Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050082/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2006 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend Kostenauflage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2005 (UK040125/U/ml)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Kantonspolizei Zürich ermittelte im Jahre 2002 unter dem Aktions- namen "Golfer" gegen Drogenhändler. In einem Rapport vom 28. Oktober 2002 hielt die Kantonspolizei fest, dass sich im Verlaufe dieser Ermittlungen u.a. schwerwiegende Belastungen gegen X. (Beschwerdeführer) und einen Komplizen namens Z. ergeben hätten. Anlässlich von Telefonkontrollen hätten Gespräche aufgezeichnet werden können, welche aufzeigten, dass der Beschwerdeführer und Z. gemeinsam massiv in den Drogenhandel verwickelt seien. Deshalb seien gezielte Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und Z. aufgenommen worden (BG act. 1 S. 4). Am 5. November 2002 erliess der Bezirksanwalt einen Vorführungsbefehl gegen den Beschwerdeführer u.a. mit der Begründung, es bestehe der dringende Verdacht, dieser handle mit grossen Mengen harter Drogen (BG act. 21/1). Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer verhaftet (BG act. 21/2). Am 6. November 2002 beantragte der Bezirksanwalt beim Haftrichter die Anordnung von Untersuchungshaft. Aus den Ermittlungen gehe hervor, dass der Beschwer- deführer während längerer Zeit einem gewissen Z. in der Wohnung seiner Mutter Unterschlupf gewährt habe. Aus den Telefonüberwachungen bestehe insbeson- dere der Verdacht, dass Z. zusammen mit dem Beschwerdeführer am 24. April 2002 an A. 1 Kilogramm Kokain übergeben habe. Ferner habe am 19. Juli 2002 B. verhaftet werden können, der kurz zuvor von Z. und dem Beschwerdeführer 100 Gramm Kokain bezogen habe. Sodann werde der Beschwerdeführer ver- schiedener Drogengeldübergaben verdächtigt. Es bestehe der Verdacht, dass er Teil einer international operierenden Drogenhändlerbande sei (BG act. 21/6). 2. Mit Verfügung vom 16. April 2004 stellte der Bezirksanwalt die Unter- suchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Übergabe von ca. 1 Kilogramm Heroin an A. ein. Ferner verfügte der Bezirksanwalt, dass für diese Verfügung keine Kosten erhoben würden und über die restlichen Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen das Bezirksgericht Zürich mit im gleichen Verfahren ergehenden Urteil befinden werde (BG act. 24). Am gleichen Tag erhob der Bezirksanwalt eine Anklage gegen den Beschwerdeführer. Mit dieser warf er dem Beschwerdeführer einerseits als fahrlässige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vor, Z. die Wohnung seiner Mutter zur Verfügung gestellt zu haben, der diese Wohnung auch zum Aufbewahren und Strecken von grossen Mengen harter Drogen benutzt habe. Ferner warf der Bezirksanwalt dem Beschwerdeführer als Geldwäscherei ver- schiedene Übernahmen und Übergaben von Geldern vor, die aus Drogenhandel stammten (BG act. 25). 3. Mit Urteil vom 17. Juni 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den geständigen (BG act. 34 S. 2 Ziff. I.) Beschwerdeführer schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das BetmG und der mehrfachen Geld- wäscherei und bestrafte ihn mit 9 Monaten Gefängnis. Ferner stellte es in Dispo- sitiv Ziffer 4 unter anderem Fr. 1'548.-- "Kanzleikosten Untersuchung" und Fr. 19'119.20 "Auslagen Untersuchung" fest und auferlegte die Kosten in Dispo- sitiv-Ziffer 5 dem Beschwerdeführer (BG act. 34 S. 9 f.). 4. Mit Eingabe vom 30. August 2004 an das Bezirksgericht hielt der Beschwerdeführer fest, es mache den Anschein, als ob das Bezirkgericht ihm mit dem Urteil vom 17. Juni 2004 auch die Kosten der eingestellten Strafunter- suchung auferlegt habe. Er beantragte, Dispositiv Ziffer 4 in Wiedererwägung zu ziehen und die Höhe der Untersuchungskosten unter Ausscheidung der Kosten des eingestellten Strafverfahrens angemessen festzusetzen und die Urteils- begründung insoweit zu ergänzen, dass Gegenstand, Höhe und Rechtsgrundlage der Kosten nachvollziehbar würden. Ferner beantragte er, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der eingestellten Verfahren zu befinden und ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten (BG act. 36). 5. Mit Eingabe vom 31. August 2004 an das Obergericht des Kantons Zürich reichte der Beschwerdeführer einen Rekurs ein. Mit diesem beantragte er, Dispo- sitiv Ziffern 4 und 5 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2004 seien aufzuheben (Antrag Ziff. 1), die Kosten des mit Verfügung vom 16. April 2004
eingestellten Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (Antrag Ziff. 2), dem Beschwerdeführer sei für das eingestellte Strafverfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten (Antrag Ziff. 3), und die Kosten des mit Urteil vom 17. Juni 2004 beurteilten Strafverfahrens seien (unter Ausscheidung der Kosten für das eingestellte Strafverfahren) gesetzeskonform festzusetzen, wobei nur Kosten zu berücksichtigen seien, die entweder aktenmä- ssig belegt seien oder sich unmittelbar auf Gesetzesvorschrift stützten (Antrag Ziff. 4) (OG act. 1). 6. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 trat das Bezirksgericht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2004 zum Urteil vom 17. Juni 2004 nicht ein. Das Gericht sei an sein Urteil gebunden. Das einmal verkündete oder zugestellte Erkenntnis dürfe die zuständige Instanz nicht widerrufen, d.h. weder aufheben noch ergänzen. Was die beantragte Beurteilung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen der eingestellten Verfahren anbelange, sei dazu die Behörde zuständig, welche das Verfahren eingestellt habe (BG act. 37). 7. Das Obergericht, III. Strafkammer, wies den am 31. August 2004 erhobe- nen Rekurs mit Beschluss vom 23. April 2005 ab, soweit es auf ihn eintrat (KG act. 2). 8. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss vom 23. April 2005 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 13, 14, 11 = Prot. S. 4, act. 19, KG act. 1) Nichtigkeitsbeschwerde. Damit beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (KG at. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehm- lassung (KG act. 9), die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 10). II. 1. Vorab stellt sich die Frage, ob die Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt zulässig ist:
a) Gemäss § 428 StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassations- gericht nur zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschwore- nengerichts und des Obergerichts als erster Instanz. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich demgegenüber um einen solchen zweiter Instanz. Die Vorinstanz brachte denn auch keine Rechtsmittelbelehrung an (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8). b) Gleichwohl hält der Beschwerdeführer unter Verweisung auf § 3 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozess- gesetzgebung vom 27. Januar (SchlB) die Nichtigkeitsbeschwerde für zulässig (Beschwerde KG act. 1 S. 2 f.). Zu Recht: c) Gemäss § 3 Abs. 2 SchlB ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entschei- de des Obergerichts als Berufungsinstanz in Verfahren zulässig, in denen die Berufung im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erklärt worden ist. Dies gilt auch für Entscheide des Obergerichts als Rekursinstanz, wenn der Rekurs vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erhoben wurde (Kass.-Nr. AC050070 vom 21.7.05, Erw. 4b/bb mit Verweisung auf Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2003, S. 75, und Viktor Lieber, Nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Zürcher Strafprozess, plädoy- er 2/05, S. 38). d) Das neue Recht trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Rekurs wurde am 31. August 2004 erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb zulässig, und es ist darauf einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er habe vor Vor- instanz beantragt, es seien die Kosten des Strafverfahrens, in welchem das Bezirksgericht sein Urteil vom 17. Juni 2004 gefällt habe, gesetzeskonform zu erheben, unter Ausscheidung der Kosten für die mit Einstellungsverfügung vom 16. April 2004 eingestellten Strafuntersuchungen. Die Vorinstanz habe diese Anträge mit der Erwägung zurückgewiesen, dass die entstandenen Unter- suchungskosten durch das Kostenblatt der Untersuchungsbehörde ausgewiesen seien. Das treffe indes nicht zu. Der Bezirksanwalt habe lediglich notiert, die
Untersuchungskosten betrügen Fr. 16'669.20. Welche Kosten in welcher Höhe und von welchem Leistungserbringer entstanden seien, lasse sich dem Kosten- blatt nicht entnehmen. Es handle sich um eine reine Behauptung des Bezirks- anwalts. Es sei deshalb unüberprüfbar, ob die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ständen, und bejahendenfalls, ob sie im Zusammenhang mit den eingestellten Strafunter- suchungen oder im Zusammenhang mit den Delikten ständen, die vom Bezirks- gericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 sanktioniert worden seien. Indem die Vor- instanz die Anträge auf Abklärung der effektiv angefallenen Kosten abgewiesen habe, habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und die Unter- suchungsmaxime und Dokumentationspflicht verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 3 - 5). Die Rüge ist berechtigt: 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Höhe und die Zusammensetzung der Kosten seien auf dem Kostenblatt der Untersuchungsbehörde vom 16. April 2004 aus- gewiesen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5 Ziff. 4.a mit Verweisung auf BG act. 23). 2.2. Im "Kostenblatt im Verfahren gegen ___ (X)." der Bezirksanwaltschaft vom 16. April 2004, auf welches die Vorinstanz verweist, sind unter dem Titel "2. Barauslagen" vier Positionen enthalten, nämlich "Untersuchungskosten" Fr. 16'669.20, Fotokopien Fr. 800.--, Telefon/Telefax Fr. 50.--, 16 Transporte à Fr. 100.-- Fr. 1'600.-- (BG act. 23). Insbesondere welche Kosten und Aufwendun- gen die mit mehr als Fr. 16'000.-- erhebliche Position "Untersuchungskosten" be- trifft, ist darin in keiner Weise detailliert. Das ergibt sich auch nicht aus den weite- ren Akten, sondern bleibt völlig unsubstantiiert. 2.3. Gemäss § 188 Abs. 1 Satz 1 StPO - auf welchen auch die Erstinstanz zur Begründung der von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss bestätigten Kostenauflage verwies (BG act. 34 S. 9 Ziff. VI) - hat der Angeklagte im Fall seiner Verurteilung in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen. Denn der Verurteilte hat das Verfahren, d.h. das Tätigwerden der Justiz durch
sein strafbares Verhalten verursacht und muss deshalb die gesamten dadurch bewirkten Kosten, bestehend in den besonderen Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, tragen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 1 zu § 188). Massgebend ist dabei, ob die Kosten die adäquate Folge des deliktischen Handelns des Angeklagten sind. Mangels Adäquanz sind unnötige Kosten dem Verurteilten deshalb nicht aufzuerlegen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 188; Kass.-Nr. 99/445 S vom 29.10.2000 Erw. II.7.5.a). Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handeln des Ange- klagten und den aufzuerlegenden Kosten. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt einen natürlichen Kausalzusammenhang voraus. Das gilt sowohl bezüglich der einem verurteilten Angeklagten aufgrund von § 188 Abs. 1 StPO aufzuerle- genden Kosten wie bezüglich der einem freigesprochenen Angeklagten gemäss § 189 Abs. 1 StPO oder einem Angeschuldigten, gegen den eine Untersuchung ein- gestellt wird, gemäss § 42 Abs. 1 StPO aufzuerlegenden Kosten, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat (vgl. auch Donatsch/Schmid, a.a.O., N 12 zu § 42). 2.4. Geltend gemachte Kosten, die dem Angeschuldigten oder Angeklagten auferlegt werden sollen, sind zumindest soweit zu detaillieren und zu substantiie- ren, dass überhaupt geprüft werden kann, ob die Voraussetzung des Kausalzu- sammenhangs erfüllt ist. Das trifft auf die von der Bezirksanwaltschaft im Kosten- blatt BG act. 23 geltend gemachten Untersuchungskosten von Fr. 16'669.20 nicht zu. So kann insbesondere nicht geprüft werden, ob diese Kosten aus Telefon- überwachungen stammen, bejahendenfalls aus welchen, ob diese Telefonüber- wachungen in einem kausalen Zusammenhang mit Handlungen des Beschwer- deführers stehen, für welche er verurteilt wurde oder welche verwerflich oder leichtfertig waren (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 8 f. Ziff. 6.1 - 6.4) etc. 2.5. Der Entscheid über die Kostenauflage ist den allgemeinen Grundsätzen entsprechend zu begründen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 59 zu § 42 StPO bezüglich nach § 42 StPO aufzuerlegende Kosten, was aber ebenfalls für nach §§ 188 f. aufzuerlegende Kosten gilt). Ob ein Entscheid im Einklang mit der Sach-
und Rechtslage steht und auch im Übrigen vernunftgemäss zu vertreten ist, soll nicht nur für die Verfahrensbeteiligten, sondern auch für allfällige Rechtsmittel- instanzen überprüfbar sein, was ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe nicht möglich ist. Diese Begründungspflicht bezieht sich auch auf die Nebenfolgen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 214 f.). 2.6. Zwar begründete die Vorinstanz, weshalb sämtliche Kosten insgesamt dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien (damit ist nicht gesagt, dass diese Begründung auch richtig ist; vgl. z.B. nachfolgend Ziff. 3). Sie unterliess aber jede Auseinandersetzung mit den einzelnen Untersuchungskosten und jede Be- gründung für die Auferlegung der einzelnen Untersuchungskosten - obwohl der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs beantragt hatte, es seien nur Kosten zu berücksichtigen, die entweder aktenmässig belegt seien oder sich unmittelbar auf Gesetzesvorschrift stützten (OG act. 1 S. 3 Ziff. 4 zweiter Absatz), und diesen Antrag damit begründete, die Erstinstanz habe Höhe und Rechtsgrundlage ihres Kostenentscheides nicht begründet, aus den Akten lasse sich nichts gewinnen ("vgl. act. 23"), und der Kostenentscheid sei mangels Aktenlegung und mangels Begründung nicht verteidigungsfähig (OG act. 1 S. 4 Ziff. 5). 2.7. Indem die Vorinstanz die erstinstanzliche Auflage auch der von der Bezirksanwaltschaft geltend gemachten Untersuchungskosten von Fr. 16'669.20 bestätigte, obwohl weder aus dem bezirksanwaltschaftlichen Kostenblatt noch aus den übrigen Akten noch aus dem erstinstanzlichen Urteil noch aus dem an- gefochtenen Rekursentscheid ersichtlich ist, wofür diese Kosten entstanden sein sollen (womit auch nicht überprüfbar ist, ob sie, und ggfs. welche davon zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt wurden oder nicht), verletzte sie die Be- gründungspflicht und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Dies ist ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs.1 Ziff. 4 StPO. Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - bzw. bei einer allfälligen vorinstanzlichen Rück- weisung an die Erstinstanz diese - sich insbesondere mit den einzelnen geltend gemachten Untersuchungskosten auseinandersetzt und neu entscheidet.
oder leichtfertigem Benehmen aufzuerlegen gewesen wären (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7), verfehlt, da ja die Vorinstanzen darüber gerade nicht zu befinden haben, die Untersuchungsbehörde aber nichts dergleichen befunden hatte. Die vom Beschwerdeführer gerügten vorinstanzlichen Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer auch die den eingestellten Teil der Strafuntersuchung be- treffenden Kosten aufzuerlegen sind (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5 - 7 Ziff. 4), sind bei der vorinstanzlichen Erwägung, dass darüber allein die Untersuchungsbehörde zu befinden hat (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 4 Ziff. 3), nicht haltbar. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist dem Beschwerdeführer für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2005 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 2'200.-- (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein und die Kasse des Kassationsgerichts. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: