Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050081/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 13. April 2006 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Andreas Eckert, Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich betreffend versuchte Nötigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2005 (SB050028/U/eh)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. wurde mit Urteil des Einzelrichters für Strafsachen des Bezirksgerichts ____ vom 21. August 2002 der versuchten Nötigung schuldig gesprochen und mit 30 Tagen Gefängnis bestraft (OG act. 47/26). Auf Berufung von X. hin hob die I. Strafkammer das Urteil des Einzelrichters mit Beschluss vom 25. November 2002 auf und wies die Sache an den Einzelrichter zurück (OG act. 47/32). Mit Urteil des Einzelrichters (Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht ____) vom 14. Mai 2004 wurde X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wiederum der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einem Monat Gefängnis (unter Anrechnung von 29 Tagen Untersuchungshaft) bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Aus- gangsgemäss wurden dem Beschwerdeführer die Kosten, einschliesslich diejeni- gen der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung, auferlegt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurden die beschlagnahmten Waffen samt dazugehöriger Mu- nition dem Büro für Waffenbelange der Stadtpolizei Zürich zur Verfügung gehal- ten. Zudem verfügte der Einzelrichter die definitive Einziehung des sichergestell- ten Bargeldbetrages von Fr. 7'000.-- und dessen Verwendung zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichtskosten. Ein allfälliger Restbetrag sei dem Beschwer- deführer herauszugeben (ER act. 38 bzw. OG act. 43). 2. Gegen dieses Urteil des Einzelrichters (Erstinstanz) liess der Beschwer- deführer erneut Berufung erklären (ER act. 42). Mit Urteil (und Beschluss) vom 20. April 2005 bestätigte die I. Strafkammer (Vorinstanz) den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (OG act. 52 bzw. KG act. 2).
nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Be- schwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Akten- widrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Be- standteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, an- gerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den vorstehend genannten Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer übt pauschale Kritik an der Vorin- stanz sowie anderen staatlichen Behörden und legt seine Sichtweise dar, ohne einen konkreten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO geltend zu machen. Der Beschwerde fehlt es zudem an jeglichen Aktenzitaten. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Auf die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Im Hinblick auf die von der amtlichen Verteidigerin verfasste Beschwer- debegründung, welche sich (nur) gegen die Kostenfolgen der beiden vorinstanzli- chen Verfahren richtet, ist Folgendes vorauszuschicken: Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich zweifellos, dass er mit dem angefochtenen Urteil insgesamt nicht einverstanden ist. Nachdem vorliegend von einem Fall notwendi- ger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO (vgl. ER act. 31/2) auszu- gehen ist und sich die seitens der amtlichen Verteidigerin eingereichte Beschwer-
debegründung auf die Thematik der Kostenfolge beschränkt, stellt sich die Frage, ob eine genügende Verteidigung gewährleistet ist. Gemäss langjähriger kassati- onsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verteidigung dann nicht zur Beschwerde- begründung verpflichtet, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung des obergerichtlichen Entscheids zum Schluss gelangt, dieser leide an keinem Nichtigkeitsgrund. Wenn die Verteidigung dieser Pflicht hinreichend nachgekommen ist, liegt gemäss Rechtsprechung eine effiziente Defension vor (vgl. Titus Graf, Effiziente Verteidi- gung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Diss. Zürich 2000, S. 166 ff.). Mit anderen Worten ist ein Verteidiger nur insoweit zur Beschwerdebegründung verpflichtet, als er nach sorgfältiger Prüfung des obergerichtlichen Entscheides zum Schluss kommt, be- züglich einer bestimmten Thematik liege ein Nichtigkeitsgrund vor. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers legt in der Beschwerdeschrift dar, sie ver- trete nach umfassender und sachgerechter Prüfung des angefochtenen Urteils die Meinung, dass (nur) hinsichtlich der Kostenfolge ein Nichtigkeitsgrund gegeben sei (KG act. 1a S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigerin ihren Aufgaben nicht hinreichend nachgekommen ist, bestehen keine. Damit erübrigen sich dies- bezügliche Weiterungen. 3. Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe einerseits § 190a StPO und damit materielles Recht verletzt und insofern den Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO gesetzt, indem sie die dem Beschwerdeführer auf- erlegten Verfahrenskosten - soweit diese den beschlagnahmten Betrag von Fr. 7'000.-- übersteigen - des erst- sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht sofort definitiv abgeschrieben habe. Anderseits hätten dem Beschwerdeführer aber aufgrund der unzutreffenden erstinstanzlichen Kostenregelung auch nicht die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden dürfen (KG act. 1a S. 4 ff.). 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Miss- achtung von Vorschriften über die Kostenauflage eine Verletzung materieller Ge- setzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, 72 Nr. 107, 69 Nr. 68, 67 Nr. 98; vgl. jetzt auch ZR 103 Nr. 63 Erw. II.2b; von Re-
chenberg, a.a.O., S. 36; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430). Das Kassationsgericht beurteilt die gerügte Verletzung solcher Gesetzesvor- schriften bezüglich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm mit freier Kognition (Kass.-Nr. 2000/180S, Beschluss vom 10. Juni 2001 i.S. S., Erw. II.1; Kass.-Nr. 2002/008S, Beschluss vom 28. April 2002 i.S. M., Erw. II.2; Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO m.H.); dies gilt insbesondere auch für die Rüge, die Vorinstanz habe § 190a StPO nicht oder unzutreffend angewendet (Kass.-Nr. 99/065S, Beschluss vom 15. November 1999 i.S. B., Erw. II.2.4.b; Kass.- Nr. 2002/027S, Beschluss vom 22. Juni 2002 i.S. D., Erw. II.2.2). 3.2 Nach § 190a StPO (welche Bestimmung gemäss der Verweisung in § 398 Abs. 1 StPO auch für das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet) ist bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen. Mit den "Verhältnissen" sind insbesondere die finanziellen gemeint (Kass.-Nr. 99/065S, Beschluss v. 15.11.1999 i.S. B. Erw. II.2.4 lit. b). Gemäss langjähriger und konstanter Praxis verlangt § 190a StPO nicht, dass be- reits im Strafentscheid darüber befunden wird, ob der Betroffene von der Tragung der auferlegten Kosten zu befreien ist; es ist vielmehr zulässig, darüber erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs zu entscheiden (vgl. anstatt vieler: RB 1987 Nr. 70; Kass.-Nr. 98/059S, Beschluss vom 18. Oktober 1998 i.S. R., Erw. 8; Kass.-Nr. 98/125S, Beschluss vom 20. Juli 1999 i.S. F., Erw. II.5.b; Schmid, a.a.O., N 9 zu § 190a StPO m.H.). Eine Ausnahme besteht einzig dann, wenn bereits im Zeit- punkt der Entscheidfällung feststeht, dass der Betroffene nicht in der Lage ist und auch in absehbarer Zukunft nicht sein wird, die ihm auferlegten Kosten zu bezah- len (RB 1999 Nr. 154; Kass.-Nr. 2000/148S, Beschluss vom 30. September 2000 i.S. B., Erw. II.3.2; Kass.-Nr. 2002/008S, Beschluss vom 28. April 2002 i.S. M., Erw. II.3.2; Kass.-Nr. 2002/027S, Beschluss vom 22. Juni 2002 i.S. D., Erw. II.2.3). 3.3 Wie in der Beschwerdeschrift erwähnt (KG act. 1a S. 6) verwies die Vo- rinstanz bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (KG act. 2 S. 27). Der Einzelrichter er- wog, der Beschwerdeführer, der seit ca. 1985 in der Schweiz lebe, sei verheiratet
und Vater von zwei Kindern. Er habe an der ETH Zürich Elektroingenieur studiert, ohne allerdings das Schlussdiplom erlangt zu haben. Der Beschwerdeführer sei zwischen 1986 bis 1993 für verschiedene Unternehmen im Bereich der Elektro- technik tätig gewesen und nach seiner Kündigung Mitte 1993 sei er unregelmä- ssigen Arbeiten nachgegangen. Gegenwärtig sei er arbeitslos. Seinen Lebens- unterhalt bestreite der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durch das Ein- kommen seiner Frau, welche zu 80 % erwerbstätig sei und dabei ein Einkommen von ca. Fr. 3'500.-- brutto pro Monat erziele. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Vermögen; seinen Aussagen gemäss sei er dagegen mit Schulden in der Höhe von einigen hunderttausend Franken belastet. Belegt sei, dass er dem Staat Zürich aus verschiedenen rechtskräftig erledigten Verfahren bis heute rund Fr. 38'000.-- an Gerichtsgebühren schulde (ER act. 38 S. 9). Darüber hinaus hielt die Vorinstanz - wie schon die Erstinstanz - fest, die Kosten der Verfahren seien dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss gestützt auf die §§ 188 Abs. 1 StPO bzw. 396a StPO aufzuerlegen (KG act. 2 S. 33 f.; ER act. 38 S. 12). 3.4 Die Verteidigerin stellt nicht in Frage, dass dem Beschwerdeführer als verurteiltem Angeklagten grundsätzlich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Sie wendet aber ein, der Einzelrichter hätte die nach Abzug der zur Dek- kung der Untersuchungs- und Gerichtskosten herangezogenen Fr. 7'000.-- ver- bliebenen Kosten angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers sofort abschreiben müssen. Bereits aufgrund der Höhe der Untersuchungskosten von Fr. 9'475.10 sei offensichtlich gewesen, dass die herangezogene Barkaution zur Begleichung der Kosten nicht ausreichen würde. Die Vorinstanz ihrerseits ha- be diese Frage - obwohl von Amtes wegen dazu verpflichtet - nicht aufgegriffen, sondern das erstinstanzliche Kostendispositiv vollumfänglich bestätigt (KG act. 1a S. 8). Hätte die Vorinstanz - argumentiert die Verteidigerin weiter - richtigerweise das erstinstanzliche Kostendispositiv korrigiert, so könne der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht als vollumfänglich unterliegend betrachtet werden, weshalb er auch nicht die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Zudem hätte das Obergericht auch den Anteil der dem Beschwerdeführer
aufzuerlegenden Kosten des Berufungsverfahren gestützt auf § 190a StPO sofort abschreiben müssen (KG act. 1a S. 9 f.). 3.5 Angesichts der erwähnten Grundsätze zur Anwendung von § 190a StPO (Ziff. II.3.2) sowie der von beiden Vorinstanzen dargelegten persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich der Vorwurf einer Verletzung von § 190a StPO als begründet. Es ist weder aus dem vorinstanzli- chen Entscheid noch aus den übrigen Akten ersichtlich, aufgrund welcher Um- stände sich die Annahme aufdrängte, der Beschwerdeführer sei im Entscheidzeit- punkt in der Lage gewesen oder er sei in absehbarer Zukunft in der Lage, die ihm auferlegten Kosten zu begleichen, soweit diese Kosten den beschlagnahmten Betrag von Fr. 7'000.-- übersteigen. Keine der Vorinstanzen hat dargelegt, dass und weshalb nicht von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen wer- den könnte. Dass Einkünfte in der Höhe von Fr. 3'500.-- pro Monat für eine Fami- lie mit zwei Kindern knapp bemessen sind, liegt auf der Hand. Zudem handelt es sich bei den erstinstanzlichen Kosten (einschliesslich diejenigen des Untersu- chungsverfahrens) bereits um einen Betrag von Fr. 18'956.30 (ER act. 38 S. 13) und damit - selbst nach Abzug der beschlagnahmten Fr. 7'000.-- - um eine Sum- me, welche nicht innert angemessener Frist in (allenfalls zumutbaren) kleinen Raten abbezahlt werden könnte. Dasselbe gilt für die Kosten des Berufungsver- fahrens (KG act. 2 S. 34; KG act. 1a S. 5). Indem die Vorinstanz weder das er- stinstanzliche Kostendispositiv ergänzte (Abschreibung der Kosten) noch die Ko- sten des Berufungsverfahrens sofort abschrieb, hat sie § 190a StPO verletzt. Das Vorbringen der Verteidigung ist begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. 3.6 Nach dem vorstehend Gesagten vermag sich die Frage, ob dem Be- schwerdeführer zu Recht die gesamten Kosten des Berufungsverfahren auferlegt wurden, grundsätzlich nicht mehr zum Nachteil des Beschwerdeführers auszuwir- ken. Der Vollständigkeit halber erscheint es aber dennoch gerechtfertigt, die Rüge zu behandeln. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen im Rechtsmittelverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterlie- gen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen ab-
gewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren An- trägen veranlasst sah (§ 396a StPO). Mit der Aufnahme dieser Bestimmung für das Rechtsmittelverfahren wurden grundsätzlich die zivilprozessualen Regeln der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Strafprozess eingeführt (Schmid, Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1202). Für den Zivilprozess hat das Kassa- tionsgericht entschieden, der Grundsatz, dass die Kosten- und Entschädigungs- folgen nach Massgabe des Obsiegens zu regeln seien, gelte auch dann, wenn es um Fragen gehe, die von Amtes wegen zu prüfen seien, sofern die Parteien An- träge zu den entsprechenden Fragen gestellt hätten (Kass.-Nr. 223/82, Entscheid vom 2. November 1982 i.S. P., Erw. 4; Kass-Nr. 96/392, Entscheid vom 2. Juni 1997 i.S. T., Erw. II.4.d). Weshalb im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich. In der Beschwer- deschrift wird nicht dargetan, dass und an welcher Stelle der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einen (Eventual-)Antrag hinsichtlich Abschreibung der (er- stinstanzlichen) Kosten gestellt hat. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (OG act. 49 S. 2 und S. 10). Die Auflage der (gesamten) Kosten des Berufungs- verfahrens ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Vorinstanz richti- gerweise die erstinstanzliche Kostenauflage hätte bestätigen, jedoch jene Kosten (soweit den Betrag von Fr. 7'000.-- übersteigend) sofort hätte abschreiben müs- sen, nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Nichtabschreibung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - soweit sie den Betrag von Fr. 7'000.-- übersteigen - sowie des Berufungsverfah- rens als Verstoss gegen § 190a StPO und damit als Verletzung einer materiellen Vorschrift im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO erweist. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. 5. Wird ein vorinstanzlicher Entscheid bezüglich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO aufgehoben, so fällt die Kassati- onsinstanz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und mit freier Ko-
gnition einen neuen Entscheid in der Sache (§ 433 Abs. 2 und § 437 StPO; ZR 93 Nr. 71). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Sachentscheid auf definitive Abschreibung der Kosten des erstinstanzlichen Entscheides - soweit Fr. 7'000.-- übersteigend - sowie auf definitive Abschreibung der Kosten des Be- rufungsverfahrens lauten muss. III. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten des Kassations- verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Über die Höhe der Entschädigung wird mittels Präsidial- verfügung nach Eingang der Honorarnote zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2005 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4.1 Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs wird bestätigt. 4.2Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs wird wie folgt ergänzt: < 5. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung und der amtli- chen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch - soweit sie den Betrag von Fr. 7'000.-- übersteigen - sofort definitiv abgeschrieben. >
6.Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch sofort definitiv ab- geschrieben." 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 252.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes ____ (Proz.-Nr. GG040173) sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich, je ge- gen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: