Testpsychologie ein psycho- diagnostisches Hilfsmittel ist, und - je nach Komplexität des Sachverhaltes und
der Fragestellungen - der durch die Gesprächsuntersuchung und Fremdauskünfte gewonnene Eindruck oft schon eine eindeutige psychiatrische Diagnose erlaubt, welche eine zusätzliche testpsychologische Abklärung erübrigt. Die Testpsycho- logie kann daher nicht als unabdingbarer Bestandteil jeder psychiatrischen Be- gutachtung betrachtet werden (vgl. G MÜR, a.a.O., S. 34f.; vgl. auch MAIER/MÖL- LER, a.a.O., S. 148ff.). Der Verzicht auf psychologische Testverfahren kann nur bei nichtgesicherter oder fraglicher Diagnostik als Mangel im Sinne von § 127 StPO gewertet werden (a.a.O., S. 34, 3. Spalte m.w.H.; S. 43, 2. Spalte unten; vgl. auch S. 35, 1. und 2. Spalte, m.w.H.; vgl. auch NEDOPIL, a.a.O., S. 290, 2. Spalte oben). cc) Im vorliegenden Fall sah der Gutachter keine sachliche Notwendigkeit für eine testpsychologische Untersuchung, da ihm das vorhandene Aktenmaterial und die weiteren Untersuchungsergebnisse eine abschliessende Beurteilung er- möglichten. Er führte im Diagnose-Teil aus (HD act. 23/ 10 S. 117): "Aufgrund der Vorgeschichte, des eingehenden Aktenstudiums und insbesondere aufgrund un- serer eigenen Untersuchungen und Beobachtungen können wir beim Exploran- den aus heutiger Sicht keine tatzeitrelevante Diagnose im psychiatrischen Sinne stellen." (vgl. auch HD act. 23/10 S. 134). Entsprechend vermochte der Gutachter zuvor im Befund-Teil nachvollziehbar z.B. die angeblichen "Konzentrations-, Auf- merksamkeits- oder amnestischen Defizite [Defizite in der Erinnerung]" zu verifi- zieren (vgl. HD act. 23/10 S. 86-88). Dass bzw. aus welchen Gründen die vorhan- denen Erkenntnisquellen keine abschliessenden gutachterlichen Schlussfolge- rungen zulassen sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar, insbesondere nicht unter Bezugnahme auf die diagnostischen Überlegungen im Gutachten (vgl. HD act. 23/10 S. 116-121). Auf diese Weise wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Die Rüge ist unbegründet. dd) Weiter lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass der Gutachter sein mehrmalige Scheitern bei der Autofahrprüfung im Gutachten thematisiert hatte (HD act. 23/10 S. 15): "Der Explorand habe sich für die Führerscheinprüfung an- gemeldet und sei insgesamt dreimal durch die theoretische Prüfung durchgefal- len. Beim Instrukteur im Einzelunterricht habe er schliesslich die Prüfung bestan- den. Bei der praktischen Prüfung sei er ebenfalls zwei- bis dreimal durch die Prü-
fung durchgefallen und habe letztlich keinen Führerschein machen können. Er sei unkonzentriert und belastet gewesen, wegen der Situation mit A., seiner Familie sowie dem Geld verdienen und den Problemen zu Hause." Daraus erhellt, dass der Explorand mit Hilfe von Einzelunterricht die theore- tische Prüfung bestanden hatte. Auch bedurfte er offenbar keiner verkehrspsy- chologischen Abklärung. Der Beschwerdeführer war mithin mit Hilfe der nötigen Unterstützung in der Lage, die sich im Rahmen einer theoretischen Fahrprüfung stellenden Fragen zu lösen. Dass bzw. inwiefern aus gutachterlicher Sicht unter diesen Umständen eine testpsychologische Untersuchung angezeigt gewesen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar, und solches ist auch nicht ersichtlich. ee) Sodann darf mit der Vorinstanz ein mehrmaliges Scheitern an der prakti- schen Fahrprüfung als nicht besonders auffällig bezeichnet werden. Es ist allge- mein bekannt, dass die Prüfung nicht einfach zu bestehen und die Durchfallquote relativ hoch ist. Wenn der Beschwerdeführer zudem angibt, er sei "unkonzentriert und belastet" gewesen, lässt sich das Scheitern umso mehr als Vorgang erklären, wie er bei vielen Leuten beobachtet werden kann. Eine "klare und begründbare" Indikation für eine testpsychologische Abklärung lässt sich daraus somit nicht ab- leiten. Die Rüge ist unbegründet. 7.6 a) In einem weiteren Teil der Beschwerde bemängelt der Beschwerde- führer das Gutachten in seinen Folgerungen als nicht schlüssig und überzeugend (vgl. KG act. 1 S. 31-34, Ziff. 18). b) Als Erstes wird in der Beschwerde der gutachterliche Schluss auf eine "normgerechte Persönlichkeitsentwicklung" beanstandet. Der Gutachter - so der Beschwerdeführer - erwähne zwar die "gravierenden kritischen Lebensereignis- se", jedoch unterbleibe die gebotene "entwicklungspsychologische Gewichtung", was aufgrund der traumatisierenden Kindheitserlebnisse nicht nachvollziehbar und unzutreffend sei (vgl. KG act. 1 S. 32). c) Ein Gutachten ist unvollständig, wenn es keine nachvollziehbare Begrün- dung enthält. Der Richter und die Verfahrensbeteiligten müssen mit andern Wor- ten überprüfen können, auf welche Weise der Gutachter zu seinen Schlussfolge-
rungen gelangte (vgl. D ONATSCH, a.a.O., N 11 zu § 127). Ein Gutachten wird so- dann als undeutlich bezeichnet, wenn die Begründung nicht wenigstens in ihren wesentlichen Grundzügen für einen Laien verständlich ist; die hauptsächlichen Erkenntnisse dürfen nicht ausschliesslich in einer kaum verständlichen Fachspra- che festgehalten werden (vgl. D ONATSCH, a.a.O., N 14f. zu § 127). Zu beachten ist, dass die richterlichen Möglichkeiten zur Beurteilung des Gutachtens begrenzt sind. Vorliegend hat der Richter ein Gutachten eingeholt, weil es ihm an der not- wendigen Sachkunde zur Beantwortung der betreffenden Frage fehlte. Der Rich- ter kann also nicht gehalten sein, die gutachterliche Antwort auf die gestellten Fragen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Würde man solches vom Richter verlangen, müsste er zumindest über ebensolche Sachkunde verfügen wie der Experte, den er mangels entsprechender Sachkunde von Gesetzes we- gen beizuziehen hatte (vgl. dazu D ONATSCH, a.a.O., N 28 zu § 127). d) Aufgrund der Beschwerdevorbringen kann nicht auf eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens geschlossen werden. Der Beschwerdeführer muss sich grund- sätzlich entgegenhalten lassen, dass er selektiv auf einzelne einschneidende Er- lebnisse hinweist und die gutachterlichen Feststellungen und Überlegungen aus- blendet. Der Gutachter hat die schwerwiegenden Kindheits- und Jugenderlebnis- se zusammen mit dem Beschwerdeführer eingehend erarbeitet und diese im Gut- achten unter dem Titel "Vorgeschichte" ausführlich dargestellt (vgl. HD act 23/10 S. 5-11). Er sah nun aber offensichtlich in diesen Erlebnissen keine Anhaltspunk- te, um auf eine Persönlichkeitsstörung schliessen zu können, wie sich aus dem Diagnose-Teil des Gutachtens ergibt (vgl. HD act. 23/10 S. 116-122). Diese Schlussfolgerung kann nachvollzogen werden, führt man sich die gutachterliche Umschreibung einer Persönlichkeitsstörung vor Augen (vgl. HD act. 23/10 S. 120 [Unterstreichung der KassGer]): "Hier ist festzustellen, dass Persönlichkeitsstö- rungen tief verwurzelte anhaltende Verhaltensmuster umfassen, die sich in sta r- ren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen auswir- ken. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfälti- ge Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen." Dass entgegen den Ausführungen im Gutachten besondere Verhaltensmuster beim Beschwerdefüh- rer auftraten bzw. vorhanden waren, welche den Grad einer (krankhaften) Per- sönlichkeitsstörung erreichten, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und solche
sind auch nicht ersichtlich. So führte der Gutachter z.B. anschaulich (und unbe- stritten geblieben) an (HD act. 23/10 S. 109): "An dieser Stelle ist darauf hinzu- weisen, dass bei Schilderungen dieser prägenden Life-Events (Kriegswirren, Verlustproblematik) bei dem Exploranden in den Untersuchungssituationen kei- nerlei Hinweise für wiederkehrende Erlebnisreisen, intrusive Bilder, oder affektiv besonders gefärbte, das heisst überschiessende situative Erinnerungsmomente im Sinne einer anhaltenden den Exploranden dauerhaft belastenden, traumatisie- renden Verarbeitung zu finden waren. Bei Schilderungen der seelischen Folter und Erzählungen des Exploranden über seinen Kontakt zu Opfern von Massakern (Seite 9) präsentierte sich der Explorand mit dem beschriebenen flüssigen Sprachduktus (Seite 86), affektiv spürbar und situationsadäquat. Er hinterliess bei diesen Ausführungen jedoch nie den Eindruck, das damals Erlebte meiden, resp. nicht erzählen zu wollen. Es zeigten sich auch keinerlei physiologische Reakti- onsmuster wie Zittern, schwitzige Hände, stottern oder Zeichen von Schreckhaf- tigkeit oder Angst. Vom Exploranden im Gefängnis beschriebene rezidivierende [in Abständen wiederkehrend] Träume, beinhalten auch nicht die obengenannten Erlebnisse, sondern waren, wenn erinnert, von der Deliktsituation geprägt." Als weiteres Beispiel sei angefügt, dass der Beschwerdeführer gemäss unangefoch- ten gebliebener Darstellung des Gutachters während der mehr als 15 Monate an- dauernden Untersuchungshaft keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe (vgl. HD act. 23/10 S. 120/121). e) Der Gutachter hat somit in nachvollziehbarer und überzeugender Weise eine Persönlichkeitsstörung verneint. Die Rüge erweist sich als unbegründet, so- weit die Vorbringen nicht ohnehin auf eine Überprüfung der rein psychiatrischen Fragestellungen hinauslaufen, welche im Verfahren der kantonalen Nichtigkeits- beschwerde grundsätzlich nur auf ihre Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden können. 7.7 a) Der Gutachter lasse in seinen Ausführungen den psychischen Aus- nahmezustand des Exploranden nach der Trennung von der Ehefrau und im Zeit- raum unmittelbar vor der zu beurteilenden Tat ausser Acht, wie der Beschwerde- führer weiter bemängelt. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass dieser
doch offensichtliche psychische Ausnahmezustand keine tatzeitrelevante psych- iatrische Diagnose zulasse (vgl. KG act. 1 S. 32-33, Ziff. 18b). b) Auch hier gilt grundsätzlich das vorstehend Gesagte. Anzufügen ist, dass auch der Gutachter von einer "hoch konflikthaften Beziehung" ausging, welche den Exploranden innerpsychisch immer stärker unter Druck gesetzt habe (vgl. HD act. 23/10 S. 116). Indessen erkannte er darin keine krankheitswertige psychische Störung, sondern ein normal psychologisches Verhalten, welches sich - verein- facht und verkürzt wiedergegeben - aus dem kulturellen Hintergrund des Be- schwerdeführers erklären lasse (vgl. HD act. 23/10 S. 116/117; S. 113-116; insb. S. 113, 2. und 3. Abschnitt). Auch erklärte der Gutachter anschaulich, weshalb das Beziehungskonstrukt nicht im psychiatrischen Sinne pathologisiert werden könne (vgl. HD act. 223/10 S. 116, 1. Abschnitt). Zu erwähnen sind an dieser Stelle schliesslich auch die allgemeinen Ausführungen im Gutachten zu Fällen der vorliegenden Art, in welchen der gesellschaftliche und kulturelle Hintergrund des Exploranden eine wichtige Rollte spielt (vgl. HD act. 23/10 S. 121 [Unterstrei- chung der KassGer]): "Die Bewertung von Verhaltensweisen als 'auffällig' oder 'krank' hängt von kulturellen bzw. sozialen Normen ab. Es ist hier im besonderen Mass den ethnischen, kulturellen bzw. sozialen Hintergrund der betroffenen Per- son Rechnung zu tragen. So darf es nicht angehen, Persönlichkeitsstörungen mit Problemen zu verwechseln, die im Zusammenhang mit sozio-kulturellen Anpas- sungsvorgängen nach Einwanderung stehen oder mit Problemen, die sich durch das Bekenntnis zu Sitten, Bräuchen oder politischen Werten der Ursprungskultur ergeben." c) Das Gutachten ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollzieh- bar und schlüssig. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit die Vorbringen nicht ohnehin auf eine Überprüfung der rein psychiatrischen Fragestellungen hin- auslaufen. 7.8 a) Der Gutachter verstricke sich in einen unauflösbaren Widerspruch, so der Beschwerdeführer weiter. Zum einen verneine er eine Persönlichkeitsstörung und zum andern stelle er beim Exploranden eine anhaltende "psychische Über- forderung" mit resultierender Dissoziation, eine "innerpsychische Zerrissenheit"
und die "Entwicklung einer hoch konflikthaften Beziehung" fest (vgl. KG act. 1 S. 33, Ziff. 19c). b) Ein Widerspruch lässt sich daraus keineswegs zwingend ableiten. Es liegt auf der Hand, dass nicht jeder psychisch auffällige Zustand mit einer (krankhaf- ten) Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden kann oder muss (vgl. weiter vorstehend E. 7/5 und 7/6). Die Rüge ist unbegründet, soweit es nicht um Fragen rein psychiatrischer Natur geht. 7.9 a) Sodann wird in der Beschwerde bemängelt, dass der Gutachter in seinen Ausführungen zur affektakzentuierten Delinquenz den im Zeitraum der De- linquenz bestehenden "psychischen Ausnahmezustand" (innerpsychische Zerris- senheit und Entwicklung einer hoch konflikthaften Beziehung, welche den Be- schwerdeführer innerpsychisch immer stärker unter Druck gesetzt habe) nicht mit einbeziehe. Die diesbezüglich Würdigung sei daher lückenhaft und nicht aussa- gekräftig (vgl. KG act. 1 S. 33-34, Ziff. 19d). b) Der Gutachter ging in der "Diskussion eines affektakzentuierten Deliktes" (HD act. 23/10 S. 122ff.) ausdrücklich davon aus, dass die Anlasstat als "vorläufi- ger Höhepunkt" einer hoch konflikthaften Beziehung aufgefasst werden könne (a.a.O., S. 131). Der damit einhergehende "psychische Ausnahmezustand" des Beschwerdeführers fand somit sehr wohl Eingang in die gutachterlichen Überle- gungen (vgl. auch vorstehend E. 7/7). Ohnehin baute die gutachterliche "Diskus- sion eines affektakzentuierten Deliktes" auf den vorangegangenen Feststellungen zur psychischen Situation des Beschwerdeführers auf bzw. knüpfte an diese an, wie sich aus den Verweisungen ergibt (vgl. etwa HD act. 23/10 S. 124, 4. Ab- schnitt; S. 132, 2. Abschnitt). Weiter legte der Gutachter eingehend aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht die Charakteristik von Affektdelikten dar (vgl. HD act. 23/10 S. 122-124) und schloss (HD act. 23/10 S. 124): "In der Gesamtschau bedarf es auf jeden Fall der genauen Suche nach erhaltenen Steuerungsfähig- keiten zum Tatzeitpunkt und im Vorfeld der Tat. Die Frage lautet dabei immer, ob ein Täter in seiner Fähigkeit zur Steuerung, zur Reflexion seines Handelns oder zu einer freien Willensbildung unfähig war, bzw. durch ausserordentliche Affekt- zustände darin erheblich eingeschränkt war." Nach weiteren Überlegungen und Feststellungen (vgl. HD act. 23/10 S. 130-133) hielt der Gutachter im fraglichen
Kontext fest (vgl. HD act. 23/10 S. 133): "Das postulierte prädeliktische Verhalten, das gezielte, intendierte Vorgehen beim Delikt und die in den Kontext passenden Aussagen von A. und den Zeugen im Flur, sowie das unmittelbare Nachtatver- halten sprächen für eine, für den Beobachter nachvollziehbare 'geplante' Vorge- hensweise." Daraus erhellt, dass der Gutachter von einer erhaltenen Steue- rungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, mithin die (unbestritten vorhan- dene) innerpsychische Situation des Beschwerdeführers sich nach Ansicht des Gutachters nicht in affektakzentuierter Art und Weise äusserte oder zum Tragen gekommen war. Die Rüge ist unbegründet, soweit es nicht um Fragen rein psychiatrischer Natur geht. 7.10 a) Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer die gutachterliche Vernei- nung einer Provokation als unhaltbar und das Gutachten in diesem Punkt als lük- kenhaft bzw. ergänzungsbedürftig (vgl. KG act. 1 S. 34, 2. Abschnitt; vgl. auch S. 26, 2. Abschnitt a.E.). b) Der Gutachter stellte an der angefochtenen Stelle fest (HD act. 23/10 S. 131 [Hervorhebung durch Gutachter]): "[A.] gab zu verstehen, dass sie bei Z. nie ein Messer in der Hand gesehen hatte. Sie blieb in ihren Aussagen dabei, dass der Explorand unter Gewaltanwendung ihre Wohnung betreten und sofort auf Z. losgegangen war (Seite 43, 47, 48). Dabei setzte der Explorand ein Messer ein. Folgt man diesen Aussagen, ergäbe sich jegliche Diskussion eines Affektde- liktes, es sei denn dem Angriff des Exploranden sei unmittelbar vorher eine Provokation durch [A.] oder [Z.] vorangegangen, welche man dem Bezie- hungskonstrukt aus Liebe, Eifersucht und Treue zuordnen könnte. Da jedoch sowohl [A.], als auch der Explorand angaben, dass der Explorand und [Z.] sich nicht kennen würden (Seite 51, 90), kann ein Affektdelikt als sogenanntes Lei- denschaftsverbrechen ausgeschlossen werden." Auf entsprechende Kritik des Beschwerdeführers hin brachte der Gutachter in diesem Punkt folgende Ergänzung an (HD act. 23/16 [Unterstreichung durch KassGer]): "Die vom Rechtsanwalt des Exploranden selbst formulierte Provokati- on, dass die Ehefrau unmittelbar nach dem erzwungenen Auszug des Eheman- nes zur nächtlichen Stunde einen männlichen Begleiter bei sich in der ehelichen Wohnung beherbergte (Seite 9), konnten wir, wie auf Seite 131 unseres Gutach-
tens (in der Mitte) dargestellt, nicht als gegeben voraussetzen. Da der Explorand angab, dass er von einem männlichen Begleiter in der Wohnung nichts gewusst habe und das Opfer auch nicht gekannt habe, wollten wir folgerichtig diese Aus- sage aufnehmen ohne über eine Provokation des Exploranden zu spekulieren." c) Der Beschwerdeführer führt unter Bezugnahme auf die eben zitierte Er- gänzung aus, der Gutachter räume selber ein, die Beurteilung der Affekthandlung unter der Prämisse der fehlenden Kenntnis eines männlichen Rivalen und somit lückenhaft vorgenommen zu haben. Es stehe jedoch fest, dass er - der Be- schwerdeführer - beim Betreten der Wohnung diesen wesentlichen Umstand habe erkennen müssen. Die Vorinstanz gehe sogar davon aus, dass die Kenntnis über den nächtlichen Besuch eines Mannes ihn - den Beschwerdeführer - veranlasst habe, spät abends an die S.-Strasse zu seiner Ehefrau zu fahren. Da der Gut- achter von einer anderen Annahme ausgehe, sei die Lückenhaftigkeit des Gut- achtens und der Ergänzungsbedarf in einem wesentlichen Punkt erstellt (vgl. KG act. 1 S. 34, Ziff. 19d). d) In der Regel werden (wie auch hier) psychiatrische Gutachten im Verlaufe des eingeleiteten Strafverfahrens von der Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die (absehbare) Anklageerhebung bzw. das gerichtliche Verfahren in Auftrag ge- geben (vgl. HD act. 23/1, vgl. auch § 115 StPO). Der Gutachter wird also in einem Stadium tätig, in welchem das Gericht noch nicht über den strafrechtlich relevan- ten Sachverhalt entschieden hat. Folglich kann der Gutachter noch nicht wissen, inwieweit die ihm vorgelegten Sachverhalte durch das Gericht als erwiesen be- trachtet werden. Häufig müssen daher (gerade in psychiatrischen) Gutachten hy- pothetische Fragen beantwortet werden in dem Sinne, dass für den Fall einer be- stimmten Annahme bestimmte Fragen zu beantworten sind; z.B. ist bei einem nicht geständigen Angeklagten vom Gutachter gegebenenfalls die Frage zu be- antworten, ob der Angeklagte für den Fall des Schuldnachweises als vermindert zurechnungsfähig zu betrachten ist (vgl. ZR 91/92 Nr. 55 E. 5/b/bb; vgl. Kass.-Nr. 97/491S, Beschluss vom 18. März 1999, in Sachen P, E. II/1; vgl. auch N EDOPIl, Forensische Psychiatrie, 2. Auflage, Stuttgart u.a. 2000, S. 277, 1. Spalte Mitte, und S. 275, 2. Spalte; vgl. auch S CHREIBER/ROSENAU, Der Sachverständige im Verfahren und in der Verhandlung, in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begut-
achtung, München 2004, 4. Auflage, S. 133, 1 Spalte Mitte). Ergibt sich aber im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, dass sich bestimmte, vorgeworfene Sachver- halte als unrichtig erwiesen haben bzw. nicht erstellen liessen, und hat der Psychiater eine solche Möglichkeit nicht im Sinne eines Alternativgutachtens be- rücksichtigt, ist eine weitere Begutachtung zufolge Unvollständigkeit im Sinne von § 127 StPO angezeigt (vgl. vgl. D ONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 127; vgl. auch HELFENSTEIN, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Dissertation Zürich 1978, S. 238). e) Hier hat sich im Verlaufe des gerichtlichten Verfahrens ergeben, dass der Beschwerdeführer zumindest vermutet haben musste, beim Betreten der Woh- nung auf den (ihm nicht persönlich bekannten) Liebhaber seiner Ehefrau zu sto- ssen. So nahm die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf Seite 41 an, der Be- schwerdeführer habe vorgängig über einen Telefonanruf eines Kollegen erfahren, dass seine Ehefrau spät abends einen männlichen Besuch empfangen habe und dieser Telefonanruf den unmittelbaren Anlass zum Tatentschluss gegeben habe (vgl. auch KG act. 2 S. 40). Wie gezeigt ging der Gutachter aufgrund der damali- gen Aktenlage demgegenüber davon aus, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Tat von einem männlichen Begleiter in der Wohnung nichts gewusst habe (vgl. vorstehend lit. b, 2. Abschnitt). Diese Annahme (sowie die zutreffende Fest- stellung, dass der Beschwerdeführer Z. nicht persönlich gekannt hatte) veran- lasste den Gutachter, ein Affektdelikt als sogenanntes Leidenschaftsverbrechen sogleich auszuschliessen (vgl. vorstehend lit. b, 1. Abschnitt). Ob der Gutachter ein Affektdelikt als sogenanntes Leidenschaftsverbrechen unter der neu gewonnenen Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund ei- nes zuvor erhaltenen Anrufs in der Wohnung den (ihm persönlich nicht bekann- ten) Liebhaber seiner Ehefrau vermutete, ebenfalls ausgeschlossen hätte, er- scheint zumindest fraglich bzw. lässt sich mangels Fachwissen des Gerichts nicht zweifelsfrei beantworten. Da der Gutachter die Möglichkeit, dass der Beschwer- deführer den Liebhaber seiner Ehefrau in der Wohnung vermutet hatte, auch nicht als alternative Variante berücksichtigt hat, liegt eine Unvollständigkeit des Gut- achtens im vorstehend umschriebenen Sinne vor. Die Rüge ist begründet und das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zu bejahen.
Der Gutachter hat mithin seine Schlussfolgerungen in diesem Punkt unter Be- rücksichtigung der Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines zuvor erhaltenen Anrufs in der Wohnung den (ihm persönlich nicht bekannten) Liebha- ber seiner Ehefrau vermutete, zu ergänzen. f) Bei diesem Ausgang braucht auf die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge (vgl. KG act. 1 S. 34, 2. Abschnitt; ebenso: S. 26 a.E.) nicht mehr eingegangen zu werden. 8. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Geständnis, Einsicht und Reue" weitere Rügen (vgl. KG act. 1 S. 35-36, Ziff. 19). a) Soweit er dabei beanstandet (vgl. KG act. 1 S. 35, Ziff. 19a), dass die Vo- rinstanz das Vorliegen eines Geständnisses verneint habe, kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer bei der Verneinung eines ("eigentlichen") Geständnisses vor, dass er im Kernge- halt der Anklagevorwürfe keineswegs geständig gewesen sei, sondern trotz er- drückender Beweislage beharrlich daran festgehalten habe, von Z. angegriffen worden zu sein (vgl. KG act. 2 S. 53 unten). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht argumentativ auseinander, was insoweit zu einem Nicht- eintretensentscheid führt. b)aa) Weiter geht es in der Beschwerde um folgende Feststellung der Vorin- stanz (vgl. KG act. 2 S. 42, 2. Abschnitt): "Dass der [Beschwerdeführer] heute das Geschehene gerne rückgängig machen würde (Prot. S. 66), ist durchaus möglich in Anbetracht des Umstandes, dass er sich nun vor Gericht zu rechtfertigen hat und ihm eine langjährige Zuchthausstrafe bevorsteht." bb) Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Erwägung als unhaltbare Un- terstellung (vgl. KG act. 1 S. 35, Ziff. 19b). Er legt aber nicht näher dar, worin die Willkürlichkeit dieser Feststellung begründet sein soll und lässt insbesondere au- sser Acht, dass sich die Vorinstanz dabei ausdrücklich auf eine anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung (Prot. S. 66) gemachte Aussage des Beschwer- deführers bezogen hatte. Folglich kann in diesem Umfang auf die Beschwerde
mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen ebenfalls nicht eingetreten werden. c)aa) Unhaltbar sei überdies, dass die Vorinstanz aus zwei ganz singulären früheren Bemerkungen des Beschwerdeführers, die Tat würde im Kosovo anders gewertet und er wäre dort frei bzw. was ihm widerfahre, würde in keinem andern Land der Erde so passieren, auf eine fehlende Echtheit von Einsicht und Reue schliesse. Diese Äusserung - so der Beschwerdeführer zur Begründung - betreffe lediglich seine Einschätzung über die Sanktionierung der Tat und sie sei Ausdruck der grenzenlosen Verzweiflung eines jungen, unreifen Mannes (vgl. KG act. 1 S. 36, Ziff. 19b). bb) In den beiden Äusserungen kann willkürfrei eine gewisse Rechtfertigung und/oder eine Art Vorbehalt hinsichtlich der begangenen Tat gesehen werden. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Echtheit von Einsicht und Reue verneint, kann daher nicht auf einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Be- weiswürdigung geschlossen werden. Die Rüge ist unbegründet. 9. Abschliessend ist auf den einleitend erwähnten Einwand des Beschwer- deführers einzugehen, die Erörterung der entlastenden Momente sei bei der Be- weiswürdigung grösstenteils nicht in Erwägung gezogen worden, was von einer inneren Voreingenommenheit des Gerichts zeuge (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziff. 3). Die Rüge ist zu pauschal gehalten, um auf eine Befangenheit der Vorderrichter schliessen zu können. Der Beschwerdeführer weist nicht nach, dass bzw. inwie- fern das Beweisergebnis auf subjektive Wertungen zurückgeführt werden muss, welche von einer voreingenommenen und unsachlichen Einstellung zeugen. Der Umstand, dass der Entscheid eines Richters nunmehr wegen eines Nichtigkeits- grundes aufgehoben werden muss, reicht schliesslich noch nicht aus, um auf eine Befangenheit erkennen zu können (vgl. H AUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 40 und 42 zu § 96, je m.w.H.). 10. Dem Beschwerdeführer gelang der Nachweis mehrerer Nichtigkeits- gründe (vgl. E. 2/4d, 3/3 und 7/10), welche sich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
IV. Die Beschwerdegegnerin 2 hat in ihrer kurzen Eingabe vom 1. September 2005 keinen hinreichen konkreten Antrag zur Sache gestellt, weshalb sie vorlie- gend nicht als unterliegende Partei zu betrachten und folglich auch nicht kosten- pflichtig erklärt werden kann. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Kassa- tionsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie all- fällige Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, auf die Gerichts- kasse genommen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil der II. Strafkam- mer des Obergerichts vom 15. März 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr.1'082.-- Schreibgebühren, Fr.285.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie allfällige Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretungen, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: